Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Aug. 2015 - 32 SA 41/15
Tenor
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird festgesetzt auf 20.000 €.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung wegen Berater- und Prospekthaftung geltend.
4Nach dem Vorbringen des Klägers war der Beklagte zu 1) mit dem Kläger über einen langjährigen Anlagevermittlungs-, Beratungs- und Auskunftsvertrag verbunden und empfahl diesem eine Kapitalanlage in Form der Beteiligung an der K mbH & Co. KG „L“. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber deren Komplementärin, der Y GmbH mit Sitz in I, den Beitritt zu der Fondsgesellschaft mit Einlagen in Höhe von insgesamt 75.000 €. Der Kläger trägt vor, die Beratung sei fehlerhaft erfolgt. Der Emissionsprojekt - in dem als Herausgeber die Komplementärin der Fondsgesellschaft genannt ist – sei ihm erst nach Zeichnung der Anlage zur Verfügung gestellt worden.
5Die Beklagte zu 2) ist die in dem Emissionsprospekt genannte Vertriebsgruppe, der Beklagte zu 3) ist ausweislich des Prospekts Vertragsreeder. Der Kläger sieht die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund der Angaben in dem Emissionsprospekt, in dem sie als Initiatoren der Schiffsbeteiligung bezeichnet sind und als solche den Verzicht auf eine Prospektprüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begründen, als Prospektverantwortliche an.
6Der Kläger vertritt die Auffassung, das angerufene Landgericht Q – in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat und in dessen Bezirk die Beratung stattgefunden hat – sei gem. § 29 und 29c ZPO für die Klage gegen alle Beklagten zuständig. Hilfsweise hat er bereits vor dem Landgericht Q die Vorlage des Rechtsstreits zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht Hamm angeregt und nach Vorlage des Verfahrens durch das Landgericht Q an den Senat ausdrücklich einen Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
7Die Beklagten halten das Landgericht P gem. § 32b ZPO für ausschließlich zuständig.
8II.
9Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands liegen nicht vor.
101.
11Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
122.
13Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.
14Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Für die Klage ist ein ausschließlicher gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand aller Beklagten gem. § 32b ZPO bei dem Landgericht P begründet.
15a)
16Für die Beklagten zu 2) und 3) ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei dem Landgericht P begründet.
17aa)
18Die Beklagten zu 2) und 3) werden auf Schadensersatz wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen in Anspruch genommen. Die Beteiligung an der K mbH & Co. KG „L“ ist eine Kapitalmarktanlage. Der Prospekt, dessen Fehlerhaftigkeit der Kläger behauptet, ist eine öffentliche Kapitalmarktinformation.
19bb)
20Auf die Stellung der Beklagten zu 2) und 3) als Emittent oder Anbieter kommt es nicht an. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt – unabhängig von der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Anbieterin, des Emittenten oder der Zielgesellschaft - über den Wortlaut hinaus für Klagen gegen sonstige Prospektverantwortliche (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 14ff.; Senat, Beschluss vom 16.03.2015 – 32 SA 6/15, juris Rn. 6). Als solche für den Inhalt des Prospekts einzustehen haben diejenigen, die für die Geschicke des Unternehmens verantwortlich sind. Das sind die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der so genannten „Hintermänner“. Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder auf Grund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 16 m. w.N.).
21Auszugehen ist insoweit vom Vortrag des Klägers (vergleiche Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 18 m.w.N.). Danach waren die Beklagte zu 2) als Vertriebsgesellschaft, die Beklagte zu 3) als Vertragsreederei Initiatoren der Kapitalanlage mit maßgeblichem Einfluss auf die Konzeption des Anlagemodells und des zugehörigen Prospekts. Sie werden damit als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen. Das reicht für die Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus.
22cc)
23Da § 32b Abs. 1 ZPO an den Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters oder der Zielgesellschaft anknüpft, begründet er eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts an deren allgemeinem Gerichtsstand im Sinne des § 17 ZPO (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 32b ZPO Rn. 3).
24Emittent im Sinne des § 32b ZPO ist derjenige, der eine Kapitalmarktanlage erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13, juris Rn. 10 m.w.N). Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ARZ 381/06, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 30.07. 2013 – X ARZ 320/13, juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzusehen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat (BGH, Beschluss vom 30.07. 2013 – X ARZ 320/13, juris Rn. 12 m.w.N.).
25Emittent und Anbieter sowie vertriebsverantwortlich war nach dem Inhalt des vorgelegten Prospekts die Y GmbH mit Sitz in I. Für diese zuständig ist das Landgericht P.
26b)
27Für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage sind entgegen der Ansicht des Klägers die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfüllt.
28Der besondere Gerichtsstand nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt für Klagen gegen Anlageberater oder -vermittler wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist bereits dann eröffnet, wenn ein Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die als irreführend angesehenen Prospektinformationen nach dem Vortrag der Klägerseite in den Beratungsgesprächen keine Verwendung gefunden haben und dem Anlageberater auch keine Unterlassung der Aufklärungspflichten vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 31).
29Eine Verletzung von Aufklärungspflichten, über die fehlerhafte Prospektangaben Eingang in das Beratungsgespräch gefunden haben, trägt der Kläger jedoch vor. Nach dem Vortrag des Klägers berichtete der Beklagte zu 1) ihm von der Sicherheit des Projekts, dessen Renditorientiertheit und den Steuersparmöglichkeiten. Für diesen Bericht des Beklagten zu 1) bezieht der Kläger sich auf die Rentabilitätsbetrachtung, die Gegenstand des Prospekts ist (S. 6 der Klageschrift). Diese hält der Kläger für fehlerhaft, wie sich aus seinen Ausführungen zur fehlenden Bedeutung der Steuersparmöglichkeiten (ebda.) und insbesondere aus seinen Ausführungen zur Pflicht des Anlageberaters ergibt, den Emissionsprospekt auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen (S. 9 der Klageschrift unter II. 1.b). Er wirft dem Beklagten zu 1) vor, dem Projekt innewohnende Gefahren aufgrund der Missachtung seiner Nachforschungspflichten nicht erkannt zu haben (ebda. und weiter S. 10 der Klageschrift unter II. 1. c). Damit wirft er dem Beklagten zu 1) in der Sache vor, die behauptet irreführenden oder verharmlosenden Prospektangaben ungeprüft in die Beratung übernommen zu haben, und macht diese Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf Informationen aus dem Prospekt zum Gegenstand der Klage. Das unterfällt § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
30Zuständig ist auch insoweit das Landgericht P als das für die Emittentin und Anbieterin zuständige Gericht.
31III.
32Nach ständiger Rechtsprechung ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn Klage bereits erhoben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2014 – X ARZ 578/13, juris Rn. 19 m.w.N.; Senat, OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 – 32 SA 11/15, juris Rn. 11).
33Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen die weiteren Beklagten führen zu müssen. Ausgehend davon hat der Senat einen geschätzten Wert von 20% der Hauptsache für angemessen erachtet. Bei dem Wert der Hauptsache war von 100.000 Euro auszugehen, da der Kläger neben der Rückzahlung der für den Erwerb der Fondsbeteiligungen aufgewendeten 75.000 Euro weitere 25.000 Euro entgangenen Gewinn verlangt.
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller beantragt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die beratende Bank, die Antragsgegnerin zu 2. die Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.
4Nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag des Antragstellers zeichnete dieser im Januar 2009 nach einer Beratung durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. eine Beitrittsvereinbarung zu einem geschlossenen Immobilienfonds und erhielt den Fondsprospekt erst nach der Unterzeichnung. Der Antragsgegnerin zu 1. wirft er insbesondere vor, ihn nicht über bestehende Risiken und drohende Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds beraten zu haben. Sie habe für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwandt, was ihr bei einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand hätte auffallen müssen (vgl. S. 16 f. der Klageschrift). Die Antragsgegnerin zu 2. hafte, weil verschiedene Risiken der Anlage im Prospekt verschwiegen oder unzureichend dargestellt worden seien.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen gem. § 32 b ZPO bestehe, da die Antragsgegnerin zu 1. ihm den Fonds nicht anhand des Prospekts vorgestellt, sondern diesen erst im Anschluss übergeben habe. Unter Abstellung auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits liege es nahe, als gemeinsamen Gerichtsstand das Landgericht Hagen zu bestimmen. Hier hat der Antragsteller auch bereits Klage eingereicht. Auch die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, das Landgericht Hagen als das zuständige Gericht zu bestimmen.
6Die Antragsgegnerin zu 2. ist der Auffassung, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO beim Landgericht München I gegeben sei, da zumindest gegen die Antragsgegnerin zu 2. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Sollte der Senat einen Gerichtsstand gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen, liege eine Bestimmung des Landgerichts München I nahe, da die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in mehr als 50 inhaltlich weitestgehend gleich gelagerten Fällen Klage erhoben hätten.
7II.
81.
9Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar haben die Antragsgegnerinnen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und hat der Antragsteller sie als Streitgenossinnen verklagt; es besteht aber für die Antragsgegnerinnen gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand.
10Für die Antragsgegnerin zu 2. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Sie ist als Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft Prospektverantwortliche im weiteren Sinne. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht. Die Fondsbeteiligung ist eine Kapitalmarktanlage, der Prospekt, dessen Unzulänglichkeit der Antragsteller behauptet, eine öffentliche Kapitalmarktinformation; eine Prospektpflichtigkeit der Anlage ist nicht erforderlich. Der ausschließliche Gerichtsstand besteht unabhängig davon, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt wird (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 5). Dass die Klage nicht im Sinne von § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO zugleich gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist, steht dem ausschließlichen Gerichtsstand nicht entgegen. Die Norm ist nach Sinn und Zweck der im November 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung dahin gehend auszulegen, dass sie den bereits zuvor normierten Gerichtsstand für Klagen gegen einen Prospektverantwortlichen nicht beschränken möchte (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 19 ff.; Prütting/ Gehrlein/ Lange/ Wern, 6. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 2).
11Für die Antragsgegnerin zu 1. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage geltend gemacht. Eine solche Verwendung kann nicht allein durch die körperliche Vorlage des Prospekts im Beratungsgespräch erfolgen. Auch wenn der Prospekt dem Antragsteller nach seinem Vortrag erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung vorgelegt wurde, besteht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof im vorstehend zitierten Beschluss entschiedenen Fall - auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. ein hinreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Der Antragsteller stützt die gegen die Antragsgegnerin zu 1. erhobene Klage ausdrücklich auch darauf, dass diese „für die Beratung des Klägers einen fehlerhaften Prospekt verwendet“ habe (vgl. S. 17 der Klageschrift), also darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1. auf Grundlage eines fehlerhaften Prospekts falsch beraten habe, weil sie Fehler und Unvollständigkeit des Prospekts mangels hinreichender Prüfung nicht erkannt habe.
12Der Senat weicht mit dieser Einschätzung ebenso wenig wie das OLG Hamburg in der von der Antragsgegnerin zu 2. vorgelegten Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2015 - 6 AR 2/15) vom vorstehend bereits mehrfach zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs ab. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde für die beratende Bank eine Verwendung des Prospekts und damit ein Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verneint, weil sie das in dem Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und zugleich den Prospekt erst nach der Beitrittserklärung übersandt habe (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 31), also gerade das Unterbleiben einer Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Risiken in der Beratung gerügt.
13Auch hinsichtlich der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. steht dem ausschließlichen Gerichtsstand nicht entgegen, dass die Klage nicht im Sinne von § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO zugleich gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Die Norm ist mit Blick auf ihre Entstehungsgeschichte und ihre in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Zielsetzung in dem Sinne auszulegen, dass der besondere Gerichtsstand auch in den Fällen des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 28). Die zusätzliche Voraussetzung aus § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO soll damit nur dazu führen, dass eine Klage, die sich lediglich gegen einen Anlageberater, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen richtet, nicht dem ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterfällt (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 24; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.02.2014 - 11 SV 7/14 - zitiert nach juris, dort Tz. 9).
14Auch die vom Antragsteller für seine Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschl. v. 13.11.2013 - 11 SV 100/13 - zitiert nach juris) gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung oder zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof. Einen gemeinsamen ausschließlichen Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO schließt das OLG Frankfurt mit der schlanken Begründung aus, dass die Anbieterin des streitgegenständlichen Fonds nicht mitverklagt sei, ohne sich auch nur im Ansatz mit der vorstehend dargestellten entgegenstehenden Auslegung von § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO durch den Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen.
152.
16Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest den Antragsgegnerinnen durch das Bestimmungsverfahren Kosten entstanden sind. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen den weiteren Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend davon wird ein geschätzter Ansatz von 20 % der Hauptsache für angemessen erachtet.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Für Klagen, in denen
- 1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, - 2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder - 3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Tenor
Der Senat lehnt eine Zuständigkeitsbestimmung ab.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Gegenstandswert wird auf 9.000 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller beantragt eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für eine Klage wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragsgegnerin zu 1. ist die beratende Bank, die Antragsgegnerin zu 2. die Initiatorin und Prospektherausgeberin (sowie ausweislich des mit der Klageschrift überreichten Prospekts auch Anbieterin) und die Antragsgegnerin zu 3. die Gründungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.
4Nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag des Antragstellers zeichnete dieser im Januar 2009 nach Beratung durch eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1. eine Beitrittsvereinbarung zu einem geschlossenen Immobilienfonds; der Fondsprospekt wurde ihm im Anschluss an die Beratung nach Zeichnung mitgegeben. Der Antragsgegnerin zu 1. wirft er insbesondere vor, ihn nicht über bestehende Risiken und drohende Probleme im Zusammenhang mit dem Fonds beraten zu haben. Sie habe für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwandt, was ihr bei einer Prüfung mit banküblichem kritischem Sachverstand hätte auffallen müssen (vgl. S. 16 f. der Klageschrift). Die Haftung der Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. folge daraus, dass diese verschiedene Risiken der Anlage im Prospekt verschwiegen oder unzureichend dargestellt hätten.
5Der Antragsteller ist der Auffassung, dass kein gemeinsamer Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen gem. § 32 b ZPO bestehe, da die Antragsgegnerin zu 1. ihm den Fonds nicht anhand des Prospekts vorgestellt, sondern diesen erst später übergeben habe. Unter Abstellung auf den Schwerpunkt des Rechtsstreits liege es nahe, als gemeinsamen Gerichtsstand das Landgericht Siegen zu bestimmen. Hier hat der Antragsteller auch bereits Klage eingereicht.
6Die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. sind der Auffassung, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand gem. § 32 b ZPO beim Landgericht München I gegeben sei, da zumindest gegen die Antragsgegnerin zu 2. und 3. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Sollte der Senat einen Gerichtsstand gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen, liege eine Bestimmung des Landgerichts München I nahe, da die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in mehr als 50 inhaltlich weitestgehend gleich gelagerten Fällen Klage erhoben hätten.
7Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich auch innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist nicht zur Gerichtsstandsbestimmung geäußert.
8II.
91.
10Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Zwar haben die Antragsgegnerinnen bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und hat der Antragsteller sie als Streitgenossinnen verklagt; es besteht aber für die Antragsgegnerinnen gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ZPO ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand.
11Für die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht. Die Fondsbeteiligung ist eine Kapitalmarktanlage, der Prospekt, dessen Unzulänglichkeit der Antragsteller behauptet, eine öffentliche Kapitalmarktinformation; eine Prospektpflichtigkeit der Anlage ist nicht erforderlich. Der ausschließliche Gerichtsstand besteht unabhängig davon, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage der Anspruch gestützt wird (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 32 b ZPO Rn. 5). Schließlich wird die Klage mit der Antragsgegnerin zu 2. auch i.S.v. § 32b Abs. 1 a.E. ZPO gegen die Anbieterin gerichtet.
12Für die Antragsgegnerin zu 1. liegt ein ausschließlicher Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor. Gegen sie wird ein Schadensersatzanspruch wegen der Verwendung einer falschen öffentlichen Kapitalmarktanlage geltend gemacht. Eine solche Verwendung kann nicht allein durch die körperliche Vorlage des Prospekts im Beratungsgespräch erfolgen. Auch wenn der Prospekt dem Antragsteller nach seinem Vortrag erst nach Zeichnung der Beitrittserklärung vorgelegt wurde, besteht - anders als in dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2013 – X ARZ 320/13 - entschiedenen Fall - auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. ein hinreichender Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Der Antragsteller stützt die gegen die Antragsgegnerin zu 1. erhobene Klage ausdrücklich auch darauf, dass diese „für die Beratung des Klägers einen fehlerhaften Prospekt verwendet“ habe (vgl. S. 17 der Klageschrift), also darauf, dass die Antragsgegnerin zu 1. auf Grundlage eines fehlerhaften Prospekts falsch beraten habe, weil sie Fehler und Unvollständigkeit des Prospekts mangels hinreichender Prüfung nicht erkannt habe.
13Der Senat weicht mit dieser Einschätzung ebenso wenig wie die Oberlandesgerichte Hamburg (Beschl. v. 13.02.2015 - 6 AR 2/15) und Bremen (Beschl. v. 18.02.2015 – 3 AR 2/15) vom vorstehend bereits zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs ab. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde für die beratende Bank eine Verwendung des Prospekts und damit ein Gerichtsstand gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO verneint, weil sie das in dem Prospekt beschriebene Risiko eines Totalverlustes verschwiegen und zugleich den Prospekt erst nach der Beitrittserklärung übersandt habe (BGH, Beschl. v. 30.07.2013 - X ARZ 320/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 31), also gerade das Unterbleiben einer Berücksichtigung der im Prospekt beschriebenen Risiken in der Beratung gerügt.
14Die vom Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 30.03.2015 vorgelegten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg (Beschl. v. 18.03.2015 - 8 SA 5/15) und Düsseldorf (Beschl. v. 18.03.2015 – 5 SA 22/15) geben keinen Anlass zu einer anderweitigen Entscheidung oder zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof. Beiden Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass der rechtlichen Würdigung der Vorwurf gegen die beratende Bank zugrunde gelegt wurde, diese habe für die Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwandt. Das Oberlandesgericht Bamberg führt aus, aus der Klageschrift ergebe sich nicht, dass Prospektangaben verwandt worden seien. Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte nicht zuverlässig feststellen, dass der Prospekt Beratungsgrundlage gewesen sei. Dass der Senat im hier zu entscheidenden Fall eine solche Verwendung zugrunde gelegt hat, wurde vorstehend dargestellt.
152.
16Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergeht im Falle der Antragszurückweisung eine Kostenentscheidung auch dann, wenn zwischenzeitlich Klage erhoben wurde. Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest den Antragsgegnerinnen durch das Bestimmungsverfahren Kosten entstanden sind. Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung regelmäßig das Kosteninteresse zugrunde liegt, kein isoliertes neues Verfahren gegen den weiteren Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend davon wird ein geschätzter Ansatz von 20 % der Hauptsache für angemessen erachtet.