Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Dez. 2014 - 3 RBs 264/14
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 30.06.2014 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsab-standes zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
4II.
5Die Rechtsbeschwerde war dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG zu übertragen, da es geboten ist, das ange-fochtene Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen einer vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicher-heitsabstandes im Straßenverkehr nachzuprüfen. Dies ist eine Entscheidung der Einzelrichterin des Senates.
6III.
71.
8Das Amtsgericht hat zur Person des Betroffenen festgestellt, dass gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde des Regierungspräsidiums L vom 08.01.2013 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (BAB A 45 am 25.11.2012 um 20.17 Uhr) als Führer eines Pkw in E eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verhängt worden war.
9Weiter wurden gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde der Stadt G vom 06.02.2013, rechtskräftig seit dem 19.03.2013, wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis eine Geldbuße von 500,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Fahrverbot lief bis zum 21.06.2013.
102.
11Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene am 05.09.2013 um 14.52 Uhr als Führer des Pkw der Marke Audi, amtliches Kenn-zeichen ####, die BAB A 2 in Bielefeld in Fahrtrichtung Dortmund befuhr. Bei Kilometer 337,500 hielt er den erforderlichen Abstand von mindestens 62 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Betroffene fuhr zur Tatzeit eine festgestellte Geschwindigkeit von 128 km/h, von der nach Abzug von 4 km/h Toleranz eine ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 124 km/h verblieb. Der Sicher-heitsabstand zu seinem Vordermann betrug 17 m.
12Festgestellt wurde der Abstandsverstoß mit einem gültig geeichten Verkehrs-Kontrollsystem des Typs VKS 3.0 mit dem dazugehörigen Auswerteprogramm Version 3.2 3D der Firma W.
13Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass von anderen Verkehrsteilnehmern veranlasste Gründe für die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu dem vor dem Betroffenen fahrenden Kraftfahrzeug nicht ersichtlich waren. Nach dem in Augenschein genommenen Videofilm sei das dem Betroffenen unmittelbar vorausfahrende Fahrzeug auf der dort erkennbaren Strecke der Autobahn A 2 von insgesamt mindestens 500 m nicht vor dem Betroffenen eingeschert. Auf dem Videofilm sei das Fahrzeug des Betroffenen vom Beginn der Videoaufzeichnung bis kurz vor Beginn der Messung nicht zu sehen. Erst unmittelbar vor Beginn der Messung (etwa 100 m vorher) trete das Fahrzeug des Betroffenen hinter dem vorausfahrenden größeren Fahrzeug erkennbar hervor. Da auf dem Videofilm ebenfalls zu sehen sei, dass das Fahrzeug des Betroffenen zu keiner Zeit der Aufzeichnung des Beobachtungsbereichs hinter das vorausfahrende Fahrzeug eingeschert sei, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich von Beginn der Aufzeichnung an hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug befunden habe und lediglich aufgrund des zu geringen Abstands nicht zu sehen gewesen sei, da es sich im toten Blickwinkel hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug befand. Aufgrund der fehlenden Sichtbarkeit des Fahrzeugs des Betroffenen vom Beginn der Videoaufzeichnung an bis kurz vor Beginn der Messung sei davon auszugehen, dass der Betroffene mit gleichbleibender Geschwindigkeit und gleichbleibendem Abstand die gesamte durch die Kamera einsehbare Strecke der Autobahn A 2 hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug geblieben sei. Eine Verlang-samung des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sei nämlich ‑ so die Feststellung des Amtsgerichts - nicht erfolgt.
14IV.
15Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts in Bielefeld begehrt, wird mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie mit Verfahrensrügen begründet. Die Rügen gründen darauf, dass der Betroffene eine von ihm so verstandene, angebliche Rechtsprechung des Oberlandes-gerichts Hamm zugrunde legt, wonach eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden könne, wenn diese über eine Strecke von mindestens 140 m Fahrtstrecke feststellbar sei. Darüber hinaus sei nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm für einen nicht nur vorübergehenden Abstandsverstoß ein Zeitraum von mehr als drei Sekunden erforderlich. Unter Zu-grundelegung der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit von 124 km/h habe dieser aber pro Sekunde 34,5 m zurückgelegt, so dass unter Berücksichtigung der von dem Amtsgericht festgestellten Beobachtungsstrecke von ca. 100 m der Betroffene lediglich über einen Zeitraum von 2,89 Sekunden den Abstand zum Vordermann unterschritten habe. Deshalb sei ein entsprechender Beweisantrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigenbeweises dazu, dass der Betroffene als Fahrzeugführer des betroffenen Fahrzeugs über eine von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm geforderte Abstandsunterschreitung von mindestens 140 m nicht identifizierbar sei bzw., dass die abstandsunterschreitende Fahrt von mehr als drei Sekunden dem Betroffenen nicht als identifizierbares Fahrzeug nachgewiesen werden könne, zu Unrecht abgelehnt worden. Zudem hätte die richterliche Aufklärungspflicht eine entsprechende Aufklärung von Amts wegen verlangt.
16Da das Amtsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberlandes-gerichts Hamm zu Unrecht eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung angenommen habe, sei das angefochtene Urteil auch auf die Sachrüge hin aufzuheben.
17V.
18Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Betroffenen zu Recht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes, Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG iVm. Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV Ziffer 12.6, Tabelle 2 Buchstabe b) Ziffer 12.6.3 zu einer Geldbuße von 160,00 Euro und dem dort vorgesehenen Regelfahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt. Das Amtsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h den gebotenen Sicherheitsabstand von mindestens 62 m nicht eingehalten hatte, der Abstand bei dieser Geschwindigkeit vielmehr weniger als 3/10 des halben Tachowertes, nämlich nur 17 m, betrug.
19Weitergehende Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Dauer der Abstandsunterschreitung waren hier dagegen nicht erforderlich.
20Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO handelt nämlich bereits, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet (so bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002 – 1 SS 75/02, (juris); bestätigt durch OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007 – 1 SS 197/07 (juris)).
21Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Beschränkung des Tatbestandes der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung auf solche Fälle, in denen die Abstandsunterschreitung nicht ganz vorübergehend ist, kann dem Gesetz dagegen nicht entnom-men werden. Wie sich unschwer bereits aus dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 StVO, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO ergibt, ist der Tatbestand der vorwerfbaren Abstandsunterschrei-tung bereits und immer schon dann erfüllt, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 StVO den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahr-zeug nicht so bemisst, dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird.
22Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1969 (BGHSt 22, 341). Der Bundesgerichtshof verwendet dort den Begriff der nicht nur ganz vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes allein zur Feststellung einer konkreten Gefährdung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO, nicht dagegen im Zusammenhang mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO (so bereits BayObLG, NZV 1994, 241 und VRS 142, 303). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs datiert vom 05.03.1969 und hat eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand, die am 09.07.1967 begangen wurde (damals handelte es sich noch um eine Übertretung nach § 1 StVO a.F.). Dagegen ist die Bestimmung des § 4 StVO über den „Abstand“ erst zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt eingeführt worden, nämlich durch die Neufassung der Straßenverkehrs-ordnung im Jahre 1970. Vor dieser Neufassung kannte die Straßenverkehrsordnung eine ausdrückliche Vorschrift über den Abstand noch gar nicht (Müller, Straßenver-kehrsrecht, Band III, 22. Aufl. 1973, § 4 StVO Rdnr. 1).
23Auch der Rechtsprechung des 1. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm kann eine Einschränkung des Tatbestandes oder der Rechtsfolgen der vorwerfbaren Unterschreitung des zulässigen Sicherheitsabstandes in dem Sinne, dass stets eine nicht nur ganz vorübergehende Abstandsunterschreitung vorliegen müsse, bei zutreffender Betrachtung nicht entnommen werden. Das Oberlandes-gericht Hamm hat in seinen Beschlüssen vom 30.08.2012 (NZV 2013, 203) und vom 09.07.2013 (NStZ-RR 2013, 318) vielmehr betont, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankomme, wenn Verkehrssituationen in Frage stünden, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könne (OLG Hamm, NStZ-RR 2013, 318 m.w.N.; so auch OLG Rostock, Beschluss v. 18.08.2014 - 21 Ss OWi 144/14 (juris)). Eine solche Fallkonstellation, die i.Ü. nur die Frage der Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen Abstandsunterschreitung bzw. deren Begehung durch Unterlassen (der Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) betreffen würde, hat das Amtsgericht hier aber mit nach-vollziehbarer und fehlerfreier Beweiswürdigung – für den Senat als Rechtsbeschwer-degericht bindend – tatrichterlich ausgeschlossen.
24Damit bleibt die Sachrüge ohne Erfolg. Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen und der vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen der Tat erweist sich die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Sachrüge, die auch den Verfahrensrügen die (rechtliche) Grundlage entziehen, Bezug genommen werden.
Rechtsanwalt
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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
- 1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde, - 2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder - 3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.