Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Aug. 2016 - 2 Ausl. 145/13
Gericht
Tenor
1.
Der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.
2.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts erster Instanz in Antwerpen vom 18.06.2013 (Az.: ####/###) zur Last gelegten Straftat wird zurückgestellt.
1
Gründe:
2I.
3Das Königreich Belgien betreibt gegen den Verfolgten das Auslieferungsverfahren aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Gerichts erster Instanz in Antwerpen vom 18.06.2013 (Aktenzeichen: ####/###).
4Der Europäische Haftbefehl vom 18.06.2013 gründet sich auf den durch den Untersuchungsrichter des Gerichts erster Instanz in Antwerpen ausgestellten Haftbefehl vom 24.08.2012 (Aktenzeichen: ####/###), mit dem dem Verfolgten zur Last gelegt wird, am 30.11.2007 in T/Belgien den Autohändler I in den Geschäftsräumen seiner Firma Q, U-baan ##, durch Schüsse aus einer halbautomatischen Selbstladewaffe FN Modell 1910, Kaliber 6, 65 mm, in Stirn und Rücken getötet und die Laptoptasche des Getöteten, Kfz-Unterlagen sowie Fahrzeugschlüssel entwendet zu haben.
5Der Verfolgte ist am 15.08.2013 durch den zuständigen Gs-Richter des Amtsgerichts Düsseldorf zu dem Auslieferungsersuchen angehört worden. Er hat sich mit nicht näher begründeten Einwendungen mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt.
6Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 15.08.2013 eine Festhalteanordnung erlassen.
7Der Verfolgte befindet sich zurzeit in anderer Sache in Strafhaft für das Verfahren 8 Js ###/08 StA Krefeld. Er ist mit Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009, rechtskräftig seit dem 28.04.2010 (22 Ks 8 Js ###/## (#/##)), wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Die besondere Schwere der Schuld ist festgestellt worden. Für dieses Verfahren war der Verfolgte aus Spanien ausgeliefert worden. In der Auslieferungsentscheidung des Strafgerichts in Madrid vom 10.07.2008 ist festgehalten, dass der Verfolgte auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet hat.
8Wegen der dem Verfolgten durch die belgischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegten Tat ist ein inländisches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Kiel (598 Js #####/####) eingeleitet worden; es ist nach Mitteilung des Generalstaats-anwalts des Landes Schleswig-Holstein vom 21.06.2016 beabsichtigt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 153c StPO einzustellen.
9Die Staatsanwaltschaft Antwerpen hat mit Schreiben vom 19.10.2012 unter Bezugnahme auf Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zugesichert, den Verfolgten im Falle der Verhängung einer zur verbüßenden Freiheitsstrafe oder anderen freiheitsentziehenden Maßnahme auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen.
10Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 26.11.2013 die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2013 aufgehoben. Diesen Antrag hatte die Generalstaatsanwaltschaft gestellt, da der Verfolgte bei seiner Auslieferung aus Spanien auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet hatte und daher zunächst bei den spanischen Behörden zu klären war, ob eine Weiterlieferung des Verfolgten gemäß
11§ 83 h Abs. 2 Nr. 5 IRG genehmigt wird.
12Mit Beschluss des zentralen Untersuchungsgerichts Nr. 3 in Madrid vom 26.11.2015 ist verfügt worden, dass der „Vollstreckung des durch die Behörden Belgiens beschlossenen Europäischen Auslieferungshaftbefehls wegen der Straftat des Mordes zur Strafverfolgung zugestimmt werde“.
13Der Beistand des Verfolgten hat mit Schriftsatz vom 18.04.2016 zu dem Beschluss des zentralen Untersuchungsgerichts in Madrid Stellung genommen und ausgeführt, dass die Unterlagen die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Weiterlieferung nicht erfüllen würden. Es sei nicht bekannt, ob der Betroffene an dem Verfahren beteiligt und verteidigt gewesen sei.
14Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 03.05.2016 beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung nach Belgien für zulässig zu erklären.
15Der Beistand des Verfolgten hat mit Schreiben vom 24.05.2016 hierzu Stellung genommen.
16Nachdem der Senat mit Verfügung vom 02.06.2016 hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung angesichts der im Verurteilungsfall drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe Bedenken geäußert und um Darlegung der Ermessenserwägungen zu § 83 b Abs.1 Nr. 1 IRG gebeten hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anträge mit weiteren Ausführungen mit Zuschrift vom 28.06.2016 aufrechterhalten.
17Der Beistand des Verfolgten hat auch hierzu mit näheren Ausführungen mit Schriftsatz vom 11.07.2016 Stellung genommen.
18II.
191.
20Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung war zurückzustellen, da die belgischen Behörden noch um Auskünfte gebeten werden müssen.
21Der Europäische Haftbefehl entspricht den Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG.
22Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 1 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Tat ist sowohl nach den Vorschriften des belgischen Strafgesetzbuches als auch nach deutschem Recht als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß §§ 211, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar.
23Die Tat ist nach belgischem Recht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe und damit im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bedroht, die das in § 81 Nr. 1 IRG festgelegte Mindestmaß von 12 Monaten übersteigt, wobei die Rechtsordnung des Königsreichs Belgien vorsieht, dass eine ggf. zu verhängende lebenslange Freiheitsstrafe auf Antrag oder nach mindestens 20 Jahren daraufhin überprüft werden kann, ob die weitere Vollstreckung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, so dass – unabhängig von einer etwaigen Rücküberstellung mit anschließender Strafvollstreckung im Inland - auch ein Auslieferungshindernis nach
24§ 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht besteht.
25Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien ist jedoch dann unzulässig, wenn ihr wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG) unter besonderer Berücksichtigung der für deutsche Staatsangehörige in Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG verankerten Schutzrechte entgegenstehen.
26Im Auslieferungsverfahren ist das sich aus Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG ergebende und in 3 80 IRG gesetzlich näher ausgestaltete, unmittelbar wertsetzende Gebot zu beachten, den Rechten deutscher Staatsbürger gegenüber ausländischen Straf-verfolgungsinteressen besonderes Gewicht beizumessen. Das Verbot der Auslieferung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet. Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Grundordnung (vgl BVerfG , Beschlüsse vom 9.10.2009, 2 BvR 2115/09 und vom 18. Juli 2005, 2 BvR 2236/04). Diese Pflicht für die staatlichen Stellen zum möglichst schonenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 S. 1 GG ist auch durch die Möglichkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Mitgliedstaaten nach dem Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl nicht entfallen. Vielmehr fließt der grundgesetzlich garantierte Schutz auch in die einfach-gesetzlichen Regelungen über die Auslieferungsmöglichkeit deutscher Staats-angehöriger nach dem IRG (vgl. § 80 IRG) ein (vgl. KG, Beschluss vom 22.12.2009, StraFo 2010, 191).
27Der Auslieferung des Verfolgten könnte dieser Schutz entgegenstehen.
28Zwar weist die dem Verfolgten zur Last gelegte, in Belgien begangene Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat auf und die belgischen Behörden haben eine Rücküberstellungszusage abgegeben (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 IRG). Eine Rücküberstellung im Verurteilungsfall erscheint damit aber noch nicht gesichert, denn es ist zweifelhaft, ob im Hinblick auf die dem Verfolgten im Verurteilungsfall drohende lebenslange Freiheitsstrafe die Voraussetzungen für eine etwaige künftige Vollstreckungsübernahme vorliegen. Dies ergibt sich aus folgendem:
29Dem Verfolgten droht bei einer Auslieferung nach Belgien als mögliche Höchststrafe die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Derzeit verbüßt der Verfolgte bereits eine lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 (22 Ks # Js ###/## – ####-). Die besondere Schwere der Schuld ist festgestellt worden. 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe wird der Verfolgte am 07.07.2023 verbüßt haben.
30Die Taten, deretwegen die belgischen Behörden die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung begehren, wären mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 nach deutschem Recht gesamtstrafenfähig gemäß § 55 StGB. Würde die am 30.11.2007 in T/Belgien verübte Tat in Deutschland zur Verurteilung gelangen und würde der Verfolgte auch hierfür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, so könnte „lediglich“ eine einheitliche lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt werden und der Schuldschwere insgesamt wäre bei der Festsetzung der sich dadurch maximal um einige Jahre erhöhenden Mindestverbüßungsdauer gemäß § 57a Abs.1 Nr.2 StGB Rechnung zu tragen.
31Diese für eine Verurteilung in Deutschland geltende Gesetzeslage hat angesichts des sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebenden Schutzzwecks Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach Belgien. Würde der Verfolgte nach Belgien ausgeliefert und in Belgien zu einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden, die gesondert vollstreckt werden müsste, so würde dies im Ergebnis eine unerträglich harte, unangemessene und damit nicht mehr verhältnismäßige Bestrafung darstellen (§ 73 IRG). Wenn die belgischen Behörden nach einer Verurteilung des Verfolgten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß ihrer Rücküberstellungszusicherung bei den deutschen Behörden einen Antrag auf Übernahme der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe stellen würden, so müsste dieser Antrag abgelehnt werden. Im Exequaturverfahren gemäß § 84 ff. IRG i.V.m. dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist eine nach-trägliche Gesamtstrafenbildung mit der in Belgien verhängten Strafe gegen den Verfolgten wegen des damit verbundenen Eingriffs in die ausländische Voll-streckbarkeit nicht zulässig (vgl BGH, NStZ-RR 2000, 105; BGH, Beschluss vom 30.04.1997, BGHSt 43, 79; KG, Beschluss 22.12.2009,aaO; OLG Celle, Beschluss vom 18.10.2007, StV 2008, 652). Auch eine schuldangemessene“Korrektur“ über einen Härteausgleich ist im Exequaturverfahren nicht möglich. Ein Härteausgleich würde - unabhängig auf welche konkrete Weise er vorgenommen wird – es erforderlich machen, den Anrechnungsumfang in der Exequaturentscheidung zu bestimmen und die hierzu anzustellenden Erwägungen würden eine als materielle Strafzumessung anzusehende und damit unzulässige Gesamtwürdigung aller Tatumstände erfordern (vgl Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 54 Rz 8c)
32Es könnte demnach bei der Umwandlung der ausländischen Strafe nur bei der Höhe der in Belgien verhängten Strafe bleiben und die Vollstreckungshilfe wäre dann unzulässig, da die gesonderte Vollstreckung einer in Belgien verhängten lebens-langen Freiheitsstrafe neben der bereits durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angesichts des zuvor Ausgeführten gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung
33gemäß § 73 S.1 IRG iVm Art 16 Abs. 2 GG verstoßen würde (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 54 Rz 8d unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 16.06.2011, 1 Ws 45/11).
34Eine bedingte Haftentlassung des jetzt 53 Jahre alten Verfolgten wäre dann frühestens nach Ablauf der im Verfahren 8 Js ###/## StA Krefeld noch zu bestimmenden und das in § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB festgelegte Maß von
3515 Jahren übersteigenden Mindestverbüßungsdauer zuzüglich eines weiteren, mindestens 15 jährigen Freiheitsentzuges möglich. Eine etwaige vorherige Begnadigung wäre ungewiss.
36Angesichts dieser Gesamtumstände erscheint die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien nach derzeitigem Erkenntnis- und Sachstand unzulässig.
37Etwas anderes könnte dann gelten, wenn in dem Strafverfahren in Belgien im Falle eines Schuldspruchs die durch das Landgericht Krefeld mit Urteil vom 18.08.2009 verhängte lebenslange Freiheitsstrafe bei der Strafbemessung angemessene Berücksichtigung finden würde. Gemäß Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24.07.2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren soll jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen.
38Wird in Deutschland eine Person wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so wird der Umstand, dass diese Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, welche mit der in Deutschland zu verhängenden Freiheitsstrafe gesamtstrafenfähig wäre, im Wege des Härteausgleichs jedenfalls dann berücksichtigt, wenn die deusche Gerichts-barkeit nach §§ 3-7 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB gegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss 30.04.1997, BGHSt 43, 79), so dass die Strafhöhe dann geringer ausfällt.
39Die belgischen Behörden werden daher um die Beantwortung folgender Fragen
40– unter Wiedergabe der insoweit einschlägigen belgischen Strafvorschriften - gebeten:
41- Wird in dem gegen den Verfolgten in vorliegender Sache geführten Strafverfahren in Belgien bei der Bemessung einer im Falle eines Schuldspruchs zu verhängenden und ggf. lebenslangen Freiheitsstrafe berücksichtigt, dass der Verfolgte bereits in Deutschland mit Urteil des Landgerichts Krefeld vom 18.08.2009 wegen eines am 19.05.2008 in Krefeld begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die er unter Mitberücksichtigung der Untersuchungshaft seit dem 17.07.2008 verbüßt, wobei 15 Jahre dieser Strafe am 07.07.2023 verbüßt sein werden und die Höhe der 15 Jahre übersteigenden Mindestverbüßungsdauer nach § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB noch nicht bestimmt ist?
42- Falls die Verurteilung in Deutschland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei der Strafbemessung Berücksichtigung findet, wie wirkt sich dies konkret auf die Höhe der in Belgien im Verurteilungsfall zu verhängenden Strafe aus?
43- Ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe dann
44ausgeschlossen?
45- Welche Höchststrafe einer zeitigen Freiheitsstrafe ist dann zu erwarten?
46Unter Berücksichtigung der Antwort der belgischen Behörden zu den zuvor aufgezeigten Fragen wird die Generalstaatsanwaltschaft unter Umständen ihre Ermessenserwägungen zu der Nichtgeltendmachung eines Bewilligungshindernisses gemäß § 83 b Abs. 1 Nr. 1 IRG (Führen eines deutschen Strafverfahrens im Inland wegen derselben Tat) zu überdenken haben.
472.
48Der Antrag auf Erlass eines förmlichen Auslieferungshaftbefehls gemäß § 15 Abs. 1 IRG war abzulehnen, da nach dem zuvor Ausgeführten derzeit erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Auslieferung bestehen.
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Annotations
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
- 1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, - 2.
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, - 3.
wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist, - 2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt, - 3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates, - 4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.
(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
- 1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, - 2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder - 3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder - 4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
- 1.
die verurteilte Person - a)
rechtzeitig - aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder - bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
- b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
- 2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder - 3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
- 1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder - 2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
- 1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und - 2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat - 2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und - 3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
- 1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder - 2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.