Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 UF 155/13
Tenor
Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Vormundschaft über die am 20.02.2012 in das Bundesgebiet eingereiste T (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
4Das Jugendamt E nahm die Beschwerdeführerin am 21.02.2012 in E in Obhut. Diese gab an, sie stamme aus Guinea und sei am xx.xx.1997 in N geboren. Am 20.02.2012 sei sie 14-jährig ohne Begleitung mit dem Flugzeug an unbekannter Stelle in das Bundesgebiet eingereist. Kontakt zu ihren Eltern bestehe nicht, ihre Mutter sei 2001 verstorben und ihr etwa 60 Jahre alter Vater lebe in N.
5Mit Beschluss vom 16.03.2012 (Az.: 107 F 1078/12) stellte das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund fest, dass die Sorge der Eltern für die Beschwerdeführerin gemäß § 1674 BGB ruht und ordnete Vormundschaft an. Zum Vormund wurde das Jugendamt E bestellt.
6Unter dem 06.11.2012 hat sodann das Jugendamt E die Aufhebung der Vormundschaft mit der Begründung angeregt, nach Auskunft der Zentralen Ausländerbehörde handele es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum um eine Falschangabe. Die Beschwerdeführerin sei mit Personalien auch in Belgien erfasst, danach nicht am xx.04.1997 sondern am xx.04.1989 geboren und somit längst volljährig.
7Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 05.02.2013 hat sich die Beschwerdeführerin dahin eingelassen, ihre in Belgien vorgelegte Geburts- und Heiratsurkunde sowie ihr Pass seien auf Veranlassung ihrer Tante in Guinea in Zusammenarbeit mit einem ihr unbekannten Mann gefertigt worden. Ihre Tante habe sie vor einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater schützen wollen. Die Angaben in Urkunde und Pass seien falsch, insbesondere das dort ausgewiesene Geburtsdatum und die Tatsache der Eheschließung.
8Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten im Termin vom 05.02.2013 und nach Abgabe einer Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin in eine ärztliche Untersuchung zum Zwecke der Altersfeststellung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter der Beschwerdeführerin beschlossen. Durch weiteren Beschluss vom 04.03.2013 hat das Amtsgericht klargestellt, dass im Rahmen der Begutachtung Röntgenaufnahmen gefertigt werden können. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 20.05.2013 sowie auf dessen mündliche Erläuterung durch Prof. Dr. T im Termin vom 23.07.2013 verwiesen.
9Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund seinen Beschluss vom 16.03.2012 und also die Vormundschaft über die Beschwerdeführerin aufgehoben. Aus den Unterlagen in Belgien und auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit über 18 Jahre alt sei.
10Gegen den ihr am 28.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am selben Tag beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.09.2013 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, das rechtsmedizinische Gutachten dürfe nicht verwertet werden, da sie im Rahmen der Begutachtung unter Verstoß gegen § 25 RöntgenVO geröntgt worden sei.
11Sie beantragt,
12den Beschluss aufzuheben.
13Das Jugendamt der Stadt E hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen.
14II.
15Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Beschwerdeführerin ist nach dem maßgeblichen guineischen Recht spätestens mit Ablauf des 31.10.2014 volljährig geworden, so dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft nach dem ebenfalls maßgeblichen guineischen Recht entfallen sind.
161.
17Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-VO), weil die Beschwerdeführerin vorträgt, 1997 geboren und damit unter 18 Jahre zu sein und ihren Lebensmittelpunkt in E hat.
182.
19In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Zwar kann die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nach dem insoweit maßgeblichen guineischen Recht für den Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht festgestellt werden, die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ist allerdings spätestens mit Ablauf des Monats Oktober 2014 eingetreten, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts unter Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunktes der Beschwerdeentscheidung richtig und deshalb zu bestätigen ist.
20a)
21Für die Frage der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ist ebenso wie für die Frage der Entstehung und des Endes der Vormundschaft gemäß Art. 7, 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Heimatrecht der Beschwerdeführerin und also das Recht des Staates Guinea maßgeblich. Eine Rückverweisung existiert im guineischen Recht nicht, (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Stand: 01.03.2006)
22Das deutsche Kollisionsrecht wird im Streitfall nicht durch vorrangige staatsvertragliche Regeln verdrängt. Der Geltungsbereich des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19.10.1996 (KSÜ), wonach das Recht des Aufenthaltsstaates für Maßnahmen zum Schutz des Kindes Anwendung findet, ist nicht eröffnet, weil die Beschwerdeführerin bei Einreise in das Bundesgebiet am 20.02.2012 bereits über 18 Jahre alt war, nach Art. 2 KSÜ das Übereinkommen jedoch nur auf Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden ist.
23Nach den überzeugenden Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 20.05.2013 ermittelt sich nach Auswertung und Gesamtbetrachtung der körperlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der Röntgenuntersuchungen ihrer linken Hand, ihres Gebisses und ihrer Schlüsselbeine zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 29.04.2013 ein absolutes Mindestalter der Beschwerdeführerin von 19,5 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 Jahren. Bei Einreise in das Bundesgebiet am 20.02.2012 war die Beschwerdeführerin mithin über 18 Jahre alt.
24Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das rechtsmedizinische Gutachten auch hinsichtlich der Befunde der Röntgenuntersuchungen verwertbar.
25Zwar darf gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 RöntgenVO eine Röntgenstrahlung am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung und in sonstigen durch das Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen angewendet werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, im Rahmen der Altersbestimmung eine radiologische Diagnostik vornehmen zu können, fehlt; sie ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 27, 30 FamFG (vgl. nur Parzeller, Rechtsmedizin 2011, 12ff). Aus dem Umstand, dass mangels gesetzlicher Grundlage keine Verpflichtung des Beteiligten besteht, sich radiologisch untersuchen zu lassen, folgt aber nach Ansicht des Senats jedenfalls dann kein Verwertungsverbot der hieraus gewonnenen Ergebnisse, wenn der Beteiligte in die Untersuchung eingewilligt hat. Da die Regelungen der §§ 23, 25 RöntgenVO ausschließlich individualschützenden Charakter haben und allein dem Schutz des Betroffenen vor Röntgenstrahlung dienen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber disponibel ist, kann - wie im Streitfall - wirksam in eine Röntgenuntersuchung eingewilligt werden. Im Streitfall ist die Beschwerdeführerin erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2013 zu einer ärztlichen Untersuchung angehört worden. Nach Rücksprache mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten hat sie sodann ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer ärztlichen Untersuchung erklärt. Durch ergänzenden Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2013 ist der Beschwerdeführerin zudem rechtzeitig vor der Begutachtung mitgeteilt worden, dass im Rahmen der Begutachtung Röntgenaufnahmen gefertigt werden können.
26Soweit die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Beschluss vom 02.02.2010, 83 T 517/09) verweist, in der trotz Einwilligung des Betroffenen in die Röntgenuntersuchung deren Verwertbarkeit zur Altersbestimmung verneint wurde, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls zunächst nicht geltend gemacht, dass sie fürchten musste, bei Verweigerung der Röntgenuntersuchung als unglaubwürdig zu gelten, und sich deshalb einem Druck zur Mitwirkung ausgesetzt sah. Tatsächlich hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne weiteren Kommentar die radiologische Untersuchung zugelassen. Bei dieser Sachlage bestehen aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage der Beschwerdeführerin bei Erteilung ihrer Einwilligung in die Röntgenuntersuchungen und deshalb keine Bedenken gegen die Verwertung der gewonnenen Ergebnisse.
27Die Beschwerdeführerin hat auch in der Beschwerdeinstanz keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen erhoben, so dass sich aus dem Mindestalter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 29.04.2013 von 19,5 Jahren ein Mindestalter bei Einreise am 20.02.2012 von über 18 Jahren und ein Mindestalter mit Ablauf des 31.10.2014 von über 21 Jahren ermitteln lässt.
28b)
29Hat aber die Beschwerdeführerin spätestens mit Ablauf des 31.10.2014 das 21. Lebensjahre vollendet, so ist sie nach dem maßgeblichen Recht des Staates Guinea spätestens zu diesem Zeitpunkt volljährig geworden. Denn Volljährigkeit tritt in Guinea gem. Art. 399, 443 Cciv mit Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Mit Eintritt der Volljährigkeit sind zugleich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft nach dem guineischen Recht entfallen; die Vormundschaft ist zu beenden.
303.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.2 Nr.3 FamFG; das gesamte Verfahren beruht maßgeblich darauf, dass die Beschwerdeführerin durchgehend unwahre Angaben zu ihrem Lebensalter gemacht hat.
324.
33Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von der Durchführung eines Termins abgesehen, da die Beteiligten bereits durch das Amtsgericht umfassend angehört worden sind und von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
345.
35Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 UF 155/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 UF 155/13
Referenzen - Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 30 Förmliche Beweisaufnahme
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 27 Mitwirkung der Beteiligten
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Jan. 2015 - 6 UF 155/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Nov. 2018 - 6 UF 91/18
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Nov. 2018 - 6 UF 50/18
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.
(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.