Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Feb. 2014 - 2 RVs 6/14
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird im Hinblick auf den Tatvorwurf eines am 8. Mai 2013 zum Nachteil der Fa. C in C2 begangenen Diebstahls (Az. 510 Js 336/13 StA Hagen) Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund (258 Js 916/13 StA Dortmund) vom 28. Mai 2013 = Tat Nr. 5 der Feststellungen des angefochtenen Urteils) mit den zugrundliegenden Feststellungen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Amtsgericht – Strafrichter - Dortmund verwiesen.
2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der zu den Taten Nr. 1, 3, 4, 7, 8 und 9 der getroffenen Feststellungen verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Umfang dieser Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Hagen zurückverwiesen.
3. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen Versuch handelt, verurteilt ist.
4. Im Übrigen wird die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht – Hagen vom 8. November 2013 wegen Diebstahls in neun Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen versuchten Diebstahl handelt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt worden. Bezüglich der vollendeten Diebstahlstaten ist das Schöffengericht in sechs Fällen von einem besonders schweren Fall des Diebstahls und in zwei Fällen von einem Diebstahl geringwertiger Sachen ausgegangen.
4Als Einzelfreiheitsstrafen hat das Schöffengericht für den versuchten Diebstahl (Tat Nr. 2 der Feststellungen) einen Monat Freiheitsstrafe und für die zwei Fälle des Diebstahls, in denen das Schöffengericht von der Annahme einer geringwertigen Sache nach § 248 a StGB ausgegangen ist (Taten Nr. 5 und 6 der getroffenen Feststellungen) jeweils zwei Monate Freiheitsstrafe verhängt. Hinsichtlich der Fälle, in denen das Schöffengericht von der Annahme eines besonders schweren Falls ausgegangen ist, sind in dem angefochtenen Urteil für die Tat vom 8. Februar 2013 (Nr. 1 der getroffenen Feststellungen) sechs Monate, für die Tat vom 18. März 2013 (Nr. 3 der getroffenen Feststellungen) sechs Monate, für die Tat vom 7. Mai 2013 (Nr. 4 der getroffenen Feststellungen) acht Monate, für die Tat vom 3. Juli 2013 (Nr. 7 der getroffenen Feststellungen) sechs Monate, für die Tat vom 6. August 2013 (Nr. 8 der getroffenen Feststellungen) sechs Monate und für die Tat vom 27 August 2013 (Nr. 9 der getroffenen Feststellungen) ebenfalls sechs Monate Freiheitsstrafe als Einzelstrafen verhängt worden. Aus diesen Einzelstrafen hat das Schöffengericht sodann eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten gebildet.
5Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. November 2013 ein zunächst nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, welches er nach am 19. Dezember 2013 erfolgter Zustellung des Urteils mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2013 als (Sprung-) Revision bezeichnet und mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Ohne die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hierauf zu beschränken, rügt der Angeklagte insbesondere, dass die Annahme von „Gewerbsmäßigkeit“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Fällen Nr. 1, 3, 7, 8 und 9 des Urteils Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweise.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 31. Januar 2014 beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und der für die Taten 1, 3, 4, 7, 8 und 9 verhängten Einzelstrafen mit den jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen und im übrigen die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
7II.
8Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige (Sprung-) Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Sachrüge teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg.
91.
10Das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen unterliegt hinsichtlich der unter Nr. 5 der Urteilsgründe festgestellten Tat der Aufhebung, da das Amtsgericht Hagen insoweit seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, was im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen war.
11Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 11. September 2013 (Az. 510 Js 262/13) zum Schöffengericht Hagen wurde dem Angeklagten ein Vergehen des versuchten Diebstahls, begangen in Hagen am 30. August 2013, zur Last gelegt. Am 14. Oktober 2013 erging Eröffnungsbeschluss.
12Bereits am 28. Mai 2013 hatte die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten wegen Diebstahls, begangen am 8. Mai 2013 in C2, Anklage zum Amtsgericht – Strafrichter – Dortmund erhoben (Az. der StA Dortmund: 258 Js 916/13), das am 26. Juni 2013 das Verfahren vor dem Strafrichter dort eröffnet hatte. Nachdem im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dortmund am 1. August 2013 der Angeklagte nicht erschienen war, wurde das Verfahren mit Verfügung des Amtsgerichts Dortmund vom 7. Oktober 2013 über die Staatsanwaltschaft Dortmund und die Staatsanwaltschaft Hagen dem Amtsgericht Hagen – Schöffengericht – zur Verbindung mit dem zuvor genannten, dort anhängigen Verfahren übersandt. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Hagen übernommen (Az.: 510 Js 336/13) und dem Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen unter Hinweis auf die Abgabe durch das Amtsgericht Dortmund zur Verbindung mit dem dort anhängigen Verfahren übersandt. Die Verbindung der beiden – und zahlreicher weiterer – Verfahren durch das Amtsgericht – Schöffengericht – Hagen erfolgte in der Hauptverhandlung am 8. November 2013.
13Der Verbindungsbeschluss des Amtsgerichts – Schöffengericht – Hagen vom 8. November 2013 war hinsichtlich dieses vom Amtsgericht Dortmund „abgegebenen“ Verfahrens rechtsunwirksam, da er insoweit nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Die Verbindung, die hier nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden. Erforderlich war gemäß § 4
14Abs. 2 StPO vielmehr die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts, nämlich des Oberlandesgerichts Hamm, da das Amtsgericht Dortmund und das Amtsgericht Hagen zum Bezirk verschiedener Landgerichte gehören.
15Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vergleiche BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013, 3 StR 166/13 – NStZ-RR 2013, 378; Beschluss vom 25. April 2013, 2 StR 127/13 – openJur 28264; BGH, Beschluss vom 8. August 2001, 2 StR 285/01 - JurionRS 2001, 16430, jeweils mit weiteren Nachweisen).
16Zwar kann der Senat grundsätzlich die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren nachholen; dies setzt allerdings voraus, dass durch die nachträgliche Verbindung die Sache insoweit einer endgültigen Erledigung, z.B. durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO, zugeführt werden kann (vergleiche BGH, Beschluss vom 25. April 2013, 2 StR 127/13; BGH, Beschluss vom 8. August 2001, 2 StR 285/01; BGH, Beschluss vom 29. November 1996, 2 StR 585/96). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass das Urteil hinsichtlich dieses Tatvorwurfs mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit entsprechend § 355 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das nach wie vor zuständig gebliebene Amtsgericht – Strafrichterabteilung - Dortmund zu verweisen war.
172.
18Das angefochtene Urteil unterliegt darüber hinaus im Einzelstrafenausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen der Aufhebung hinsichtlich der Fälle, in denen das Schöffengericht bei der Strafzumessung von den Voraussetzungen des besonders schweren Falls des Diebstahls ausgegangen ist und bei der Festlegung der Einzelstrafe jeweils den Strafrahmen des § 243 Absatz 1 StGB zugrunde gelegt hat. Betroffen hiervon sind die Taten Nr. 1, 3, 7, 8 und 9 der Feststellungen, in denen das Schöffengericht die Voraussetzungen des besonders schweren Falls des Diebstahls wegen „Gewerbsmäßigkeit“ im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat, sowie die Tat Nr. 4 der Feststellungen, bei dem das Schöffengericht von der Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) ausgegangen ist. In jedem dieser genannten Einzelfälle kann darauf eine Anwendung des sich aus § 243 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens beruhende Einzelstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil sich das Schöffengericht in den Strafzumessungserwägungen mit den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Strafzumessungsregel nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
19a.
20Soweit das Schöffengericht von „gewerbsmäßigen“ Diebstählen ausgegangen ist, ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen jenes Regelbeispiels erfüllt sind. Gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen; die bloße Absicht der Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt nicht (vergleiche Fischer, StGB, 61. Auflage, § 243 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). In den Feststellungen des angefochtenen Urteils findet sich hierzu unter den Feststellungen zu dem jeweiligen Einzelfall der folgende Absatz:
21„Hierdurch – wie auch durch bereits abgeurteilte andere Diebstähle – wollte sich der Angeklagte eine nicht nur vorübergehende und nicht unbedeutende Einnahmequelle verschaffen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren.“
22Im Rahmen der Strafzumessung ist im angefochtenen Urteil dazu weiter ausgeführt:
23„Wie der Angeklagte eingeräumt hat, hat er die Taten begangen, um die Waren zu veräußern und dadurch seinen Drogenkonsum zu bestreiten. Nach seiner Vorstellung sollte es sich um eine nicht völlig bedeutungslose Einnahmequelle von gewisser Dauer handeln, da sein Drogenbedarf ebenfalls erheblich, dauerhaft und immer wiederkehrend war.“
24Zweifelhaft ist bereits, ob der Diebstahl von Gegenständen mit einem Wert, der jeweils nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die Annahme trägt, der Angeklagte habe sich eine nicht unbedeutende Einnahmequelle verschaffen wollen. Der Wert der gestohlenen Gegenstände betrug 65,96 EUR (Tat Nr. 1 der getroffenen Feststellungen), 51,16 EUR (Tat Nr. 3 der getroffenen Feststellungen), 129,90 EUR (Tat Nr. 7 der getroffenen Feststellungen), 71,78 EUR (Tat Nr. 8 getroffenen Feststellungen) und 89,70 EUR (Tat Nr. 9 der getroffenen Feststellungen). Es erschließt sich aus dem Urteil nicht, weshalb der Angeklagte in der Vorstellung gehandelt haben soll, sich durch den Diebstahl dieser Gegenstände mit einem vergleichsweise niedrigen Kaufpreis eine nicht unbedeutende Einnahmequelle verschaffen zu können. Unklar bleibt mangels entsprechender Feststellungen auch, welche Verkaufserlöse der Angeklagte insoweit erwartet hatte. Zudem fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls über welche anderen regelmäßigen Einkünfte der Angeklagte im Tatzeitraum verfügte. Anhand der Urteilsgründe lässt sich allenfalls erahnen bzw. vermuten, dass er über keinerlei geregeltes Einkommen verfügt; Feststellungen hierzu allerdings fehlen. Nicht festgestellt ist weiterhin der Rauschmittelbedarf des Angeklagten im Tatzeitraum, so dass auch unklar bleibt, welchen finanziellen Bedarf er zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit hatte.
25Die sich damit stellende Frage, ob die Annahme von „Gewerbsmäßigkeit“ in den genannten Einzelfällen von den getroffenen Feststellungen überhaupt getragen wird, kann der Senat letztlich jedoch offen lassen, weil sich das Schöffengericht in den Strafzumessungserwägungen auch nicht, wie erforderlich, mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Vorliegens erheblicher Milderungsgründe entfällt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 24. Januar 2014 folgendes ausgeführt:
26„Zur Erörterung insoweit besteht jedenfalls dann Anlass, wenn gesetzlich vertypte Milderungsgründe für den Angeklagten sprechen und nach Lage des Falles die Anwendung des normalen Strafrahmens nicht gerade fernliegt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2005 – 3 Ss324/05 – m.w.N.; zitiert nach Burhoff online). Insbesondere kann das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB jedenfalls im Zusammenwirken mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen Anlass geben, trotz Vorliegen eines Regelbeispiels einen besonders schweren Fall zu verneinen (zu vgl. BGH NStZ-RR 2003, 297). Das Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes ist hier vom Amtsgericht in allen Fällen angenommen worden, ohne dass eine Erörterung erfolgt ist, wie sich dieses auf die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB auswirkt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht weitere Strafmilderungsgründe festgestellt wie denjenigen, dass in allen Fällen die entwendeten Waren an die Berechtigten zurückgelangt sind. Ferner ist hier der Wert der erlangten Beute von Bedeutung. Dieser beträgt im Höchstfalle (Fall 7) 129,90 EUR. Zumindest in den Fällen 1, 3 und 8 – dabei eklatant in Fall 3 – war die Geringwertigkeitsgrenze von 50,00 EUR nur geringfügig überschritten. Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist aber auch bei zahlreichen vorgeworfenen Fällen zweifelhaft, wenn der Schaden die Geringwertigkeitsgrenze nur knapp übersteigt, der Gesamtschaden relativ gering war und gewichtige zu Gunsten des Täters sprechende Umstände vorliegen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.8.2011 – III-5 RVs 40/11 -; zitiert nach Burhoff online). So liegt der Fall hier. Dabei ist im Einzelfall die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zwingend ausgeschlossen. Allerdings muss sich das Tatgericht mit den vorgenannten Gesichtspunkten im Rahmen der Frage des Eintritts der Regelwirkung auseinandersetzen und gegebenenfalls begründen, warum trotz Vorliegens der beschriebenen Milderungsgründe gleichwohl von dem Strafrahmen des § 243 StGB auszugehen ist.“
27Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung, so dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der unter Nr. 1, 3, 7, 8 und 9 festgestellten Taten im Einzelstrafenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Schöffengericht - Hagen zurückzuverweisen war.
28b.
29Soweit das Schöffengericht im angefochtenen Urteil hinsichtlich der unter Nr. 4 der Feststellungen aufgeführten Tat – Einbruchsdiebstahl in die Geschäftsräume des Friseursalons „C3“ in der Nacht vom 6. auf den 7. Mai 2013 – ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 StGB und eines besonders schweren Falles des Diebstahls bejaht hat, ist die Annahme eines Einbruchsdiebstahls Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf der Grundlage der Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch hier allerdings hätte sich das Schöffengericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob im Hinblick auf die festgestellten Strafmilderungsgründe die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 StGB ausnahmsweise entfällt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter 2a, die entsprechend auch für das Regelbeispiel des § 243 Absatz 1 Nr. 1 StGB gelten, und weist ergänzend darauf hin, dass der Wert des tatsächlich erlangten Diebesgutes – Bargeld i.H.v. 40 EUR – unterhalb der Grenze der Geringwertigkeit (§ 248 a StGB) liegt, was zusätzlich Anlass zu eingehender Auseinandersetzung mit der Frage eines möglichen Entfallens der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bot.
30Das angefochtene Urteil unterliegt daher im Einzelstrafenausspruch auch hinsichtlich der unter Nr. 4 festgestellten Tat mit den dazugehörigen Feststellungen der Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Schöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts Hagen.
313.
32Der Wegfall der entsprechenden sechs Einzelstrafen sowie die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Tat Nr. 5 zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Auch insoweit ist die Sache an eine andere Schöffenabteilung des Amtsgerichts Hagen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die nach der gebotenen Festsetzung von neuen Einzelstrafen in den Fällen Nr. 1, 3, 4, 7, 8 und 9 der Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Einzelstrafen für die Taten Nr. 2 und Nr. 6 der Feststellungen, die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben wird.
334.
34Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
35Die insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen Diebstahls in acht Fällen, davon in einem Fall als Versuchstat.
365.
37Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Änderung des Schuldspruchs.
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(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Strafsachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
BUNDESGERICHTSHOF
a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe und bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zehn Fällen verurteilt ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
a) soweit sie die Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft , an das Amtsgericht Hameln verwiesen,
b) soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II. 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist und auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bückeburg zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Verurteilung in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe (Taten vom 3. bis 10. Januar 2012, 4. Februar 2012, 24. bis 27. Februar 2012 und 10. bis 18. März 2012) kann wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Bückeburg war für die Entscheidung nicht zuständig.
- 3
- Diese vier Taten hat die Staatsanwaltschaft Hannover am 2. Juli 2012 bei dem - zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörigen - Amtsgericht Hameln angeklagt, das die Sache dem Landgericht Bückeburg zur Übernahme vorgelegt hat. Dieses hat die Anklage durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zugelassen und das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten Verfahren gegen den Angeklagten verbunden. Die Eröffnung ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95, NStZ 1996, 47 jew. mwN).
- 4
- Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie hier - die verschiedenen Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Celle - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 4 Rn. 14). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei dem Landgericht Bückeburg rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hameln fortbesteht, eine Einstellung dieses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine Sachentscheidung, gleich welchen Gerichts, bliebe. Das Verfahren ist danach noch bei dem Amtsgericht Hameln anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Sache ist daher, soweit sie die Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das Amtsgericht Hameln zu verweisen.
- 5
- 2. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Änderung des Schuldspruches.
- 6
- 3. Der Wegfall der entsprechenden vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich. Insoweit ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden zehn Einzelstrafen (II. Taten 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe), die rechtsfehlerfrei festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.
- 7
- Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht Hameln verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den verbliebenen zehn Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hingewiesen.
Mayer Spaniol
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 € getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
- 2
- Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Aachen war für die Entscheidung nicht zuständig.
- 3
- 1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21. April 2008 zum Landgericht Aachen wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u.a. nach § 266a StGB zur Last gelegt. Am 15. Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss.
- 4
- Am 23. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf, das am 19. März 2010 das Hauptverfahren eröffnete.
- 5
- Nach Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2012 stellte das Landgericht das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft Aachen bei ihm angeklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
- 6
- 2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen war rechtsunwirksam , da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören. Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätzlich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 und vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 -, NStZ-RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen betrifft, vom Landgericht eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben."
- 7
- Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurück.
BUNDESGERICHTSHOF
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2000 (Js 18365.0/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin T. M. im Revisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten war das Landgericht nicht zuständig.
Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. Juni 2000 vom Amtsgericht Offenbach auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Strafbefehl erlassen worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Darmstadt legte das Amtsgericht, nachdem der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt hatte, die Vorgänge über die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Landgericht Meiningen mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch Beschluß vom 5. Februar 2001.
Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ; 1996, 47 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170 f. = BGHR StPO § 4 Verbindung 12; BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00 jeweils m. w. N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Offenbach und das Landgericht Meiningen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Erledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = BGHR StPO § 4 Verbindung 1). 2. Der Senat hat das Verfahren nunmehr auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 3. Juni 2000 (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Mit der Einstellung entfällt die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte und eine solche auch nicht mehr schuldangemessen wäre.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Detter Bode Otten Elf
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 € getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
- 2
- Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Aachen war für die Entscheidung nicht zuständig.
- 3
- 1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21. April 2008 zum Landgericht Aachen wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u.a. nach § 266a StGB zur Last gelegt. Am 15. Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss.
- 4
- Am 23. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf, das am 19. März 2010 das Hauptverfahren eröffnete.
- 5
- Nach Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2012 stellte das Landgericht das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft Aachen bei ihm angeklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
- 6
- 2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen war rechtsunwirksam , da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören. Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsätzlich nachholen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2001 - 2 StR 285/01 und vom 29. November 1996 - 2 StR 585/96 -, NStZ-RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen betrifft, vom Landgericht eingestellt worden ist mit der Folge, dass dieser Komplex nicht mehr Gegenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben."
- 7
- Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - Düsseldorf zurück.
BUNDESGERICHTSHOF
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II 1 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung sowie wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2000 (Js 18365.0/98) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibende Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin T. M. im Revisionsverfahren entstandenen notwenigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten war das Landgericht nicht zuständig.
Gegen den Angeklagten ist wegen der Tat vom 3. Juni 2000 vom Amtsgericht Offenbach auf Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Strafbefehl erlassen worden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Darmstadt legte das Amtsgericht, nachdem der Angeklagte wirksam Einspruch eingelegt hatte, die Vorgänge über die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Landgericht Meiningen mit der Bitte um Verbindung mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren vor. Dem entsprach das Landgericht durch Beschluß vom 5. Februar 2001.
Dieser Verbindungsbeschluß war rechtsunwirksam, da er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht erlassen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ; 1996, 47 = BGHR StPO § 4 Verbindung 9; 2000, 435; NStZ-RR 1996, 232 f.; 1997, 170 f. = BGHR StPO § 4 Verbindung 12; BGH, Beschluß vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00 jeweils m. w. N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des Bundesgerichtshofs, da das Amtsgericht Offenbach und das Landgericht Meiningen zum Bezirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören.
Die danach nicht wirksam vorgenommene Verbindung der beiden Verfahren hat der Senat nachgeholt, um die Sache insoweit einer endgültigen Erledigung zuzuführen (vgl. NStZ-RR 1997, 170, 171 = BGHR StPO § 4 Verbindung 1). 2. Der Senat hat das Verfahren nunmehr auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 3. Juni 2000 (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Mit der Einstellung entfällt die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt, da auszuschließen ist, daß das Landgericht ohne Berücksichtigung des vorläufig eingestellten Falls eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte und eine solche auch nicht mehr schuldangemessen wäre.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jähnke Detter Bode Otten Elf
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, - 2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, - 3.
gewerbsmäßig stiehlt, - 4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, - 5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, - 6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder - 7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.