Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2014 - 8 U 54/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 28. Februar 2013 verkündete Teilurteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einsicht zu gewähren in den Jahresabschluss der Beklagten (in der damaligen Rechtsform als Kommanditgesellschaft firmierend N) zum 31.12.2009 bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht sowie den von der Gesellschaft erstellten Erläuterungsbericht (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Posten des Jahresabschlusses).
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Berechnung seines Abfindungsguthabens vorzulegen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157.054,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
von 77.660,27 Euro seit dem 22.03.2011,von 65.498,48 Euro seit dem 24.04.2012 undvon 13.895,79 Euro seit dem 25.09.2012
zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166.166,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einkommenssteuer, die der Kläger auf die Abfindung zu zahlen hat, inklusive der vom Finanzamt geltend gemachten Zinsen bei Fälligkeit der Steuern unter Verrechnung mit dem Guthaben des Klägers an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass für die Zwecke der Ermittlung des Abfindungsguthabens der Gewinnanteil des Klägers für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Erhöhung der Geschäftsführergehälter in diesen Jahren (826.160 Euro pro Jahr) zu berechnen ist.
Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3 und 4 und die Widerklageanträge abgewiesen.
Die Entscheidung über die Klageanträge zu 1.5, 1.6, 1.7, 2.4, 2.5 und 2.6 und über die Kosten des Verfahrens – auch über diejenigen der Berufungsinstanz – bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der titulierten Zahlungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der auf Einsichtsgewährung und auf Vorlegung einer Abfindungsrechnung gerichteten Ansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 50.000 Euro Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte war bis zum Formwechsel Kommanditgesellschaft und firmierte N. Der Kläger war gemeinsam mit drei weiteren Personen Kommanditist. Den einzigen Anteil an der Komplementär-GmbH hielt die Kommanditgesellschaft (sog. Einheitsgesellschaft). Jeder der vier Kommanditisten war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
3Im Jahr 2006 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kommanditisten. Mit Wirkung zum 30. Juni 2006 wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit dem Kläger einvernehmlich aufgehoben. Er kündigte seine Beteiligung an der Beklagten mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 und ist unstreitig entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zum Kündigungstermin ausgeschieden.
4Der Kläger hat in erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt noch folgende Ansprüche gegen die Beklagte verfolgt:
5Anspruch auf das ihm vertragsgemäß zustehende Abfindungsguthaben (Stufenklage – Anträge zu 1.1 bis 1.7)
6Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (Stufenklage – Anträge zu 2.1 bis 2.6)
7Anspruch auf Zahlung der Beträge, die der Kläger für die Begleichung von Steuern auf die ihm zugerechneten Gewinnanteile zu entrichten hatte (Antrag zu 3.1)
8Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung bei Fälligwerden weiterer Steuern auf die Abfindung (Antrag zu 3.2)
9Anspruch auf Korrektur der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2006 bis 2008 (Antrag zu 4) und
10Feststellung der Nichtberücksichtigung eines Aufwandspostens für erhöhte Geschäftsführergehälter in den Jahren 2006 bis 2009 (Hilfsantrag zu 5).
11Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine Wertberechnung für die Abfindung des Klägers vorzulegen.
12Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
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1. wegen des Abfindungsguthabens
1.1 die Beklagte zu verurteilen, den Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.20009 sowie die Jahresabschlüsse ihrer Tochtergesellschaften O und B, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und bezüglich der beiden deutschen Gesellschaften Lagebericht und Prüfungsbericht sowie die von den Gesellschaften erstellten Erläuterungsberichte (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses) vorzulegen;
161.2 hilfsweise zu 1.1:dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einsicht zu gewähren in die Unterlagen gemäß Ziffer 1.1;
171.3 eine Berechnung des Abfindungsguthabens vorzulegen;
181.4 hilfsweise zu 1.3:die Beklagte zu verurteilen, einem vom Kläger zu benennenden Wirtschaftsprüfer alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Berechnung des Abfindungsanspruchs gemäß § 20 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten benötigt, insbesonderea) bis h) (vgl. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils S. 14 bis 15);
191.5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich auf Grund der vorstehenden beantragten Auskünfte ergebende Abfindung zu zahlen, und zwar in Halbjahresraten, fällig jeweils am 30.06. und am 31.12. eines jeden Kalenderjahres, beginnend am 30.06.2010, jede Rate zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Fälligkeit der Rate;
201.6 hilfsweise zu 1.5:die Beklagte zur Zahlung gemäß Ziff. 1.5 zu verurteilen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die E der Auszahlung zustimmt;
211.7 hilfsweise zu 1.6:festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Abfindung gemäß Ziff. 1.5 in Raten auszuzahlen, die die E genehmigt;
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2. wegen der Gesellschafterdarlehen:
die Beklagte zu verurteilen,
252.1 dem Kläger Auskunft zu geben über den Stand des Verrechnungskontos des Klägers inkl. seines Gesellschafterdarlehens zum 31.12.2009;
262.2 hilfsweise zu 2.1:einem vom Kläger beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in alle Unterlagen über das Verrechnungskonto und das Gesellschafterdarlehen des Klägers nebst allen dazugehörigen Buchungsunterlagen Einsicht zu gewähren;
272.3 an den Kläger 190.411,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzauf 78.660,27 Euro seit dem 07.03.2011,auf 65.498,48 Euro seit dem 02.04.2012,auf 46.253,18 Euro seit dem 25.09.2012zu zahlen;
282.4 an den Kläger den sich nach Abzug des Betrags zu 2.3 ergebenden Restbetrag des Gesellschafterdarlehens zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011;
292.5 hilfsweise zu 2.4:zur Zahlung wie zu Ziff. 2.4 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die E der Zahlung zustimmt;
302.6 hilfsweise zu 2.5:festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zahlung gem. Ziff. 2.4 in Raten zu leisten, die die E genehmigt;
313. wegen fälliger Steuern im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers in der Zeit bis zum 31.12.2009:
323.1 an den Kläger 167.166,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2011 zu zahlen;
333.2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einkommenssteuer, die der Kläger auf die Abfindung (Klageantrag zu 1.5, 1.6 oder 1.7) zu zahlen hat (Vorauszahlungs- oder endgültige Bescheide) inkl. der vom Finanzamt geltend gemachten Zinsen bei Fälligkeit der Steuern unter Verrechnung mit dem Kapitalkonto II an den Kläger zu zahlen;
344. die Beklagte zu verurteilen, die Jahresabschlüsse 2006, 2007 und 2008 zu korrigieren um die seit dem 01.01.2006 in Höhe von jährlich 826.160,00 Euro zu hoch bezahlten Geschäftsführergehälter und die korrigierten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht) dem Kläger oder einem von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zur Einsicht vorzulegen;
355. hilfsweise zu 4:festzustellen, dass der Gewinnanteil des Klägers in den Jahren 2006 bis 2009 zu berechnen ist ohne Berücksichtigung des erhöhten Aufwands aus der Erhöhung der Geschäftsführergehälter (826.160 Euro pro Jahr).
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen
38und widerklagend,
39festzustellen, dass die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landgericht Münster – 24 O 6/10 – geführten Rechtsstreits nicht verpflichtet war, eine Wertberechnung vorzulegen,
40hilfsweise,festzustellen, dass die Beklagte für die Dauer der Rechtshängigkeit der im vorgenannten Rechtsstreit erhobenen Ansprüche nicht verpflichtet war, eine Wertberechnung vorzulegen.
41Der Kläger hat beantragt,
42die Widerklage abzuweisen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags erster Instanz wird auf den Inhalt des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.
44Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Teilurteil den Anträgen zu 1.1, 1.3, 2.3 (teilweise), 3.1 (teilweise) und 3.2 stattgegeben und die Anträge zu 2.3 (teilweise), 2.1, 2.2, 2.3 und 3.1(beide teilweise), 4 und 5 sowie die Widerklageanträge abgewiesen. Die Anträge zu 1.5, 1.6, 1.7. 2.4, 2.5 und 2.6 hat es nicht beschieden, weil diese erst nach weiterer Präzisierung auf den weiteren Stufen zu bescheiden seien. Wegen der Begründung der Entscheidung wird ebenfalls auf das angefochtene Teilurteil verwiesen.
45Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen. Während der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und eine Stattgabe auf die Widerklage begehrt, verfolgt der Kläger seinen Antrag zu 3.1 im Umfang der Abweisung (wegen Zinsanteils) und seine Anträge zu 4 und 5 weiter.
46Der Kläger macht geltend:Das Landgericht habe seinen Zinsanspruch zum Antrag zu 3.1 zu Unrecht auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt. Er müsse selbst 12 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für den Kredit, den er von einem Dritten erhalten habe, vereinbarungsgemäß bezahlen.Die Korrektur der Abschlüsse verlange er zu Recht, weil ihm nicht mit nachträglichen Erhöhungen der Geschäftsführerbezüge der Gewinnanteil gekürzt werden dürfe. Jedenfalls dürfe der Erhöhungsanteil nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
47Der Kläger beantragt,
48unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
49auf den Klageantrag zu 3.1 zusätzlich die Beklagte zu verurteilen, auf die Hauptforderung Zinsen in Höhe von 12 (statt nur 5) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2011 zu zahlen,
50gemäß den Anträgen zu 4, hilfsweise zu 5 aus erster Instanz zu entscheiden.
51Die Beklagte beantragt,
52die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
53abändernddie Klage insgesamt abzuweisen,auf die Widerklage nach den ihren Anträgen (Haupt- und Hilfsantrag) erster Instanz zu entscheiden und
54hilfsweisedas angefochtene aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
55Wegen der beiderseitigen Angriffe gegen die landgerichtliche Entscheidung wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der in zweiter Instanz unter den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
56Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 hat der Kläger außer einer solchen Stellungnahme zusätzlich mitgeteilt, seinen Hilfsantrag zu 1.2 erweitern und beantragen zu wollen,
57die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Einsicht zu gewähren in die Unterlagen gemäß Ziff. 1.1 und die Anfertigung einer Kopie dieser Unterlagen zu gestatten,
58hilfsweise:wie bisher beantragt,
59hilfsweise zum Antrag zu 5:festzustellen, dass der Gewinnanteil des Klägers in den Jahren 2006 bis 2009 jeweils um 125.322,00 Euro höher auszuweisen ist als in den Bilanzen bisher ausgewiesen.
60Entscheidungsgründe
61Die Berufung des Klägers ist ebenso wie die der Beklagten nur teilweise begründet. Daraus ergibt sich, dass zugunsten jeder Partei eine teilweise abändernde Entscheidung geboten ist. Während die Berufung der Beklagten zur abändernden Abweisung des Klageantrags zu 1.1 und Stattgabe auf den insoweit hilfsweise gestellten Klageantrag zu 1.2 führt, dringt der Kläger mit seinem Rechtsmittel hinsichtlich des zusätzlichen Zinsanspruchs im Rahmen des Klageantrags zu 3.1 und außerdem hinsichtlich des Klageantrags zu 5 durch. Im Übrigen sind die Berufungen erfolglos.
62Dem Kläger fehlt weder die Prozessführungsbefugnis noch die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der zur Entscheidung stehenden Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kläger, wie die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Februar 2014 behauptet, diese gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche zum Zwecke der Besicherung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber X abgetreten haben sollte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 17. Januar 2002 – VII ZR 490/00; vom 19. Oktober 2000 – IX ZR 255/99, vom 23. März 1999 – VI ZR 101/98), der der Senat folgt, dass der Zedent einer stillen Abtretung befugt bleibt, die zedierte Forderung im eigenen Namen und gerichtet auf Leistung an ihn selbst geltend zu machen. Dem Zedenten ist in einem solchen Fall regelmäßig die Befugnis zur Geltendmachung auch auf Leistung an sich belassen. Anderes ist auch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.Der Senat kann deshalb davon ausgehen, dass die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des Klägers – auch für die Antragstellung auf Leistung an ihn selbst – gegeben sind. Es bedarf dazu entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Klärung der Frage, ob der Kläger die von der Beklagten vermutete Sicherungsabtretung vorgenommen hat. Eine solche könnte vielmehr unterstellt werden, ohne dass die genannten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage fehlen würden. Deshalb sind auch die Beweisantritte der Beklagten, die sie erst mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingeführt hat, ohne Relevanz. Auf die unter Beweis gestellte Abtretung kommt es nicht an.
63Antrag zu 1.1Die Klage im Antrag zu 1.1 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2009 und ihrer beiden im Antrag genannten Tochtergesellschaften.
64Das auf die Vorlage des Jahresabschlusses gerichtete Verlangen des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er damit die Übergabe eines Exemplars dieses Abschlusses erstrebt. Das ergibt sich noch nicht zwingend aus dem Wortlaut, denn eine „Vorlegung“ des Jahresabschlusses könnte auch zu dem Zweck der Einsichtnahme und ohne eine Besitzübergabe des Papiers erfolgen. Dass der Kläger aber eine Besitzübergabe erreichen will, ergibt sich daraus, dass er die Gewährung der Einsichtnahme mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 1.2 zusätzlich geltend gemacht hat und damit erkennbar nicht lediglich den primär gestellten Antrag mit gleichem Inhalt wiederholen will. In diesem Sinn hat offensichtlich auch das Landgericht die Anträge ausgelegt, wenn es die stattgebende Entscheidung auf den Antrag zu 1.1 u.a. mit der Wendung begründet hat, die Beklagte habe „dem Kläger …. den vollständigen Abschluss zur Verfügung zu stellen“. Der Kläger hat sich nicht gegen diese Deutung durch das Landgericht gewandt und auch der Darstellung dieser Auslegung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.
65Ein solcher Anspruch des Klägers auf Vorlage (i.S.v. Übergabe) des Jahresabschlusses ergibt sich entgegen der Annahme des Landgerichts weder aus § 810 BGB noch aus § 242 BGB.
661.§ 810 BGB sieht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Rechtsfolge nur die Gestattung der Einsicht vor. Die Übergabe der Urkunde kann hingegen nach dieser Vorschrift nicht verlangt werden.
672.Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch eines aus einer Gesellschaft ausgeschiedenen Mitgesellschafters rechtfertigen, nämlich wenn die Gestattung der Einsicht für die Befriedigung seiner berechtigten Interessen nicht genügt. Der Kläger selbst geht ersichtlich nicht davon aus, dass diese Voraussetzung hier gegeben ist. Außerdem verlangt er nicht eine Auskunft. Ein Anspruch auf die Übergabe des Jahresabschlusses kann aus § 242 BGB nicht hergeleitet werden, weil diese über das hinausgeht, was erforderlich ist, um dem berechtigten und schutzwürdigen Interesse des Klägers zu genügen.
68Antrag zu 1.2Der Antrag zu 1.2, den der Kläger in erster Instanz hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags zu 1.1 gestellt hatte und den das Landgericht – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht beschieden hat, ist nach Abweisung des Primärantrags durch den Senat zu bescheiden, ohne dass der Kläger eine Anschlussberufung einlegen oder überhaupt den Hilfsantrag ausdrücklich wiederholen muss (BGH-Urt. vom 20. September 1999 - II ZR 345/97 – MDR 1999, 1459).
69Über die von dem Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Februar 2014 nachgereichte Antragsfassung, mit der er die Gestattung der Anfertigung einer Kopie der Unterlagen zusätzlich verlangt, hat der Senat hingegen nicht zu entscheiden. Diese neue Antragsfassung ist nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Eine Antragstellung allein durch Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht möglich, wenn nicht das schriftliche Verfahren ausdrücklich angeordnet ist. Das war hier nicht geschehen. Die den Parteien am Schluss der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich Stellung zu nehmen, eröffnet nicht die Möglichkeit, einen Sachantrag auf schriftlichem Wege zu stellen.Der Senat ist nach Prüfung der Frage, ob der neu gefasste Antrag zu 1.2 oder der sonstige Inhalt des Schriftsatzes vom 10. Februar 2014 ihm Anlass gibt, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Es ist nicht erforderlich, dem Kläger auf diesem Wege die Möglichkeit zu geben, einen neu gefassten Antrag zur Entscheidung zu stellen. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, seine Anträge rechtzeitig in die mündliche Verhandlung einzuführen. Seine Verfahrensrechte werden nicht beeinträchtigt, wenn ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung unterbleibt.
70Der Kläger hat gemäß § 810 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese ihm die Einsicht in ihren Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 gestattet. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind entgegen der Darlegung der Beklagten dem unstreitigen Sachvortrag zu entnehmen. Der Kläger ist ein aus der Beklagten ausgeschiedener Mitgesellschafter der Beklagten. Als solcher hat er schon wegen des ihm dem Grunde nach unstreitig zustehenden Anspruchs auf Zahlung des Abfindungsguthabens ein legitimes und schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in diesen Abschluss. Auf diese Einsichtsgewährung ist er nach seinem Ausscheiden angewiesen, weil ihm die Informationsrechte, die ihm als Gesellschafter zugestanden haben, mit seinen sonstigen Rechten, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, verloren hat. Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen dazu, dass es sich bei dem Jahresabschluss um eine Urkunde handelt, die auch in seinem Interesse errichtet ist. Daraus lassen sich Informationen entnehmen, die wesentliche Bedeutung für die dem ausgeschiedenen Gesellschafter zustehenden Ansprüche gegen die Gesellschaft oder über seine ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten und somit für die Bemessung des ihm zustehenden Abfindungsguthabens haben (vgl. BGH Urt. v. 28. April 1977 - II ZR 208/75; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 810, 4 m.w.N.). Ein demgegenüber höher zu gewichtendes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dessen, was der Kläger dem Jahresabschluss entnehmen kann, ist nicht dargetan.
71Hingegen hat der Kläger derzeit keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte auch die Einsicht in die Jahresabschlüsse ihrer beiden Tochtergesellschaften zum 31. Dezember 2009 gestattet. Ein solcher lässt sich weder aus § 810 BGB noch aus § 242 BGB ableiten. Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger unstreitig an diesen Gesellschaften nicht beteiligt gewesen ist. Es bestehen mithin keine direkten rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und diesen Gesellschaften. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass deren Jahresabschlüsse – zumindest auch – im Interesse des Klägers erstellt sind. Ob nach Einsicht in den Abschluss der Beklagten – oder nach der von der Beklagten zu veranlassenden Ermittlung des Abfindungsguthabens, das dem Kläger zusteht, dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Einsicht auch in die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften zuzubilligen ist mit der Folge, dass dann ein Anspruch auf Einsichtnahme gemäß § 242 BGB in Betracht gezogen werden kann, ist derzeit nicht absehbar. Ein solcher Anspruch hängt nämlich davon ab, dass ein konkretes Interesse des Klägers an der Einsicht in gerade diese Jahresabschlüsse, die zu den Geschäftsunterlagen der Beklagten gezählt werden können, sich daraus ergibt, dass der Kläger für die Klärung oder Durchsetzung eigener Rechte darauf angewiesen ist. Das ist von ihm nicht dargelegt und auch ansonsten zur Zeit nicht zu erkennen. Dass unzulässige „Gewinnverschiebungen“ zwischen der Beklagten und ihren Tochtergesellschaften insbesondere im Jahr des Ausscheidens des Klägers konkret drohen und sich hieraus ein rechtliches Interesse an einer weiteren Einsichtnahme ergeben, ist nicht feststellbar.
72Es ist bereits dargelegt worden, dass der Kläger auch im Falle einer Sicherungsabtretung seiner Ansprüche gegen die Beklagte nicht die Aktivlegitimation verloren hätte. Das gilt auch im Hinblick auf das hier erörterte Einsichtsrecht. Die fortbestehende Aktivlegitimation führt im Fall der Sicherungsabtretung (stille Zession) auch dazu, dass die Klage des Zedenten die Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt (vgl. BGH Urt. vom 23. März 1999 – VI ZR 101/98). Deshalb ist auch die von der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Februar 2014 – nach Schluss der mündlichen Verhandlung – erstmals erhobene Verjährungseinrede unbegründet. Sie gibt auch deshalb dem keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.Das ebenfalls in dem genannten Schriftsatz von der Beklagten eingewendete Zurückbehaltungsrecht ist nicht begründet. Es fehlt an einem Gegenanspruch, wegen dessen die Beklagte dieses Recht einwenden könnte. Sie hat keinen Anspruch auf die Vorlage des Darlehensvertrags, den der Kläger mit dem Darlehensgeber X abgeschlossen hat. Gleiches gilt für sonstige in diesem Verhältnis abgeschlossene Verträge.
73Antrag zu 1.3Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Berechnung des Abfindungsguthabens, das dem Kläger nach Ausscheiden aus der Gesellschaft zusteht, übergibt. Auch die Beklagte akzeptiert im Grundsatz, dass der Kläger den Anspruch auf die Ermittlung des Abfindungsguthabens hat, wie es in § 20 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vorgesehen ist.
74Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, sie sei berechtigt, die Erstellung dieser Berechnung zu verweigern, weil der Kläger den für die Gesellschaft tätigen Wirtschaftsprüfer I ablehne und außerdem die für die Ermittlung des Abfindungsguthabens bedeutsamen Berechnungsgrundlagen dadurch in Frage gestellt habe, dass er im Verfahren vor dem Landgericht Münster (24 O 6/10) klageweise Beschlussmängel hinsichtlich der Feststellungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung betr. die Jahresabschlüsse 2006 bis 2009 geltend gemacht habe. Es befreit die Beklagte nicht von der Pflicht, die für die Ermittlung des Abfindungsguthabens erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, wenn der Kläger hinsichtlich des dabei einzuhaltenden Verfahrens oder der dabei zu beteiligenden Personen eine andere Auffassung vertritt als die Beklagte. Das gilt in gleicher Weise, soweit der Kläger hinsichtlich möglicher Berechnungsgrößen, die in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen sind, eine andere Auffassung vertritt als die Organe der Beklagten oder insoweit Streit besteht in tatsächlicher Hinsicht. Solche Streitfragen sind innerhalb des Verfahrens über die Ermittlung des Abfindungsguthabens zu klären, notfalls in streitigen Verfahren. Sie berechtigen die Beklagte aber nicht, die Mitwirkung an der Ermittlung des Abfindungsguthabens zu verweigern. Es ist der Beklagten auch möglich, die zur Ermittlung des Abfindungsguthabens erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
75Antrag zu 2.3Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet.
76I.Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 158.054,54 Euro gegen die Beklagte. Dieser Anspruch ergibt sich aus den im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 732 BGB. Er ist auf die Erstattung der Aufwendungen gerichtet, die der Kläger zur Begleichung der ihm gegenüber der E obliegenden Zahlungspflichten aus dem sog. Eigenkapitalhilfedarlehen aus ERP-Sondervermögen getätigt hat.
771.Nach der Feststellung des Landgerichts, die in tatsächlicher Hinsicht auch die Beklagte mit der Berufung nicht beanstandet, hat der Kläger Aufwendungen in Form von Zahlungen an die E in der zuerkannten Höhe getätigt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen bestehen nicht, so dass sie auch vom Senat bei der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind. Soweit die Beklagte nach mündlicher Verhandlung nunmehr noch einen Abzug von 1.000,- € für sich reklamiert, ist festzustellen, dass das Landgericht die Höhe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nachvollziehbar auf der Grundlage der Aussage des Zeugen X1 und nicht unmittelbar anknüpfend an die Anlage K 5 (mit dortigem Additionsfehler) zugrunde gelegt hat.
782.Dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien ist zu entnehmen, dass die Gesellschafter das von jedem aufgenommene Darlehen jeweils an die Beklagte weitergereicht und ihr die Darlehenssumme so überlassen haben, wobei auch außer Streit steht, dass die Beklagte die laufenden Zahlungen auf Zins und Tilgung jeweils vorgenommen hat. Im Verhältnis unter den Mitgesellschaftern und zwischen ihnen und der Beklagten ist dieser Vorgang einvernehmlich jeweils im Rahmen einer steuerlichen Sonderbilanz dergestalt verarbeitet worden, dass den Kommanditisten der Jahresfehlbetrag, der sich aus der Sonderbilanz ergab, gewinnmindernd zugerechnet wurde, die Zahlungen ihnen jedoch auf den Kapitalkonten als Entnahmen zugerechnet wurden. Da eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung nicht behauptet ist, kann das nur dahin gewürdigt werden, dass der Kläger wie auch die übrigen Kommanditisten mit dem „Weiterreichen“ des Darlehens an die Beklagte dieser die Darlehensnehmerposition (quasi zur Nutzung) überlassen und damit einen Beitrag im Sinne von §§ 705, 706 BGB erbracht hat. Mit der Überlassung dieser Position und der Nutzung des Darlehenskapitals war – offenbar vereinbarungsgemäß und durchaus konsequent – zugleich verbunden, dass die Beklagte die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatte.
79Diese Überlassung des Darlehens, dem mithin nicht eine Darlehensabrede, sondern eine Beitragsleistung zugrunde lag, endete mit dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten nicht automatisch, sie bedurfte allerdings auch nicht einer Kündigung. Vielmehr richten sich die Folgen des Ausscheidens insoweit nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 738 ff BGB, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag zulässigerweise hiervon abweichende Regelungen enthält. Letzteres ist hier nicht der Fall.
803.Gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Kläger als ausgeschiedener Gesellschafter gegen die Beklagte Anspruch darauf, dass sie ihm die Gegenstände, die er ihr zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 BGB zurückgibt. Das gilt vorliegend für die Darlehenssumme bzw. die Darlehensnehmerposition. Es würde der Gesamtsituation bei Vereinbarung dieser Überlassungen nicht gerecht, wollte man annehmen, die Gesellschafter wären auch im Falle ihres Ausscheidens – und ungeachtet einer möglicherweise erfolgenden Kündigung des Darlehens durch ihren Darlehensgeber (E) – verpflichtet, das Darlehen der Beklagten für die Laufzeit, die sie selbst anfänglich mit dem Kreditinstitut vereinbart haben, weiterhin zu belassen. Es bliebe bei einer solchen Würdigung unberücksichtigt, dass die Kommanditisten eben nicht fremde Darlehensgeber waren, sondern als Teilhaber und Mitgesellschafter die finanziellen Mittel, die sie selbst darlehensweise empfingen, zwecks Förderung des Gesellschaftszwecks zur Nutzung an die Beklagte weitergaben.
81Für die Zeit bis zur Rückgabe der Position als Darlehensnehmer sind die insoweit getroffenen Vereinbarungen und die beiderseitigen Rechte und Pflichten weiter in Kraft. Die Beklagte hat deshalb weiterhin die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, solange sie die Darlehensvaluta nutzt. Insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen.
824.Die Pflicht zur Rückgabe und auch die Pflicht zur Erbringung der laufenden Leistungen an den Darlehensgeber – hier : E – (ebenso die Erstattungspflichten im Falle der eigenen Leistungserbringung durch den nach außen verpflichteten Kläger) stehen außerhalb des Zusammenhangs, der durch den Grundsatz der Gesamtabrechnung aller Leistungen aus dem Gesellschaftsverhältnis begründet wird und der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. Durchsetzungssperre führt. Das ergibt schon die gesetzliche Regelung, wie sie sich in §§ 738 Abs. 1 Satz 2, 732 BGB findet, es ist aber auch allgemein anerkannt (vgl. MüKo-Schäfer, BGB, 6. Aufl., § 732, 3 und § 738, 76). Die Durchsetzungssperre greift deshalb hinsichtlich dieses Anspruchs nicht ein.Ein Zurückbehaltungsrecht könnte die Beklagte, wenn sie einen Gegenanspruch hätte, dem ausgeschiedenen Kläger entgegenhalten. Ein solches könnte in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger seinerseits der Beklagten etwas schuldig wäre, z.B. Verlustausgleich nach § 739 BGB. Das ist hier nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
835.Nach Darstellung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass die hier geltend gemachten und vom Landgericht zuerkannten Teile der Leistungen auf die Gesellschafterdarlehen von einem wirksam erklärten Rangrücktritt dergestalt erfasst werden, dass dieser der Stattgabe entgegensteht. Die als K6 (Bl. 117 d.A.) vorgelegte Erklärung beschränkt ohnehin den Rücktritt auf die Höhe, „die benötigt wird, um die nominelle Überschuldung zu beseitigen“. Ob die so einschränkende Erklärung mit diesem Inhalt wirksam war, kann offen bleiben. Jetzt ist eine nominelle Überschuldung unstreitig nicht mehr gegeben.
84II.Die von dem Landgericht getroffene Entscheidung hinsichtlich der Zinsen auf die Hauptforderung hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht gesondert angegriffen.
85Antrag zu 3.1Insoweit ist die Berufung der Beklagten unbegründet, diejenige des Klägers ist hingegen begründet.
86Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 166.166,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2011.
87I.Der Anspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Dies hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend so entschieden, die Berufung der Beklagten bleibt insoweit ohne Erfolg.
88Nach der ausdrücklichen Regelung des Gesellschaftsvertrags sind „Entnahmen für private Steuerzahlungen, die aus Gewinnen der Gesellschaft resultieren, … jederzeit zulässig“. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass nach dem Ausscheiden des Klägers als Kommanditist diese Regelung nicht mehr in gleicher Weise wie bei der bestehenden Beteiligung angewendet werden kann. Stattdessen sind die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen anzuwenden, denen das Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter unterliegt. Die Fortgeltung der uneingeschränkten und sofort fälligen Zahlungspflicht der Beklagten für solche Steuerverbindlichkeiten des Klägers kann nicht – mit dem Landgericht – allein damit begründet werden, dass ein in der Vergangenheit liegender Sachverhalt betroffen ist, der an ein positives Geschäftsergebnis anknüpft.
89Entscheidend ist vielmehr, dass dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu entnehmen ist, dass das Entnahmerecht der Gesellschafter für die privaten Steuerpflichten auch in der Phase nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters zu seinen Gunsten fortbestehen soll, und zwar unbeschadet der grundsätzlich gebotenen Gesamtabrechnung und der sog. Durchsetzungssperre. Das folgt zum einen aus der schon in § 11 Abs. 2 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags enthaltenen Formulierung, die Entnahme sei für diese Zwecke „jederzeit zulässig“. Das deutet an, dass damit der jeweils begünstigte Kommanditist von den ansonsten vorgesehenen, einschränkenden Regelungen für Entnahmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 bis 3 GV) freigestellt werden sollte. Diese Freistellung legt es schon an sich nahe, dass diese Privilegierung – mit gut nachvollziehbarer Rechtfertigung – auch über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus Geltung behalten sollte, solange noch Steuerpflichten des Ausgeschiedenen auf Grund von Gewinnen der Gesellschaft in Rede stehen und er noch nicht seine Abfindung empfangen hat.
90Eine Stütze findet diese Auslegung im Sinne einer über das Bestehen der Beteiligung an der Gesellschaft hinausreichende Entnahmerecht in § 20 Abs. 6 Satz 4 bis 6 des Gesellschaftsvertrags. Danach steht dem Ausgeschiedenen ein Anspruch auf die sofortige Auszahlung derjenigen Beträge zu, die er für solche Steuerzahlungen benötigt, die ihn infolge seines Ausscheidens treffen. Damit wird die im Übrigen vorgesehene Fälligkeitsregelung für das Abfindungsguthaben (10 Halbjahresraten) ausdrücklich durchbrochen. Diese Regelung macht deutlich, dass den Gründungsgesellschaftern daran lag, den Gesellschaftern unabhängig von ansonsten geltenden Fälligkeitsregelungen oder Durchsetzungsbeschränkungen in jeder Lage einen sofort fälligen Anspruch auf die Zahlung der Beträge zu verschaffen, die sie zur Begleichung von Steuern benötigten, die aus der Beteiligung resultierten, und zwar auch über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens hinaus (hier Fälligkeit eine Woche vor Fälligkeit der Steuer, § 20 Abs. 6 GV). Es wäre vor diesem Hintergrund nicht vertretbar, diese bevorzugte Auszahlungsregelung für den Ausgeschiedenen auf die Steuern zu beschränken, die ihn infolge des Ausscheidens treffen, denselben Ausgeschiedenen aber hinsichtlich der aus einem vorangegangenen Periodengewinn resultierenden Steuerbelastungen jedoch ohne Liquiditätshilfe zu lassen, obwohl ihm mit Gewissheit – wie hier unstreitig - Zahlungsansprüche in übersteigender Höhe gegen die Gesellschaft zustehen und deshalb eine Überzahlung und eine spätere Rückforderung durch die Beklagte ausgeschlossen erscheint.
91Die sonstigen Voraussetzungen für die von dem Kläger verlangte Entnahme in Höhe der Steuerzahlungen sind nicht strittig und mit der Berufung nicht gesondert angegriffen worden.
92II.Der Kläger hat außerdem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2011. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB und wird von der Beklagten dem Grunde nach nicht gesondert angegriffen. Der Höhe nach ist die Zinsforderung gemäß Antrag auch über den landgerichtlichen Ausspruch hinaus berechtigt und die Berufung des Klägers insoweit begründet.
93Der Kläger hat zur Begleichung der Steuerverbindlichkeiten ein Darlehen eines Dritten in Anspruch nehmen müssen, das er mit Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. Davon ist der Senat überzeugt auf Grund der überzeugenden Bekundungen des Zeugen K anlässlich seiner Vernehmung vor dem Senat vom 15. Januar 2014. Der Zeuge hat im Einzelnen und plausibel geschildert, wie es zur Notwendigkeit der privaten Kreditaufnahme durch den Kläger gekommen ist und wie diese unter seiner – des Zeugen – Vermittlung zustande kam. Die Bekundung des Zeugen war in sich stimmig und widerspruchsfrei, der Zeuge wirkte auf den Senat glaubwürdig und ließ eine Tendenz zur „geschönten“ oder sonst von der richtigen Erinnerung an Geschehenes abweichenden Aussage nicht erkennen. Angesichts dieser Aussage steht der Überzeugungsbildung des Senats auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger es vorgezogen hat, den schriftlichen Darlehensvertrag, den er mit dem Darlehensgeber namens X abgeschlossen hat, nicht in den Rechtsstreit einzuführen. Er mag dafür Gründe haben, die mit dem sonstigen Inhalt des Vertrags oder mit der Rücksichtnahme auf den Darlehensgeber in Zusammenhang stehen. Das hindert aber nicht den Senat an der Feststellung, dass der Kläger für den Darlehensgewährung die Zinsen in der behaupteten Höhe zu zahlen hat. Dem Kläger steht im Zivilrechtsstreit die Wahl der Beweismittel, die er für seine bestrittenen Behauptungen anbietet, frei.
94Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Darlehensvertrag zu den von dem Kläger behaupteten Konditionen nicht sittenwidrig und nichtig. Ein Darlehenszins von 12 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist jedenfalls dann nicht ein Hinweis auf eine verwerfliche Gesinnung des Darlehensgebers, wenn die Darlehensgewährung mit einem erheblichen Risiko verbunden ist und eine Besicherung nicht durch leicht liquidierbare Gegenstände, sondern wie hier nur durch die Abtretung bestrittener Forderungen erfolgen kann, die nur unter Inkaufnahme erheblicher Aufwendungen im Wege der Klage und notfalls mittels Zwangsvollstreckung verwirklicht werden können. Deshalb entspricht es auch der Erfahrung im Geschäftsverkehr, dass ein solcher Kredit bei einem Kreditinstitut zu „normalen“ Konditionen nicht zu erhalten ist. Ebenso wenig kann von einem nach §§ 491, 494 BGB unwirksamen Verbraucherkreditvertrag ausgegangen werden. Der Kläger ist seiner geschäftlichen Sphäre und nicht als Verbraucher betroffen. Zudem kommt ein gesellschaftsvertragliches Verhältnis zwischen Kläger und Finanzierer in Betracht kommt. Hingegen ist nicht dargetan, dass der Darlehensgeber beim Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte.
95Antrag zu 3.2Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit unbegründet.
96Der Anspruch des Klägers, den er noch nicht mittels Leistungsklage verfolgen kann, weil er ihn nicht beziffern kann, ist von dem Landgericht zutreffend festgestellt worden. Der Anspruch ergibt sich auf § 20 Abs. 6 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags. Dagegen hat auch die Beklagte in Berufungsinstanz keine besonderen Einwendungen erhoben.
97Antrag zu 4
98Die Berufung des Klägers ist insoweit unbegründet. Das Landgericht hat diesen Antrag zu Recht abgewiesen. Dabei bleibt es auch nach der Verhandlung vor dem Senat.Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2006 bis 2008 „korrigiert“. Es kann offen bleiben, ob das Begehren des Klägers auf eine Berichtigung, Änderung oder Neuaufstellung und Neufeststellung dieser Abschlüsse abzielt.
99Entscheidend ist allein, dass der Kläger als ausgeschiedener Gesellschafter an diesen Rechnungsabschlüssen nicht mehr beteiligt ist und als nicht mehr Beteiligter auch keine Ansprüche auf einen bestimmten Inhalt dieser Abschlüsse geltend machen kann. Die Aufstellung und Feststellung dieser Abschlüsse liegt in der alleinigen Kompetenz der dazu berufenen Gesellschaftsorgane. Sie beanspruchen dementsprechend Geltung auch nur im Verhältnis unter ihnen und den Gesellschaftern. Dem Kläger bleiben, da er nicht daran beteiligt ist, alle seine Rechte unverändert erhalten.
100Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst als Kommanditist keinen Einfluss auf die Aufstellung des Abschlusses hatte, denn die Aufstellung des Jahresabschlusses ist ein Geschäft, das den Geschäftsführern obliegt. Soweit die Rechte des Kommanditisten von der Aufstellung betroffen sind, z.B. weil er sich der Sache nach (auch) als eine Entscheidung über die Gewinnverwendung darstellt, wäre ein Streit darüber jedoch mit den Gesellschaftern, die anderer Ansicht sind, auszutragen und nicht mit der Gesellschaft (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 164, 3).
101Antrag zu 5
102Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet.
103Der auf Feststellung gerichtete Antrag ist zulässig. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Senat davon aus, dass auch eine Klärung einzelner Rechnungsposten für die Erstellung einer Auseinandersetzungs- oder Abfindungsrechnung durch Feststellungsklage zuzulassen ist. Damit wird die komplexe und vielschichtige Erstellung einer solchen Rechnung erleichtert, in Teilen dem Streit entzogen und damit wesentlich gefördert. Deshalb ist im Streitfall auch das Feststellungsinteresse gegeben. All dies gilt auch für die hier von dem Kläger erstrebte Feststellung, mit der der Streit der Parteien darüber, mit welchen Beträgen die Gehälter der Geschäftsführer in die Ergebnisermittlung der Gesellschaft, soweit sie für die Zwecke des Abfindungsguthabens des Klägers relevant ist, einzugehen hat, einer Klärung zugeführt werden soll und kann. Daran hat der Kläger ein schutzwürdiges und berechtigtes Interesse.
104Der Antrag ist auch begründet. Der Gewinnanteil des Klägers für die Jahre 2006 bis 2009 ist für die Zwecke der Ermittlung des Abfindungsguthabens, das dem Kläger zusteht, ohne die Berücksichtigung der nachträglich erfolgten Erhöhung der Gehälter für die drei weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (nach Angabe des Klägers um insgesamt 826.160 Euro jhl.) zu berechnen. Unstreitig hat das Landgericht Münster im Verfahren 25 O 38/07 mit Urteil vom 28. August 2009 entschieden, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 2006, mit denen eine solche Erhöhung der Gehälter gebilligt wurde, ebenso nichtig sind wie die daraufhin abgeschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträge. Deshalb kann aus diesen Beschlüssen eine Rechtfertigung für die erhöhten Bezüge nicht abgeleitet werden. Es ist unstreitig geblieben, dass eine erneute Beschlussfassung über eine Anhebung der Gehälter für die Geschäftsführer nicht erfolgt ist, so dass auch ansonsten eine Rechtfertigung für die gewinnmindernde Belastung der Beklagten mit den daraus resultierenden Kosten nicht zu erkennen ist. Auch die Beklagte hat eine solche Rechtfertigung nicht dargetan. Entgegen der Annahme des Landgerichts kommt es nicht auf die Angemessenheit einer möglicherweise in Aussicht genommenen Anpassung der Geschäftsführerbezüge an.
105Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob eine solche nachträglich herbeigeführte Gewinnminderung auch deshalb im Verhältnis zum Kläger außer Betracht zu bleiben hätte, weil damit eine ihm gegenüber bestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt würde.
106Auf den weiteren Hilfsantrag zu 6, den der Kläger ebenfalls noch nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 angekündigt hat (ebenfalls wie dargelegt verfahrensrechtlich unzulässig und nicht wirksam), kommt es deshalb ohnehin nicht an.
107Widerklage
108Die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Widerklageanträge ist unzulässig. Wäre dies anders, so wäre sie jedenfalls unbegründet.
109Die Beklagte rügt mit der Berufung, das Landgericht habe mit der Entscheidung über die Widerklage eine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör zu dem Zulässigkeitshindernis erlassen. Eine solche Rüge, die auf einen Verfahrensfehler des Gerichts gestützt wird, ist nur dann eine hinreichende Begründung für eine Berufung, wenn der Berufungskläger zugleich die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung dartut. Er muss dazu Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass im Fall der Wahrung aller seiner Verfahrensrechte zumindest möglicherweise eine andere Entscheidung erlassen worden wäre. Das ergibt sich aus § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beklagte legt nicht dar, was sie im Falle der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass dies möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Landgericht geführt hätte.
110Es kommt hinzu, dass außerdem die Widerklage unzulässig ist, weil sie sich in der Negation dessen erschöpft, was auf den Antrag der Klage zu 1.3 ohnehin zu bescheiden ist. Denn die Frage, ob die Rechtshängigkeit von Beschlussmängelklagen in dem Verfahren 24 O 6/10 beim Landgericht Münster der Pflicht zur Vorlegung der Berechnung des Abfindungsguthabens entgegensteht, war ersichtlich bereits Inhalt der Prüfung und Entscheidung auf den entsprechenden Leistungsantrag des Klägers zu 1.3. Die Beklagte ist gehindert, die bloße Negation dieser Pflicht zum Gegenstand eines eigenen Widerklageantrags zu machen.
111Zusätzlich sei ausgeführt:Wollte man davon absehen und dies außer Betracht lassen, so wäre jedenfalls die Berufung unbegründet und die Widerklage in der Sache abzuweisen. Die Pflicht zur Ermittlung des Abfindungsguthabens für den Kläger bestand ungeachtet der Rechtshängigkeit jener Beschlussmängelklage. Die Möglichkeit der Ermittlung des Abfindungsguthabens besteht und bestand tatsächlich und rechtlich auch nach der Darlegung der Beklagten. Daran ändert es nichts, wenn zugleich bekannt ist, dass der Kläger die vorangegangenen Jahresabschlüsse der Beklagten in einem gerichtlichen Rechtsstreit angreift und deshalb möglicherweise die Ergebnisse der Ermittlung des Abfindungsguthabens nicht akzeptieren wird.
112StufenklageWegen der von dem Landgericht nicht beschiedenen Anträge, die der Kläger für die weiteren Stufen seiner Stufenklage vorbehalten hatte, ist die Entscheidung dem Landgericht zu überlassen.
113Nebenentscheidungen
114Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ergebnis des Rechtsstreits in den weiteren Stufen ab und ist deshalb ebenfalls dem Landgericht zu überlassen.
115Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten.
(2) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
(3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.