Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Aug. 2014 - 2 Ws 140/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0819.2WS140.14.00
published on 19.08.2014 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Aug. 2014 - 2 Ws 140/14
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Bochum – Rechtspflegerin – zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.193,77 € festgesetzt.


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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz
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published on 16.03.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 594/05 vom 16. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltscha
published on 14.04.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Angeklagten und der Erziehungsberechtigten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten der Beschw
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Annotations

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten und der Erziehungsberechtigten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe

I.

1

Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg hat den Angeklagten am 21. August 2009 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. März 2009 zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 bestellte Verteidiger Berufung ein.

2

Die Vorsitzende der Jugendkammer bestimmte am 10. Dezember 2009 die Hauptverhandlungstermine auf den 26. und den 28. April 2010. Gleichzeitig teilte sie dem Angeklagten unter Bezugnahme auf sein an den Pflichtverteidiger gerichtetes Schreiben vom 10. November 2009 mit, dass kein Anlass zu einem Wechsel in der notwendigen Verteidigung gesehen werde.

3

Am 19. Januar 2010 zeigte Rechtsanwalt F. aus B. die Vertretung des Angeklagten an und beantragte, ihn zum Verteidiger zu bestellen. In diesem Falle lege er sein Wahlmandat nieder. Der bisherige Pflichtverteidiger sei mit dem Wechsel einverstanden und es sollten für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Der bis dahin bestellte Verteidiger des Angeklagten erklärte am 08. Februar 2010 sein Einverständnis mit der Zurücknahme seiner Bestellung und rechnete u.a. die Verfahrensgebühr für die zweite Instanz ab.

4

Nachdem der Wahlverteidiger des Angeklagten seine Verhinderung zu den anberaumten Hauptverhandlungsterminen anzeigte, hat die Vorsitzende der Jugendkammer den auf Wechsel in der notwendigen Verteidigung gerichteten Antrag des Angeklagten durch Beschluss vom 15. März 2010 zurückgewiesen, da das Auswechseln des Pflichtverteidigers zu einer auch den Belangen des Angeklagten zuwider laufenden Verfahrensverzögerung führe.

5

Gegen diese Entscheidung wenden sich der Angeklagte und seine Mutter mit ihrer Beschwerdeschrift vom 18. März 2010. Die Vorsitzende der Jugendkammer hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II.

6

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 296 Abs. 1, 298 StPO i.V.m. § 67 Abs. 3 JGG und §§ 2, 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 2 BGB zulässig Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Vorsitzende der Jugendkammer hat zu Recht davon abgesehen, die Bestellung des bisherigen Verteidigers rückgängig zu machen und den Wahlverteidiger nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 StPO i.V.m. § 68 Nr. 1 JGG zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

7

Voraussetzung für die Bestellung eines neuen Verteidigers ist die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers. Über § 143 StPO hinaus ist dies gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch kann die Bestellung eines Verteidigers aus wichtigem Grund rückgängig gemacht werden (Mehle, NJW 2007, 969, 971). So ist die Beiordnung aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann. Das muss der Angeklagte substantiiert vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Vertretenen darlegen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 143 Rn. 5 m.w.N.). Hierfür genügt es nicht, wenn sich der Angeklagte lediglich auf „kein gutes Vertrauensverhältnis“ beruft, weil sein Pflichtverteidiger ihn nach seiner Auffassung nicht gut vertrat und er befürchte, dieser werde für ihn nichts Gutes erreichen. Die Grenze für die Begründetheit von Einwänden gegen den bestellten Pflichtverteidiger ist im Falle der Entpflichtung wesentlich enger gezogen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3697). Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen die Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008, 1 StR 649/07 – zitiert in juris Rn. 16; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5b m.w.N.). Der Angeklagte hat keinen bindenden Anspruch auf Bestellung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2008, 2 BvR 1146/08 – zitiert in juris Rn. 10).

8

Darüber hinaus bleibt das Auswechseln eines Pflichtverteidigers unter Fürsorgegesichtspunkten dann entsprechend § 142 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen (KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5a m.w.N.). Wie von der Jugendkammervorsitzenden im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, würde die Verhinderung des Wahlverteidigers zu den seit Dezember 2009 anberaumten Hauptverhandlungsterminen zu einer Neuansetzung zwingen, die angesichts der Vielzahl der Zeugen und der notwendigen Anwesenheit der Sachverständigen eine Verzögerung befürchten lässt. Gerade das Beschleunigungsgebot kann dem Wunsch des Angeklagten, durch einen bestimmten Rechtsanwalt verteidigt zu werden, entgegen stehen (BVerfG NStZ 2006, 460, 461; Meyer-Goßner, a. a. O., § 142 Rn. 9a m.w.N.). Näher eingehen muss der Senat hierauf nicht. Zumindest die Kostenneutralität des Verteidigerwechsels lässt sich trotz der Erklärung des Bestellungsprätendenten, für die Staatskasse sollen keine Mehrkosten entstehen, nicht feststellen.

9

Die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Bestellung des Wahlverteidigers würden der Landeskasse zusätzliche Kosten verursachen. Der neue Pflichtverteidiger hätte - ebenso wie der bisher bestellte - im Umfang seiner Bestellung Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Vergütung (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1, 46 Abs. 1, 48 Abs. 1 u. 5, 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Diese bestimmt sich nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses. Danach wäre auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG zu zahlen (vgl. Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG), die der bisherige Pflichtverteidiger bereits verdient hat und die somit doppelt aufzubringen wäre. Da der bisherige Pflichtverteidiger auch das Geschäft der Berufung betrieb, steht ihm ebenfalls die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zu (Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG). Diese Verfahrensgebühr würde der neue Pflichtverteidiger genauso beanspruchen können, da auch die bis zu seiner Bestellung im Berufungsrechtszug entfaltete Tätigkeit zu vergüten wäre (§ 48 Abs. 5 Satz 2 RVG sowie Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG).

10

Die Erklärung des Wahlverteidigers, der Staatskasse sollen keine zusätzlichen Kosten entstehen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie rechtlich bedeutungslos ist. Ein zum Verteidiger bestellter Rechtsanwalt darf keine geringeren als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen vereinbaren oder fordern (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO; so auch OLG Jena NJOZ 2006, 2102, 2104; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 43/08; a.A. beispielsweise 1. Strafsenat StraFo 2005, 73; OLG Hamm NJW 1954, 1541; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; offen lassend OLG Hamm NJW 1968, 854, 855; vgl. hierzu auch Müller/Schmidt NStZ 2009, 251, 252). Etwas anderes gilt nur für den Zeitraum nach Erledigung des Auftrags (§ 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO), der im Falle des Pflichtverteidigerwechsels nicht relevant ist.

11

Es gibt keinen Anhalt dafür, dass § 49b BRAO nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt und nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche gilt (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08). Systematisch findet sich das Verbot im Dritten Teil der BRAO, welcher sich mit den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts und der beruflichen Zusammenarbeit befasst. Überschrieben ist § 49b BRAO mit „Vergütung“. Eine solche Vergütung erhält der Rechtsanwalt sowohl vom Mandanten als auch im Falle seiner Bestellung zum Verteidiger von der Landeskasse (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 RVG). Im letztgenannten Falle liegt dem zwar keine Vereinbarung zugrunde. Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und ein Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies entspricht aber dem Fall des Forderns, der in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ebenso verboten ist, wie das Vereinbaren einer geringeren Vergütung. Dies bestätigt nicht zuletzt der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach der Rechtsanwalt auf seinen gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruch einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse „fordern“ kann. Der auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu leistenden Vergütung gerichtete Antrag nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG ist danach kein Argument für die Beschränkung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO auf vertragliche Vergütungsansprüche (so OLG Bamberg a.a.O.), sondern eher dagegen, da mit ihm die Gebühren und Auslagen im Sinne von § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO eingefordert werden.

12

Sinn und Zweck des Verbots, eine geringere Vergütung zu vereinbaren oder zu fordern, rechtfertigen eine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche und die Zulässigkeit eines Verzichts gegenüber der Staatskasse nicht. § 49b Abs. 1 BRAO wurde durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts für Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) eingefügt. Das Verbot sollte einen Preiswettbewerb um Mandanten verhindern und die Chancengleichheit für alle Rechtsuchenden gewährleisten (BR-Drs. 12/4993 S. 31). Hierbei blieb es auch mit der Änderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Art. 4 Abs. 18 Bst. a)) vom 05. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718). Diese Ziele gewinnen auch bei der Pflichtverteidigung Relevanz, was der vorliegende Fall deutlich zeigt. Der Wahlverteidiger des Angeklagten ist nicht in Magdeburg ansässig. Der bisherige Pflichtverteidiger hat bereits die Verfahrensgebühr verdient. Würde es zum Wechsel der Pflichtverteidigung kommen und die Erklärung des Wahlverteidigers, es entstünden keine Mehrkosten, wirksam sein, könnte der neu zu bestellende Pflichtverteidiger im Berufungsrechtszug bestenfalls noch die Terminsgebühr ohne Auslagen für Reisen fordern. Ihm bliebe ggf. nur die Tätigkeit im Revisionsrechtszug, um eine weitere Vergütung zu erhalten. Es darf angezweifelt werden, dass zu diesen Bedingungen eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten vor dem Berufungsgericht und eine unbefangene Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision gewährleistet werden können. Ein Verzicht gegenüber der Staatskasse ginge damit möglicherweise im Interesse der Gebühren und Auslagen im Revisionsverfahren zu Lasten des Angeklagten in der Berufung. Gerade dies will § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO verhindern.

13

Außerdem ist nicht zu verkennen, dass sich der neue Pflichtverteidiger den Zugang zur Bestellung durch einen Vergütungsverzicht „erkauft“. Das bedeutet, nur der Rechtsanwalt, der bereit ist, für eine geringere Vergütung zu arbeiten, kommt überhaupt für den Pflichtverteidigerwechsel in Betracht. Das ist nichts anderes als eine Form des verbotenen Preiswettbewerbs. Legt der Mandant nachträglich wert darauf, von einem anderen Pflichtverteidiger vertreten zu werden und will er deshalb den Verteidigerwechsel erreichen, wird er außerdem zusagen und gewährleisten müssen, diese Einnahmeverluste des Rechtsanwalts über § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG auszugleichen. Gerade aufgrund von § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO muss der Antrag auf Feststellung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 52 RVG Rn. 20). Damit kämen aber nur solche Personen in den Genuss eines Wechsels in der Pflichtverteidigung, die die gesetzliche Vergütung aus eigenen Mitteln aufbringen können. Damit wäre eine Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet.

14

Der Umstand, dass ein Wechsel in der Pflichtverteidigung nur mit Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers möglich ist, vermag dem nicht entgegen zu wirken (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07). Dem Senat ist kein Fall bekannt, in dem sich der Pflichtverteidiger dem Wunsch des Mandanten und des neu zu bestellenden Kollegen widersetzt hätte. Außerdem gilt es, wie das Oberlandesgericht Köln richtig bemerkt, die Integrität der Rechtspflege zu wahren (OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08).

15

Aus der notwendigen Mitwirkung des Vorsitzenden folgt nichts anderes. Dieser müsste, wollte man über die obigen Bedenken hinwegsehen, aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts die Entpflichtung und die Neubestellung vornehmen.

16

Im Übrigen kennt das Gesetz keinen einseitigen Verzicht des Rechtsanwalts auf seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch. Notwendig ist der Abschluss eines Erlassvertrages (BGH NJW 1987, 3203). Wer im Falle des Wechsels in der Pflichtverteidigung diesen Erlassvertrag auf der Seite der Landeskasse mit dem neu zu bestellenden Rechtsanwalt schließt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Bestellung durch den Vorsitzenden im Sinne von § 48 Abs. 1 RVG i.V.m. § 141 Abs. 4 StPO bringt keinen Erlassvertrag zustande und sie beruht auch nicht auf einer solchen Vereinbarung. Es dürfte angesichts dessen dabei bleiben, dass dort enthaltene Einschränkungen des Vergütungsanspruchs den Rechtsanwalt nicht binden (OLG Frankfurt NJW 1980, 1703, 1704). § 48 Abs. 1 RVG meint den Umfang der Bestellung (Hartmann, § 48 Rn. 5 m.w.N.).

17

Nach alledem sind die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers und die Bestellung des Wahlverteidigers durch die Jugendkammervorsitzende im Ergebnis zutreffend abgelehnt worden, ohne dass es auf den Aspekt der Beschleunigung entscheidend ankommt.

III.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 298 StPO i.V.m. 67 Abs. 3 JGG. Von der Möglichkeit des § 74 JGG hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.


(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 594/05
vom
16. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2006 gemäß § 464
Abs. 3 StPO beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 9. August 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Mordes in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Senat hat die gegen dieses Urteil zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom heutigen Tage verworfen. Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des Urteils hat ebenfalls keinen Erfolg.
2
Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen zu der Kostenentscheidung lediglich ausgeführt, dass diese auf § 74 JGG beruhe. Dies gefährdet den Bestand der Kostenentscheidung jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere auch den Ausführungen zur Bemessung der Jugendstrafe , entnehmen, dass sich das Landgericht bewusst war, dass es gemäß § 74 JGG eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BGHR JGG § 74 Kosten 2) und dass es von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nach den zur Person, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, ist die vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen, nicht zu beanstanden. Sie wird der besonderen Situation des zur Tatzeit 19 Jahre alten, bisher nicht bestraften Angeklagten gerecht, der sein Studium nicht aufnehmen konnte, weil er in dieser Sache in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Angeklagte hat nunmehr die rechtskräftige Jugendstrafe zu verbüßen und ist deshalb nicht - jedenfalls nicht in absehbarer Zeit - in der Lage, die wegen der umfangreichen Beweiserhebungen nicht unerheblichen Kosten und Auslagen des Verfahrens aus eigenen Mitteln zu begleichen, so dass die Auferlegung der Kosten und Auslagen einem Neuanfang des Angeklagten nach Verbüßung der Jugendstrafe entgegenstehen würde. Zur Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Dass Straftaten auch Kostenfolgen haben, wird dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger verteidigt worden ist, im Übrigen auch dadurch klargemacht, dass er seine eigenen notwendigen Auslagen selbst tragen muss, weil diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00 - bei Böhm NStZ-RR 2001, 326 m.N.).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann