Oberlandesgericht Hamm Urteil, 09. Sept. 2016 - 26 U 14/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Dezember 2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht als Sozialhilfeträger Regressansprüche aufgrund der Zahlung von Blindengeld geltend, das er seit Januar 2009 an Herrn D (im Folgenden: Herr D) zahlt.
4Herr D war in den Jahren 2006 bis 2007 u.a. wegen Augenschmerzen und Dunkelsehens mehrfach beim Beklagten vorstellig geworden. Dabei suchte Herr D im Jahr 2007 insgesamt viermal den Beklagten auf, und zwar zweimal wegen Augenschmerzen am 16.03. und am 03.08.2007. Der Beklagte diagnostizierte am 16.03. eine bakterielle Conjunktivitis und am 03.08. 2007 einen conjunktiven Reizzustand . In beiden Fällen verordnete er Augentropfen.. Am 07.09.2007 wurde Herr D erneut vorstellig und klagte über Dunkelsehen auf dem linken Auge; der Beklagte empfahl ihm als Therapie Omnimed Protect Augentropfen. Am 18.10.2007 erschien Herr D zu einer weiteren Routineuntersuchung; eine Mydriasis (Weitstellung der Pupillen) unterblieb, da Herr D per PKW angereist war.
5Bei einem anschließenden Türkei-Aufenthalt des Herrn D ergab eine dortige Untersuchung Hinweise auf ein fortgeschrittenes Glaukom. Herr D suchte nach seiner Rückkehr nach Deutschland eine andere Arztpraxis auf. Die dort vorgenommene Augeninnendruckmessung ergab deutlich erhöhte Werte (46 mmHg rechts/37 mmHg links). Es folgte am 23.11.2007 eine Gesichtsfeldüberprüfung, bei der eine konzentrische Einengung rechts auf 30-40° sowie links 25° festgestellt wurde. Danach wurden eine Glaukomoperation am 04.12.2007 am linken Auge sowie am 05.02.2008 am rechten Auge durchgeführt.
6Die Sehschärfe von Herrn D betrug im November 2008 nur noch 0,5 links und 0,63 rechts. Eine spätere Gesichtsfeldüberprüfung ergab eine Verengung auf unter 5°, womit Herr D so gut wie blind ist.
7Der Kläger bewilligte Herrn D mit Bescheid vom 14.05.2009 rückwirkend ab dem 01.01.2009 Blindengeld.
8Herr D führte einen Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten und machte Schadensersatzansprüche geltend. Der Haftpflichtversicherer beauftragte intern eine Sachverständige namens „Dr. N mit einem Gutachten. Dieses ergab einen groben Behandlungsfehler des Beklagten. Demnach hätte der Befund „diskrete Hornhaut-Endothelpigmentbeschläge“ („Krokenbergspindel“) vom 30.11.2006 zu einer weiteren differenzialdiagnostischer Abklärung mittels Augendruckmessung führen müssen, da diese Krokenbergspindeln den Verdacht auf ein Pigmentdispersionsglaukom begründe (grüner Star). Für diese Untersuchung wäre auch keine Pupillenerweiterung notwendig gewesen; sondern lediglich eine Terminsansetzung zur Gesichtsfelds-/Augenhintergrunduntersuchung mit dem unmissverständlichen Hinweis auf die Gefahrenlage und die möglicherweise eintretenden Folgen bei Nichtwahrnehmung eines solchen Termins.
9Mit Schreiben vom 17.05.2010 teilte der Haftpflichtversicherer mit, dass er eine Abfindung von 450.000 € für denkbar halte, wovon 50.000 € als pauschale Entschädigung für vermehrte Bedürfnisse anzusetzen seien (Bl. 37 ff. d. A.). Nach einem weiterem Schriftwechsel bot der Haftpflichtversicherer am 01.07.2010 Herrn D eine Abfindungsvereinbarung an, die eine Gesamtzahlung von 475.000 € vorsah, ohne dass eine weitere Aufschlüsselung genannt wurde. Herr D schickte diese unterschrieben zurück und erhielt den Geldbetrag.
10Herr D machte seinem Sachbearbeiter beim Kläger am 02.09.2010 Mitteilung über die Abfindungszahlung, wobei sein Anwalt darauf verwies, dass ein Betrag von 50.000 € für die durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen gezahlt worden sei. Der Fall wurde am 14.10.2010 an die interne Regressabteilung des Klägers weitergeleitet. Auf der Grundlage der eingegangenen Zahlung nahm der Kläger nunmehr monatliche Abzüge vom Blindengeld in Höhe von 110 € vor. Dabei wurde der gezahlte Betrag von 50.000 € auf die statistisch verbleibende Lebenserwartung von Herrn D aufgeteilt.
11Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 15.11.2013 an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, zeigte den potenziell bestehenden Schadensersatzanspruch an und bat um Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Dieser wurde zunächst bis zum 31.12.2014, sodann bis zum 31.12.2015 erklärt, jeweils unter der Bedingung, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei.
12Der Kläger hat, nachdem die Haftpflichtversicherung eine Zahlung abgelehnt hat, unter dem 06.08.2015 (Zustellung am 13.08.2015) Klage eingereicht und vom Beklagten Zahlung von 29.273,82 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten verlangt, die übergangsfähigen Ansprüche des Klägers aus dem Sachverhalt auch zukünftig zu erfüllen.
13Das Landgericht hat dem Klagebegehren vollumfänglich entsprochen. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 116 Abs.1 S. 1 SGB X i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 611 BGB aus übergegangenem Recht zu. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach sei insoweit unstreitig. Der gemäß §§ 8, 72 SGB XII als Sozialträger für die Blindenhilfe zuständige Kläger habe Herrn D aufgrund der durch den Beklagten verursachten Blindheit ab dem 01.01.2009 Blindengeld nach dem GHBG NW gezahlt. Dieses sei zeitlich und nach Meinung der Kammer insbesondere auch sachlich kongruent mit dem Schadensersatzanspruch des Herrn D wegen vermehrter Bedürfnisse.
14Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Dieser macht geltend, dass eine dem § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X entsprechende Norm im GHBG NW fehle und die Norm selbst insoweit nicht anwendbar sei, da das Blindengeld nach dem GHBG dort gar nicht geregelt sei. Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass die Haftung des Beklagten auch dem Grunde nach tatsächlich gar nicht feststehe und das Landgericht sich fälschlicherweise mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt habe. Insbesondere fehle es aber an der für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X zwingend erforderlichen sachlichen Kongruenz. Das Blindengeld stelle im Gegensatz zum Schadensersatz für Mehraufwendungen eine bedürfnisunabhängige Pauschale – vergleichbar etwa mit dem Kindergeld – dar, was eine Kongruenz insgesamt ausschließe. Jedenfalls sei eine solche Kongruenz aber höchstens in dem Maße denkbar, in dem der Betroffene die mit dem Blindengeld beglichenen Mehraufwendungen auch konkret getätigt habe. Er könne schließlich schadensrechtlich kaum vollständig von seiner Darlegungslast befreit sein.
15Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nun,
16in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
17Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
18die Zurückweisung der Berufung.
19Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass § 7 GHBG NW gerade auf die Vorschriften des SGB verweise.
20Ebenso wie die Blindenhilfe gehöre auch das Blindengeld zum Sozialrecht. Es hätte eindeutig eine sozialrechtliche Ausrichtung, weil es dazu diene, die auf Blindheit beruhenden Nachteile auszugleichen und Chancengleichheit durch soziale Förderung zu wahren.
21Soweit nunmehr die Haftung des Beklagten in Abrede gestellt werde, sei dies gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.
22An der sachlichen Kongruenz bestehe kein Zweifel. Aus der neueren Entscheidung des BSG vom 11.08.2015 sei auch zu entnehmen, dass die Pauschalierung keinen Grund gegen die sachliche Kongruenz darstelle.
23Durch das Blindengeld würden die Mehraufwendungen eines Blinden gar nicht ausreichend abgedeckt, bereits die notwendigen Personalkosten würden das Blindengeld aufzehren. Dies ergebe sich auch aus dem vorgelegten Blindenwarenkorb des Landes NRW. Aus diesem Grund sei es auch nicht notwendig, die Mehraufwendungen einzeln darzulegen.
24Der Feststellungsantrag sei zulässig, um die Verjährung zu hemmen.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
26II.
27Die Berufung ist begründet.
28Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das im Hinblick auf § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache und auch dessen grundsätzlicher Bedeutung nicht als Einzelrichter hätte entscheiden sollen, ist ein Anspruch nach §§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB i.V.m. 280 Abs. 1, 611 BGB nicht begründet.
29Nach § 7 GHBG NW sind zwar die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs anwendbar, so dass auch die vom Beklagten angeführte ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1987 – III ZR 49/86 – nicht ohne weiteres anwendbar ist.
30Es ist jedoch keine sachliche Kongruenz zwischen Blindengeld und Schadensersatz wegen Mehraufwendungen erkennbar, die es nach Sinn und Zweck des § 116 SGB X sinnvoll erscheinen lässt, einen Rechtsübergang zu bejahen.
31Es ist bereits zweifelhaft, ob zwischen dem Blindengeld und dem Schadensersatz wegen Mehraufwendungen überhaupt eine ausreichende sachliche Kongruenz zu bejahen ist.
32Eine sachliche Kongruenz besteht nach Ansicht der obergerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers ihrer Bestimmung nach decken, also die Leistung des Sozialhilfeträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen (BGH VersR 2015, 1048 ff m.w.N.).
33Dies wird in der Literatur und der Rechtsprechung bezüglich des Blindengeldes sehr unterschiedlich gesehen. Tatsächlich wird in der Literatur eine sachliche Kongruenz zwischen Schadensersatz für Mehraufwendungen und Blindengeld weithin bejaht (siehe etwa Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht SGB X, § 116 Rn. 62, 64; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 116 Rn. 5b). Auch die Rechtsprechung folgt dem teilweise nach (siehe LG Köln VersR 2003, 751, 752; OLG München, Urt. v. 27.10.2011, 1 U 1946/05, juris - Rn. 172). Teilweise wird die Kongruenz auf diejenigen Mehraufwendungen beschränkt, die auch konkret dargelegt und beziffert sind (LG Münster, Urt. v. 27.05.2002, 15 O 48/02; siehe insbesondere zuletzt BGH, Urt. v. 23.02.2010, VI ZR 331/08, Rn. 13 sowie hierzu Luckey, „Dreipersonenverhältnisse“ im Personenschaden, DAR 2015, 563, 564).
34Der Landesgesetzgeber hat bei seiner Entscheidung zur Zahlung von Blindengeld im Gegensatz zur Blindenhilfe nach SGB wegen der schweren Belastungen, die die Blindheit mit sich bringt, unabhängig von jeglichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und auch der Erforderlichkeit im Einzelfall pauschale Leistungen für gerechtfertigt gehalten. Das Blindengeld soll die Nachteile der Behinderung mildern, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ermöglichen und ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben erleichtern sowie die Pflegebedürftigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Die im Sozialrecht dafür vorgenommene völlig abstrakte Berechnung des Blindengeldes, die für sich gar nicht in Anspruch nimmt, jeglichen Mehraufwand abzudecken, ist auf den für den Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X maßgeblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch kaum übertragbar, weil nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten allein auf den tatsächlich entstandenen blindheitsbedingten Mehrbedarf abzustellen ist ( vergl. BGH, Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 331/08, Rnr. 13).
35Es kommt entscheidend hinzu, dass der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung – Urteil vom 30.06.2015, VI ZR 379/14 – darauf hingewiesen hat, dass auch in Fällen einer sachlichen Kongruenz zu prüfen ist, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X es rechtfertigen, wenn der Ersatzanspruch durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten geltend gemacht wird. Dabei soll in erster Linie sichergestellt sein, dass der Geschädigte immer eine vollständige Schadensdeckung erreicht und nicht allein deswegen, weil ein Sozialversicherungsträger einen Teil abdeckt, mit einem Rest ungedeckt bleibt.
36Sinn und Zweck des § 116 SGB X gebieten danach nicht die Geltendmachung der Mehraufwendungen infolge Blindheit.
37Ein Übergang von Mehraufwendungen infolge Blindheit führt vom Grundsatz her dazu, dass der Blinde seine Mehraufwendungen mangels Aktivlegitimation ohne Schwierigkeiten nicht mehr würde durchsetzen können. Das Blindengeld, das pauschal ohne weiteren Nachweis bezüglich der Bedürftigkeit an den Blinden gezahlt wird, soll hier schon nach Angaben des Klägers gar nicht geeignet sein, die tatsächlichen Mehraufwendungen ausreichend abzudecken; vielmehr sollen allein die erforderlichen Personalkosten das Blindengeld übersteigen. In diesem Fall würde der Geschädigte schlechter gestellt, wenn wegen des Blindengeldes ein Übergang nach § 116 SGB X stattfinden würde, denn in solch einem Fall könnte er wegen der Pauschalität des Blindengeldes gegenüber dem Schädiger darüber hinausgehende Mehraufwendungen kaum noch schlüssig darlegen, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass lediglich in Höhe des gezahlten Blindengeldes ein Rechtsübergang stattfindet und nicht etwa auf die gesamte Schadensgruppe des Mehraufwandes (Waltermann, Sozialrecht, 11. Aufl., S. 274). Demgegenüber wird die zu vermeidende doppelte Entschädigung des Blinden durch die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 GHBG vermieden, wonach sich der Blinde Entschädigungsleistungen wegen Mehraufwendungen anrechnen lassen muss. Damit wird in ausreichender Weise sichergestellt, dass der Geschädigte einerseits keine doppelte Leistung erhält, andererseits aber auch keine rechtlichen Hürden bei der eigenen Durchsetzung seiner Ansprüche auf Mehraufwendung überwinden muss.
38Es kommt hinzu, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 2 GHBG NW extra die Schadensersatzansprüche erwähnt, wenn solche Ansprüche ohnehin nach § 116 SGB X übergehen sollen. In der alten Fassung waren diese Ansprüche jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt (GVBl NW 1992, 446, 447). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es am 25.11.1997 zu diversen Änderungen kam, die unter der Rubrik „Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen“ firmierten, war diesem Gedanken durch die Möglichkeit der Anrechnung ausreichend Rechnung getragen worden. Außerdem ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 7 GHBG lediglich, dass „Im Übrigen“ die Vorschriften des SGB gelten sollen. Angesichts der Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 GHBG besteht kein Anlass, automatisch auf die Vorschrift des § 116 SGB zurückzugreifen.
39Vor diesem Hintergrund war die Klage insgesamt abzuweisen, und zwar auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, der sich allein auf die zukünftige Festschreibung der Rückerstattung des zukünftig noch zu zahlenden Blindengeldes bezog.
40Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
41Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen.
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(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Sozialhilfe umfasst:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), - 2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), - 3.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), - 4.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), - 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), - 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 2 und bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes des Pflegegrades 3, höchstens jedoch mit 50 Prozent des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit nach dem Siebten Kapitel außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
(6) Die Blindenhilfe wird neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches erbracht.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstausfallschadens.
- 2
- Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
- 3
- Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 ist der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monat- liches Ausbildungsgeld erhielt der Kläger in den ersten 13 Monaten 63 €, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75 €. Die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahme- kosten betrugen monatlich mehr als 3000 €.
- 4
- Die Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers - den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hat - steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens gemäß § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt übergegangen sei. Denn die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen seien jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des Klägers in der Werkstatt kongruent mit seinem Verdienstausfallschaden.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat September 2011 geltend gemachten Verdienstausfallschadens in Höhe von 418,50 € (zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,52 € nebst Zinsen) abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte im Wesentlichen zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschadens nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten Verdienstausfallschaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB zugesprochen.
- 7
- Er sei diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit als Versicherungsträgerin i.S.d. § 116 Abs. 10 SGB X übergegangen.
- 8
- Der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze voraus, dass infolge des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen seien, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezögen.
- 9
- Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz sei jedoch nicht gegeben. Während dem Kläger ein Verdienstausfallschaden entstanden sei, handele es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sei, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Bei der Beschäftigung des Klägers im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen handele es sich im Streitfall, in dem von Geburt an eine Schwerstschädigung vorliege, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen nahekommenden Zustands mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erreichen und so die schadensbedingte Beeinträchtigung im Erwerbsleben des Klägers auszugleichen. Vielmehr gehe es darum, seine Lebensführung in Bezug auf soziale Kontakte und die Strukturierung eines Tagesablaufs mit zu erledigenden Aufgaben sowie sinnvoller, das Selbst- wertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbedingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern. Diese Zielsetzung werde dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner in der Regel einfachsten Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen möge, nicht verändert.
II.
- 10
- Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 11
- Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich des von ihm geforderten Verdienstausfallschadens als aktivlegitimiert angesehen.
- 12
- 1. Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X im Hinblick auf die von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. hierzu §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sowie § 117 Abs. 2 SGB III nF bzw. § 102 Abs. 2 SGB III aF) übergegangen ist.
- 13
- Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine sachliche Kongruenz der Erbringung der Maßnahmekosten seitens der Bundesagentur für Arbeit mit dem Verdienstausfallschaden des Klägers i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X verneint.
- 14
- a) Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Be- stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 26; vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09, VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN).
- 15
- b) An einer solchen sachlichen Kongruenz fehlt es im Streitfall.
- 16
- aa) Dabei kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dahinstehen, ob die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse oder des Erwerbsschadens, zu dessen Fallgruppe der Verdienstausfallschaden rechnet (vgl. MünchKommBGB /Wagner, BGB, 6. Aufl., §§ 842, 843 Rn. 27), zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, VersR 2015, 598 Rn. 18 f.) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. Langenick, NZV 2007, 105, 110).
- 17
- Wie der Senat bereits betont hat, ist die Sichtweise der sog. "Gruppentheorie" , wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadenersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt, die Schadensregulierung zu erleichtern (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79, VersR 1981, 477, 478 mwN; KassKomm /Kater, § 116 SGB X Rn. 105 (Stand: April 2015); Kreike- bohm/Waltermann, 3. Aufl., § 116 SGB X Rn. 35). Das macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen (Senatsurteile vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79, aaO mwN; vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72, VersR 1974, 162, 163; vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72, VersR 1973, 566, 567; KassKomm/Kater, aaO; Kreikebohm /Waltermann, aaO; Geigel/Plagemann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kap., Rn. 22; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69, BGHZ 54, 377, 381 ff.). Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des Versicherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 268/76, VersR 1979, 640; Greger/Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 24).
- 18
- bb) Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten hier die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht.
- 19
- Die Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 5. Februar 2013 - VI ZR 274/12, BGHZ 196, 122 Rn. 12; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349 f. mwN; vom 24. Januar 1989 - VI ZR 130/88, BGHZ 106, 284, 288; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 194/10, VersR 2011, 1204 Rn. 21).
- 20
- Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen Verdienstausfallschaden mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.
- 21
- (1) Ein Geschädigter kann einerseits als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, aaO Rn. 13; vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7 mwN). Hierzu zählt der vom Kläger geforderte Verdienstausfallschaden.
- 22
- (2) Ersatzfähig sind andererseits aber auch - unabhängig von der Zuordnung zu einer Schadensgruppe - die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Denn die mit der Beschäftigung des Geschädigten in der Werkstatt verbundenen Kosten dienen der Aktivierung der verbliebenen Arbeitskraft des Behinderten und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem Lebenszuschnitt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, möglichst nahe kommenden Zustandes. Sie stellen sich deshalb als materieller Schaden dar (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, aaO Rn. 18; Senatsbeschluss vom 11. Juni 1991 - VI ZR 307/90, NZV 1991, 387).
- 23
- (3) Von den Aufwendungen für die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen wird der Kläger dadurch, dass die Bundesagentur für Arbeit diese Leistungen erbringt, schadensfrei gestellt. Zugleich kann die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X ihre hierfür entstandenen Kosten beim Schädiger geltend machen. An der sachlichen Kongruenz der Leistung der Bundesagentur für Arbeit mit diesem Schadensersatzanspruch des Klägers kann kein Zweifel bestehen , sind beide doch in Zweck und Umfang gleich.
- 24
- Der geltend gemachte Verdienstausfall des Klägers wird durch die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für seine Beschäftigung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt jedoch nicht kompensiert. Er stellt vielmehr einen weiteren Schaden dar, der nicht in zusätzlichen Aufwendungen , sondern vielmehr in geringeren Einnahmen aufgrund seines schadensbedingten Gesundheitszustands besteht.
- 25
- Fände auch ein Übergang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für behinderte Menschen statt, führte dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten, wohingegen der Leistungsträger einen Anspruch innehätte, dem keine entsprechenden Aufwendungen gegenüberstehen.
- 26
- 2. Dahinstehen kann, ob das von der Bundesagentur für Arbeit an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld nach §§ 122, 125 SGB III nF (bzw. §§ 104, 107 SGB III aF) sachlich kongruent zu dessen Verdienstausfall ist (so OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, juris Rn. 97; Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 116 Rn. 5b; Greger/Zwickel in Greger /Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 32 Rn. 31) und in- soweit ein Übergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X stattgefunden hat. Denn die gezahlten Beträge wie auch die Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherungen hat der Kläger bei der Berechnung seines Verdienstausfallschadens bereits in Abzug gebracht.
- 27
- 3. Leistungen der Bundesagentur für Arbeit im Anspruchszeitraum, die über die Kosten der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt und das gezahlte Ausbildungsgeld hinausgehen und zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125 f.; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 278 ff.; vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 134 f.; vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 6; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 5. Juni 2013 - 5 U 76/12, juris Rn. 65), hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch rügt die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag. Galke Diederichsen Offenloch Oehler Roloff
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.08.2013 - 4 O 124/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.08.2014 - I-3 U 149/13 -
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
- 1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und - 2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.
(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.
(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.