Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Aug. 2015 - 32 SA 37/15
Tenor
Zuständig ist das Landgericht X.
1
Gründe:
2I.
3Das Landgericht X und das Landgericht B streiten über die Zuständigkeit eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.
4Der Kläger, der als Rechtsanwalt tätig war, hat die Beklagten vor dem Amtsgericht N auf Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung, nämlich unberechtigter Nutzung eines von ihm erstellten Klauselwerks „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, in Höhe von insgesamt 5.358,10 € Anspruch genommen.
5Das Amtsgericht N hat sich aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten als zuständig angesehen, auch wenn der Streitwert die Zuständigkeitsgrenze des § 23 Nr. 1 GVG von 5.000 € übersteige und für den Urheberrechtsstreit grundsätzlich nach § 105 UrhG i.V.m. § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz (DeUrhMRZusVO NRW) das Amtsgericht X zuständig sei. Es hat die Beklagten in der Hauptsache aus § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verurteilt.
6Die Beklagten haben gegen das am 10.09.2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10.10.2014 vor dem Landgericht B Berufung eingelegt.
7Das Landgericht B hat mit Schreiben vom 10.03.2015 darauf hingewiesen, dass für das Berufungsverfahren gem. § 105 UrhG i.V.m. § 1 DeUrhMRZusVO NRW das Landgericht X ausschließlich zuständig sei. Mit Schriftsatz vom 12.03.2015 hat der Kläger die Zuständigkeit des Landgerichts B gerügt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 24.03.2015 beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht X zu verweisen.
8Auf den Verweisungsantrag der Beklagten hat das Landgericht B sich durch Beschluss vom 25.03.2015 für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht X verwiesen. Das Landgericht X hat die Übernahme des Rechtsstreits durch Beschluss vom 26.05.2015 abgelehnt, da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt und daher nicht bindend sei. Die Prüfung der Zuständigkeit sei dem Berufungsgericht gem. § 513 ZPO versagt. Eine auf § 281 ZPO gestützte Verweisung durch das Berufungsgericht sei - von nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht möglich.
9Das Landgericht B hat den Rechtsstreit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des Gerichts vorgelegt, das für die Berufung der Beklagten vom 10.10.2014 zuständig ist.
II.
101.
11Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Landgerichte B und X, die sich für unzuständig erklärt haben, zu der Bestimmung des Gerichtsstands berufen.
122.
13Rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen in dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts B und in dem die Übernahme des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Landgerichts X, der den Parteien bekannt gemacht worden ist, vor.
143.
15Das Landgericht X ist das für die Entscheidung über die Berufung grundsätzlich zuständige Berufungsgericht.
16Gem. §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2011 (DeUrhMRZusVO) sind dem Landgericht X Urheberrechtsstreitsachen für die Landgerichtsbezirke B, X, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen zugewiesen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist.
17a)
18Es handelt sich um eine Urheberrechtsstreitsache. Dazu gehören gem. § 104 S. 1 UrhG alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urhebergesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (vgl. auch Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Rn. 1 m.w.N.). Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz hat seine Grundlage in einer behaupteten Urheberrechtsverletzung der Beklagten.
19b)
20Es handelt sich auch um eine Urheberrechtsstreitsache aus dem Landgerichtsbezirk B, für die das Landgericht X in der Berufungsinstanz zuständig ist.
21Zweifel könnten insoweit allein daher rühren, dass die Berufung sich gegen eine Entscheidung des in allgemeinen Zivilsachen zuständigen Amtsgerichts N richtet, weil es seine Zuständigkeit zu Unrecht aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten bejaht hat. Denn § 105 UrhG i.V.m. § 1 DeUrhMRZusVO begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der genannten Gerichte. Eine Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung aufgrund der Zuständigkeitskonzentration wäre allenfalls vor den zugelassenen Gerichten möglich (Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Hrsg: Ahlberg/Götting, Edition: 9, Stand: 01.07.2014, § 105 UrhG, Rn. 1; vgl. auch Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage 2008, § 105 UrhG Rn. 17 zu Gerichtsstandsvereinbarungen), zu denen das Amtsgericht N nicht gehört.
22Aus der unrichtigen rechtlichen Bewertung der rügelosen Einlassung im Hinblick auf die Spezialzuständigkeit folgt aber nicht, dass in der Berufungsinstanz das für das Amtsgericht N gem. § 72 Abs. 1 S. 1 GVG allgemein zuständige Landgericht B zuständig wäre. Denn § 1 DeUrhMRZusVO knüpft die Zuständigkeit des spezialzuständigen Landgerichts gerade nicht an die Entscheidung eines spezialzuständigen Amtsgerichts, sondern daran, dass das streitige Rechtsverhältnis aus dem Urheberrecht herrührt. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, der zur Begründung der erst- wie zweitinstanzlichen Spezialzuständigkeit allein auf das Vorhandensein einer „Urheberrechtsstreitsache“ abstellt, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der ermächtigenden Vorschrift des § 105 UrhG. § 105 UrhG soll der einheitlichen Rechtsprechung und Entscheidung urheberrechtlicher Streitigkeiten durch spezialisierte Richter dienen (Reber in: Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, Hrsg: Ahlberg/ Götting, § 105 UrhG, vor Rn. 1). Dem wäre unzureichend Genüge getan, wenn für den Berufungsrechtszug nicht an die Materie, sondern an das entscheidende Gericht angeknüpft würde.
234.
24Das Landgericht B war auch nicht gem. § 519 ZPO als das Gericht, bei dem die Berufung eingelegt worden ist, gehalten, über die bei ihm eingelegte Berufung zu entscheiden, sondern konnte – mit Bindungswirkung – an das zuständige Gericht verweisen.
25a)
26Unstreitig ist in Urheberrechtsstreitsachen im ersten Rechtszug eine Verweisung - analog § 281 Abs. 1 ZPO oder § 17a GVG - möglich, wenn das grundsätzlich richtige Gericht zwar angerufen, aber die Spezialzuständigkeit auf Grund der Länderverordnung nicht beachtet worden ist (vgl. Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 105 UrhG Rn. 4 m.w.N.; Reber in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Auflage 2014, § 105 UrhG Rn. 1). Auf die Frage, ob die Spezialzuständigkeit als Frage der funktionellen oder als Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit angesehen wird, kommt es dabei nicht an.
27b)
28Zu Recht gehen beide streitenden Gerichte allerdings weiter davon aus, dass die Verweisung von einem funktionell unzuständigen Berufungsgericht an das zuständige Berufungsgericht grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2015, § 281 ZPO Rn. 4a m.w.N.; Lückemann in: Zöller, a.a.O., § 92 GVG Rn. 4). Im Grundsatz ist die Berufung von dem Berufungsgericht im Sinne von § 519 ZPO und damit dort zu beurteilen, wo sie eingelegt ist. Dementsprechend kommt grundsätzlich einer solchen Verweisung auch keine Bindungswirkung zu (vgl. BGH: Beschluss vom 19. Oktober.1983 - IVb ARZ 35/83, juris Rn. 3; Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 281 ZPO Rn. 10).
29Von diesem Grundsatz sind jedoch, insbesondere nach dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, Ausnahmen zu machen.
30aa)
31Im Fall der Wohnungseigentumssachen ist die Verweisung im Berufungsrechtszug nach der Rechtsprechung des BGH dann möglich, wenn die Einlegung der Berufung bei dem unzuständigen Gericht - ausnahmsweise - die Frist wahrt. Das ist in Wohnungseigentumssachen der Fall, wenn die Voraussetzungen einer Zuständigkeitszuweisung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember.2009 - V ZB 67/09, juris, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2010 – V ZB 190/10, juris, Rn. 13).
32bb)
33Nach der Rechtsprechung zu Familiensachen vor dem UÄndG war eine Verweisung ebenfalls möglich, wenn erstinstanzlich ein Familiengericht in einer Nichtfamiliensache oder ein allgemeines Zivilgericht in einer Familiensache entschieden hatte. Denn es sei eine unzumutbare und damit grundgesetzwidrige Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz, wenn das Rechtsmittel, zu dessen Einlegung ein Verfahrensfehler des Gerichts – den die falsche Beurteilung der Zuständigkeit durch das Gericht darstelle - die betroffene Partei verleitet habe, deshalb als unzulässig behandelt werden würde, weil die Partei hierbei die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet habe, die für das Rechtsmittel gegen eine von jenen Verfahrensfehlern freie Entscheidung gelten (BGH, Beschluss vom 04. Oktober 1978 – IV ZB 84/77 –, BGHZ 72, 182-198, Rn. 26ff. – zu § 92 Abs. 1 GVG a.F.).
34Dementsprechend ist eine Verweisung als möglich angesehen worden, damit ein wegen inkorrekter Entscheidung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zulässiges Rechtsmittel an das zuständige Gericht gelangt (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 – XII ZR 77/10 –, juris, Rn. 22ff.).
35cc)
36In Kartellsachen kommt eine Verweisung analog § 281 ZPO mit der Folge der Fristwahrung nach der Rechtsprechung in Betracht, weil es nicht möglich ist, die Rechtsstreitigkeiten, in denen das Kartell-Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig ist, so von den sonstigen Rechtsstreitigkeiten abzugrenzen, dass einerseits dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes Genüge getan wird und sich andererseits das zuständige Berufungsgericht in aller Regel zweifelsfrei feststellen lässt (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367-375, juris, Rn. 20).
37dd)
38Ob nach den Grundsätzen zu aa) bis cc) in Streitigkeiten nach § 105 UrhG bei dem allgemein zuständigen Landgericht fristwahrend Berufung eingelegt werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte uneinheitlich beantwortet.
39Ein Teil der Literatur hält die fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem allgemeinen zuständigen Gericht und damit - jedenfalls auf Antrag einer Partei – eine Verweisung in der Berufungsinstanz für zulässig (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, aaO., Rn. 5; Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 105 UrhG Rn. 6; Rojahn in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 92 UrhG Rn. 8; Nordemann in: Fromm/Nordemann, a.a.O, § 105 UrhG Rn. 5), und zwar auch dann, wenn sich das Gericht der ersten Instanz ausdrücklich für zuständig erklärt hat (Nordemann in: Fromm/Nordemann, a.a.O.). Teile der Rechtsprechung dagegen lehnen eine Zulässigkeit der Berufung und auch eine Verweisung dagegen ab (LG Hechingen, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 S 53/02, GRUR-RR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 05. November 2008 - 2 S 3/08, BeckRS 2008, 24457 Rn. 32 ff).
40c)
41Auch in der Berufungsinstanz kann einem entsprechend § 281 Abs. 1 ZPO erlassenen Verweisungsbeschluss - in den Grenzen der willkürlichen, nicht mehr verständlich erscheinenden und offensichtlich unhaltbaren Entscheidung – dann Bindungswirkung zukommen, wenn das verweisende Gericht ohne Vorliegen von Willkür die Ausnahmevoraussetzungen einer Verweisung angenommen hat (BGH, Beschluss vom 04. Oktober 1978 – IV ZB 84/77 –, BGHZ 72, 182-198, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 172/04, juris, Rn. 19). So hat der BGH einem Verweisungsbeschluss wegen funktioneller Unzuständigkeit Bindungswirkung zugesprochen, der in der (fehlerhaften) Annahme der Voraussetzungen des Meistbegünstigungsgrundsatzes ausgesprochen worden ist und diesen als geeignet angesehen, die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, an das verwiesen worden ist (BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 172/04, juris, Rn. 19).
42Das ist auch zweckmäßig. Anderenfalls wäre, da die Verweisung in der Berufungsinstanz in den unter oben b) aa) bis cc) genannten Fallgruppen regelmäßig die Zulässigkeit der bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Berufung zur Voraussetzung hat, zur Bestimmung des zu der Entscheidung berufenen Gerichts im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung inzident über die Zulässigkeit der Berufung zu befinden. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des Bestimmungsverfahrens, über die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung als Voraussetzung für die Möglichkeit einer Verweisung zu entscheiden, wenn diese - jedenfalls vertretbar – vorliegen und das angerufene Gericht den Rechtsstreit aufgrund der Rechtsauffassung verwiesen hat, die Ausnahmevoraussetzungen für eine Verweisung lägen vor. Vielmehr soll durch die Regelung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO vermieden werden, dass im Fall einer Verweisung über das Vorliegen von Zuständigkeitsvoraussetzungen zwischen den betroffenen Gerichten zum Nachteil der Parteien, denen an einer Entscheidung in der Sache gelegen ist, gestritten wird. Das gilt auch für den Fall der analogen Anwendung dieser Vorschriften. Schließlich wird durch die Bindung an eine vertretbare Verweisung entsprechend § 281 ZPO von dem Berufungsgericht der allgemeinen Zuständigkeit an das Gericht der Zuständigkeitskonzentration erreicht, dass das für die Berufung tatsächlich zuständige, nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Spezialmaterie befasste Gericht und sachnähere Gericht auch über die streitige Frage der fristwahrenden Einlegung der Berufung und ihrer Zulässigkeit entscheidet.
43d)
44Die Verweisung des Landgerichts B ist in Anwendung dieser Grundsätze jedenfalls entsprechend § 281 ZPO wirksam und bindend mit der Folge, dass das Landgericht X durch die Verweisung entgegen § 519 ZPO zur Entscheidung über die Berufung berufen ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Berufung tatsächlich fristwahrend bei dem Landgericht B eingelegt werden konnte.
45Die Zulässigkeit der Berufung ist, was für die Möglichkeit einer Verweisung ausreicht, im Hinblick auf deren fristwahrende Einlegung für den vorliegenden Fall jedenfalls weder zweifelsfrei zu bejahen noch zu verneinen. Für die Beurteilung der fristwahrenden Einlegung der Berufung wird zum einen – wie unter dd) dargestellt - schon vor dem Hintergrund der teilweise schwierigen Abgrenzung von Urheberrechtsstreitigkeiten zu allgemeinen Streitigkeiten allgemein die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung zu erwägen sein. Zum anderen ist fraglich, ob nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten deshalb von einer fristwahrenden Einlegung der Berufung auszugehen ist, weil das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit aus rechtsfehlerhaften Erwägungen heraus bejaht hat und aufgrund der fehlerhaften Entscheidung des Amtsgerichts die Einlegung der Berufung bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht jedenfalls naheliegend war. Im Fall einer fristwahrenden Einlegung aber wäre der Berufungsrechtsstreit in jedem Fall zu verweisen gewesen.
46Nach alledem ist das Landgericht X für die Entscheidung über die bei dem Landgericht B eingelegte Berufung vom 10.10.2014 zuständig.
47ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 14. Aug. 2015 - 32 SA 37/15
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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
A.
- 1
- Die Kläger begehren mit ihrer Klage, die vom Vormundschaftsgericht im September 2003 ausgesprochene Adoption der volljährigen Beklagten durch den im Mai 2005 verstorbenen S. B. für nichtig zu erklären beziehungsweise aufzuheben. Der Annehmende, Sohn der verstorbenen Klägerin zu 1 und Bruder der Kläger zu 2 und 3, war italienischer Staatsangehöriger.
- 2
- Die Kläger haben ihr Begehren damit begründet, dass bei der Adoption, die nach italienischem Recht zu beurteilen sei, Formvorschriften nicht beachtet worden seien. Die danach erforderliche Zustimmungserklärung des Vaters der Beklagten habe nicht in rechtsgültiger Form vorgelegen; im Übrigen sei die vorgelegte Zustimmungserklärung gefälscht gewesen. Aufgrund möglicher Erbansprüche nach dem Tod des verstorbenen Annehmenden seien sie prozessfüh- rungsbefugt. In einem solchen Fall eröffne das italienische Recht die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage, welche auch in Deutschland zulässig sein müsse.
- 3
- Das Amtsgericht - Zivilabteilung - hat die Klage durch Urteil als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger ebenfalls durch Urteil zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.
- 4
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger hilfsweise beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen.
B.
- 5
- Auf den Hilfsantrag der Kläger ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.
- 6
- Zwar hat das Landgericht die Revision zugelassen. An die Zulassung ist der Senat indes nicht gebunden, weil gegen die Entscheidung des Landgerichts eine Revision nicht statthaft ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst nur die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).
I.
- 7
- Gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist allein die weitere Beschwerde nach §§ 27 ff. FGG an das Oberlandesgericht statthaft.
- 8
- Gegenstand des "Klagebegehrens" ist die Nichtigkeitserklärung beziehungsweise die Aufhebung der Adoption der Beklagten. Da die Kläger das Verfahren bereits im Mai 2009 anhängig gemacht haben, ist noch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 436/11 - juris Rn. 10 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 100/11 - FamRZ 2011, 1575 Rn. 7).
- 9
- 1. Gemäß § 1771 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war für die Aufhebung der Volljährigenadoption das Vormundschaftsgericht zuständig. Vormundschaftssachen waren in dem - ebenfalls bis zum 31. August 2009 geltenden - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt (§§ 56 d ff. FGG), wobei § 56 f. FGG die Bestimmungen für das Aufhebungsverfahren enthielt (vgl. nunmehr § 198 Abs. 2 FamFG). Eine Bestimmung, nach der ein Adoptionsbeschluss für nichtig erklärt werden kann, enthielt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Allerdings wird bei Vorliegen besonders schwerer, offensichtlicher Mängel wegen einer möglicherweise daraus folgenden Nichtigkeit des Annahmebeschlusses die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erwogen (Palandt/ Diederichsen BGB 71. Aufl. § 1759 Rn. 2; vgl. auch NK-BGB/Finger 2. Aufl. § 1759 Rn. 2; zweifelnd MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1759 Rn. 5 ff.).
- 10
- Unbeschadet der vom Landgericht als grundsätzlich erachteten Frage, ob gegebenenfalls durch die Anwendung ausländischen Sachrechts eine über die vorstehenden Möglichkeiten hinausgehende Rechtsschutzmöglichkeit besteht , wäre für die Entscheidung über ein solches Begehren wegen des engen Sachzusammenhangs das Vormundschaftsgericht zuständig. Denn der Gesetzgeber hat durch die Ansiedlung der Adoptionsverfahren einschließlich des entsprechenden Aufhebungsverfahrens beim Vormundschaftsgericht zu erkennen gegeben, dass dieses wegen seiner besonderen Sachkunde für alle die Adoption - jedenfalls in ihrem Bestand - betreffenden Verfahren zuständig sein soll. Hinzu kommt, dass die Kläger zweitinstanzlich zusätzlich einen Aufhebungsantrag gestellt haben, der gemäß § 1771 BGB aF ausdrücklich in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fiel.
- 11
- Schon weil vorliegend die Aufhebung bzw. Nichtigkeitserklärung einer inländischen Adoption im Streit steht, es also nicht um die Feststellung einer (von vornherein) unwirksamen Adoption geht, findet § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF (s. jetzt § 169 Nr. 1 FamFG) entgegen der Auffassung der Beklagten keine Anwendung (vgl. Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 640 Rn. 8; s. auch zum neuen Recht MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1759 Rn. 14 f.). Deshalb handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Verfahrensrecht nicht um eine Familiensache.
- 12
- 2. Demgemäß hätte über das Begehren der Kläger erstinstanzlich das Vormundschaftsgericht entscheiden müssen, und zwar durch Beschluss im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hiergegen wäre dann die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft gewesen, über die gemäß § 19 Abs. 2 FGG (ebenfalls) das Landgericht hätte entscheiden müssen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wiederum wäre die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft gewesen (§§ 27 ff. FGG); die Zulassung eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof durch das Landgericht sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dagegen nicht vor.
- 13
- Der Umstand, dass das Amtsgericht im Zivilprozess durch Urteil entschieden hat und die Kläger hiergegen Berufung eingelegt haben, stand einer verfahrensgemäßen Entscheidung durch das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss nicht entgegen. Zwar ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht die Berufung als - in diesem Fall - zulässig erachtet hat; dies folgt aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Dieser führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben , wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12; s. auch BGHZ 72, 182, 190 ff. = FamRZ 1978, 873).
- 14
- Von daher ist entgegen der Auffassung des Landgerichts im vorliegenden Verfahren ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
II.
- 15
- Die Revision ist auch nicht unter Beachtung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes statthaft.
- 16
- 1. Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre. Die Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN).
- 17
- Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet ebenso Anwendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 13 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13).
- 18
- Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt aber nicht dazu, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zulässig ist, wenn gegen die korrekte Entscheidung eine Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens nicht statthaft wäre. Die Meistbegünstigung führt nämlich nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzugs (BGH Beschlüsse vom 5. Juli 1990 - LwZR 7/89 - NJW-RR 1990, 1483 mwN; vom 27. Januar 2010 - AnwZ (B) 104/09 - juris Rn. 4; vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - NJW-RR 2006, 1184 f.; BGHZ 124, 192, 194 f. = WM 1994, 257 und Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZR 135/92 - FamRZ 1994, 237, 238; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 17. Aufl. § 135 Rn. 13).
- 19
- 2. Ausgehend von dem vom Landgericht einzuhaltenden (FGG-) Verfahren und der damit einhergehenden Entscheidungsform (Beschluss) stellt die Zulassung der Revision eine vom Meistbegünstigungsgrundsatz nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erfasste Erweiterung des Rechtsmittelzugs dar.
- 20
- Richtigerweise hätte das Landgericht über das Rechtsmittel der Kläger gemäß § 19 Abs. 2 FGG als Beschwerdegericht entscheiden müssen, woran es nach dem oben Gesagten trotz des erstinstanzlichen Urteils und der hiergegen eingelegten Berufung nicht gehindert gewesen wäre. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre die weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG statthaft gewesen, über die das Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 1 FGG hätte befinden müssen. Ein Rechtsmittel der Beteiligten zum Bundesgerichtshof sah das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit nicht vor. Allenfalls wäre eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zum Bundesgerichtshof in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen einer solchen Vorlage unterscheiden sich von den Voraussetzungen der Zulassung einer Revision jedoch dadurch, dass § 28 Abs. 2 FGG eine Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. zur Fortbildung des Rechts nicht kennt. § 28 Abs. 2 FGG lässt die Vorlage nur zu, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
- 21
- Von daher wäre bei Einhaltung des richtigen Verfahrens und der zutreffenden Entscheidungsform die Anrufung des Bundesgerichtshofs durch die Parteien nicht möglich gewesen.
III.
- 22
- Weil der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist, ist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Kläger in entsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Karlsruhe zu verweisen. Dabei ist die von den Klägern gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision als - gemäß §§ 27 ff. FGG statthafte - weitere Beschwerde zu behandeln.
- 23
- Der Rechtsmittelführer kann - wie bereits ausgeführt - neben dem gegen eine korrekte Entscheidung zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich auch das nach der Form der tatsächlich ergangenen Entscheidung zulässige Rechtsmittel einlegen. Wenn letzteres aber - wie hier - ausnahmsweise unstatthaft ist, ist es - jedenfalls im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen eines Verweisungsantrages - als das Rechtsmittel zu behandeln, das gegen eine korrekte Entscheidung zulässig wäre. Andernfalls könnte in diesen Fällen der Zweck der Meistbegünstigung nicht erreicht werden, nämlich die beschwerte Partei vor Nachteilen zu schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen (s. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN).
- 24
- Insoweit besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO; denn einer Partei, die ein (an sich) zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, ist daran gelegen, ohne vermeidbare Umwege und Kosten eine Entscheidung in der Sache selbst von Seiten des nach der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wirklich zuständigen Rechtsmittelgerichts zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95 FamRZ 1996, 1544 und BGHZ 72, 182, 192 ff. = FamRZ 1978, 873).
- 25
- Einer Verweisung an das Oberlandesgericht steht § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG nicht entgegen. Danach muss die - durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegte - weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; es muss sich indes nicht um einen beim Beschwerdegericht oder beim Gericht der weiteren Beschwerde zugelassenen Rechtsanwalt handeln. Viel- mehr genügt es, wenn die Beschwerde von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (BayObLG MDR 1980, 56; Keidel/Kuntze/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 29 Rn. 14). Diesem Erfordernis wird die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Kläger unterschriebene Revision gerecht. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
AG Philippsburg, Entscheidung vom 02.10.2009 - 1 C 169/09 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2010 - 9 S 568/09 -
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1 genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder einzuräumen.
(3) § 90 gilt entsprechend.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Reisebüro betreibt, nimmt al s Vertragsunternehmen das beklagte Kreditkartenunternehmen aus einem Kreditkartengeschäft in Anspruch.
Am 15. Februar 1999 schloß die Beklagte mit der Kl ägerin einen Vertrag über die Akzeptanz von VISA/Electron Karten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vorgesehen, daß die Beklagte alle fälligen Forderungen der Klägerin gegen Karteninhaber "kauft", wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Unter Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde u.a. folgendes vereinbart:
"Das Vertragsunternehmen steht ... (Beklagte) dafür ein, daß Kartenbelastungen nur für Leistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes erfolgen und keine nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Leistungen, insbesondere keine Kreditgewährungen oder andere Geldzahlungen zugrunde liegen." Mit "Vermittlungsauftrag und Vereinbarung einer Le istungsvergütung" verpflichtete sich eine Kundin der Klägerin aus der Schweiz im September 2000, für die Vermittlung des Objekts "A. " an die Klägerin eine sofort fällige Leistungsvergütung in Höhe von 2.000 CHF zu zahlen. Die Zahlung erfolgte per Kreditkarte. Die Beklagte schrieb den Betrag der Klägerin abzüglich Provision und Umsatzsteuer gut, nahm später aber eine Rückbelastung der Klägerin vor.
Ende 2001 hat die Klägerin unter ihrer deutschen N iederlassung Klage auf Zahlung von 2.316,48 DM nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte macht geltend, der von der Klägerin vermittelte Vertrag sei ein TimeSharing -Vertrag, dieser sei unwirksam, gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin und sei deshalb von dem Kartenakzeptanzvertrag nicht erfaßt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachde m im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. September 2003 in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht klargestellt worden war, daß der in der Klage angegebene Geschäftsführer der Klägerin lediglich Leiter ihrer Niederlassung in Deutschland war, und die in der Schweiz ansässige Klägerin einen Handelsregisterauszug vorgelegt hatte, daß es sich hierbei nur um ihre unselbständige deutsche Niederlassung handelt, hat die Beklagte am 7. Oktober 2003 Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim
Oberlandesgericht eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung beantragt. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2003 hat sich das Landgericht auf Antrag der Beklagten für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hat die Berufung der Beklagten unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A.
I.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten ist statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel ohne Einschränkung zugelassen. Der allerdings nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Begründung, die Zulassung erfolge wegen der bislang "nicht hinreichend geklärten Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels" , läßt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht die Einschränkung entnehmen, die Revision sei nur zugunsten der Klägerin
zugelassen worden. Die Klägerin ist durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung wäre außerdem unzulässig mit der Folge, daß nur die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam wäre (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
II.
Die Berufung der Beklagten ist entgegen der Ansich t der Revisionserwiderung nicht unzulässig.
1. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgeric hts sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Legt eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (BGHZ 45, 380, 383; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 129/84, NJW 1985, 2834, vom 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92, NJW 1993, 269, vom 20. September 1993 - II ZB 10/93, WM 1993, 2141 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659 f.). Das gilt auch bei Einreichung der Berufungsschriften bei verschiedenen Gerichten jedenfalls dann, wenn die Berufungen nach Verweisung - wie hier - ein und demselben Gericht zur Entscheidung vorliegen.
2. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch als funktionell zuständiges Gericht über die einheitliche Berufung der Beklagten entschieden.
a) Die Zuständigkeit ergibt sich, anders als das O berlandesgericht gemeint hat, allerdings nicht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten - Beschluß vom 28. Januar 2004 (VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227) entschieden, daß bei § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Sie entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssic herheit abgeleiteten Postulat der Rechtsmittelklarheit. Diese gebietet, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen und ihm insbesondere die Prüfung zu ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.; 108, 341, 349). Würde in der Berufungsinstanz neues Vorbringen zum vor dem Amtsgericht unstreitigen Gerichtsstand einer Partei mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung zugelassen , würde der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 78, 88, 99; 96, 27, 39).
Funktionell zuständig wäre danach hier nicht das O berlandesgericht , sondern das Landgericht; denn in erster Instanz vor dem Amtsgericht war unstreitig, daß es sich bei der Klägerin um eine GmbH mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland handelte.
b) Gleichwohl ist das angefochtene Urteil nicht du rch ein funktionell nicht zuständiges Gericht erlassen worden. Das Landgericht hat sich nämlich durch Beschluß vom 17. Dezember 2003 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht verwiesen.
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist der Verweisungsb eschluß für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings nicht, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Beschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt; dies ist der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498 und vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201 f. jeweils m.w.Nachw.).
Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat b ei Erlaß des Verweisungsbeschlusses nicht verkannt, daß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit nicht gilt (vgl. BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95,
NJW-RR 1997, 55), daß Ausnahmen von diesem Grundsatz aber für den Fall anerkannt sind, daß aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes die Berufung bei verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann (vgl. BGHZ 72, 182, 193; 155, 46, 51; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85, NJW 1986, 2764 f. und vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, aaO). Das Landgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Hinblick auf die aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene Gewährleistung staatlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie hier erforderlich sei, § 281 ZPO entsprechend anzuwenden. Das ist auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, für die Entscheidung über die Berufung des Beklagten sei das Oberlandesgericht zuständig, jedenfalls nicht willkürlich. Das Oberlandesgericht hat über die Berufung des Beklagten deshalb als zuständiges Gericht entschieden.
B.
Auch in der Sache selbst hat die Revision keinen E rfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung - soweit für die Revision noch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt :
Ein Anspruch auf Zahlung der Kartenumsätze stehe d er Klägerin aus Nr. 2 i.V. mit Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Bei diesem Vertrag
handele es sich um ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, das unter der aufschiebenden Bedingung der Einreichung vertragsgemäßer Zahlungsbelege stehe. Daß die Klägerin hier einen den Anforderungen des Vertrages entsprechenden Beleg vorgelegt habe, sei unstreitig. Dem Anspruch der Klägerin stehe Nr. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Durch diese Klausel solle nur verhindert werden, daß Karteninhaber sich an anderen als den vom Kartenausgeber dafür vorgesehenen Stellen unkontrolliert und kostenfrei Bargeld verschaffen könnten. Daß darüber hinaus auch der Abschluß von Verträgen über Sach- oder Dienstleistungen ausgeschlossen werden solle, folge aus dem Wortlaut der Klausel nicht unmittelbar. Es sei nicht ersichtlich, warum Reisevermittlungsumsätze akzeptiert werden sollten, Umsätze aus Verträgen über andere Leistungen aber nicht. Zweifel am Umfang des Ausschlußtatbestandes gingen nach § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten keinen Vorbehalt, der Time-SharingGeschäfte ausnehme.
Dem Anspruch der Klägerin stehe auch nicht entgege n, daß ihr ein wirksamer Anspruch gegen ihre Kundin möglicherweise nicht zustehe. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruhe auf einem abstrakten Schuldversprechen. Einwendungen aus dem Vertrag zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kunden seien der Beklagten daher grundsätzlich versagt. Die Parteien hätten eine Leistungsfreiheit der Beklagten in den Nr. 5, 7 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Die Unwirksamkeit von Time-Sharing-Verträgen werde davon nicht erfaßt. Darüber hinaus lasse der Vortrag der Beklagten weder
erkennen, ob ein Vertrag über Teilzeitwohnrechte vorliege, noch ob seitens der Kundin ein wirksamer Widerruf erfolgt sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Die Klägerin hat als Vertragsunternehmen gegen das beklagte Kreditkartenunternehmen in der geltend gemachten Höhe einen Anspruch auf Auszahlung des getätigten Kreditkartenumsatzes.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem der Kreditkartenzahlung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft handele es sich um die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrags. Ein solches Geschäft gehöre nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Reisebüros. Die Vermittlung eines Time-Sharing-Vertrages liegt nicht außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eines Reisebüros. Beim Time-Sharing handelt es sich in der Regel um zeitanteilige Nutzungsrechte an Ferienimmobilien , vor allem Ferienwohnungen und Ferienhäusern (Hildenbrand/ Kappus/Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz S. 17, 18; Drasdo, Teilzeit-Wohnrechtegesetz Einführung Rdn. 7; MünchKommBGB /Franzen 4. Aufl. Vor § 481 Rdn. 10, 11). Daß Time-Sharing vor allem als "Tourismusprodukt" (vgl. Staudinger/Martinek, BGB (2001) Einl. zum TzWrG Rdn. 39) Bedeutung hat, kommt auch in § 1 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. zum Ausdruck, wenn dort die Anwendung des Gesetzes an die entgeltliche Nutzung eines Wohngebäudes zu Erholungs- oder Wohnzwecken geknüpft wird. Nicht anders als
die Vermittlung von Ferienwohnungen kann deshalb auch die Vermittlung von Time-Sharing-Verträgen zum Geschäftsbetrieb eines Reisebüros gehören. Hier weist sowohl die Handelsregistereintragung der Klägerin als auch die Gewerbeanmeldung ihrer deutschen Niederlassung als Geschäftszweck unter anderem die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten aus. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß die Vermittlung solcher Verträge zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört. Ob der Beklagten dies bekannt war, ist ohne Belang.
2. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, dem Anspruch der Klägerin als Vertragsunternehmen eine vermeintliche Unwirksamkeit des mit ihrer Kundin geschlossenen Vermittlungsvertrages entgegenhalten zu können.
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht. An dieser Rechtsprechung, die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, ist festzuhalten. Kreditkartenunternehmen können Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen dem Kreditkarteninhaber und dem Vertragsunternehmen diesem - vorbehaltlich hier nicht getroffener abweichender vertraglicher Vereinbarungen - deshalb nur dann entgegenhalten , wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunterneh-
men rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt. Eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt; das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (BGHZ 152, 75, 82 m.w.Nachw.). Selbst wenn unterstellt wird, daß der zwischen der Klägerin und ihrer in der Schweiz ansässigen Kundin geschlossene Vertrag über ein offenbar in Österreich auszuübendes Teilzeitnutzungsrecht widerruflich ist, ist das nicht der Fall. Denn die rechtzeitige Ausübung eines Widerrufs durch die Kundin ist streitig und ungeklärt.
b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg da rauf berufen, die Unwirksamkeit des Vermittlungsauftrags folge jedenfalls aus § 7 i.V. mit § 9 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F., da die Vereinbarung einer sofort fälligen Vermittlungsprovision in Höhe von ca. 15% des Preises eine Umgehung des Anzahlungsverbots des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes a.F. darstelle. Ein Verstoß gegen das in § 7 Teilzeit-Wohnrechtegesetz a.F. normierte Anzahlungsverbot führt nach zutreffender ganz herrschender Meinung nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, weil das Fordern oder Annehmen der Anzahlung nur für den Unternehmer verboten ist (MünchKommBGB/Franzen 4. Aufl. § 486 Rdn. 15; Bamberger/Roth/ Eckert, BGB § 486 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 486 Rdn. 4; Palandt/Putzo, BGB 64. Aufl. § 486 Rdn. 7).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.