Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Juni 2014 - 11 UF 71/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 30.1.2014 (40 F 49/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) die Übertragung zugunsten des Antragsgegners auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) erfolgen soll.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.440 €.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin, geboren am ####1969, und der Antragsgegner, geboren am ####1966, lernten sich im Jahr 1987 kennen. Damals lebten beide Beteiligten im Kreis C. Im Jahr 1989 zogen sie gemeinsam nach C2.
3Sechs Monate vor der geplanten Eheschließung, am 01.11.1991, schlossen die Beteiligten vor dem Notar B in B2 unter der UR-Nr. ###/1991 einen Ehevertrag. Die Motive und die Umstände für bzw. bei dem Abschluss dieses Ehevertrages sind zwischen den Beteiligten streitig.
4Der Ehevertrag enthält folgende Regelungen:
5„I.
6Wir schließen für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Wir vereinbaren Gütertrennung.
7II.
8Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn innerhalb eines Jahres seit Abschluß des Vertrages einer der Erschienenen den Scheidungsantrag stellt. Die Erschienenen wurden ferner darauf hingewiesen, daß mangels einer anderweitigen Vereinbarung auch die Gütertrennung wieder entfällt.
9Die Erschienenen erklären daraufhin:
10Auch für den Fall, daß einer der Erschienenen binnen Jahresfrist den Scheidungsantrag stellt, soll es bei der vereinbarten Gütertrennung bleiben. Wir beantragen im Übrigen Eintragung im Güterrechtsregister.
11III.
12Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir schon jetzt wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not.
13In der Zeit der Trennung werden wir wechselseitig Unterhaltsansprüche nicht geltend machen. Mit den Parteien war zuvor die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft und des Versorgungsausgleichs eingehend erörtert, sowie auch die erbrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung…“
14In dem Ehevertrag wurde ferner unter Ziffer III angegeben, dass sich die Nettoeinkommen der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 900,- DM bei der Antragstellerin und auf 2.000,- DM bei dem Antragsgegner beliefen.
15Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügten beide Beteiligen über kein maßgebliches Vermögen. Die Antragstellerin, die nach ihrem Hauptschulabschluss keine Ausbildung absolviert hat, war teilschichtig im Einzelhandel tätig. Der Antragsgegner war bereits – wie noch heute – in der Bibliothek der F in C2 beschäftigt, zunächst als Bibliotheksassistent (Beamter auf Probe).
16An 29.4.1992 schlossen die Beteiligten die Ehe miteinander.
17Am 6.2.1993 wurde der Antragsgegner zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
18Im Jahr 2000 erwarb der Antragsgegner ein Baugrundstück in F2 zu Alleineigentum. Mithilfe eines - zwischenzeitlich vollständig zurückgeführten - Kredites wurde ein Einfamilienhaus errichtet, welches als gemeinsame Ehewohnung diente und von dem Antragsgegner weiterhin bewohnt wird.
19Am ####2002 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt, am ####2004 der Sohn G2. Bis zur Geburt der Tochter war die Antragstellerin im Einzelhandel beschäftigt gewesen. In der Folgezeit kümmerte sie sich allein um die Haushaltsführung und die Versorgung sowie Erziehung der gemeinsamen Kinder. Lediglich einmal für einen Zeitraum von 2 Wochen, sowie für etwa zwei Monate kurz vor der Trennung der Beteiligten ging die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nach.
20Die Trennung der Beteiligten erfolgte Ende 2008. Die gemeinsamen Kinder leben seither im Haushalt der Antragstellerin. Sowohl bei G wie auch bei G2 bestehen Entwicklungsverzögerungen. Derzeit ist die Antragstellerin im Rahmen zweier sog. „Minijobs“ als Reinigungskraft tätig.
21Der Antragsgegner ist nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 durch Erbgang zusammen mit seinem Bruder Eigentümer einer Eigentumswohnung in C2 und eines Einfamilienhauses in C geworden. Er erzielt hieraus Einkünfte.
22Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Ehevertrag vom 01.11.1991 sei unwirksam, weil die Regelungen des Vertrages in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes zu ihren Lasten eingriffen. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhaltes – einschließlich des Betreuungsunterhaltes – führe zu einer sittenwidrigen einseitigen Benachteiligung der Antragstellerin.
23Hierzu hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie damals massiv bedrängt, den Ehevertrag abzuschließen. Er habe insoweit mehrfach erklärt, er werde die Eheschließung von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig machen. Hinzu komme, dass sie den Vertragsentwurf vor dem Notartermin nicht zu Gesicht bekommen habe. Der Notar sei ein Freund des Vaters des Antragsgegners gewesen. Sie selbst sei sich der Tragweite der im Ehevertrag enthaltenen Regelungen nicht bewusst gewesen.
24Die Antragstellerin hat erstinstanzlich – neben der Scheidung der Ehe - beantragt,
25den Versorgungsausgleich durchzuführen.
26Der Antragsgegner hat beantragt,
27die Scheidung ohne Versorgungsausgleich auszusprechen.
28Er hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Ehevertrag vom 01.11.1991 sei wirksam. Dazu hat er behauptet, der Abschluss des Vertrages sei der Wunsch beider Beteiligten gewesen. Man habe im Falle der Scheidung eine Trennung ohne gegenseitige Ansprüche vornehmen wollen. Der vorbereitete Ehevertrag sei beiden Beteiligten rechtzeitig zugeleitet worden. Hinzu komme, dass der Notar bei dem Abschluss des Vertrages die einzelnen Regelungen und die sich ergebenden Rechtsfolgen erläutert habe.
29Unter dem 19.6.2013 haben die Beteiligten die – von der Antragstellerin ebenfalls anhängig gemachte – Folgesache Nachscheidungsunterhalt durch einen Vergleich erledigt. Hiernach hat sich der Antragsgegner zur Abfindung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zur Zahlung eines Betrages von 30.000 € - bei wechselseitigem umfassenden Verzicht auf weitergehende Nachscheidungsunterhaltsansprüche – verpflichtet (Bl. 165 f. GA). Der Betrag wurde zwischenzeitlich an die Antragstellerin gezahlt.
30Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Basis der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger wie folgt durchgeführt:
31Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ###########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,8486 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, übertragen.
32Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Vers. Nr. #######) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 356,56 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ########### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
33Zur Begründung der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beteiligten hätten im Ergebnis den Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch den notariellen Ehevertrag vom 01.11.1991 sei gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Zwar könnten Ehegatten grundsätzlich die Scheidungsfolgen individuell gestalten, etwa durch den Abschluss eines Ehevertrages. Allerdings dürfe dies nicht zu einer evident einseitigen und unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung für den Scheidungsfall führen, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheine und der daher wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen sei. Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - etwa BGH NJW 2004, 930 - eine zweistufige Inhaltskontrolle vorzunehmen. Zunächst sei eine Wirksamkeitskontrolle nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen durchzuführen, die sich an § 138 BGB anlehne. Hieran schließe sich gegebenenfalls eine Ausübungskontrolle an, welche die Verhältnisse berücksichtige, die zu dem Zeitpunkt bestünden, zu dem die Rechte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen geltend gemacht würden, und die zu einer Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB führen könnten.
34Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Vereinbarung, der Gründe und Motive für sie, der Umstände ihres Zustandekommens, der geplanten und umgesetzten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und der Auswirkungen auf die Ehegatten und ihre Kinder. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegten dabei umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreife (sog. Kernbereichslehre). Sittenwidrigkeit komme demnach regelmäßig nur in Betracht, wenn in dem Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen würden, ohne dass die Nachteile für den anderen Ehegatten durch andere Vorteile kompensiert oder legitimiert würden durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten. Hieraus folge, dass die Dispositionsmöglichkeit der Beteiligten desto geringer sei, je unmittelbarer die Vereinbarung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreife, je dringender die gesetzliche Scheidungsfolge für die Existenzsicherung des Berechtigten sei. Zum unmittelbaren Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehörten dabei insbesondere der Kindesbetreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, der Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB oder wegen Krankheit nach § 1572 BGB, sowie der Versorgungsausgleich. Dieser stehe auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt und sei als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen dem Zugewinnausgleich verwandt. Er stehe einer vertraglichen Disposition nur begrenzt offen. Solle etwa nach der bei Abschluss des Ehevertrages vorgesehenen Rollenverteilung in der Ehe die Frau die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen und könne sie insoweit keine eigene Altersversorgung erwerben, so sei der kompensationslos vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs regelmäßig als sittenwidrig zu beurteilen. Je weniger der Versorgungsausgleich Sicherungsfunktion für den Berechtigten habe, desto weniger stehe er dem Altersunterhalt nahe und desto eher könne er vertraglich eingeschränkt werden.
35Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei – so das Amtsgericht weiter - der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vom 01.11.1991 unwirksam. Durch die Regelungen in dem Ehevertrag werde die Antragstellerin evident und in unzumutbarem Maße benachteiligt, so dass die Regelungen gegen die guten Sitten verstießen, § 138 BGB. Es werde massiv in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingegriffen; im Ergebnis sei jeglicher Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Scheitern der Ehe ausgeschlossen worden. Ein größerer Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes sei praktisch nicht denkbar. Eine irgendwie geartete Kompensation für den Ausschluss des Unterhaltes, des Zugewinns und des Versorgungsausgleichs finde in dem Ehevertrag in keiner Weise statt. Auch seien besondere Verhältnisse der Ehegatten oder sonstige gewichtige Belange des Antragsgegners für einen solch massiven Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vom Antragsgegner dargelegte Grund für den Abschluss des Ehevertrages, sich im Falle der Scheidung ohne gegenseitige Ansprüche trennen zu können, sei offensichtlich nur für den besser verdienenden und besser versorgten Ehegatten, hier den Antragsgegner, ein nachvollziehbares Argument für die getroffenen Regelungen. Keinesfalls jedoch rechtfertige dieses geschilderte Motiv den vollständigen Ausschluss sämtlicher Ausgleichsmechanismen des Scheidungsfolgenrechtes. Offensichtlich benachteiligt worden sei mit den Regelungen des Ehevertrages die Antragstellerin. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei sie erst 22 Jahre alt und ohne Berufsausbildung gewesen und habe nur über ein geringes Einkommen verfügt. Dagegen sei der damals 25-jährige Antragsgegner bereits als Bibliothekar bei der F in C2 beschäftigt gewesen, und zwar als Beamter. Er habe demnach über einen sicheren Arbeitsplatz mit einem deutlich höheren Nettoeinkommen verfügt als die Antragstellerin. Angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Antragstellerin und der guten Stellung des Antragsgegners habe den Beteiligten auch bei Vertragsschluss klar sein müssen, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Einkommens- und Versorgungssituation niemals mit dem Antragsgegner würde gleichziehen können. Auch habe den Beteiligten klar sein müssen, dass die Antragstellerin derjenige Ehegatte sein würde, welcher sich um die Versorgung und Erziehung etwaiger gemeinsamer Kinder kümmern würde. Dass die Beteiligten sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich keine Kinder gewünscht hätten, sei von keinem der Beteiligten vorgetragen worden. Im Ergebnis könne – so das Amtsgericht weiter – auch offen bleiben, wie die Umstände des Vertragsschlusses gewesen seien und ob der Antragsgegner die Antragstellerin damals tatsächlich zum Vertragsschluss gedrängt habe. Die Unwirksamkeit des Vertrages und damit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ergäben sich bereits aus dem Inhalt des Vertrages und den oben dargestellten Erwägungen.
36Gegen den amtsgerichtlichen Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, wobei er sich im Wesentlichen auf die erstinstanzlich angeführten Argumente stützt. Insbesondere beruft er sich weiterhin auf den Ehevertrag vom 1.11.1991, den er für wirksam hält. Man sei sich in dessen Vorfeld darüber einig gewesen, dass man bei einem etwaigen Scheitern der Ehe eine möglicherweise langwierige und unangenehme Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen habe vermeiden wollen. Der Antragsgegner sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts im Übrigen keineswegs in einer deutlich vorteilhafteren Stellung gewesen als die Antragstellerin. Seine Ernennung zum beamteten Bibliothekssekretär sei erst nach der Eheschließung erfolgt. Die Beauftragung des Notars B in B2 sei deshalb erfolgt, da man erst kurz zuvor nach C2 gezogen gewesen sei und dort noch keine Kontakte zu Anwälten oder Notaren aufgebaut gehabt hätte. Der Notar B sei kein Freund des Vaters des Antragsgegners gewesen, sondern er sei ihm lediglich aus einer früheren Tätigkeit bekannt gewesen. Der Notarvertrag sei der Antragstellerin deutlich vor dem Beurkundungstermin zugegangen. Im Übrigen habe der Notar die Beteiligten im Rahmen der Beurkundung auch über die Konsequenzen des Vertrages belehrt und aufgeklärt. Zu berücksichtigen sei in der Gesamtschau auch der zwischenzeitliche Vergleich betreffend den Nachscheidungsunterhalt. Die Antragstellerin sei auch in der Lage, künftig noch Rentenanwartschaften zu erzielen. Sie habe überdies die Möglichkeit, im Wege des Erbganges nach ihren Eltern an Vermögen, nämlich den Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Herzogenrath, ihrem Elternhaus, zu gelangen, welches ihrer Altersvorsorge zu dienen geeignet sei.
37Der Antragsgegner beantragt,
38unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
39Die Antragstellerin beantragt,
40die Beschwerde zurückzuweisen.
41Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Man habe ihr seinerzeit bei einem Urlaub bei den Eltern des Antragsgegners in B2 beiläufig mitgeteilt, es müsse noch ein Notartermin absolviert werden. Den Vertragsentwurf habe sie vor dem Termin nicht zur Kenntnis gebracht bekommen. Der Notar habe den Vertrag lediglich verlesen. Auf eine Frage der Antragstellerin hin habe der Antragsgegner erklärt, der Notar solle weiterlesen, sonst werde es zu teuer. Ob sie noch in den Genuss einer Erbschaft kommen werde, sei ungewiss, da nicht klar sei, ob ihr noch lebender Vater das Haus nicht veräußern und den Erlös für eine mögliche Heimunterbringung oder Pflegeleistungen aufbringen müsse.
42Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
43Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 22.5.2014 persönlich angehört.
44II.
45Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
46Zu Recht hat das Amtsgericht entgegen der ehevertraglichen Regelung der Beteiligten den Versorgungsausgleich durchgeführt.
47Der notarielle Ehevertrag vom 1.11.1991 hält der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG erforderlichen Inhaltskontrolle nicht stand, ist vielmehr nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
48Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.
49Auch das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerde bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
50Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend die - inzwischen ständige - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen zugrunde legt (grundlegend: Entscheidung vom 11.2.04 - XII ZR 265/02 – FamRZ 2004, 601), hat der Bundesgerichtshof diese in einer jüngst, nämlich am 29.1.2014 verkündeten Entscheidung (XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629) auch nochmals bestätigt. Der Senat hat sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits in vorangegangen Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 11 UF 180/12 – FF 2013, 315).
51Gemessen an den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes hat die zwischen den Beteiligten getroffene ehevertragliche Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall geführt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung - jedenfalls im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Versorgungsausgleich – zu versagen ist, mit der Folge, dass an die Stelle der vertraglichen die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
52Im Einzelnen:
531.
54Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob nicht schon der Umstand, dass die Beteiligten in dem streitgegenständlichen Ehevertrag geregelt haben, dass in der Zeit der Trennung wechselseitig Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht würden, gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Ehevertrages insgesamt führt:
55Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 Abs. 1 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet es eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Zu Recht wird daher ganz überwiegend in einem pactum de non petendo ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft gesehen (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.1.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316; Viefhues in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1614 Rdn. 9, jeweils m.w.N.).
56Ob allerdings – wie regelmäßig - die Teilnichtigkeit eines Vertragsteils den gesamten Vertrag, und damit vorliegend auch die Regelung zum Versorgungsausgleich, erfasst, oder aber anzunehmen ist, dass der Ehevertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (vgl. allgemein etwa BGH, Entscheidung vom 29.1.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2002 – 9 WF 25/02 – FamRZ 2003, 764; Wendtland, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2014, § 139 Rdn. 16), kann hier dahinstehen, denn der Antragsgegner kann sich aus, den nachfolgenden weiteren Gründen auf den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mit Erfolg berufen.
572.
58Grundsätzlich gehört der Versorgungsausgleich – wie es auch das Amtsgericht angenommen hat - nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, was zur Folge hat, dass er als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen steht (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269).
59Für sich gesehen ist allerdings der ehevertraglichen Regelung der Beteiligten zum Versorgungsausgleich die rechtliche Anerkennung nicht ohne weiteres zu versagen.
60a)
61Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach der Rechtsprechung des BGH im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteil vom 9.7.2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).
62Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beteiligten im Senatstermin kein zureichender Anlass zu der Annahme, bereits bei Vertragsschluss sei geplant gewesen, dass die Antragstellerin jedenfalls zugunsten von Kinderbetreuung auf eine Berufstätigkeit verzichten würde. Die Frage nach möglichen Kindern war – wie die Antragstellerin selbst erklärt hat – seinerzeit noch zwischen den Beteiligten ungeklärt; der Antragsteller habe zu Beginn der Ehe jedenfalls keine Kinder gewollt.
63Das Modell einer „Hausfrauenehe“ ist tatsächlich auch von den Beteiligten zunächst nicht gelebt worden; die Antragstellerin war bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2002 durchgehend berufstätig.
64b)
65Auch der Umstand, dass - wie hier - die von einem Ehegatten in der Ehe tatsächlich erworbenen Anwartschaften wertmäßig hinter denen des anderen zurückbleiben, stellt für sich gesehen noch keinen Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelung dar. Richterliche Inhaltskontrolle ist nämlich – so der BGH - selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle: Der Halbteilungsgrundsatz sei für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet werde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444). Dem schließt sich der Senat an.
66c)
67Es liegt vorliegend auch keine Konstellation vor wie die, die einer Entscheidung des hiesigen 8. Senats zugrunde lag (Entscheidung vom 16.02.2011 - 8 UF 96/10 - NotBZ 2012, 390). Dort ist entschieden worden, ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs stelle eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und sei damit gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn die späteren Eheleute bei Abschluss der notariellen Vereinbarung schon längere Zeit zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder gehabt hätten, die von der späteren Ehefrau betreut worden seien, während der vollschichtig erwerbstätige spätere Ehemann, auf dessen Veranlassung die notarielle Vereinbarung geschlossen worden sei, Wert darauf gelegt habe, dass er die in seinem Eigentum befindliche Immobilie im Falle einer Trennung und Scheidung weiterhin allein wirtschaftlich nutzen könne und nicht durch finanzielle Belastungen zu einer Veräußerung gezwungen werde.
68d)
69Ebenso wenig war die Ehefrau – wie in einer vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation (Entscheidung vom 18.03.2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041) - bei Abschluss des Vertrags schwanger und haben die Ehegatten in dieser Situation bewusst in Kauf genommen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben werde; hier hatte der BGH einen – kompensationslos vereinbarten - Ausschluss des Versorgungsausgleichs für nichtig gehalten.
703.
71Im Rahmen der Inhaltskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) ist allerdings darüber hinaus zu prüfen, ob der Ehevertrag auch in derGesamtwürdigung der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB standhält. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).
72So liegt es hier:
73Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Ehevertrag vom 1.11.1991 nicht nur einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern auch Gütertrennung und einen vollständigen Verzicht auf wechselseitigen Unterhalt vorsieht – wobei (zunächst) keinerlei Kompensation hierfür zugunsten der Antragstellerin vorgesehen worden ist; dass nunmehr im Nachhinein zwischen den Beteiligten eine Abfindung insoweit vergleichsweise vereinbart worden ist, ist für die Frage der Inhaltskontrolle des Vertrages, die auf den Zeitpunkt seines Abschlusses abstellt, nicht von Belang.
74Zwar folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 11 UF 180/12 – FF 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2011 – 5 UF 51/10 – FamRZ 2012, 232): Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 11 UF 180/12 – FF 2013, 315).
75Objektiv ergibt sich vorliegend aufgrund der Gesamtheit der ehevertraglichen Regelungen ohne Zweifel eine einseitigen Lastenverteilung auf Seiten der Antragstellerin: Schon allein aufgrund des Bildungsgefälles beider Beteiligten – welches sich schon seinerzeit in einem erheblichen Einkommensunterschied bemerkbar gemacht hat - war bereits damals damit zu rechnen, dass bei normalem Verlauf der Dinge der Antragsgegner derjenige sein würde, der ohne den Ehevertrag im Scheidungsfall unterhalts-, versorgungsausgleichs- und gegebenenfalls auch zugewinnausgleichspflichtig - sein würde. Gleichwohl wurden sämtliche Scheidungsfolgen kompensationslos ausgeschlossen.
76Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Senat vorliegend darüber hinaus auch eine subjektive Imparität an:
77Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin geht der Senat davon aus, dass sich die Antragstellerin bei Abschluss des Ehevertrages in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat.
78Allerdings ergibt sich diese noch nicht allein aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr gedroht, die Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen zu wollen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.).
79Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin offensichtlich – wie auch ihre Äußerungen im Senatstermin gezeigt haben - intellektuell nicht einmal ansatzweise in der Lage war, die Bedeutung des Ehevertrages und der darin enthaltenen Einzelregelungen zu erfassen. Ob der Antragstellerin – wie sie behauptet – der Inhalt des Vertrages erst im Rahmen des Notartermins am 1.11.1991 zur Kenntnis gebracht worden ist, oder ob sie ihn – wie der Antragsgegner behauptet - einige Tage vorher als Entwurf zugesandt bekommen hat, kann insoweit dahinstehen: Es muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch bei vorzeitiger Übersendung des Vertragsentwurfs mit dessen Inhalt und Bedeutung vollkommen überfordert war.
80Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner derjenige war, dem an dem Abschluss des Vertrages in erster Linie gelegen war und der hierauf gedrängt hat. Hierfür spricht nicht zuletzt die Auswahl eines Notares in B2 auf Empfehlung seines Vaters, aber auch die Aussage des Antragsgegners im Senatstermin, man habe bereits vor der offiziellen Verlobung, nämlich im November 1988, über den Abschluss eines Ehevertrages gesprochen. Dass die Antragstellerin hieran ein eigenes Interesse gehabt hätte, wie der Antragsgegner glauben machen will, kann – wie das Amtsgericht bereits ausführlich dargelegt hat – angesichts der objektiven Gegebenheiten, insbesondere des Ausbildungs- und Einkommensgefälles der Beteiligten - schlechterdings nicht angenommen werden.
81Der Senat lässt schließlich bei der Gesamtwürdigung auch nicht unberücksichtigt, dass es der Antragsgegner offensichtlich auch während des späteren ehelichen Zusammenlebens verstanden hat, die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute in seinem Sinne und zu Lasten der Antragstellerin zu regeln. So wurde das während der Ehe erworbene und gemeinsam bewohnte Haus auf den Antragsgegner als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, und zwar trotz – bzw. gerade wegen - der bestehenden Gütertrennung, die die Antragstellerin im Fall der Scheidung von einer Partizipation hieran ausschließt. Auch dies lässt in der Rückschau den Schluss darauf zu, dass es ausschließlich das Interesse des Antragsgegners war, den Ehevertrag zu schließen. Soweit sich der Antragsgegner im Senatstermin darauf berufen hat, die Finanzierung des Grundbesitzes sei im Wesentlichen – abgesehen von Mitteln seiner Großeltern – über ein umfangreiches, von ihm bedientes Darlehen erfolgt, missachtet er, dass schließlich auch die Antragstellerin mit ihrem Einkommen einen Beitrag zum Unterhalt der Familie geleistet hat – und später aufgrund gemeinsamer Lebensplanung zugunsten von Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine weitere Berufstätigkeit verzichtet hat.
82Dass wiederum – wie der Antragsgegner behauptet – die Antragstellerin nach dem Ableben ihres Vaters in den Genuss eines Erbes kommen wird, ist weder sicher anzunehmen noch kann dies Einfluss auf die Frage der Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelungen der Beteiligten haben.
834.
84Auf die Frage, ob es dem Antragsgegner im Sinne einer Ausübungskontrolle des Ehevertrages (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) gemäß § 242 BGB versagt ist, sich nach dem Scheitern der Ehe auf den Ehevertrag und den dort vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen zu berufen, kommt es vorliegend nach alledem nicht mehr an.
85III.
86Was die Richtigkeit der Berechnung des Versorgungsausgleichs im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren angeht, so werden Einwendungen hiergegen von den Beteiligten nicht erhoben; sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
87Allerdings war – von Amts wegen – festzustellen, dass die Übertragung des anteiligen Anrechtes der Antragstellerin auf das – entgegen der Annahme des Amtsgerichts - vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung (Vers.Nr. ###########, vgl. Bl. 63 GA) zu erfolgen hat.
88IV.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
90V.
91Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe dafür, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht erkennbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Juni 2014 - 11 UF 71/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Juni 2014 - 11 UF 71/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten im Scheidungsverbund um Zugewinnausgleich und dabei insbesondere um die Wirksamkeit eines Ehevertrages.
- 2
- Der 1956 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 26. September 1985, nachdem sie zuvor zwölf Jahre lang durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander verbunden gewesen waren. Am 25. September 1985, dem Tage vor der Eheschließung, hatten die Parteien einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, durch den sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten; ferner war in dem Vertrag geregelt, dass eine etwaige Unwirksamkeit einer Vertragsklausel auf die Wirk- samkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben sollte. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen, die in den Jahren 1988, 1989 und 1996 geboren wurden.
- 3
- Die Ehefrau ist gelernte Bankkauffrau, hat in diesem Beruf nach Abschluss ihrer Ausbildung im Jahre 1977 allerdings nie gearbeitet. Zwischen 1977 und 1984 war sie als Büroangestellte bei den amerikanischen Streitkräften in Deutschland tätig. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im September 1985 war sie arbeitslos. Der Ehemann ist Polizeibeamter, der bei Abschluss des Ehevertrages im Rang eines Polizeiobermeisters im mittleren Polizeivollzugsdienst beschäftigt war.
- 4
- Der Ehemann engagierte sich seit dem Jahre 1983 als stiller Teilhaber beim Aufbau eines großen Fitnessstudios. Im Jahre 1997 veräußerte er diese Beteiligung; der Erlös floss in die Finanzierung eines im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Einfamilienhauses. Die Ehefrau war während der Ehe zeitweise auf der Basis eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses in dem Fitnessstudio geringfügig beschäftigt gewesen; eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit übte sie bis zur Trennung der Parteien im Januar 2008 nicht mehr aus. Aus der Aufteilung eines gemeinschaftlichen Bankguthabens erhielt die Ehefrau nach der Trennung rund 23.000 €.
- 5
- Das Scheidungsverfahren ist seit dem 4. März 2009 rechtshängig. Die Ehefrau hat in den Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich Stufenklagen erhoben und - in der ersten Stufe - von dem Ehemann Auskunft über seine sämtlichen Einkünfte zwischen September 2008 und August 2009 einerseits und über sein Endvermögen zum Stichtag 4. März 2009 andererseits verlangt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil den Ehemann antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen in der Folgesache Unterhalt verurteilt; den Auskunftsantrag in der Folgesache Zugewinnausgleich hat es demgegenüber abgewiesen. Die Ehefrau hat gegen die Abweisung ihrer güterrechtlichen Auskunftsklage Berufung eingelegt und ihre Klage in der Berufungsinstanz um den Antrag erweitert, den Ehemann zur Erteilung einer Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt am 1. Januar 2008 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Ehefrau, die ihre güterrechtlichen Auskunftsansprüche weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
- 7
- Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
I.
- 8
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Ehefrau keine Auskunftsansprüche zum Güterrecht zu, da diese allein auf dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegründet seien (§ 1379 BGB) und die Parteien diesen Güterstand durch den Ehevertrag vom 25. September 1985 wirksam ausgeschlossen hätten.
- 9
- Das Amtsgericht habe zu Recht die Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts und des Verzichts auf den Versorgungsausgleich angenommen. Nach dem bestrittenen Vorbringen des Ehemannes seien Kinder zwar nicht ausdrücklich geplant; andererseits sei auch nach seinem Vorbringen nicht endgültig eine kinderlose Ehe beabsichtigt gewesen, so dass mit der Möglichkeit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Unterhaltsverzicht auch auf den Betreuungsunterhalt beziehen würde. Dabei sei auch die ungünstige Erwerbssituation der Ehefrau zu berücksichtigen, die ihren sicheren Arbeitsplatz etwa ein Jahr vor der Eheschließung aufgegeben habe, während die berufliche Existenz des Ehemannes als Polizeibeamter dauerhaft gesichert gewesen sei. Ebenso sei von Anfang an klar gewesen, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich gravierende Nachteile für die Ehefrau mit sich bringen werde. Der Vertrag sei daher bezüglich der Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich als sittenwidrig (§ 138 BGB) anzusehen, weil er schon nach seinem objektiven Gehalt einer Inhaltskontrolle nicht standhalte.
- 10
- Dies gelte aber nicht für die vereinbarte Gütertrennung. Die Vereinbarung eines anderen als des gesetzlichen Güterstandes sei in weitgehendem Umfang der vertraglichen Regelung durch die Ehegatten zugänglich. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrag auch hinsichtlich der Gütertrennung auf die Benachteiligung eines Ehegatten abziele. Insbesondere könne bei Selbständigen ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung der Gütertrennung bestehen, um die wirtschaftliche Substanz ihres Unternehmens und damit ihre Existenzgrundlage zu erhalten. Dem Ehemann sei es nach seinen eigenen Angaben darum gegangen, seine Beteiligung an dem Fitnessstudio nicht durch eine Ausgleichszahlung zu gefährden. Dieser Gedanke sei zwar nachvollziehbar; allerdings sei die wirtschaftliche Existenz des Ehemannes durch seine Einkünfte als Polizeibeamter ohnehin gesichert gewesen. Auch wenn danach kein ohne weiteres schützenswertes Interesse des Ehemannes an der Gütertrennung anzuerkennen sei, reiche das Zusammenspiel zwischen den Regelungen zum Unterhalt , zum Versorgungsausgleich und zum Güterrecht nicht aus, um den Ehe- vertrag insgesamt für sittenwidrig zu erachten. Denn die Parteien hätten sich nicht in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden. Die bei Vertragsschluss 27-jährige Ehefrau sei nicht unerfahren gewesen. Sie habe den Beruf der Bankkauffrau erlernt und bis etwa ein Jahr vor Vertragsschluss voll im Berufsleben gestanden. Die Ehefrau habe sich in keiner Drucksituation befunden und sei mit dem Vertragsschluss auch nicht überrumpelt worden. Sie habe selbst angegeben, dass der Ehemann schon einen Monat vor der Hochzeit erklärt habe, nur bei vorherigem Abschluss eines Ehevertrages heiraten zu wollen. Vor diesem Hintergrund spiele es keine entscheidende Rolle, ob vor dem notariellen Vertragsschluss - wie der Ehemann behauptet - ein weiterer Notartermin zur Vorbesprechung stattgefunden habe. Sollte es darauf für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch ankommen, müsse von der diesbezüglichen Darstellung des Ehemannes ausgegangen werden, weil die Ehefrau für ihre Behauptung, es habe nur ein Notartermin stattgefunden, trotz gerichtlichen Hinweises keinen Beweis angeboten habe. Da eine einseitige Unterlegenheit der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss nicht gegeben sei, erscheine die Vereinbarung der Gütertrennung auch bei einer Gesamtschau des Ehevertrages nicht sittenwidrig. Gerade weil die Wahl des Güterstandes am weitesten der Dispositionsfreiheit der Parteien zugänglich sei, müsse die Annahme der Unwirksamkeit einer Güterstandswahl an strenge Voraussetzungen geknüpft sein. Diese seien aber nicht erfüllt, solange der Vertrag nicht wegen subjektiver Gesichtspunkte, insbesondere wegen einer Übervorteilung des in einer schwächeren Verhandlungsposition befindlichen Vertragspartners von der Rechtsordnung missbilligt werden könne.
- 11
- Eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages folge auch nicht aus § 139 BGB. Die Parteien hätten den Fall der Teilnichtigkeit ausdrücklich bedacht und vereinbart , dass diese auf die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen keinen Einfluss haben solle. Die vereinbarte Gütertrennung stehe auch nicht in wechselseitiger Abhängigkeit zu den Regelungen über Unterhalt und Versorgungsausgleich.
- 12
- Schließlich halte die vereinbarte Gütertrennung auch der Ausübungskontrolle stand. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung könne sich nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen, so etwa, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen seien und diese Planung nicht habe verwirklicht werden können. Hier sei Grund für die vereinbarte Gütertrennung gewesen, eine Gefährdung der Beteiligung des Ehemannes an dem Fitnessstudio nicht durch güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau zu gefährden. Der Umstand, dass diese Beteiligung von dem Ehemann zwischenzeitlich aufgegeben worden sei, führe nicht dazu, dass sich der Ehemann nicht mehr auf die Gütertrennung berufen könne, weil die Beteiligung am Fitnessstudio zwar Motiv, aber nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen sei. Das Vermögen des Ehemannes habe bei Vertragsschluss allein aus der Beteiligung an dem Fitnessstudio bestanden, und es sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen, wie sich das Fitnessstudio in der Folgezeit entwickeln würde. Bei Vereinbarung der Gütertrennung nähmen Eheleute solche Unsicherheiten in Kauf, so dass die tatsächliche Entwicklung der Vermögensverhältnisse nur in extremen - und im vorliegenden Falle nicht gegebenen - Ausnahmefällen dazu führen könnten, dass die Berufung auf die Gütertrennung rechtsmissbräuchlich erscheinen müsse. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau in dem Fitnessstudio mitgearbeitet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es habe sich um geringfügige und geringfügig entlohnte Tätigkeiten gehandelt, die kein solches Gewicht gehabt hätten, dass sich der Ehemann deshalb auf die vereinbarte Gütertrennung nicht mehr berufen könne.
II.
- 13
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 14
- 1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Parteien den Zugewinnausgleich im vorliegenden Fall wirksam ausgeschlossen haben.
- 15
- a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.
- 16
- Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter dabei zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommensund Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 94/06 - FamRZ 2009, 2124 Rn. 13).
- 17
- b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Schon im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss des gesetzlichen Güterstands - für sich genommen - regelmäßig nicht sittenwidrig sein (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 19 mwN). An dieser Auffassung hält der Senat auch in Anbetracht der von der Revision geäußerten Bedenken im Grundsatz fest.
- 18
- aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor Erlass der grundlegenden Senatsentscheidung vom 11. Februar 2004 (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601) ausgeführt, dass aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Teilhabe beider Ehegatten am gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögen folge (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529 und FamRZ 2003, 1153). Der Zugewinnausgleich diene ebenso wie der Versorgungsausgleich der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1153).
- 19
- Davon ist auch der Senat ausgegangen. Die formal ausgestalteten Regelungen über den Zugewinnausgleich greifen allerdings über die teleologischen Grundlagen des Teilhabeanspruches - die verfassungsrechtlich verbürgte Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit - deutlich hinaus, soweit sie auch solche Partnerschaften dem Ausgleich ehezeitlicher Vermögenszuwächse unterwerfen, in denen eine dem klassischen Ehetyp der Alleinverdienerehe entsprechende Rollenverteilung überhaupt nicht stattgefunden hat und indem sie - von den wenigen Ausnahmen des § 1374 Abs. 2 BGB abgesehen - auch solchen Zugewinn in den Ausgleich einbeziehen, zu dem der andere Ehegatte nicht beigetragen haben kann. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleiches , den in der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zumindest teilweise ungeachtet der Herkunft des Vermögens und ungeachtet der Rollenwahl der Partner in der Ehe nach einem Halbteilungsmaßstab auszugleichen, kann zwar durch ein zwingendes Bedürfnis nach Pauschalierung und Vereinfachung gerechtfertigt werden. Sonst wird er aber durch keines der bekannten Begründungsmodelle für den Anspruch auf Teilhabe am Vermögen des anderen Ehegatten - z.B. Ausgleich für den mit dem Verzicht auf eigenverantwortliche Vermögensbildung einhergehenden Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit, Ausgleich dafür, dem anderen Ehegatten dessen Erwerbstätigkeit ermöglicht zu haben, Ausgleich für Ehegattenmitarbeit in Beruf und Geschäft des anderen Ehegatten, Ausgleich für Konsumverzicht während der Ehe - dogmatisch überzeugend legitimiert (vgl. insbesondere Muscheler Familienrecht 2. Aufl. Rn. 336).
- 20
- Die insoweit als Korrektiv zur gesetzlichen Typisierung zu verstehende güterrechtliche Vertragsfreiheit der Ehegatten umschließt das Recht, den von ihnen als unbillig oder unbefriedigend empfundenen Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Vermögenssphäre begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomische Bewertungen ihrer Beiträge zum Familienunterhalt vornehmen zu können (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605). Ausgeschlossen wäre eine solche autonome Bewertungsbefugnis der Ehegatten nur dann, wenn die Verfassung eine ökonomische Gleichbewertung derjenigen Beiträge erzwänge, die von den Ehegatten während bestehender Ehe im Unterhaltsverband erbracht worden sind. Dafür fehlt es nach Auffassung des Senats an einer verfassungsrechtlich überzeugenden Herleitung (vgl. auch Wagenitz in Hölland/ Sethe, Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen [2007] S. 1, 18).
- 21
- bb) Der Senat hat den Versorgungsausgleich - anders als den Zugewinnausgleich - dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht der Versorgungsausgleich einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen, so dass Vereinbarungen über ihn nach denselben Kriterien geprüft werden müssen wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 605 und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). Die hochrangige Bedeutung des Versorgungsausgleichs innerhalb des Systems der Scheidungsfolgen rechtfertigt sich auch daraus, dass die Ansammlung von Vorsorgevermögen - gerade in den Regelsicherungssystemen - wirtschaftlichen Dispositionen der Ehegatten weitgehend entzogen und auch auf diese Weise sichergestellt ist, dass das gebildete Vermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung für die Absicherung bei Alter oder Invalidität tatsächlich zur Verfügung steht.
- 22
- In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen im Sinne des § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Der Senat hat sich auch dann nicht veranlasst gesehen, einen vertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der Senat demgegenüber ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 23). Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben (vgl. etwa Dauner-Lieb AcP 210 [2010], S. 580, 604; Bergschneider FamRZ 2010, 1857, 1859; Reetz FamFR 2011, 339, 341; Brudermüller NJW 2008, 3191, 3192 f.), worauf im vorliegenden Fall allerdings nicht näher eingegangen werden muss. Denn ein Fall der Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich liegt hier nicht vor, weil der Ehemann während der gesamten Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben hat.
- 23
- cc) Der Senat vermag sich auch den im Schrifttum zur Fortbildung der Kernbereichslehre entwickelten Ansätzen, der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über ihre güterrechtlichen Beziehungen von vornherein denjenigen Betrag zu entziehen, der - nach oben durch den Halbteilungsgrundsatz beschränkt - dem Betrag einer hypothetischen Vermögensbildung des auf die eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise verzichtenden Ehegatten entspricht (vgl. insbesondere Dauner-Lieb AcP 210 [2010], 580, 605 ff.; Meder FPR 2012, 113, 116), nicht anzuschließen.
- 24
- Der Maßstab einer hypothetischen Vermögensbildung lässt sich nur schwer mit nachvollziehbaren und rechtssicheren Kriterien erfassen. Ob einem Ehegatten ein Nachteil in Form unterlassener Vermögensbildung entstanden ist, beurteilt sich nicht allein nach dessen fiktiver Erwerbsbiographie, sondern darüber hinaus nach seiner individuellen Bereitschaft und Neigung, einen Teil seiner Einkünfte unter Inkaufnahme von Konsumverzicht zur Bildung privaten Vermögens zu verwenden. Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass er solche Betrachtungen im Einzelfall bereits für erforderlich gehalten hat (vgl. Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 33 und vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - zur Veröffentlichung bestimmt); als allgemeiner Maßstab zur Beschränkung der Vertragsfreiheit der Ehegatten im Güterrecht werden Hypothesen zur Vermögensbildung des haushaltführenden Ehegatten allerdings kaum Akzeptanz finden können (vgl. auch Hoppenz FamRZ 2011, 1697, 1699).
- 25
- Von ausschlaggebender Bedeutung ist für den Senat allerdings weiterhin der Gesichtspunkt, dass die generelle Ausdehnung des Kernbereiches der Scheidungsfolgen auf das Güterrecht - wenn auch unter Zugrundelegung eines vom Halbteilungsgrundsatz abweichenden Verteilungsmaßstabs - die Grenze des zulässigen Eingriffes in die Privatautonomie der Ehegatten überschreitet. Mit dem Ausschluss des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft machen die Ehegatten lediglich von einer im Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Die unter fairen Verhandlungsbedingungen getroffene Entscheidung der Ehegatten, sich einem anderem durch das Gesetz ausdrücklich vorgehaltenen vertraglichen (und subsidiär-gesetzlichen) Güterstand zu unterstellen, kann für sich genommen regelmäßig nicht die Missbilligung der Rechtsordnung finden.
- 26
- c) Auch wenn die Vereinbarung der Gütertrennung für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen , wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 693 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 20 f.). Auch daraus lässt sich hier allerdings nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages nicht herleiten.
- 27
- Der Senat hat mehrfach betont, dass das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604 und vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1309, 1310), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 32 f.). Ein unausge- wogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage , sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit , hindeuten könnten (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Celle NJW-RR 2009, 1302, 1304; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1408 Rn. 10; Rauscher Familienrecht 2. Aufl. Rn. 366 m; Münch DNotZ 2005, 819, 825 f.; Bergschneider FamRZ 2007, 1246). In dieser Hinsicht geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass tragfähige Anhaltspunkte für eine subjektive Imparität im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder von der Ehefrau dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
- 28
- Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf abgestellt, dass die Parteien bei Vertragsschluss etwa gleich alt gewesen sind und angesichts ihrer Ausbildungs- und Erwerbsbiographien auch ein vergleichbarer Bildungshintergrund vorgelegen haben dürfte. Auch von einer ausgeprägten sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau von dem Ehemann kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau etwa ein Jahr vor der Eheschließung ihre Beschäftigung als Zivilangestellte bei den amerikanischen Streitkräften aufgegeben hatte und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses arbeitslos gewesen ist. Zwar sind durchaus solche Sachverhaltsgestaltungen denkbar, in denen ein Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten den Rückschluss auf eine gestörte subjektive Vertragsparität zulässt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041 Rn. 17). Dafür ist unter den hier obwaltenden Umständen angesichts des bisherigen beruflichen Werdeganges der bei Vertragsschluss noch jungen Ehefrau nichts ersichtlich; auch der eigene Vortrag, den die Ehefrau in diesem Verfahren zum Umfang ihrer ehebedingten Erwerbsnachteile gehalten hat, lässt nicht darauf schließen, dass sie sich selbst keine Berufschancen beigemessen hätte. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei den amerikanischen Streitkräften und der anschließenden Arbeitslosigkeit der Ehefrau eine Vereinbarung der seinerzeit noch in nichtehelicher Partnerschaft verbundenen Parteien zugrunde lag, wonach sich die Ehefrau künftig unter Verzicht auf die Erzielung eigener auskömmlicher Erwerbseinkünfte ausschließlich der Mitarbeit im Fitnessstudio widmen sollte.
- 29
- Auch sonstige Umstände, die eine Zwangslage der Ehefrau begründet oder sie gehindert hätten, auf Abschluss oder Inhalt des Ehevertrags Einfluss zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat keine konkreten Anhaltspunkte für eine Überrumpelung der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss festgestellt; zutreffend ist im Übrigen auch seine Beurteilung, dass der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages berufende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Drucksituation bei der Errichtung der Vertragsurkunde die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 26; OLG Hamm FamRZ 2012, 232, 234).
- 30
- d) Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, wonach der im Ehevertrag vom 25. September 1985 vereinbarte Verzicht auf Unterhalt und Versorgungsausgleich sittenwidrig und daher nichtig sei, hat das Berufungsgericht folgerich- tig geprüft, ob die von ihm angenommene Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge hat. Dies konnte das Berufungsgericht jedenfalls mit Blick auf die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel mit Recht verneinen.
- 31
- Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehevertrag auch ohne einzelne sittenwidrige und daher nichtige Vertragsbestandteile geschlossen worden wäre, eine in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel nicht von vornherein unbeachtlich sein muss (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447). Andererseits hat der Senat, worauf die Revision mit Recht hinweist, auch ausgesprochen , dass dann, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages ergibt, die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag erfasst, ohne dass eine Erhaltungsklausel hieran etwas zu ändern vermag (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 1098 und Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011 Rn. 24). Denn dann erfüllt die salvatorische Klausel im Interesse des begünstigten Ehegatten die Funktion, den Restbestand eines dem benachteiligten Ehegatten aufgedrängten Vertragswerkes so weit wie möglich gegenüber der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen rechtlich abzusichern; in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst die auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider. Lassen sich indessen - wie hier - ungleiche Verhandlungspositionen nicht feststellen , ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass der Tatrichter seine Beurteilung, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden, durch das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel gestützt sieht.
- 32
- Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, dass der im Ehevertrag vereinbarte Unterhaltsverzicht (und zwar hinsichtlich sämtlicher Unterhaltstatbestände) und der Verzicht auf den Versorgungsausgleich bereits einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhalten, obwohl das Berufungsgericht für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1985 weder einen übereinstimmenden Kinderwunsch der Parteien noch sonstige konkrete Planungen festgestellt hat, nach denen sich die Ehefrau langfristig aus dem Erwerbsleben zurückziehen sollte.
- 33
- 2. Die Vereinbarung der Gütertrennung ist auch im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht zu korrigieren.
- 34
- Soweit die Regelungen eines Ehevertrages ganz oder - wie hier - bezüglich der streitbefangenen Scheidungsfolge der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Hält die Berufung eines Ehegatten auf die getroffene Regelung der Ausübungskontrolle nicht stand, so führt dies weder zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen , die den berechtigten Belangen beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606). Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377 Rn. 16).
- 35
- a) Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung kann sich nur unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats hindert auch der Umstand, dass sich ein Ehegatte in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet und entgegen den Erwartungen bei Vertragsschluss Nachteile beim Aufbau einer eigenständigen Altersversorgung erlitten hat, selbst in den Fällen der Funktionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich den anderen Ehegatten nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386 Rn. 34).
- 36
- Durch den vorliegenden Fall ist keine Entscheidung zu der Frage veranlasst , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es im Rahmen der Ausübungskontrolle geboten erscheinen kann, dem haushaltführenden Ehegatten über einen (modifizierten) Zugewinnausgleich einen Ausgleich für die in der Ehezeit entgangene Altersversorgung zu gewähren (vgl. Kogel Strategien beim Zugewinnausgleich 3. Aufl. Rn. 46; Münch FamRB 2008, 350, 353 f.). Denn die von der Ehefrau erlittenen Versorgungsnachteile sind hier systemgerecht über den Versorgungsausgleich auszugleichen. Selbst wenn der vereinbarte Verzicht auf den Versorgungsausgleich der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten sollte, könnte sich der Ehemann - in Ansehung der dem Ehevertrag nachfolgenden Geburt der drei gemeinsamen Kinder und die mit deren Betreuung einhergehende eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Ehefrau - nach Treu und Glauben auf diesen Verzicht nicht berufen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187 und Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Versorgungsausgleich wird entweder zu einer vollständigen Kompensation der Versorgungsnachteile der Ehefrau oder zu einer Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte führen. Für einen darüber hinausgehenden Nachteilsausgleich ist kein Raum.
- 37
- b) Andere, für die Ausübungskontrolle maßgebliche Umstände, die den von der Ehefrau begehrten Zugewinnausgleich rechtfertigen könnten, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
- 38
- aa) Soweit die Ehefrau auf ihre Mitarbeit im Fitnessstudio abstellen will, handelte es sich hierbei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Tätigkeiten in einem (lediglich) geringfügigen Umfang, die im Rahmen eines sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses entfaltet wurden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die Arbeitsleistung der Ehefrau im Fitnessstudio durch das ihr gezahlte Entgelt nicht angemessen vergütet worden sein könnte. In solchen Fällen der arbeitsvertraglich geregelten Ehegattenmitarbeit werden schon vermögensrechtliche Ansprüche außerhalb des ehelichen Güterrechts - etwa aufgrund eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages - nicht gegeben sein (vgl. Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 527). Dann allerdings besteht erst recht keine Veranlassung, die Zuordnung der ehelichen Güter bei Gütertrennung über die ehevertragliche Ausübungskontrolle korrigieren zu müssen.
- 39
- bb) Auch der weitergehende Hinweis der Revision auf die handwerklichen Arbeiten, die der Vater der Ehefrau in den 1990er Jahren bei der Errichtung des Familienheimes geleistet habe, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit solche Arbeitsleistungen durch den Vater der Ehefrau in der Vergangenheit erbracht worden sind, werden im Verhältnis zwischen dem Ehemann und seinem Schwiegervater gegebenenfalls Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines konkludent geschlossenen familienrechtlichen Kooperationsvertrages in Betracht kommen. Bei der dort anzustellenden Beurteilung, ob sich die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation für die Schwiegereltern im Sinne des § 313 BGB als unzumutbar darstellt, ist nach der Rechtsprechung des Senats das güterrechtliche Ergebnis im Verhältnis zwischen Kind und Schwiegerkind und somit die Frage, ob das eigene Kind über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung profitiert, ohne Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 32 ff., 54). Es lässt sich schon deshalb aus dem Umstand einer schwiegerelterlichen Zuwendung für sich genommen nichts für die Annahme gewinnen, dass sich der begünstigte Ehegatte mit der Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung treuwidrig verhalten könnte.
Vorinstanzen:
AG Dieburg, Entscheidung vom 08.10.2009 - 50 F 115/09 S -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.04.2011 - 6 UF 225/09 -
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die am 19. Oktober 1984 geschossene Ehe der Parteien, aus der die Töchter I.A.C. (geb. 3. November 1984), M.I. (geb. am 28. Februar 1986) und C.O. (geb. am 30. Juli 1993) hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtgerichts - Familiengericht - vom 15. Februar 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 11. Juli 2006). Die noch minderjährige Tochter C.O. wird seit der Trennung der Parteien (nach den Feststellungen des Amtsgerichts: am 1. September 2002) von der Antragstellerin betreut. Die Parteien streiten über schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowie über Zugewinnausgleich.
- 2
- Die Parteien haben am 5. Oktober 1984 einen Ehevertrag geschlossen. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 1. Juli 1940) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 44 Jahre alt und als Jurist - nach erfolgreicher Tätigkeit in mehreren anderen Untenehmen - in der Personalabteilung der M.-AG tätig; gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter einer Bank in Frankfurt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 12. Dezember 1959) war bei Vertragsschluss 24 Jahre alt und als Erzieherin in einem Kindergarten tätig. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgegeben ; heute ist sie als Fachlehrerin teilzeitbeschäftigt. In dem Ehevertrag, dessen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben worden war, ist u.a. folgendes geregelt: "§ 2 Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet. … Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen Umständen die Ehefrau, seine Berufstätigkeit vorübergehend auf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushaltsführung und die Kindesbetreuung. Sobald die Kindesbetreuung es zulässt, ist er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist jedoch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganztagsbeschäftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Aufnahme einer zumutbaren Berufstätigkeit berechtigt und verpflichtet. § 3 Die Ehegatten wollen in Gütertrennung leben und schließen den gesetzlichen Güterstand aus. … § 4 Die Ehegatten schließen gegenseitig den Versorgungsausgleich völlig aus. § 5 Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nachehelichen Unterhalt.
- 3
- Im Scheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau - neben der Zahlung von nachehelichem Unterhalt und der Durchführung des Versorgungsausgleichs - im Wege der Stufenklage begehrt, den Ehemann zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, dem Unterhaltsverlangen teilweise entsprochen, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten und die Zugewinnausgleichsstufenklage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht den Unterhaltsausspruch herabgesetzt und den Ehemann verurteilt, der Ehefrau Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen; den Antrag des Ehemannes festzustellen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hat es abgewiesen. Gegen die Entscheidung zum Zugewinnausgleich und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich die - insoweit zugelassene - Revision des Ehemannes.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Das zulässige Rechtmittel hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam.
- 6
- Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen anzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem erlernten oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre. Die Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie - im Gegensatz zu den gemeinsamen Kindern der Parteien - nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunterhalt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werde durch den vereinbarten Ausschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Der generelle Ausschluss des Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem Ehevertrag für die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit verpflichtet gewesen sei, in dieser Zeit - abgesehen von den Kindererziehungszeiten - keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar grundsätzlich wirksam.
- 7
- Im Übrigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil zwischen den Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis bestanden habe; denn die Parteien hätten sich - abgesehen von dem zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied - in einer nach Bildung und sozialer Stellung völlig unterschiedlichen Situation befunden. Außerdem lasse der Umstand, dass der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung kein Vertragsentwurf zugeleitet worden sei und die Ehefrau sich - nach dem Vortrag des Ehemannes - um die Formulierung im Vertrag nicht sonderlich gekümmert habe, den sicheren Schluss zu, dass der Vertragsinhalt bereits vor dem Beurkundungstermin zwischen dem Ehemann und dem Notar ausgehandelt worden sei. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bei Vertragsschluss im neunten Monat schwanger gewesen sei und aus der Sicht beider Parteien die Eheschließung alsbald habe erfolgen sollen. Dem Ehemann sei es dabei - nach seinem eigenen Vortrag - darauf angekommen, dass das Kind in der Ehe geboren werde, damit auch er sorgeberechtigt würde; die Ehefrau habe unterhaltsrechtlich abgesichert sein wollen. Eine Gesamtwürdigung der Situation ergebe, dass der Ehemann auf die Ehefrau - ausdrücklich oder nicht, jedenfalls aber tatsächlich - einen so erheblichen Druck ausgeübt habe, dass dem Ehevertrag die rechtliche Anerkennung insgesamt versagt bleiben müsse.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 9
- 1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
- 10
- Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges- taltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).
- 11
- Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).
- 12
- 2. Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand.
- 13
- a) Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt sich, dass der Ehevertrag teilweise eine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt , die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird.
- 14
- aa) Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien rechtfertigen allerdings - für sich genommen - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den Fall, dass die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die Ehegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie - ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) - auch in § 1578 b BGB findet. Der Umstand, dass die vertraglich vorgesehene Fünfjahresfrist über den Zeitrahmen hinausgeht, für den der Senat eine kurze Ehedauer bejaht hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1886, 886, 887: bis drei Jahre), steht nicht entgegen. Denn der vom Senat gezogene Zeitrahmen beansprucht nur für den Regelfall Geltung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1407) und ist schon deshalb einer - angemessenen - abweichenden Konkretisierung durch Ehevertrag zugänglich. Die von § 1579 Nr. 1 2. Halbs. BGB besonders geschützten Kindesbelange sind gewahrt, da der vereinbarte generelle Unterhaltsausschluss für den Betreuungsunterhalt nicht gilt.
- 15
- Die Unterhaltsabrede erweist sich - allein betrachtet - auch nicht schon deshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhaltsanspruchs abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben, das der Unterhaltsberechtigte aus seinem erlernten oder, falls höher dotiert, ausgeübten Beruf erzielen könnte. Eine solche abweichende Regelung der Unterhaltshöhe ist, wie der Senat entschieden hat, nicht schon deshalb zu beanstanden , weil die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe - nach den bei Vertragsschluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - hinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwelle der Sittenwidrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten auszugleichen (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447). Das ist hier nicht der Fall: Die getroffene Abrede will, wenn sie für die Höhe des geschuldeten Unterhalts an das - hier von der Ehefrau - in ihrem erlernten oder später ausgeübten und besser bezahlten Beruf anknüpft, gerade die Nachteile ausgleichen, die für die Ehefrau mit dem durch die Kinderbetreuung bedingten Verzicht auf eine fortdauernde eigene Berufstätigkeit verbunden sind. Auf die vom Oberlandesgericht angesprochene Frage, ob die danach geschuldete Unterhaltshöhe den Mindestbedarf der Ehefrau deckt, kommt es nicht an; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass nach den - maßgebenden - Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das tatsächliche oder zu erwartende Einkommen der Ehefrau als Erzieherin zur Deckung ihres Mindestbedarfs nicht ausreichen könnte.
- 16
- bb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält dagegen - schon für sich genommen - einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.
- 17
- Der Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 585). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil , den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187).
- 18
- So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes ein Ehegatte - nach der im Ehevertrag gewählten Formulierung: "unter normalen Umständen die Ehefrau" - seine Berufstätigkeit aufgeben und sich der Haushaltsführung und Kinderbetreuung widmen. Erst wenn die Kinderbetreuung und das "vorrangige Wohl der Kinder" es zuließe, sollte die Ehefrau berechtigt sein, ihren Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Berufstätigkeit aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass die bei Vertragsschluss im neunten Monat schwangere Ehefrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszeiten ) erwerben würde. Der mit der Geburt von drei Kindern und deren - der Ehefrau aufgegebenen - Betreuung einhergehende Verzicht auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr - mit der Scheidung - für die Ehefrau als ein bei Vertragsschluss vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch keinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.
- 19
- cc) Anders verhält es sich - bei isolierter Betrachtung - mit dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1448, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 388), für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Das gilt auch hier.
- 20
- b) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags über den teilweisen Ausschluss und die höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs - bei jeweils gesonderter Betrachtung - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, erweist sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden dennoch als insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig.
- 21
- aa) Der objektive Gehalt der Gesamtregelung zielt erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau: Der Ehefrau wird "unter normalen Umständen" die Betreuung der gemeinsamen Kinder übertragen. Der damit - nach der im Ehevertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung der Parteien: notwendig - einhergehende Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wird der Ehefrau jedoch nicht honoriert. Im Falle einer Auflösung der Ehe vor Ablauf der Fünfjahresfrist wird die Ehefrau auf den Betreuungsunterhalt verwiesen; ein Anschlussunterhalt wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bleibt ihr versagt. Auch bei einer - wie hier - längeren Ehedauer muss sie unmittelbar nach der Scheidung ihres bisherigen "ehelichen" Lebenszuschnitts entsagen und sich mit einem ihrem ursprünglichen Beruf gemäßen, deutlich bescheideneren Lebensunterhalt begnügen. Die mit dem Verzicht auf Erwerbstätigkeit verbundene Lücke in der Versorgungsbiographie wird nicht geschlossen; der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sichert die in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Altersversorgung allein dem Ehemann. Diese Einseitigkeit findet im Ausschluss des Zugewinnausgleichs ihre konsequente Fortsetzung: Die Erträge aus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes verbleiben ungeschmälert ihm.
- 22
- bb) Die Frage, ob das objektive Zusammenspiel dieser die Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag für insgesamt sittenwidrig zu erachten, kann hier dahinstehen. Denn die bei einer Gesamtwürdigung durchweg einseitige Lastenzuweisung im Ehevertrag erweist sich jedenfalls deshalb als zur Gänze sittenwidrig, weil die Parteien sich beim Vertragsschluss nicht als "gleich starke Verhandlungspartner" gegenübergestanden , der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftlichen wie sozialen Imparität der (späteren) Ehegatten beruht.
- 23
- Zwar vermag eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages , wie der Senat wiederholt dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen , wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387). Bei einer solchen Gesamtschau kann der von den Parteien geschlossene Ehevertrag keinen Bestand haben.
- 24
- cc) Danach ist der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs, sondern auch in Ansehung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs und der Vereinbarung der Gütertrennung nichtig. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel (§ 6 des Ehevertrags) ändert daran nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei - wie hier für die Ehefrau - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden , so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Für eine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkte Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 108; vgl. auch Brambring FPR 2005, 130, 133; vgl. ferner BGH Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77 - NJW 1979, 1605, 1606).
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.02.2006 - 32 F 803/03-S- -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 UF 110/06 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens (u.a.) im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich seiner Einkünfte und seines Endvermögens in Anspruch. Der 1953 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin schlossen am 16. März 1990 miteinander die Ehe, aus welcher der am 19. April 1990 geborene Sohn C. hervorging.Am 14. März 1990 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten sowie grundsätzlich auf Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller verpflichtete sich jedoch, für die Antragsgegnerin vom Tage der Heirat an monatliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, deren Höhe mindestens 2/3 des Beitrags betragen sollte, der nach dem höchsten Rentenbemessungsbetrag bezahlt werden müsse. Diese Verpflichtung sollte - und zwar unabhängig von der Höhe des jeweiligen, vom Einkommen der Ehefrau bestimmten Rentenversicherungsbeitrags - für den Zeitraum entfallen, in dem die Ehefrau durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Gründen kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig würde, jedoch bei ihrem Ausscheiden wieder aufleben. Im übrigen sollte die Verpflichtung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eines Ehegatten enden. Im Falle des Verzugs mit drei Beiträgen sollte die Ehefrau berechtigt sein, vom Ausschluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen: "Wir verzichten weiter für den Fall der Scheidung unserer Ehe gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Fall des Notbedarfs und der veränderten Umstände. Jeder von uns nimmt den Verzicht des anderen hiermit an. Dieser Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt für den Fall, daß aus unserer Ehe ein oder mehrere gemeinsame Kinder hervorgehen. Dabei gehen wir davon aus, daß in diesem Fall einer von uns einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen kann.
Für diesen Fall soll der zu gewährende Unterhalt wie folgt geregelt werden : Der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dem die elterliche Sorge für unsere ehelichen Abkömmlinge bzw. einen Abkömmling übertragen ist und der diese elterliche Sorge auch ausübt, erhält von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten einen monatlichen Unterhalt von 2.000 DM, bis das jüngste gemeinsame Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist allerdings, daß der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung und Betreuung des oder der Kinder nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt zu sorgen. Für den Zeitraum von der Vollendung des sechsten bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte, falls er bis dahin immer noch die Erziehung und Betreuung übernommen hat, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt jeglicher Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Allerdings erhält er unabhängig von dem Alter des oder der Kinder, auch für den Fall, daß das jüngste gemeinsame Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, begrenzt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 DM. Im übrigen endet der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten einmal im Fall der Wiederverheiratung, aber auch für den Fall, wenn der
Unterhaltsberechtigte eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht. Der an den oder die gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu zahlende Unterhalt wird von dieser Vereinbarung nicht betroffen. Er errechnet sich für den Fall der Scheidung nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen , daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Im übrigen hat es der Antragsgegnerin Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 DM für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung und in Höhe von monatlich 1.000 DM für die Zeit danach bis zum 30. April 2004 zugesprochen. Das darüber hinaus gehende Begehren der Antragsgegnerin auf Unterhalt und auf Zugewinnausgleich , das sie im Wege der Stufenklage verfolgte, hat das Amtsgericht insgesamt abgewiesen. Die hiergegen unbeschränkt eingelegte Berufung hat die Antragsgegnerin ausweislich der Terminsniederschrift des Oberlandesgerichts vom 14. August 2001 hinsichtlich der Ehescheidung zurückgenommen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und, im Wege der Stufenklage, auf Auskunft hinsichtlich der Einkünfte und des Endvermögens des Antragstellers weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat, im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung geänderte Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle vonEheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601 ff.), Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene notarielle Ehevertrag wirksam und das Verlangen der Antragsgegnerin auf einen über die zuerkannten Beträge hinausgehenden nachehelichen Unterhalt sowie auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich unbegründet. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bei Abschluß des Vertrags bereits hochschwanger war. Die Schwangerschaft sei zwar ein Indiz für eine vertragliche Disparität und gebe Anlaß, den Vertrag einer stärkeren richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Eine schwangere Frau dürfe nicht einseitig belastet werden; ihre Interessen seien vielmehr angemessen zu berücksichtigen. Dies sei hier jedoch geschehen, indem die Parteien den nachehelichen Unterhalt nicht schlechthin ausgeschlossen , sondern eine Regelung für den Fall getroffen hätten, daß aus ihrer Ehe gemeinsame Kinder hervorgingen. Diese Regelung schütze den sorgeberechtigten Elternteil insoweit, als ihm jedenfalls für die Dauer von 14 Jahren ein Unterhaltsanspruch zugebilligt worden sei - mithin für einen Zeitraum, der die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten Mutter übersteige. In zeitlicher Hinsicht komme hinzu, daß nach der getroffenen Vereinbarung dem sorgeberechtigten Elternteil - unabhängig vom Alter des Kindes - für die Dauer von zwei Jahren nach der Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch zustehe; dadurch werde sichergestellt, daß der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Lebensunterhalt nicht sofortdurch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen müsse. Der Höhe nach könne der vertraglich vorgesehene Unterhalt zwar im Einzelfall erheblich von dem Betrag abweichen, der nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldet sei. Es gebe aber keinen Grundsatz, wonach auch für den Fall einer vertraglichen Regelung der nacheheliche Unterhalt stets auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ermittelt werden müsse. Zudem könne nicht festgestellt werden, daß der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht dem Betrag entspreche oder sich zumindest annähere, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geschuldet wäre. Die Antragsgegnerin habe über die beim Vertragsschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers keine nachprüfbaren Angaben gemacht. Der vereinbarte Unterhaltsbetrag von 2.000 DM liege jedenfalls erheblich über dem sog. Existenzminimum. Die mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des zu betreuenden Kindes vorgesehene Absenkung auf 1.000 DM finde ihren Grund in der Annahme, daß ab diesem Zeitpunkt eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten beginne; diese Annahme begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Keiner näheren Darlegung bedürfe, daß die Vereinbarung über den Ausschluß des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig sei. Solche Regelungen fänden sich häufig in Eheverträgen, wenn ein Ehegatte - wie hier der Antragsteller - als Selbständiger tätig sei und sichergestellt werden solle, daß sein Betriebsvermögen nicht geschmälert werde. Der Ausschluß des Versorgungsausgleichs sei ebenfalls nicht zu beanstanden , weil der Antragsteller als Selbständiger keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe und durch die von ihm übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für die Antragsgegnerin deren ausreichende Sicherung gewährleistet sei.
Auch insgesamt gesehen führten die von den Parteien getroffenen Regelungen nicht zur Nichtigkeit des von ihnen geschlossenen Ehevertrags.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. A. Der Senat hat in der angeführten Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, daß sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten läßt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzu-nehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Im übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB), die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben , wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich.
Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Er hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse , den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten , den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgt sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nun-
mehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 604 ff. m.w.N.). Die genannte Entscheidung des Senats ist in der Literatur unterschiedlich kommentiert worden (zustimmend etwa: Osterloh, jurisPR-BGHZivilR 12/2004; Strohal, jurisPR-FamR 3/2004; Brandt, MittBayNot 2004, 278, 281 f.; Bergschneider, FamRZ 2004, 1757 ff.; Langenfeld, ZEV 2004, 311, 313; Wachter , ZFE 2004, 132, 143; Kornexl, FamRZ 2004, 1609, 1610; Münch, ZNotP 2004, 122, 131
2004, 251; Mayer, FPR 2004, 363, 368 ff. Offen Borth, FamRZ 2004, 609 ff. und Finger LMK 2004, 108 ff.). Diese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu bemerken: 1. Das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 wird verkannt, soweit aus ihm entnommen wird, der Senat erwäge bei Eheverträgen entgegen § 139 BGB generell nur eine Teilnichtigkeit oder eine geltungserhaltende Reduktion. Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß einzelne Klauseln eines Ehevertrages schon im Zeitpunkt seines Zustandekommens nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen sein würde , was sich insbesondere aus anderweitigen Parteivereinbarungen, z.B. salvatorischen Klauseln, ergeben kann. 2. Aus den gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn - und Versorgungsausgleich läßt sich kein unverzichtbarer Mindeststandard an Scheidungsfolgen herauslesen (vgl. §§ 1585 c, 1408 Abs. 2, 1587 o, 1408 Abs. 1, 1414 BGB). Diese Regelungen legen als gesetzliches Leitbild eine Ehe zugrunde, in der nur ein Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, während der andere unter Aufgabe eigener Erwerbstätigkeit die Familienarbeit übernimmt. Indessen können sich wegen der weitgehenden Autonomie der Ehegatten , ihr Verhältnis einvernehmlich zu gestalten, hiervon Abweichungen in mehrfacher Hinsicht ergeben. Die Ehegatten können, auch wenn die Ehe dem gesetzlichen Leitbild entspricht, den wirtschaftlichen Wert von Erwerbseinkünften und Familienarbeit unterschiedlich gewichten. Sie können aber auch die Ehe, abweichend vom gesetzlichen Leitbild, so ausgestalten, daß sich von vornherein für keinen von ihnen berufliche Nachteile ergeben, etwa in einer Doppelverdienerehe , in der die Kinder durch Dritte betreut werden. Korrespondierend zur
Autonomie der Ehegatten bei der Ausgestaltung ihrer Lebensverhältnisse unterliegen die Scheidungsfolgen daher grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Andererseits liegt dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem der Gedanke zugrunde, daß ehebedingte Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden sollen, wobei Erwerbstätigkeit und Familienarbeit - wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben - grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Ob eine ehevertragliche Scheidungsfolgenregelung mit diesem Grundgedanken vereinbar ist, ist, wie dargelegt, in jedem Einzelfall nach den Grundlagen der Vereinbarung und den Vorstellungen der Ehegatten bei ihrem Abschluß sowie der verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens konkret zu prüfen. 3. Hinsichtlich der subjektiven Unterlegenheit im Rahmen des § 138 BGB geht der Senat davon aus, daß eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluß des Ehevertrages für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß. B. Der Senat teilt im vorliegenden Fall im Ergebnis die Wertung des Berufungsgerichts , daß der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO) entwickelten und oben dargelegten Beurteilungskriterien ergibt sich im Einzelnen:
a) Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß die Schwangerschaft der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung für sich allein nicht ausreicht,
die Nichtigkeit der Vereinbarung zu begründen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat dazu unbestritten vorgetragen, daß sie auf Grund der Schwangerschaft Wert darauf gelegt habe, daß das erwartete Kind ehelich geboren werde. Der Antragsteller habe sich jedoch geweigert, sie ohne Ehevertrag zu heiraten. Die Eheschließung habe sich dadurch mehrfach verzögert. Nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken habe sie den notariellen Vertrag schließlich zwei Tage vor der Eheschließung unterzeichnet. Dieser Geschehensablauf vermag zwar allein eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nicht zu begründen, bildet aber ein Indiz für eine ungleiche Verhandlungsposition der Antragstellerin. Der Vertrag ist daher einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sein werden.
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht den Ehevertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig erachtet, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt haben. Zwar gehört der Betreuungsunterhalt zum Kernbereich der Scheidungsfolgen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die von den Ehegatten insoweit getroffene eigenständige Regelung die Antragsgegnerin - gemessen an den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - in sittenwidriger Weise benachteiligt. In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Benachteiligung der Antragsgegnerin zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz für den Unterhaltsanspruch der mit dem Vater nicht verheirateten Mutter einen ungleich engeren Zeitrahmen vorgibt. Andererseits ist die Regelung der Parteien nicht schon deshalb als sittenwidrig zu mißbilligen, weil die Parteien die Betreuungsbedürftigkeit ihres erwarteten Kindes an niedrigere Altersgrenzen gebunden haben, als sie von der bisherigen Rechtsprechung für angemessen erachtet worden sind.
Die Parteien haben in ihrem Ehevertrag allerdings auch die Höhe des Betreuungsunterhalts abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und auf einen Betrag von zunächst 2.000 DM, für die Zeit ab Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf 1.000 DM, festgeschrieben. Eine solche Fixierung der Unterhaltshöhe ist zwar nicht schon deshalb unproblematisch, weil der vorgesehene Unterhaltsbetrag den Betrag, der von der Rechtsprechung als Existenzminimum angesehen wird, übersteigt. Sie rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn der eheangemessene Unterhalt (§ 1578 BGB) - nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - nicht erreicht ist, sondern allenfalls dann, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf einen Vergleich mit den (hier: späteren) ehelichen Lebensverhältnissen kommt es, wie dargelegt , nicht an, weil es insoweit nur um den Ausgleich ehebedingter Nachteile gehen kann.
c) Dem Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat ausgeführt hat, eine vertragliche Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus. Auch im vorliegenden Fall bestehen gegen den Ausschluß dieser Unterhaltsansprüche - unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB - keine Bedenken. Das ergibt sich bereits daraus, daß im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten die Antragsgegnerin wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte. Dies gilt um so mehr, als die Antragsgegne-
rin jedenfalls für die Zeit der Kindesbetreuung durch den vereinbarten Betreuungsunterhalt jedenfalls aus damaliger Sicht auch gegen das Risiko der Krankheit - und zwar unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers - abgesichert war. Eine entsprechende Absicherung bestand für die Risiken von Alter und Krankheit jedenfalls für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach der Scheidung, für die sich der Antragsteller - und zwar ebenfalls unabhängig von seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit - zur Unterhaltszahlung verpflichtet hatte. Hinsichtlich des Altersunterhalts ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß sich der Antragsteller im Ehevertrag verpflichtet hatte, in der Ehe für die Antragsgegnerin im vereinbarten Umfang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Insoweit war - jedenfalls nach den im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden oder doch vorhersehbaren Verhältnissen - für die Alterssicherung der Antragsgegnerin jedenfalls bei längerer Ehedauer Sorge getragen.
d) Auch gegen den Ausschluß des Unterhalts wegen Erwerbslosigkeit sind unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB Bedenken nicht zu erheben. Dieser Unterhaltstatbestand erscheint, wie der Senat ausgeführt hat, nachrangig , weil das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4, vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Zudem haben die Parteien durch die Verpflichtung des Antragstellers, an die Antragsgegnerin nach einer Scheidung - und zwar unabhängig von der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes - für eine Übergangszeit von zwei Jahren Unterhalt zu zahlen, auch für den Fall einer nachehelichen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin Vorkehrungen getroffen. Daß die Parteien schon nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Scheidungsfall mit einer längerfristigen Erwerbslosigkeit der
Antragsgegnerin rechnen mußten, weil diese sich in der Ehe der Kindesbetreuung widmen und ihre Berufstätigkeit deshalb nicht oder zeitweise nicht fortführen würde, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
e) Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeutung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht.
f) Für die Vereinbarung des Wahlgüterstands der Gütertrennung gilt nichts anderes.
g) Auch der Ausschluß des Versorgungsausgleichs führt nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrags. Als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Versorgungsausgleich indessen nicht schlechthin abbedungen, sondern durch eine Verpflichtung der Antragstellers, für die Antragsgegnerin während der Ehe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, ersetzt. Es ist nicht festgestellt, daß diese Regelung die Antragstellerin - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht zu Recht hinweist - benachteiligt. 1. Auch bei einer abschließenden Gesamtschau aller vorstehenden Gesichtspunkte kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht.
2. Zur Ausübungskontrolle nach § 242 BGB hat der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (aaO 606) ausgeführt, daß hierfür nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das Oberlandesgericht, dem das Senatsurteil vom 11. Februar 2004 noch nicht bekannt sein konnte, hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO 602 m.w.N.) zutreffend keine Feststellungen dazu getroffen, ob es dem Antragsteller vorliegend nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, sich auf den Verzicht der Antragsgegnerin zu berufen. Denn Anhaltspunkte dafür, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden, was nach der früheren Rechtsprechung für die Anwendung des § 242 BGB erforderlich war, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.
a) Daß die Antragsgegnerin durch die notarielle Vereinbarung der Parteien ehebedingte Nachteile hinsichtlich des Unterhalts, des Zugewinns oder des Versorgungsausgleichs erlitten hätte, ist bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Im übrigen könnte die begehrte Auskunft insoweit auch einen eventuellen Vortrag der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen.
b) Indessen finden auf Eheverträge, soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben, abweicht, auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) Anwendung. Dabei kann allerdings ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht schon deswegen angenommen werden, weil ein Vertragspartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere erzielt. Dies gilt um so weniger, als Eheverträge, die gesetzliche Scheidungsfolgen abbedingen, üblicherweise gerade im Hinblick auf solche bestehenden oder sich künftig ergebenden Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossen werden. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher allenfalls in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluß des Vertrages ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiß angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. Ob die Parteien ihrem Vertragsabschluß solche Erwägungen zugrunde gelegt haben, ist bisher nicht festgestellt. 3. Soweit die Parteien vertraglich auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, könnte der Vertrag schon deshalb keinen Bestand haben, wenn der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Antragsgegnerin nicht nachgekommen ist, die den Ausschluß des Versorgungsausgleichs kompensierende Regelung des Ehevertrags also nicht erfüllt hat. Dies hat die Antragsgegnerin - vom Antragsteller unwidersprochen - geltend gemacht. Das angefochtene Urteil nimmt auf diesen Parteivortrag , wenn auch nur pauschal, Bezug. Der Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Recht, bei Verzug des Antragstellers mit mehreren Beitragszahlungen von dem vereinbarten Aus-
schluß des Versorgungsausgleichs zurückzutreten, wirksam Gebrauch gemacht hat.
III.
Danach kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da es zur tatrichterlichen Ausübungskontrolle und zur Frage des Rücktritts von der Regelung des Versorgungsausgleichs weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen auf der Grundlage der erst nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senates nachholt.Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.