Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 29. Dez. 2015 - 14 UF 148/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lemgo vom 22.07.2015 (7 F 85/15) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) und 3) zu je 1/2 auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Mit notarieller Urkunde vom 04.03.2015 haben die Beteiligten zu 1) – 3) beantragt, die Adoption der Beteiligten zu 2) und 3) durch den Beteiligten zu 1) auszusprechen. Der am ##.##.1967 geborene Beteiligte zu 2) ist nicht verheiratet, der am ##.##.1973 geborene Beteiligte zu 3) ist verheiratet und führt – wie auch seine Ehefrau - seinen bisherigen Geburtsnamen auch als Ehenamen. In § 1 Abs. 4 der notariellen Urkunde vom 04.03.2015 war geregelt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) den bisherigen Geburtsnamen erhalten. Durch notarielle Erklärung vom 26.03.2015 stimmte die Ehefrau des Beteiligten zu 3) der Adoption unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 04.03.2015 zu.
4Gegenüber dem Amtsgericht – Familiengericht – haben die Beteiligten zu 1) – 3) beantragt, den Anträgen zu entsprechen. Nach Hinweis des Amtsgerichts auf die Regelung des § 1757 BGB hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) – 3) den Antrag, dass die Beteiligten zu 2) und 3) ihren bisherigen Geburtsnamen erhalten, zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils von dem Beteiligten zu 1) als Kind angenommen werden und dass sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) erhalten.
5Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3), die sie auf die Bestimmung, dass sie den Geburtsnamen des Beteiligten zu 3) erhalten, beschränken. Sie vertreten zunächst unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30.12.2002 zum Az. 16 Wx 240/02 (zur Regelung des § 56 e S. 3 FGG) die Auffassung, dass die Beschwerde zulässig ist. Der Beteiligte zu 3) verweist darauf, dass er verheiratet ist und dass seine Ehefrau der Änderung des Familiennamens nicht zugestimmt habe. Der Beteiligte zu 2) macht geltend, dass sich für ihn erhebliche Nachteile durch die Änderung des Geburtsnamens ergäben. Er begehrt nunmehr (erneut), dass der bisherige Geburtsname bestehen bleibe. „Vorsorglich“ beantragt er erstmals, dass seinem (bisherigen) Geburtsnamen der Name des Beteiligten zu 1) angefügt werden möge.
6Der Beteiligte zu 3) erhebt ferner die Gehörsrüge; beide Beteiligte erheben gleichfalls Gegenvorstellung.
7Der Senat hat mit Beschluss vom 26.10.2015 auf die fehlende Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Innerhalb der ihnen gesetzten – und antragsgemäß verlängerten – Stellungnahmefrist haben die Beteiligten zu 2) und 3) ohne weitere Ausführungen die Auffassung aufrecht erhalten, dass eine isolierte Teil-Anfechtung zulässig sei. Ferner haben sie konkrete Anträge zur Frage der Namensänderung formuliert und erneut zur Frage der Rechtmäßigkeit der Namensänderung vorgetragen.
8II.
9Die Beschwerde ist nicht zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 197 Abs. 3 FamFG ist der Beschluss über die Annahme als Kind unanfechtbar. Dies bezieht sich auch auf den in dem Beschluss enthaltenen Ausspruch zur Namensänderung. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und lässt insoweit nach Auffassung des Senats keine abweichenden – von dem Wortlaut nicht gedeckten – (Teil-)Anfechtungen zu. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich keine abweichende Intention entnehmen. Diese beschränkt sich darauf, dass die bisher geltende Regelung des § 56e S. 3 FGG ersetzt werden soll (BT-Drs. 16/6308 S. 248). Die Frage, ob auch der Ausspruch zur Namensänderung nach § 1757 BGB entgegen des Wortlauts des § 56 S. 3 FGG anfechtbar ist, war bereits unter Geltung des FGG umstritten. Der Gesetzgeber hat dennoch ausschließlich die Unanfechtbarkeit angeordnet, so dass für eine dem Wortlaut entgegenstehende Auslegung nach Auffassung des Senats kein Raum bleibt.
10Der Grund für die Unanfechtbarkeit liegt darin, dass die Wirksamkeit einer vom Annehmenden und dem Anzunehmenden gleichsam gewünschten Annahme nicht unnötig hinausgeschoben wird. Der bei einer möglichen Anfechtung allein beschwerdeberechtigte Anzunehmende ist dadurch geschützt, dass er vorher seine Einwilligung persönlich und notariell beurkundet erklärt haben muss. (BayObLG StAZ 2003, 44; OLG Hamm FamRZ 1983, 200; OLG Zweibrücken, FGPrax 2001, 75; Engelhardt in: Keidel, 18. Auflage, § 197 Rn. 21; a..A.: OLG Köln, FamRZ 2003, 1773; OLG Köln, StAZ 1982, 278; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 75; Maurer in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage § 197 Rn. 30 m.w.N.; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, 5. Aufl. § 197 Rn. 14). Für den Fall, dass in den amtsgerichtlichen Entscheidungen beispielsweise der Hinweis fehlt, dass der bisherige Ehename unverändert fortgeführt wird, oder wenn eine bereits vor Wirksamkeit des Annahmebeschlusses beantragte Namensänderung unberücksichtigt geblieben ist, dürfte darüber hinaus eine Ergänzung eines Beschlusses über die Annahme als Kind zulässig sein (vgl. dazu: (OLG Frankfurt, StAZ 1992, 378; Engler in: Staudinger, Neubearbeitung 2007, § 1757 Rn. 32; Mauer a.a.O. Rn. 27 m.W.N. und in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage § 1757 Rn. 38; Engelhardt a.a.O. Rn. 26). Auch der Ausspruch zur Namensänderung nach § 1757 BGB ist daher von der Regelung zur Unanfechtbarkeit umfasst.
11Damit ist der Senat nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs zur Namensänderung zu überprüfen oder Anträge zur sachlichen Änderung des angefochtenen Beschlusses zu bescheiden. Insbesondere hat der Senat mangels einer zulässigen Beschwerde nicht darüber zu befinden, ob im Wege einer Ergänzung der Tenor des angefochtenen Beschlusses dahingehend klarzustellen ist, dass der Ehename des Beteiligten zu 3) unverändert bleibt (vgl. dazu: OLG Zweibrücken in FamRZ 2011, 1411).
12III.
13Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.
14IV.
15Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts in der Frage der Zulässigkeit der Anfechtung des Ausspruchs der Namensänderung nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
18Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
19Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.