Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Aug. 2015 - 4 UF 117/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999, betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Jugendliche mit albanischer Staatsangehörigkeit reiste am ####2015 im Einverständnis mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Die Kindeseltern befinden sich im Heimatland des Jugendlichen.
4Bis zum ####2015 lebte der Jugendliche in der Bundesrepublik ohne Wohnsitz auf der Straße. Das Jugendamt der Stadt C2 nahm ihn in Obhut und brachte ihn in dem evangelischen Kinderheim D Wohngruppe D2 in D3 unter. Der Jugendliche hat die theoretische Möglichkeit, über seinen Bruder über einen Facebook-Account mit seinen Eltern Kontakt aufzunehmen.
5Erstinstanzlich hat das Jugendamt beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge der im Ausland lebenden Eltern festzustellen.
6Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen.
7Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB nicht vorlägen. Die Kindeseltern seien kurzfristig mit modernen Kommunikationsmitteln erreichbar und es bestünde die Möglichkeit, dass die Eltern auf diesem Weg Vollmachten für die Rechtsausübung vor Ort ausstellen können.
8Dagegen richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes, welches weiterhin die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge begehrt.
9Es behauptet, die Kindeseltern seien tatsächlich nicht erreichbar und damit nicht in der Lage, ihr Sorgerecht auszuüben. Die Anschrift der Kindeseltern sei nicht bekannt. Der Jugendliche habe weder die Anschrift der Kindeseltern noch andere moderne Kommunikationsmöglichkeiten (Telefonnummer, Facebook- oder Twitter-Account, eMail-Adresse) benennen können.
10II.
111.
12Die Beschwerde des Jugendamtes C2 ist zulässig.
13Das Jugendamt der Stadt C2 ist gemäß §§ 86 Abs. 4, 87b SGB VIII am Verfahren beteiligt, da sich der Jugendliche vor Beginn der Leistungen in der Zuständigkeit dieses Jugendamtes aufhielt. Das Jugendamt ist gemäß § 162 FamFG beschwerdeberechtigt.
14Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde.
152.
16Die Beschwerde ist begründet.
17Die Voraussetzungen des § 1674 Abs. 1 BGB liegen vor.
18Die elterliche Sorge ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass die Kindeseltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von dem Elternteil selbst ausgeübt werden kann. Eine bloße physische Abwesenheit ist nicht ausreichend, wenn der Elternteil seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus der Ferne Einfluß auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen kann. Bei langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist, entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2004 – XII ZB 80/04 – FamRZ 2005, 29).
19Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Jugendamtes besteht tatsächlich keine Kommunikationsmöglichkeit zu den Kindeseltern. Der Jugendliche ist nicht in der Lage, Kontaktmöglichkeiten zu seinen Eltern zu benennen oder wahrzunehmen. Dies zeigt, dass die Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, die Personensorge (sachgerecht) auszuüben. Eine lediglich theoretische Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Dritte (Bruder des Jugendlichen) reicht nicht aus, den ständig gebotenen Einfluss auszuüben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.4.1991 – 16 Wx 43/91 – FamRZ 1992, 1093; LG Frankenthal, Beschluss vom 25.10.1993 – 1 T 316/93 – DAVorm 1993, 1237). Auch der Umstand, dass der Jugendliche im Einverständnis mit seinen Eltern sein Heimatland verlassen hat und die Kindeseltern diesen faktisch aus ihrer elterlichen Gewalt entlassen haben, zeigt, dass sich der Jugendliche - jedenfalls in rechtlicher Hinsicht - bereits seit mehreren Monaten allein überlassen ist und alle damit im Zusammenhang stehenden Nachteile zu tragen hat. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Vertretung ist es seither nicht möglich, für den Jugendlichen Entscheidungen zu treffen. Ausländerrechtliche Fragen können nicht geklärt werden, so dass der Jugendliche keine Perspektive entwickeln kann.
20Darüber hinaus ist die Feststellung nach § 1674 Abs. 1 BGB lediglich eine vorläufige Maßnahme. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Vormundschaftsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglichen Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr vorliegen. Letzteres könnte etwa der Fall sein, wenn mit den Kindeseltern tatsächlich Kontakt hergestellt werden kann, so dass diese ihr Sorgerecht wieder sachgerecht ausüben können.
21Da die elterliche Sorge beider Kindeseltern ruht, war gemäß § 1773 BGB Vormundschaft anzuordnen.
223.
23Die Kostenentscheidung folgt auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG.
24Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
27Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.
(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.
(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
