Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Juli 2015 - 15 W 258/14
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
GRÜNDE:
2I.
3Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes, der aus insgesamt fünf Einzelgrundstücken besteht. Das unter Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses geführte Flurstück X ist flächenmäßig mit Abstand am größten; die Flurstücke X (lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses), X (lfd. Nr. 8 des Bestandsverzeichnisses) und (lfd. Nr. 9 des Bestandsverzeichnisses) grenzen jeweils an das Flurstück X an. Das Flurstück X (lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses) grenzt seinerseits an das Flurstück X an.
4Die Grundstücke lfd. Nrn. 6 bis 9 des Bestandsverzeichnisses (Flurstücke X, X, X und X) erwarb die Beteiligte aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 13. März 20## (UR-Nr. ###/20## des Notars N1 in P); sie wurde am 4. Mai 20## insoweit als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) erwarb sie aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 25. April 20## (UR-Nr. ###/20## des Notars Dr. N in P) und wurde am 14. Juni 20## als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
5Die Einzelgrundstücke zu Bestandsverzeichnis lfd. Nrn. 6 bis 9 sind in Abteilung III belastet mit vier Gesamtgrundschulden, dort laufende Nrn. 17 bis 20. Alle fünf Grundstücke sind in Abteilung III belastet mit einer dort unter laufender Nummer 21 eingetragenen weiteren Gesamtgrundschuld.
6Gläubigerin aller fünf Grundschulden ist die E4 AG.
7Die Beteiligte bewilligt und beantragt nunmehr mit Erklärung vom 19. Februar 2014 die Zuschreibung der Grundstücke lfd. Nrn. 7 bis 10 des Bestandsverzeichnisses zum Grundstück Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses. Die Unterschrift des Geschäftsführers der Beteiligten unter diese Erklärung wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. ###/20## des Notars
8Dr. N in P). In der Erklärung wurden drei namentlich benannte Notariatssachbearbeiterinnen bevollmächtigt, „weitere Erklärungen für die Beteiligten abzugeben, auch Grundbuchanträge- und bewilligungen zu stellen, zu ändern, zu ergänzen und zurückzunehmen“.
9Frau E als eine der insoweit benannten Notariatsangestellten hat mit Erklärung vom 3. April 20## aufgrund der erteilten Vollmacht die Zuschreibungserklärung nebst Bewilligung und Beantragung wiederholt „mit der Maßgabe, dass sich die Grundschulden Abt. III lfd. Nrn. 17 – 20 im Wege der Nachverhaftung auf das bisherige Grundstück Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 10 erstrecken und die Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 21 (…) den Rang nach den Grundpfandrechten Abt. III lfd. Nrn. 17, 18, 19 und 20 erhält (…)“. Die Unterschrift der Frau E wurde notariell beglaubigt (UR-Nr. ###/20## des Notars Dr. N in P).
10Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 15. April 2014 folgende Beanstandungen erhoben:
11- Aufgrund der unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Grundstücke sei Verwirrung zu besorgen, so dass es vor der beantragten Zuschreibung der Herstellung eines einheitlichen Rangverhältnisses bedürfe. Die hierfür erforderliche Nachverpfändung des Grundstücks Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 10 für die Grundschulden lfd. Nrn. 17 bis 20 der Abteilung III bedürfe einer Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers und sei nicht durch die Vollmachtserklärung vom 19. Februar 20## gedeckt.
12- Die Bewilligung vom 3. April 20## sei auch inhaltlich nicht ausreichend. Es bedürfe zumindest der Bezugnahme auf die den Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 jeweils zugrundeliegenden Eintragungsbewilligungen zu Zinsen und Nebenleistungen, ggf. auch einer Unterwerfungserklärung unter die dingliche Zwangsvollstreckung in der Form des § 29 GBO.
13- Zum Rangrücktritt der Grundschuld Abteilung III laufende Nr. 21 bedürfe es der Bewilligung der Grundschuldgläubigerin.
14Das Grundbuchamt bat um Einreichung einer durch die Beteiligte in der Form des § 29 GBO erklärten Bewilligung mit den genannten inhaltlichen Ergänzungen.
15Die Beteiligte hat hiergegen Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt:
16- Durch die Erklärung in der Nachtragsurkunde vom 3. April 20## sei ein einheitliches Rangverhältnis der Grundschulden hergestellt worden.
17- Da die Grundstücke durch die beantragte Zuschreibung ein einheitliches Grundstück bildeten, sei – anders als bei weiter bestehender Selbständigkeit der Grundstücke – weder eine Unterwerfungserklärung noch ein Antrag hinsichtlich der Bestimmungen zu Zinsen und Nebenleistungen erforderlich. Wegen der gesetzlichen Pfanderstreckung gemäߠ § 1131 S.1 BGB der in Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 eingetragenen Grundschulden auf das Grundstück Bestandsverzeichnis laufende Nr.10 sei keine weitere Erklärung erforderlich.
18- Die Rangbewilligung der Gläubigerin der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 21 werde nachgereicht.
19Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte dem Grundbuchamt eine Erklärung der E2 AG als Gläubigerin der fünf Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 21 vom 2. Mai 20## vorgelegt. Hierin bewilligte diese „wegen der Bestandteilszuschreibung vom 19.02.20##, UR-Nr. ###/20## des Notars N, P die nachstehende Rangfolge der vorbezeichneten Grundschulden auf dem Hauptgrundstück:
20Erster Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 17
21Zweiter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 18
22Dritter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 19
23Vierter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 20
24Fünfter Rang: Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 21“.
25Zudem bewilligte die Grundschuldgläubigerin die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch. Die Unterschriften der für die Grundschuldgläubigerin vertretungsberechtigten Frau Q2 und Herr Q unter die Erklärung vom 2. Mai 20## wurden notariell beglaubigt (Ur-Nr. ###/20## des Notars M in F).
26Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014 nicht abgeholfen und hierbei seine Ausführungen zu den erhobenen Beanstandungen vertieft.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
28II.
29Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar, § 15 GBO, eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig.
30Anders als im Eintragungsantrag hat sich zwar der Urkundsnotar in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich auf § 15 GBO bezogen. Der Senat legt aber die Beschwerde dahingehend aus, dass sie im Namen der Beteiligten erhoben sein soll. Denn demjenigen, der als Vertreter eines Beteiligten im Verfahren auftritt, steht kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Budde in: Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 82; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 15 Rn.20).
31Die Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angegriffenen Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Die vom Grundbuchamt angenommenen Eintragungshindernisse gegen die beantragte Zuschreibung bestehen nicht bzw. nicht mehr.
321.
33Durch die beantragte Zuschreibung ist eine Verwirrung im Sinne der §§ 6 Abs.1 S.1, Abs.2, 5 Abs.1 S.2 GBO nicht zu befürchten, ohne dass es insoweit einer rechtsgeschäftlichen Nachverpfändungserklärung mit Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bzw. Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bedarf.
34a)
35Zwar sind die derzeit vor der beantragten Zuschreibung noch selbständigen Einzelgrundstücke noch mit unterschiedlichen Grundpfandrechten belastet, vgl. §§ 6 Abs.2 S.1, 5 Abs.1 S.2 Nr.1 GBO. Das Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) ist bislang ausschließlich mit der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 21 belastet. Es ist dagegen – anders als die anderen vier Grundstücke - nicht mit den Grundschulden Abt. III lfd. Nrn. 17 bis 20 belastet.
36Gleichwohl steht dieser Umstand nicht der beantragten Zuschreibung entgegen.
37Die Zuschreibung hat ohne weiteres Zutun die Wirkung, dass auch das bisherige Grundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisse mit diesen vier Grundschulden zusätzlich belastet wird. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht die rechtsgeschäftliche Nachverpfändung in der angegriffenen Zwischenverfügung als notwendige Voraussetzung der Zuschreibung angesehen. Denn bei einer Zuschreibung erstrecken sich die auf dem Hauptgrundstück lastenden Grundpfandrechte kraft Gesetzes auf die zugeschriebene Fläche. Die Zuschreibung lässt die hinzukommende Fläche als selbständiges Grundstück untergehen und gemäß § 890 Abs.2 BGB zum bloßen nichtwesentlichen Bestandteil des dann erweiterten Hauptgrundstücks werden. Die auf dem Hauptgrundstück – vorliegend dem Grundstück lfd. Nr. 6 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück X) - lastenden Grundschulden Abteilung III lfd. Nrn. 17 bis 20 erstrecken sich nach §§ 1192 Abs.1, 1131 S.1 BGB auch auf das zugeschriebene Grundstück, so dass eine „verdeckte“ Nachverpfändung des zugeschriebenen Grundstücks erreicht wird (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 890, Rn. 43). Hierbei handelt es sich um eine ohne weiteres, gewissermaßen „automatisch“ eintretende gesetzliche Folge der Zuschreibung. Die bei der Zuschreibung kraft Gesetzes eintretende Pfanderstreckung dehnt dabei auch die Wirkung einer dinglichen Vollstreckungsunterwerfung auf das zugeschriebene Grundstück aus (BayObLGZ 29, 162; Waldner in: Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Auflage, §§ 5, 6 Rn 52; Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 890, Rn. 46) und erspart zudem eine rechtsgeschäftliche Pfanderstreckung und die hierfür erforderliche Eintragungsbewilligung und Grundbucheintragung (vgl. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 890 BGB, Rn. 38).
38Da eine rechtsgeschäftliche Erklärung zur Pfanderstreckung des Grundstücks lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses somit nicht erforderlich und auch nicht erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Grundbuchamtes zur Reichweite der in der Erklärung vom 19. Februar 2014 erfolgten Vollmachtserteilung zutreffend ist oder nicht.
39b)
40Es ist auch keine Verwirrung im Sinne der §§ 6 Abs.2 S.1, 5 Abs.1 S.2 Nr.2 GBO (in der Neufassung durch das Gesetz vom 1.10.2013 – BGBl. I S. 3719) zu besorgen. Denn es ist sichergestellt, dass mit der Eintragung der Bestandteilzuschreibung keine unterschiedlichen Rangverhältnisse der die Grundstücke belastenden Grundschulden entstehen können.
41aa)
42Durch den – mittlerweile von der Grundpfandgläubigerin gemäß § 880 Abs.2 S.1 BGB erklärten und bewilligten (s. nachfolgend zu 2.) – Rangrücktritt der in Abteilung III lfd. Nr. 21 eingetragenen Grundschuld wird gewährleistet, dass insgesamt alle Flurstücke mit denselben Grundpfandrechten in einheitlicher Rangfolge belastet sind. Ohne den Rangrücktritt der in Abteilung II lfd. Nr. 21 eingetragenen Grundschuld käme es ansonsten aufgrund der Regelung des § 1131 S.2 BGB zu unterschiedlichen Rangfolgen, weil für das bisherige Einzelgrundstück lfd. Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses diese Grundschuld den Rang vor den Grundschulden III lfd. Nrn. 17 bis 20 erhielte, während es für die übrigen vier bisherigen Einzelgrundstücke beim jetzigen Rangverhältnis bliebe, bei dem die Grundschuld III lfd. Nr. 21 an letzter Stelle steht.
43Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes kann § 5 Abs. 1 S. 2 GBO nicht so verstanden werden, dass die Übereinstimmung der Rangverhältnisse der Grundstücke zeitlich bereits vor der Bestandteilszuschreibung hergestellt werden muss. Dieses Ergebnis folgt zwingend daraus, dass § 5 Abs. 1 GBO nach gefestigter Auffassung den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift („soll“) hat (vgl. BGH NJW 2006, 1000; Waldner, a. a. O., §§ 5, 6, Rdnr. 55). Die Herstellung übereinstimmender Rangverhältnisse ist danach nicht etwa Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestandteilszuschreibung. Vielmehr wird der Zweck der Ordnungsvorschrift, die Übersichtlichkeit der Eintragungen in Bezug auf die Rangverhältnisse der Grundschulden zu wahren, ausreichend gewahrt, wenn die Einheitlichkeit der Rangfolge der Grundpfandrechte zeitgleich mit der Eintragung der Bestandteilszuschreibung hergestellt wird.
44bb)
45Die gemäß § 880 Abs.2 S.2 BGB erforderliche Zustimmung der Beteiligten als Grundstückseigentümerin zur Rangänderung, wie sie als Einwilligung, § 183 S.1 BGB, in der Erklärung vom 3. April 20## enthalten ist, ist wirksam erklärt worden. Die der Frau E3 in der Erklärung vom 19. Februar 20## erteilte Vollmacht umfasst die Befugnis zur Abgabe einer solchen Zustimmungserklärung.
46In der Erklärung vom 19. Februar 20## hat der Geschäftsführer der Beteiligten die drei namentlich benannten Mitarbeiterinnen des Notariats ohne Einschränkung zur Abgabe weiterer Erklärungen bevollmächtigt, auch für Grundbuchanträge und –bewilligungen. Eine so im Zusammenhang mit einer grundbuchrechtlich relevanten Willenserklärung erteilte Vollmacht erfasst jedenfalls beim Fehlen außergewöhnlicher Umstände all diejenigen Erklärungen, welche die Beteiligten beim normalen Ablauf des Geschäfts selbst abgeben würden (vgl. u.a. OLG München FGPrax 2006, 101). Die so erteilte, rechtsgeschäftliche Vollmacht soll ihrem Sinn nach gerade diejenigen typischerweise notwendigen Erklärungen zur Abwicklung abdecken, die von dem Beteiligten oder dem beurkundenden Notar bei der Abgabe der Willenserklärung bzw. der Beglaubigung der Unterschrift übersehen wurden (vgl. u.a. OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 203). Die hier am 3. April 20## erfolgte Zustimmung zur Rangänderung war angesichts der Regelung der §§ 6 Abs.2 S.1, 5 Abs.1 S.2 Nr.2 GBO zur Vermeidung einer Verwirrung zwingend erforderlich, um das mit der Erklärung vom 19. Februar 20## angestrebte Ziel der Bestandszuschreibung erreichen zu können.
472.
48Das Grundbuchamt hat in der angegriffenen Zwischenverfügung – bezogen auf den damaligen Zeitpunkt zu Recht – das Fehlen der Bewilligung der Grundschuldgläubigerin zum Rangrücktritt der in Abteilung III lfd. Nr. 21 eingetragenen Grundschuld moniert. Diese gemäß § 19 GBO notwendige Bewilligungserklärung liegt – wie die gemäß § 880 Abs.2 S.1 BGB erforderliche Rangänderungserklärung selbst - jedoch mittlerweile durch die Erklärung vom 2. Mai 20## in der gemäß § 29 Abs.1 S.1 GBO vorgeschriebenen Form vor, so dass die Zwischenverfügung auch insoweit nicht mehr aufrecht erhalten werden kann Dass die Bewilligungserklärung zeitlich erst nach Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, ist unerheblich. Neue Entwicklungen und neues Vorbringen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind zu berücksichtigen, § 74 GBO.
49Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, § 25 Abs.1 GNotKG. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. Juli 2015 - 15 W 258/14
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.