Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Aug. 2016 - 4 UF 99/16
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Essen-Steele vom 26.01.2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Die Ergänzungspflegerin Frau L, Jugendamt Landkreis Q, wird verpflichtet, dem Kindesvater Auskunft darüber zu
erteilen, ob und wann die frühere Sachverständige I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für beide Instanzen wird auf jeweils auf 3.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Den Kindeseltern sind offenbar mit Beschluss bzw. Beschlüssen des Amtsgerichts Q im Wege einstweiliger Anordnung weite Teile des elterlichen Sorgerechts entzogen worden. Der genaue Umfang des Entzuges ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht. Zur Ergänzungspflegerin für M ist Frau L vom Jugendamt Q bestellt worden. Nach dem Vortrag des Kindesvaters im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ihm derzeit vorläufig seit Juli 2014 jeglicher Kontakt zu M untersagt. Ebenso ist vorgetragen, dass mit Beschlüssen des Amtsgerichts – Familiengericht – Potsdam vom 30.01.2015 und 11.05.2015 im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Recht entzogen worden ist, den Umgang seines Kindes mit Dritten zu bestimmen. In den vorstehenden Sorgerechtsverfahren, aber jedenfalls in dem nach Vortrag des Jugendamtes noch nicht beendeten Hauptsachverfahren war offenbar laut Vortrag des Kindesvaters eine Frau I als psychologische Sachverständige seitens des Gerichts bestellt worden. Der Kindesvater trägt insoweit vor, dass gegen diese Sachverständige Strafverfahren anhängig seien und sie in C wegen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung Psychotherapeutin zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die Sachverständigentätigkeit endete laut den Ausführungen des Kindesvaters mit der Erstellung des Gutachtens am 22.04.2014; nach dem Vortrag des Jugendamtes ist Frau letztmalig am 17.12.2014 vom Amtsgericht Q im Rahmen einer mündlichen Verhandlung befragt worden.
4Seit dem 04.06.2014 lebte M in einer Einrichtung in F und besuchte dort die Schule. Nach Mitteilung der Ergänzungspflegerin wohnt sie seit dem 15.10.2015 nicht mehr in dieser Einrichtung und ihr derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Zum 31.12.2015 wurde daher die stationäre Hilfe in dieser Einrichtung beendet.
5Der Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren von der Ergänzungspflegerin sowie dem zuständigen Mitarbeiter der Einrichtung in Essen Auskunft darüber, ob und wann die frühere Sachverständige Frau I seit Juni 2014 Kontakt mit M aufgenommen hat oder aufnehmen wollte. Der Kindesvater befürchtet insoweit, dass die Sachverständige negativen Einfluss auf M im Hinblick auf Umgang und Kontakte mit dem Kindesvater ausübe.
6Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Auskunftsantrag des Kindesvaters zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB ergebe, da diese Norm lediglich ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände gewähre. Hierzu gehöre die Frage, ob und wann die Sachverständige eines früheren Verfahrens Kontakt mit dem Kind aufgenommen habe, nicht. Im Übrigen vermochte das Amtsgericht insoweit kein berechtigtes Interesse des Kindesvaters zu erkennen.
7Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Kindesvater nach wie vor seinen Auskunftsanspruch. Es bestehe ein berechtigtes Interesse seinerseits, weil er keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgebliche Information zu erhalten. Inhaltlich sei die Auskunft weit gefasst. Es gehe bei den persönlichen Belangen des Kindes sicherlich auch um die Kontakte, die das Kind mit anderen Personen habe. Hierzu gehöre jede Person von besonderem Einfluss, was ohne Zweifel auf die Sachverständige zutreffe.
8II.
9Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und gemäß §§ 63 ff FamFG form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
10Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Nach herrschender Meinung, der sich auch der Senat anschließt, ist die Bestimmung hinsichtlich des Auskunftsverpflichteten zu eng gefasst, da das aus dem Elternrecht (Art. 6 GG) fließende Auskunftsbedürfnis sich in gleicher Weise ergeben kann, wenn das Kind nicht bei dem anderen Elternteil lebt, sondern bei Pflegeeltern, einem Vormund oder in einem Heim (vergleiche nur Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1686, Rn. 5; DIJuF- Rechtsgutachten vom 02.04.2013, Jugendamt 2013, 203). Entgegen der in der genannten Literatur geäußerten Auffassung, ist die Vorschrift des § 1686 BGB allerdings nicht noch weitergehend dahin auszuweiten, dass auch diejenigen Personen oder Einrichtungen, die die Obhut über das Kind tatsächlich innehaben, zur Auskunft verpflichtet sind. Insoweit ist es zur Wahrung des Elternrechtes ausreichend, wenn die Person oder Stelle, die für das Kind in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung trägt, die Auskünfte im Sinne der Vorschrift zu erteilen hat. Dies dient insbesondere auch dem Schutz der Personen, Familien oder Einrichtungen, die die tatsächliche Obhut innehaben, vor allzu häufiger Inanspruchnahme durch die Kindeseltern.
11Inhaltlich sind Auskunftsgegenstand die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Diese umfassen alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1487; NJW 1993, 1082; Staudinger-Rauscher, aaO, Rn. 13). Der Umfang der Auskunft erfährt lediglich eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl, soweit es um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre geht, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen (vgl. BayObLG, NJW 1993, 1081; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1288). Unter diesen Voraussetzungen besteht daher eine Auskunftspflicht auch darüber, mit welchen Personen das Kind Umgang hat oder hatte. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier, jedenfalls im Raum steht, dass eine Person, die mit dem Kind Umgang hatte, in dem Sinne Einfluss auf das Kind ausgeübt hat, dass eine Beeinträchtigung des Verhältnisses des Kindes zu den Eltern oder einem Elternteil möglicherweise zu befürchten ist.
12Nach alledem besteht im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung der Ergänzungspflegerin, nicht aber der Einrichtung in F, ob und inwieweit das Kind Umgang mit der früheren Sachverständigen hatte.
13Die Ergänzungspflegerin hat ihre Auskunftsverpflichtung bisher auch nicht erfüllt. Zwar hat der Kindesvater selber im Schriftsatz vom 08.05.2015 vorgetragen, dass die Ergänzungspflegerin im Anhörungstermin vom 05.05.2015 erklärt habe, dass sie hinsichtlich des Umgangs des Kindes mit der Sachverständigen jedenfalls aus ihrer Erinnerung heraus keine sicheren Angaben machen könne. Dies reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung allerdings nicht aus, da die Ergänzungspflegerin insoweit verpflichtet ist, falls sie keine eigenen Erkenntnisse hat, sich bei den jeweiligen tatsächlichen Obhutspersonen darüber zu vergewissern bzw. nachzufragen, ob es derartige Umgänge oder Umgangsanbahnungen gegeben hat. Dies ist bisher offensichtlich nicht erfolgt, so dass die Ergänzungspflegerin zu verpflichten war, nach Verschaffung eigener Erkenntnisse die entsprechende Auskunft gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1686 BGB zu erteilen.
14Die Ausführungen des Jugendamtes im Schriftsatz vom 06.07.2016 vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass das Hauptsacheverfahren in der Sorgerechtssache möglicherweise noch nicht abgeschlossen ist, sind dem Kindesvater jedenfalls bereits seit Ende des Jahres 2013 wesentliche Teile des Sorgerechts im Wege einstweiliger Anordnung entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Der Kindesvater hat mithin faktisch keine Möglichkeit, selber an Informationen betreffend seine Tochter zu kommen als über das Jugendamt, dass derartige Auskünfte, insbesondere die hier begehrte Auskunft, auch unschwer erteilen kann.
15Im Ergebnis sind daher der erstinstanzliche Antrag sowie die Beschwerde insoweit begründet, als dass die Ergänzungspflegerin zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist. Soweit mit dem Antrag die Einrichtung in F zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen worden ist, war der Antrag sowie die Beschwerde – der allerdings nicht ganz sicher entnommen werden kann, ob der Anspruch gegen die Einrichtung weiterhin verfolgt werden soll – ohne Erfolg.
163.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 Nr.3 FamGKG.
184.
19Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil es für den hier zu entscheidenden verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehlt und der vorliegende Fall in diesem Sinne eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
22Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
23Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.