Oberlandesgericht Hamm Urteil, 03. März 2015 - 4 U 54/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.03.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a)
im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und/oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:
aa)
für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,
wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent – und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ############),
wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke „B“ gem. Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d. A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke „C“ gem. Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d. A.),
wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gem. Anlagen K 9 (Bl. 28 d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.);
und/oder
bb)
die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.03.2013 gem. Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.);
und/oder
b)
im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen „Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ und/oder „Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www.baaderconsulting.de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://#######.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2A.
3Die Klägerin, die D, ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften in Deutschland; sie nimmt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr.
4Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro in D2. Er ist weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen. Er ist auch nicht nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registriert und nicht als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt zugelassen.
5Gleichwohl nahm er als Vertreter für Dritte die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte vor.
6So stellte er etwa unter dem 06.10.2009 für die X GmbH & Co. KG, X2, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) den Antrag auf Erteilung eines Patents für die Erfindung „Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten“ (Aktenzeichen: ############). In dem diesbezüglichen Antragsformular bezeichnete er sich als Zustellungsbevollmächtigter und Vertreter (Anlage K 8, Bl. 27 d. A.).
7Ausweislich eines von der Klägerin vorgelegten Ausdrucks aus dem Register des DPMA vom 04.03.2013 (Anlage K 1, Bl. 16 d. A.) ist der Beklagte für 13 Schutzrechte als Vertreter verzeichnet. Dabei handelt es sich um Patente und Gebrauchsmuster. Bei zehn dieser Schutzrechte (Aktenzeichen ###########, ###########, #########, ###########, ###############, ###############, ############, #########, und #############) ist der Beklagte nach dem Inhalt des Ausdrucks vom 04.03.2013 gemäß Anlage K 1 weder als Anmelder/Inhaber noch als Erfinder im Register eingetragen. Als Anmelder bzw. Inhaber sind insoweit in fünf Fällen die O mbH, O2, in drei Fällen die T AG, T2, und jeweils einmal die Q GmbH, Q2, sowie die X GmbH & Co. KG, X2, benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) verwiesen.
8Der Beklagte war zu keinem Zeitpunkt bei einem dieser Unternehmen beschäftigt.
9Am 30.09.2010 stellte er unter Beifügung einer Vollmacht vom selben Tage für die X GmbH & Co. KG als Anmelderin bei dem Europäischen Patentamt den Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung „Be- und Entlüftungsautomat mit Membran als Systembaukasten“ (Anlage K 9, Bl. 28 ff. d. A.).
10Für die T AG beantragte er unter dem 08.06.2011 die Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung „Einstellbarer Trinkflaschenverschluss mit Trinkhalmfunktion“, wobei er sich als Zustellungsbevollmächtigter benannte. Dem Antrag war eine Vollmacht vom selben Tage beigefügt, die T AG als Anmelderin oder Patentinhaberin sowie als Einsprechende zu vertreten (Anlage K 11, Bl. 41 ff. d. A.). Hinsichtlich dieses Patents ist der Beklagte als Miterfinder bezeichnet (Anlage B 3, Bl. 84 d. A.).
11Am 22.07.2011 stellte der Beklagte für die X GmbH & Co. KG einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents für die Erfindung „Be-/Entlüftungsautomat mit Elastomer-Membran 2“. In dem Antragsformular ist er als Zustellungsbevollmächtigter aufgeführt. Die beigefügte Vollmacht vom selben Tage erstreckt sich auf die Vertretung der X GmbH & Co. KG als Anmelderin oder Patentinhaberin sowie als Einsprechende (Anlage K 10, Bl. 32 ff. d. A.). In Bezug auf dieses Patent ist der Beklagte als Miterfinder benannt (Anlage B 2, Bl. 83 d. A.).
12Mit Schreiben vom 13.08.2013 (Anlage B 1, Bl. 82 d. A.) bestätigte der für einige der in der Anlage K 1 genannten Schutzrechte als Erfinder registrierte Prof. L, dass der Beklagte hinsichtlich der im Schreiben vom 13.08.2013 im Einzelnen aufgeführten Schutzrechte Miterfinder sei.
13Ferner meldete der Beklagte für die T AG die Wortmarke „B“ (Anlagen K 3 und K 24, Bl. 20, 127 d. A.) und die Wort-Bildmarke „C“ (Anlagen K 4 und K 24, Bl. 21, 130 d. A.) an.
14Mit Schreiben vom 14.03.2013 (Anlage K 5, Bl. 23 d. A.) wandte sich der Beklagte namens und in Vollmacht der T AG gegen eine Abmahnung, die wegen der Wort-Bildmarke „C“ durch die Patentanwälte F ausgesprochen worden war. Dem Schreiben des Beklagten war eine durch die T AG ausgestellte Vollmachtsurkunde vom 13.10.2012 beigefügt (Anlage K 6, Bl. 25 d. A.).
15In dem Schreiben vom 14.03.2013 teilte der Beklagte den Patentanwälten F mit, deren Nachricht sei zuständigkeitshalber an ihn weitergeleitet worden; es liege eine Bevollmächtigung seitens der T AG vor; ein entstandener Schaden sei in keiner Weise auszumachen; man bitte im Rahmen einer gütlichen Einigung um einen Gesprächstermin, der auch den Umfang der Marken-Anmeldung zum Inhalt haben könne. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 14.03.2013 wird auf die Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.) verwiesen.
16Im Internetauftritt der V GmbH (www.#####.de) ließ der Beklagte ausweislich eines Ausdrucks vom 02.05.2013 für seine Dienstleistungen mit der Angabe „Produktentwicklungen im Elektro-/ Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ werben (Anlage K 13, Bl. 49 ff. d. A.).
17Ferner fand sich am 30.04.2013 im Internet-Branchenportal http://#######.de für das Unternehmen des Beklagten der Eintrag „Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)“ (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).
18Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2013 (Anlage K 15, Bl. 54 d. A.) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer diesem Schreiben als Anlage beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
19Sie beanstandete, der Beklagte habe gegen §§ 2, 3 RDG verstoßen. Er sei in mehreren Fällen als Vertreter von Anmeldern bzw. Inhabern von Schutzrechten (Patente, Gebrauchsmuster und Marken) eingetragen; er handele auch als Vertreter für Dritte in Patent- und Markenangelegenheiten gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen Patentamt und gegenüber anderen Dritten. Zudem bewerbe er seine Dienstleistungen im Internet unter der Domain www.#######.de mit dem Hinweis „gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG“. Auf die Vorschrift des § 5 RDG könne sich der Beklagte nicht berufen, weil seine Tätigkeit keine zulässige Nebenleistung, sondern eine selbständige Rechtsdienstleistung sei.
20Der Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 24.05.2013 (Anlage K 16, Bl. 60 d. A.) zurück. Er stellte in Abrede, als Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufgetreten zu sein. Er habe niemals die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten vertreten und niemals mit dem Hinweis „gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG“ geworben. Eine Vertretung habe sich stets auf die Tätigkeit als Zustellungsbevollmächtigter und die technischen Inhalte von Entwicklungen beschränkt.
21Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen §§ 2 Abs. 1; 3 RDG verstoßen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der Abmahnung, dieser habe ohne Erlaubnis in fremden Angelegenheiten selbständig außergerichtliche Rechtsdienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 RDG erbracht, indem er Schutzrechtsanmeldungen für Dritte vorgenommen und diese in Marken- und Patentsachen vertreten habe. Dabei handele es sich nicht um eine erlaubte Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Beklagten nach § 5 Abs. 1 RDG.
22Die Klägerin hat beantragt,
23I.
24den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:
25- für Dritte als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) aufzutreten, insbesondere für Dritte gewerbliche Schutzrechte anzumelden,
26und / oder
27- die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten,
28und / oder
29in sonstiger Weise Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte anzubieten und / oder zu erbringen, insbesondere zu werben bzw. werben zu lassen mit dem Hinweis „gewerbliche Schutzrechte gemäß § 5 RDG“;
30II.
31den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2013 zu bezahlen.
32Der Beklagte hat beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er hat geltend gemacht, er habe keine unerlaubten Rechtsdienstleistungen erbracht.
35Er sei in eigenen Angelegenheiten tätig geworden. Bei allen in Rede stehenden Patenten, europäischen Patenten, Gebrauchsmustern und Marken habe er einen wesentlichen schöpferischen Beitrag geleistet und sei Miterfinder, Mitentwickler bzw. Mitdesigner. Als solcher habe er ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse an der Anmeldung seiner Erfindung bzw. seines Designs, auch wenn er nicht selbst als Anmelder auftrete. Soweit er nicht als Miterfinder benannt sei, beruhe dies auf einem Versehen. Eine Erfinderbenennung sei nachgereicht worden (Anlage B 16, Bl. 144R-147R d. A.).
36Aus rein wirtschaftlicher Motivation seien Vertriebs- und Promotionsunternehmen, mit denen er in ständiger Geschäftsbeziehung stehe, als Anmelder der Schutzrechte benannt worden. Die nominalen Anmelder erwarteten dabei keine besondere rechtliche Prüfung und wünschten diese auch nicht.
37Die formellen Anmeldetätigkeiten des Beklagten seien reine Rechtsanwendung. Für den administrativen Akt der Anmeldung seien keine besonderen Rechtskenntnisse erforderlich. Das Anmeldeverfahren sei stark formalisiert, zumal die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts jedermann selbst vornehmen könne.
38Markenanmeldungen habe er nur in Verbindung mit eigener Produktentwicklung vorgenommen.
39Mit dem Schreiben vom 14.03.2013 habe er eigene rechtliche und wirtschaftliche Interessen verfolgt. Ihm sei es darum gegangen, sich hinsichtlich der Marke „C“ zu einigen, um die von ihm und Prof. L vorgenommene Produktentwicklung nicht zu gefährden.
40Ferner habe er nur als Zustellungsbevollmächtigter gehandelt, wie sich aus den Patentanmeldungen gemäß Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) ergebe. Gleichwohl habe ihn das DPMA als Vertreter in das Register eingetragen.
41Hinsichtlich der in der Anlage K 1 genannten Schutzrechte sei er nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung tätig geworden. Es handele sich um fortgeführte Schutzrechte. Die Verwaltung der Zahlung der Jahresgebühren und sonstiger Fristen durch ihn als Vertreter sei nicht durch das Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt; rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten könnten auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit nicht verboten sein.
42Der Beklagte hat gemeint, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt, wodurch er in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt werde. Ihm solle generell untersagt werden, als Vertreter auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte aufzutreten. Nach der Formulierung des Antrags wären auch eine gesetzliche Vertretung und eine gewillkürte Vertretung durch den Beklagten als Mitarbeiter eines Dritten ausgeschlossen. Bloße Rechtsanwendung, rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten und nach § 5 RDG erlaubte Rechtsdienstleistungen dürften auch in Vertretung ausgeführt werden.
43Ferner hat der Beklagte die Ansicht vertreten, es handele sich bei seinen in Rede stehenden Tätigkeiten um nach § 5 RDG erlaubte Nebenleistungen. Seine Haupttätigkeit, die 90 % seiner Gesamttätigkeit ausmache, bestehe in seinen Entwicklungsleistungen als Erfinder. Die beanstandeten Anmeldungen der gewerblichen Schutzrechte habe er nicht isoliert, sondern in sachlichem Zusammenhang mit seiner Erfindungstätigkeit vorgenommen. Für die Anmeldungen habe er auch kein gesondertes Entgelt erhalten. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte und die Vertretung von deren Inhabern gehöre als Nebentätigkeit zum einzelnen Entwicklungsauftrag des Beklagten und / oder zum Tätigkeits- oder Berufsbild des Entwicklungsingenieurs. Auch Architekten und Angehörige anderer Berufsgruppen, die nicht Rechtsanwälte seien, dürften im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tätigkeiten juristische Nebenleistungen erbringen.
44Gemäß den Anlagen K 13 und K 14 habe er nicht mit der Angabe „gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ geworben. Aufgrund des tatsächlichen Wortlauts der werbenden Hinweise „Produktentwicklungen im Elektro-/ Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ sowie „Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)“ werde deutlich, dass ein Zusammenhang mit eigenen Entwicklungen bestehe. Diese Angaben seien zutreffend. Der Hinweis auf einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand sei nicht regelwidrig.
45Ferner sei die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht überschritten.
46Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
47Die Klägerin hat erwidert, sie habe von den in Rede stehenden Verstößen des Beklagten erstmals im März 2013 Kenntnis erlangt.
48Ferner hat sie bestritten, dass der Beklagte Miterfinder hinsichtlich der genannten Schutzrechte ist, auch in eigenen Angelegenheiten Produkte entwickelt und das Design für ein bestimmtes Produkt entworfen hat. Selbst wenn dies der Fall sei, sei er nicht zur Vertretung der Anmelder berechtigt, weil er weder Rechtsanwalt noch Patentanwalt sei. Bei der Anmeldung europäischer Patente könne er Dritte schon deshalb nicht vertreten, weil er nicht in die Liste zugelassener Vertreter eingetragen sei (§ 134 Abs. 1 EPÜ).
49Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
50Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
51Mit näheren Ausführungen macht er geltend, das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen; es sei über den von der Klägerin angegriffenen Lebenssachverhalt hinausgegangen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei auch zu unbestimmt.
52Zudem wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen, er sei nicht in fremden Angelegenheiten tätig geworden, sondern habe in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse gehandelt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Rechtspositionen von Anmelder und Erfinder formal unterschiedlich seien. Das Landgericht habe Beweis darüber erheben müssen, dass er in den in Rede stehenden Erteilungsverfahren (Mit-)Erfinder gewesen sei.
53Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass für die beanstandete Tätigkeit des Beklagten eine rechtliche Prüfung erforderlich sei. Auch wenn die Erteilungsverfahren justizförmig ausgestaltet seien, handele es sich um Verwaltungsverfahren, die der Dispositionsmaxime unterlägen. Aus § 15 DPMAV ergebe sich, dass der Anmelder auch andere Personen als Rechts- oder Patentanwälte bevollmächtigen könne.
54Der Beklagte habe die zu den einzelnen Schutzrechten angemeldeten Produkte durch eigenen Einsatz entwickelt; im Laufe der Entwicklung habe er bereits die Schutzrechtsfähigkeit zu beurteilen gehabt, habe die Ansprüche formuliert sowie den Inhalt der Beschreibungen und Zeichnungen ausgearbeitet. Die Einleitung des Erteilungsverfahrens stelle nur einen Teilaspekt seiner umfassenden Betätigung dar, die im Schwerpunkt auf technischem Gebiet liege. Die Regelung rechtlicher Verhältnisse stehe nicht im Vordergrund. Das Landgericht habe den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt und keinen Hinweis erteilt. Bei Erteilung eines Hinweises hätte er weiter vorgetragen und weiteren Beweis angeboten, u. a. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
55Auch hinsichtlich der Marke „C“ habe er keine rechtliche Prüfung vorgenommen, um markenrechtliche Ansprüche abzuwehren. Es sei lediglich um eine Einigung jenseits rechtlicher Erwägungen gegangen.
56Schließlich macht der Beklagte weiterhin geltend, es liege eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass er die Anmelder/Inhaber der Schutzrechte umfänglich in juristischen Fragestellungen betreffend Verfahren zur Anmeldung dieser Rechte vertreten habe. Er habe demgegenüber vorgetragen, in den betreffenden Fällen ausschließlich die Anträge auf Erteilung der Schutzrechte gestellt zu haben, wobei die Vollmacht im Innenverhältnis entsprechend beschränkt gewesen sei. Die spezialisierte Erfindungstätigkeit des Beklagten werfe die Prüfung von Fragen der Schutzrechtsfähigkeit des Produkts auf und bedürfe der Anwendung rechtlicher Vorschriften sowie der Kenntnis und Umsetzung der einschlägigen Rechtsprechung.
57Auch sein Antwortschreiben auf die Abmahnung wegen der Marke „C“ stelle eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG dar.
58Der Beklagte beantragt,
59unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
60Die Klägerin beantragt,
61die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu I. verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
62a)
63im geschäftlichen Verkehr nachfolgende außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu bewerben und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen:
64aa)
65für Dritte als Vertreter gewerbliche Schutzrechte (wie Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken) bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA) anzumelden,
66wie geschehen bei den aus der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) ersichtlichen, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Schutzrechten (mit Ausnahme der Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ############),
67wie geschehen bei der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke „B“ gemäß Anlagen K 3 und K 24 (Bl. 20, 127 d. A.) und der dort angemeldeten Wort-Bildmarke „C“ gemäß Anlagen K 4 und K 24 (Bl. 21, 130 d. A.),
68wie geschehen bei den an das Europäische Patentamt gerichteten Anträgen auf Erteilung eines europäischen Patents gemäß Anlagen K 9 (Bl. 28. d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.);
69und / oder
70bb)
71die Rechte von Inhabern gewerblicher Schutzrechte gegenüber Dritten zu vertreten, wie geschehen mit Schreiben vom 14.03.2013 gemäß Anlage K 5 (Bl. 23 d. A.)
72und / oder
73b)
74im geschäftlichen Verkehr mit den Hinweisen „Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ und / oder „Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie geschehen im Rahmen der Internetauftritte www.########.de (Anlage K 13, Bl. 49 d. A.) und http://#######.de (Anlage K 14, Bl. 52 d. A.).
75Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
76Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
77B.
78Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
79I.
80Die Klage ist zulässig.
811.
82Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu I. in seiner konkretisierten Fassung nach Maßgabe der Antragstellung der Klägerin im Senatstermin ist nunmehr hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er nimmt Bezug auf die konkreten Verletzungshandlungen (vgl. BGH, WRP 2012, 461 – Kreditkontrolle).
83Die Klägerin hat klargestellt, dass sich ihr Unterlassungsbegehren bezüglich des Anmeldens von gewerblichen Schutzrechten durch den Beklagten für Dritte auch auf die Fälle erstreckt, in denen er nach seiner Behauptung Miterfinder ist (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung vom 03.11.2014, Bl. 232 d. A.). Der Unterlassungsantrag erfasst indes nicht die Anmeldung des Patents zu dem Aktenzeichen ############; ausweislich der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) hat insoweit der Beklagte selbst als (Mit-)Anmelder gehandelt.
84Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Verurteilung des Beklagten hält sich im Rahmen der gestellten Klageanträge und des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalts.
85Klarstellend bemerkt der Senat, dass eine Tätigkeit des Beklagten als Zustellungsbevollmächtigter nicht Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin ist.
862.
87Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
88II.
89Die Klage ist auch begründet.
901.
91Unterlassungsantrag bzgl. der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte als Vertreter:
92Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG zu.
93a)
94Der Beklagte hat die in Rede stehenden gewerblichen Schutzrechte als Vertreter für Dritte angemeldet.
95Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte jeweils die Anmeldungsverfahren durch Zusammenstellung der benötigten Unterlagen, Ausfüllen und persönliche Unterzeichnung der maßgeblichen Antragsformulare einleitete. Diese Feststellung greift er mit der Berufung nicht an.
96In Bezug auf die in der Anlage K 1 (Bl. 16 d. A.) genannten Schutzrechte ist der Beklagte im Register des DPMA als Vertreter geführt. Soweit er erstinstanzlich eingewandt hat, er sei hinsichtlich dieser Schutzrechte „nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung“ tätig geworden, ist dies durch die von ihm vorgelegte Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) widerlegt. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe nur als Zustellungsbevollmächtigter gehandelt. Zwar ist er in den Antragsunterlagen gemäß Anlage B 15 (Bl. 142 ff. d. A.) als Zustellungsbevollmächtigter benannt. Gleichwohl ist er nicht nur als solcher bzw. nicht „nur im Rahmen einer einfachen Verwaltung“ tätig geworden. Vielmehr hat er ausweislich dieser Unterlagen die Anmeldung der betreffenden Schutzrechte als Vertreter für die jeweils als Anmelder bezeichneten Unternehmen vorgenommen; die vorgelegten Anträge sind von ihm eigenhändig unterzeichnet.
97Dass der Beklagte auch die Wortmarke „B“ (vgl. Anlagen K 3 und K 24, Bl. 20, 127 d. A.) und die Wort-Bildmarke „C“ (vgl. Anlagen K 4 und K 24, Bl. 21, 130 d. A.) für Dritte (die T AG) angemeldet hat, ist unstreitig.
98Schließlich hat er als Vertreter für Dritte auch Anträge auf Erteilung eines europäischen Patents gestellt und die diesbezüglichen Anträge eigenhändig unterzeichnet (Anlagen K 9 (Bl. 28 d. A.), K 10 (Bl. 32 d. A.) und K 11 (Bl. 41 d. A.)).
99b)
100Das Anmelden von gewerblichen Schutzrechten in Vertretung für Dritte durch den Beklagten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
101c)
102Diese geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG unlauter.
103aa)
104Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes, insbesondere § 3 RDG, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, GRUR 2012, 405 – Kreditkontrolle; BGH, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).
105bb)
106Der Beklagte hat mit der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten in Vertretung für Dritte gegen § 3 RDG verstoßen.
107Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
108(1)
109Der Beklagte hat außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbracht.
110Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Das ist hier der Fall.
111(a)
112Das Anmelden von gewerblichen Schutzrechten für Dritte erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG.
113Welche Anforderungen an eine rechtliche Prüfung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG zu stellen sind, ist umstritten (vgl. BGH, WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker):
114So wird einerseits vertreten, von einer erforderlichen rechtlichen Prüfung sei nur auszugehen, wenn der Rechtsuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwarte oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich sei (Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 21). Zur Begründung dieser Ansicht wird die ursprünglich im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgesehene Fassung des § 2 Abs. 1 RDG angeführt (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 7, 46).
115Nach anderer Ansicht ist an das Ausmaß der rechtlichen Prüfung kein hoher Maßstab anzulegen, weil das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung nicht in § 2 Abs. 1 RDG übernommen worden ist (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2009, § 2 Rn. 15; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 RDG Rn. 33). Danach sollen vom Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Prüfung alle rechtlichen Prüfungstätigkeiten auch ohne besondere vertiefte Prüfung erfasst werden, soweit sie über eine einfache rechtliche Prüfung und Rechtsanwendung hinausgehen und einer gewissen Sachkunde bedürfen (vgl. Unseld in Unseld/Degen, RDG, 2009, § 2 Rn. 12; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., § 2 RDG Rn. 18, 19).
116Der Senat kann offenlassen, welcher Ansicht zu folgen ist. Denn die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten erfordert eine vertiefte Rechtsprüfung, die über eine einfache oder schematische Rechtsanwendung hinausgeht. Jedenfalls ist nach der Verkehrsanschauung insoweit eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich. Das folgt bereits aus der gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO). Danach hat der Patentanwalt die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten.
117Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen die Vorschriften der Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (alte Fassung) und des § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO einen gesetzlichen Vorbehalt dar, der die Rechtsberatung auf dem Gebiet des Patentwesens grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwälten zuweist (Anwaltsvorbehalt) (BVerfG, NJW 1998, 3481).
118Gleiches gilt für die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 PAO. Danach hat der Patentanwalt (auch) die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten.
119Die Erlangung gewerblicher Schutzrechte setzt nach der Verkehrsauffassung auch nicht bloß eine formale Anmeldung voraus. Vielmehr ist dabei rechtlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents (§§ 1 ff. PatG) bzw. eines europäischen Patents (Art. 52 ff. EPÜ) bzw. die Voraussetzungen des Schutzes eines Gebrauchsmusters (§§ 1 ff. GebrMG) oder einer Marke (§§ 3, 8 MarkenG) erfüllt sind.
120Der Umstand, dass eine im Inland ansässige Person die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich selbst vornehmen kann (vgl. § 25 PatG; § 28 GebrMG; § 96 MarkenG und Art. 133 Abs. 1 und Abs. 2 EPÜ), besagt nicht, dass die Vornahme der Anmeldung durch Dritte keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellt.
121Soweit der Beklagte unter Hinweis auf § 15 der DPMA-Verordnung (DPMAV) geltend macht, ein Anmelder müsse nicht zwingend Rechts- oder Patentanwälte bevollmächtigen, betrifft dies allein die Frage der Wirksamkeit der Vornahme von Handlungen durch den bevollmächtigten Vertreter. Selbst wenn ein solcher Vertreter rechtswirksam für den Anmelder handelt, ist ein Verstoß gegen § 3 RDG nicht notwendig ausgeschlossen.
122(b)
123Der Beklagte ist mit der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte auch in konkreten fremden Angelegenheiten tätig geworden.
124Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt. Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit allerdings nicht zu einer eigenen (BGH, GRUR 2007, 978 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - m. w. N.).
125Entscheidend ist, wessen Interesse vorrangig wahrgenommen wird (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 23; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. 2014, § 2 Rn. 13, jeweils mit Verweis auf BGH, NJW 1963, 441).
126Der Beklagte leitet ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Anmeldung der jeweiligen Schutzrechte daraus ab, dass er – wie er behauptet – (Mit-)Erfinder der betreffenden Produkte sei, diese durch eigenen Einsatz (mit-)entwickelt, Schutzansprüche formuliert sowie den Inhalt von Beschreibungen und Zeichnungen ausgearbeitet habe.
127Die Klägerin stellt indes in Abrede, dass der Beklagte (Mit-)Erfinder bzw. (Mit-)Entwickler der Produkte ist.
128Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast obliegt es an sich dem Beklagten, konkret vorzutragen, welchen Beitrag er hinsichtlich der Entwicklung der betreffenden Produkte konkret geleistet hat. Denn es handelt sich insoweit um innerbetriebliche Vorgänge, bei denen die Klägerin außerhalb des Geschehensablaufs steht, so dass es ihr nicht möglich ist, den Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während der Beklagte über die entsprechende Kenntnisse verfügt und die notwendige Aufklärung ohne Weiteres leisten kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 3.23 f.).
129Dieser ihn treffenden sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Er hat nicht näher dargetan, welche Leistungen er im Einzelnen erbracht hat, die seine Eigenschaft als (Mit-)Erfinder bzw. als (Mit-)Entwickler begründen sollen. Das ist auch nicht der vorgelegten Bescheinigung des Prof. L vom 13.08.2013 (Anlage B 1, Bl. 82 d. A.) zu entnehmen.
130Letztlich kann dies aber hier dahinstehen.
131Soweit sich der Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung von Patenten nicht selbst als Miterfinder bezeichnet hat (vgl. Anlage K 1, Bl. 16 d. A.) und seine Benennung als Miterfinder nachgeholt hat (Anlage B 16, Bl. 145 ff. d. A.), spricht das bereits dagegen, dass er bei der Anmeldung vorrangig im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er sich schon bei der Anmeldung als Miterfinder benannt und dies nicht etwa „vergessen“.
132Aber auch dann, wenn die Behauptungen des Beklagten zutreffen, er also die betreffenden Produkte miterfunden bzw. entwickelt hat, er mit der Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte für Dritte ein eigenes wirtschaftlichen Interesses verfolgt und sich schon bei der Anmeldung als Miterfinder benannt hat, ist sein Interesse nicht vorrangig gegenüber den Interessen der von ihm vertretenen Dritten, mithin der Anmelder.
133Bei den hier gegenständlichen Verletzungshandlungen - der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte durch den Beklagten - stehen vielmehr die Interessen der jeweils von ihm vertretenen Dritten als Anmelder im Vordergrund.
134Zwar steht das Recht auf das Patent dem Erfinder zu (§ 6 Satz 1 PatG). Im Verfahren vor dem Patentamt gilt nach § 7 Abs. 1 PatG indes der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen, damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird. Das Patentamt prüft nach § 37 Abs. 1 Satz 3 PatG nicht die Richtigkeit der Angaben zum Erfinder.
135Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 PatG gilt für den Anspruch auf Erteilung eines Gebrauchsmusters entsprechend, § 13 Abs. 3 GebrMG.
136Auch im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen, Art. 60 Abs. 3 EPÜ.
137Schließlich besteht nach § 33 Abs. 2 MarkenG unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Anmelders auf Eintragung der Marke.
138Die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebende Rechtsposition des Anmelders ist nicht nur formaler Art. So erwirbt auch der materiell nicht an einer Erfindung Berechtigte einen eigenen öffentlich-rechtlichen Anspruch, die Erteilung des Patents zu verlangen; bei Erteilung erhält auch der sachlich nicht Berechtigte ein gültiges Patent, nicht nur ein Scheinrecht (Mes, PatG, 4. Aufl., § 7 Rn. 1). Daraus folgt auch ein wirtschaftliches Interesse des jeweiligen Anmelders an der Anmeldung des gewerblichen Schutzrechts. Für Gebrauchsmuster gilt dies entsprechend, vgl. § 13 Abs. 3 GebrMG.
139Dass die Eintragung einer Marke für ihren Anmelder wirtschaftlich vorteilhaft ist, liegt auf der Hand.
140(2)
141Der Beklagte hat die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen auch selbstständig erbracht, § 3 RDG.
142Unstreitig war er bei Anmeldung der gewerblichen Schutzrechte bei keinem der Unternehmen beschäftigt, in deren Namen er die Anmeldungen vornahm.
143Wäre dies hingegen der Fall gewesen und wäre der Beklagte nicht eigenverantwortlich und nicht weisungsfrei tätig geworden, würde es an der von § 3 RDG vorausgesetzten Selbstständigkeit der Erbringung der Rechtsdienstleistungen fehlen (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 1 Rn. 26 und Deckenbrock/Henssler/Seichter, a. a. O., § 3 Rn. 4 ff.). Eine Tätigkeit als Beschäftigter eines Unternehmens geschähe zudem nicht in fremden, sondern in eigenen Angelegenheiten, so dass es dann an einer Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG fehlen würden (vgl. Deckenbrock/Henssler, a. a. O., § 2 Rn. 19, 20).
144(3)
145Die vom Beklagten selbstständig erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen sind weder durch das Rechtsdienstleistungsgesetz noch durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt.
146Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG greift nicht ein.
147Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).
148Insoweit ist maßgeblich, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern, stellt sich die Rechtsdienstleistung nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung dar (BGH, WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle).
149Wie vorstehend bereits dargestellt, ist bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte die Kompetenz eines Rechtsanwalts erforderlich. Das folgt aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAO.
150Soweit der Beklagte auf die Rechtsdienstleistungskompetenzen anderer nichtanwaltlicher Berufsträger (z. B. eines Architekten) verweist (vgl. dazu Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 45 ff.), ist dies mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar. Während sich die weitreichenden Kompetenzen eines Architekten etwa aus der Vorschrift des § 1 Abs. 5 BauKAG NRW ergeben, existiert eine Norm, die die hier beanstandete Tätigkeit des Beklagten erlaubt, nicht.
151Die in Rede stehende Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten für Dritte kann schließlich auch nicht – wie der Beklagten meint – mit einer Tätigkeit im Bereich der Fördermittelberatung (siehe § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG) oder Fördermittelbeschaffung verglichen werden.
152d)
153Ein Verstoß gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beklagten (insbesondere gegen Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Es geht hier gerade nicht um bloß einfache, keine Rechtsdienstleistungen darstellenden Tätigkeiten (vgl. dazu BVerfG, NJW 1998, 3481).
154e)
155Der nach alledem gegebene Verstoß des Beklagten gegen § 3 RDG beinhaltet auch eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (vgl. BGH, GRUR 2009, 1077 - Finanz-Sanierung).
156f)
157Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird tatsächlich vermutet.
158Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Beklagten liegt nicht vor.
1592.
160Unterlassungsantrag bzgl. der Vertretung von Schutzrechtsinhabern gegenüber Dritten:
161Auch der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG begründet.
162a)
163Denn das Schreiben des Beklagten vom 14.03.2013 (Anlage K 5, Bl. 23 d. A.) stellt ebenfalls eine nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 3 RDG unlautere geschäftliche Handlung dar.
164Der Beklagte hat auch insoweit eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Ebenso wie für die Durchsetzung von Ansprüchen ist für die Abwehr von Ansprüchen regelmäßig eine Rechtsprüfung erforderlich. Das gilt auch für die Beantwortung von Abmahnschreiben (Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 56 m. w. N.).
165Mit dem Schreiben vom 14.03.2013 hat der Beklagte für die T AG auf eine Abmahnung geantwortet, die im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke „C“ ausgesprochen worden war. Das Schreiben beinhaltet nicht nur die Bitte um einen Gesprächstermin „im Rahmen einer gütlicher Einigung“, sondern enthält auch Ausführungen zu rechtlich relevanten Aspekten, die ersichtlich dem Zweck dienen, die Abmahnung zurückzuweisen. So heißt es dort, die Widerspruchsfrist in Bezug auf die Eintragung der Marke dauere noch an, so dass die angemeldete Marke nicht genutzt worden sei und auch nicht habe genutzt werden können; ein entstandener Schaden sei in keiner Weise auszumachen.
166Der Beklagte ist hier ebenfalls in fremden Angelegenheiten tätig geworden. Auch dann, wenn er das betreffende Produkt mitentwickelt hat, handelte er zumindest vorrangig im Interesse der Markeninhaberin, der T AG. Denn die Abmahnung richtete sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Markeninhaberin.
167Der Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 RDG greift nicht ein, weil es sich nicht bloß um eine Nebenleistung handelt. Das folgt - wie oben unter 1. c) bb) (2) ausgeführt - aus der gesetzlichen Wertung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 PAO.
168b)
169Der Verstoß beinhaltet eine spürbare Beeinträchtigung (§ 3 Abs. 1 UWG).
170c)
171Es besteht auch Wiederholungsgefahr (s. oben 1. e)).
1723.
173Unterlassungsantrag bzgl. Werbung mit den Angaben „gewerbliche Schutzrechte“ und „(gemäß § 5 RDG)“:
174Der diesbezüglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG.
175a)
176Die in Rede stehenden Werbeangaben „Produktentwicklungen im Elektro-/Elektroniksektor, Recherchen und gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)“ sowie „Gewerbliche Schutzrechte in Verbindung mit Entwicklungen (gemäß § 5 RDG)“ auf den genannten Internetseiten stellen irreführende geschäftliche Handlungen dar.
177Denn damit wird suggeriert, der Beklagte sei erlaubterweise im Bereich der gewerblichen Schutzrechte für Dritte tätig. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen aufgrund dieser Angaben an, dass er im Rahmen seiner angebotenen Dienstleistung auch die Anmeldung von Schutzrechten für seine Auftraggeber und – wenn diese Inhaber eines Schutzrechts sind – auch deren diesbezügliche rechtliche Vertretung gegenüber Dritten vornehmen darf.
178Dieses Verständnis der beanstandeten Angaben, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken, stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Denn – wie bereits ausgeführt – sind die betreffenden Rechtsdienstleistungen dem Beklagten nach § 5 RDG nicht gestattet.
179Dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Unterlassungsantrag nicht ausdrücklich auf den Vorwurf der Irreführung gestützt hat, ist unerheblich. Denn bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn - wie hier - mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (BGHZ 194, 314 - Biomineralwasser).
180b)
181Die vorliegende Irreführung ist zweifelsohne auch wettbewerblich relevant.
182c)
183Eine Wiederholungsgefahr liegt vor (s. oben 1. e)).
1844.
185Abmahnkosten:
186Die Klägerin kann ferner Erstattung der für die Abmahnung des Beklagten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beanspruchen.
187a)
188Denn die Abmahnung war - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - berechtigt.
189b)
190Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind der Höhe nach (1.085,04 €) unstreitig.
191c)
192Der Zinsanspruch besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 03.06.2013.
1935.
194Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt sind.
195C.
196Prozessuale Nebenentscheidungen:
197I.
198Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
199Die Neufassung des Unterlassungsantrags nach Maßgabe der Antragstellung der Klägerin im Senatstermin beinhaltet keine teilweise Klagerücknahme, sondern stellt sich noch als Konkretisierung bzw. Klarstellung des ursprünglichen Unterlassungsbegehrens dar.
200II.
201Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.
202III.
203Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
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(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden.
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftreten.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
- 1.
in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten; - 2.
in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten; - 3.
in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten; - 4.
in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,
- 1.
andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen; - 2.
andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
(1) Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
(1) Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.
(2) Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
(3) Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutsche Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
(1) Bevollmächtigte, soweit sie nicht nur zum Empfang von Zustellungen oder Mitteilungen ermächtigt sind, haben beim Deutschen Patent- und Markenamt eine vom Vollmachtgeber unterschriebene Vollmachtsurkunde einzureichen. Eine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.
(2) Die Vollmacht kann sich auf die Bevollmächtigung zur Vertretung in allen das jeweilige Schutzrecht betreffenden Angelegenheiten erstrecken. Sie kann sich auch auf mehrere Anmeldungen, Schutzrechte oder Verfahren erstrecken. In diesen Fällen muss nur ein Exemplar der Vollmachtsurkunde eingereicht werden.
(3) Vollmachtsurkunden müssen auf prozessfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen bezeichnete Personen lauten. Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern unter Angabe des Namens dieses Zusammenschlusses ist zulässig.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Fehlen einer Vollmacht oder Mängel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht Rechtsanwälte, Patentanwälte, Erlaubnisscheininhaber oder in den Fällen des § 155 der Patentanwaltsordnung Patentassessoren als Bevollmächtigte auftreten.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
(1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.
(2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Deutsche Patent- und Markenamt eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist kann nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden.
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem der Anmelder die Anmeldung mit den Angaben nach § 32 Absatz 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Der Eingang der Anmeldeunterlagen bei einem Patentinformationszentrum, das durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zur Entgegennahme von Markenanmeldungen bestimmt ist, gilt als Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt.
(2) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmeldung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintragung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 15 Abs. 1 und 3).
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
- 1.
in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten; - 2.
in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten; - 3.
in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten; - 4.
in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,
- 1.
andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen; - 2.
andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- 1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, - 2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, - 3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, - 4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, - 5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, - 6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung.
(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,
- 1.
in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten; - 2.
in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts gehören, andere vor diesen Stellen zu vertreten; - 3.
in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten; - 4.
in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.
(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,
- 1.
andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen; - 2.
andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.
(4) Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)