Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 27. März 2014 - 15 W 421/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1), in dem Geburtseintrag G #####/#### des Standesamtes I den Eintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen, wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beidenInstanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom ##.##.2008, rechtskräftig seit dem ##.##.2008, geschieden. Der Beteiligte zu 2) ist türkischer Staatsangehöriger. Am ##.##.2008 gebar die Beteiligte zu 1) ihren Sohn T.
4In dem Geburtseintrag Nr. #####/#### des Standesamtes I sind unter dem ##.##.2008 die Geburt des Kindes T, als Kindesmutter G sowie als Kindesvater C eingetragen.
5Am ##.##.2010 heiratete die Beteiligte zu 1) den D. Ein zu den Akten gereichtes Abstammungsgutachten vom 24.04.2013 stellt dessen Vaterschaft betreffend das Kind T fest. Nach einem ebenfalls zu den Akten gereichten Abstammungsgutachten vom 09.03.2012 scheidet der Beteiligte zu 2) als Vater des Kindes aus. Durch Beschluss vom 17.09.2012 wies das Amtsgericht Hagen - Familiengericht - den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Feststellung, das Kind T stamme nicht von dem Beteiligen zu 2) ab, mit der Begründung zurück, es bestehe ohnehin keine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft.
6Auf den von dem Beteiligten zu 4) mit Schreiben vom 29.07.2013 vorgelegten Antrag der Beteiligten zu 1) ordnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.09.2013 an, der Geburtseintrag sei dahingehend zu berichtigen, dass der Registereintrag bezüglich des Vaters des Kindes zu löschen sei.
7Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 4) unter dem 23.09.2013 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, Art. 19 EGBGB biete hinsichtlich der väterlichen Abstammung des Kindes unterschiedliche Anknüpfungspunkte, welche alternativ und gleichrangig nebeneinander stünden. Nach dem türkischen Heimatrecht des Mannes habe ein Kind, welches vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Ende der Ehe geboren worden ist, den früheren Ehemann der Mutter zum Vater, Art. 285 türk. ZGB. Das Günstigkeitsprinzip rechtfertige die Eintragung des Beteiligten zu 2) als Kindesvater.
8Die Beteiligte zu 1) hat über ihre Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss aufrecht zu erhalten. Nach türkischem Recht gelte das Kind T als eheliches Kind der Ehe zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Herrn D, Art. 292 türk. ZGB.
9Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.11.2013 nicht abgeholfen und selbige dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Beschwerde ist gem. §§ 49 Abs. 2, 51 PStG, 58 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Der Beteiligte zu 4) ist als Aufsichtsbehörde gem. § 53 Abs. 2 PStG stets beschwerdeberechtigt.
12Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
13Zutreffend ist das Amtsgericht von seiner internationalen Zuständigkeit zur Entscheidung des vorliegenden Falles ausgegangen. Diese ist gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit (vgl. § 50 Abs. 1 PStG; BayObLGZ 2002, 4 = FGPrax 2002, 66 = StAZ 2002, 143). Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (vgl. BGH NJW-RR 1993, 130; BayObLGZ a.a.O).
14Gem. § 48 Abs. 1 PStG kann ein abgeschlossener Registereintrag in anderen als den hier nicht einschlägigen Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Ein Antrag gem. § 48 Abs. 2 PStG kann nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Definition nur dann zu einer Berichtigung führen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Köln StAZ 2007, 178 f., OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1379 f.).
15Dies ist nicht der Fall, da das Standesamt am 24.11.2008 zu Recht den Beteiligten zu 2) als Kindesvater des betroffenen Kindes T in das Geburtsregister eingetragen hat.
16Gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBG unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach Satz 2 der genannten Norm kann sie im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes T wäre das deutsche Recht anzuwenden, nach welchem kein Vater in den Geburtsregistereintrag aufzunehmen wäre. Denn der Beteiligte zu 2) war zum Zeitpunkt der Geburt weder mit der Beteiligten zu 1) verheiratet noch hat er die Vaterschaft anerkannt; diese ist auch nicht gerichtlich festgestellt worden, § 1592 Nr. 1 bis 3 BGB. Nach dem türkischen Recht, welches aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 2) gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB Anwendung finden kann, wäre er als Kindesvater einzutragen. Denn Art. 285 des türkischen ZGB spricht die Vermutung der Vaterschaft aus, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen nach dem Ende der Ehe geboren wurde. Dem steht Art. 292 türkisches ZGB nicht entgegen. Denn diese Norm besagt lediglich, dass auf das nicht ehelich geborene Kind ohne weiteres die Vorschriften für ehelich geborene Kinder Anwendung finden, wenn die Eltern die Ehe schließen. Die nach Art. 285 türkisches ZGB eingetretene Vaterschaftsvermutung wird nicht beseitigt, wenn die neue Ehe nicht vor Ablauf der 300-Tagesfrist geschlossen wird (vgl. hierzu: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, „Türkei“, Anm. 7, Kindschaftsrecht).
17Die in Art. 19 Abs. 1 EGBG genannten Anknüpfungsvarianten stehen gleichrangig nebeneinander (Staudinger/ Henrich, BGB, Neubearb. 2014, Art. 19 EGBGB, Rn. 22 f.; Klinkhardt in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., Art. 19 EGBGB, Rn. 14). Maßgeblich für die Auswahl des anzuwendenden Rechts ist nach dem Günstigkeitsprinzip das Kindeswohl (OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697 f.; Staudinger/ Henrich a.a.O.; Klinkhardt a.a.O.).
18Die Frage, welche Rechtsanwendung in Fällen wie dem vorliegenden dem Kindeswohl am besten entspricht, wird unterschiedlich beantwortet.
19So wird vertreten, dass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, welche dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Vater zuordnet (BayObLG FamRZ 2000, 699 ff.; vgl. auch: Klinkhardt in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., Art. 19 EGBGB, Rn. 17). Nach dieser Auffassung wäre das türkische Recht anzuwenden, weil danach die Abstammung des Kindes zuerst festgestellt werden konnte. Der Beteiligte zu 2) wäre zu Recht als Kindesvater eingetragen worden.
20Nach anderer Ansicht ist für das Kindeswohl am günstigsten, dass ihm der biologische Vater zugeordnet wird, wobei das Wahrscheinlichkeitskriterium der biologischen Vaterschaft teilweise absolut angewendet wird, mit dem Ergebnis, dass auch eine Vaterlosigkeit günstiger ist als ein biologisch unwahrscheinlicher Vater (Henrich, Das Kollisionsrecht im Kindschaftsreformgesetz, StAZ 1998, 1 ff.; Henrich, Kindschaftsreformgesetz und IPR, FamRZ 1998, 1401 ff.), teilweise relativ, wonach allein bei einer Vaterschaftskonkurrenz der biologisch wahrscheinlichere Vater nach dem Günstigkeitsprinzip eingetragen werden soll (Hepting, Konkurrierende Vaterschaften in Auslandsfällen, StAZ 2000, 1 ff.). Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich (Henrich a.a.O., StAZ 1998, 1 ff.). Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes T bestand keine konkurrierende Vaterschaft. Der nunmehrige Ehemann der Beteiligten zu 1) hat die Vaterschaft nicht anerkannt. Als Vater in Betracht kam zu diesem Zeitpunkt allein der Beteiligte zu 2) unter Anwendung des türkischen Rechts.
21Allein die Auffassung, eine Vaterlosigkeit sei dem Kind günstiger als die Vaterschaft eines biologisch unwahrscheinlichen Vaters käme zu dem Ergebnis, dass der Beteiligte zu 2) nicht als Vater hätte eingetragen werden dürfen.
22Dieser Auffassung ist nicht zu folgen (Senat, Beschluss vom 07.04.2008, Az.: 15 Wx 8/08). Die rechtliche Zuordnung zu einem Vater ist bereits im Hinblick auf die unterhalts- und erbrechtlichen Konsequenzen günstiger als die völlige Vaterlosigkeit nach anderem Recht. Nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt von alternativ maßgeblichen Abstammungsstatuten zwei unterschiedlichen Vätern zugeordnet wird, ist derjenigen Rechtsordnung der Vorrang einzuräumen, die zum biologischen und nicht lediglich zum gesetzlich vermuteten Vater führt (Senat a.a.O.).
23Dass nunmehr nach in anderem Verfahren eingeholten Abstammungsgutachten feststeht, dass der Beteiligte zu 2) nicht der biologische Vater ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn es ist – wie bereits dargestellt – für die Frage der Feststellung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Ein Anerkenntnis des biologischen Vaters gem. §§ 1594 ff. BGB lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Einem lediglich anerkennungswilligen Dritten indes kann aus Gründen der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang eingeräumt werden, da die zukünftige Entwicklung, ob die Anerkenntniserklärung tatsächlich abgegeben wird, ungewiss ist. Der Standesbeamte wäre entweder gehalten, mit der Eintragung zu warten oder den Geburtseintrag ohne Benennung eines Vaters vorzunehmen (vgl. hierzu insgesamt: Hepting a.a.O.). Dies wiederum widerspricht nach obigen Ausführungen dem Günstigkeitsprinzip nach der hier vertretenen Auffassung.
24Ist aber der Eintrag nicht von Anfang an unrichtig, so kommt lediglich eine Folgebeurkundung nach § 27 PStG in Betracht, sollte sich die materielle Rechtslage aufgrund gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft des Herrn D ändern.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde nicht der Billigkeit.
26Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 36 Abs. 2 und 3, 61 GNotKG.
27Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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Referenzen - Gesetze
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, - 2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, - 3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, - 4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, - 5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
Personenstandsurkunden, - 2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, - 2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, - 3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
- 1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, - 2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, - 3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, - 4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes, - 5.
die Berichtigung des Eintrags.
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.