Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Aug. 2016 - 15 W 233/16
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die folgenden Eintragungen im Grundbuch von D Blatt ## zu löschen:
die in Abteilung II unter laufender Nr.3 für die Beteiligten zu 2), 3) und 5) eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung;
das in Abteilung II unter laufender Nr.4 für den Beteiligten zu 2) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr.5 für den Beteiligten zu 5) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr.6 für den Beteiligten zu 3) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht;
das in Abteilung II unter laufender Nr.7 für den Beteiligten zu 4) eingetragene bedingte Vorkaufsrecht.
Eine Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten zu 2) bis 5) sind die Söhne des im Grundbuch von D als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 1).
4Am 26.10.2009 schlossen die Beteiligten zu 1) bis 5) unter Beteiligung der Enkelin des Beteiligten zu 1), Frau S, einen als „Erbvertrag sowie Erb-, Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsergänzungsverzicht“ überschriebenen Vertrag (UR-Nr.###/2009 des Notars T in D).
5Unter § 3 des Vertrages verzichteten die Beteiligten zu 2) bis 5) auf ihre sich aus den letztwilligen gemeinschaftlichen Verfügungen des Beteiligten zu 1) und dessen am #.##.2009 verstorbener Ehefrau vom 17.09.1985 und 26.02.1995 ergebenden Zuwendungen.
6Unter § 4 des Vertrages setzte der Beteiligte zu 1) in Abänderung der mit seiner verstorbenen Ehefrau getroffenen gemeinschaftlichen Verfügungen seine Enkelin S zu seiner Alleinerbin ein und beschwerte sie mit dem folgenden Vermächtnis:
7Seine vorgenannte Vollerbin … hat nach seinem Tode mit Ausnahme seines Hausgrundstücks Gemarkung C Flur 1 Flurstück 366 … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D Blatt ##, sämtlichen Nachlass an die Erschienenen zu 3 bis 6 (die hiesigen Beteiligten zu 2) bis 5) zu gleichen Teilen herauszugeben. …
8Unter § 5 des Vertrages heißt es weiter:
9Die Erschienene zu 2 (Enkelin S) ist verpflichtet, den hiesigen Vertragsgegenstand unentgeltlich auf die Erschienenen zu 3 bis 5 (Beteiligte zu 2), 3) und 5) zu je 1/3 Anteil zu übertragen, wenn sie das Vertragsobjekt binnen 10 Jahren nach dem Versterben des Erschienenen zu 1 (Beteiligter zu 1) auf einen Dritten überträgt.
10…
11Die Erschienenen zu 1 und 2 bewilligen und beantragen hiermit die Eintragung je einer bedingten Auflassungsvormerkung zugunsten der Erschienen zu 3 bis 5 zur Sicherung des oben genannten Anspruchs, jeweils im gleichen Rang.
12Bedingung ist das Ableben des Erschienenen zu 1.
13Unter § 6 des Vertrages räumte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) bis 5)
14je ein Vorkaufsrecht an dem in § 4 genannten Grundstück für alle Verkaufsfälle ein. Die Vorkaufsrechte haben jeweils gleichen Rang. Sie sind nachrangig zu den Auflassungsvormerkungen gemäß § 5.
15Bedingung ist das Ableben des Erschienen zu 1.
16Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch in Rang nach obigen Auflassungsvormerkungen.
17Auf den weiteren Inhalt der notariellen Urkunde wird Bezug genommen.
18Unter dem 25.06.2010 wurde in Abteilung II unter laufender Nummer 3 des Grundbuchs die folgende Eintragung vorgenommen:
19Bedingte Auflassungsvormerkung für H, X, I zu je 1/3 Anteil. Bezug: Bewilligung vom 26.10.2009 …
20Ebenfalls unter dem 25.06.2010 wurde in Abteilung II unter laufenden Nummern 4 bis 7 jeweils ein bedingtes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Beteiligten zu 2) bis 5) eingetragen.
21Bezug: Bewilligung vom 26.10.2009 … die Rechte in Abteilung II Nr. 4,5,6,7 haben Gleichrang.
22Mit Schriftsatz vom 5.10.2015 beantragte der Beteiligte zu 1), die oben angeführten Eintragungen nach § 22 GBO bzw. § 53 GBO zu löschen. Zur Begründung führte er zum einen an, er sei von dem Vertrag vom 26.10.2009 zurückgetreten. Weiterhin hätten die Eintragungen von Anfang an aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden dürfen.
23Nachdem der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 12.01.2016 erklärt hatte, er könne die vom Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 7.12.2015 angeforderten Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 2) bis 5) nicht beibringen, hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag mit Beschluss vom 15.04.2016 zurückgewiesen.
24Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3.05.2016, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17.05.2016 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
25Der Senat hat die Beteiligten zu 2) bis 5) als Buchberechtigte an dem Beschwerdeverfahren beteiligt.
26II.
27Die nach §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist auch begründet und führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, die im Tenor näher bezeichneten Eintragungen zu löschen.
28Eine Eintragung im Grundbuch ist dann von Amts wegen zu löschen, wenn sie sich ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).
29Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (Demharter, GBO, 30. Auflage, § 53 Rn.42; BayObLG Rechtspfleger 1986, 371). Die Unzulässigkeit muss sich aus der Eintragung selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben (BayObLG Rechtspfleger 1988, 102; OLG München Rechtspfleger 2008, 480).
30Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ergibt sich für die im Grundbuch eingetragene Vormerkung und eingetragenen Vorkaufsrechte das Folgende:
311.
32Die für die Beteiligten zu 2), 3) und 5) eingetragene bedingte Auflassungsvormerkung ist zu löschen, da sie ein Recht mit nicht erlaubtem Inhalt verlautbart.
33Eine Vormerkung hat dann keinen erlaubten Inhalt, wenn ein durch Vormerkung sicherbarer Anspruch nicht gegeben ist (Demharter a. a. O. § 53 Rn.46). Ob ein Anspruch vormerkungsfähig ist, ist von dem Grundbuchamt vor der Eintragung zu prüfen. Eine inhaltlich unzulässige Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen (Bauer/von Oefele-Kohler, GBO, 3. Auflage, AT III Rn.110).
34Eine Vormerkung kann nicht für einen Anspruch eingetragen werden, der sich gegen eine andere Person als den gegenwärtig eingetragenen Eigentümer richtet (BGH NJW 1997, 861 Rz.20 – zitiert nach juris; Bauer/von Oefele-Kohler a. a. O. AT III Rn.23). Der Schuldner des Anspruchs muss also bei der Eintragung der Vormerkung Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts sein. Denn die Vormerkung soll den Gläubiger nur gegen nachträgliches, nicht auch gegen anfängliches Leistungsunvermögen des Schuldners sichern. Das Erfordernis der Identität des Schuldners mit dem Inhaber des betroffenen Rechts ergibt sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 883, 885 BGB. Dass der Gesetzgeber von diesem Identitätsgebot ausging, wird aber unter anderem an der Vorschrift des § 886 BGB deutlich (BGH a. a. O.; Staudinger-Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 883 Rn.56).
35Der in § 5 des notariellen Vertrages vom 26.10.2009 begründete Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, der durch die Vormerkung gesichert werden soll, richtet sich nach dem eindeutigen Inhalt des Vertrages alleine gegen die Enkelin S und nicht gegen den eingetragenen Eigentümer, den Beteiligten zu 1). Dass die Enkelin S in dem Vertrag zur Erbin des Beteiligten zu 1) eingesetzt worden ist, gibt ihr keine mit dem eingetragenen Eigentümer vergleichbare Rechtsposition (Staudinger-Gursky, a. a. O. § 883 Rn.62; Bauer/von Oefele-Kohler, a. a. O. AT III Rn.31).
362.
37Die für die Beteiligten zu 2) bis 5) eingetragenen bedingten Vorkaufsrechte, die untereinander gleichrangig sind, sind zu löschen, da sie ein Recht mit einem gesetzlich nicht zulässigen Inhalt verlautbaren.
38Mehrere gleichrangige Vorkaufsrechte können an einem Grundstück nur dann rechtwirksam bestellt werden, wenn eine Vereinbarung zur Vermeidung von Kollisionen aus einer möglichen mehrfachen Ausübung der Vorkaufsrechte getroffen wird (BGH NJW 2014, 3024 - Textziffer 22 – zitiert nach juris; OLG München MDR 2016, 513).
39Zwar ist die allgemeine, das Rangverhältnis einschließlich die Ranggleichheit mehrerer Grundstücksbelastungen betreffende Regelung des § 879 BGB grundsätzlich auch auf das dingliche Vorkaufsrecht anwendbar. Allerdings hat der Gesetzgeber für den Fall des Konflikts gleichrangiger Vorkaufsrechte - anders als für das Zusammentreffen mehrerer dinglicher Nutzungsrechte (§§ 1024, 1060, 1090 Abs. 2 BGB) - keine Bestimmung darüber getroffen, welche rechtliche Konsequenz der Widerstreit gleichrangiger Rechte für das jeweils einzelne Recht hat und auf welche Weise der Konflikt zu lösen ist. Im Vorkaufsfall würden sich die gleichrangigen Rechte wechselseitig blockieren (§ 1098 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 883, 888 BGB), wenn eine Vereinbarung über die Auflösung des Konflikts fehlt. Ranggleichheit kann aber nicht bestehen, wenn die Ausübung des einen Rechts die gleichzeitige Ausübung des anderen Rechts unmöglich machen würde (OLG München a. a. O.).
40Die Eintragung von gleichrangigen Vorkaufsrechten kann daher nur in zulässiger Weise erfolgen, wenn die Urkundsbeteiligten bei der Begründung der Vorkaufsrechte eine Regelung treffen, die die Ausübung der Vorkaufsrechte durch mehr als einen Vorkaufsberechtigten regelt, oder sich eine entsprechende Regelung aus dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages ergibt.
41Eine solche Kollisionsregelung lässt sich hier dem Text der notariellen Urkunde vom 26.10.2009 unmittelbar nicht entnehmen.
42Auch im Wege der Auslegung lässt sich eine Kollisionsregelung nicht mit der für das Grundbuchrecht erforderlichen Bestimmtheit ermitteln.
43Grundlage der Auslegung ist die Eintragung im Grundbuch in Verbindung mit der gemäß § 874 BGB zulässig in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Für die Auslegung ist nach grundbuchrechtlichen Grundsätzen maßgebend die nächstliegende Bedeutung, die sich für den unbefangenen Betrachter nach dem Wortlaut der Bewilligung unter Berücksichtigung jedermann erkennbarer Tatsachen (auch) außerhalb der Urkunde ergibt (BGH FGPrax 2015, 5; Bauer/von Oefele-Meincke a. a. O. § 53 Rn.100). Die gefundene Auslegung muss dabei die einzige mögliche Auslegung sein. Sobald nach der Auslegung zwei oder mehrere Regelungen denkbar sind, verlieren die Eintragung und die Eintragungsbewilligung die für den Grundbuchverkehr unerlässliche Bestimmtheit (Senat DNotZ 1970, 378).
44Es gibt mehrere denkbare Möglichkeiten, eine Kollisionsregelung für die mehrfache Ausübung des Vorkaufsrechts zu treffen. Es kommt insbesondere eine Regelung nach dem Prioritätsprinzip oder eine Berechtigung auf Übertragung des Grundstücks zu anteiligen Miteigentumsquoten der das Vorkaufsrecht ausübenden Berechtigten in Betracht. Für die letztgenannte Lösung könnte sprechen, dass die Beteiligten zu 2), 3) und 5) nach der in § 5 der notariellen Urkunde getroffenen Regelung anteilige Miteigentümer werden sollen, wenn die Enkelin S das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall überträgt. Allerdings bezieht diese auf die Vormerkung bezogene Regelung den Beteiligten zu 4) nicht ein, ohne dass sich aus der Urkunde oder sonst klar erkennbaren Tatsachen entnehmen lässt, warum diese Einbeziehung unterblieben ist.
45Letztlich beschränken sich die in der notariellen Urkunde getroffenen Regelungen nicht auf die Bestellung der Vorkaufsrechte. Vielmehr beinhaltet die getroffene Vereinbarung komplexe und umfassende Regelungen zum Nachlass der verstorbenen Ehefrau des Beteiligten zu 1) und zum Nachlass des Beteiligten zu 1) selbst. Welche Regelung zu den Vorkaufsrechten die Beteiligten naheliegender Weise getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass eine gleichrangige Begründung ohne Kollisionsregelung nicht möglich ist, lässt sich mit den im Grundbuchrecht zugelassenen Beweismitteln nicht mit der gebotenen Bestimmtheit feststellen. Denn wenn man davon ausgeht, dass eine mögliche Kollisionsregel im Sinne der mehrfachen Berechtigung auf Übertragung des Grundstücks zu anteiligen Miteigentumsquoten den Interessen der Urkundsbeteiligten noch am nächsten käme, würde dieses Ergebnis dennoch bedeuten, dass bei mehrfacher Ausübung des Vorkaufsrechts die Berechtigten sich damit begnügen müssten, mit einem um den Erwerb des Grundstücks konkurrierenden Bruder in eine Miteigentümergemeinschaft mit der Konsequenz einer nachfolgend ggf. erforderlichen Auseinandersetzung der Gemeinschaft (§ 753 BGB) eintreten zu müssen. Aus der Sicht des Senats verbleiben Zweifel, ob ein solches Ergebnis von den Urkundsbeteiligten tatsächlich gewollt ist oder ob die Beteiligten in Kenntnis der Rechtslage von der gesamten Regelung ggf. Abstand genommen hätten. Feststellungen hierzu können mit den Mitteln des Grundbuchrechts nicht getroffen werden.
46Die Anordnung der Erstattung der den Beteiligten in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG). Das Grundbuchamt hat sein Verfahren ohne die gebotene Beteiligung der Beteiligten zu 2) bis 5) durchgeführt. Daher ist es nicht sachgerecht, diese Beteiligten allein aufgrund ihrer zwingend gebotenen Beteiligung in der Beschwerdeinstanz mit den in dieser Instanz entstandenen Kosten zu belasten.
47Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
48Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.
49Die Entscheidung des Senats zur Eintragungsfähigkeit gleichrangiger Vorkaufsrechte und zur Löschung von eingetragenen gleichrangigen Vorkaufsrechten befindet sich im Einklang mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung.
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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.
(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.