Oberlandesgericht Hamm Anerkenntnisurteil, 03. Feb. 2016 - 15 W 579/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt die der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.954,46 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 2) seine Tochter.
4Die Beteiligte zu 1) hatte unter Berufung auf ein von ihr und dem Erblasser errichtetes Ehegattentestament vom 11.06.2003 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisen sollte.
5Die Beteiligte zu 2) war der Erteilung des Erbscheins mit Schriftsatz vom 17.03.2015 entgegen getreten und hatte zur Begründung ausgeführt, dass sie die Echtheit des Testaments bestreite. Die Handschrift stamme weder vom Erblasser noch von der Beteiligten zu 1), ihrer Mutter. Zudem sei ihrer Tochter B im Jahre 2008 von den Großeltern ein Testament gezeigt worden, dass auf kariertem Papier geschrieben gewesen sei und einen anderen Inhalt gehabt habe.
6Das Nachlassgericht hatte daraufhin Termin anberaumt und den Beteiligten Auflagen gemacht. Die Beteiligte zu 1) beauftragte nunmehr ihre Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Vertretung und trat den Ausführungen der Beteiligten zu 2) entgegen.
7Die Beteiligte zu 2) lies sodann über ihre Verfahrensbevollmächtigten erklären, dass sie die Echtheit des Testaments nicht länger bestreiten wolle und keine Einwendungen gegenüber dem Erbscheinsantrag mehr erhebe.
8Das Nachlassgericht erlies am 30.04.2015 einen Feststellungsbeschluss und erteilte unter dem gleichen Datum den Erbschein antragsgemäß.
9Der Feststellungsbeschluss enthält keine Kostenentscheidung; seine förmliche Zustellung an die Beteiligten unterblieb.
10Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, der Beteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Beteiligte zu 2) ist dem Kostenantrag entgegen getreten.
11Mit Beschluss vom 24.06.2015 hat das Nachlassgericht der Beteiligten zu 2) die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
12Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 7.12.2015 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
13II.
14Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG erreicht, da die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten 1.954,46 € betragen.
15In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.
161.
17Das Nachlassgericht war am 24.06.2015 noch berechtigt eine Kostenentscheidung für das Erbscheinsverfahren zu treffen.
18Der Feststellungsbeschluss vom 30.04.2015 enthält keine ausdrückliche Kostenentscheidung, obwohl § 82 FamFG anordnet, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG ist auch der von dem Nachlassgericht am 30.04.2015 erlassene Feststellungsbeschluss (Münchener Kommentar zum FamFG - J. Mayer, 2. Auflage, § 352 Rn.8; Staudinger-Herzog, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2359 Rn.31; a. A. Keidel-Zimmermann, FamFG, 18. Auflage, § 352 Rn.137 – ohne nähere Begründung). Mit dem Erlass des Feststellungsbeschlusses wird das Verfahren auf Erteilung des Erbscheins erledigt (§ 38 Abs. 1 FamFG). Die Anordnung, dass der entsprechende Erbschein erteilt wird, ist nur noch eine den Feststellungsbeschluss vollziehende Handlung, nicht aber selbst eine Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG.
19Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten in dem Feststellungsbeschluss, hat das zur Folge, dass der Antragsteller die Gerichtskosten trägt und eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die fehlende ausdrückliche Entscheidung über die Kosten kann ihre Ursache zum einen darin haben, dass der Nachlassrichter eine nach Aktenlage erforderliche Entscheidung unbeabsichtigt nicht getroffen hat, und zum anderen darin, dass der Nachlassrichter eine stillschweigende Entscheidung getroffen hat, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.
20Der von der unterbliebenen oder stillschweigenden Entscheidung über die Gerichtskosten / Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten in seinen Rechten beeinträchtigte Beteiligte kann den Feststellungsbeschluss auf den Kostenpunkt beschränkt in zulässiger Weise (Keidel=Meyer-Holz, a. a. O., § 58 Rn.95) mit der Beschwerde anfechten. Der Nachlassrichter kann im Rahmen der ihm auf eine Beschwerde gegebenen Abhilfebefugnis (§ 68 Abs. 1 FamFG) eine Kostenentscheidung treffen.
21Im vorliegenden Fall ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 12.05.2015 als Beschwerde gegen den keine ihr günstige Entscheidung zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten enthaltenden Feststellungsbeschluss vom 30.04.2015 zu sehen, der die Nachlassrichterin mit Beschluss vom 24.06.2015 abgeholfen hat. Gegen diesen ihr ungünstigen Abhilfebeschluss steht der Beteiligten zu 2) nun ihrerseits die Beschwerde zu, über die nach Nichtabhilfeentscheidung nunmehr der Senat zu entscheiden hat.
222.
23Die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Beteiligte zu 2) die der Beteiligten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, erweist sich als ermessensfehlerfrei.
24§ 81 Abs.1 Satz 1 FamFG eröffnet dem erstinstanzlichen Gericht einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Aus diesem Grund ist die Kostenentscheidung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu prüfen. Zu einer eigenen Ermessensausübung ist das Beschwerdegericht nur befugt, soweit die amtsgerichtliche Kostenentscheidung auf einem Ermessensfehler beruht. Zu einer fehlerfreien Ausübung des Ermessens zählt auch eine Begründung, die den notwendigen Abwägungsvorgang wenigstens im Wesentlichen erkennbar und für das Beschwerdegericht nachvollziehbar macht. Fehlt es hieran, so kann hier-aus, je nach Lage der Dinge auf einen Fehlgebrauch des Ermessens, i.d.R. einen Nichtgebrauch desselben geschlossen werden.
25Das Amtsgericht hat als Grundlage für seine Entscheidung zur Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten angeführt, dass diese billigem Ermessen entspricht, da die Beteiligte zu 2) mit ihren – letztlich haltlosen - Einwendungen zur Echtheit des Testaments die Beteiligte zu 1) einer Straftat bezichtigt und die erst darauf hin erfolgende Beauftragung von Anwälten durch die Beteiligte zu 1) damit herausgefordert habe.
26Die Nachlassrichterin hat ihre Ermessensentscheidung – entgegen den Ausführungen der Beteiligten zu 2) - auf eine korrekte Tatsachengrundlage gestützt.
27Die Beteiligte zu 2) hat in ihrer anwaltlich verfassten Eingabe vom 17.03.2015 nicht nur die Existenz eines weiteren Testaments in den Raum gestellt, sondern in Bezug auf das von der Beteiligten zu 1) zur Stützung ihres Erbscheinsantrags vorgelegten Testaments behauptet, das Ehegattentestament vom 11.06.2003 sei nicht echt, weil es weder von dem Erblasser noch von der Beteiligten zu 1) geschrieben worden sei.
28Da die Beteiligte zu 1) bei der Stellung ihres Erbscheinsantrags an Eides Statt versichert hatte, dass das fragliche Testament von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann verfasst und unterschrieben worden sei, hat die Beteiligte zu 2) ihrer Mutter damit Straftaten nach § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides Statt) und § 267 Abs. 1 StGB (Gebrauchtmachen von einer unechten Urkunde) bezichtigt. Der mit Schriftsatz vom 12.01.2016 erhobene Einwand, sie – die Beteiligte zu 2) – habe ja nicht behauptet, dass die Beteiligte zu 1) Kenntnis von der Unechtheit der Urkunde gehabt habe, ist angesichts der Mitwirkung der Beteiligten zu 1) an der Erstellung des Ehegattentestaments absurd.
29Die auf diese Tatsachengrundlage gestützte Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts lässt einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen.
30Die Entscheidung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
31Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.954,46 € und entspricht den außergerichtlichen Kosten der anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1).
32Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.2 FamFG liegen nicht vor.
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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.