Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Aug. 2015 - 34 U 170/14


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29.08.2014 (3 O 14/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil sowie das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist Steuerberater. Er beteiligte sich als Treugeber-Kommanditist an dem M-Fonds GmbH & Co. KG. Die erste Zeichnung erfolgte am 7.1.2005 über 120.000 US$ nebst Agio von 5 %, eine weitere undatierte, nach dem Vortrag des Klägers wenige Tage spätere Zeichnung erfolgte über 200.000 US$ nebst 5 % Agio (Anlagen K 5 bis K 8, Anlagenband). Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin der Fondsgesellschaft, die der Kläger aus cic in Anspruch nimmt. Die Beklagte zu 2 ist Erbin des Initiators des Fonds, C, gegen die der Kläger ausweislich der Klageschrift den Anspruch zunächst nur auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB gestützt hat. Nach Anwaltswechsel in der ersten Instanz hat er die Ansprüche auch gegen die Beklagte zu 2 zusätzlich auf cic gestützt (Bl. 94).
4Die Beklagte zu 1 hat eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger erwirkt, mit der ihm diverse Aussagen über den Fonds untersagt worden sind (Anlage B 1, Anlagenband). Der Kläger ist seit dem 10.10.2012 Mitglied des Verwaltungsrates der Fondsgesellschaft.
5Ausweislich Anlage K 1 erhielt der Kläger von der D mit Schreiben vom 30.11.2004 einen Prospekt zum Fonds in der hier streitgegenständlichen Fassung von Oktober 2004 (Anlage K 2; der von den Beklagten überreichte Prospekt – Anlage B 2 – ist die Fassung aus Juni 2005) und eine Beitrittserklärung (Anlagenband), mit der Aufforderung, diese an den markierten Stellen zu unterschreiben und an die D zurückzusenden. Zudem erhielt der Kläger vor der Zeichnung einen Kurzprospekt (Anlage K 3, Anlagenband).
6Geschäftsidee des Fonds war der Erwerb von Index-Zertifikaten, die von der E GmbH ausgegeben wurden. Die Zertifikate bezogen sich auf die performance einer weiteren Gesellschaft, der E2. Diese Portfolio Gesellschaft sollte amerikanische Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ankaufen. Der Zweitmarkt in den USA ist reglementiert. Es kann nicht jeder als Käufer auftreten, sondern nur lizenzierte – je nach Bundesstaat auch unterschiedlich – „Settlement-Gesellschaften“. Partner der hiesigen Fondsgesellschaft war die Fa. D2 (vgl. Prospekt S. 18, 31). Der Verkauf auf dem Zweitmarkt ist einerseits für den Versicherungsnehmer attraktiv, weil der Kaufpreis über dem Rückkaufswert liegt und weitere Prämienzahlungen entfallen (vgl. Beispiele S. 17 des Prospekts). Auf der anderen Seite soll die Rendite für den Käufer daraus resultieren, dass die Summe des Kaufpreises und der weiteren Prämienzahlungen bis zum Versicherungsfall unter der im Versicherungsfall auszuzahlenden Versicherungssumme bleibt. Vor dem Kauf wurden die Verkäufer gesundheitlich begutachtet durch zwei namentlich im Prospekt genannte US-Gesellschaften, um so die „Restlaufzeit“=Lebenserwartung schätzen zu können (S. 18, 32 des Prospekts).
7Neu an dem hiesigen Fondsmodell war im Vergleich zu einem Vorgängerfonds, dass nicht die Fondsgesellschaft selbst die Policen mit dem Anlegergeld kaufte, sondern sich daran nur mittelbar über Zertifikate beteiligte. Bei Fondsauflage nahm man an, dass die Fondsgesellschaft als gewerblich tätig eingestuft würde, wenn sie selbst die Policen erwarb. Die Fondsgesellschaft sollte ausweislich des Prospekts von der E GmbH herausgegebene Index-Zertifikate mit unterschiedlichen Laufzeiten kaufen. Überstieg der Erlös einen im Zertifikat festgelegten Wert („Index“), musste die E GmbH an die Fondsgesellschaft eine Zahlung leisten, und zwar den Erlös aus der Veräußerung von Versicherungen abzüglich der Ausgaben der Portfolio-Gesellschaft und der Emittentin (Prospekt Anlage K 2, S. 8); anderenfalls nicht. Bei Nichterreichen des Zertifikatswertes musste die Emittentin das Geld verzinslich anlegen und bei Erreichen des Mindest-Indexwertes mit einem der nachfolgenden Indexzertifikate zusammen mit dem dann dort fälligen Geld auszahlen (vgl. schon S. 11 des Prospekts unter „Prognoserisiken“).
8Zum 1.1.2012 ist durch Beschluss der Fondsgesellschaft das Geschäftsmodell geändert worden: Die Fondsgesellschaft hält jetzt selbst die Versicherungen, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Finanzverwaltung auch bei einem Direktkauf die steuerlichen Vorteile gewährt, von denen man ursprünglich annahm, sie setzten den indirekten Kauf über eine Portfolio-Gesellschaft voraus.
9Zu den Index-Zertifikaten wird im Prospekt unter „Angebot im Überblick“ Folgendes erläutert (K 2, S. 8):
10Der Wert der Index-Zertifikate hängt von der Höhe der fällig gewordenen und ausgezahlten Versicherungssummen sowie Erlösen aus der Veräußerung von Versicherungen ab. Bei Fälligkeit des jeweiligen Index-Zertifikats werden die vereinnahmten Versicherungssummen abzüglich der Ausgaben der Portfoliogesellschaft und der Emittentin an die Fondsgesellschaft ausgezahlt, sofern ein bestimmter Mindest-Indexwert erreicht wurde.
11Die untere Tabelle stellt aus Vereinfachungsgründen die auf das gesamte Jahr kalkulierten Versicherungssummen den mindestens zu erreichenden Versicherungssummen, die sich aus den Index-Zertifikaten des jeweiligen Jahres ergeben, gegenüber.
12JAHR |
2006 |
2010 |
2014 |
|
Versicherungssummen laut Prognoserechnung |
TUS-$ |
15.993 |
19.948 |
15.601 |
Versicherungssummen entsprechend Mindest-Index-werte |
TUS-$ |
1.000 |
6.067 |
2.950 |
In 2010 werden laut Prognose Versicherungen mit einer Gesamtsumme von TUS-$ 19.948 ausgezahlt. Die sich gemäß den Mindest-Indexwerten der Zertifikate des Jahres 2010 insgesamt ergebenen Mindestablaufleistungen betragen TUS-$ 6.067.
14Wird der Mindest-Indexwert für das jeweilige Index-Zertifikat nicht erreicht, legt die Emittentin die vorhandene Liquidität aus den vereinnahmten Versicherungssummen verzinslich an.
15Die angesammelte Liquidität zuzüglich Zinsen wird nach Abzug der Ausgaben an die Fondsgesellschaft ausgezahlt, sobald der Mindest-Indexwert mit einem nachfolgenden Index-Zertifikat erreicht wird (Ausgestaltung der Index-Zertifikate und der Berechnung des Mindest-Indexwertes siehe Kapitel 12.3).
16In dem Kapitel 12.3 im Abschnitt „Rechtliche Grundlagen“ (K 2, S. 51-53) wird die Berechnung des Indexes und des Mindest-Indexwertes auf S. 52 erläutert. Auf S. 9 des Prospekts heißt es, dass negative steuerliche Ergebnisse nicht planmäßig anfallen, der Fonds also renditeorientiert sei.
17Unter „Chancen und Risiken“ wird auf S. 11 im Überblick unter Hinweis auf die ausführlichen Risikodarstellungen im Kapitel 14 (S. 65 ff.) u.a. sinngemäß auf Folgendes hingewiesen:
18- 19
Die Index-Zertifikate verbriefen weder einen Nominalbetrag noch eine feste Kapitalrückzahlung oder Verzinsung, so dass bei Nichterreichen des Mindest-Indexwertes die Emittentin keine Zahlung an die Fondsgesellschaft zu leisten hat.
- 20
Eine Verschlechterung der Vermögenssituation der Portfoliogesellschaft kann zu einem teilweisen oder vollständigen Einlageverlust beim Anleger führen.
- 21
Die prognostizierten Auszahlungszeitpunkte der Versicherungen beruhen auf statistischen Berechnungen, können aber von den tatsächlichen Auszahlungszeitpunkten abweichen, so dass prognostizierte Indexwerte nicht erreicht werden und keine Auszahlungsansprüche bestehen.
- 22
Sollten die Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden, muss die Emittentin das bei ihr verbleibende Liquiditätsergebnis verzinslich anlegen und bei Erreichen des Mindest-Indexwertes mit einem nachfolgenden Index-Zertifikat auszahlen.
- 24
Es können mehr Prämien als prognostiziert zu leisten sein, weil Versicherungsunternehmen unplanmäßige Prämienanpassungen vornehmen oder weil Prämienzahlungen länger zu leisten sind als prognostiziert.
- 26
Ein Totalverlust ist möglich.
Im Kapitel 4 (S. 14 – 15) werden „nachfolgend die drei gängigen Grundtypen von Versicherungspolicen dargestellt [werden], die nach den Investitionskriterien der Fondsgesellschaft für einen Erwerb in Frage kommen.“ Sodann werden die drei Grundtypen von Versicherungen näher erläutert:
28„term life insurance“ = reine Risikolebensversicherung, die nur ausgezahlt wird, wenn während der befristeten Laufzeit der Versicherungsfall eintritt, nach einer zitierten Studie aus 2003 seien nur ca. 5 % der zweitmarktgehandelten Versicherungen solche term life insurances
29„universal life insurance“ = regelmäßig bis zum Todesfall fortgeführt; Kapitalstock wird angesammelt, aus dem teilweise auch Prämien bedient werden können; Kapitalstock = Rückkaufswert; nach Veräußerung wird regelmäßig nicht mehr auf den Kapitalstock gezahlt, sondern nur die Risikoprämie, die erforderlich ist, um Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten
30„whole life insurance“ = fest vereinbarte Summe kommt im Todesfall zur Auszahlung; bei Erreichen von in der Regel 100 Jahren wird Kapitalstock an den Versicherungsnehmer bzw. den Begünstigten ausgezahlt; Kapitalstock kann anders als bei universal life nicht zwischendurch ausgezahlt, sondern allenfalls beliehen werden.
31Der Abschnitt endet mit dem Satz:
32„Sowohl die Universal Life als auch die Whole Life Versicherung beinhalten also einen garantierten Mittelzufluss bei Eintritt des Versicherungsfalles.“
33Zu den Investitionskriterien heißt es auf S. 24 allgemein, dass eine hohe Anzahl von Policen die Wahrscheinlichkeit steigert, die Prognosen einzuhalten. Darüber hinaus seien die „Bonität der Versicherungsunternehmen, die Sorgfalt der medizinischen Analyse der wahrscheinlichen Lebenserwartung des einzelnen Versicherten wie auch die realisierte Einkaufsrendite maßgeblich für den wirtschaftlichen Erfolg des Portfolios und damit letztendlich für den des Anlegers.
34Die Portfoliogesellschaft hat unter anderem folgende Investitionskriterien einzuhalten:
35 Geplante Anzahl der Policen: circa 125
36 Alter der Versicherten: 55 Jahre oder älter
37 Durchschnittliche gewichtete Versicherungssumme der Policen: ca. US-$ 2,0 Mio.
38 Erwartete Restlaufzeit der Einzelpolicen: zwischen 2 und 12 Jahren
39 Mittlere Laufzeit des gesamten Portfolios: zwischen 6,5 und 7,5 Jahren
40 Rendite des Portfolios: mindestens 16 % p.a. (IRR)
41 Versicherungsrating: mindestens BBB+ nach Standard & Poor´s oder vergleichbar
42In den „Fondsrechnungen“ (Kapitel 11, S. 40) heißt es unter „Ebene Portfoliogesellschaft“ Unterpunkt „Versicherungsauszahlungen“:
43Die Versicherungsauszahlungen an die Portfoliogesellschaft beruhen auf einer modellhaften Verteilungskurve, die sich aus den statistischen jährlichen Sterbewahrscheinlichkeiten aller im geplanten Portfolio enthaltenen Policen zusammensetzt. Die Verteilungskurve stellt aber keinesfalls eine Prognose hinsichtlich der Fälligkeit einzelner im Portfolio enthaltener Versicherungen dar.
44Unter 11.4 Sensitivitätsanalysen heißt es (S. 43):
45Die auf den Seiten 38 f. aufgeführte Prognoserechnung basiert grundsätzlich auf einer aus heutiger Sicht wahrscheinlichen Entwicklung des geplanten Portfolios. Abweichungen werden sich von diesem erwarteten Verlauf voraussichtlich einstellen, da die wesentlichen Einflussfaktoren aufgrund von versicherungsmathematischen Prognosen ermittelt worden sind. Die wichtigste Einflussgröße in der Ergebnisprognose und damit letztendlich auf den Kapitalrückfluss und die Rendite der Anleger ist der Zeitpunkt und die Höhe der realisierten Versicherungssummen.
46Dann folgen Berechnungen, nach denen die prognostizierten Versicherungssummen 6 Monate beziehungsweise 12 Monate später als kalkuliert realisiert werden und ein Ausfall von Versicherungssummen in Höhe von 10 % angesetzt wird.
47Auf S. 89 f. schließlich werden die „Beteiligten und Vertragspartner“ vorgestellt. Dort ist mehrfach der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2, C, als Geschäftsführer diverser Gesellschaften genannt.
48Im Kurzprospekt (Anlage K 3) heißt es unter „Die Basis für die Zertifikate – der Zweitmarkt für US-Lebensversicherungen“ u.a. (S. 2):
49Deutsche Risikolebensversicherungen werden üblicherweise bis zum Endalter 65 abgeschlossen. In den USA sehen diese Versicherungen regelmäßig eine garantierte Auszahlung spätestens zu einem Endalter von 95 bis 100 Jahren vor, so dass es anders als bei deutschen Risikopolicen auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kommt. Die Versicherungssummen der zu erwerbenden Policen stehen bei Kauf fest, es gibt keine Abhängigkeit von Überschussbeteiligungen.
50Unter „Beteiligungskonzept“ heißt es u.a. (K 3, S. 3 f.):
51Die Fondsgesellschaft erwirbt 45 US-Life Value II Index-Zertifikate. Die Zertifikate spiegeln die Wertentwicklung eines Portfolios aus US-Lebensversicherungen wider. Die Policen haben 2-12 jährige Restlaufzeiten und werden mit einem Abschlag auf die Versicherungssumme erworben. Sie werden bis zum Auszahlungszeitpunkt bei Weiterzahlung der Prämien fortgeführt und dann mit den Versicherungsunternehmen abgerechnet. …
52Die Rendite aus dem Portfolio ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Kaufpreisen der Lebensversicherungspolicen zuzüglich der laufenden Kosten, wie zum Beispiel der Prämienzahlung und den vertraglich garantierten Versicherungssummen. …
53Schematische Renditeberechnung einer
54Lebensversicherungspolice
55Lebenserwartung: 5 Jahre
56Versicherungssumme: US-$ 1.500.000
57Kaufpreis: US-$ 500.000
58Prämienzahlungen: US-$ 307.500
59Reinerlös: US-$ 692.500
60Unter Sicherheit des Portfolios heißt es u.a. (K 3, S. 3):
61Das Portfolio wird aus circa 125 einzelnen Zweitmarkt-Lebensversicherungen mit einer Gesamtversicherungssumme von circa US-$ 223 Millionen verschiedener Versicherungsgesellschaften bestehen. Es wird nach streng vorgegebenen Kriterien aufgebaut. Dadurch wird das Risiko stark minimiert und die Prognosegenauigkeit extrem hoch. … Durch zwei fundierte medizinische Gutachten wird ein genauer statistischer Auszahlungszeitpunkt für jede einzelne Police ermittelt.
62Der Kläger hat behauptet, er sei schon mehrfach durch die D beraten worden und habe verschiedene Anlagen gezeichnet. Er sei damals 65 Jahre alt geworden und habe in den Ruhestand treten wollen. Neben dem Prospekt habe er einen Kurzprospekt erhalten (Anlage K 3, Anlagenband). Er habe ursprünglich den Vorgängerfonds Nr. ### zeichnen wollen, der noch selbst die Lebensversicherungspolicen gekauft habe, aber im Juni 2004 bereits geschlossen worden sei. Die D habe ihm mit Schreiben vom 11.6.2004 den M-Fonds ### zwar vorgestellt (Anlage K 4), aber wegen der Schließung darauf verwiesen, dies sei rein informationshalber, da eine zweite Auflage dieses Fonds in Kürze folgen werde. Gestützt werde die Klage nur auf Prospektfehler, nicht auf sonstiges Beratungsverschulden (Bl. 101 d.A.).
63Auch der Kurzprospekt (Anlage K 3) sei ein Prospekt iSd Rechtsprechung (Hinweis auf BGH, 17.11.2011 – III ZR 103/10, juris Rn. 25). Dass im Kleingedruckten der Anlage K 3 auf der letzten Seite von einer „unverbindlichen Vorabinformation“ die Rede sei, führe nicht dazu, dass falsche Behauptungen aufgestellt werden dürften.
64Der Kläger hat erstinstanzlich Prospektfehler im Wesentlichen wie folgt gerügt:
651. Kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung
66Der Prospekt suggeriere, der Fondserfolg hänge von der Wertentwicklung amerikanischer Lebensversicherungen ab, während der eigentliche Investitionsgegenstand in den Hintergrund trete. Im Kapitel 6 „Beteiligungskonzept“ werde mitnichten das Konzept dargestellt, sondern allgemeine Ausführungen zu Anlagegrundsätzen gemacht. Der eigentliche Fondszweck – Erwerb, Halten, Verwalten und Einlösung von Index-Zertifikaten – werde erst im Gesellschaftsvertrag deutlich. Weder würden die Zertifikate abgedruckt, noch die Bedingungen dazu dargestellt oder die Mindest-Indexwerte genannt.
67Es handle sich nicht um Index-Zertifikate im herkömmlichen Sinn, nämlich einer Inhaberschuldverschreibung, welche als Basiswert auf einen Aktien-, Wertpapier- oder Rohstoffindex Bezug nehme. Hier werde der Index von der Emittentin selbst ermittelt ohne objektive Bezugsquelle. Sie lege auch den Mindest-Indexwert fest, zu dem der Prospekt nur mitteile, dass zu seiner Bestimmung die von der Portfoliogesellschaft prognostizierten vereinnahmten Versicherungssummen sowie die prognostizierte Gesamtversicherungssumme herangezogen würden (S. 52 Prospekt). Der Emittentin komme es auf möglichst hohe Mindest-Indexwerte an, um nicht an die Fondsgesellschaft auszahlen zu müssen. Das Abrechnungsergebnis werde von der Emittentin vollständig einbehalten, wenn in einem der Folgequartale gleichfalls der Mindest-Indexwert nicht erreicht werde. Dadurch erhalte das Fondsmodell einen Wettcharakter. Dies mache der Prospekt trotz Hinweises auf das Totalverlustrisiko nicht deutlich. Die Gewinnerzielung entziehe sich komplett der Einflussnahme der Fondsgesellschaft. Stattdessen werde – insbesondere im Kurzprospekt mit der Aufzählung der vier Vorteile (hohe nahezu steuerfreie Erträge, hohe Sicherheit, hohe Prognosegenauigkeit und überschaubare Kapitalbindung) – eine sichere Kapitalanlage suggeriert.
682. Personelle Verflechtungen unzureichend genannt
69Allein, dass sich aus dem Prospekt die Geschäftsführerstellung des C in allen beteiligten Dr.-H-Gesellschaften ergebe, reiche nicht. Alleiniger Gesellschafter aller mit der Beklagten zu 1, der Treuhandkommanditistin, der Emittentin, der Portfoliogesellschaft, der Konzeptionärin und Geschäftsbesorgerin verbundenen Gesellschaften und Untergesellschaften sei C gewesen. Darüber kläre der Prospekt nicht auf. Die Interessenkonflikte müssten beim Namen genannt werden. Diese müsse sich der Anleger erst mühsam erschließen.
703. Sondervorteile C, Bl. 13 d.A.
71Der Kläger behauptet, dass C jährlich 72.000 US$ Geschäftsführergehälter im Rahmen der diversen Gesellschaften erhielt. Zusätzlich habe er eine im Prospekt nicht ausgewiesene Verwaltungsratsvergütung erhalten. Dies seien aufklärungspflichtige Sondervorteile. Hinzu kämen Vorteile für die Emittentin der Zertifikate und die Portfoliogesellschaft, die ohne eigenen Kapitaleinsatz an den Erlösen aus den Versicherungen überproportional beteiligt würden, während die Fondsgesellschaft nur einen Bruchteil erhalte. Die Fondsstruktur sei auf eine systematische Entreicherung der Anleger zugunsten der Emittentin und der Portfoliogesellschaft angelegt.
724. Falsche Angaben zu den zu erwerbenden Versicherungen
73Der Kurzprospekt bewerbe Versicherungen mit garantierter Auszahlung („In den USA sehen diese Versicherungen regelmäßig eine garantierte Auszahlung spätestens zu einem Endalter von 95 bis 100 Jahren vor, so dass es anders als bei deutschen Risikopolicen auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kommt.“). Das Wörtchen „regelmäßig“ ändere an dieser Aussage nichts. Die falsche (Kurzprospekt-)Aussage zu garantierten Auszahlungen werde im Kurzprospekt noch bekräftigt, in dem es heiße: „Aufgrund der feststehenden Versicherungssummen ist die Rendite unabhängig von konjunkturellen Entwicklungen oder dem Kapitalanlageerfolg der Versicherungsunternehmen.“
74Auch der nächste Satz im Kurzprospekt sei falsch: „Die Versicherungssummen der zu erwerbenden Policen stehen bei Kauf fest, es gibt keine Abhängigkeit von Überschussbeteiligungen.“ Die Beklagten rechneten gerade kompliziert vor, welche angebliche Auszahlung zu erwarten sei. Die „term life insurance“ werde auf S. 14 des Prospekts nicht so dargestellt, dass abweichend vom Kurzprospekt deutlich werde, dass es keine garantierte Ablaufleistung gebe. Die Emissionsprospektangabe, es handle sich um nur 5 % des am Zweitmarkt gehandelten Volumens, suggeriere, dass dieser Typus zu vernachlässigen sei, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. D2 habe nur in diese Policen investiert, weil sie wegen des größten Ausfallrisikos auch die größten Ankaufsrenditen ermöglichten (kein Beweisantritt, Bl. 110). Das sei den Anlegern selbst dann nicht mitgeteilt worden, als über die Änderung der Einkaufspolitik abgestimmt worden sei. In der Replik trägt der Kläger allerdings vor, dass im Geschäftsbericht 2012 mitgeteilt werde, dass die erworbenen Versicherungspolicen Kombinationen aller drei im Prospekt genannten Grundtypen seien und eine prozentuale Einordnung nicht möglich sei (Anlage K 26, Bl. 137).
75Tatsächlich seien nur Versicherungen mit Verfallsdatum („maturity age“) erworben worden (Anlage K 12, Anlagenband = Übersicht über die Versicherungen im Portfolio; identisch mit K 30, Bl. 141). Bei Erreichen des maturity age werde nichts ausgezahlt, wie der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 auf der Gesellschafterversammlung für 2011 am 10.10.2012 selbst eingeräumt habe (vgl. Anlage K 13, Protokoll der Gesellschafterversammlung für 2011, S. 3, Anlagenband). Die Policen mit „maturity age“ seien nirgendwo beschrieben. Das Maturity Age liege je nach Versicherung zwischen 95 und 120 Jahren (vgl. Anlage K 12). Das Erreichen dieses Alters möge eher unwahrscheinlich sein, aber eine Auszahlung sei eben nicht garantiert. Dass das Erreichen des maturity age praktisch ausgeschlossen sei, werde bestritten. Allein in Deutschland lebten etwa 17.000 Menschen, die älter als 100 Jahre seien (Artikel aus der D3-Zeitung, Anlage K 28, Bl. 139 d.A.), bezogen auf die Bevölkerungszahlen in den USA seien dies 78.000. Dass der Kapitalstock bzw. Rückkaufswert bei Erreichen des maturity age ausgezahlt werde, wie die Beklagten in der Klageerwiderung behaupteten, werde bestritten. Dass das maturity age bei der Renditeberechnung berücksichtigt worden sei, wie die Beklagten ebenfalls behaupteten, ergebe sich nicht aus den Berechnungen im Prospekt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass bei keiner Police bisher das maturity age erreicht worden sei.
76Auch die im Kurzprospekt angegebenen Restlaufzeiten von 2-12 Jahren seien falsch (K 3, S. 3: „Die Policen haben 2-12 jährige Restlaufzeiten und werden mit einem Abschlag auf die Versicherungssumme erworben.“) Dass es sich dabei tatsächlich um die prognostizierte Lebensdauer der Versicherten handle, werde dem Leser nicht deutlich gemacht. Er glaube vielmehr, es handle sich um die Zeit bis zur garantierten Auszahlung. Der objektive Leser gehe davon aus, dass beim Kauf der Versicherung sowohl das Auszahlungsdatum der Versicherungssumme als auch die noch zu leistenden Prämien festgestanden hätten (so Bl. 107 d.A.). Nur so hätte man die avisierte Ankaufsrendite von 16 % erzielen können und nur so wäre eine wertgesicherte Anlage möglich gewesen. Abweichungen bei den vermuteten restlichen Lebenserwartungen müssten sich so am Ende der Restlaufzeit der Police durch die Auszahlung der Versicherungssumme ausgleichen. Schätzungsfehler könnten sich, da sie auf die maximale Restlaufzeit von 12 Jahren begrenzt waren, nur marginal auswirken. So habe sich der Kläger das Konzept nach der Lektüre des Kurzprospekts vorgestellt.
77Weder im Kurz- noch im Emissionsprospekt sei dargestellt, dass ein geringer Kaufpreis der Police nur bedeute, dass die Lebenserwartung des Versicherten entsprechend höher sei. Der Kurzprospekt behaupte vielmehr, eine hohe Rendite resultiere daraus, dass der Abschlag auf die Versicherungssumme besonders hoch sei. Dass damit der Eintritt des Versicherungsfalls unwahrscheinlicher sei, werde nicht deutlich. Zudem führe dies dazu, dass bevorzugt günstige Versicherungen mit entsprechend langer Restlaufzeit gekauft würden und damit innerhalb der Fondslaufzeit bis Ende 2017 wahrscheinlich nicht alle oder wenigstens die überwiegende Zahl der Versicherungen ausgezahlt würden. Die im Prospekt angegebene Einkaufsrendite von 16 % sei in 2005 nicht eingehalten und so die Einkaufskriterien verletzt worden (Beweis: Sachverständigengutachten, Bl. 17 d.A.). Dies sei eine arglistige Täuschung der Anleger.
78Zusätzliche Behauptungen im Schriftsatz vom 30.07.2014 (Bl. 93 ff. d.A.):
795. Die „Break even points“ – Zeitpunkt, in dem Kaufpreis zuzüglich Prämien die Versicherungssumme übersteigen – seien im Prospekt nicht erwähnt worden und erstmals auf der Gesellschafterversammlung am 19.07.2014 mitgeteilt worden (Anlage K 25, Bl. 135 d.A.). Um diesen Zeitpunkt realistisch zu schätzen, müsste mindestens jährlich der Gesundheitszustand der Versicherten überprüft werden. Dies sei mangels Mitwirkung der Versicherten nicht möglich. Damit sei das gesamte Konzept von vornherein undurchführbar gewesen.
806. Der exorbitant progressive Prämienverlauf (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung für das Jahr 2011, Anlage K 13, S. 3, blauer Anlagenband = geschätzte Prämienzahlungen für alle im Portfolio befindlichen 86 Policen in 2013 – 2018; Anlage K 29, Bl. 140; die Anlage K 29 haben die Beklagten bestritten) sei ein Bestandteil der erworbenen Policen gewesen, ohne dies zu prospektieren. Das Verschweigen sei in betrügerischer Absicht erfolgt. Erhöhungen der Jahresprämien seien im Prospekt nur wegen unvorhersehbarer Kostensteigerungen als möglich bezeichnet worden. Der Kläger zitiert als Beispiel die Versicherung Nr. 7 (Bl. 140 d.A.), bei der die Prämien von 618.666 US$ in 2013 auf 957.374 US$ in 2018 steigen würden. Wie die Prämien in den ersten Jahren 2005 bis 2012 gestiegen seien, sei nicht bekannt, da in den Kaufpreisen vorausgezahlte Prämien bzw. Beitragsguthaben enthalten gewesen seien.
817. Der Kläger meint sodann, dass bis heute nicht erkennbar sei, welche Werte den Policen gemessen an den Kaufpreisen tatsächlich beizumessen seien und dies werde von der Fondsgesellschaft auch nicht offenbart. In den Ankaufspreisen seien noch weitere Kosten enthalten gewesen wie Ankaufsvergütungen, Werbekosten etc.. Rückschlüsse ergäben sich aus den Daten für zwei Policen Nr. 6 und 7 (vgl. Bl. 113 f. d.A., Anlage K 30, Bl. 141): Investiert worden seien lt. Beklagten in 2005 1,75 Mio. US$ zzgl. geschätzte 1,25 Mio. US$ Prämien bis Ende 2012 = 3 Mio. US$ Investitionsvolumen. Die aktuellen Marktwerte der Policen betrügen zwischen 326.000 US$ und 1.356.000 US$ (Anlage K 31, Bl. 142). In einem Markt mit so einem „Spread“ von 326 : 1.356 = 1 : 4,5 sei ein marktwirtschaftlich vernünftiges Handeln nicht möglich (Bl. 113, Beweis: Sachverständigengutachten). Das verschweige der Prospekt.
82Wie vor diesem Hintergrund mathematisch genaue Prognosen (vgl. Policenaufstellung K 32, Bl. 143) erstellt werden konnten, erschließe sich nicht und sei daher nur als Täuschung zu erklären. Die völlig überzogenen Anschaffungskosten, die jetzt erst bekannt gewordenen Prämiensteigerungen und die nicht garantierten Auszahlungsdaten würden zu einem vollständigen Verlust des Anlegerkapitals führen. Schon die Lebenserwartungen würden völlig unterschiedlich geschätzt, so dass verlässliche Berechnungsgrundlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Prognosen ließen nicht erkennen, worauf sie fußten. Die Ankaufkriterien seien nie eingehalten worden.
838. D2 habe nicht unabhängig und uneigennützig agiert (vgl. Vortrag Bl. 116 f.).
849. Dass der Kurzprospekt damit werbe, der Fonds werde
85- 86
hohe nahezu steuerfreie Erträge bringen
- 87
genieße eine hohe Sicherheit durch Risikostreuung
- 88
und eine hohe Prognosegenauigkeit bei gleichzeitig
- 89
überschaubarer Kapitalbindung
sei falsch. Das Wort „Erträge“ impliziere Gewinne, obwohl die Ausschüttungen tatsächlich Einlagenrückzahlungen gewesen seien mit dem Risiko der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB. Mangels garantierter Auszahlungen bei den Versicherungen habe es auch keine hohe Sicherheit gegeben und auch keine hohe Prognosegenauigkeit. Die überschaubare Kapitalbindung suggeriere einen sicheren Rückfluss, der keineswegs gewährleistet gewesen sei.
9110. Dass S. 11 des Prospekts angebe, die Anlage sei als Baustein für die Altersvorsorge geeignet, sei eine Täuschung, da eine unternehmerische Beteiligung dafür ungeeignet sei.
9211. Die Mittelverwendung sei irreführend dargestellt (S. 34 f.). Als Kaufpreis für die Lebensversicherungen werde auf S. 34 ein Betrag von 69.839 Mio. US$, auf S. 35 aber 71.351 Mio. US$ genannt. Nicht ersichtlich sei zudem, dass darin weitere Provisionen und Nebenkosten enthalten seien, die verschleiert würden. Das Agio gehöre statt in eine Fußnote in den Text. Mehr als 15 % des Fondsvolumens seien Weichkosten. Es komme nicht einmal auf die Provisionshöhe der Vermittler an; abzustellen sei auf die insgesamt gezahlten Provisionen, Nebenkosten und deren Höhe. Aus dem Prospekt sei entgegen der Rechtsprechung des BGH (Hinweis auf Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02; Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10) nicht ersichtlich, welcher Teil des Kapitals werthaltig investiert werde und welcher Teil in Weichkosten fließe.
93Wieso nicht im Vorfeld rechtsverbindlich geklärt worden sei, ob der Direkterwerb durch die Fondsgesellschaft steuerschädlich sei, bleibe offen. Die Emittentin habe ein wirtschaftliches (Gebühren-)Interesse an dieser überflüssigen Index-Struktur gehabt. Die nachträgliche Auflösung der Index-Struktur ändere nichts daran, dass die ursprüngliche Struktur unzureichend gewesen sei. Dass eine steuerliche Notwendigkeit bestanden habe, Mindest-Indexwerte in der tatsächlichen Höhe vorzunehmen, werde bestritten.
94Zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen trägt der Kläger im Wesentlichen wie folgt vor:
95Beide Beklagten hafteten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Die Beklagte zu 1 sei Gründungsgesellschafterin; C sei Hintermann der Konstruktion und der eigentliche Initiator. Er habe daher ebenfalls persönlich Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Jedenfalls hafte er nach der Rspr. des BGH aus der vorvertraglichen Beziehung (Hinweis auf BGH, Urteil v. 31.03.1992 – XI ZR 70/91; v. 1.12.1994 – III ZR 93/93; v. 14.07.2003 - II ZR 202/02; v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
96Die Beklagte zu 2 hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB iVm Rechtsnachfolge, da die fehlenden Angaben zu den personellen Verflechtungen das Verschweigen einer erheblichen negativen Tatsache sei (Bl. 21 d.A.). Die zahlreichen Irreführungen und Täuschungen durch falsche und irreführende Prospektangaben verwirklichten den Tatbestand des § 264a StGB (Bl. 98 d.A.).
97Hätte der Kläger von diesen Fehlern (personelle Verflechtungen, keine garantierte Auszahlung, sondern maturity age, niedriger Kaufpreis = Risiko der Nicht-Auszahlung während der Fondslaufzeit, vgl. Bl. 18) gewusst, hätte er nicht gezeichnet. Später ergänzt er diesen Vortrag dahin, dass jeder einzelne aufgezeigte Fehler kausal gewesen sei (Bl. 124).
98Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Kläger habe nicht im Rahmen des Abstimmungsverfahrens 2006 (über die Änderung der Einkaufskriterien) Kenntnis von irgendwelchen Prospektfehlern oder der entgegen der Darstellung erfolgten Einkaufspolitik erlangt. Vielmehr seien den Anlegern nur Daten mitgeteilt worden, worauf sich die Flexibilisierung erstrecken sollte, nämlich hinsichtlich der Ankaufsrenditen. Er habe erst 2012 davon erfahren, dass entgegen der prospektierten Darstellung nicht nur Policen mit maximaler Restlaufzeit und garantierter feststehender Schlusszahlung erworben worden seien. Auch aus den Geschäftsberichten, aus denen die Beklagten auch nicht konkret zitierten, habe sich das nicht ergeben. Erst in 2012 seien die großen Unterschiede in den Schätzungen der Lebenserwartungen der einzelnen Dienstleister bekannt gemacht worden, was das Ausmaß der Täuschung in Ansätzen habe erkennen lassen.
99Den Schaden berechnet der Kläger wie folgt:
100Zeichnungssumme 120.000 US$
101Agio + 6.000 US$
102Zeichnungssumme + 200.000 US$
103Agio + 10.000 US$
104Ausschüttungen - 8.000 US$
105Gesamt: 328.000 US$ = 241.272 € (zum 1.5.2005)
106Ihm stehe neben der Zeichnungssumme entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage in Bundesanleihen #################### aus Januar 2005, Verzinsung 3,75 % aus 241.272 € = 91.665,86 € zu (Bl. 19 d.A.). Der Kläger habe sogar überobligatorisch konkret zu der Alternativanlage vorgetragen. Es sei ihm nicht vordergründig um Steuervorteile gegangen, so dass die Entscheidung des BGH - XI ZR 360/11 nicht einschlägig sei. Der Kläger hätte niemals bewusst eine Beteiligung mit Totalverlustrisiko gezeichnet. Andere unternehmerische Beteiligungen seien daher nicht in Betracht gekommen. Da er durch einen Drittvergleich 90.000 € zur Verrechnung auf den entgangenen Gewinn erhalten habe, erklärt der Kläger den Antrag auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 90.000 € für erledigt, so dass er zunächst nur noch 1.665,86 € geltend gemacht hat. Später hat der Kläger diesen Antrag um 4.000 € wegen der Kosten des Drittvergleichs wieder erhöht auf 5.665,86 €. Er sei im Übrigen zum Stillschweigen über den Inhalt des Vergleichs verpflichtet.
107Die Beklagten müssten ihm außergerichtliche Anwaltskosten iHv 4.849,73 € ersetzen (K 21 = 1,8 Gebühren aus bis zu 250.000 €). Der Kläger habe diesen Betrag an seine ehem. Prozessbevollmächtigten gezahlt. 1,8 Gebühren seien angemessen.
108Wegen der möglichen Rückforderung nicht gewinnunterlegter Ausschüttungen sei auch der auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden gerichtete Antrag begründet.
109Wegen des genauen Wortlauts der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das angegriffene Urteils. S. 3 f. Bezug genommen.
110Die Beklagten zu 1 und 2 haben eine Beratung durch die D bestritten. Der Kläger habe allein aufgrund des Prospekts gezeichnet, den er mehr als einen Monat vorher erhalten habe. Die „unverbindliche Vorabinformation“ (=Anlage K 3) sei irrelevant, da dort dem Leser nur die grundsätzlichen Unterschiede zwischen deutschen und amerikanischen Versicherungen dargestellt würden. Nach der Rspr. des BGH komme eine Haftung für eine werbende Broschüre nicht in Betracht (Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.3.2013 – III ZR 182/12, juris Rn. 22).
111Zu den gerügten Prospektfehlern haben die Beklagten im Wesentlichen wie folgt vorgetragen:
1121. Darstellung des Geschäftsmodells:
113Der Prospekt weise im Vorwort schon auf das Modell – Erwerb von Index-Zertifikaten – hin. Der Begriff sei nicht falsch verwendet und habe keinen Wettcharakter (Verweis auf ein Kurzgutachten der F, Anlage B 3, Anlagenband). Bei Nichterreichen des Mindest-Indexwertes verbleibe das Geld nicht bei der Emittentin, sondern werde verzinslich angelegt. Im Rahmen der Umstellung des Fondskonzepts Anfang 2012 habe die Emittentin dementsprechend alle von der Fondsgesellschaft erhaltenen und noch nicht ausgeschütteten Mittel bereinigt um die (prospektierten) Kosten an die Fondsgesellschaft zurückerstattet. Ein „Verlieren“ sei daher ausgeschlossen gewesen. Die Gründe für die Umstrukturierung 2012 seien den Anlegern in dem Geschäftsbericht 2010 ausführlich dargestellt worden (Anlage B 4). Da das Finanzamt auch bei dem Vorgängerfonds Nr. ### mit direktem Policenerwerb keine gewerbliche Tätigkeit angenommen habe, habe man zur Kostenersparnis die Indexstruktur aufgelöst. Dieser Änderung habe die Gesellschafterversammlung am 29.12.2011 zugestimmt (Anlage B 6). Sowohl die Zertifikate als auch der Mindest-Indexwert seien zutreffend dargestellt.
1142. Personelle Verflechtungen:
115Die VermVerkProspV habe für den Prospekt vom 18.10.2004 noch nicht gegolten. Gesetzliche Vorgaben schieden daher aus. Gleichwohl führe der Prospekt auf S. 89 ff. alles Notwendige aus. Insbesondere die Geschäftsführerstellung von C in allen für die Fondskonstruktion relevanten Dr.-H-Gesellschaften (Aufzählung Bl. 59 d.A.) sei ersichtlich. Das Prospektgutachten ##### habe nichts beanstandet (Auszug aus dem Gutachten überreicht als Anlage B 12, Bl. 192 ff. d.A.). Die notwendigen Informationen ergäben sich aus S. 89 ff. vollständig und seien nicht „mühsam zusammenzusuchen“. Die Behauptung, § 264a StGB sei erfüllt, sei absurd. Da alle Verflechtungen dargestellt seien, scheide ein Anspruch aus § 264a StGB gegen die Beklagte zu 2 aus.
1163. Sondervorteile C (Bl. 60 d.A.):
117Der Vortrag sei nicht nachvollziehbar. Die vom Kläger genannten Vergütungen seien auf S. 38 ff. des Prospekts dargestellt. Der Kläger suggeriere zudem fälschlich, dass C persönlich die Vergütungen erhalten habe, die der Prospekt ausweise. Die Gesellschaften hätten diese erhalten. Nicht prospektierte Vergütungen habe es nicht gegeben (Beweisantritt: Zeugnis Bl. 60, u.a. ##-Wirtschaftsprüferin).
1184. Falsche Angaben zu den Versicherungen
119a) Der Prospekt stelle zunächst drei gängige Typen von amerikanischen Lebensversicherungen dar (S. 14 ff.). Welche gekauft würden, ergebe sich aus den ebenfalls prospektierten Investitionskriterien (S. 54, 24), die keine Vorgaben zu den zu erwerbenden Typen enthielten, sondern nur zur angestrebten Rendite von 16 %. Ansonsten sei die Portfoliogesellschaft verpflichtet gewesen, nach ihrem Ermessen bestmöglich Lebensversicherungen zu erwerben. Entsprechend seien bis zur Änderung der Investitionskriterien 11 Policen mit Einkaufsrendite von 16 % über ein Versicherungsvolumen von 14,5 Mio. US$ erworben worden (Anlage B 7, Geschäftsbericht 2005). Infolge eines Berichts der Geschäftsbesorgerin über den geänderten Markt für US-Lebensversicherungen (B 8) vom 3.4.2006 seien durch Gesellschafterbeschluss vom 12.05.2006 die Investitionskriterien geändert worden (Beschlussvorlage ebenfalls B 8, Protokoll der Gesellschafterversammlung B 9). Wegen der gesteigerten Nachfrage hätten sich die Versicherungen verteuert. Die so festgelegten Kriterien seien stets eingehalten worden.
120b) Aus der Vorabinformation ergebe sich nicht, dass bei term life insurances die Höhe der Auszahlung feststehe und garantiert sei. Dort heiße es vielmehr, dass beim Erwerb die Versicherungssumme feststehe. Diese auch Face Value oder Death Benefit Proceeds genannten Beträge ergäben sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung der erworbenen Policen, Anlage K 30 (Bl. 141 d.A.). Von garantierten Auszahlungen sei nicht die Rede. Entgegen der Darstellung des Klägers hätten die Beklagten nie behauptet, der Fonds habe (mittelbar) nur in term life insurances investiert. Ins Blaue hinein behaupte der Kläger, dass „term life insurances“ eine größere Ankaufrendite für die Beklagten zuließen. Die Vergütung der Beklagten und der mit ihr verbundenen Unternehmen sei nicht von der Art der gekauften Versicherungen abhängig gewesen. Richtig sei, dass die erworbenen Policen eine Kombination der prospektierten Grundtypen seien. Die Anlagegesellschaft habe – wie prospektiert – die Investitionskriterien (S. 24 Prospekt) und die Anlagevereinbarung (S. 54 ff. Prospekt) einhalten müssen, nach der sie nach ihrem Ermessen bestmöglich für den Aufbau des Portfolios zu sorgen hatte. Im Prospekt werde zudem darauf hingewiesen, dass auch solche Policen für das Portfolio in Betracht kämen, bei denen unter Umständen weder die Versicherungssumme noch der Kapitalstock oder nur der Kapitalstock ausgezahlt werde.
121c) Das „Maturity Age“ sei kein Kriterium gewesen und habe nicht explizit im Prospekt erwähnt werden müssen. Der Kläger erkläre dies im Übrigen falsch. Auch bei Erreichen des maturity age erhalte der Policeninhaber den Rückkaufswert bzw. den Kapitalstock (zur Berechnung vgl. Bl. 66 f. d.A.). Die Prognosen zur Lebenserwartung seien auf vertretbarer Tatsachengrundlage erfolgt, da die Versicherten sich medizinischen Begutachtungen zweier getrennt arbeitender renommierter Gutachter hätten unterziehen müssen. Zudem seien abstrakt die gültigen Sterbetafeln hinzugezogen worden. Das Erreichen des maturity age sei praktisch ausgeschlossen. Unstreitig sei dies bisher auch nicht passiert. Die durchschnittliche Lebenserwartung 2010 in Deutschland geborener Jungen betrage 77 Jahre, 4 Monate, die von Mädchen 82 Jahre und 5 Monate; die Lebenserwartung in den USA sei zudem noch geringer. Für die zwischen 2005 und 2007 gekauften Policen hätten maturity Werte von 95 bis 120 Jahren vorgelegen (vgl. Portfolio Anlage K 12). Die Versicherungsnehmer hätten damals bereits ein Alter von zum Teil über 70 bzw. sogar 80 Jahren gehabt. Der vom Kläger zitierte Artikel aus der D3-Zeitung vom 7.2.2013 substantiiere seinen Vortrag nicht. Ob in 2013 in Deutschland 17.000 Personen über 100 Jahre alt waren, besage für die Lebenserwartung der konkreten Versicherungsnehmer in den USA nichts. Zudem seien auch das nur 0,02 % der Bevölkerung, so dass eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Lebensalter von 95 bis 120 Jahren erreicht werde, faktisch nicht bestehe. Es sei abgesichert worden, dass die erwartete Rendite auch unter Berücksichtigung der maturity age-Werte erzielt würde. Der Kläger übersehe die st. Rspr. des BGH zu Prognosen.
122d) Über das Risiko steigender Prämien und längerer Laufzeit sei aufgeklärt worden (Bl. 73 f. d.A.; S. 12 Prospekt: „die zu leistenden Prämienzahlungen … die im Beteiligungsangebot genannten Kalkulationsansätze tatsächlich übersteigen können, … weil Prämienzahlungen länger zu leisten sind als prognostiziert.“; erneut in der Replik Bl. 178: S. 40 des Prospekts: „Bei der Prämienhöhe sind zwei gegenläufige Aspekte zu berücksichtigen, zum einen steigen in der Regel die Prämien im Laufe des Betrachtungszeitraums, zum anderen baut sich das Gesamtportfolio und damit rechnerisch der Prämienaufwand kontinuierlich ab.“ Die vom Kläger zitierten Prämiensteigerungen (K 29, Bl. 140 d.A.) seien falsch und würden zudem erst außerhalb der prognostizierten Lebenserwartung relevant. Die Policen Nr. 6 und 7 hätten nach der prognostizierten Lebenserwartung bereits fällig werden müssen; die Kostensteigerungen resultierten daher aus einem Überschreiten der Prognose:
123Police Nr. 7 aus K 29 (Bl. 140) = Nr. 6 K 30 (Bl. 141): Am 15.12.2005 erworben; prognostizierte Lebenserwartung 5 Jahre, 8 Monate, so dass Versicherungsfall für August 2011 erwartet wurde. Die vom Kläger dargestellte Kostensteigerung 2013 – 2018 sei daher außerhalb der Prognose gewesen. Im November 2012 habe die aktuell geschätzte Lebenserwartung des dann 89-jährigen Versicherungsnehmers noch 27 bzw. 36 Monate – je nach Gutachter – betragen. Prämienzahlungen in 2018 seien danach nicht zu erwarten.
124Police Nr. 6 aus K 29 = Nr. 3 K 30: Am 15.12.2005 erworben; prognostizierte Lebenserwartung 7 Jahre, Versicherungsfall danach Dezember 2012. Auch hier falle der Prämienanstieg daher nicht in den Zeitraum der Prognose, die ihrerseits nicht zu beanstanden sei und vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen werde.
125Der Prämienanstieg sei zudem beim Erwerb der Policen berücksichtigt worden. Die Policen hätten sämtlich den prospektierten Investitionskriterien entsprochen. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse seien die Prämienanstiege bei um 6 bzw. 12 Monate verzögerten Versicherungseintritt berücksichtigt worden (S. 43 Prospekt).
126e) Die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die Kaufpreise für die Policen seien nicht richtig ermittelt, sei unsubstantiiert. Die ex post erfolgte Betrachtung von Marktwerten sei unerheblich, da die Policen ex ante den Einkaufskriterien entsprochen hätten. Bestritten werde, dass die Höhe der Ankaufswerte der Policen nicht berechenbar gewesen sei.
127f) Entgegen der Auffassung des Klägers hätten verlässliche Berechnungsgrundlagen für die Erstellung von Prognosen bzgl. der Lebenserwartungen anhand der unabhängig voneinander erstellten Gutachten zweier Gutachter-Unternehmen auf der Basis individueller medizinischer Untersuchungen zur Verfügung gestanden.
1285. Die in der Replik gerügte fehlende Aufklärung über die „break even points“ sei unberechtigt. Im Prospekt werde daraufhin gewiesen, dass etwaige Policengewinne auch in Verluste münden könnten (Hinweis auf S. 11 des Prospekts, Punkt „Prognoserisiken“: „Eine Veränderung beziehungsweise Fehleinschätzung individueller Gesundheitsrisiken aber auch Fortschritte in der medizinischen Forschung können die prognostizierten Fälligkeiten der Versicherungssummen verändern.“ und S. 12, Punkt „Unvorhersehbare Kostensteigerungen“: „Die zu leistenden Prämienzahlungen können die im Beteiligungsangebot genannten Kalkulationsansätze tatsächlich übersteigen, weil Versicherungsunternehmen unplanmäßige Prämienanpassungen vornehmen oder weil die Prämienzahlungen länger zu leisten sind als prospektiert.“). Aus diesen Angaben ergebe sich zwangsläufig, dass es im Ergebnis auch zu Gesamtverlusten bei einzelnen Policen kommen könne, worauf nicht gesondert hinzuweisen sei. Dies verstehe sich für einen verständigen Anleger und noch dazu hier einen Steuerberater von selbst. Auf das Totalverlustrisiko werde zusätzlich hingewiesen (Prospekt S. 12, 65, 66).
1296. Wie der Anleger angeblich zu der Einschätzung gelangen könne, die Auszahlung der Versicherungssumme spätestens in 12 Jahren sei garantiert, erschließe sich nicht. Wieso der Kläger geglaubt habe, die Zertifikate seien bereits erworben, sei nicht erkennbar, da es schon im Kurzprospekt (S. 2, 3, 4) eindeutig heiße, die Fondsgesellschaft „erwirbt #########I Index-Zertifikate“ bzw. Das Portfolio wird aus … Zweitmarktpolicen … bestehen.“ bzw. „Das völlig neuartige Konzept sieht vor, dass die Fondsgesellschaft ausschließlich Index-Zertifikate erwirbt.“ Im Prospekt werde mehrfach erläutert, dass die Policen erst noch erworben werden müssten. Dass es eine maximale Restlaufzeit von 12 Jahren gebe, stehe nicht im Prospekt. Im Gegenteil heiße es auf S. 24: „erwartete Restlaufzeit der Einzelpolicen: zwischen 2 und 12 Jahren“. An keiner Stelle im Prospekt werde behauptet, dass das Auszahlungsdatum der Versicherungssumme bereits bei Erwerb der Police feststehe. Dass es sich bei der Lebenserwartung um eine Prognose handle, verstehe sich von selbst.
1307. Die vom Kläger gerügte Darstellung der Mittelherkunft und –verwendung sei nicht widersprüchlich. S. 34ff. stelle die Mittelherkunft und –verwendung über alle drei Investitionsebenen dar. Der Kaufpreis der Lebensversicherungen sei dort zutreffend mit 69.839 Mio. US$ ausgewiesen. S. 35 betreffe die Fondsgesellschaft. Der Kaufpreis der Zertifikate sei dort ebenso zutreffend mit US$ 71.351 Mio. ausgewiesen. Das Agio sei nicht „fälschlich“ in die Fußnote aufgenommen, sondern auf diese Weise deutlich dargestellt.
1318. Die zitierte Rechtsprechung zur Aufklärung über 15 % übersteigende Innenprovisionen von Anlageberatern sei hier nicht einschlägig (Hinweis auf BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12). In welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließe, ergebe sich ohne weiteres aus dem Prospekt (Tabelle S. 35). Welche vorausbezahlten Prämien der Kläger meine, die angeblich nicht prospektiert seien, erschließe sich nicht.
132Zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen haben die Beklagten im Wesentlichen wie folgt vorgetragen:
133Die vom Kläger zusätzlich geforderten Angaben seien nicht wesentlich (Bl. 72 f. d.A.). Da der Kläger sogar den flexibleren Investitionskriterien im Jahr 2006 zugestimmt habe, seien die im Prospekt dargestellten strengeren nicht kausal für seine Entscheidung geworden. Die Ansprüche seien zudem verjährt, da der Kläger den Prospektinhalt kenne. Seit 2006 wisse der Kläger, dass es unterschiedliche Lebensversicherungen mit unterschiedlichen Konzepten gebe und die Einkaufsrenditen sinken könnten. In 2006 habe er der Flexibilisierung der Einkaufkriterien zugestimmt. Durch den Geschäftsbericht 2008, versandt am 22.9.2009 habe der Kläger erfahren, dass im Portfolio „zwei überfällige Versicherungen (die bei Kauf kalkulierte Lebenserwartung ist überschritten)“ seien (Anlage B 14, S. 1, Bl. 208 d.A.). Damit habe er gewusst, dass weder maximale Laufzeiten noch garantierte Schlusszahlungen existiert hätten.
134Ein entgangener Gewinn werde bestritten. Dass der Kläger Bundesanleihen statt einer unternehmerischen Beteiligung gezeichnet hätte, sei unglaubhaft. Dass es dem Kläger nicht auf eine Rendite von mehr als 4,5 % angekommen sei, sei ebenfalls unglaubhaft, sonst hätte er Bundesanleihen zeichnen können. Dass er nie eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko habe zeichnen wollen, sei unplausibel, da der Prospekt auf dieses Risiko mehrfach hinweise (S. 12, 65 des Prospekts). Die Beklagten bestreiten alle Einzelheiten des Klägervortrags dazu (vgl. Bl. 156 d.A.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gerade in die behauptete Bundesanleihe alternativ investiert hätte, fehlten. Der Vortrag sei schlicht unsubstantiiert. Der Drittvergleich sei wohl mit der G-Bank als Rechtsnachfolgerin der die Beteiligung vermittelnden C zustande gekommen. Eine Bestimmung, dass die Vergleichssumme von 90.000 €, deren Höhe ebenfalls bestritten werde, nur auf den entgangenen Gewinn anzurechnen sei, werde bestritten und sei nicht glaubhaft. Es werde bestritten, dass der Vergleich erst nach Klageerhebung abgeschlossen worden sei. Der Vergleich sei zur Abgeltung etwaiger Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung geschlossen worden und bereits vor Klageerhebung am 17.1.2014 sei die Vergleichssumme gezahlt worden. Selbst wenn der Betrag zur Abgeltung des entgangenen Gewinns bestimmt gewesen sei, bestehe darauf jedenfalls kein Anspruch, so dass er – wenn ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten überhaupt bestehen sollte – auf den Antrag zu 1 anzurechnen sei. Mangels Pflichtverletzung fehle es an einem Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Kosten, die dem Grunde und der Höhe nach bestritten würden wie auch die Belastung des Klägers damit. Es sei von einer Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung auszugehen.
135Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar hafte die Beklagte zu 1 als Gründungsgesellschafterin aus cic, die Haftung der Beklagten zu 2 sei schon dem Grunde nach zweifelhaft. Der Prospekt sei jedoch fehlerfrei, so dass dies offen bleiben könne. Der Kläger habe den Prospekt idF v. 18.10.2004 rechtzeitig erhalten.
136Das Beteiligungskonzept sei ausreichend dargestellt, insbesondere die Tatsache, dass nur mittelbar in Lebensversicherungen investiert werde. Der Mindest-Indexwert werde auf S. 52 des Prospekts erläutert. In Kapitel 11 würden die Prognosen erörtert. Der Begriff Index-Zertifikat sei auch nicht irreführend verwendet. S. 65 erläutere ausführlich, worum es sich handle. S. 51 ff. stellten den weiten Entscheidungsspielraum der Emittentin dar. Auch wenn der Kläger diesen kritisiere, sei er jedenfalls darüber informiert worden. Der Grund für die Wahl dieser Fondsstruktur werde im Kapitel 13 erläutert. Wenn der Kläger die Struktur im Nachhinein für unvorteilhaft halte, hätte er eine Beteiligung daran ablehnen sollen. Die Beteiligung weise keinen Wettcharakter auf. Auf den Kurzprospekt komme es nicht an. Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen ergebe sich nichts anderes. Auf den möglichen Totalverlust weise der Prospekt auf S. 65 im Fettdruck hin. Dass der Anleger nur dann „gewinne“, wenn die abstrakte Gewinnprognose der Portfoliogesellschaft zutreffe, sei durch den Text vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten nicht belegt. Diese hätten ausgeführt, alle Liquidität abzüglich der Kosten sei an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden und dies sei stets so beabsichtigt gewesen, so dass ein „Verlieren“ ausgeschlossen gewesen sei. Über personelle Verflechtungen sei zwar aufzuklären (Hinweise auf Rechtsprechung S. 11 des Urteils), dies sei aber erfolgt. S. 89 ff. stelle übersichtlich und umfassend die Beteiligten und Vertragspartner dar. Der Kläger habe alle Zusammenhänge gekannt und eigenständig bewerten können. Nicht deklarierte Sondervorteile Cs bestünden nicht. Die Höhe der Gehälter der Gesellschaften für Konzeption, Geschäftsführung, Vertrieb, Einwerbung Eigenkapital ergäben sich aus der Investitions- und Finanzierungsrechnung S. 34 ff. Die Höhe des Gehalts von C sei nicht aufklärungspflichtig. Welchen Sondervorteil C erhalten haben solle, sei nicht substantiiert dargestellt. Über die Versicherungen kläre der Prospekt hinreichend auf. Dass eine Auszahlung bei Erreichen eines bestimmten Alters ausfallen könne, werde bei der „Term Life Insurance“ auf S. 14 erörtert. Auf S. 17 ff. würden die 3 Grundtypen von Versicherungen erläutert. Den Begriff „ Maturity Age“ habe der Prospekt nicht erläutern müssen, da es sich nicht um ein Investitionskriterium gehandelt habe. Diese würden auf S. 24 genannt. Dass es sich ohnehin nur um Prognosen handle, erläutere der Prospekt. Die Relation Lebenserwartung ./. Kaufpreis erläutere S. 67. Dort werde auch das Verhältnis Prämienaufwand ./. Ausschüttung beschrieben (break even point). Deliktische Ansprüche schieden offensichtlich aus. Ansprüche aus § 13 VerkProspG seien verjährt.
137Mit der zulässig eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter, wobei er hinsichtlich des entgangenen Gewinns entgegen der Ankündigung in der Berufungsbegründung zuletzt wieder 5.665,86 € beantragt hat.
138Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Die Rügen seien unvollständig wiedergegeben (vgl. auch den abgelehnten Tatbestandsberichtigungsantrag, Bl. 356 f.), da er folgende weitere Rügen erhoben habe:
139- 140
Garantierte Auszahlung von Versicherungen anders als bei deutschen Risikopolicen
- 141
„zur Altersvorsorge geeignet“ sei irreführend
- 142
Kurzprospekt verspreche vier falsche Dinge
- 143
Mittelverwendung irreführend
- 144
Renditeberechnungen irreführend durch unterlassene Aufklärung über Prämiensteigerungen, „Kaufpreise“, Unterstellung fixer Auszahlungen
- 145
Falscher Gesamteindruck
Der Kurzprospekt sei zu berücksichtigen (erneuter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10). Der Kläger habe ihn gemeinsam mit dem Langprospekt als Paket erhalten, daher nicht nur als werbendes Anschreiben, sondern als Information. Ob es sich um einen Prospekt im Sinne der Prospekthaftung handle, sei nicht relevant, da er jedenfalls der Information des Klägers gedient habe und daher keine falschen Informationen enthalten dürfe. Die Investitionskriterien seien hier weit ausführlicher und verständlicher als im Langprospekt dargestellt, seien aber nie eingehalten worden. Nicht eine Police des im Kurzprospekt dargestellten Typs sei erworben worden, obwohl sich nur so die Risiken beurteilen ließen. Dies sei eine Täuschung. Obwohl der Prospekt vom 18.10.2004 zum 10.06.2005 durch einen neuen Prospekt ersetzt worden sei, habe der Kläger keinen Nachtrag erhalten. Der neue Prospekt weise gravierende Unterschiede auf, auf die der Kläger im Rahmen der einzelnen gerügten Prospektfehler eingehen werde.
147Zu den Prospektfehlern hat der Kläger neben der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung in einem weiteren Schriftsatz vom 19. Juni 2015 außerhalb der Begründungsfrist teilweise neu vorgetragen. Die Beklagten haben darauf mit Schriftsatz vom 08.07.2015 erwidert.
1481. Darstellung des Beteiligungskonzepts (Bl. 380 f.)
149Der Prospekt hätte die Abhängigkeit der Zertifikate von den Versicherungen selbst, die Nennbeträge der Zertifikate und die Höhe der Mindestindexwerte mitteilen müssen, um dem Anleger eine Risikoabschätzung zu ermöglichen. An keiner Stelle würden jedoch die Höhe der Mindest-Indexwerte und die Nennbeträge der Zertifikate dargestellt. Stattdessen stelle der Kurzprospekt zum einen ausführlich US-Lebensversicherungen dar und vermittle zum anderen den Eindruck, die Auszahlungen daraus seien sicher. Insbesondere enthalte der Kurzprospekt keinen Hinweis auf das Totalverlustrisiko. Auch im Emissionsprospekt heiße es auf S. 15:
150Sowohl die Universal Life als auch die Whole Life Versicherung beinhalten also einen garantierten Mittelzufluss bei Eintritt des Versicherungsfalls.
151So werde dem durchschnittlichen Anleger kein klares Bild der Risiken der Beteiligung vermittelt.
1522. Irreführende Verwendung des Begriffs „Index-Zertifikat (Bl. 383 f.)
153Es handle sich nicht um echte Index-Zertifikate, da sie sich nicht auf einen allgemein anerkannten Index bezögen. Der Kläger zitiert hier aus einem Werk „Zertifikate und Optionsscheine“ (Bl. 383).
154Es könne nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden, ob tatsächlich alle Gelder an die Fondsgesellschaft geflossen seien. Dadurch dass die Mindest-Indexwerte weder im Prospektmaterial genannt noch irgendwo veröffentlicht worden seien, sei es nahezu unmöglich, den Fluss der Gelder nachzuvollziehen und zu überprüfen (so Vortrag Bl. 384 d.A.). Unklar sei auch, ob die Mindest-Indexwerte von Anfang an festgelegt gewesen seien oder im Laufe der Zeit neu festgelegt werden konnten. Mangels Angabe im Prospekt ließen sich die Auszahlungen zeitlich verschieben und würden erzielte Gewinne durch laufende Kosten aufgefressen, da die Kosten der Emittentin die Zinsgewinne aus der Zwischenanlage überstiegen. Die Emittentin schulde keine genaue Rechenschaft, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob tatsächlich das ganze Geld an die Fondsgesellschaft fließe.
1553. Personelle Verflechtungen und Sondervorteile C (Bl. 385 ff. d.A.)
156Aus der Aufzählung S. 89 lasse sich nicht entnehmen, dass C fast ausschließlich alleiniger Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften gewesen sei. Hinter den Hauptgesellschaften stünden eine Reihe weiterer Gesellschaften; Informationen zu diesen Untergesellschaften blieben verborgen. Am Ende jeder „Gesellschaftskette“ habe C gestanden. Eine Aufklärung darüber, dass er Alleingesellschafter der Beklagten zu 1, der Emittentin und der Portfoliogesellschaft gewesen sei, fehle. Als Beispiel nennt der Kläger die K3 GmbH & Co. KG und die K2 GmbH, die zum Konzern der Emittentin gehörten, deren Gesellschafter aber nicht prospektiert seien. Dass die Aufklärung in 2004 unzureichend war, werde durch den neuen Prospekt aus Juni 2005 bestätigt, welcher neue Hinweise zu den Verflechtungen enthalte (dort S. 98, Anlage B 2). Diese Mitteilungen seien allerdings im Hinblick auf die Beteiligungsquoten fehlerhaft, da die Handelsregisterauszüge anderes belegten.
1574. Falsche Angaben zu den Versicherungen (Bl. 388 ff. d.A.)
158a) Falsch sei die Angabe zu regelmäßig garantierten Auszahlungen spätestens zum Endalter von 95 bis 100 Jahren bei US-Versicherungen im Kurzprospekt und die Behauptung zu feststehenden Versicherungssummen.
159b) Dass ein Verfallsdatum bestehe, werde nicht prospektiert, auch nicht auf S. 14 Anlage K 2: Dass es US-amerikanische Versicherungen gebe, bei welchen die Versicherer nur zahlen müssen, wenn der Versicherungsfall während der Laufzeit eintritt, werde dort nur dargestellt für Versicherungen mit fester Laufzeit; aus der Formulierung werde das „maturity age“ nicht deutlich. Diese Policen hätten nur 5 % des Zweitmarktvolumens ausmachen sollen. Dadurch werde die Bedeutung herunter gespielt, obwohl nahezu ausschließlich solche Versicherungen erworben worden seien. Weder würden auf S. 14 ff. die drei Grundtypen von US-Versicherungen erläutert noch das maturity age dargestellt.
160c) Der Beklagtenvortrag zu den Auswirkungen des maturity age sei widersprüchlich. Der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft habe gesagt, dass die Verträge verfielen und nicht ausgezahlt würden (Anlage K 13, Gesellschaftsversammlungsprotokoll, Anlagenband). Die Beklagten würden aber behaupten, dass der Rückkaufswert ausgezahlt würde. Tatsächlich seien nur solche Policen erworben worden, die keinen Rückkaufswert gehabt hätten, weil sie wirtschaftlich ausgehöhlt gewesen seien (Bl. 391; Beweisantritt: SV-Gutachten). Selbst bei Auszahlung immerhin des Rückkaufswertes hätte darüber aufgeklärt werden müssen, da sich dieser Wert deutlich von der Versicherungssumme unterscheide (vgl. Beispielsrechnungen des Klägers Bl. 393 d.A.).
161Die Prognosen ließen das maturity age unberücksichtigt. Dieses Risiko der stark verringerten oder ganz ausbleibenden Zahlung bei Erreichen des maturity age sei bei der Fondskonstruktion nicht berücksichtigt, eine worst case Berechnung sei unterblieben. Dies habe der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft Gehling anlässlich der Gesellschafterversammlung 2014 eingeräumt. Damit seien die Prognosen auch aus ex ante Sicht falsch. Das bloße Bestehen eines maturity age habe großen Einfluss auf die Entwicklung des Fonds, ohne dass dies prospektiert worden sei.
162d) Genauso fehlten Risikohinweise zu den konstruktionsbedingt außergewöhnlich hohen jährlichen Prämien und exorbitanten Prämiensteigerungen, die mit dem Erwerb dieses Policentyps einhergingen. Vielmehr werde der Eindruck erweckt, es gebe fest vereinbarte Fälligkeiten und garantierte Auszahlungen der Versicherungssumme, nicht nur des Rückkaufswertes.
1635. Anlage geeignet für die Altersvorsorge
164Die Prospektaussage
165„Die Beteiligung kann als Baustein für die persönliche Altersvorsorge eingesetzt werden.“
166sei falsch und irreführend, da Beteiligungen mit Totalverlustrisiko dafür ungeeignet seien.
1676. Vier unzutreffende Versprechungen im Kurzprospekt
168Dass der Kurzprospekt damit werbe, der Fonds werde
169- 170
hohe nahezu steuerfreie Erträge bringen
- 171
genieße hohe Sicherheit durch Risikostreuung und
- 172
hohe Prognosegenauigkeit bei gleichzeitig
- 173
überschaubarer Kapitalbindung
sei falsch.
175Erträge seien Gewinne, tatsächlich aber habe das Risiko der Rückforderung bestanden. Mangels Investment in Policen mit garantierter Auszahlung gebe es keine hohe Sicherheit und auch keine hohe Prognosegenauigkeit. Die Angabe „Überschaubare Kapitalbindung“ suggeriere sicheren und schnellen Rückfluss, obwohl beides mitnichten gesichert gewesen sei.
1767. Mittelverwendung
177Hier wiederholt der Kläger zunächst den bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag zur angeblichen Abweichung des Kaufpreises auf S. 34 (69.839 Mio. US$) und S. 35 des Prospekts (71.351 Mio. US$), zu den im Kaufpreis verschleierten weiteren Provisionen und Nebenkosten und zur falschen Darstellung durch Nennung des Agios nur in einer Fußnote. Ebenso wiederholt wird der Vortrag, dass mehr als 15 % des Fondsvolumens in Weichkosten flössen und nicht in die Policen.
178Neu trägt der Kläger vor, dass ausweislich S. 37 der Prospektfassung 2004 im Kaufpreis für die Lebensversicherungen (kalkuliert mit 69,8 Mio. US $) Anschaffungsnebenkosten aus der Vermittlung und der Beratung und der Strukturierung des Portfolios enthalten seien. Ausweislich S. 41 der Prospektfassung 2005 würden diese Nebenkosten mit 7,424 Mio. US$ beziffert. Damit erreichten die Weichkosten insgesamt 21,06 % des Kommanditkapitals, ohne dass der Anleger dies habe erkennen können. Dies sei bewusst verheimlicht worden.
179Die Beklagten hätten vorgetragen, dass die Ankäuferin, die D2, nicht verpflichtet gewesen sei, zu Marktwerten zu kaufen, sondern dann, wenn die Policen gemäß vertretbarer Prognosen den Einkaufskriterien aus ex ante Sicht entsprochen hätten. Offen bleibe, wo die Differenz zwischen Marktpreis und vertretbarer Prognose verblieben sei. Der Inhalt des auf S. 54 prospektierten Vertrags mit D2 über den Erwerb und die Verwaltung des Portfolios bleibe unbekannt. Dort heiße es:
180„Vorher werden die Policen der Portfoliogesellschaft auf Basis eines Rotationssystems, das bestehende Verpflichtungen berücksichtigt, angeboten.“
181Was es mit dem „Rotationssystem“ auf sich habe, sei ebenfalls unbekannt. Was D2 daran verdient habe, sei unklar. S. 57 teile nur mit, dass die Portfoliogesellschaft bei Überschreiten bestimmter Ertragsziele der D2 eine Mehrerlösvergütung zahle. Soweit es weiter heiße:
182„Die Kosten aufgrund der Vereinbarung zwischen der Portfoliogesellschaft und D2 gemäß dem Origination Agreements in Bezug auf Teilung von außerordentlichen Gewinnen sind ebenfalls Portfolioausgaben.“
183sei auch dieser Inhalt geheim und hätten die Beklagten Auskunft abgelehnt. Solche Regelungen seien gänzlich unüblich und Grundlage für jedwede Vermögensverschiebung.
1848. Irreführende Renditeberechnung durch unterlassene Aufklärung über Prämiensteigerungen, Irreführungen zu „Kaufpreisen“ der Policen und Unterstellung von fixen Auszahlungen
185Neu trägt der Kläger hierzu Folgendes vor:
186a) Schon die Grundlage der Prognosen sei falsch, da sie von einem Investitionsvolumen von 81 Mio. US$ ausginge (S. 34 Prospekt). Tatsächlich seien bis zum 18.10.2006 nur 11 Mio. US$ investiert worden. Die Verwaltungsverträge seien aber auf 81 Mio. Us$ ausgelegt gewesen. Daraus folge ein immenses konstruktionsbedingtes Verlustrisiko durch ein Platzierungsrisiko, das nicht prospektiert sei. Bei laufenden Fixkosten hätten höhere Einnahmen generiert werden müssen, um den Fonds am Leben zu erhalten.
187b) Nicht berücksichtigt seien die hohen Prämienerhöhungen, die systemimmanent seien und daher zu berücksichtigen gewesen wären. Sie seien aber nur als „möglich“ für den Ausnahmefall wegen unvorhersehbarer Kostensteigerung bezeichnet worden.
188c) Nicht prospektiert sei das Risiko, dass die Versicherten Prämienerhöhungen durch eigenes Verhalten betreffend ihre Gesundheit auslösen konnten. S. 67 verharmlose zudem das Prämienerhöhungsrisiko:
189„Insoweit führen stark ansteigende Prämienverläufe zu niedrigeren Kaufpreisen der Policen und umgekehrt, so dass hierdurch die Rendite grundsätzlich nicht beeinflusst wird.“
190Dieser falsche Hinweis sei in der späteren Prospektfassung gestrichen (vgl. B 2, S. 34).
191Die Prämienverläufe 2006-2012 seien trotz Auskunftsverlangens bisher nicht mitgeteilt worden. Von 2013 bis 2018 stiegen die Prämien um 9,2 Mio. US$ an (Bl. 408 d.A.).
192d) Der Mittelwert der Lebenserwartung sei kein repräsentativer Kalkulationswert, da die tatsächlichen Risiken nicht berücksichtigt seien, insbesondere die erheblichen wirtschaftlichen Risiken für den Fonds bei längerer Lebensdauer des Versicherten.
193e) Das LG habe den Widerspruch im Beklagtenvortrag verkannt, dass das maturity age praktisch nie erreicht werde, aber die Rendite auch unter Berücksichtigung des maturity age erzielt würde. Dies sei bei der Renditeberechnung gerade nicht berücksichtigt worden.
194f) Die Prognosen seien nicht zuletzt wegen der intransparenten Vereinbarungen mit D2 und der Notwendigkeit laufender Gesundheitsprüfungen falsch.
195g) Das Finanzamt G2 habe eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkannt (Anlage K 36, Bl. 413 f.), weil Verluste viel wahrscheinlicher als Gewinne gewesen seien.
1969. Falscher Gesamteindruck
197Zum falschen Gesamteindruck des Prospekts verweist der Kläger auf den Vortrag in erster Instanz.
198Der Kläger führt zu dem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 264a StGB gestützten Anspruch in der Berufungsbegründung wie folgt aus: „Die zahlreichen Irreführungen und Täuschungen der Anleger durch falsche und irreführende Prospektangaben, die das Landgericht nicht ansatzweise alle in seine Prüfung einbezog, verwirklichen zudem den Tatbestand des Kapitalanlagebetruges, was das Landgericht verkannte.“ (Bl. 410 d.A.)
199Der Kläger beantragt zuletzt,
200das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
2011. 328.000 US Dollar nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
2022. 5.665,86 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
2033. Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Klägers an der M-Fonds GmbH & Co. KG mit der Kenn-Nr. ##################;
2044. festzustellen, dass sich die Beklagten im Verzug mit der Annahme des Angebots gemäß Ziffer 3 befinden;
2055. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von etwaigen Forderungen der Treuhandkommanditistin oder Gläubigern des Fonds freizustellen haben;
2066. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten von 4.849,73 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2077. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 90.000 € bezogen auf den Anspruch auf entgangenen Gewinn erledigt hat.
208Die Beklagten beantragen,
209die Berufung zurückzuweisen.
210Sie verteidigen das angegriffene Urteil und treten den Rügen des Klägers im Wesentlichen wie folgt entgegen (Bl. 423 ff. d.A.):
211Der Kurzprospekt habe keine Prospektqualität und sei auch sonst keine umfangreiche Informationsgrundlage (vgl. Vortrag im Einzelnen auf Bl. 429 – 436 d.A.). Im Übrigen seien die dort enthaltenen Informationen zutreffend. Die Kurzinfo enthalte nicht „weit ausführlicher“ die Anlagekriterien. Auf S. 3 sei nur angegeben, dass die Policen eine 2 - 12 jährige Restlaufzeit haben sollten. S. 5 weise auf die „prospektierten Kriterien“ und damit auf den Emissionsprospekt, dort S. 24 hin, die stets eingehalten worden seien. Unrichtig sei auch die Behauptung, keiner der in der Kurzinfo beschriebenen Versicherungstypen sei je erworben worden. Es sei kein Typus, der ausschließlich erworben werden sollte, sondern es seien allgemein US- Lebensversicherungen beschrieben worden. Eine Nachtragspflicht habe nicht bestanden. Dieser Vortrag sei zudem verspätet, weil er erstmals in der Berufungsbegründung gehalten sei. Welche wichtigen neuen Umstände einen Nachtrag hätten veranlassen sollen, sage der Kläger nicht.
212Zu den angeblichen Prospektfehlern tragen die Beklagten u.a. wie folgt vor:
213Beteiligungskonzept
214Entgegen den Behauptungen des Klägers würden auf S. 21 für die Jahre 2006 bis 2016 tabellarisch dargestellt, „in welcher Höhe laut Prognoserechnung Versicherungssummen beziehungsweise Erlöse aus der Veräußerung von Lebensversicherungen an die Portfoliogesellschaft ausgezahlt werden müssen, um den Mindest-Indexwert zu erreichen.“ Auf S. 52 werde unter der Überschrift „Abrechnung, Mindestindex, Fälligkeit“ erläutert, wie die Mindest-Indexwerte bestimmt würden. Auf S. 65 heiße es unter „Risikohinweise“: „Der für die einzelnen Index-Zertifikate jeweils geltende Mindest-Indexwert wurde festgelegt auf der Grundlage eines noch nicht bestehenden fiktiven Portfolios aus Lebensversicherungen.“ Daher hätten die Werte festgestanden; die Behauptungen, die fehlende Nennung ermögliche die Verschiebung von Auszahlungen und die laufenden Kosten fräßen die durch Zwischenanlage erzielten Gewinne auf, seien ohne Substanz. Dies gelte auch für den Vortrag, der „Fluss der Gelder“ sei nicht nachvollziehbar gewesen, zumal der Kläger als Gesellschafter sich seiner Auskunftsrechte hätte bedienen können.
215Ebenso falsch seien die Behauptungen:
216- 217
die Auszahlungen aus den Versicherungen seien sicher – wo das im Prospekt stehe, sage der Kläger nicht
- 218
auf das Totalverlustrisiko werde nicht hingewiesen (S. 12, 65, 66 des Prospekts).
Begriff der Index-Zertifikate (Bl. 440 ff.)
220Dass es sich nicht um ein Zertifikat bezogen auf den DAX oder ähnliches handle, werde ausreichend deutlich.
221Personelle Verflechtungen
222Die vom Kläger zitierten BGH-Entscheidungen zu den Anforderungen an die Darstellung personeller Verflechtungen seien nicht relevant, da sie erst nach der Veröffentlichung des hiesigen Prospekts ergangen seien.
223Bestritten werde, dass
224- 225
hinter der Fondsgesellschaft, der Emittentin und der Portfoliogesellschaft eine Reihe weiterer Gesellschaften stünden
- 226
C am Ende jeder dieser Gesellschaftsketten als Alleingesellschafter stehe
- 227
C wirtschaftlich betrachtet beinahe zu 100 % Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften gewesen sei.
Zu erwerbende Policen
229Maturity age-Werte seien beim Kauf berücksichtigt worden und im Übrigen bis heute nie erreicht worden. Dies sei jedoch kein Investitionskriterium gewesen. Daher sei das maturity age auch nicht verheimlicht worden. Der Prospekt weise darauf hin, dass auch solche Policen erworben würden, bei denen bei Erreichen eines sehr hohen Alters keine bzw. nur die Auszahlung des Kapitalstocks erfolge. Die zitierte Aussage auf der Gesellschafterversammlung zum Verfall der Versicherungssumme, die im Übrigen nicht vom Geschäftsführer stamme, sei allenfalls unvollständig, aber nicht widersprüchlich. Dabei könne es durchaus zum Verlust kommen, anderes hätten die Beklagten nicht behauptet. Die vermisste „worst case“-Betrachtung sei der doppelte Hinweis auf das Totalverlustrisiko. Im Übrigen verweisen die Beklagten auf den bereits gehaltenen Vortrag.
230Der Hinweis auf die Eignung als Baustein zur Altersvorsorge sei nicht zu beanstanden.
231Mittelverwendung und -herkunft
232Der Kläger ignoriere den Beklagtenvortrag zur angeblichen Kaufpreisabweichung auf S. 34/35 des Prospekts. Soweit in der Prospektfassung Juni 2005 abweichend von der hier verwendeten Fassung die Provisionen und Nebenkosten für den Erwerb der Versicherungen von D2 mit US$ 7.424 Mio. (S. 41 des Prospekts, B 2) beziffert seien, während es auf S. 37 der alten Prospektfassung nur heiße, dass in den 69,8 Mio. US$ Kaufpreis Anschaffungsnebenkosten enthalten seien, handle es sich nicht um verschleierte Weichkosten im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Diese Ausgaben gehörten vielmehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten, deren gesonderte Aufgliederung nicht erforderlich sei. Diese Vermittlungskosten fielen zwingend bei dem Erwerb US-amerikanischer Zweitmarktpolicen an, da der Erwerb nur über lizenzierte Settlement-Gesellschaften wie D2 erlaubt und möglich sei, und daher diese Kosten zwingend anfielen (vgl. Bl. 458 ff. d.A.). Der BGH definiere Weichkosten als solche, die nicht in das eigentliche Anlageobjekt flössen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet würden (BGH, Urteil vom 06.02.2006 - – II ZR 329/04, juris Leitsatz 1). Maklerprovisionen und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Anlageobjekt anfielen, gehörten aber eindeutig gem. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB zu den Anschaffungskosten. Dies entspreche auch der Begrifflichkeit in der fondsspezifischen Literatur (Anlage B 16, Bl. 496, B 17 Bl. 498: „Erwerbsnebenkosten dagegen werden nicht zu den weichen Kosten gerechnet, da sie auch anfallen würden, wenn das Objekt nicht über die Fondsschiene erworben würde.“)
233Anlageobjekt seien zudem die Zertifikate und nicht die Lebensversicherungen. Klarzustellen sei, dass diese Nebenkosten auch nicht an die Dr. H gingen, sondern nur an D2. Von Verschleiern könne schon deswegen keine Rede sein, weil die an D2 zu zahlenden Gebühren auf S. 57 vollständig prospektiert seien. Die Gesamtversicherungssumme, von der die 3,3 % Gebühren anfielen, sei 4x im Prospekt genannt (223 Mio. US$, S. 8, 20, 21, und 29). Schon auf S. 37 werde auf die in den prospektierten Kosten enthaltenen Nebenkosten hingewiesen. Jedenfalls sei hier ein Verschulden ausgeschlossen, da die entsprechende Rechtsprechung des BGH zu Weichkosten im Oktober 2004 noch nicht existiert habe. Damals sei nur entschieden gewesen, dass an den Initiator zurückfließende Anlegergelder offenbart werden müssten (vgl. Bl. 469, II ZR 280/98). Erstmals in einer Entscheidung vom 21.03.2004 (II ZR 88/02) sei der Begriff „weiche Kosten“ überhaupt erwähnt. Die Definition stamme aus der Entscheidung vom 06.02.2006 (II ZR 329/04). Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung seien insoweit nicht erfüllt (vgl. Vortrag Bl. 471 – 474). Die Änderung der Darstellung in der Fassung aus Juni 2005 beruhe nicht auf den durch die VermVerkProspV geänderten Anforderungen, da es solche nicht gebe. Die damaligen Berater hätten sie aber offenbar überobligatorisch veranlasst.
234Was der Kläger schließlich zu den Vertragsbeziehungen mit D2 vortrage, sei bewusst unwahr und im Übrigen nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, es gebe eine Differenz zwischen Werten aufgrund vertretbarer Prognosen und Marktwerten sei unsubstantiiert. Die Beklagten hätten nicht vorgetragen, dass der Ankaufspreis für die Policen nicht den Marktwerten, sondern nur vertretbaren Prognosen entsprechen musste. Richtig sei, dass eine ex post Betrachtung in 2011 zu Marktwerten unerheblich für die Frage eines Prospektfehlers sei, da der Ankauf aufgrund vertretbarer Prognosen erfolgt sei.
235Unsubstantiiert sei die Behauptung, der Inhalt des Preisfindungssystems für den Policenankauf und ein gesonderter Vertrag über den Erwerb und die Verwaltung der Portfolios seien unbekannt. Tatsächlich seien alle Verträge wie auch die Vergütung für D2 im Prospekt dargestellt. Auf den Vertrag zwischen Portfoliogesellschaft und D2 über den Aufbau eines Portfolios werde auf S. 54 hingewiesen, wobei dort auf den nachfolgenden Abschnitt „ausländische Vertragsbeziehungen“ (S. 56 f.) verwiesen werde. Die Vergütung von D2 ergebe sich aus S. 57.
236Hinsichtlich der 15 % übersteigenden Weichkosten gelte die vom Kläger zitierte Rechtsprechung nur für Anlagevermittler, nicht für Prospektangaben und es seien alle Weich- und Hartkosten zutreffend ausgewiesen.
237Der Vortrag, dass wegen geringeren Eigenkapitals die Grundlage der Prognoserechnung entfallen sei, sei neu und verspätet und zudem ins Blaue hinein gehalten. S. 11 weise auf Risiken aus geringerem Eigenkapital hin; S. 12 benenne das Rückabwicklungsrisiko; S. 65 enthalte weitere Risikohinweise bei verzögertem Portfolioerwerb und anderer Gesamtversicherungssumme. S. 66 wiederhole dies erneut (geringere Nettoemissionserlöse; geringere Anzahl Policen, weniger Risikostreuung, Policen evt. teurer als geplant, dadurch auch weniger Policen, Mischung der Risiken nicht durchführbar, weil Policen einer bestimmten Kategorie zu teuer sind).
238Bestritten und als verspätet gerügt würden auch folgende Klägerbehauptungen:
239- 240
Bis 18.10.2006 lagen Kosten in Relation zum investierten Kapital um einen Multiplikator von rund 7,5 über den Prognosen
- 241
Durch das (weniger) investierte Kapital mussten bei laufenden Fixkosten höhere Einnahmen erzielt werden
- 242
Die Prognoseberechnungen sind von vornherein unplausibel, weil Platzierung schon mit nur 25 Mio. US$ möglich war (insoweit gebe es zudem Risikoaufklärungen auf S. 67 des Prospekts)
- 243
Die Progressionswerte bei den Prämien liegen bei über 15 Mio. US$ im Zeitraum 1.1.06 – 31.12.2018.
Bestritten würde die Behauptung, Prämienanstiege und maturity age seien in den Prognosen nicht berücksichtigt. Eine Aufklärung darüber, dass die Versicherten durch eigenes Verhalten die Gesundheit betreffend Prämienerhöhungen auslösen könnten, sei nicht geschuldet. Dass Lebenserwartungsprognosen übertroffen werden können, sei zudem prospektiert (S. 11, 12, 67).
245Unsinnig sei die Behauptung, die Wahrscheinlichkeit von Verlusten sei höher gewesen als die von Gewinnen, weil die Fondsgesellschaft als nicht gewerblich eingestuft worden sei. Dies beruhe nur darauf, dass steuerrechtlich kein Gewinn angestrebt werden dürfe, wenn die Gesellschaft nicht als gewerblich gelten wolle. Die Fondsgesellschaft selbst sei zwar nur vermögensverwaltend tätig gewesen, aber es sei eine Rendite aus den Zertifikaten angestrebt worden.
246Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
247II.
248Die Berufung war zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.
2491. Soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin des Initiators C auf cic stützen will, hat sie wegen Verjährung keinen Erfolg. Tatsächlich kommt für C mangels Stellung als zukünftiger Vertragspartner nur die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinn in Betracht, die vor der Kodifizierung in § 13 VerkProspG zum 1.7.2005 allein auf der Rechtsprechung des BGH beruhte (vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, S. 193). Der BGH hat diese Prospekthaftung im engeren Sinn, die ebenfalls an die cic angeknüpft war, für Initiatoren, Prospektverantwortliche und Hintermänner sowie diejenigen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen und nach außen im Prospekt in Erscheinung getreten sind (so auch im sog. Scholz-Urteil des BGH vom 17.11.2011 – III ZR 103/10, juris Rn. 19: „Prospekthaftung im engeren Sinn“). Angeknüpft wurde dabei nicht an ein tatsächlich entgegengebrachtes persönliches Vertrauen, sondern an typisiertes Vertrauen in die Prospektverantwortlichen und die von ihnen gemachten Prospektangaben. Anknüpfungspunkt für die Haftung war, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, der Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2008 - III ZR 149/07, juris Rn. 13). Eine solche Funktion ist dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 zugekommen; C ist Initiator und die treibende Kraft gewesen. Dieser Anspruch war aber in jedem Fall schon Jahre vor der Klageerhebung im Jahr 2014 verjährt, da der Kläger bereits in 2005 dem Fonds beigetreten ist (Verjährung 3 Jahre ab Beitritt ohne Rücksicht auf Kenntnis, vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07, juris Rn. 19 mwN).
250Die Haftung aus cic in der Form der Prospekthaftung im weiteren Sinn setzt die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens im Rahmen der Anbahnung der Vertragsbeziehung voraus und trifft damit die zukünftigen Mitgesellschafter des zu werbenden Anlegers. Ihr unterliegen die Personen, die bei den Vertragsverhandlungen über den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds als Vertragspartner oder Treuhandkommanditisten oder als Vertreter, Sachwalter oder Verhandlungsführer persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst haben (BGHZ 83, 222, 227). Dafür ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages übernommen oder Garantien für die Richtigkeit des Prospekts abgegeben hat. Gehaftet wird hier nach allgemeinen Grundsätzen für ein echtes Verhandlungsverschulden (Nobbe, WM 2013, S. 193 (202); BGH, NJW-RR 1992, 606, BGH WM 2003, 1718). Davon kann hier nicht die Rede sein. Allein dass C sich mit Foto im Vorwort an die Interessenten wendet, begründet kein persönliches Vertrauens- und damit auch kein Schuldverhältnis. Der Prospekt weist als Herausgeber nicht C persönlich, sondern die Dr. H GmbH & Co. F KG aus (K 2, vorletzte Seite). Im Vorwort heißt entsprechend: „Wir stellen Ihnen eine völlig neue Fondsinnovation vor“.
2512. Soweit der Kläger die Klage auf Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB stützen will, fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag und zwar schon zu den vorausgesetzten vorteilhaften falschen Angaben oder zum Verschweigen negativer Tatsachen. Irreführende oder versteckte Angaben reichen unter der Prämisse des Analogieverbots im Strafrecht regelmäßig nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.2.2008 – 1 BvR 371/07, juris). Zudem ist der von § 264a StGB geforderte Vorsatz auch Voraussetzung einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, so dass bei einer Verurteilung zum Schadensersatz wegen Kapitalanlagebetrugs die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands nicht ohne weitere Würdigung in Bezug auf die einzelnen Elemente der Begehungsweise lediglich unterstellt werden darf (BVerfG aaO). Es muss nicht nur dargelegt und ggf. bewiesen werden, dass die vorteilhafte falsche Angabe bewusst gemacht oder die verschwiegene negative Tatsache bewusst unterlassen worden ist. Zum Tatbestand gehört ebenso die Erheblichkeit der fehlerhaften Angabe für die Anlageentscheidung. Zu alldem verhält sich der Klägervortrag trotz Rüge der fehlenden Substanz sowohl durch die Beklagten als auch das Landgericht nicht.
2523. Als Anspruchsgrundlage kommt gegen die Beklagte zu 1 als Komplementärin und Gründungsgesellschafterin des Fonds zwar die Prospekthaftung im weiteren Sinn aus cic grundsätzlich in Betracht. Eine Haftung (beider Beklagten) scheidet aber deswegen aus, weil der Vortrag des Klägers Prospektfehler nicht erkennen lässt.
253a) Dabei ist der Streit, ob dem Kurzprospekt (Anlage K 3) Prospektqualität zukommt, für die hier allein in Betracht kommende Prospekthaftung im weiteren Sinn weitgehend irrelevant. Derjenige, der gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, ist verpflichtet, den Anlageinteressenten richtig und vollständig über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände zu informieren (z.B. BGH, Urt. v. 26.09.2005 - II ZR 314/03, ZIP 2005, 2060). Welche Informationsmittel er dabei verwendet, ist für die Haftung unerheblich. Falsche Angaben dürfen in den zur Aufklärung der zukünftigen Mitgesellschafter verwendeten Informationsmitteln auch dann nicht enthalten sein, wenn sie keinen Prospekt im engeren Sinne darstellen. Wenn die Vorabinformation also falsche Angaben enthielte, käme eine Haftung dafür in Betracht, jedenfalls soweit die Angaben nicht im Emissionsprospekt oder anderweitig ausdrücklich korrigiert würden. Auch der Kurzprospekt diente der Information der Anleger. Was ein Anlageinteressent von dem 5-seitigen Kurzprospekt indes ersichtlich nicht erwarten konnte, war eine vollständige, sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte aufzeigende Aufklärung. Der vom Kläger angeführte Hinweis auf BGH, 17.11.2011 – III ZR 103/10, juris liegt insofern neben der Sache, handelte es sich dort doch um eine 80-seitige Broschüre, die schon nach dem schieren Umfang den Eindruck einer umfassenden Information vermittelte. Dies gilt umso mehr, wenn man wie der Kläger hier zeitgleich den wesentlich umfangreicheren 100-seitigen Emissionsprospekt erhielt. Eine etwaig unvollständige, lückenhafte Darstellung und fehlende Risikohinweise im Kurzprospekt begründen vor diesem Hintergrund keine Haftung. Dies räumt der Kläger selbst im Wesentlichen ein (vgl. Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 2).
254b) Prospektfehler (in der Reihenfolge der Berufungsbegründung, Bl. 380 ff. d.A.)
255aa) Darstellung des Beteiligungskonzepts
256Die Rüge, es werde nicht deutlich, dass der Fonds nicht selbst in Versicherungen investiere, sondern in Index-Zertifikate (zuletzt in der Replik vom 19.06.2015, S. 9), ist bei der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausgesetzten aufmerksamen Lektüre der dem Anleger überlassenen Informationen nicht haltbar. Darauf hat bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen, ohne dass sich der Kläger mit den Urteilsgründen auseinandersetzt. Sowohl der Kurzprospekt als auch der Emissionsprospekt gehen ausführlich auf die Neuartigkeit des Fondsmodells ein; der Emissionsprospekt beschreibt ausführlich die Zertifikate. Schon der Kurzprospekt lässt nicht den geringsten Zweifel daran, dass es um die Investition in Indexzertifikate geht (so zu lesen auf jeder einzelnen der fünf Seiten, Anlage K 3). Dass daneben auch die Lebensversicherungen „ausufernd“ dargestellt werden, wie der Kläger moniert, ist nicht irreführend, sondern notwendig, denn letztlich ging es mittelbar um diese. Der Vortrag ist zudem widersprüchlich, da der Kläger gleichzeitig fehlende Informationen zu eben jenen Versicherungen rügt.
257Soweit der Kläger behauptet hat, die Höhe der Mindest-Indexwerte würde nicht genannt (so noch in der Berufungsbegründung Bl. 381, 384 d.A. „Nichtveröffentlichung der Mindest-Indexwerte im Prospekt“), präzisiert er diese Rüge in der Replik dahingehend, dass die Mindestindexwerte und die Nennbeträge der Zertifikate in der Kurzinformation nicht genannt seien (vgl. Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 8). Das ist schon nach den eigenen Ausführungen des Klägers, dass von dem Kurzprospekt keine Vollständigkeit erwartet werden könne, indes offensichtlich kein Fehler. Der Emissionsprospekt erläutert zu den Index-Zertifikaten schon unter „Angebot im Überblick“ Folgendes (K 2, S. 8):
258Der Wert der Index-Zertifikate hängt von der Höhe der fällig gewordenen und ausgezahlten Versicherungssummen sowie Erlösen aus der Veräußerung von Versicherungen ab. Bei Fälligkeit des jeweiligen Index-Zertifikats werden die vereinnahmten Versicherungssummen abzüglich der Ausgaben der Portfoliogesellschaft und der Emittentin an die Fondsgesellschaft ausgezahlt, sofern ein bestimmter Mindest-Indexwert erreicht wurde.
259Die untere Tabelle stellt aus Vereinfachungsgründen die auf das gesamte Jahr kalkulierten Versicherungssummen den mindestens zu erreichenden Versicherungssummen, die sich aus den Index-Zertifikaten des jeweiligen Jahres ergeben, gegenüber.
260JAHR |
2006 |
2010 |
2014 |
|
Versicherungssummen laut Prognoserechnung |
TUS-$ |
15.993 |
19.948 |
15.601 |
Versicherungssummen entsprechend Mindest-Index-werte |
TUS-$ |
1.000 |
6.067 |
2.950 |
In 2010 werden laut Prognose Versicherungen mit einer Gesamtsumme von TUS-$ 19.948 ausgezahlt. Die sich gemäß den Mindest-Indexwerten der Zertifikate des Jahres 2010 insgesamt ergebenen Mindestablaufleistungen betragen TUS-$ 6.067.
262Im Prospekt ist zudem auf S. 21 die vollständige Tabelle abgedruckt, in der die laut Prognose zu erwartende Auszahlung von Versicherungssummen pro Jahr den Versicherungssummen nach Mindest-Indexwert gegenüber gestellt werden. Dazu heißt es im Text: „Der untenstehenden Tabelle können Sie entnehmen, in welcher Höhe laut Prognoserechnung Versicherungssummen bzw. Erlöse aus der Veräußerung von Lebensversicherungen an die Portfoliogesellschaft ausgezahlt werden müssen, um den Mindest-Indexwert zu erreichen.“
263Ebenso unberechtigt ist die Rüge, auf das Totalverlustrisiko weise der Kurzprospekt nicht hin (Berufungsbegründung Bl. 382). Selbst unterstellt, der Kurzprospekt würde versuchen, „den Anleger von der Sicherheit der Auszahlungen aus den Lebensversicherungen zu überzeugen“ (so Bl. 382), ist dies kein Prospektfehler. Ganz offensichtlich war eine 5-seitige werbende Beschreibung der Anlage, die der Kläger zudem zusammen mit dem Emissionsprospekt erhalten hat, schon nach dem äußeren Anschein nicht geeignet, ihn vollständig über die Anlage zu informieren und musste dementsprechend nicht schon Risikohinweise enthalten. Der Emissionsprospekt, den der Kläger nicht unbeachtet lassen durfte, weist entgegen der Darstellung des Klägers dreimal deutlich auf das Totalverlustrisiko hin und zwar an den richtigen, nämlich vorhersehbaren Stellen (unter „Risiken im Überblick“ und unter „Risikohinweise“ im Fettdruck, S. 12, 65, 66).
264bb) Verwendung des Begriffs Index-Zertifikat
265Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet und nimmt die ausführliche und überzeugende landgerichtliche Würdigung nicht zur Kenntnis. Nach den Definitionen, die der Kläger selbst vorträgt (Bl. 383 f.), ergibt sich schon, dass Index-Zertifikate nicht stets auf „prominente“ Indices wie den DAX abstellen. Dass dies hier zudem ein von der Emittentin selbst gebildeter Index war, war nicht zu überlesen und wird sogar schon im Vorwort des Prospekts deutlich („völlig neue Fondsinnovation“). Auf die spätere Umstellung auf einen Direkterwerb kommt es nicht mehr an.
266Zur Rüge der fehlenden Darstellung des angeblichen Wett-Charakters trägt der Kläger nicht mehr vor. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (Urteil S. 9f.).
267cc) Personelle Verflechtungen und Sondervorteile Cs
268(1) Die Angaben auf S. 89 ff. im Prospekt genügen den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen wegen der dadurch begründeten Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft (vgl. BGHZ 79, 337 = II ZR 60/80 v. 06.10.1980, juris). Diese Entscheidung ist vor Prospektherausgabe ergangen. Auf etwaige zusätzliche Anforderungen, die nach Änderung der Gesetzeslage zum 1.7.2005 möglicherweise zusätzlich vorgeschrieben waren, kommt es hingegen nicht an.
269Aus S. 89 ff. des Prospekts ergibt sich, wer jeweils Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften war, was indes bis auf die Stellung als Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft nicht auf C persönlich zutraf. Überdeutlich geht hervor, dass C in nahezu allen beteiligten Gesellschaften die Geschäftsführung inne hatte (vgl. auch Aufzählung im landgerichtlichen Urteil S. 11). Von den acht beteiligten Gesellschaften hatte C ausweislich des Prospekts in sieben Gesellschaften die Mit- oder Alleingeschäftsführung inne; lediglich die Treuhänderin leitete er nicht. Aus S. 98 der Prospektfassung vom Juni 2005 (B 2) ergab sich zusätzlich seine Beteiligung mit 70,2 % mittelbar an der mit Vertrieb und Konzeption beauftragten Dr. H GmbH & Co. F KG und der E GmbH, mit 78 % mittelbar an der Dr. H GmbH & Co. KG und mit 91,2 % an der E2. Der Kläger hat zwar behauptet, C sei fast immer Alleingesellschafter gewesen. Aus den dazu als Beweis vorgelegten Handelsregisterauszügen (Anlagen K 9 - 11, Anlagenband) lassen sich indes weder die Gesellschafter einer GmbH noch die Beteiligungsquoten entnehmen. Darauf kommt es indes angesichts der unstreitigen Stellung als Mehrheitsgesellschafter nicht entscheidend an.
270Abgesehen davon, dass aus den Firmenbezeichnungen der Gesellschafter („K2s GmbH“; „K3 GmbH & Co. KG“) mit wenig Fantasie auf die Beteiligung von C geschlossen werden konnte, bedurfte es dieser zusätzlichen Information zur Offenlegung der maßgeblichen Interessenkonflikte nicht. Bei der zitierten Entscheidung BGH II ZR 60/80 war nicht offenbart worden, dass zwei Gründungskommanditisten zugleich Geschäftsführer der Fondsgesellschaft waren. Der Bundesgerichtshof urteilte, es sei mitzuteilen gewesen, dass die Gründungskommanditisten die Geschicke der Gesellschaft wesentlich bestimmt hätten. Gemessen daran ist durch die Offenbarung der leitenden Position des C in nahezu allen für den Erfolg des Fonds maßgeblichen Gesellschaften und insbesondere bei der Fondskomplementärin selbst den Anlegern alles Erforderliche mitgeteilt worden. Denn damit kannten die Anleger das Ausmaß des Einflusses des C auf die Gesellschaften und die Bedeutung seiner Person für den Fondserfolg. Die Rolle Cs war dem Kläger ausweislich seines eigenen Vortrags im Termin auch bewusst. Denn er hat sich zur Begründung einer persönlichen Haftung der Rechtsnachfolgerin des C darauf berufen, C habe durch das persönliche Vorwort nebst Foto im Prospekt sein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen; er habe vor der Zeichnung der Anlage im Internet über ihn recherchiert.
271(2) Dass Sondervorteile nicht offenbart worden wären, trägt der Kläger in der Berufungsbegründung nicht mehr vor. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung in seiner Replik nicht entgegengetreten. Der Vortrag in der Klageschrift (Bl. 13 d.A.) belegt nicht prospektierte Sondervorteile nicht, wobei die Beklagten zu Recht monieren, der Kläger setze Zahlungen an Gesellschaften mit Zahlungen an C persönlich gleich. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, C habe als Gesellschafter der K GmbH und als Gesellschafter der Untergesellschaften der E2 GmbH 0,935 % der vierteljährlich vereinnahmten Erlöse der Portfoliogesellschaft erhalten. Aus dem Prospekt ergibt sich, dass die Geschäftsführung der Portfoliogesellschaft 0,935 % der vierteljährlich vereinnahmten Erlöse erhält (S. 41 des Prospekts). S. 89 weist C als Verwaltungsrat der Portfoliogesellschaft aus. Der Kläger behauptet weiter, als Alleingesellschafter der mit der Emittentin verbundenen Gesellschaften habe C Verwaltungskosten von 0,165 % der vierteljährlich vereinbarten Erlöse aus den Versicherungssummen erhalten. Aus S. 41 des Prospekts ergibt sich, dass die Geschäftsführung der Emittentin diese Vergütung erhält; S. 90 weist C als Geschäftsführer der Emittentin aus. Die weiteren Ausführungen des Klägers in der Klageschrift erschließen sich nicht. Dass C „als Alleingesellschafter der mit der E2 GmbH verbundenen Gesellschaften - welche das sein sollen, bleibt offen - eine Verwaltungsratsvergütung von 6.000 US$ in 2007, 5.000 US$ in 2008, 6.000 US$ in 2009 und 5.000 US$ in 2010“ (Bl. 13) erhalten habe, belegt der Kläger nicht; die Beklagten haben nicht prospektierte Vergütungen bestritten und zudem auf ein Wirtschaftsprüfungsgutachten verwiesen, ausweislich dessen es keine nicht prospektierten Vergütungszahlungen gegeben habe (Bl. 60 f., Anlage B 12 Bl. 197 ff.). Ein Beweisantritt des Klägers fehlt. Welche – andere? - nicht prospektierte Verwaltungsratsvergütung der Portfoliogesellschaft C vereinnahmt haben soll (so Klägervortrag ebenfalls Bl. 13), ist nicht nachvollziehbar.
272dd) Falsche Angaben zu den zu erwerbenden Versicherungen (Bl. 388 – 395 d.A.)
273(1) Soweit der Kläger bestimmte Formulierungen insbesondere im Kurzprospekt zu den Versicherungen als falsch rügt, ist dies unberechtigt.
274(aa) Garantierte Auszahlungen
275Die Kurzprospektaussage
276„In den USA sehen diese Versicherungen regelmäßig eine garantierte Auszahlung spätestens zu einem Endalter von 95 bis 100 Jahren vor, so dass es anders als bei deutschen Risikopolicen auf jeden Fall zu einer Auszahlung der Versicherungssumme kommt.“(K 3, S. 2).
277stellt keine Falschangabe dar. US-amerikanische Risikopolicen aus der Gruppe der permanent life insurances, die bis zum Todesfall geführt werden, führen nach den Erläuterungen im Emissionsprospekt regelmäßig bei Eintritt des Versicherungsfalles zu einer Auszahlung der Versicherungssumme; bei Erreichen eines besonders hohen Lebensalters wird immerhin der Kapitalstock ausgezahlt. Selbst unterstellt, dass bei oberflächlichem Lesen der Kurzprospekt den nicht stets gerechtfertigten Eindruck einer garantierten Auszahlung gerade der Versicherungssumme erwecken sollte, darf der von der höchstrichterlichen Rspr. vorausgesetzte verständige Anleger nicht isoliert einzelne Stellen einer ersichtlich nur überblicksartigen 5-seitigen Produktinformation lesen, zumal die Passage über US-amerikanische Lebensversicherungen im Kurzprospekt denkbar allgemein gehalten ist. Zu einer Auszahlung kommt es nach der beanstandeten Formulierung zudem nur „regelmäßig“. Konkrete Aussagen über die von der Portfoliogesellschaft erst noch zu erwerbenden Policen sind damit nicht verbunden.
278Auf S. 14 des Emissionsprospekts steht, dass bei den „Term Life Insurances“ bei Ablauf des Vertrages, der in der Regel nur über 10 bis 30 Jahre läuft, ohne Versicherungsfall gar nichts ausgezahlt wird. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Fondsgesellschaft nicht vornehmlich mittelbar in Term Life Insurances investiert hat, da es ein maturity age bei diesen Versicherungen, wie es aber in der Übersicht zum Portfolio (Anlage K 12, Anlagenband) ausgewiesen ist, gerade nicht gibt. Bei der Erläuterung der „Universal Life Insurances“ als Unterfall der „Permanent Life Insurances“ heißt es im Emissionsprospekt (K 2, S. 15): „Anders als eine deutsche kapitalbildende Lebensversicherung endet die Police jedoch nicht mit dem Erreichen zum Beispiel des 65. Lebensjahres, sondern wird regelmäßig bis zum Todesfall fortgeführt. Im Versicherungsfall erhält der Begünstigte die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme (sowie ggf. einen angesammelten Kapitalstock).“ Zu den „Whole Life Insurances“ als weiterem Unterfall der „Permanent Life Insurances“ heißt es auf S. 15 des Prospekts: „Auf dem deutschen Lebensversicherungsmarkt gibt es kein der US-amerikanischen „Whole Life Insurance“ vergleichbares Versicherungsprodukt. Bei dieser Versicherungsart kommt die fest vereinbarte Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers zur Auszahlung. Beim Erreichen eines Lebensalters von in der Regel 100 Jahren wird der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Kapitalstock an den Versicherungsnehmer beziehungsweise den Begünstigten ausbezahlt.“ Wieso aus dieser Darstellung nicht deutlich wird, dass es Versicherungstypen gibt, bei denen es zu keiner Auszahlung kommen kann und Versicherungstypen, bei denen bei Erreichen eines besonders hohen Alters nur der Kapitalstock ausgezahlt wird, erschließt sich nicht. Von einem Verschweigen des maturity age kann keine Rede sein, worauf bereits das Landgericht zu Recht hingewiesen hat. Dass der Kapitalstock nicht dasselbe ist wie die Versicherungssumme, ist einem durchschnittlichen Anleger angesichts der Erläuterungen klar.
279Auch nach dem Klägervortrag scheitert eine Auszahlung der Versicherungssumme bei den whole life insurances im Übrigen nur dann, wenn der Versicherte das sog. maturity age erreicht, das ausweislich der Übersicht über die im Portfolio befindlichen Versicherungen (Anlage K 12, Anlagenband; identisch mit Anlage K 30, Bl. 141) zwischen 95 und 120 Jahren liegt. Das Erreichen dieses Alters ist weder abstrakt statistisch noch konkret für die hiesigen Policen im Hinblick auf die durchgeführte Gesundheitsuntersuchung zweier Gutachter aus der maßgeblichen ex-ante Sicht zu erwarten. Anderes belegt insbesondere der vom Kläger vorgelegte Artikel aus der D3-Zeitung nicht im Ansatz (Anlage K 28, Bl. 139 d.A.). Dass das maturity age bisher bei keiner der Policen aus dem Portfolio erreicht worden ist, hat der Kläger substanzlos in Abrede gestellt. Für die noch im Bestand befindlichen Policen ist ein Erreichen des maturity age bisher nicht feststellbar (Anlage K 12, Anlagenband).
280Auf das Risiko, dass Versicherungssummen nicht ausgezahlt werden, weist der Prospekt zudem hin. In den Prognoserisiken auf S. 11 und detaillierter erneut auf S. 67 des Prospekts wird erläutert, dass die Fälligkeiten der Versicherungssummen auf statistischen Modellen zur Bestimmung der durchschnittlichen Lebenserwartung beruhen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vermögensverschlechterung bei der Portfoliogesellschaft aufgrund zum Beispiel ausbleibender Auszahlung von Versicherungssummen … einen teilweisen oder vollständigen Verlust der Einlage des Anlegers zur Folge haben kann.“ (S. 11). Die Sensitivitätsanalysen operieren neben einem um 6 bzw. 12 Monate späteren Versicherungsfall mit einem Ausfall von 10 % der Versicherungssummen (S. 43 des Prospekts). Wie der Kläger trotz all dieser Hinweise garantierte Auszahlungen angenommen haben will, ist nicht nachvollziehbar.
281(bb) Feste Restlaufzeit
282Soweit es im Kurzprospekt heißt, die Policen hätten eine 2-12 jährige Restlaufzeit (K 3. S. 2) ist auch dies in der erforderlichen Gesamtschau nicht zu beanstanden. Schon im Kurzprospekt wird im Rahmen der Renditeberechnung auf die Lebenserwartung des Versicherten abgestellt (K 3, S. 4) und bereits zweimal die medizinische Begutachtung zur Ermittlung eines statistischen Auszahlungszeitpunkts erwähnt (ebd. und S. 5). Im Emissionsprospekt heißt es bei der Beschreibung der US-Versicherungen, dass nur die „term life insurance“ eine fest begrenzte Laufzeit hätten, diese aber nur mit 5 % am Zweitmarkt vertreten seien (K 2, S. 14), während es zu whole life und zur universal life heißt, dass diese regelmäßig bis zum Todesfall fortgeführt würden. Zur whole life insurance heißt es dann – wie bereits erläutert – dass in der Regel bei 100 Jahren der Kapitalstock ausgezahlt werde. In den Investitionskriterien heißt es zutreffend:
283Erwartete Restlaufzeit der Einzelpolicen: zwischen 2 und 12 Jahren (S. 24)
284Unter „Prognoseunsicherheit“ heißt es auf S. 67:
285„Die in diesem Beteiligungsangebot darstellten Ergebnisprognosen basieren auf statistischen Mittelwerten und einer Reihe von weiteren rechnerischen Annahmen. Insbesondere die Zusammensetzung des geplanten Portfolios (Zusammensetzung beziehungsweise Mischung der Einzelrisiken) hat entscheidenden Einfluss auf die zu erwartenden Rückflüsse. Eine Fehleinschätzung individueller Gesundheitsrisiken beziehungsweise der Lebenserwartung des Versicherten kann sich negativ auf den zeitlichen Anfall der Versicherungssummen auswirken. Insbesondere können hierdurch die vorgegebenen Mindest-Indexwerte nicht erreicht werden. Infolgedessen würden keine Auszahlungsansprüche aus dem jeweiligen Index-Zertifikat resultieren. …
286Die erwartete Mortalität wird nach der vorgegebenen Struktur der Einzelrisiken aus statistischen bzw. versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen abgeleitet. Unter anderem durch Fortschritte in der medizinischen Forschung könnte sich die durchschnittliche Lebenserwartung gegenüber den zugrunde gelegten Annahmen verlängern. Der Eintritt der rechnerischen Annahmen kann daher trotz statistischer Analysen nicht garantiert werden. Die tatsächliche Restlaufzeit der Einzelpolicen und des Portfolios kann insgesamt kürzer oder länger sein als der statistische Mittelwert, der im Zeitpunkt des Kaufs der Policen zugrunde gelegt wird. …“ [Unterstreichungen durch den Senat]
287Unter „Kostensteigerungen“ heißt es auf S. 67:
288„Wenn die tatsächliche Laufzeit einer Police den prognostizierten Mittelwert übersteigt, wird durch die längere Laufzeit auch ein erhöhter Prämienaufwand begründet, der von der Portfoliogesellschaft zu tragen ist. …“
289Von einer fest begrenzten Laufzeit mit anschließender garantierter Auszahlung kann nach der Lektüre dieser Prospektseiten keine Rede mehr sein.
290(cc) Garantierter Mittelzufluss im Versicherungsfall
291Dass es zu den Versicherungen im Emissionsprospekt heißt, im Versicherungsfall sei der Mittelzufluss garantiert (K 2, S. 15), ist nicht zu beanstanden, denn auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ergeben sich reduzierte oder ausbleibende Zahlungen nur dann, wenn kein Versicherungsfall (= Todesfall während der Laufzeit der Police) eintritt und der Versicherte das maturity age erreicht.
292(dd) Versicherungssumme steht beim Kauf fest
293Ebenfalls zutreffend ist die vom Kläger beanstandete Angabe [im Kurzprospekt], dass die Versicherungssumme bei Kauf feststeht. Dass u.U. nicht die Versicherungssumme zur Auszahlung kommt, wenn das maturity age erreicht wird, ändert an der Richtigkeit dieser Aussage nichts. Sie ist – insbesondere unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Prospekt – auch nicht irreführend.
294(2) Auch der fehlende explizite Hinweis auf den Begriff „maturity age“ stellt keinen Prospektfehler dar, zumal der Begriff der Sache nach erläutert wird, wie bereits dargestellt. Bei den Angaben zu den Grundtypen von Lebensversicherungen (S. 14 f. des Prospekts) heißt es nämlich zur whole life Versicherung, dass bei dem Erreichen eines Lebensalters von in der Regel 100 Jahren nur der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Kapitalstock zur Auszahlung kommt.
295Weitere Ausführungen dazu waren nicht veranlasst, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne dass sich der Kläger damit inhaltlich befasst (vgl. S. 13 des angegriffenen Urteils). Insbesondere sind auch unter Berücksichtigung des Konzepts des maturity age die Prognoserechnungen im Prospekt nicht zu beanstanden. Der Vortrag lässt ein Risiko, dass die Versicherten das maturity age erreichen und daher deswegen die Auszahlungen auf den Kapitalstock reduziert sind oder ganz ausbleiben, nicht erkennen. Außer dem D3-Artikel, der die statistische Unbeachtlichkeit noch untermauert, setzt der Kläger der Vertretbarkeit der Prognosen nichts entgegen. Er beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass das Erreichen des maturity age große Auswirkungen habe, lässt aber außer Acht, dass dies ex ante nicht wahrscheinlich war und deswegen der Prospekt kein Prognoseszenario enthalten musste, bei dem alle Versicherten das maturity age erreichen – zumal auf die Totalverlustmöglichkeit hingewiesen wird. Die Beklagten haben detailliert und nicht widerlegt ausgeführt, dass das Erreichen des maturity age sowohl statistisch als auch anhand der erstellten Lebenserwartungsprognosen für die einzelnen Versicherten durch zwei unabhängige medizinische Gutachter nicht zu erwarten gewesen und tatsächlich bisher auch nie eingetreten sei. In den Sensitivitätsanalysen ist zudem immerhin auch der Fall durchgerechnet, dass die Auszahlungen um 10 % unter den Versicherungssummen liegen. Daneben weist – wie oben zitiert – S. 67 des Prospekts auf die Prognoseunsicherheit ausführlich und detailliert hin.
296Hinzu kommt, dass nach den prospektierten Investitionskriterien der Ankauf von „Term Life Insurances“ möglich war, bei denen es kein maturity age, sondern nur eine feste Laufzeit gibt, während derer der Versicherungsfall eintreten muss, damit die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Der Kläger widerspricht sich selbst, wenn er einerseits behauptet – im Übrigen ohne jeden Anhaltspunkt – dass der Fonds fast ausschließlich in „Term Life Insurances“ investiert habe (Bl. 390 d.A.) und andererseits das maturity age für relevant und nicht hinreichend prospektiert hält.
297Ob auf einer Gesellschafterversammlung die abschließende Auskunft erteilt worden ist, bei Erreichen des maturity age verfalle die Police, während die Beklagten im Prozess vortragen, es werde zwar nicht die Versicherungssumme, aber ein Rückkaufswert/Kapitalstock ausgezahlt, ist für die Frage eines Prospektfehlers nicht relevant. Nachträgliche – angeblich – falsche oder widersprüchliche Auskünfte können keinen Prospektfehler begründen. Soweit der Kläger aus dem vermeintlichen Widerspruch im Vortrag der Beklagten die wirtschaftliche Aushöhlung der Policen konstruieren will (Bl. 391), bietet der Vortrag keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Selbst wenn der Widerspruch bestünde, ist weder der Rückschluss zwingend noch begründete dies einen Prospektfehler.
298Nicht zutreffend ist beim Vortrag des Klägers insbesondere, dass der „worst case“ nicht dargestellt sei, da der Totalverlust als Möglichkeit genannt wird. Damit reichen die Angriffe gegen die Vertretbarkeit der Prognosen nicht aus.
299Die im Zusammenhang mit dem maturity age weiter aufgestellten neuen Behauptungen des Klägers im Schriftsatz vom 19.06.2015 sind nicht nur bestritten und damit präkludiert gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Sie sind auch durch nichts belegt. Wieso der Prospekt ausschließen soll, dass Policen mit maturity age erworben werden (Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 12), erschließt sich nicht ansatzweise. Der Kläger nennt auch keine Prospektstelle dazu. Auch der nächste Absatz im Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 12 verkennt den Vortrag der Beklagten. Aus der Darstellung der Whole Life Versicherung ergibt sich vielmehr, dass bei Erreichen eines Alters von in der Regel 100 Jahren nicht die Versicherungssumme, sondern nur der Kapitalstock zur Auszahlung kommt (Prospekt S. 15).
300ee) Prämienverläufe
301Woher der Kläger die Gewissheit „konstruktionsbedingt außergewöhnlich hoher jährlicher Prämien und exorbitanter Erhöhung von Jahresprämien, die mit dem Erwerb dieses Policentyps einhergingen“ nimmt (so Bl. 395 d.A. und erneut im Schriftsatz vom 19.06.2015, S. 12), lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Die vom Kläger vorgelegte Anlage K 29 zum Prämienverlauf im Zeitraum 2013 – 2018 haben die Beklagten schon erstinstanzlich als falsch bestritten (vgl. Bl. 179 Rn. 88 d.A.), ohne dass der Kläger darauf erstinstanzlich oder in der Berufungsbegründung eingeht. Der Beweisanritt durch Sachverständigengutachten und Zeugnis X im Schriftsatz vom 19.06.2015 (Bl. 544) ist verspätet und damit gem. §§ 530, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der Kläger selbst legt zudem abweichende Angaben der Fondsgesellschaft zu den zukünftigen Prämien im Protokoll der Gesellschafterversammlung für 2011, S. 3 vor (Anlage K 13, Anlagenband). Den fehlenden Tatsachenvortrag kann der Kläger auch nicht mit verweigerter Auskunft der Beklagten begründen. Die vorgelegte Ablehnung weiterer Auskünfte (Anlage K 37, Schriftsatz v. 19.06.2015) betrifft den Antrag auf Entbindung der Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft von der Schweigepflicht.
302Unabhängig davon nennt der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherer mitgeteilten Prämienverläufe - inklusive ggf. ansteigender Prämien innerhalb der prognostizierten Lebenserwartung - der mittelbar zu erwerbenden Policen bei den Prognosen und entsprechend beim Ankaufspreis nicht berücksichtigt worden wären. Auf S. 67 heißt es dazu: „Der bei Vertragsschluss bekannte beziehungsweise vom Versicherer mitgeteilte Prämienverlauf, der regelmäßig ansteigende Risikoprämien beinhalten kann, wird bei der Berechnung des Angebotspreises bereits berücksichtigt.“ Dies wäre zudem selbst dann kein Prospektfehler, sondern eine Abweichung von den prospektierten Kriterien im Nachhinein. Das Risiko von Prämienerhöhungen bzw. planmäßig ansteigender Prämien wird nicht verharmlost. Die Beklagten sind seinem diesbezüglichen Vortrag schon erstinstanzlich entgegengetreten und haben zutreffend – wie auch das Landgericht – darauf verwiesen, dass auf das Risiko längerer Prämienzahlung und Prämienerhöhungen – sowohl unplanmäßig als auch aufgrund steigender Prämien infolge längerer Laufzeit – im Prospekt hingewiesen worden ist (Prospekt S. 40, Risikohinweis S. 12, 67; vgl. Schriftsatz vom 25.08.2014, Bl. 178 ff. d.A.; angegriffenes Urteil S. 13).
303Die sodann im Schriftsatz vom 19.06.2015 erfolgende Berechnung, die schon kaum nachvollziehbar ist, vermag einen Prospektfehler nicht zu begründen. Dazu schätzt der Kläger offenbar anhand vermeintlicher Angaben der Beklagten die weiteren Prämien für zwei aus dem Portfolio gegriffene Versicherungen bis Ende 2014 und summiert mit den bisher gezahlten Prämien (Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 15). An welcher Stelle die Beklagten die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben gemacht haben, sagt der Kläger nicht; die Beklagten haben die als Anlage K 29 (Bl. 140) vorgelegte Prämienkalkulation für 2013 – 2018 vielmehr bestritten (Bl. 179 Rn. 88). Die Beklagten haben zu diesen beiden Policen konkret ausgeführt, dass nach der nicht zu beanstandenden Prognose die Lebenserwartung bei Ankauf im Dezember 2005 bis August 2011 bzw. Dezember 2012 lag. Danach kommt es für die Rentabilität des Kaufs aus ex-ante Sicht auf die Prämien in 2013 und 2014 nicht an. Unabhängig davon könnte ein Ankauf von Policen, der nicht den prospektierten Kriterien entsprach, keinen Prospektfehler begründen, wie bereits erläutert. Da der Kläger die angeblich exorbitanten und nicht berücksichtigten Prämiensteigerungen schon nicht substantiiert darlegt, bedurfte es weder weiterer Darlegungen dazu noch ist ersichtlich, wieso es betrügerisch sein soll, die mittlere Lebenserwartung den Prognosen zugrunde zu legen (so Schriftsatz vom 19.06.2015, Bl. 549).
304Der Vortrag des Klägers (erneut in dem Schriftsatz vom 19.06.2015), dass wegen des maturity age und der ansteigenden Prämien halbjährlich neue Lebenserwartungsgutachten hätten eingeholt werden müssten, um zu entscheiden, ob die Versicherung weitergeführt oder abgestoßen werden müsse, ist aus denselben Gründen unbehelflich. Der Kläger ignoriert auch hier, dass nach den nicht substantiiert angegriffenen Lebenserwartungsprognosen nicht zu erwarten war, dass Prämienzahlungen in 2018 anfielen und die Rendite gefährden würden. Welche Prämien in 2018 anfallen, ist nicht relevant, wenn die nicht substantiiert angegriffene Prognose eine Lebenserwartung nur bis 2013 oder kürzer ausweist. Der worst case – das Zusammentreffen mehrerer negativer Faktoren – ist im Prospekt zudem verständlich und mehrfach ebenso dargestellt wie die Tatsache, dass die Prognosen auf versicherungsmathematischen und statistischen Berechnungen beruhen und Abweichungen sowie insbesondere Kostensteigerungen möglich sind (vgl. S. 67 des Prospekts).
305Die Schlussfolgerung des Klägers, die Erzielung von Verlusten sei Teil des konzeptionellen Ziels der Beklagten gewesen (so Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 11 unten und S. 16, Bl. 549), entbehrt schließlich jeder Grundlage wie auch die Behauptung, die Wahrscheinlichkeit von Verlusten sei höher gewesen als die von Gewinnen, weil die Fondsgesellschaft als nicht gewerblich eingestuft worden sei. Steuerrechtlich sollte kein Gewinn angestrebt werden, um nicht als gewerblich tätiges Unternehmen zu gelten. Dass die Fondsgesellschaft ihren Anlegern Rendite verschaffen wollte, wird dadurch nicht widerlegt. Vor dem Hintergrund der beruflichen Erfahrung des Klägers als Steuerberater sind die Ausführungen, dass mangels Gewinnerzielungsabsicht, deren Fehlen die Beklagten in der Berufungserwiderung Rn. 218 (Bl. 487) nicht selbst eingeräumt haben, ein Kapitalanlagebetrug vorliege und die Verlusterzielung durch die Anleger Bestandteil des Anlagekonzepts gewesen sei (Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 16), nicht erklärlich.
306ff) Anlage zur Altersvorsorge geeignet
307Ein Fehler scheidet aus. Der Prospekt (S. 11) behauptet nur, die Anlage könne „als Baustein für die persönliche Altersvorsorgeplanung“ eingesetzt werden. Auf den möglichen Totalverlust wird im Prospekt genauso deutlich hingewiesen. Damit wird entgegen der Auffassung des Klägers die Sicherheit der Anlage nicht falsch dargestellt.
308gg) Vorteile ausweislich des Kurzprospekts
309Der Kläger moniert zu Unrecht, die im Kurzprospekt beschriebenen vier Vorteile (hohe nahezu steuerfreie Erträge, hohe Sicherheit, hohe Prognosegenauigkeit und überschaubare Kapitalbindung) seien allesamt unzutreffend. Auch hier darf nicht allein auf den ersichtlich werbenden Kurzprospekt abgestellt werden (vgl. dazu auch Prospektdarstellung unter „Chancen“ S. 11). Es waren Ausschüttungen von 184,8 % bezogen auf das Kommanditkapital bis Ende 2016 angestrebt; auf eine mögliche Haftung auf Rückzahlung der Ausschüttungen, die auf 10 % der Pflichteinlage beschränkt ist, wird gleichwohl ausreichend hingewiesen (S. 45 und erneut S. 69 im Kapitel „Risiken“), so dass die Darstellung nicht zu beanstanden ist. Die weiteren Punkte sind allesamt werbende Anpreisungen, die für den prognostizierten Verlauf auch zutreffend gewesen wären und die angesichts der umfangreichen Risikodarstellung im Prospekt für den vorausgesetzten aufmerksamen Leser hinreichend relativiert waren. Dass die Prognose nicht eingetreten ist, macht die Angaben nicht im Nachhinein fehlerhaft.
310hh) Mittelverwendung
311Die Abweichung im Kaufpreis S. 34 und 35 erklärt sich damit, dass es nicht um dasselbe Kaufobjekt geht, worauf die Beklagten erstinstanzlich ebenso hingewiesen haben wie das landgerichtliche Urteil, ohne dass der Klägervortrag sich damit ansatzweise befasst.
312Dass das Agio in der Fußnote steht, ist kein Fehler. Irreführungspotential resultiert daraus nicht; vielmehr wird die Verwendung des Agios dadurch deutlich.
313Ob mehr als 15 % des Fondsvolumens in die Weichkosten fließt, kann dahinstehen. Gesonderte Aufklärungspflichten über die vollständige und richtige Darstellung der Weichkosten im Prospekt hinaus treffen die Beklagten als Initiatoren bzw. Gründungsgesellschafter nicht; die Rechtsprechung zur 15 %-Grenze bezieht sich vielmehr ausschließlich auf Innenprovisionen von Anlageberatern. Unabhängig davon ist allen Aufklärungspflichten genügt, wenn im rechtzeitig überreichten Prospekt die Vertriebsprovisionen zutreffend dargestellt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, III ZR 404/12, juris). So liegt der Fall hier; anderes zeigt der Kläger nicht auf.
314Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung rügt, dass die Anschaffungsnebenkosten von D2 unzulässig verschleiert und damit die Weichkosten falsch angegeben seien (Bl. 402 d.A.), ist dieser neue Vortrag zum einen präkludiert gemäß § 531 ZPO und begründet zum anderen keinen Prospektfehler.
315Zwar trifft es zu, dass als Kaufpreis für die Lebensversicherungen auf S. 37 der Prospektfassung aus 2004 69,8 Mio. US$ genannt sind mit der Angabe, darin seien Anschaffungsnebenkosten enthalten (Anlage K 2), während es in der neueren Prospektfassung dazu auf S. 41 heißt, dass diese Nebenkosten 7,424 Mio. US$ betragen (Anlage B 2). Der Vortrag ist neu, streitig und damit gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert, wenn auch das Zahlenwerk und die abweichende Angabe im späteren Prospekt unstreitig sind. Streitig ist nämlich, dass die Anlageentscheidung des Klägers kausal auf diesem behaupteten Prospektfehler beruht. Wieso der Kläger den offen zu Tage tretenden Unterschied in den Prospektfassungen nicht bereits erstinstanzlich zum Anlass für eine Rüge genommen hat, hat er nicht dargelegt. Dass die Kausalität eines (vermeintlichen) Prospektfehlers für die Anlageentscheidung vermutet wird, ändert entgegen der vom Klägervertreter im Senatstermin geäußerten Auffassung daran nichts, da die Vermutung widerleglich ist. Die Pflicht zur Förderung des Prozesses bleibt verletzt, da bei Annahme eines Prospektfehlers der von den Beklagten angebotene Beweis zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung erhoben werden müsste.
316Unabhängig davon liegt ein Prospektfehler schon mangels fehlerhafter Angaben zu den Weichkosten nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH,Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04, ZIP 2006, 893 Rn. 9). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, ZIP 2014, 381 Rn. 14 ff.; zitiert nach BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 319/13, juris Rn. 37).
317Weichkosten iSd Rechtsprechung des BGH liegen damit hier nicht vor. Diese definieren sich vielmehr danach, ob sie Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlageobjekts darstellen oder nur deswegen anfallen, weil sie durch die Fondsstruktur verursacht sind. Kosten, die notwendig auch der Anleger hätte, der den Erwerb selbst tätigen würde, sind danach keine Weichkosten in diesem Sinne. Die gesonderte Ausweisung von Weichkosten soll nach der gefestigten Rspr. des BGH den Anleger in die Lage versetzen zu erkennen, welcher Teil seines Kapitals für die Fondsstruktur verwendet wird und welcher Teil in die eigentliche Anlage fließt.
318Anlageobjekt waren bei Beitritt des Klägers die Index-Zertifikate, nicht die Lebensversicherungen selbst. Dass zudem ein Erwerb von US-Lebensversicherungen am aus Verbraucherschutzgründen streng reglementierten Zweitmarkt nur über eine settlement Gesellschaft wie D2 möglich ist, haben die Beklagen detailliert dargetan, ohne dass sich der Kläger dazu auch nur äußert, geschweige denn dies substantiiert bestreitet. Der an D2 fließende Betrag von 7,424 Mio. US$ stand daher nicht nur für die Anschaffung der Lebensversicherungen zur Verfügung, sondern war vielmehr unter Beachtung des Beklagtenvortrags sogar notwendig, um das prospektierte Portfolio aufzubauen. Es handelt sich dabei um Erwerbsnebenkosten, die insoweit den Grunderwerbssteuern und Notarkosten bei dem Erwerb eines Grundstücks durch einen Immobilienfonds vergleichbar sind, die ebenfalls zu den Erwerbsnebenkosten, nicht aber zu den Weichkosten zählen und daher auch nicht im Einzelnen ausgewiesen werden müssen.
319Schließlich lassen sich die Anschaffungsnebenkosten auch anhand der Angaben in der alten Prospektfassung mittels eines einfachen Rechenschrittes ermitteln. Auf S. 57 alte Prospektfassung heißt es, dass D2 für die Vermittlung jeder Police 3,3 % der Versicherungssumme erhält, die für alle Versicherungen zusammen mit 223 Mio. US$ angestrebt wird. 3,3 % von 223 Mio. US$ entsprechen 7,359 Mio. US$ und damit annähernd 7,424 Mio. US$. Die angestrebte Gesamtversicherungssumme wird mehrfach genannt. Dass der Anleger mit einer Zahlung dieser 7,424 Mio. US$ nicht mehr rechnen musste, da in der Mittelverwendungstabelle S. 37 alte Prospektfassung Akquisitionskosten iHv 600.000 US$ für die Lebensversicherungen ausgewiesen seien (so der Klägervortrag erstmals im Schriftsatz v. 19.06.2015, S. 19), ist nicht nur neuer, sondern unzutreffender Vortrag. Denn direkt im Anschluss auf S. 37 wird im Fließtext unter der Überschrift „Akquisitionskosten Lebensversicherungen“ erläutert, dass die Y für die Beratungsleistungen bei der Strukturierung des Portfolios maximal 600.000 US$ erhalten werde. Die Y wird auf S. 32 vorgestellt.
320Ein Kapitalanlagebetrug scheidet aus, da die Anschaffungsnebenkosten nicht verschwiegen wurden. Vielmehr sind alle nötigen Informationen zur Berechnung der Anschaffungsnebenkosten prospektiert.
321Die in der Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang weiter aufgestellte Behauptung, die Ankaufsvorgänge seien intransparent, ist ebenfalls nicht substantiiert. Die Spekulationen des Klägers zum Verbleib einer angeblichen Differenz zwischen vertretbarer Prognose und Marktwert beim Ankauf der Policen (Bl. 403 d.A.) beruhen auf der nicht haltbaren Unterstellung, die Beklagten hätten eingeräumt, der Ankauf der Policen habe den Einkaufskriterien, nicht aber dem Marktwert entsprechen müssen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist dies dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25.08.2014, dort S. 23 Rn. 106 (Bl. 182 d.A.) nicht zu entnehmen. Ausweislich des Prospekts war die Portfoliogesellschaft unter Beachtung der Investitionskriterien vielmehr verpflichtet, „die Lebensversicherungen nach ihrem Ermessen bestmöglich für den Aufbau des Portfolios zu erwerben und zu verwerten.“ (Prospekt S. 54).
322Hinsichtlich der Rüge zur Darstellung der Vertragsbeziehung zu D2 (Bl. 403 d.A.) verweisen die Beklagten zu Recht darauf, dass der Inhalt des Vertrages auf S. 56 f. im Prospekt dargestellt ist. Weitere Details waren angesichts der ausreichend beschriebenen Investitionskriterien nicht unaufgefordert geschuldet. Über die Sondervergütung für D2 bei einem besonders vorteilhaften Kauf klärt der Prospekt gerade auf (vgl. etwa S. 57 des Prospekts). Für ein „System der Irreführung und Abschöpfung“ (so der Kläger Bl. 404 d.A.) ist nichts ersichtlich oder auch nur ansatzweise vorgetragen. Die weiteren Ausführungen zu Vermögensverschiebungen zugunsten von D2 insbesondere in dem Schriftsatz v. 19.06.2015 S. 24 ff. sind nicht nur neu, streitig und präkludiert, sondern vor allem unverständlich. Die vom Kläger dargelegten Zahlen sind durch nichts belegt. Sie begründen zudem – wie mehrfach erwähnt – keinen Prospektfehler, da nicht ansatzweise dargetan ist, dass dies von vornherein von den Beklagten bzw. dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 so beabsichtigt worden wäre.
323ii) Weiterer Vortrag
324Der weitere Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung unter Nr. 8 (Bl. 405 ff. d.A.) ist bestritten, als verspätet gerügt und daher gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert, so insbesondere folgende Klägerbehauptungen, die im Übrigen ohne jede Substanz vorgetragen werden:
325- 326
Bis zum 18.10.2006 hätten die Kosten in Relation zum investierten Kapital um einen Multiplikator von rund 7,5 über den Prognosen gelegen und durch das weniger investierte Kapital hätten bei laufenden Fixkosten höhere Einnahmen erzielt werden müssen.
- 327
Die Prognoseberechnungen seien von vornherein unplausibel, weil eine Platzierung schon mit nur 25 Mio. US$ möglich gewesen sei (die Beklagten weisen zudem insoweit auf Risikoaufklärungen hin, S. 67 des Prospekts)
- 328
Die Progressionswerte bei den Versicherungsprämien lägen bei über 15 Mio. US$ im Zeitraum 1.1.06 – 31.12.2018.
S. 11 des Prospekts weist zudem auf die Risiken, die aus einem geringeren Eigenkapital resultieren, hin. S. 12 des Prospekts benennt das Rückabwicklungsrisiko; S. 65 enthält weitere Risikohinweise zu verzögertem Portfolioerwerb und geänderter Gesamtversicherungssumme; S. 66 wiederholt dies erneut (geringerer Nettoemissionserlös; geringere Anzahl Policen, weniger Risikostreuung, Policen evt. teurer als geplant, dadurch auch weniger Policen, Mischung der Risiken nicht durchführbar, weil Policen einer bestimmten Kategorie zu teuer sind).
330Die Behauptung, auf das Risiko auch planmäßig steigender Prämien weise der Prospekt nicht hin, wird wie bereits dargestellt durch den Prospekt widerlegt (vgl. S. 12, 40). Eine Aufklärung darüber, dass die Versicherten durch eigenes Verhalten die Gesundheit betreffend Prämienerhöhungen auslösen könnten, ist neben der Angabe, dass es zu unplanmäßigen Prämienanpassungen durch die Versicherungsunternehmen kommen kann (so Prospekt S. 12), nicht geschuldet. Dass die anhand zweier Gutachten und der Sterbetafeln getroffenen Lebenserwartungsprognosen übertroffen werden können, versteht sich von selbst und ist zudem mehrfach prospektiert (S. 11, 12, 67). Der Kläger legt auch nicht dar, dass die auf S. 67 beanstandete Prospektaussage zur Berücksichtigung ansteigender Prämienverläufe beim Kaufpreis falsch sei. Die Beklagten haben vielmehr unwiderlegt ausgeführt, dass die Prämienverläufe innerhalb der prognostizierten Lebenserwartung selbstverständlich bei der Ankaufentscheidung berücksichtigt worden seien, ohne dass der Kläger dem ansatzweise substantiiert entgegen getreten wäre. Die Behauptung, die Anschaffungskosten für die Versicherungen seien völlig überhöht gewesen, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und gibt insbesondere keinen Anlass, die Beklagten zu näherem Vortrag dazu zu verpflichten. Den Vortrag in der Berufungsbegründung dazu haben die Beklagten zudem bestritten und zutreffend als verspätet gerügt. Für eine Nichteinhaltung der prospektierten Kriterien spricht nichts. Sie könnte einen Prospektfehler schließlich auch nicht begründen. Wie der Kaufpreis der Policen ermittelt werden soll, steht auf S. 26 des Prospekts. Ob ein beteiligter Akteur bei dem Aufbau des Portfolios unlauter gehandelt hat, ist für die Frage eines Prospektfehlers unerheblich, da der Kläger nicht darlegt und ggf. unter Beweis stellt, dass die Nichteinhaltung der prospektierten Kriterien von vornherein und noch dazu von den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern geplant gewesen sei. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
331jj) Falscher Gesamteindruck
332Diese Rüge ist nach allem bereits Ausgeführten unberechtigt. Die Risiken der neuartigen Fondsgeschäftsidee werden hinreichend dargestellt; auch das Fondsmodell wird ausführlich erklärt. Der Kläger hat sich zwar nach der Lektüre des Kurzprospekts offenbar vorgestellt, es würden Versicherungen mit fester Laufzeit und garantierter Auszahlung erworben. Diese Fehlvorstellung lässt sich indes nicht einmal auf den Kurzprospekt, erst recht nicht auf den Emissionsprospekt gründen.
333Der beantragte Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2015 kam nicht in Betracht. Die Beklagten haben damit lediglich ihrerseits rechtzeitig gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 ZPO auf den neuen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 19.06.2015 reagiert. Auf etwaigen neuen Vortrag der Beklagten kam es nicht an.
3344. Mangels Prospektfehlers scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz aus. Entsprechend ist kein Raum für die geltend gemachten Nebenansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz vorprozessualer Kosten und für die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Die einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich der durch einen Drittvergleich vom Kläger vereinnahmten 90.000 € ist unabhängig vom von den Beklagten bestrittenen und vom Kläger nicht dargelegten Zahlungszeitpunkt ebenfalls unbegründet, da die Klage zu keinem Zeitpunkt begründet war.
3355. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter denen ein Prospektfehler anzunehmen ist, geklärt. Es handelt sich um die Anwendung dieser Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls.
336Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht einbezogen werden.
(2a) Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens sind die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach Absatz 2. Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen. Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.
(4) Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Marktpreis. Soweit kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 ermitteln, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 4 fortzuführen. Der zuletzt nach Satz 1 oder 2 ermittelte beizulegende Zeitwert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinn des Satzes 3.
(1) Wer im Zusammenhang mit
- 1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder - 2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)