Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Okt. 2018 - 6 AR 17/18

bei uns veröffentlicht am12.10.2018

Tenor

Zuständig ist eine der beim Landgericht Hamburg gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 ZPO für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften eingerichteten Spezialkammern.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Forderung aus einem Darlehensvertrag geltend, den die Beklagte (zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ex-Ehemann) am 4. 2. 2011 mit der D. Bank ... AG abgeschlossen hat. Die Bank trat ihre Forderung nach dem Vortrag in der Anspruchsbegründung an die Klägerin ab.

2

Der Rechtsstreit wurde zunächst der Zivilkammer 22, einer allgemeinen Zivilkammer (§ 71 ZPO) beim Landgericht Hamburg, zugeteilt. Durch Verfügung vom 27. 6. 2018 gab diese die Sache an die zuständige Bankenkammer, hier die Zivilkammer 18, ab. Diese legte die Sache dem Präsidium des Landgerichts Hamburg vor, das durch Beschluss vom 8. 8. 2018 eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer festlegte.

3

Durch Verfügung vom 10. 8. 2018 der Zivilkammer 22 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. In diesem Zusammenhang wurden den Parteien der Zuständigkeitsstreit und der Präsidiumsbeschluss mitgeteilt. Es wurde die Absicht angekündigt, die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Durch Beschluss vom 24. 8. 2018 legte die Zivilkammer 22 die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vor.

4

Der Senat hat durch Verfügung vom 29. 8. 2018 darauf hingewiesen, dass er dazu neigt, die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bejahen. Er hat den Parteien hierzu sowie zur Frage, welche Zivilkammer zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist zur Zuständigkeitsfrage keine Stellung genommen. Die Beklagte hat sich aber in der Sache dahin eingelassen, dass sie eine Abtretung bestreite.

II.

5

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Zuständig ist eine der gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG eingerichteten Spezialkammern.

6

Der Senat folgt der Auffassung der Zivilkammer 22 des Landgerichts Hamburg im Beschluss vom 24. 8. 2018, dass für die Frage, ob die Spezialzuständigkeit einer Kammer nach § 72 a GVG besteht, im Falle eines Zuständigkeitsstreits nicht das Präsidium zuständig ist, sondern das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durchgeführt werden muss (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45; KG, MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 4 und 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. 6. 2018, 11 SV 25/18, zitiert nach juris, Tz. 12 und 13; KG, Beschluss vom 23. 7. 2018, 2 AR 32/18, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Hamburg (erkennender Senat), Beschluss vom 6. 8. 2013, 6 AR 10/18, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. 6. 2018, 1 AR 990/18, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 18; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Kotzian-Marggraf, ZPO, 10. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 7; Klose, Reform des Bauvertragsrechts 2017, MDR 2017, 793, 795; Fölsch, Mehr Spezialisierung in der Ziviljustiz, DRiZ 2017, 166, 167).

7

Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Insbesondere liegen hier „rechtskräftige“ Erklärungen der beteiligten Kammern vor.

8

Es wird zum Teil allerdings die Auffassung vertreten, dass eine „rechtskräftige“ Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann vorliegt, wenn ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, eine bloße Verfügung hingegen nicht ausreicht (vgl. Kammergericht, KGR 2008, 1001, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Schleswig, ZInsO 2010, 574, zitiert nach juris, Tz. 15). Der Senat hat sich dieser Auffassung in einem Beschluss vom 6. 1. 2017, 6 AR 56/16, angeschlossen (nicht veröffentlicht).

9

Es ist aber zu berücksichtigen, dass die genannten Entscheidungen im Wesentlichen formlose Rückgabeverfügungen betrafen, denen zunächst ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO vorausgegangen war. Es handelte sich also um Verfahren, die im Grundsatz gesetzlich geregelt sind und förmliche Beschlüsse vorsehen (vgl. § 281 ZPO; für Verweisungen nach § 102 GVG gilt Entsprechendes). Das ist im vorliegenden Fall anders. Das Verfahren einer Abgabe für den Fall, dass ein Rechtsstreit zu Unrecht an eine Spezialkammer im Sinne von § 72 a GVG oder zu Unrecht nicht an eine Spezialkammer im Sinn von § 72 a GVG gelangt, ist im Gesetz nicht geregelt. Es wird in einem solchen Fall eine formlose Abgabe für zulässig gehalten (vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Kotzian-Marggraf, a.a.O.). In Fällen dieser Art dürfte es gerechtfertigt sein, als rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung auch eine Verfügung anzusehen (vgl. KG MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 6).

10

Unabdingbar für eine „rechtskräftige“ Erklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist aber in jedem Fall, dass die Erklärung/Verfügung den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht wird; gerichtsinterne Vorgänge genügen nicht (vgl. allgemein BGH MDR 1995, 739, zitiert nach juris, Tz. 10; BGH NJW-RR 1997, 1161, zitiert nach juris, Tz. 4; BayObLG NJW-RR 2005, zitiert nach juris, Tz. 3; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36, Rn. 35). Das gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in der über eine Zuständigkeit nach § 72 a GVG gestritten wird (KG MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 13).

11

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das OLG Frankfurt hat es in einem vergleichbaren Fall für (gerade noch) ausreichend gehalten, wenn eine der beteiligten Kammern die Beteiligten über den bestehenden Zuständigkeitsstreit informiert und damit auch die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Kammern bekannt gegeben hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. 6. 2018, 11 SV 25/18; zitiert nach juris, Tz. 15). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die erforderliche Bekanntgabe ist hier durch die Verfügung der Zivilkammer 22 vom 10. 8. 2018 erfolgt.

12

In der Sache besteht eine Spezialzuständigkeit gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine „Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften“.

13

Der Senat hat allerdings in einem Beschluss vom 6. 8. 2018 (6 AR 2018) entschieden, dass eine Streitigkeit aus einem Bank- oder Finanzgeschäft im Sinne von § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG nur vorliegt, wenn eine der Parteien des Rechtsstreits tatsächlich ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG ist (a.a.O., juris-Tz. 16 ff.). Diese Rechtsauffassung wird etwa auch vom OLG Bamberg vertreten (Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 24). Der Senat hält grundsätzlich auch an dieser Auffassung fest, hält in Abtretungsfällen aber eine Einschränkung für erforderlich.

14

In dem vom erkennenden Senat damals entschiedenen Fall war das dort streitgegenständliche Darlehen von vornherein nicht von einer Bank, sondern von einem Versicherungsunternehmen gewährt worden (bei dem es sich weder um ein Kreditinstitut noch um ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG handelt).

15

Das ist im vorliegenden Fall anders. Der hier streitgegenständliche Darlehensvertrag ist zunächst von einer Bank (also einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG) geschlossen worden. Die Klägerin im vorliegenden Fall geht aus abgetretenem Recht vor. Dass die Abtretung zwischen den Parteien streitig ist, ändert an der Zuständigkeitsfrage nichts, da für die Frage, welche Kammer zuständig ist, der Sachvortrag der Klägerin maßgebend ist

16

Es liegt hier eine „Streitigkeit aus einem Bankgeschäft“ vor. Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um ein Bankgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG. Die Darlehensgeberin war ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Das reicht nach Auffassung des Senats aus. Durch die (von der Klägerin behauptete) Abtretung des Anspruchs ändert sich an der Qualifikation als „Bankgeschäft“ nichts.

17

Es entspricht allgemein der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sich durch eine Abtretung das zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. die Rechtsnatur des Streitgegenstandes nicht ändert (vgl. BGH, Urteil vom 5. 11. 2009, IX ZR 131/07, zitiert nach juris, Tz. 10; BSG, Beschluss vom 30. 9. 2014, B 8 SF 1/14 R, zitiert nach juris, Tz. 8; BVerwGE 51, 211, zitiert nach juris, Tz. 24; BFHE 150, 396, zitiert nach juris, Tz. 8).

18

Dies ist auch bei der Frage der Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72 a GVG zu beachten. Entscheidend ist letztlich nicht die Parteistellung im Prozess (insoweit mag die Formulierung des Senats im Beschluss vom 6. 8. 2018, 6 AR 10/18, juris-Tz. 16, missverständlich bzw. zu weitgehend gewesen sein), sondern die Frage, ob ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut am ursprünglichen Rechtsverhältnis beteiligt war. Wenn das der Fall ist, bleibt es auch nach einer Abtretung bei der Qualifizierung als „Bank- oder Finanzgeschäft“ (vgl. zu § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG auch OLG Nürnberg, MDR 2018, 1015, zitiert nach juris, Tz. 29, das darauf abstellt, aus welchem Rechtsverhältnis die geltend gemachten Ansprüche herrühren, auch dort ging es um eine Forderung aus abgetretenem Recht, vgl. a.a.O., juris-Tz. 1; vgl. zu § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG auch KG MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 29; vgl. zu § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG auch OLG Bamberg, Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 29).

19

Der Senat hat nur darüber zu entscheiden, ob die Zuständigkeit einer Spezialkammer gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG besteht. Welche der beim Landgericht Hamburg eingerichteten Bankenkammern zuständig ist, ist dann wiederum eine Frage des Geschäftsverteilungsplans, über die der Senat nicht zu entscheiden hat.

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(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Zuständig ist der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

Gründe

I.

1

Der Kläger, eine Privatperson, und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, schlossen im Jahr 2011 zwei Darlehensverträge. Der Kläger löste beide Darlehen vorzeitig zum 31.10.2015 ab und zahlte die von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen für beide Darlehen. Mit Schreiben vom 20.6.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten anlässlich der Vertragsabschlüsse erteilten Widerrufsbelehrungen. Sie streiten auch darüber, ob ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt ist.

2

Der Kläger erhob im Jahr 2016 Klage und verlangte Erstattung zu viel geleisteter Zinsen und gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen.

3

Das Landgericht Hamburg wies die Klage durch Urteil vom 15.12.2017 ab, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation wirksam gewesen sei. Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht bei dessen Ausübung verwirkt gewesen.

4

Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 15.1.2018 Berufung ein. Die Sache wurde zunächst im allgemeinen Turnus dem 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugeteilt. Dieser erklärte sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 23.3.2018 für unzuständig, da der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Spezialsenates für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 119 a S. 1 Nr. 1 GVG) gehöre. Der 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (der einer von 2 Spezialsenaten im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG ist, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt ist) lehnte nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 17.5.2018 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls für unzuständig, weil an dem Streitverhältnis kein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt sei. Der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (bei dem es sich um den anderen Spezialsenat im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG handelt, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG beteiligt ist), erklärte sich durch Beschluss vom 10.7.2018 für nicht zuständig, weil die Beklagte nicht in dem gem. § 32 Abs. 5 KWG zu führenden Institutsregister eingetragen sei.

II.

5

Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

6

Der Senat hat vor Erlass dieser Entscheidung den Parteien durch Verfügung vom 12.6.2018 (Bl. 164 f. d.A.) Gelegenheit gegeben, zum Verfahren Stellung zu nehmen und auch zu der Frage, ob aus Sicht der Parteien ein Fall des § 119 a Nr. GVG vorliegt.

7

Die Entscheidung des 11. Zivilsenats ist zwar erst danach ergangen, hat zu der allein vom erkennenden Senat zu beantwortenden Frage, ob eine Zuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG vorliegt, aber nichts Neues erbracht, so dass von einer erneuten Anhörung der Parteien abgesehen werden konnte.

8

Es geht um die Frage, ob eine Spezialzuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG besteht (in 1. Instanz hatte sich diese Frage noch nicht gestellt, weil das Verfahren in 1. Instanz bereits vor dem 1.1.2018 anhängig geworden war).

9

Da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, ist die Auslegung, was unter „Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften“ zu verstehen ist, nicht dem Präsidium überlassen (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45). Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten ist daher gemäß § 36 ZPO zu verfahren (vgl. KG NJW-RR 2018, 639, zitiert nach juris, Tz. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, § 72 a GVG, Rn. 2).

10

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Alle in Betracht kommenden Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts haben sich durch die in Ziff. I. genannten Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der 11. Zivilsenat hat die Parteien vor seiner Entscheidung zwar nicht noch einmal gesondert angehört. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil den Parteien durch die Verfügung des erkennenden Senats vom 12.6.2018 auch im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des 11. Zivilsenats bereits ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden war. Die genannten Beschlüsse sind auch jeweils den Parteien bekannt gegeben worden.

11

Die Zuständigkeit des 13. oder 11. Zivilsenats steht nicht bereits deswegen fest, weil der Beschluss des 1. Zivilsenats vom 23.2.2018 (der in seinem Tenor auch nur die Feststellung der Unzuständigkeit und keine Verweisung enthält) für den 13. oder 11. Zivilsenat bindend wäre. Eine Vorschrift, die - wie etwa § 281 ZPO oder § 102 GVG - die Bindung eines Verweisungsbeschlusses regeln würde, fehlt im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung der §§ 72 a, 119 a GVG.

12

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im vorliegenden Fall keine „Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften“ vor. Im Gesetz ist nicht näher definiert, was ein „Bank- oder Finanzgeschäft“ ist. Nach dem reinen Wortlaut wäre es möglich, auf jedes „Geschäft“ einer Bank oder eines Finanzinstituts abzustellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft für eine Bank oder ein Finanzinstitut typisch ist oder nicht. Vom Wortlaut wäre aber auch eine Auslegung gedeckt, dass jedes Geschäft, das üblicherweise von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt wird, ein „Bank- oder Finanzgeschäft“ ist, unabhängig davon, ob es von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt wird oder von einer anderen Person, die weder Bank noch Finanzinstitut ist. Vom Wortlaut wäre auch eine Auslegung gedeckt, dass es sich um ein für eine Bank oder ein Finanzinstitut typisches Geschäft handeln muss, das zudem noch von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt sein muss (und nicht von einer anderen Person, die weder Bank noch Finanzinstitut ist).

13

Der Senat ist der Auffassung, dass die erste Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt. Die Einführung von spezialisierten Spruchkörpern soll zu einer Qualitätssteigerung führen, die dadurch erreicht wird, dass die Spruchkörper häufiger mit einer bestimmten Materie befasst sind. (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 44). Das ist der Fall, wenn häufig auftretende (“typische“) Geschäfte, die zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb einer Bank oder eines Finanzinstituts zählen, Gegenstand der Spezialzuständigkeit sind, nicht aber, wenn „untypische Geschäfte“, die regelmäßig von jedermann (und nicht nur von Banken oder Finanzinstituten) ausgeführt werden (z.B. Kaufverträge) Gegenstand des Rechtsstreits sind.

14

Dies ist offenbar auch die Auffassung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11437, Seite 45) von „Ansprüchen aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften“ ausgeht.

15

Für die vom 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vertretene Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Spezialsenate bereits dann bestehen sollte, wenn es sich materiell um ein typisches Geschäft (also um ein Geschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 KWG) handelt, spricht die in einem solchen Fall zu vermutende größere Sachnähe. Dagegen spricht, dass eine Abgrenzung häufig schwierig sein wird, wenn jemand Partei ist, der weder Bank noch Finanzinstitut ist. Zuständigkeitsvorschriften sollten möglichst eindeutig zu handhaben sein (vgl. BayOBLG MDR 1989, 918, zitiert nach juris, Tz. 15), um die Zuständigkeit schnell und zuverlässig feststellen zu können, ohne den inhaltlichen Anspruch, um den es geht, nur aus Zuständigkeitsgründen materiell näher prüfen zu müssen. Ob es sich bei einer Partei eines Rechtsstreits um eine Bank oder ein Finanzinstitut handelt, ist regelmäßig leicht festzustellen, insbesondere durch Einsicht in das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 32 Abs. 5 KWG zu führende Institutsregister.

16

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Spezialzuständigkeit nach § 72 a Satz 1 Nr. 1 bzw. nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG nur besteht, wenn eine der Parteien des Rechtsstreits tatsächlich eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG ist.

17

Dafür, dass § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn eine Bank oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, spricht zum einen die Gesetzesbegründung. Dort heißt es (BT-Drucks. 18/11437, S. 45): „Die unter § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften umfassen Streitigkeiten,an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, ...“ (Hervorhebung durch den Senat).

18

Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der Auslegung von § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ZPO. Die Formulierung in der genannten Vorschrift (“Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften“) ist identisch mit der Formulierung in § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG bzw. § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11437, Seite 45) heißt es auch, dass sich die in § 72 a Absatz 1 Satz 1 GVG-E getroffene Regelung an den in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis orientiere. Schon in der Gesetzesbegründung zu § 348 ZPO heißt es (BT-Drucks. 14/4722, Seite 88): „Die unter Buchstabe b genannten Sachgebiete können Streitigkeiten umfassen, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist, ...“ (Hervorhebung durch den Senat). Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der Rechtsprechung zu § 348 ZPO. In einer Entscheidung des OLG München vom 2.4.2014 (20 W 503/14, veröffentlicht u.a. in MDR 2014, 724, zitiert nach juris, Tz. 28) heißt es: „Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nicht um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Nach der herrschenden Meinung ..., der sich der Senat anschließt, sind Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO die in § 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG genannten Betätigungen. ... Bank- und Finanzgeschäfte setzen begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Da diese aber typischerweise mit ihnen beschäftigt sind, wird man ihre Beteiligung an den Geschäften zur Qualifikation als Bank- oder Finanzgeschäft fordern müssen“ (Hervorhebung durch den Senat). Das OLG München hat in der konkreten Entscheidung zwar nur darüber entschieden, dass ein von einem Privatmann gewährtes Darlehen oder eine von ihm übernommene Bürgschaft daher nicht ein unter § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO einzuordnendes Bankgeschäft ist, was mit der Gewährung eines Darlehens durch ein Versicherungsunternehmen nur eingeschränkt zu vergleichen ist. Andererseits hat das OLG München diese Konsequenz aus dem allgemeinen Grundsatz, dass für eine Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO die „Beteiligung“ eines der in § 1 KWG genannten Unternehmen gefordert werden müsse, gefolgert, wie sich aus der Formulierung „daher“ ergibt. Das OLG München hat sich dabei auch die bereits erwähnte Gesetzesbegründung bezogen (BT-Drucks. 14/4722, S. 88).

19

Diese Ansicht entspricht auch der wohl überwiegenden Kommentierung. So heißt es bei der Kommentierung von Büscher in Wieczorek/Schütze (ZPO, 4. Aufl., § 348, Rn. 47): „Zu den in Buchst. b angeführten Bank- und Finanzgeschäften rechnen Ansprüche von und gegen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KWG. ...An diesen Geschäften muss auf einer Seite eines der in § 1 KWG bezeichneten Unternehmen beteiligt sein. Es reicht daher nicht, dass ein Privatmann einem anderen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, ohne dass an dem Geschäft ein in § 1 KWG angeführtes Unternehmen beteiligt ist. Es genügt auch nicht, dass auf einer Seite ein Unternehmen beteiligt ist, das auf einem ganz anderen Geschäftsfeld, etwa dem produzierenden Gewerbe, tätig ist und eine Finanzierung eines Kundengeschäfts übernimmt“. Die Kommentierung von Prütting/Gehrlein/Tombrink (ZPO, 9. Aufl., § 348, Rn. 6) ist etwas unklar, weil es dort heißt, dass „insbesondere“ Ansprüche gegen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut“ erfasst sind. Es wird aber ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung des OLG München Bezug genommen. In der Kommentierung von Thomas/Putzo/Hüßtege (ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 3) heißt es, dass Geschäfte erfasst werden, an denen eine Bank oder Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist. In der Kommentierung von Stein/Jonas/Bartels (ZPO, 23. Aufl., § 348, Rn. 21) heißt es, dass Geschäfte erfasst werden, an denen Unternehmen im Sinne von § 1 KWG beteiligt sind. Auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG München wird ausdrücklich Bezug genommen. In der Kommentierung von Musielak/Voit/Wittschier (ZPO, 15. Aufl., § 348, Rn. 8) heißt es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, dass die Vorschrift Streitigkeiten umfasst, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist. In der Kommentierung von Stackmann im Münchener Kommentar (ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 50) heißt es: „Bank- und Finanzgeschäfte setzen begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Es muss aber ein Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften bestehen, da sich die Katalogaufnahme aus der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Rechtsstreitigkeiten, ihrer spezialgesetzlichen Regelung und der Notwendigkeit wirtschaftlicher Sachkunde des Gerichts bei ihrer Behandlung rechtfertigt. Daher fällt etwa ein von einem Privatmann gewährtes Darlehen oder eine von ihm übernommene Bürgschaft nicht unter lit. b einzuordnende Bankgeschäfte“. Der Senat hält es für etwas unklar, was in der Kommentierung mit dem „Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften“ konkret gemeint ist, würde es aber für unpraktikabel halten, nicht nur zu prüfen, ob eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, sondern auch noch weitere Zusammenhänge. Im übrigen nimmt auch die genannte Kommentierung Bezug auf die Gesetzesbegründung (vgl. Fußnote 45: BT-Drucks. 14/47222, S. 88), in der - wie bereits erwähnt - Streitigkeiten genannt sind, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist.

20

Eine Ausnahme von den eben ausgeführten Grundsätzen ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht für Versicherungsunternehmen zu machen. Das KWG geht zwar in § 2 Abs. 3 davon aus, dass auch Versicherungsunternehmen „Bankgeschäfte“ ausführen können. Es hat in § 2 Abs. 1 Nr. 4 aber ausdrücklich angeordnet, dass private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nicht als Kreditinstitute gelten. In § 2 Abs. 3 KWG ist geregelt, dass das KWG für die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Unternehmen (also auch für Versicherungsunternehmen) gelten soll, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. Zu den „eigentümlichen“ Geschäften eines Versicherungsunternehmens gehört aber auch die Anlage des gebundenen (und auch des eigenen) Vermögens etwa durch langfristige Kredite (vgl. Schäfer in Boos/Gischer/Schule-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 2, Rn. 11; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 2, Rn. 9), so dass § 2 Abs. 3 KWG für einen Kredit, wie er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht eingreift.

21

Der Senat hält es aus Praktikabilitätsgründen für untunlich, von dem oben genannten Grundsatz (Spezialzuständigkeit nach § 72 a bzw. § 119 a GVG nur bei Beteiligung eines Kredit- oder Finanzinstituts) Ausnahmen für bestimmte Fälle zu machen, weil solche Ausnahmen nur schwer zu konturieren wären und erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten verursachen würden, die mit dem Zweck, die Zuständigkeit auf möglichst einfachem Wege zu bestimmen, nicht zu vereinbaren wären.

22

Da es sich nicht um eine Spezialzuständigkeit gemäß § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt, ist weder der 13. noch der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zuständig. Es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des 1. Zivilsenats, dem die Sache nach den Vorschriften des Geschäftsverteilungsplans des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Turnus ursprünglich zugeteilt worden war (hierüber hat der erkennende Senat zwar nicht zu befinden, die korrekte Zuteilung im Turnus ist aber durch den 1. Zivilsenat nicht in Frage gestellt worden und war auch nicht Gegenstand seines Beschlusses vom 23.3.2018).

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 131/07
Verkündet am:
5. November 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf das am 20. Oktober 2009
geschlossene schriftliche Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin wurde in einer Arzthaftungssache außergerichtlich durch die Rechtsanwälte Q. vertreten. Die beklagte Rechtsschutzversicherung gewährte mit Schreiben vom 19. September 2005 der Klägerin als mitversicherter Ehefrau Kostendeckung für das beabsichtigte Vorgehen dem Grunde nach und bat um weitere Information. Die Sachbearbeiterin der mandatierten Anwälte erläuterte der Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2005 den angenommenen Streitwert von 24.499,22 €, die angesetzte 2,0-fache Geschäftsgebühr und kündigte die Vorschussrechnung einer anwaltlichen Verrechnungsstelle an.

2
Diese, die D.- AG, rechnete den Vergütungsanspruch unter dem 29. September 2005 gegenüber der Beklagten im Auftrag der C. GmbH, deren Forderungsberechtigung aufgrund Abtretung der mandatierten Rechtsanwälte sie anzeigte, in entsprechender Höhe von 1.614,72 € einschließlich Umsatzsteuer als Kostenvorschuss ab.
3
Die Klägerin unterzeichnete am 22. März 2006 eine ihr von den Rechtsanwälten Q. vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: "Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der • Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D.AG , • Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen meinen Gegner bevollmächtigte ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen.
Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechtigung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten."
4
Die Beklagte zahlte im Mai 2006 ohne Präjudiz für den angegebenen Streitwert einen Vorschuss von 1.000 € an die Rechtsanwälte Q. und Kollegen. Wegen einer Schadensposition bat sie um zusätzliche Auskunft. Weitere Zahlung erfolgte nicht.
5
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Abtretung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs an die C. GmbH. Die Beklagte hat zudem weitere Einwendungen erhoben.
6
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Sachantrag weiter , von restlichen 614,72 € der an die C. GmbH abgetretenen Forderung freigehalten zu werden, hilfsweise, sie von einer Restforderung der Rechtsanwälte Q. und Kollegen in dieser Höhe freizustellen.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist begründet.
8
1. Der Revision muss nicht deshalb sachlicher Erfolg versagt bleiben, weil die Berufung der Klägerin verspätet begründet worden wäre (zur Verspätungsfolge vgl. BGHZ 6, 369, 370; BGH, Beschl. v. 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92, NJW-RR 1992, 1338, 1339). Der Freibeweis vollständigen Einganges der 19seitigen Berufungsschrift innerhalb der Begründungsfrist ist erbracht. Dafür spricht der vorgelegte Sendebericht der klägerischen Berufungsanwälte, welcher die Absendung sämtlicher 19 Seiten angibt. Dieser Bericht wird bestätigt durch die nach Feststellung des Berufungsgerichts gewahrten Berufungsformalien und die hierzu eingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden Richterin der Berufungskammer und der zuständigen Geschäftsstellenbeamtin. Hiernach bestand seinerzeit bei dem Berufungsgericht die Praxis, nur die erste Seite einer per Fax eingehenden Rechtsmittelbegründungsschrift zum Beweis des Eingangsdatums bei den Akten zu behalten und die Folgeseiten vorläufig in der Tasche am rückwärtigen Aktendeckel aufzubewahren, nachdem die Übermittlung des bestimmenden Schriftsatzes durch Normalpost erfolgt war. Nach richterlicher Prüfung der Berufungsformalien sind diese Folgeseiten jedoch oftmals als vermeintlich entbehrlich ausgesondert worden. Ihr Fehlen kann danach nicht als Hinweis auf ein unvollständig übermitteltes Telefax gewertet werden. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt, dass nicht auch in der vorliegenden Sache nach der beschriebenen, inzwischen abgestellten Praxis des Berufungsgerichts verfahren worden ist.
9
2. Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam (BGH, Urt. v. 24. April 2008 - IX ZR 53/07, WM 2008, 1229). Zwar kann der Rechtsanwalt dabei nicht ohne Einverständnis seines Mandanten das Billigkeitsermessen zur Bestimmung einer Rahmengebühr delegieren (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 219/07, WM 2009, 187). Von diesem Ermessen haben jedoch die mandatierten Rechtsanwälte bereits nach ihrem Schreiben vom 27. September 2005 an die Beklagte selbst Gebrauch gemacht.
10
Das 3. Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Die Einwendungen der Beklagten aus § 2 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 ist unbegründet. Die Klägerin verlangt die Freistellung von einer anwaltlichen Gebührenforderung. An dieser Rechtsnatur des Streitgegenstandes ändert sich nichts, wenn der Anspruch, dem der Versicherte ausgesetzt ist, an einen Dritten abgetreten wird.
11
Klägerin Die hat ferner ihre Obliegenheit zu vollständiger Information nach § 15 Abs. 1 Buchstabe a) ARB 75 nicht vorsätzlich verletzt, so dass die Beklagte nicht deshalb von der Leistung frei ist (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 220/07 Rn. 11, bei juris).
12
Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist auch fällig. Denn der Rechtsanwalt muss die nach § 10 Abs. 1 RVG geschuldete Berechnung nicht persönlich erstellen und unterzeichnen. Es genügt, wenn aus einem von ihm unterzeichneten Schreiben, wie hier vom 27. September 2005, hervorgeht, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für eine mit diesem Inhalt aufgemachte Abrechnung eines Dritten, hier der Rechnung Nr. 0017-05-0075 der D.AG vom 29. September 2005, tragen will (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 220/07 Rn. 13, bei juris).
13
4. Nach Wiedereröffnung der Berufungsinstanz wird sich das Landgericht mit den bereits in seiner Erörterung vom 22. März 2007 angesprochenen Fragen auseinanderzusetzen haben, welche die Höhe des erhobenen Freistellungsanspruchs betreffen. Das gilt sowohl für den angenommenen Geschäftswert als auch für den Rahmensatz von 2,0 für die Geschäftsgebühr. Diese setzt nach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300 RVG VV) eine umfangreiche oder schwierige, mithin überdurchschnittliche Tätigkeit voraus (BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421; v. 4. Dezember 2008 - IX ZR 218/07, NJW-RR 2009, 491, 492 Rn. 10).

14
Für die Beklagte besteht Gelegenheit, im zweiten Berufungsdurchgang auf ihren Einwand grob fahrlässiger Verletzung der Informationsobliegenheit gemäß § 15 Nr. 1 Buchst. a) ARB 75 zurückzukommen.
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 916 C 288/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 302 S 31/06 -

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten für das weitere Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die S GmbH, die in W eine soziotherapeutische Einrichtung betreibt (im Folgenden "Einrichtung"), unterhält bei der Klägerin ein Konto, auf das der Beklagte die Eingliederungshilfegelder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die leistungsberechtigten Bewohner der Einrichtung überwies. Die Klägerin, die sich von der Einrichtung zur Sicherung ihrer Ansprüche alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen deren Schuldner hatte abtreten lassen (Globalabtretung vom 19.7.2007), teilte dem Beklagten mit der "Anzeige einer Forderungsabtretung" (vom 22.6.2007, Eingang bei dem Beklagten am 10.11.2011) mit, Leistungen seien künftig regelmäßig auf ein (Treuhand-)Konto bei ihr zu überweisen. Der Beklagte lehnte dies ab, weil es sich bei seinen Leistungen um zweckgebundene Ansprüche der jeweiligen Hilfeempfänger handele, die nach § 17 Abs 1 SGB XII nicht abgetreten werden könnten.

3

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 40 000 Euro. Sie trägt vor, die Einrichtung habe gegen den Beklagten auf Grund der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch; diese Vereinbarungen seien öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). In einem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 habe dieser seinen Rechtsbindungswillen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Einrichtung zum Ausdruck gebracht; auch diese "Kostenübernahmeerklärung" begründe den Zahlungsanspruch der Einrichtung. Dieser Anspruch sei wirksam an sie (die Klägerin) abgetreten worden.

4

Das SG hat den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen (Beschluss vom 18.2.2013); auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 20.12.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz), weil die Klägerin lediglich Ansprüche der Einrichtung aus abgetretenem Recht geltend mache und sich zur Begründung der Klage auf Normen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Sozialrechts, nämlich auf § 75 Abs 3 SGB XII, stütze. Zudem leite die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis her. Zwar sei auch ein möglicher Anspruch aus einem Schuldbeitritt des Beklagten zu den Verpflichtungen der Hilfeempfänger gegenüber der Einrichtung zu prüfen, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handele; da die Klägerin jedoch das SG angerufen und in nicht offensichtlich unverständiger Weise einen einheitlichen Lebenssachverhalt zur Überprüfung gestellt habe, sei der Anspruch gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) umfassend von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfen.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG zugelassenen weiteren Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin könne sich weder aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis noch unmittelbar aus der Leistungs-/Vergütungsvereinbarung ergeben, sondern allenfalls aus einem zivilrechtlichen Schuldbeitritt, sodass das SG den Rechtsstreit zu Recht verwiesen habe.

6

II. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte und auch im Übrigen zulässige (weitere) Beschwerde (§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist unbegründet. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist - gegenwärtig noch - zulässig. Zutreffend hat das LSG deshalb den Beschluss des SG aufgehoben. In der Sache hat es damit zugleich entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies war jedoch im Tenor klarzustellen (vgl § 17a Abs 3 Satz 2 GVG).

7

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (vgl zum Ganzen nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN).

8

Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Die Klägerin macht mit ihrem Vortrag in erster Linie einen Anspruch unmittelbar aus den Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII und aus einem abstrakten (öffentlich-rechtlichen) Schuldanerkenntnis geltend, das der Beklagte aus ihrer (der klägerischen) Sicht abgegeben haben soll, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 ergebe. Die Klägerin beruft sich damit auf einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch der Einrichtung, den diese wirksam an die Klägerin abgetreten habe. Diese - von der Klägerin behauptete - Verpflichtung zur Zahlung hat ihre Grundlage im Sozialhilferecht. Sie verlöre ihren Charakter nicht durch eine Abtretung; denn durch die Abtretung wird das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht geändert (vgl BSGE 61, 274 ff = SozR 1200 § 53 Nr 7).

9

Nach dem klägerischen Vortrag ist insoweit nicht entscheidend, dass der Beklagte den (schuldrechtlichen) Verpflichtungen des Heimbewohners gegenüber der Einrichtung (nur) beigetreten ist (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; aus der Literatur vgl nur: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff; Frings, Sozialrecht aktuell 2012, 137 ff; Müller-Fehling, Sozialrecht aktuell 2012, 133 ff; Dillmann, Sozialrecht aktuell 2012, 181 ff). Ein solcher Zahlungsanspruch der Einrichtung aus einem Schuldbeitritt findet seine Grundlage zwar im Zivilrecht, weil er notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (aus dem Heimvertrag) teilt (vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff). Zutreffend geht das LSG aber davon aus, dass es sich bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt; denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund sind identisch (vgl dazu nur: Bundesgerichtshof , Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17). Im Streit ist hier nur die Zahlung der bewilligten, nicht höherer Leistungen (zu dieser Unterscheidung Eicher, SGb 2013, 127 ff). In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1 ff). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 -, NJW 2002, 2894 ff).

10

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Ein solcher Fall liegt hier aber (noch) nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, es werde "aus einer Vereinbarung nach § 75 Abs 2 SGB XII" geleistet und der Beklagte habe zudem mit seinem weiteren Schreiben eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem abstrakten Schuldanerkenntnis erklärt, ist nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch gegenwärtig (noch) nicht offensichtlich haltlos(vgl: Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131 und Fußn 68). Bereits das BVerwG hat allerdings in einer den Einrichtungen (wie auch den Leistungsberechtigten) übersandten Kostenübernahmeerklärung kein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis gesehen (BVerwGE 126, 295 ff). Hieran ist festzuhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dann aber für die Begründung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit künftig dargelegt werden müssen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 18.3.2014 (SozR 4-3500 § 75 Nr 3), in der die zivilrechtliche Natur des Zahlungsanspruchs der Einrichtung aus der Schuldübernahme betont worden ist, kann künftig dagegen der Vortrag (wie hier), es bestehe allein auf der Basis der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr begründen.

11

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit nur: BSG, Beschluss vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R - RdNr 16 -, insoweit nicht abgedruckt in SozR 4-1300 § 116 Nr 1 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es mangels eines Antrags des Anwalts der Klägerin (§ 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) schon im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens für den Beklagten (§ 64 Abs 3 SGB X) nicht.

Tenor

Zuständig ist der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

Gründe

I.

1

Der Kläger, eine Privatperson, und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, schlossen im Jahr 2011 zwei Darlehensverträge. Der Kläger löste beide Darlehen vorzeitig zum 31.10.2015 ab und zahlte die von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen für beide Darlehen. Mit Schreiben vom 20.6.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten anlässlich der Vertragsabschlüsse erteilten Widerrufsbelehrungen. Sie streiten auch darüber, ob ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt ist.

2

Der Kläger erhob im Jahr 2016 Klage und verlangte Erstattung zu viel geleisteter Zinsen und gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen.

3

Das Landgericht Hamburg wies die Klage durch Urteil vom 15.12.2017 ab, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation wirksam gewesen sei. Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht bei dessen Ausübung verwirkt gewesen.

4

Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 15.1.2018 Berufung ein. Die Sache wurde zunächst im allgemeinen Turnus dem 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugeteilt. Dieser erklärte sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 23.3.2018 für unzuständig, da der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Spezialsenates für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 119 a S. 1 Nr. 1 GVG) gehöre. Der 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (der einer von 2 Spezialsenaten im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG ist, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt ist) lehnte nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 17.5.2018 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls für unzuständig, weil an dem Streitverhältnis kein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt sei. Der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (bei dem es sich um den anderen Spezialsenat im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG handelt, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG beteiligt ist), erklärte sich durch Beschluss vom 10.7.2018 für nicht zuständig, weil die Beklagte nicht in dem gem. § 32 Abs. 5 KWG zu führenden Institutsregister eingetragen sei.

II.

5

Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

6

Der Senat hat vor Erlass dieser Entscheidung den Parteien durch Verfügung vom 12.6.2018 (Bl. 164 f. d.A.) Gelegenheit gegeben, zum Verfahren Stellung zu nehmen und auch zu der Frage, ob aus Sicht der Parteien ein Fall des § 119 a Nr. GVG vorliegt.

7

Die Entscheidung des 11. Zivilsenats ist zwar erst danach ergangen, hat zu der allein vom erkennenden Senat zu beantwortenden Frage, ob eine Zuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG vorliegt, aber nichts Neues erbracht, so dass von einer erneuten Anhörung der Parteien abgesehen werden konnte.

8

Es geht um die Frage, ob eine Spezialzuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG besteht (in 1. Instanz hatte sich diese Frage noch nicht gestellt, weil das Verfahren in 1. Instanz bereits vor dem 1.1.2018 anhängig geworden war).

9

Da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, ist die Auslegung, was unter „Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften“ zu verstehen ist, nicht dem Präsidium überlassen (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45). Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten ist daher gemäß § 36 ZPO zu verfahren (vgl. KG NJW-RR 2018, 639, zitiert nach juris, Tz. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, § 72 a GVG, Rn. 2).

10

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Alle in Betracht kommenden Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts haben sich durch die in Ziff. I. genannten Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der 11. Zivilsenat hat die Parteien vor seiner Entscheidung zwar nicht noch einmal gesondert angehört. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil den Parteien durch die Verfügung des erkennenden Senats vom 12.6.2018 auch im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des 11. Zivilsenats bereits ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden war. Die genannten Beschlüsse sind auch jeweils den Parteien bekannt gegeben worden.

11

Die Zuständigkeit des 13. oder 11. Zivilsenats steht nicht bereits deswegen fest, weil der Beschluss des 1. Zivilsenats vom 23.2.2018 (der in seinem Tenor auch nur die Feststellung der Unzuständigkeit und keine Verweisung enthält) für den 13. oder 11. Zivilsenat bindend wäre. Eine Vorschrift, die - wie etwa § 281 ZPO oder § 102 GVG - die Bindung eines Verweisungsbeschlusses regeln würde, fehlt im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung der §§ 72 a, 119 a GVG.

12

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt im vorliegenden Fall keine „Streitigkeit aus Bank- oder Finanzgeschäften“ vor. Im Gesetz ist nicht näher definiert, was ein „Bank- oder Finanzgeschäft“ ist. Nach dem reinen Wortlaut wäre es möglich, auf jedes „Geschäft“ einer Bank oder eines Finanzinstituts abzustellen, unabhängig davon, ob dieses Geschäft für eine Bank oder ein Finanzinstitut typisch ist oder nicht. Vom Wortlaut wäre aber auch eine Auslegung gedeckt, dass jedes Geschäft, das üblicherweise von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt wird, ein „Bank- oder Finanzgeschäft“ ist, unabhängig davon, ob es von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt wird oder von einer anderen Person, die weder Bank noch Finanzinstitut ist. Vom Wortlaut wäre auch eine Auslegung gedeckt, dass es sich um ein für eine Bank oder ein Finanzinstitut typisches Geschäft handeln muss, das zudem noch von einer Bank oder einem Finanzinstitut ausgeführt sein muss (und nicht von einer anderen Person, die weder Bank noch Finanzinstitut ist).

13

Der Senat ist der Auffassung, dass die erste Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt. Die Einführung von spezialisierten Spruchkörpern soll zu einer Qualitätssteigerung führen, die dadurch erreicht wird, dass die Spruchkörper häufiger mit einer bestimmten Materie befasst sind. (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 44). Das ist der Fall, wenn häufig auftretende (“typische“) Geschäfte, die zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb einer Bank oder eines Finanzinstituts zählen, Gegenstand der Spezialzuständigkeit sind, nicht aber, wenn „untypische Geschäfte“, die regelmäßig von jedermann (und nicht nur von Banken oder Finanzinstituten) ausgeführt werden (z.B. Kaufverträge) Gegenstand des Rechtsstreits sind.

14

Dies ist offenbar auch die Auffassung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11437, Seite 45) von „Ansprüchen aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1 a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäften“ ausgeht.

15

Für die vom 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts vertretene Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Spezialsenate bereits dann bestehen sollte, wenn es sich materiell um ein typisches Geschäft (also um ein Geschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 1 a Satz 2 KWG) handelt, spricht die in einem solchen Fall zu vermutende größere Sachnähe. Dagegen spricht, dass eine Abgrenzung häufig schwierig sein wird, wenn jemand Partei ist, der weder Bank noch Finanzinstitut ist. Zuständigkeitsvorschriften sollten möglichst eindeutig zu handhaben sein (vgl. BayOBLG MDR 1989, 918, zitiert nach juris, Tz. 15), um die Zuständigkeit schnell und zuverlässig feststellen zu können, ohne den inhaltlichen Anspruch, um den es geht, nur aus Zuständigkeitsgründen materiell näher prüfen zu müssen. Ob es sich bei einer Partei eines Rechtsstreits um eine Bank oder ein Finanzinstitut handelt, ist regelmäßig leicht festzustellen, insbesondere durch Einsicht in das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 32 Abs. 5 KWG zu führende Institutsregister.

16

Der Senat ist der Auffassung, dass eine Spezialzuständigkeit nach § 72 a Satz 1 Nr. 1 bzw. nach § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG nur besteht, wenn eine der Parteien des Rechtsstreits tatsächlich eine Bank oder ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 1 a KWG ist.

17

Dafür, dass § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn eine Bank oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, spricht zum einen die Gesetzesbegründung. Dort heißt es (BT-Drucks. 18/11437, S. 45): „Die unter § 72 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften umfassen Streitigkeiten,an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, ...“ (Hervorhebung durch den Senat).

18

Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der Auslegung von § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. b ZPO. Die Formulierung in der genannten Vorschrift (“Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften“) ist identisch mit der Formulierung in § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG bzw. § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11437, Seite 45) heißt es auch, dass sich die in § 72 a Absatz 1 Satz 1 GVG-E getroffene Regelung an den in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis orientiere. Schon in der Gesetzesbegründung zu § 348 ZPO heißt es (BT-Drucks. 14/4722, Seite 88): „Die unter Buchstabe b genannten Sachgebiete können Streitigkeiten umfassen, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist, ...“ (Hervorhebung durch den Senat). Dies entspricht, soweit ersichtlich, auch der Rechtsprechung zu § 348 ZPO. In einer Entscheidung des OLG München vom 2.4.2014 (20 W 503/14, veröffentlicht u.a. in MDR 2014, 724, zitiert nach juris, Tz. 28) heißt es: „Insbesondere handelt es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nicht um eine Streitigkeit aus Bank- und Finanzgeschäften gemäß § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Nach der herrschenden Meinung ..., der sich der Senat anschließt, sind Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO die in § 1 Abs. 1, 1a und 3 KWG genannten Betätigungen. ... Bank- und Finanzgeschäfte setzen begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Da diese aber typischerweise mit ihnen beschäftigt sind, wird man ihre Beteiligung an den Geschäften zur Qualifikation als Bank- oder Finanzgeschäft fordern müssen“ (Hervorhebung durch den Senat). Das OLG München hat in der konkreten Entscheidung zwar nur darüber entschieden, dass ein von einem Privatmann gewährtes Darlehen oder eine von ihm übernommene Bürgschaft daher nicht ein unter § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO einzuordnendes Bankgeschäft ist, was mit der Gewährung eines Darlehens durch ein Versicherungsunternehmen nur eingeschränkt zu vergleichen ist. Andererseits hat das OLG München diese Konsequenz aus dem allgemeinen Grundsatz, dass für eine Anwendung von § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO die „Beteiligung“ eines der in § 1 KWG genannten Unternehmen gefordert werden müsse, gefolgert, wie sich aus der Formulierung „daher“ ergibt. Das OLG München hat sich dabei auch die bereits erwähnte Gesetzesbegründung bezogen (BT-Drucks. 14/4722, S. 88).

19

Diese Ansicht entspricht auch der wohl überwiegenden Kommentierung. So heißt es bei der Kommentierung von Büscher in Wieczorek/Schütze (ZPO, 4. Aufl., § 348, Rn. 47): „Zu den in Buchst. b angeführten Bank- und Finanzgeschäften rechnen Ansprüche von und gegen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KWG. ...An diesen Geschäften muss auf einer Seite eines der in § 1 KWG bezeichneten Unternehmen beteiligt sein. Es reicht daher nicht, dass ein Privatmann einem anderen ein Darlehen gewährt oder eine Bürgschaft übernimmt, ohne dass an dem Geschäft ein in § 1 KWG angeführtes Unternehmen beteiligt ist. Es genügt auch nicht, dass auf einer Seite ein Unternehmen beteiligt ist, das auf einem ganz anderen Geschäftsfeld, etwa dem produzierenden Gewerbe, tätig ist und eine Finanzierung eines Kundengeschäfts übernimmt“. Die Kommentierung von Prütting/Gehrlein/Tombrink (ZPO, 9. Aufl., § 348, Rn. 6) ist etwas unklar, weil es dort heißt, dass „insbesondere“ Ansprüche gegen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut“ erfasst sind. Es wird aber ausdrücklich auf die zitierte Rechtsprechung des OLG München Bezug genommen. In der Kommentierung von Thomas/Putzo/Hüßtege (ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 3) heißt es, dass Geschäfte erfasst werden, an denen eine Bank oder Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist. In der Kommentierung von Stein/Jonas/Bartels (ZPO, 23. Aufl., § 348, Rn. 21) heißt es, dass Geschäfte erfasst werden, an denen Unternehmen im Sinne von § 1 KWG beteiligt sind. Auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG München wird ausdrücklich Bezug genommen. In der Kommentierung von Musielak/Voit/Wittschier (ZPO, 15. Aufl., § 348, Rn. 8) heißt es unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, dass die Vorschrift Streitigkeiten umfasst, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist. In der Kommentierung von Stackmann im Münchener Kommentar (ZPO, 5. Aufl., § 348, Rn. 50) heißt es: „Bank- und Finanzgeschäfte setzen begrifflich eine Beteiligung der in § 1 KWG genannten Unternehmen nicht voraus. Es muss aber ein Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften bestehen, da sich die Katalogaufnahme aus der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Rechtsstreitigkeiten, ihrer spezialgesetzlichen Regelung und der Notwendigkeit wirtschaftlicher Sachkunde des Gerichts bei ihrer Behandlung rechtfertigt. Daher fällt etwa ein von einem Privatmann gewährtes Darlehen oder eine von ihm übernommene Bürgschaft nicht unter lit. b einzuordnende Bankgeschäfte“. Der Senat hält es für etwas unklar, was in der Kommentierung mit dem „Zusammenhang mit entsprechenden Geschäften“ konkret gemeint ist, würde es aber für unpraktikabel halten, nicht nur zu prüfen, ob eine der am Rechtsstreit beteiligten Parteien ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, sondern auch noch weitere Zusammenhänge. Im übrigen nimmt auch die genannte Kommentierung Bezug auf die Gesetzesbegründung (vgl. Fußnote 45: BT-Drucks. 14/47222, S. 88), in der - wie bereits erwähnt - Streitigkeiten genannt sind, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder Finanzinstitut beteiligt ist.

20

Eine Ausnahme von den eben ausgeführten Grundsätzen ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht für Versicherungsunternehmen zu machen. Das KWG geht zwar in § 2 Abs. 3 davon aus, dass auch Versicherungsunternehmen „Bankgeschäfte“ ausführen können. Es hat in § 2 Abs. 1 Nr. 4 aber ausdrücklich angeordnet, dass private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nicht als Kreditinstitute gelten. In § 2 Abs. 3 KWG ist geregelt, dass das KWG für die in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Unternehmen (also auch für Versicherungsunternehmen) gelten soll, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. Zu den „eigentümlichen“ Geschäften eines Versicherungsunternehmens gehört aber auch die Anlage des gebundenen (und auch des eigenen) Vermögens etwa durch langfristige Kredite (vgl. Schäfer in Boos/Gischer/Schule-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 2, Rn. 11; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 2, Rn. 9), so dass § 2 Abs. 3 KWG für einen Kredit, wie er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, nicht eingreift.

21

Der Senat hält es aus Praktikabilitätsgründen für untunlich, von dem oben genannten Grundsatz (Spezialzuständigkeit nach § 72 a bzw. § 119 a GVG nur bei Beteiligung eines Kredit- oder Finanzinstituts) Ausnahmen für bestimmte Fälle zu machen, weil solche Ausnahmen nur schwer zu konturieren wären und erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten verursachen würden, die mit dem Zweck, die Zuständigkeit auf möglichst einfachem Wege zu bestimmen, nicht zu vereinbaren wären.

22

Da es sich nicht um eine Spezialzuständigkeit gemäß § 119 a Satz 1 Nr. 1 GVG handelt, ist weder der 13. noch der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zuständig. Es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des 1. Zivilsenats, dem die Sache nach den Vorschriften des Geschäftsverteilungsplans des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Turnus ursprünglich zugeteilt worden war (hierüber hat der erkennende Senat zwar nicht zu befinden, die korrekte Zuteilung im Turnus ist aber durch den 1. Zivilsenat nicht in Frage gestellt worden und war auch nicht Gegenstand seines Beschlusses vom 23.3.2018).