Oberlandesgericht Hamm Urteil, 23. Nov. 2018 - 20 U 72/18
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. April 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter der noch unbekannten Erben des X den vollständigen Namen und die vollständige Adresse des oder der bezugsberechtigten Person / Personen der fondsgebundenen Lebensversicherung, Versicherungsnummer: #######, des Erblassers X bei der Beklagten zu benennen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 3, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
3I.
4Die Berufung ist begründet.
5Der Kläger als Nachlasspfleger kann Auskunft über die Identität des/der Bezugsberechtigten, den/die der Kläger im Rahmen seines bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherungsvertrages bestimmt hat, verlangen, nachdem entsprechende Unterlagen des Erblassers bei einer von diesem herbeigeführten Explosion seines Wohnhauses vernichtet worden sind.
6Dem Kläger steht ein solcher Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, jedenfalls aber aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag zu.
71.
8Die Klage ist zulässig.
9Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
10Dieses fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, wenn also der Kläger keinerlei schutzbedürftiges Interesse an dem von ihm begehrten Urteil haben kann (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rn. 18).
11Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
12Zutreffend ist allerdings, dass die Aufgabenstellung des Klägers als Nachlasspfleger in der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses für die (unbekannten) Erben besteht, nicht hingegen in der Wahrung der Interessen der Nachlassgläubiger (BGH, Urteil vom 08.12.2004 – IV ZR 199/03, BGHZ 161, 281, juris Rn. 19). Ob vor diesem Hintergrund ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlte, wenn sicher feststünde, dass der Nachlass in einem Maße überschuldet ist, dass die Rückforderung der Versicherungsleistung schlechterdings nicht den Erben, sondern nur den Nachlassgläubigern zugute kommen könnte, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass eine Überschuldung des Nachlasses nur unter der Voraussetzung gegeben sei, dass der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers und/oder der Hausratversicherer eines Mieters Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geltend machen. Ob eine derartige Inanspruchnahme erfolge, sei aber derzeit noch nicht absehbar. Gegenteiliges ist auch von der Beklagte nicht vorgetragen worden. Ist aber damit nicht ausgeschlossen, dass eine Rückforderung der Versicherungsleistung von der oder den Bezugsberechtigten den (noch unbekannten) Erben zugute kommt, kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 101/10, MDR 2012, 1465, juris Rn. 26).
132.
14Die Klage ist auch begründet.
15a)
16Der geltend gemachte Anspruch folgt bereits aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG.
17aa)
18Diese Vorschrift regelt zwar ihrem Wortlaut nach lediglich den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erteilung von Abschriften über die von ihm abgegebenen Erklärungen. Sie ist aber über diesen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass die dem Versicherungsnehmer als „Minus“ auch das Recht zur Erteilung von Auskünften über den Inhalt derartiger Erklärungen einräumt (Prölss/Martin-Rudy, VVG, 30. Aufl. 2018, § 3 Rn. 9 a.E.; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brömmelmeyer, VVG, 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 29; Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 3 Rn. 6).
19bb)
20Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG sind erfüllt.
21(1)
22Die Einräumung eines Bezugsrechts ist eine „mit Bezug auf den Vertrag“ abgegebene Erklärung (Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 3 Rn. 9; Langheid/Wandt-Armbrüster, VVG, 3. Aufl. 2017, § 3 Rn. 53).
23(2)
24Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG ist auch vererblich (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333, juris Rn. 20; Langheid/Wandt-Armbrüster, a.a.O., § 3 Rn. 54). Er kann daher auch durch den Kläger als Nachlasspfleger geltend gemacht werden.
25(3)
26Das ursprünglich zwischen dem Erblasser und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis ist noch nicht vollständig abgewickelt.
27(a)
28Es ist anerkannt, dass das aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Recht nur solange besteht, wie der zugrunde liegende Versicherungsvertrag noch nicht beendet und vollständig abgewickelt ist (OLG Köln, Urteil vom 23.021989 – 5 U 215/88, r+s 1989, 171, juris Rn. 4; Langheid/Rixecker, a.a.O.,m § 3 Rn. 8; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brömmelmeyer, a.a.O., Rn. 29). Der Senat schließt sich dieser Ansicht an.
29(b)
30Eine solche Beendigung und vollständige Abwicklung des Versicherungsverhältnisses ist jedoch hier selbst dann nicht gegeben, wenn die Versicherungsleistung entsprechend der Behauptung der Beklagten an die bezugsberechtigte(n) Person(en) ausgezahlt wurde.
31Denn an einer vollständigen Abwicklung des Vertrages fehlt es, wenn die Erteilung einer Auskunft gerade dazu dienen soll zu klären, ob und inwieweit eine (ordnungsgemäße) Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgt ist und inwieweit möglicherweise noch in den Nachlass gehörende Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 – 5 U 233/09, NJW-RR 2010, 1333, juris Rn. 18; Prölss/Martin-Rudy, a.a.O., § 3 Rn. 9).
32Zwar verschafft die von einem Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung dem Begünstigten mit Eintritt des Versicherungsfalls eine im Deckungsverhältnis jedenfalls insoweit unentziehbare Rechtsstellung, als die Erben des Versicherungsnehmers die Bezugsberechtigung als solche nicht mehr ändern oder widerrufen können (BGH, Urteil vom 21.05,2008 – IV ZR 238/06, VersR 2008, 1054, juris Rn. 20).
33Ein Widerruf ist aber möglich hinsichtlich des dem Versicherer (konkludent) erteilten Auftrags, nach Eintritt des Versicherungsfalls das Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers an den Bezugsberechtigten zu überbringen (BGH, a.a.O., juris Rn. 27). Der insoweit mit Botendiensten beauftragte Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zum Ausdruck kommt (BGH, a.a.O., juris Rn. 22).
34Mithin darf der Versicherer nach dem Versicherungsfall zwar einerseits jedenfalls die Auszahlung an den Begünstigten vornehmen, da dessen Bezugsrecht mit Eintritt des Versicherungsfalls unwiderruflich ist; gleichzeitig darf der Versicherer aber nicht mehr das frühere Schenkungsangebot des Versicherungsnehmers übermitteln.
35Aus alledem folgt, dass letztlich zwischen dem Kläger und der Beklagten weiterhin die Frage der ordnungsgemäßen Abwicklung des Versicherungsvertrages im Raume steht. Damit ist es aus Sicht des Senats unvereinbar, einen Auskunftsanspruch des Klägers wegen einer vollständigen Abwicklung des Versicherungsverhältnisses zu verneinen. Allein der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger letztlich zur Durchsetzung seiner Interessen womöglich noch anderweitige Informationen benötigt, ändert daran nichts.
36(4)
37Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegen halten, sie mache sich durch die Auskunftserteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar. Denn dafür wäre Voraussetzung, dass die Offenbarung des Geheimnisses „unbefugt“ erfolgt. Dieses Merkmal entfällt jedoch bei gesetzlichen Offenbarungspflichten bzw. –befugnissen (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 203 Rn. 37 f.). Ob dies schon den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ausschließt oder die Tat (nur) gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls besteht wie gezeigt eine zivilrechtliche Offenbarungspflicht aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, so dass die Erteilung der entsprechenden Auskunft nicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar ist.
38(5)
39Schließlich steht auch die nach ihrem Art. 99 Abs. 2 ab dem 25.05.2018 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz-Grundverordnung“, im Folgenden: DS-GVO) einer Auskunftserteilung nicht entgegen.
40Zwar handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Auskunftserteilung über die Identität des Bezugsberechtigten um eine Datenverarbeitung im Sinne dieser Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO liegt das „Verarbeiten“ von Daten unter anderem dann vor, wenn diese durch Übermittlung offengelegt werden.
41Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO ist eine solche Datenverarbeitung aber zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, welcher der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Eine solche rechtliche Verpflichtung kann dem Verantwortlichen nicht nur durch das Unionsrecht, sondern auch durch das Recht des Mitgliedsstaat auferlegt werden (Ehmann/Selmayr-Heberlein, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 15). In Betracht kommen neben öffentlich-rechtlichen Vorgaben auch Normen des Zivilrechts (Gola, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6 Rn. 41), hier also auch § 3 Abs. 4 S. 1 VVG. Soweit sich aus dem Erwägungsgrund 41 zur DS-GVO ergibt, dass derartige nationale Vorschriften klar, präzise und vorhersehbar sein und insbesondere auch die Zwecke der erforderlichen Verarbeitung festlegen müssen (Ehmann/Selmayr-Heberlein, a.a.O.), sind diese Voraussetzungen in Bezug auf § 3 Abs. 4 VVG erfüllt.
42b)
43Im Übrigen ergibt sich der klägerische Anspruch unabhängig von § 3 Abs. 4 S. 1 VVG auch unmittelbar als Nebenpflicht aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag.
44aa)
45Es ist allgemein anerkannt, dass neben die sich aus § 1 VVG ergebenden Hauptleistungspflichten verschiedene Nebenpflichten des Versicherers treten, die teils im VVG ausdrücklich geregelt sind, sich aber auch aus den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB – ergeben können (Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., § 1 Rn. 137; Brömmelmeyer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl. 2015, § 1 Rn. 66; Pohlmann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 1 Rn. 64).
46Diese Nebenpflichten können im Einzelfall auch eine Pflicht gegenseitiger Unterstützung beinhalten, soweit sich diese mit den eigenen Interessen vernünftigerweise vereinbaren lässt (BGH, Urteil vom 29. April 1994 – V ZR 280/92, NJW-RR 1994, 908, juris Rn. 10).
47bb)
48Schon kraft einer solchen Nebenpflicht ist ein Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Auskunft über den Inhalt einer von jenem selbst abgegebenen vertraglichen Erklärung zu erteilen, wenn der Versicherungsnehmer – etwa wegen des Verlustes vertraglicher Unterlagen – nicht mehr über die entsprechende Kenntnis verfügt. Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats, wenn es sich um Erben des Versicherungsnehmers handelt, die schuldlos im Ungewissen über den Inhalt der vom Erblasser abgegebenen vertraglichen Erklärungen sind.
49(1)
50Die Erben treten gemäß § 1922 Abs. 1 BGB umfassend in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. Vertragliche Nebenpflichten, die gegenüber dem Erblasser zu erfüllen waren, bestehen deshalb grundsätzlich nach dem Erbfall gegenüber den Erben, so dass auch ein Nachlasspfleger sie einfordern kann.
51Vorliegend kommt der Information über die Identität des bzw. der Bezugsberechtigten – neben dem Bezug zum persönlichen Lebensbereich – zumindest auch eine vermögensrechtliche Komponente zu (vgl. dazu z.B. OLG München, Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08, VersR 2009, 982, juris Rn. 37), so dass auch der aus der Nebenpflicht folgende Auskunftsanspruch zum nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehenden Vermögen gehört.
52(2)
53Etwas anderes mag im Einzelfall gelten, wenn feststeht, dass die Erfüllung der Nebenpflicht gegenüber den Erben dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten widerspricht (vgl. – wenn auch in einer anders gelagerten Fallgestaltung – BGH, Urteil vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, VersR 1983, 834, juris Rn. 18).
54Davon, dass dies hier der Fall ist, ist der Senat jedoch nicht überzeugt.
55(a)
56Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann ein solcher wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Erblassers hier nicht allein daraus herleitet werden, dass dieser das Bezugsrecht gerade eingeräumt habe, damit die Versicherungsleistung nach seinem Tod dem Bezugsberechtigten zufließe, was aber durch Bereicherungsansprüche der Erben gefährdet würde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erblasser – obwohl er ein unwiderrufliches Bezugsrecht hätte einräumen und den Schenkungsvertrag schon zu Lebzeiten hätte zustande bringen können – durch die Einräumung eines lediglich widerruflichen Bezugsrechts die Möglichkeit eröffnet hat, nicht nur (bis zu seinem Tod) das Bezugsrecht zu widerrufen, sondern auch (noch nach seinem Tod) den Auftrag an den Versicherer zu widerrufen, das Schenkungsangebot zu übermitteln.
57(b)
58Ebenso wenig wird das vom Landgericht gefundene Ergebnis nach Ansicht des Senats durch die Erwägung getragen, das Verhältnis des Erblassers zu der Zeugin L sei zerrüttet, die aber als Nachlassgläubigerin von der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch die Erben profitieren würde, und der Versicherungsnehmer habe schließlich durch seine Selbsttötung gerade bewusst diejenigen Unterlagen zerstört, aus denen seine Erben die Person des Bezugsberechtigten hätten entnehmen können.
59Wie bereits dargelegt steht keineswegs fest, dass – aufgrund einer ansonsten womöglich vorliegenden Überschuldung des Nachlasses – lediglich Nachlassgläubiger von einer Rückforderung des Schenkungsbetrages profitieren würden. Auch die Annahme, der Erblasser habe die Versicherungsunterlagen bewusst zerstört, ist letztlich spekulativ und rechtfertigt nach Ansicht des Senats angesichts der aller Wahrscheinlichkeit nach psychischen Ausnahmesituation bei einer Selbsttötung keineswegs den Schluss, es sei der mutmaßliche Wille des Erblassers, dass seine Erben in Unkenntnis des Inhalts dieser Versicherungsunterlagen bleiben mögen.
60(3)
61Die Auskunftserteilung ist der Beklagten auch unschwer möglich und zumutbar.
62§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB steht der Auskunftserteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es sich wie gezeigt nicht um ein fremdes Geheimnis handelt, sondern um ein solches, bezüglich dessen das Verfügungsrecht auf die Erben übergegangen ist.
63Schließlich gestattet auch Art. 6 Nr. 1 lit. b) DS-GVO die Datenverarbeitung, da eine vertragliche Verpflichtung besteht.
64(4)
65An der weiteren vom Bundesgerichtshof für einen aus § 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch geforderten Voraussetzung, dass dem Gläubiger ein dem Grunde nach bereits feststehender Leistungsanspruch zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.12.1988 – IVa ZR 290/87 –, juris), ist der klägerische Auskunftsanspruch nach Ansicht des Senats im hier zu entscheidenden Fall nicht zu messen. Denn der Kläger verlangt nicht Auskunft über einen aus der Sphäre der Beklagten stammenden Umstand, den er zur Verfolgung eigener Interessen benötigt, sondern lediglich Auskunft über den Inhalt einer eigenen Erklärung des Rechtsvorgängers der vom Kläger vertretenen Erben, in dessen Rechtsposition die Erben vollständig eingerückt sind. Eine solche Auskunft kann durch den Versicherungsnehmer oder seinen Rechtsnachfolger nach Ansicht des Senats wegen der aus § 242 BGB folgenden Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung unabhängig davon verlangt werden, ob es um die Durchsetzung eines bereits feststehenden Anspruchs geht.
66II.
67Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 713 ZPO.
68Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere setzt sich der Senat mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.02.1989 (5 U 215/88, r+s 1989, 171). Im Gegenteil ist der Senat wie dargelegt in Übereinstimmung mit jener Entscheidung der Auffassung, dass der aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG folgende Anspruch nur bis zur Beendigung und vollständigen Abwicklung des zugrunde liegende Versicherungsvertrags besteht. Dazu, wann im Einzelnen von einer solchen vollständigen Abwicklung auszugehen ist, hat das OLG Köln aber in der genannten Entscheidung keine abschließende Aussage getroffen.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlaß des am 1. September 1999 verstorbenen Erblassers. Er macht Schadensersatzansprüche gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend gegen dessen zurAlleinerbin eingesetzte Lebensgefährtin wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrages.
Am 29. September 1999 nahm die Beklagte ausweislic h der Niederschrift des Nachlaßgerichts in den beigezogenen Nachlaßakten "nach Hinweis auf die Schuldenhaftung …" die Erbschaft an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Die beiden Kinder des Erblassers fochten das Testament an und beantragten ihrerseits, ihnen als gesetzliche Erben einen entsprechenden Erbschein zu erteilen. Daraufhin ordnete das Nachlaßgericht durch Beschluß vom 8. Dezember 1999 Nachlaßpflegschaft "für die unbekannten Erben" an und bestellte den Streithelfer zum Nachlaßpfleger mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Der Erbprätendentenstreit wurde durch Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juli 2001 zugunsten der Beklagten entschieden. Am 14. Januar 2002 erhielt sie einen Erbschein. Die Pflegschaft wurde am 16. Januar 2002 aufgehoben.
Bereits Ende März 2000 konnten fällige Zahlungen a us dem Nachlaß nicht mehr erbracht werden. Am 28. März 2001 stellte der Streithelfer Insolvenzantrag. Durch Beschluß vom 6. Juni 2001 wurde das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Bis Ende 2001 konnte er den Beteiligten nicht bekanntes Auslandsvermögen des Erblassers von 650.000 DM sicherstellen. Er behauptet , bei rechtzeitiger Antragstellung hätte ein werthaltigerer Nachlaß der Insolvenz zugeführt und damit eine höhere Quote der Nachlaßgläubiger erreicht werden können; außerdem wären geringere Kosten für die Nachlaßpflegschaft entstanden. Die sich daraus ergebende genaue Schadenshöhe stehe aber noch nicht fest.
Das Landgericht hat seine Klage, mit der er unter anderem eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt wissen will, insgesamt abgewiesen. Die Berufung hatte bezüglich des Feststellungsbegehrens Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Eine Schadensersatzverpfl ichtung der Beklagten aus § 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
I. In der Revisionsinstanz sind die Aktivlegitimat ion des Klägers, die Alleinerbenstellung der Beklagten und der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses Ende März 2000 nicht mehr im Streit. Nicht angegriffen ist ferner, daß der Streithelfer den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt fahrlässig nicht erkannt hat - nur mit Blick auf die angebliche Überschuldung wendet er sich dagegen, schuldhaft gehandelt zu haben - und daß die Beklagte kein eigenes Verschulden daran trifft, selbst keinen Insolvenzantrag gestellt zu haben.
Die Beteiligten streiten unter anderem weiterhin d arüber, ob die Beklagte vor der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Erbscheinsverfahren bzw. vor der Erbscheinserteilung gemäß § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet war, einen Insolvenzantrag zu
stellen, und ob ihr in diesem Fall das Vorgehen des Nachlaßpflegers zuzurechnen ist.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Nach dem Erbscheinsantrag habe die Beklagte persön lich ohne Einschränkung der Antragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB unterlegen , rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Dabei müsse sie sich die Kenntnis und das Verschulden des Nachlaßpflegers im Zusammenhang mit der erst etwa ein Jahr nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgten, mithin verspäteten Insolvenzantragstellung zurechnen lassen.
Die Zurechnung des Wissens des Nachlaßpflegers als dem gesetzlichen Vertreter des Definitiverben beruhe auf § 166 BGB, der jedenfalls analog anzuwenden sei. § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB begründe zudem ein Sonderrechtsverhältnis, innerhalb dessen § 278 BGB zur Anwendung komme. Darüber würde zwar auf "quasi indirektem Weg auch eine Pflicht des Nachlaßpflegers zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages hergestellt", die ihn eigentlich nur dem Erben, nicht aber dem Nachlaßgläubiger gegenüber treffen könne. Das entspreche jedoch der Systematik des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers. Dementsprechend habe der Erbe dafür einzustehen, daß der Streithelfer die Zahlungsunfähigkeit zumindest grob fahrlässig nicht erkannt habe.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar war die Beklagte verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen (1). Eine Schadensersatzverpflichtung läßt sich aus der Verletzung dieser Pflicht ohne eigenes Verschulden indes nicht ableiten, weil ihr die schuldhaft verspätete Antragstellung des Streithelfers nicht zuzurechnen ist (2).
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte trotz des Erbprätendentenstreits und der deswegen erfolgten Anordnung der Nachlaßpflegschaft für verpflichtet gehalten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen. Von dieser Pflicht ist sie - entgegen den Auffassungen der Revision und des Landgerichts - nicht als nur "vorläufige Erbin" entbunden gewesen.
a) § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB legt die Verpflichtung , ab Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, dem "Erben" auf. Darunter ist - wie allgemein im Erbrecht - jeder endgültige Erbe zu verstehen (MünchKommInsO /Siegmann, § 317 Rdn. 7). Vorläufig ist eine materiell-rechtlich begründete Erbenstellung, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder - wie hier - aufgrund testamentarischer Einsetzung, bis zur Annahme der Erbschaft gemäß § 1943 BGB. Bis dahin steht noch nicht fest, daß der so Berufene auch endgültig Erbe wird. Während dieses Zeitraums braucht er sich um den Nachlaß grundsätzlich nicht zu kümmern (allg. Meinung, vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 15 m.w.N.). Es handelt sich um einen sogenannten "werdenden Erben", für den auch die Insolvenzantragspflicht nicht gelten kann, weil es einen Erben im Sinne von § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB (noch) nicht gibt (vgl. KG MDR 1975, 581 f.; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Soergel/Stein, BGB
13. Aufl. § 1980 Rdn. 5; Bamberger/Roth/Lohmann, BGB § 1980 Rdn. 5; dem hat auch die insolvenzrechtliche Literatur einhellig zugestimmt, vgl. nur Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 217 Rdn. 2; Hess, InsO § 317 Rdn. 5).
b) Dieser Schwebezustand wird durch die Annahme de r Erbschaft beendet, der "werdende Erbe" wird zum endgültigen (Erman/Schlüter, aaO § 1943 Rdn. 1). Seine dadurch begründete Pflichtenstellung einschließlich der Insolvenzantragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB wird nicht dadurch wieder in Frage gestellt, daß andere (Erbprätendenten ) seine Erbenstellung in Zweifel ziehen. Der wirkliche Erbe wird dadurch nicht erneut zum "werdenden Erben" im vorgenannten Sinne. Das läßt sich - entgegen der Ansicht des Streithelfers - auch nicht aus § 1960 Abs. 2 BGB ableiten.
Unklarheiten über den endgültigen Erben im Sinne v on § 1960 Abs. 1 BGB können zwar gemäß § 1960 Abs. 2 BGB als Sicherungsmaßnahme unter anderem auch eine Nachlaßpflegschaft erfordern. Die Anordnung einer solchen Pflegschaft bildet aber kein die Endgültigkeit der Erbenstellung ausschließendes oder aufhebendes Hindernis. Die Bestellung eines Nachlaßpflegers "für denjenigen, der Erbe wird", erfolgt gerade auch für den aus tatsächlichen Gründen noch unbekannten Erben , bei dem die Annahme naturgemäß noch ausstehen muß. Diesen Fall eines noch "werdenden Erben" hat ersichtlich auch der Streithelfer im Blick. Er trifft damit aber nicht die hier gegebene Situation, in der die durch Annahme endgültig begründete Erbenstellung des (wahren) Erben von dritter Seite bezweifelt wird und der Streit darüber einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden muß. Wortlaut und Regelungsgehalt des
§ 1960 Abs. 2 BGB geben nichts dafür her, daß die Erbenstellung in diesen Fällen wieder nur als vorläufige zu behandeln sein sollte. Auch § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt insbesondere wegen der damit sonst verbundenen Rechtsunsicherheit keine Unterscheidung danach, ob eine Erbenstellung unangefochten besteht oder ob der Erbe in einem Prätendentenstreit befangen ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, ihn allein deswegen von seinen gesetzlichen Pflichten als Erben zu entbinden, weil die Wirksamkeit seiner Erbschaftsannahme, von der er selber ausgeht, in Zweifel gezogen wird und dadurch eine Nachlaßpflegschaft erforderlich wird. Fehlen ihm dann die erforderlichen Kenntnisse, hat er für eine dadurch begründete Nichterfüllung seiner Pflichten nicht einzustehen. Hat er sie aber, gibt es keinen Grund, warum er seinen Pflichten - unter dem Druck sonst gegebener Ersatzpflichten - nicht nachzukommen hätte.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht d en Nachlaßpfleger als gesetzlichen Vertreter des Erben angesehen. In dieser Eigenschaft und nicht etwa als Vertreter des Nachlasses bzw. treuhänderische Amtsperson hat er nach nahezu einhelliger richtiger Auffassung seiner Hauptaufgabe, der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, für den wirklichen Erben nachzukommen mit nach außen grundsätzlich unbeschränkter Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis (vgl. BGHZ 94, 312, 314; 49, 1, 5; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - JR 1990, 458 unter II 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81 - NJW 1983, 226; vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80 - NJW 1981, 2299 unter II und Beschluß vom 20. Februar 1968 - V BLw 34/67 - RdL 1968, 98 unter II 1 b; RGZ 151, 57, 62; Soergel/Stein, aaO § 1960 Rdn. 25, 34; Erman/Schlüter, aaO § 1960 Rdn. 19; Staudinger/Marotzke, BGB [2000]
§ 1960 Rdn. 23; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1960 Rdn. 29; a.A. Draschka, Rpfleger 1992, 281, 282 f.).
Aus dieser Vertreterstellung des Nachlaßpflegers a llein läßt sich jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht ableiten , daß dem Erben seine Beteiligung bei der Frage, ob und gegebenenfalls wann Insolvenzantrag zu stellen ist, über §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen ist. Beide Zurechnungsnormen setzen voraus, daß der Dritte - Vertreter bzw. Gehilfe - im Pflichtenkreis des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger eingesetzt ist. Das ist hier indes nicht der Fall. Der Streithelfer hat nicht die der Beklagten den Nachlaßgläubigern gegenüber obliegende Aufgabe, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, wahrzunehmen und auch nicht wahrgenommen. Er ist insoweit auch nicht aus einer vom Erben abgeleiteten oder eigenen Pflichtenstellung den Nachlaßgläubigern gegenüber damit befaßt gewesen. Danach scheidet eine Zurechnung aus.
a) Nach ganz herrschender und zutreffender Meinung ergibt sich aus der Aufgabenstellung des Nachlaßpflegers, den Nachlaß zu sichern und zu verwalten, nicht, daß auch er aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet ist; das ist allein der Erbe persönlich (vgl. KG aaO; Soergel/Stein, aaO Rdn. 34 und § 1980 Rdn. 9; Staudinger/Marotzke, BGB [2002] § 1980 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/ Leipold, aaO Rdn. 50; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 49 IV 3; FKInsO /Schallenberg/Rafiqpoor, § 317 Rdn. 19; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 317 Rdn. 3, 7; Nerlich/Römermann/Riering, § 317 InsO Rdn. 7; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. §§ 217-220 Anm. 24; Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 217 KO Anm. 2; a.A. Draschka,
aaO; Ziegltrum, Sicherungs- und Prozeßpflegschaft S. 163). Nur für die Nachlaßverwaltung als Sonderfall der Nachlaßpflegschaft (vgl. §§ 1975 BGB, 317 Abs. 1 InsO, 780 Abs. 2 ZPO, 106 Abs. 1 Satz 1 KostO) ordnet § 1985 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung des § 1980 BGB an, weil auch nur der Nachlaßverwalter und nicht der allgemeine Nachlaßpfleger gemäß § 1975 BGB verpflichtet ist, die Nachlaßgläubiger zu befriedigen. Der Nachlaßpfleger ist gemäß § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich verpflichtet, den Nachlaßgläubigern Auskunft über den Nachlaßbestand zu erteilen. Aus seiner Berechtigung gemäß § 317 Abs. 1 InsO, die Eröffnung eines Nachlaßinsolvenzverfahren zu beantragen, kann er im Innenverhältnis zum Erben bei Meidung einer Schadensersatzpflicht dazu sogar verpflichtet sein, um eine Verkürzung des Nachlasses und damit einen Schaden des Erben abzuwenden (einhellige Ansicht, vgl. nur MünchKomm-BGB/Leipold, aaO Rdn. 60; MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO; Staudinger/Marotzke, aaO; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, aaO Rdn. 20; Ziegltrum, aaO S. 162 f.). Eine Pflichtenstellung im Verhältnis zu den Nachlaßgläubigern wird darüber hingegen weder originär noch derivativ begründet.
b) Bei dieser gesetzlich festgelegten Aufgabenbesc hreibung und -wahrnehmung des Nachlaßpflegers fehlt es an der von beiden Vorschriften für eine Zurechnung vorausgesetzten Risikozuordnung aufgrund arbeitsteiligen Einsatzes Dritter für den Schuldner. Der Nachlaßpfleger wird insoweit gerade nicht wie ein Vertreter für den Erben tätig und er nimmt auch nicht tatsächlich eine ähnliche Stellung wie ein Vertreter ein (vgl. BGHZ 83, 293, 296; 55, 307, 311). Er handelt auch nicht faktisch als Hilfsperson für den Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit; seine Rechtsbeziehung zu dem Er-
ben spielt - was ganz generell für das rechtliche Verhältnis zwischen Schuldner und Gehilfen gilt - diesbezüglich keine Rolle (vgl. BGHZ 62, 119, 124). Lag aber die Erfüllung der Pflicht des Erben aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht im Aufgabenbereich des Nachlaßpflegers, der mithin gegenüber den Nachlaßgläubigern auch nicht "pflegerisch" tätig zu werden hatte, kann die Nichterfüllung durch ihn dem Erben nicht schaden, die Grundsätze des § 278 BGB können dann nicht zum Tragen kommen (so schon RGZ 159, 337, 352 für den Testamentsvollstrecker). Tritt er insofern nicht im Rechtsverkehr gegenüber den Nachlaßgläubigern für den Erben auf, wenn er den Insolvenzantrag stellt oder ihn nicht stellt oder ihn herauszögert und verspätet stellt, ist es auch nicht möglich , sein entsprechendes Wissen und Verhalten dem Erben zuzurechnen.
c) Schutzwürdige Belange der Nachlaßgläubiger werd en dadurch nicht berührt.
Nachlaßgläubiger können nicht darauf vertrauen, da ß Nachlaßpfleger ohne entsprechenden Auftrag in ihrem Interesse tätig werden, zumal eine sofortige Einleitung eines Insolvenzverfahrens etwa bei nur kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit mit Blick auf die Gefahr einer ungünstigen Verwertung von Nachlaßgegenständen zu diesem Zeitpunkt keineswegs stets auch den Vermögensinteressen des Erben entsprechen muß. Auf die Tätigkeit des Nachlaßpflegers hat der Erbe ohnehin keine Einflußmöglichkeiten.
Aus der Sicht des Insolvenzgerichts kann sich dies er Erbe als bloßer Erbprätendent darstellen, der ein Antragsrecht aus § 317 Abs. 1
InsO nicht hat. Er dürfte deshalb auch kaum in der Lage sein, ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, weil es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, die Erbenstellung zu klären (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rdn. 2; vgl. auch OLG Düsseldorf ZIP 1998, 870, 871 f.; LG Wuppertal ZIP 1999, 1536). Müßte sich der Erbe das Pflegerwissen und - verhalten indes zurechnen lassen, bedeutete dies tatsächlich eine Haftungsverschärfung. Ohne Pflegschaftsanordnung wäre ihm eine vom Insolvenzgericht akzeptierte Antragstellung nicht möglich und er wäre insoweit haftungsfrei. Die Nachlaßpflegschaft wird aber gerade nicht zum Schutz von Vermögensinteressen Dritter eingerichtet, sondern sie soll allein die des Erben schützen.
Die Nachlaßgläubiger können dagegen der Pflegschaf tseinrichtung entnehmen, daß die Erfüllung der Antragspflicht aus § 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB derzeit nicht unbedingt gewährleistet ist. Den damit verbundenen Gefahren können sie mit ihrem Auskunftsanspruch aus § 2012 Abs. 1 Satz 2 BGB und ihrem eigenen Antragsrecht aus § 317 Abs. 1 InsO begegnen.
Für eine Ausweitung der Haftung des Erben über ein e (entsprechende ) Anwendung der §§ 166 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB besteht danach weder ein rechtliches noch ein praktisches Bedürfnis.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.