Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Mai 2015 - 4 U 53/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0512.4U53.15.00
published on 12.05.2015 00:00
Oberlandesgericht Hamm Urteil, 12. Mai 2015 - 4 U 53/15
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Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, in dem in I2, H-Straße 2-4, gelegenen Edeka-Markt ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sodann entweder vom Kunden in der Apotheke der Verfügungsbeklagten abgeholt oder an den Kunden durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen, zu unterhalten und/oder dies zu bewerben,

wenn dies geschieht wie auf der Abbildung Blatt 70 der Gerichtsakte und aus dem Werbeflyer Blatt 68 und 69 der Gerichtsakte ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha
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published on 25.09.2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken – Az. 7 O 7/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteil
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published on 27.09.2016 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
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Annotations

(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.

(2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.

(3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.

(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach § 17 Absatz 2 auszuliefern.

Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken – Az. 7 O 7/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dahin abgeändert wird, dass die Verfügungsklägerin 61 % und der Verfügungsbeklagte 39 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Verfügungsbeklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerin betreibt die ..., der Verfügungsbeklagte die...

Die Verfügungsklägerin wirft dem Verfügungsbeklagten vor, ungenehmigte Rezeptsammelstellen in Arztpraxen unterhalten zu haben.

Der in niedergelassene Arzt, die ebenfalls dort ansässige ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und und die in niedergelassene Ärztin leiteten dem Verfügungsbeklagten u.a. im Oktober 2012 Rezepte per Telefax zu. Der Verfügungsbeklagte ließ die verordneten Medikamente sodann verpacken und sie durch Boten an die Adressen der Patienten ausliefern. Deshalb mahnte ihn die Verfügungsbeklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2012 (GA 313 f.) vorgerichtlich erfolglos ab.

Am 23.1.2013 erging auf Antrag der Verfügungsklägerin eine Beschlussverfügung des Landgerichts Saarbrücken, in welcher dem Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in Absprache mit den in Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Ärzten Dr., mit Frau Dr. und mit dem Arzt ..., nicht genehmigte Rezeptsammelstellen in deren Arztpraxen zu unterhalten. Weiter wurde dem Verfügungsbeklagten untersagt, eine geringere Anzahl von Inkontinenzprodukten an gesetzlich Krankenversicherte abzugeben, wie dies auf den jeweiligen Rezepten verschrieben wurde (Windeltausch).

Gegen die Beschlussverfügung legte der Verfügungsbeklagte am 12.2.2013 Widerspruch ein (GA 346).

Die Verfügungsklägerin geht von einer nach § 11 ApoG verbotenen Absprache zwischen dem Verfügungsbeklagten und den beteiligten Ärzten und dem Unterhalten von Rezeptsammelstellen in deren Arztpraxen unter Verstoß gegen § 24 Abs.1 und 2 ApBetrO aus. Daher stehe ihr ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach den §§ 3,4 Nr.11, 8 Abs.1,3 Nr.1 UWG i.V.M. §§ 11 Abs.1 ApoG; § 24 ApBetrO gegen den Verfügungsbeklagten zu. Die Klägerin hat vorgetragen, kurz vor Weihnachten 2012 sei ihr ein Müllsack „zugespielt“ worden, der Kopien von Telefaxjournalen und Faxkopien von Rezepten der o.g. Ärzte sowie von Auslieferungsbelegen des Verfügungsbeklagten enthalten habe. Die Unterlagen belegten, dass in den Arztpraxen in Absprache mit dem Verfügungsbeklagten systematisch und unabhängig von der Art der Erkrankung der Patienten Rezepte gesammelt worden seien, um diese an den Verfügungsbeklagten weiterzuleiten. Die verschriebenen Medikamente seien ausweislich der Auslieferungsbelege nach Erhalt der Telefaxrezepte durch einen Botendienst des Verfügungsbeklagten den Patienten überbracht worden. Anschließend hätten die Boten in den Arztpraxen die Originalrezepte eingesammelt.

Nachdem die Verfügungsklägerin ihren die rezeptwidrig zu niedrige Abgabe von Inkontinenzprodukten an gesetzlich Krankenversicherte betreffenden Verfügungsantrag Ziff.1 c in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 3.4.2013 zurückgenommen hat (GA 428), hat sie beantragt, die Beschlussverfügung im Übrigen aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Aufhebung der Beschlussverfügung beantragt. Er hat die behaupteten Absprachen mit den im Verfügungsgesuch genannten Ärzten mit dem Ziel einer bevorzugten Zuweisung von Verschreibungen an die von ihm betriebene bestritten. Lediglich in Einzelfällen hätten die genannten Ärzte Rezepte an ihn gefaxt, wobei es sich meist um bettlägerige, betagte oder hinfällige Patienten gehandelt habe, denen ein Aufsuchen der Apotheke nicht zumutbar gewesen sei. Auch habe die Praxis bisweilen einem ausdrücklichen Patientenwunsch entsprochen. Im Übrigen seien lediglich etwa 10 % der von den Arztpraxen ausgestellten Rezepte von der Handhabung betroffen gewesen. Er habe die Originalrezepte vor der Auslieferung in den Arztpraxen in der Regel persönlich abgeholt.

Darüber hinaus hat der Verfügungsbeklagte das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestritten. Aus dem an die beteiligten Ärzte gerichteten Schreiben der Verfügungsklägerin vom 2.1.2011 (GA 20 f.) und ihrer eidessstattlichen Versicherung vom 13.1.2013 ergebe sich, dass die Verfügungsklägerin von der monierten Praxis und den hierdurch eingetretenen Umsatzeinbußen bereits ab Januar 2011 Kenntnis gehabt habe.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschlussverfügung vom 23.1.2013 unter Neufassung der Ziff.1 a. und 2 bestätigt. Das Landgericht hält den Nachweis einer verbotswidrigen Absprache nach § 11 Abs.1 ApoG zwar nicht für geführt, geht aber von einem organisierten Zusammenwirken des Verfügungsbeklagten und der beteiligten Ärzte und dem unerlaubten Betreiben von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen unter Verstoß gegen § 24 ApBetrO und einem hieran anknüpfenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verfügungsbeklagten, der mit seinem Rechtsmittel eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin anstrebt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der Beschlussverfügung zurückgewiesen wird. Der Verfügungsbeklagte vertritt den Standpunkt, das Landgericht habe Ziff. 1 c. der Beschlussverfügung nach Antragsrücknahme aufheben müssen. Des weiteren erhebt er die Vollziehungsrüge und begründet diese damit, dass der Verfügungskläger die nach Widerspruchseinlegung ergangene Urteilsverfügung trotz einer nach seinem Dafürhalten wesentlichen Inhaltsänderung nicht binnen Monatsfrist im Parteibetrieb erneut zugestellt habe. Die Anordnung unterliege daher nach § 927 ZPO ohne Sachprüfung der Aufhebung. In der Sache vertieft und ergänzt der Verfügungsbeklagte unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Zeugen vom 1.6.2013 (GA 519), vom 4.6.2013 (GA 521) und vom 8.4.2013 (GA 520) sowie von Stellungnahmen der Apothekerkammer des Saarlandes vom 26.2., 26.3.,17.6.2013 und der Ärztekammer des Saarlandes vom 22.5.2013 sein bisheriges Vorbringen, wonach die von ihm mit den Ärzten geübte Praxis entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht als nach § 24 Abs.1, 2 ApBetrO erlaubnispflichtiges unerlaubtes Betreiben von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen zu werten sei. Die den eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen entgegenstehenden Angaben der Rechtsanwältin in deren von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (AST 19, 20 und 26) seien falsch. Der Verfügungsbeklagte hält bezugnehmend auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.3.2008 (Az.: 3 C 27/07) an der Auffassung fest, dass die Wiederholungsgefahr wegen der ihm mit ministeriellem Bescheid vom 20.2.2013 erteilten vorläufigen Versanderlaubnis nach § 11 a ApoG in Wegfall geraten sei. § 24 Abs.1 ApBetrO finde nach dieser Entscheidung auf die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel keine Anwendung. Der Verfügungsbeklagte bekräftigt seine Auffassung zum fehlenden Verfügungsgrund. Der Verfügungsklägerin, die bis Januar 2011 selbst einen Lieferservice betrieben habe, sei die monierte Praxis bereits im Dezember 2010/Januar 2011 bekannt gewesen. Soweit die Verfügungsklägerin vortrage, die Informationen, die ihr damals vorlagen, hätten für ein gerichtliches Vorgehen nicht ausgereicht, sei es ihre Aufgabe gewesen, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb die Erkenntnisse unzureichend waren. Weiter rügt der Verfügungsbeklagte, das Landgericht habe seine Feststellungen zu einem Verstoß gegen § 24 ApBetrO verfahrensfehlerhaft auf Anlagen gestützt, die einem erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 9.4.2013 beigefügt waren, obwohl der Verfügungsbeklagte einer Verwertung des Inhalts dieses Schriftsatzes ausdrücklich widersprochen habe.

Schließlich wendet sich der Verfügungsbeklagte gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil, die mit der Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung vom 23.1.2013 nicht in Einklang zu bringen sei. Hiernach wären der Verfügungsklägerin 2/3 der erstinstanzlich angefallenen Kosten aufzuerlegen gewesen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt (GA 675, 501),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Antrag der Verfügungsklägerin vom 14.1.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung der Beschlussverfügung vom 23.1.2013 abgewiesen wird.

Die Verfügungsklägerin beantragt (GA 675, 575),

die Berufung des Verfügungsbeklagten zurückzuweisen.

Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Prozessvortrages sowie unter Bekräftigung ihres bisherigen Rechtsstandpunktes. Die Verfügungsklägerin hält daran fest, dass die ihr im Januar 2011 vorliegenden Informationen zu vage waren, um erfolgversprechend gegen den Verfügungsbeklagten gerichtlich vorzugehen. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zur Erläuterung darauf hingewiesen, dass einige der Kunden die Verfügungsklägerin nur gefragt hätten, warum sie nicht wie andere Apotheker auch einen Lieferservice unterhalte. Die Vollziehungsrüge sei nicht begründet. Der Verfügungsklägerin sei die Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb innerhalb der Monatsfrist nicht möglich gewesen, da ihre Prozessbevollmächtigten die dem Landgericht auf Anforderung übersandte Urteilsabschrift erst am 31.5.2012 und damit nach Ablauf der Monatsfrist zurückerhalten hätten. Eine Zustellung im Parteibetrieb sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil keine wesentliche Inhaltsänderung vorliege und weil die Verfügungsklägerin ihren Vollziehungswillen durch die zeitnahe Beantragung einer weiteren einstweiligen Verfügung wegen des erneuten unerlaubten Betriebs einer Rezeptsammelstelle in der Sparkasse Gersheim nachdrücklich dokumentiert habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 2013 (GA 675 bis 677) und den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 17.9.2013 verwiesen.

Der Senat hat die Akte 7 O 5/13 (= 1 U 41/13; Berufung des Arztes B. gegen eine auf Antrag der Verfügungsklägerin bestätigte Beschlussverfügung) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

B.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig. In der Sache muss dem Rechtsmittel der Erfolg versagt bleiben.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Verfügungsbeklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat seine Beschlussverfügung vom 23.1.2013 auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten – nachdem der Verfügungsantrag Ziff. 1 c. infolge Rücknahme gegenstandslos war - in Ziff. 1 a. und 2 gemäß den §§ 935, 936, 925 ZPO im Ergebnis rechtsfehlerfrei bestätigt und festgestellt, dass der Verfügungsklägerin nach den §§ 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG und § 24 ApBetrO ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zusteht, weshalb diesem zu untersagen war, bei den im Urteilstenor näher bezeichneten Ärzten in deren Arztpraxen nicht genehmigte Rezeptsammelstellen zu unterhalten.

Das Landgericht brauchte die Beschlussverfügung vom 21.3.2013 wegen des in Ziff.1 c. untersagten sog. Windeltauschs nicht aufzuheben, nachdem die Verfügungsklägerin den Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2013 zurückgenommen hatte. Die Antragsrücknahme war wirksam. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bedarf es hierzu auch nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung keiner Einwilligung des Gegners (BGH NJW- RR 1993, 1470; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. Rn. 13 zu § 269 und Rn. 20 zu § 920 mwN). Die Rücknahme des Verfügungsantrags Ziff. 1 c. hatte gemäß § 269 Abs.3 S.1 ZPO zur Folge, dass die Rechtshängigkeit dieses Antrags rückwirkend entfiel. Die dem zurückgenommenen Antrag stattgebende Beschlussentscheidung wurde damit ipso iure wirkungslos. Eine aufhebende Entscheidung hätte nur klarstellende Bedeutung gehabt. Notwendig war die förmliche Aufhebung entgegen dem Rechtsstandpunkt der Berufung nicht (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. Rn. 44 zu § 269; Wieczorek/Schütze-Assmann, ZPO, 4. Aufl. Rn. 56 zu § 269 mwN; Zöller-Greger, a.a.O. Rn. 17 zu § 269).

I.

Dies vorausgeschickt unterliegt die in der Urteilsverfügung getroffene Anordnung nicht schon deshalb der Aufhebung, weil der Verfügungsbeklagte wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO nach § 927 ZPO die Aufhebung der Anordnung beantragen könnte.

Nach den §§ 936, 929 Abs.2 ZPO muss der Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren seinen Vollziehungswillen binnen eines Monats nach Zustellung einer auf seinen Antrag hin ergangenen Beschlussverfügung durch Zustellung einer Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses im Parteibetrieb dokumentieren. Die Vollziehungsfrist ist wesentliches Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

Die Beschlussverfügung vom 21.3.2013 wurde dem Verfügungsbeklagten binnen Monatsfrist im Parteibetrieb zugestellt. Nach h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum, der sich der Senat anschließt, beginnt durch das auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten gegen die Beschlussverfügung ergangene diese bestätigende Urteil allerdings eine neue Frist zu laufen. Innerhalb der Frist von einem Monat ab der am 30.4.2012 (Bl. 491 d.A.) erfolgten Zustellung des Urteils wäre die Urteilsverfügung daher grundsätzlich im Parteibetrieb zuzustellen gewesen (BGH NJW 1993, 1077; Zöller-Vollkommer a.a.O. Rn. 12 zu § 929).

Das gilt jedoch nur dann, wenn die Widerspruchsentscheidung wesentliche Änderungen enthält (Zöller-Vollkommer, a.a.O. Rn. 7 zu § 929 mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.

Die Verfügungsklägerin hatte die Anträge Ziff. 1 b. und d. bereits vor dem Erlass der Beschlussverfügung vom 23.1.2013 zurückgenommenen. Der Antrag Ziff.1 c. wurde wie ausgeführt in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, mit der Folge, dass die Beschlussverfügung im Umfang der Antragsrücknahme bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ipso iure wirkungslos geworden war. Durch das auf den Widerspruch ergangene Urteil wurde mithin wegen der infolge Rücknahme wirkungslos gewordenen Anordnung in Ziff.1 c. des Tenors der Beschlussverfügung keine Inhaltsänderung bewirkt. Soweit das Landgericht den Tenor der Beschlussverfügung in Ziff. 1 a. in dem angefochtenen Urteil dahin modifiziert hat, dass dieser nunmehr statt „in Absprache mit“ „bei den Ärzten“ lautet, handelt es sich nicht um eine wesentliche inhaltliche Änderung der Untersagungsanordnung gegenüber der Beschlussverfügung. Durch den neu gefassten Tenor wurde die Untersagungsanordnung entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsklägers auch nicht maßgeblich erweitert. Eine „bei Ärzten unterhaltene Rezeptsammelstelle“ setzt begriffsnotwendig ein nicht auf Einzelfälle medizinischer Notwendigkeit beschränktes organisiertes Zusammenwirken von Ärzten und Apothekern mit dem Ziel voraus, für den Apotheker Rezepte „einzusammeln“. Eine relevante Erweiterung des untersagten Verhaltens liegt nicht vor. Die Änderung ist allein dem Umstand geschuldet, dass das Landgericht zwar von einem organisierten Vorgehen zwischen den beteiligten Ärzten und dem Verfügungsbeklagten ausgeht, dem es das Verhalten der Ärzte rechtsfehlerfrei zurechnet, das Vorliegen einer förmlichen „Absprache“ dessen ungeachtet aber nicht feststellen zu können glaubte.

Die Versäumung der Monatsfrist zur Zustellung der beglaubigten Urteilsabschrift im Parteibetrieb kann vorliegend aber auch deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung führen, weil die Verfügungsklägerin durch Vorlage von Gerichtsschreiben belegen konnte, dass sie die ihr zugestellte Abschrift des Urteils auf gerichtliche Anforderung vom 14. 5. 2013 zwecks Anbringung des Zustellungsvermerks aus der Hand gegeben hat (GA 492, 610, 493) und dass ihre Prozessbevollmächtigten die Urteilsabschrift mit Schreiben des Gerichts vom 22. Mai 2013 erst am 31. Mai 2013 – und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 929 Abs.2 ZPO – (GA 613) zurückerhalten haben. War der Verfügungsklägerin die Bewirkung der Zustellung im Parteibetrieb aber wegen Umständen, die im gerichtlichen Verantwortungsbereich liegen, nicht möglich, kann ihr die Fristversäumung nicht zum Rechtsnachteil gereichen. Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin hätten die Zustellung zwar ggfs. schon vor der gerichtlichen Anforderung bewirken können. Jedoch dürfen gesetzliche Fristen ausgeschöpft werden und konnten sie nicht vorhersehen, dass sich die Rücksendung so lange verzögern würde. Soweit die Verfügungsbeklagte in dem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.9.2013 den Rechtsstandpunkt vertritt, für diesen Fall habe die Zustellung im Parteibetrieb umgehend nachgeholt werden müssen, nimmt sie nicht in den Blick, dass das Gesetz eine Nachholung der Zustellung im Parteibetrieb nach Fristablauf nicht vorsieht. Auch eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht.

Ob die Parteizustellung auch deshalb entbehrlich war, weil die Verfügungsklägerin ihren Vollziehungswillen vorliegend anderweitig unzweideutig betätigt hat, kann dahinstehen. Rechtsprechung und Schrifttum gehen davon aus, dass die Parteizustellung nicht der einzig mögliche Weg ist, auf dem der Gläubiger den Vollziehungswillen verbindlich gegenüber dem Schuldner betätigen kann (BGH NJW 1990, 124; Zöller a.a.O. Rn. 12 zu § 929). Die Amtszustellung kann ausreichen, wenn Umstände vorliegen, die aus Sicht des Schuldners keinen Zweifel an der Ernstlichkeit des Vollziehungswillens des Gläubigers zulassen, so dass die zusätzliche Parteizustellung bloße Förmelei wäre. Die Verfügungsklägerin hat bereits am 6.5.2013, also nur zwei Wochen nach Verkündung des angefochtenen Urteils, beim Landgericht Saarbrücken erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten wegen eines von ihr behaupteten – allerdings etwas anders gelagerten – Verstoßes gegen § 24 Abs.1 ApBetrO beantragt und dem Verfügungsbeklagten dadurch verbindlich vor Augen geführt, dass sie den unerlaubten Betrieb von Rezeptsammelstellen durch ihn auch in Zukunft unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verhindern will.

II.

Ohne Rechtsfehler stellt das Landgericht fest, dass der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten wegen des unerlaubten Betreibens von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr.11 i.V.m. § 8 Abs.1, 3 Nr.1 UWG und § 24 Abs.1, 2 ApBetrO zusteht.

1. Die aufgrund des § 21 Abs.2 Nr. 9 ApoG geschaffene Regelung des § 24 ApBetrO verankert ein grundsätzliches Verbot von Rezeptsammelstellen mit Erlaubnisvorbehalt. Rechtsprechung und Schrifttum halten die Vorschrift – auch nach Einführung des Arzneimittelversandhandels – mit der Maßgabe für verfassungsgemäß, dass § 24 Abs.1 ApBetrO nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.3.2008 – Az. : 3 C 27/07; A&R 2008, 136) im Bereich des Versandhandels keine Anwendung finden soll. Die Regelung, wonach Rezeptsammelstellen nicht bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden dürfen (§ 24 Abs.2 ApBetrO), gilt auch nach der Neufassung des § 24 ApBetrO fort.

Eine Verletzung des § 24 Abs.1, 2 ApBetrO begründet zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG. Hiernach handelt wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hat die restriktive Regelung des § 24 Abs.1 und 2 ApBetrO, die Neugründungen von Apotheken in den entsprechenden Gebieten nicht auf Dauer erschweren und die in Abs.2 jeglichen Anschein einer wirtschaftlichen Verquickung von Apothekenbetreibern und Angehörigen der Heilberufe bei der Abgabe von Arzneimitteln vermeiden will, Marktlenkungscharakter (Cyran/Rotta, ApBetrO, 5. Aufl. Rn. 20 zu § 24 mwN).

Von einem Verstoß des Verfügungsbeklagten gegen § 24 Abs.1, 2 ApBetrO - zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 2012 verfügte dieser weder über eine vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle noch über einen Apothekenversandhandel - ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auszugehen:

§ 24 Abs.1 ApBetrO definiert Rezeptsammelstellen als Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen. Der Erlaubnisvorbehalt gilt nicht nur für „klassische“ Rezeptsammelstellen in einem engen institutionellen Sinn. Eine unzulässige Rezeptsammlung liegt nach der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur bereits dann vor, wenn ein Apotheker Dritte organisiert dazu veranlasst, für ihn Rezepte zu sammeln, oder wenn Rezepte, die von einem Dritten gesammelt werden, von einem Apotheker entgegengenommen werden (BGH NJW 1982, 1330; OLG Frankfurt, PZ 1978, 1522). Begründet wird dies damit, dass die Arzneimittelsicherheit nicht mehr gewährleistet wäre, wenn die Sammlung von Verschreibungen durch Apothekeninhaber ohne Zuhilfe von genehmigten Rezeptsammelstellen im rechtsfreien Raum erfolgen könnte (Cyran/Rotta a.a.O. Rn. 25 zu § 24 mwN).

Ein Verstoß gegen § 24 Abs.1 und 2 ApBetrO liegt auch dann vor, wenn die Verschreibungen von der Arztpraxis nur gefaxt oder fernmündlich übermittelt oder wenn sie von Mitarbeitern der Arztpraxis oder Apotheke in die Betriebsräume des Apothekers gebracht werden (Cyran/Rotta a.a.O. Rn. 7 zu § 24 mwN), es sei denn, für die entsprechende Handhabung besteht im Einzelfall ein nachvollziehbarer Grund. Ein solcher ist jedoch nur anzunehmen, wenn für die Handhabung medizinische Gründe vorliegen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.1.2011 – I ZR 112/08 = BGH MPR 2011, 88 „Hörgeräteakustiker“)

Allein auf den Wunsch von Patienten durften die beteiligten Ärzte die Rezepte nicht per Telefax an den Verfügungsbeklagten übermitteln. Ein Arzt darf, abgesehen von den vorgenannten medizinisch begründeten Notfällen, allein auf den ausdrücklichen Wunsch des Patienten, Rezepte nicht an eine bestimmte Apotheke weiterleiten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1980 – I ZR 185/78 -, juris, Absatz-Nr. 10 - Apothekenbegünstigung). An diesem Judikat ist festzuhalten (vgl. auch Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 4 Rn. 11.77; Cyran/Rotta, a.a.O. Rn. 26; Spickhoff, Medizinrecht, 2011, § 34 MBO Rn. 11; Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 1. Aufl. 2012, § 2 ApoG Rn. 14; Pfeil/Pieck/Blume, Apothekenbetriebsordnung, § 24 Seite 4; allein den Wunsch des Patienten als nicht maßgeblich ansehend BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 – I ZR 59/98 –, juris, Absatz-Nr. 48). Ihm liegt die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Erwägung einer regelmäßig völligen Trennung der Aufgabenbereiche des Arztes und des Apothekers zu Grunde. Die gebotene Unabhängigkeit des Arztes, wie sie auch in § 30 BOÄ-Saarland ihren Niederschlag gefunden hat, ist schon bei der Gefahr einer Interessenkollision und der Verwischung der Grenze zwischen ärztlicher Heilbehandlung und Medikamentenversorgung tangiert. Die Norm dient auch und gerade dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2006 – 4 U 1680/05 –, juris, Absatz-Nr. 23).

Das Allgemeininteresse an einer inhaltlichen und organisatorischen Trennung beider Berufsgruppen hat Vorrang vor privaten Wünschen. Das Sammeln und Weiterleiten von Rezepten durch Angehörige der Heilberufe ist unzulässig (Cyran/Rotta, a.a.O.). Deshalb untersagt § 24 Abs. 2 ApBetrO die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle bei einem Arzt.

Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es ihm im Einzelfall gestattet ist, Empfehlungen zugunsten von Leistungserbringern auszusprechen, was er als Beleg gegen die institutionelle Trennung zwischen Arzt und Apotheker verstehen will. Zutreffend ist zwar, dass der Arzt nach den Berufsordnungen für Ärzte – im Saarland, § 31 Abs. 2 BOÄ – bei Vorliegen eines „hinreichenden Grundes“ Apotheken empfehlen oder an diese verweisen darf. Das schließt eine Empfehlung auf Initiative des Arztes aus, nicht jedoch Empfehlungen auf Bitte von Patienten. Hinreichende Gründe in diesem Sinne können sich aus der Qualität der Versorgung, der Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder aus schlechten Erfahrungen ergeben, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 111/08 -, juris, Absatz-Nr. 37 – Hörgeräteversorgung II; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2006 – 4 U 1680/05 –, juris, Absatz-Nr. 27

Keinen hinreichenden Grund stellt jedenfalls die größere Bequemlichkeit eines Versorgungsweges dar. Dem – nicht gebrechlichen – Patienten einen weiteren Weg zu ersparen, rechtfertigt keine Empfehlung (vgl. BGH, a.a.O., Absatz-Nr. 38). Hieraus folgt auch, dass der Arzt bei Nichtvorliegen einer der genannten Gründe, nicht nur keine Empfehlung aussprechen, sondern erst Recht nicht ein ausgestelltes Rezept in eine seitens des Patienten gewünschte Apotheke übermitteln darf. Die unmittelbare Einbeziehung des Arztes in den Erwerbsvorgang des Medikamentes durch Übermitteln des Rezeptes ist untersagt. Ein Informationsbedürfnis des Patienten, das die Verweisung an einen bestimmten Apotheker rechtfertigen könnte, ist – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der ärztlichen Empfehlung eines Hörgeräteakustikers auf Frage eines Patienten, der nicht wusste, an wen er sich wegen des verordneten Hörgerätes wenden sollte ( vgl. BGH MPR 2011, 88) - in vorliegendem Fall nicht erkennbar.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zur Überzeugung gelangt, dass die Verfügungsklägerin durch die vorgelegten Kopien von Faxjournalen, Telefaxkopien von Rezepten und Auslieferungsunterlagen sowie die weiter vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin D. hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Verfügungsbeklagte in den drei in Rede stehenden Arztpraxen ohne entsprechende Erlaubnis und entgegen § 24 Abs.2 ApBetrO Rezeptsammelstellen unterhalten hat.

Der Vorwurf der Berufung, die Kammer habe in den Urteilsgründen die Rezepte aus der Anlage AST 5 des nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 9.4.2013 verfahrensfehlerhaft unter Verletzung rechtlichen Gehörs des Verfügungsbeklagten verwertet, ist nicht gerechtfertigt. Die Anlage AST 5 war bereits dem Antragsschriftsatz vom 14.1.2013 beigefügt (GA 12, 28 f.).

Dahinstehen mag, ob sich aufgrund der im Berufungsrechtszug vorgelegten eidestattlichen Erklärungen der Zeugen vom 1.6.2013 (GA 519), vom 4.6.2013 (GA 521) und vom 8.4.2013 (GA 520) in Teilaspekten Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Zeugin in AST 19, 20 und 26 ergeben. Diese würden jedenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben insgesamt unzuverlässig oder gar unrichtig sind.

Aus dem Faxjournal (Anlage AST 4) und den von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten weiteren Unterlagen ergibt sich, dass im Zeitraum vom 22. bis 29.10.2012 von der Praxis der Frau Dr. 13 Rezepte an die Apotheke des Verfügungsbeklagten per Telefax übermittelt worden sind. Zugunsten des Verfügungsbeklagten kann unterstellt werden, dass die Patientin, auf die sich die eidesstattliche Versicherung AST 19 bezieht, wie behauptet 92 Jahre alt und immobil ist und dass deren 90-jähriger Ehemann keinen PKW mehr selbst fährt (Bl. 508 d.A.).

Ohne Erfolg beruft sich der Verfügungsbeklagte ferner darauf, dass sich in der Nähe der Praxis von Frau eine genehmigte Rezeptsammelstelle befinde, die im Turnus u.a. durch die des Verfügungsbeklagten bedient werde und für deren Bedienung der Verfügungsbeklagte eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 verantwortlich gewesen sein will. Der Verfügungsbeklagte hat im Schriftsatz vom 21.3.2013 eingeräumt, dass er in den Monaten, in denen er turnusmäßig diese Rezeptsammelstelle bedient, nach Leerung der Sammelstelle in der Arztpraxis der Frau Dr. regelmäßig nachgefragt hat, ob noch unerledigte Rezepte vorliegen, die dann ggfs. mitgenommen wurden. Würde es sich bei den 13 im o.g. Zeitraum per Telefax übermittelten Rezepten um solche aus der Sammelstelle gehandelt haben, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb zusätzlich aus der Arztpraxis eine Übermittlung per Telefax erfolgt ist. Der Verfügungsbeklagte hätte die Originalrezepte der Sammelstelle entnehmen können.

Aus der Praxis des Arztes sind nach der Anlage AST 4 im gleichen Zeitraum 18 Rezepte an die gefaxt worden. Es mag sein, dass ein Großteil der von dem Arzt per Telefax übersandten Rezepte jugendliche Patienten aus der Einrichtung „“ betraf, mit der der Verfügungsbeklagte einen Versorgungsvertrag nach § 12 a ApoG geschlossen hat. Allerdings würde für eine Rezeptsammlung mit § 12 a ApoG nur dann eine rechtliche Grundlage existieren, die § 24 ApBetrO als Spezialregelung vorginge, wenn die Rezepte durch Heimmitarbeiter gesammelt und dem Beklagten überbracht worden wären (vgl. hierzu Cyran/Rotta a.a.O. Rn. 28 zu § 24). Aufgabe des Heimträgers und nicht des behandelnden Arztes ist es, sich um die Einlösung entsprechender Verordnungen zu kümmern. Für die vorliegend geübte Handhabung der Faxübermittlung von Rezepten unmittelbar durch den behandelnden Arzt an den Apotheker bildet § 12 a ApoG hingegen keine Rechtsgrundlage.

Von der ärztlichen Berufungsausübungsgemeinschaft wurden im selben Zeitraum 37 Rezepte per Telefax an den Verfügungsbeklagten übermittelt.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass es sich angesichts der großen Zahl von per Telefax übermittelten Verschreibungen in einem relativ kurzen Zeitraum von nur 8 Arbeitstagen bei lebensnaher Betrachtung nicht ausnahmslos um „ begründete Einzelfälle“ handeln kann; also um Fälle, in denen eine medizinische Notwendigkeit für die Handhabung vorgelegen hat, die – darin ist dem Verfügungsbeklagten zuzustimmen - auch vorliegen kann, wenn ein Patient immobil ist und er niemanden hat, der ein Rezept für ihn besorgt. Auf einen ohne medizinischen Grund geäußerten Patientenwunsch kann sich der Verfügungsbeklagte wie dargelegt nicht berufen.

Zumindest bei den Patienten des Arztes waren medizinische Indikationsstellungen nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin nicht gegeben. Gleiches gilt für die Patienten der BAG, die durchaus in der Lage gewesen wären, sich die benötigten Medikamente selbst zu besorgen.

Wenn – wie hier - in einem Zeitraum von nur 8 Werktagen drei Arztpraxen nahezu 70 Rezepte per Telefax an einen bestimmten Apotheker übersenden, spricht schon die Lebenserfahrung dafür, dass es sich - jedenfalls auch - um Fälle handelt, in denen die Rezeptübermittlung per Telefax im Einzelfall keine medizinischen Gründe hat, sondern Resultat einer Verständigung der beteiligten Ärzte und dem Apotheker ist und Bequemlichkeitserwägungen von Patienten geschuldet ist. Der Senat verkennt nicht, dass es vorkommen kann, dass Patienten von sich aus den Wunsch äußern, das verschriebene Medikament von einem bestimmten Apotheker zu erhalten. In der Regel wird es Patienten aber gleichgültig sein, welcher Apotheker sie mit dem verschriebenen Medikament versorgt, da Qualitätsunterschiede nicht zu besorgen sind.

Aufgabe des Verfügungsbeklagten wäre es daher im Rahmen substantiierten Bestreitens gewesen, näher darzulegen, weshalb es sich trotz der Vielzahl von Fällen in relativ kurzer Zeit ausnahmslos um Einzelfälle mit medizinischer Indikation gehandelt hat, worauf der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Der Verfügungsbeklagte muss sich das Sammeln der Rezepte durch die beteiligten Ärzte zurechnen lassen. Die große Zahl von Rezeptübermittlungen per Telefax in kurzer Zeit belegt in ausreichenden Weise, dass es sich um ein konzertiertes, von dem - zumindest konkludenten - Einverständnis des Verfügungsbeklagten getragenes Vorgehen handelt. Der Senat schließt aus, dass drei Arztpraxen einem Apotheker in 8 Werktagen, ohne mit ihm über die Handhabung zuvor gesprochen zu haben, aus eigenem Antrieb nahezu 70 Rezepte per Telefax übermitteln. Auch wenn mit der Verletzung des § 24 ApBetrO zumeist auch ein Verstoß gegen § 11 ApoG einhergeht, da Absprachen – wie dargelegt - auch konkludent getroffen werden können, sieht sich der Senat an die Einschätzung, eine Absprache sei nicht ausreichend dargelegt, gebunden, da die Feststellung im Berufungsrechtszug von den Parteien nicht in Frage gestellt wird.

Ohne Erfolg rekurriert der Verfügungsbeklagte wegen der Rechtmäßigkeit der geübten Praxis auf § 17 Abs.2 ApBetrO. Nach der Vorschrift ist die Zustellung von Medikamenten durch Boten im Einzelfall zulässig ist. Vorliegend geht es nicht um die Auslieferung von Medikamenten durch Boten im Einzelfall oder um Lieferungen im Wege des Versandhandels, sondern um das Unterhalten nicht erlaubter Rezeptsammelstellen in drei Arztpraxen.

2. Die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruches wird aufgrund des Erstverstoßes vermutet. Sie ist nicht deshalb entfallen, weil dem Verfügungsbeklagten zwischenzeitlich durch Bescheid des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes vom 20.2.2013 eine vorläufige Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 11 a ApoG erteilt worden ist. Zum einen betreffen die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße nicht den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, sondern das Sammeln von Rezepten durch Ärzte, das nach § 24 Abs.2 ApBetrO – von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. hierzu Cyran/Rotta a.a.O. Rn. 79 f.) – weiterhin unzulässig ist. Zum anderen beschränkt sich die Apothekertätigkeit des Verfügungsbeklagten nicht auf den Versandhandel. Er betreibt weiterhin die als stationäre Ausgabestelle für Medikamente. Auch weil der Verfügungsbeklagte an der Auffassung festhält, sein von der Verfügungsklägerin beanstandetes Verhalten sei rechtens, besteht die nicht ausgeräumte Gefahr, dass er auch in Zukunft außerhalb des Versandhandels unerlaubte Sammelstellen in Arztpraxen organisieren wird, um seinen Arzneimittelabsatz zu optimieren und sich auf diese Weise Wettbewerbsvorteile gegenüber rechtstreuen Konkurrenten zu verschaffen.

III.

Die Einwendungen der Berufung gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes greifen nicht durch.

Die Dringlichkeit wird in Wettbewerbssachen bei stattgefundenen Wettbewerbsverstößen nach § 12 Abs.2 UWG vermutet. Aufgabe des Verfügungsbeklagten war es, die Vermutungsregel dadurch zu widerlegen, dass er Umstände vorträgt und glaubhaft macht, die belegen, dass der Wettbewerbsverstoß der Klägerin früher als behauptet bekannt war und dass die Verfügungsklägerin hiergegen auch mit Aussicht auf Erfolg früher hätte gerichtlich vorgehen können.

Zwar spricht nach dem Inhalt der eidesstattlichen Erklärung der Verfügungsklägerin in der Tat einiges dafür, dass diese bereits im Januar 2011 Hinweise auf die vom Beklagten geübte Praxis erhalten hatte. Dass diese Hinweise allerdings so konkret waren, dass die Verfügungsklägerin bestimmte Wettbewerbsverstöße unter Angabe des jeweils beteiligten Arztes, des betroffenen Patienten sowie des Zeitpunkts und der Art der Verschreibung und des Datums der Faxübermittlung des Rezepts sowie der Auslieferung des Medikaments substantiiert hätte darlegen und vor allem glaubhaft machen können, ergibt sich weder aus deren eidesstattlicher Erklärung noch aus dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten.

Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin einräumt, im Januar 2011 aufgrund nicht näher konkretisierte Hinweise darauf erlangt zu haben, dass der Verfügungsbeklagte in Absprache mit Ärzten Rezepte sammelt um Medikamente per Boten an Patienten auszuliefern, führt entgegen der Rechtsauffassung des Verfügungsbeklagten nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast mit der Folge, dass es nunmehr Sache der Verfügungsklägerin wäre, zu belegen, dass die Informationen, die sie erhalten hat, zu vage waren, um mit Aussicht auf Erfolg gerichtlich gegen den Verfügungsbeklagten vorgehen zu können.

Die Verfügungsklägerin macht unwiderlegt geltend, dass die ihr damals vorliegenden Informationen allgemeinerer Art waren. Selbst wenn sie konkreter gewesen sein sollten, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Informanten auch bereit waren, ihre der Verfügungsklägerin gemachten Angaben bei Gericht an Eides Statt zu versichern oder als präsente Zeugen vor Gericht zu erscheinen (§ 294 ZPO). Soweit es sich um Patienten der betroffenen Ärzte handelte, mussten sie befürchten, dass das Vertrauensverhältnis zum Hausarzt dadurch Schaden nehmen könnte. Auch die anonym geführte Diskussion im Internetforum für Gersheim und Umgebung versetzte die Klägerin nicht zu einem erfolgversprechenden gerichtlichen Vorgehen gegen den Beklagten und die beteiligten Ärzte in die Lage.

Belastbare Belege, die einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Aussicht auf Erfolg verleihen, standen der Verfügungsklägerin nach ihrem nicht widerlegten Vortrag erst zur Verfügung, als ihr kurz vor Weihnachten 2012 der Müllsack mit den Telefaxrezepten und den Auslieferungsbelegen „zugespielt“ wurde. Daraufhin hat sie nach erfolgloser Abmahnung zeitnah den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.

IV.

Die von der Berufung angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts, die der Senat auch ohne Beanstandung von Amts wegen zu prüfen hat, bedarf der Korrektur. Die Kosten des ersten Rechtszuges waren nicht wie geschehen gegeneinander aufzuheben, sondern in der Weise zu verteilen, dass der Verfügungsklägerin 61 % und dem Verfügungsbeklagten 39 % der Kosten der 1. Instanz aufzuerlegen waren.

Die allein auf die in der Beschlussverfügung für die vier anfangs gestellten Anträge festgesetzten Einzelstreitwerte und dem unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts von 60.000 EUR anzunehmenden Anteilen am Obsiegen und Unterliegen im ersten Rechtszug abstellende Betrachtungsweise des Verfügungsbeklagten greift zu kurz. Der Verfügungsbeklagte lässt bei der angestrebten Kostenverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Verfügungsklägerin unberücksichtigt, dass die Anträge Ziff. 1 b) und d), die mit jeweils 10.000 EUR an dem Gesamtstreitwert von 60.000 EUR beteiligt waren (GA 343), bereits vor Erlass der Beschlussverfügung vom 23.1.2013 zurückgenommen wurden.

Da infolge der teilweisen Antragsrücknahme vor der mündlichen Verhandlung die anwaltlichen Terminsgebühren nur aus einem geringeren Streitwert angefallen sind, sind die unterschiedlichen Obsiegens- und Unterliegensanteile ins Verhältnis zu setzen und hiervon ausgehend ist ein einheitlicher Kostenausspruch zu bilden. Danach ergibt sich folgende Berechnung (vgl. Theimer/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess, Band I, 7.Aufl. 2008, S. 325 f.; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 11. Aufl. 2013, Rn. P-28ff. und Rn. A-198):

Die anwaltliche Terminsgebühr, KV 3104 RVG, ist nur aus einem Streitwert von 40.000 Euro entstanden. Man hat im Termin ausweislich des Protokolls erörtert und streitig verhandelt. Erst nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der ursprüngliche Verfügungsantrag Ziffer 1 c. zurückgenommen.

Ausgehend vom ursprünglichen Streitwert (60.000 Euro) trägt die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten.

Dies würde jedoch nicht berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Hälfte des Streitwertteils, über den mündlich verhandelt wurde, obsiegt hat. Daher ergibt sich folgende Berechnung:

Gerichtskosten

KV 1210 GKG – Streitwert: 60.000 Euro: 556 Euro x 3 = 1.668 Euro

Davon trägt:

- Klägerin (2/3) = 1.112 Euro
- Beklagter (1/3) = 556 Euro

RA-Kosten Verfahrensgebühr:

1,3 aus 60.000 Euro (1.123) = 1.459,90 Euro x 2 = 2.919,80 Euro

Davon trägt:

- Klägerin (2/3) = 1.946,53
- Beklagter (1/3) = 973,27 Euro

RA-Kosten Terminsgebühr:

Streitwert: 40.000 Euro

1,2 aus 40.000 Euro (902) = 1.082,40 Euro x 2 = 2.164,80 Euro

Davon trägt:

- Klägerin (1/2) = 1.082,40 Euro
- Beklagter (1/2) = 1.082,40 Euro

Es sind Gesamtkosten in Höhe von:

- 1.668,00 Euro
- 2.919,80 Euro
- 2.164,80 Euro
6.752,60 Euro

entstanden.

Hiervon entfallen auf

- die Klägerin

-- 1.112 Euro

-- 1.946,53 Euro

-- -1.082,40 Euro

-- Gesamt: 4.140,93 Euro

-- Damit trägt er Kosten von (4.140,93 ./. 6.752,60) = rund 61 %

- den Beklagten:

-- 556 Euro

-- 973,27 Euro

-- 1.082,40

-- Gesamt: 2.611,67

-- Damit trägt er Kosten von (2.611,67 ./. 6.752,60) = rund 39%

Die Berufung des Verfügungsbeklagten war mit dieser Maßgabe mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 542 Abs.2 ZPO zurückzuweisen

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

UWG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Apothekengesetz - ApoG
Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO

Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich oder elektronisch versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:

1.
Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen.
2.
Mit einem Qualitätssicherungssystem wird sichergestellt, dass
a)
das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
b)
das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese Festlegung kann insbesondere die Aushändigung an eine namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten Personenkreis beinhalten,
c)
die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen wird, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation auftreten und
d)
die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen wird.
3.
Es wird sichergestellt, dass
a)
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten,
b)
alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind,
c)
für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur Information der Kunden über solche Risiken und zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht,
d)
eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,
e)
ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und
f)
eine Transportversicherung abgeschlossen wird.
Im Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen wird.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.