Oberlandesgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2014 - 10 U 80/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.07.2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt als Teilurteil neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, ein Wertgutachten eines unparteiischen Sachverständigen einzuholen über
den Verkehrswert des zum Nachlass nach dem am 21.02.1999 verstorbenen Erblassers X gehörenden Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von C, Bl. #### (Amtsgericht Werl), nebst aufstehenden Gebäuden,
und zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls am 21.02.1999.
Der Klageantrag zu Ziff. 1 b) der Klageschrift vom 24.10.2007 wird zurückgewiesen, soweit nicht die Klage im Senatstermin am 30.01.2014 zurückgenommen worden ist.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Ausspruch im Urteilstenor des oben genannten Urteils zu I 2) ist infolge der teilweisen Klagerücknahme wirkungslos.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien sind Schwestern und die einzigen Abkömmlinge des am 21.02.1999 verstorbenen Landwirtes X (Erblasser); die Mutter der Parteien X2 war im Jahre 1979 vorverstorben. Die Klägerin macht in dem vorliegenden Zivilprozess im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater geltend.
4Dieser war bei seinem Tode Eigentümer der im Grundbuch von C Blatt #### des Amtsgerichts Werl eingetragenen Grundbesitzes, für den seit dem 09.11.1949 ein Hofvermerk eingetragen war. Ursprüngliche Eigentümerin der Grundbesitzung war die Mutter der Parteien gewesen, aus deren Familie der Besitz stammte. Die Eheleute X2 und X schlossen unter dem 05.01.1968 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten, sich gegenseitig zu Erben einsetzten und die Beklagte zur Hoferbin nach dem Tode des Letztversterbenden bestimmten. Nach dem Tode seiner Ehefrau wurde der Erblasser X als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Er errichtete mit Datum vom 11.12.1989 ein privatschriftliches Testament, wegen dessen Inhaltes auf die erstinstanzlich eingereichte Anlage B 2 (Bl. 74 ff d. A.) Bezug genommen wird. In diesem Testament heißt es u. a.:
5„… Auch ich setze meine Tochter I2 als Universalerbin meines ganzen Hofes ein, es war ja auch der Wille meiner verstorbenen Frau. Die Sparbücher und Festkonten bei der Volksbank in B und bei der Sparkasse in B2 bekommt meine Tochter I.
6Der Hof darf nur verkauft werden, wenn ein besserer landwirtschaftlicher Betrieb dafür zu bekommen ist, gleich wo auch immer. …
7Meine erbberechtigte Tochter I ist hinsichtlich aller Erb- und Pflichtteilsansprüche abgefunden, einschließlich der etwaigen sich künftig ergebenden Nachabfindungsansprüche, die gemäß § 13 der Höfeordnung.“
8Der vorgenannte im Grundbuch von C Blatt #### eingetragene Grundbesitz umfasst ca. 34 ha Land, wovon ca. 17 ha Ackerland und ca. 12 ha forstwirtschaftliche Flächen ausmachen; bei den übrigen Flächen handelt es sich um Grünland.
9Der Erblasser bezog ab dem Jahr 1987 die landwirtschaftliche Altersrente; etwa zu dieser Zeit gab er auch die Schweineherdbuchtzucht auf, hielt sich jedoch auch in den Folgejahren bis ca. 1995 einige Schweine.
10Seit etwa 1986/87 verpachtete der Erblasser eine Teilfläche von 0,75 ha des Weidelandes an den Nachbarn Y, das übrige Weideland an den Ehemann der Beklagten und die Ackerflächen für die Dauer von 10 Jahren an den Ehemann der Klägerin, der ‑ wie auch der Ehemann der Beklagten ‑ selbst eine Landwirtschaft betreibt. Nach dem Auslaufen des Pachtvertrages mit dem Ehemann der Klägerin im Jahr 1997 verpachtete der Erblasser die ca. 17 ha Ackerflächen seiner Besitzung an den Ehemann der Beklagten; inwieweit dieser allein oder im Zusammenwirken mit der Beklagten als seiner Ehefrau die Bewirtschaftung der genannten Ackerflächen übernahm und handhabte, ist zwischen den Parteien streitig.
11Anfang der 1990er Jahre verpachtete der Erblasser Teile der auf dem Grundbesitz vorhandenen Scheune an einen Herrn H2, später an die Eheleute I2; ob und in welchem Umfang die Beklagte die nicht verpachteten Teile der Scheune zu Zwecken der Bewirtschaftung des väterlichen Besitzes nutzte, ist zwischen den Parteien streitig.
12Die vorhandenen Forstflächen verblieben dem Erblasser bis zu dessen Lebensende zur Nutzung; er bediente sich verschiedener Personen zur Durchforstung und Bewirtschaftung dieser Flächen. Im Jahr 1995 übersiedelte der Erblasser auf Grund seines gesundheitlich verschlechterten Zustandes auf die Besitzung des Ehemannes der Beklagten „Haus Y2“; sein Schwiegersohn bewirtschaftete dort einen deutlich größeren landwirtschaftlichen Betrieb - neben einem weiteren Forstbetrieb in Y3. Ausweislich der von der Beklagten eingereichten und vorgetragenen Ausführungen des Steuerberaters Prof. Dr. T4 vom 12.03.2004 wurde der Betrieb des Erblassers in C ab 1997 der Beklagten überlassen, die ihrerseits seit dem 01.07.1993 mit ihrem Ehemann einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen hatte, in dessen Rahmen auch die Flächen und das landwirtschaftliche Zubehör von C bewirtschaftet würden. Wegen des Inhaltes des Nutzungsüberlassungsvertrages zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann wird auf die eingereichte Kopie des Anlagenkonvoluts zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 22.04.2010 Bezug genommen.
13Nach dem Abzug des Erblassers veranlassten die Beklagte und ihr Ehemann den aufwändigen Umbau des in C vorhandenen Wohnhauses zu einem Dreifamilienhaus, welches in der Folgezeit an Familienfremde bzw. Verwandte des Ehemannes vermietet wurde. Die über Wohnhaus und Nebengelasse abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge - deren Ablichtungen die Beklagte zu den Akten gereicht hat - wurden von ihr und ihrem Ehemann als Vermieter bzw. Verpächter unterzeichnet.
14Der Erblasser blieb bis zu seinem Tode in „Haus Y2“ wohnen; dort verblieben auch die Beklagte und ihre Familie, wobei die Söhne der Beklagten in den Jahren 1986 und 1987 geboren waren und entsprechend beim Tode ihres Großvaters am 21.02.1999 noch allgemeinbildende Schulen besuchten.
15Nach dem Tode des Erblassers erhob die Klägerin zum Az. 12 O 474/00 vor dem Landgericht Stufenklage wegen der ihr vom Vater vermächtnisweise zugewandten Geldkonten und zur Verfolgung ihrer Pflichtteils- bzw. Zusatzpflichtteilsansprüche; insoweit wird wegen des Inhaltes der Klageschrift vom 27.07.2000 auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 17.04.2013 (Bl. 730 ff d. A.) Bezug genommen. In jenem Verfahren machte die Beklagte widerklagend Gegenansprüche geltend. Parallel hierzu stritten die Parteien vor den Landwirtschaftsgerichten über die Erteilung eines von der Beklagten beantragten Hoffolgezeugnisses sowie die Feststellung der Hofeigenschaft der genannten Besitzung. Dieses Verfahren zog sich jahrelang hin. In dem Zivilprozess vor dem Landgericht Dortmund zum Az. 12 O 474 schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien unter dem 28.11.2000 einen Vergleich, wegen dessen Inhalt auf das seinerzeitige Sitzungsprotokoll (Anlage 2 zur Klageschrift - Bl. 10 ff d. A.) verwiesen wird. Darin hieß es u. a.:
16„…
172. Die Beklagte wird über den Bestand des Nachlasses nach dem am 21.02.1999 verstorbenen Vater X Auskunft geben und ein notarielles Verzeichnis vorliegen. …
183. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten die Auszahlung ihres noch zu beziffernden Pflichtteils zu verlangen.
194. Die Klägerin verpflichtet sich, der Beklagten 54.932,11 DM zu zahlen. Dieser Betrag ist fällig an dem Tag, an welchem sich der Pflichtteil der Klägerin berechnen lässt. Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem der Klägerin zustehenden Pflichtteil zu verrechnen. …“
20In dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren 5 Lw 25/99 - AG Werl = 10 W 1/04 - OLG Hamm = BLw 3/07 - Bundesgerichtshof wurde der Antrag der Beklagten und dortigen Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für den im Grundbuch von C Blatt #### eingetragenen Grundbesitz schließlich nach über 7‑jähriger Verfahrensdauer zurückgewiesen; durch rechtskräftigen Beschluss des Senates vom 06.03.2007 (10 W 1/04) wurde nach Beweisaufnahme festgestellt, dass der im Grundbuch von C Blatt #### des Amtsgerichts Werl eingetragene Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 21.02.1999 kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen ist.
21Parallel zu diesem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren ließ die Beklagte nach dem Vergleichsabschluss mit Datum vom 16.01.2001 ein notarielles Nachlassverzeichnis errichten und dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermitteln. Nach Anwaltswechsel forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 07.12.2004 den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Erklärung auf, dass die Pflichtteilsberechtigung seiner Mandantin dem Grunde nach anerkannt werde, andernfalls man noch vor Ablauf des Jahres rein vorsorglich gerichtliche Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung einleiten müssen. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.12.2004, dass grundsätzliche Bereitschaft der Mandantin bestehe, die Pflichtteilsansprüche ihrer Schwester dem Grunde nach erneut anzuerkennen; diese Zusage könne jedoch nur dann als abgegeben gelten, wenn im Gegenzug die Klägerin ein Schreiben zukommen lasse, in dem sie entsprechend der Ziffer 4. des abgeschlossenen Vergleiches ihre Verpflichtung zur Zahlung erneut anerkenne. Eine entsprechende Erklärung folgte mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.12.2004. Wegen der Einzelheiten dieses Schriftwechsels wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 41 ff d. A.) sowie die Anlage B 1 (Bl. 73 d. A.) verwiesen.
22Nach Abschluss des landwirtschaftsgerichtlichen Feststellungsverfahrens hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich vor dem Landgericht Dortmund im Wege der Stufenklage die Ermittlung des Verkehrswertes der nachlasszugehörigen Grundbesitzung und nachlasszugehöriger landwirtschaftlicher Geräte gemäß einer Auflistung bezogen auf den Stichtag des Erbfalls am 21.02.1999 sowie ‑ nach erfolgter Wertermittlung ‑ Auszahlung eines Pflichtteiles unter Zugrundelegung einer Quote von ¼ begehrt. Die Klage ist am 13.12.2007 zugestellt worden.
23Die Beklagte ist dem Klageverlangen im Wesentlichen unter ausführlicher Darlegung ihrer Auffassung entgegengetreten, dass der nachlasszugehörige Grundbesitz im Zeitpunkt des Erbfalls ein Landgut i. S. d. §§ 2312, 2049 BGB gewesen sei, wobei sie insoweit eine Zwischenfeststellungsklage erhoben hat; der Klage hat sie zudem die Einrede der Verjährung entgegengehalten.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich der vor dem Landgericht im ersten Rechtszug gestellten Anträge zur Klage und Widerklage wird im Übrigen ergänzend auf die Darstellung des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
25Das Landgericht hat am 10.07.2012 ein „Urteil“ verkündet, mit dem unter Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage und der Klage „im Übrigen“ die Beklagte verurteilt worden ist, ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen über den Verkehrswert der nachlasszugehörigen Grundbesitzung nebst aufstehenden Gebäuden sowie über den Wert im Einzelnen genannter landwirtschaftlicher Geräte einzuholen. Ferner hat es „die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt“.
26Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
27Die Klage sei zulässig und weitgehend begründet. Der Klägerin stehe nach ihrem am 21.02.1999 verstorbenen Vater infolge ihrer Enterbung durch Testament als Pflichtteilsberechtigter ein Wertermittlungsanspruch zu, der durch den im Vorprozess 12 O 474/00 - LG Dortmund geschlossenen Vergleich weder erledigt noch ausgeschlossen sei. Die Wertermittlung sei von der Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hinsichtlich der unstreitigen Nachlassgegenstände durch Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen geschuldet. Dabei habe das Gutachten zur Bezifferung der Pflichtteilsforderung den Verkehrswert der Nachlassgegenstände zu ermitteln, sodass nicht etwa bezüglich der Grundbesitzung abweichend der Ertragswert festzustellen sei - wie die Beklagte meine. Der in den Nachlass fallende Grundbesitz sei zum maßgeblichen Stichtag des Erbfalls nicht feststellbar ein Landgut i. S. d. §§ 2312, 2049 BGB gewesen, für das das Ertragswertprivileg gelte. Es fehle nach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Definition der Landguteigenschaft an dem Merkmal der „selbständigen Wirtschaftseinheit“ bezogen auf den Stichtag.
28Zwar sei das Prozessgericht vorliegend nicht an die rechtskräftigen Feststellungen des Landwirtschaftssenates in dem Verfahren 10 W 1/04 - OLG Hamm zur Hofeseigenschaft gebunden, sondern habe zur streitigen Landguteigenschaft eigene Feststellungen zu treffen. Auch reiche das vom Landwirtschaftssenat in jenem Verfahren gesprochene Fehlen eines eigenständigen landwirtschaftlichen Betriebes durch das „Aufgehen in dem größeren Eigenbetrieb des Ehemannes der Beklagten“ mit Blick auf die Erfordernisse der Landguteigenschaft noch nicht aus, um diese zu verneinen; denn es genüge insoweit mit Blick auf den Privilegierungszweck der Norm schon die bloße Eignung zum selbständigen und dauerhaften Betrieb der Landwirtschaft.
29Indes sei für die Landguteigenschaft die begründete Erwartung zum Zeitpunkt des Erbfalls erforderlich, dass der Betrieb eigenständig weitergeführt oder künftig wieder aufgenommen werde. Eben diese Erwartung sei hier bezogen auf den maßgeblichen Stichtag im Jahr 1999 nicht zu erkennen. Denn die Mindestvoraussetzungen einer wirtschaftlich vertretbaren Führung als eigenständiger Nebenerwerbsbetrieb lägen bei der nach § 411 a ZPO erfolgten Verwertung der in dem landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren 10 W 1/04 - OLG Hamm eingeholten diversen Sachverständigengutachtennicht vor. Nach den verwerteten Sachverständigengutachten Dr. T6 und Dipl.‑Ing. T5 müsse angenommen werden, dass beim Erbfall die Fortführung des nachlasszugehörigen Betriebes in selbständiger Form ‑ losgelöst von dem Betrieb des Ehemannes der Beklagten ‑ wirtschaftlich nicht mehr tragbar gewesen sei. Bei einem zu erwartenden jährlichen Ertrag von 8.100,00 € aus Forst- und Ackerwirtschaft sei selbst eine Aufnahme der Bewirtschaftung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb angesichts der hierfür zu leistenden Tätigkeit wirtschaftlich derart unvertretbar, dass nicht einmal die erforderliche Eignung zu einem selbständigen und dauerhaften Betrieb im Sinne der Landguteigenschaft gegeben sei.
30Die Wertermittlungspflicht der Beklagten erstrecke sich auch auf diejenigen landwirtschaftlichen Geräte, die sie unstreitig ausweislich der Auflistung zur Anlage K 1 in den ersten 12 Punkten vom Vater ererbt habe.
31Der gesetzliche Wertermittlungsanspruch der Klägerin sei schließlich auch durchsetzbar, nachdem die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht greife. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Rechtsstreit am 13.12.2007 seien weder der Pflichtteilsanspruch, noch die Hilfsansprüche verjährt gewesen. Die maßgebliche 3‑jährige Verjährungsfrist aus § 2332 Abs. 1 BGB a. F. sei durch die Klageerhebung in dem Verfahren 12 O 474/00 - LG Dortmund zunächst gehemmt und dann durch Anerkenntnis im Dezember 2004 gemäß § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n. F. dem Neubeginn (entsprechend der früheren Verjährungsunterbrechung) zugeführt worden. Dies ergebe sich bei zutreffender Bewertung der jeweiligen Erklärungen aus dem Schriftverkehr der damaligen Bevollmächtigten der Parteien.
32Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten sei unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit sei nach den §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu treffen.
33Nach Verkündung des Urteils vom 19.07.2012 hat das Landgericht den namens der Klägerin gestellten Berichtigungsantrag durch Beschluss vom 15.08.2012 weitgehend abgewiesen; ein ebenfalls gestellter Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO ist vom Landgericht durch Urteil vom 25.09.2012 zurückgewiesen worden, weil zwar sachlich unrichtig ein den Rechtsstreit zur Gänze entscheidendes Urteil mit Kostenentscheidung (anstelle eines Teilurteils zur ersten Klagestufe) erlassen worden sei, dies indes keine durch Urteilsergänzung zu schließende Entscheidungslücke beinhalte.
34Wegen der weiteren Einzelheiten der ergangenen Entscheidungen des ersten Rechtszuges wird auf das niedergelegte Urteil vom 10.07.2012 (Bl. 549 ff d. A.), den Beschluss des Landgerichts vom 15.08.2012 (Bl. 574 ff d. A.) und das weitere Urteil vom 25.09.2012 (Bl. 586 d. A.) verwiesen.
35Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung wenden sich beide Parteien gegen das erstinstanzlich verkündete Urteil vom 10.07.2012.
36Die Klägerin vertritt mit ihrem Rechtsmittel die Auffassung, das Landgericht habe in Verkennung des Stufenklagecharakters der erhobenen Klage verfahrensfehlerhaft nicht durch Teilurteil zur ersten Stufe - sondern auch darüber hinaus klagabweisend - erkannt; so habe es über die nicht aufgerufene zweite Stufe des Klagebegehrens mitsamt des Kostenausspruchs noch gar nicht entscheiden dürfen. Weil das erstinstanzliche Gericht seinen sachlichen Fehler bei der getroffenen Entscheidung zwar erkannt, nicht aber korrigiert habe, sei die irrig überschießend getroffene Fehlentscheidung im Berufungsrechtszug inhaltlich durch eine entsprechende Klarstellung und Reduzierung seitens des Senates zu korrigieren.
37Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung,
381. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.07.2012 insoweit abzuändern, als darin im Tenor ausgesprochen wird „im Übrigen wird die Klage abgewiesen“, und dies zu ersetzen durch den Ausspruch „im Übrigen wird der Auskunftsanspruch abgewiesen“,
392. das vorgenannte Urteil dahin abzuändern, dass dieses sowie der darin enthaltene Urteilsausspruch als „Teilurteil“ bezeichnet werden und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten bleibt.
40Die Beklagte beantragt,
41die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
42Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte,
43das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
44Nachdem sie hinsichtlich des Wertermittlungsantrages bezüglich der landwirtschaftlichen Inventarstücke im Senatstermin am 30.01.2014 mit Zustimmung der Beklagten die Klagerücknahme erklärt hat,
45beantragt die Klägerin,
46die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen einzuholen sei.
47Die Beklagte, die im Berufungsrechtszug ihre erstinstanzlich abgewiesene Zwischenfeststellungswiderklage nicht weiterverfolgt, vertritt die Auffassung, das Klagebegehren habe vom Landgericht richtigerweise insgesamt wegen eingetretener Verjährung der Pflichtteilsansprüche nach dem Vater abgewiesen werden müssen. Zur Frage der Verjährung trägt sie vor:
48Der Wertermittlungsanspruch der Klägerin ‑ jedenfalls aber der Pflichtteilsanspruch als solcher ‑ seien gemäß § 2332 Abs. 1 BGB nach Ablauf der 3‑Jahres-Frist, deren Lauf im Todesjahr des Erblassers begonmnen habe, verjährt; die von der Klägerin in Anspruch genommene Fristverlängerung nach § 218 Abs. 1 BGB a. F. (entsprechend § 197 Abs. 1 Ziff. 4 BGB n. F.) erfasse nur Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen; einen vollstreckbaren ‑ d. h. auch zur Höhe bestimmten ‑ Inhalt weise der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom November 2000 indes zu etwigen Pflichtteilsansprüchen gerade nicht auf.
49Auch zu einem verjährungshemmenden Anspruchsanerkenntnis sei es in der anwaltlichen Korrespondenz zum Jahresende 2004 nicht gekommen. Die von dem Klägervertreter im Dezember 2004 geforderte Erklärung zum Verzicht auf die Verjährungseinrede sei nicht abgegeben und ein Anerkenntnis dem Grunde nach mit Schreiben vom 21.12.2004 ausdrücklich abgelehnt worden.
50Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, für das Verlangen der Klägerin auf der ersten Klagestufe zur Vorbereitung einer Anspruchsbezifferung bestehe nach der im Vergleich vom 28.11.2000 getroffenen Regelung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Klägerin müsse vielmehr nach Erteilung der seinerzeit geforderten Auskünfte nun ohne Weiteres ihre Pflichtteilsforderung ‑ sei es nach Verkehrswert, sei es nach Ertragswert der väterlichen Grundbesitzung ‑ beziffern. Eine gesonderte Wertermittlung bezüglich des Betriebsinventars eines Landgutes könne ohnedies nicht verlangt werden.
51Des Weiteren könne die den erstinstanzlichen Verurteilungsgegenstand bildende Verkehrswertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB hier deshalbnicht beansprucht werden, weil irrig die Landguteigenschaft der väterlichen Besitzung in C verneint worden sei. Die vom Gericht des ersten Rechtszuges noch zutreffend formulierten Anforderungen an ein Landgut entsprächen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ihm folgenden Obergerichte; sie seien hier - abweichend von den Annahmen des Landgerichts - auch tatsächlich erfüllt: Die nachlasszugehörige Besitzung weise eine zur Landguteigenschaft hinreichende Größe, das Vorhandensein von betriebszugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie die Bestimmung zum fortgesetzten landwirtschaftlichen Betrieb durch den Erblasser auf.
52Fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichtes, dass es an einer Eignung zum selbständigen Betrieb einer Landwirtschaft gefehlt habe. Anders als für die Entscheidung des beigezogenen Hoffeststellungsverfahrens komme es vorliegend für die Landguteigenschaft allein auf die Eignung zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft an; dazu reiche die begründete Erwartung aus, dass der Betrieb eigenständig weitergeführt oder künftig wieder aufgenommen werde. Eben diese Eignung und Erwartung sei hier aber nach den vom Landgericht festgestellten Tatsachen dazu, wie es seit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung durch den Erblasser im Jahr 1987 mit der Landwirtschaft auf der Besitzung weitergegangen sei, gerechtfertigt gewesen. Die Eigenständigkeit des weitergeführten Erblasserbetriebes könne nicht deshalb verneint werden, weil dieser spätestens seit dem Erbfall von der Beklagten als (vorgesehener) Erbin zusammen mit dem Ehemann als Eigentümer eines anderen größeren wirtschaftlichen Betriebes geführt worden sei und werde. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft verlange gerade bei kleineren Betriebseinheiten ‑ wie hier von ca. 34 ha Gesamtgröße ‑ nach einer Kooperation mit anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, ohne dass dabei die Selbständigkeit der Kooperationspartner verlorengehe. Es fehle hier an äußerlich erkennbaren Maßnahmen, die auf einen Verschmelzungsvorgang beider Betriebe schließen ließen. Die Tatsache, dass die Buchführung beider Betriebe der Klägerin einerseits und ihres Ehemannes andererseits zusammengelegt worden sei, sei schlicht der Rationalisierung geschuldet. Die wirtschaftlich begründete Sonderstellung eines Landgutes werde hier durch eine kooperative Bewirtschaftungsform erreicht. Zudem gehe auch das in einem Vermerk des Finanzamtes für Großbetriebsprüfungen Hagen vom 30.08.2012 festgehaltene Ergebnis nicht von verschmolzenen Betrieben, sondern von insgesamt drei Betrieben aus, die lediglich von beiden Eheleute X X2 gemeinsam bewirtschaftet würden.
53Auch der mit Billigung des Landwirtschaftsgerichtes stets verbliebene Hofeintrag im Grundbuch nebst Bestätigung der Landwirtschaftskammer vom 14.12.2007 dazu, dass eine Hofstelle vorhanden ist - auch wenn die Eigentümerin selbst auf der Hofstelle nicht wohnt-, spreche für die fortgesetzte Eignung zum selbständigen Landwirtschaftsbetrieb.
54Das Landgericht habe letztlich unzulässig auf höferechtliche Überlegungen des Wiederanspannens abgehoben, die beim Landgut ‑ dessen Bewirtschaftung nie aufgegeben gewesen sei ‑ keine Anwendung fänden. Die Erwägungen des Landgerichts zur Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes im Nachlass hätten nichts mit dessen Eignung zur Eigenständigkeit oder Selbständigkeit zu tun.
55Das Gericht des ersten Rechtszuges habe es versäumt, über die jedenfalls ausreichende Ertragsfähigkeit des nachlasszugehörigen Betriebes in C zur Deckung des Lebensunterhaltes des Inhabers jedenfalls im Nebenerwerb eigene Feststellungen zu treffen und dazu das von der Beklagten beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Anders als im Hoffeststellungsverfahren dürfte nämlich die Landguteigenschaft nur bei einer wirtschaftlich völlig unvertretbaren Betriebsfortführung verneint werden.
56Unzulässig habe das Landgericht die Sachverständigengutachten aus dem abgeschlossenen landwirtschaftsgerichtlichen Vorverfahren beigezogen und zudem fehlerhafte Schlussfolgerungen aus diesen Gutachten gezogen. Weil ein Landgut ‑ anders als ein Hof im Sinne der Höfeordnung ‑ kein Sondervermögen des Erblassers darstelle, seien seine wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller ererbten Vermögenswerte zu beurteilen. Im Übrigen spreche der eingetretene und durch Vorlage von Unterlagen belegte erfolgreiche wirtschaftliche Verlauf des ererbten landwirtschaftlichen Betriebes in den Händen der Beklagten für die nachhaltige Eignung zum selbständigen Betrieb einer Landwirtschaft beim Erbfall. Keinesfalls sei die Fortführung des väterlichen Betriebes angesichts der eingetretenen Entwicklung völlig unvertretbar gewesen.
57Etwaige Zweifel an der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des ererbten Betriebes dürften im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Denn in denjenigen Fällen, in denen beim Erblasser ein Vererbungswille als Landgut zum Ertragswert anzunehmen sei (was man hier angesichts der testamentarisch verfügten Vererbung als Hof annehmen müsse), formuliere § 2049 BGB eine Auslegungsregel zugunsten des Erben, sodass der Pflichtteilsberechtigte einen abweichenden Erblasserwillen beweisen müsse. Entsprechend obliege der Klägerin die Beweislast dafür, dass die wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Betriebsfortführung der Landguteigenschaft der ererbten Besitzung hier entgegenstehe.
58Die Klägerin verteidigt demgegenüber die Entscheidung des Landgerichts, soweit dieses der Stufenklage stattgegeben hat, und trägt hierzu im Kern vor:
59Hof- wie Landguteigenschaft erforderten eine beim Stichtag zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Betriebseinheit. Eben dies sei auch Gegenstand des landwirtschaftsgerichtlichen Vorverfahrens 10 W 1/04 - OLG Hamm und der dort eingeholten Gutachten gewesen, deren Verwertung nach § 411 a ZPO seitens der Klägerin beantragt worden sei. Die insoweit maßgeblichen Tatsachengrundlagen seien in beiden Verfahren gleich.
60Hier sei schon dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen, dass der Erblasser X die Betriebseinheit lange Zeit vor seinem Tode aufgelöst habe. Darüber hinaus fehle es in dem maßgeblichen Testament aus dem Jahr 1989 an einer nach § 2049 BGB zur Anwendung des Ertragswertverfahrens grundsätzlich erforderlichen Übernahmeanordnung in diesem Sinne.
61Im Übrigen habe die Beklagte auch den Betrieb gar nicht als selbständiges Landgut übernommen, weil es nach wie vor an einer Betriebseinheit fehle, nachdem das Wohnhaus vor und nach dem Erbfall fremdvermietet, die Wirtschaftsgebäude leerstehend oder fremdgenutzt seien. Gegen die Landguteigenschaft sprächen ferner die nur zusammen mit den Betriebsflächen des Ehemannes erfassten einheitlichen Flächenverzeichnisse, die unstreitig nicht getrennt Buchführung aller Einkünfte und Ausgaben bezüglich der Flächen in C und in Y2 sowie die nur einheitlich verfassten Jahresabschlüsse zu den bewirtschafteten Flächen. Keineswegs nehme ein ererbter landwirtschaftlicher Betrieb der Beklagten als autonomes Subjekt am Wirtschaftsleben teil. Auch habe eine Bewirtschaftung der vom Erblasser hinterlassenen Flächen gemeinsam mit der beklagten Erbin zu keiner Zeit stattgefunden, zumal sie ihrem Ehemann die Flächen gänzlich zu dessen Bewirtschaftung zusammen mit seinen Eigentumsflächen überlassen habe. Alle von der Beklagten eingereichten Bewirtschaftungsergebnisse basierten lediglich auf der einheitlichen Bewirtschaftung der ererbten Flächen vom größeren Hof des Ehemannes in Y2 aus; insoweit habe die Beklagte und der von ihr befasste Privatgutachter den Gesamtertrag systemwidrig schlicht auf die mit bewirtschafteten Flächen des Nachlasses umgerechnet.
62Die Klägerin hält der erhobenen Verjährungseinrede entgegen, ihr streitgegenständlicher Pflichtteilsanspruch sei mit der Vergleichsregelung vom 28.11.2000 in einem gerichtlichen Vergleich dem Grunde nach tituliert worden; dies habe gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. (entsprechend § 197 Abs. 1 Ziff. 4 BGB n. F.) eine neue 30‑jährige Verjährung anstelle der bisherigen kurzen Frist aus § 2332 Abs. 1 BGB ausgelöst. Diese lange Frist sei mit der Klageerhebung im Jahr 2007 rechtzeitig gehemmt worden. Insoweit sei mit dem Prozessvergleich im damaligen Stufenklageverfahren über den Pflichtteilsanspruch ein vollstreckbarer Vergleich im Sinne der Verjährungsvorschrift aus § 218 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. = § 197 Abs. 1 Ziff. 4 BGB n. F. zustande gekommen. Ein solcher Vergleich mit feststellendem Inhalt zum Anspruchsgrund entspreche hinsichtlich der Auswirkungen auf die Verjährung einem Feststellungsurteil, welches unstreitig als Grundlage für die Herbeiführung der langen Verjährungsfrist genüge. Hilfsweise stehe der Verjährungseinrede entgegen, dass der Vergleich vom November 2000 bezüglich des Pflichtteilsanspruches einen „pactum de non petendo“ beinhalte, der nach § 202 Abs. 1 BGB a. F. die Verjährung gehemmt habe.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
64Der Senat hat die Parteien im Termin am 07.03.2013 persönlich angehört; hinsichtlich der Parteiangaben im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO wird auf den zu den Akten genommenen Berichterstattervermerk (Bl. 703 ff d. A.) verwiesen.
65Die Akten 5 Lw 25/99 - AG Werl = 10 W 1/04 - OLG Hamm und 5 Lw 45/07 - AG Werl haben zur Information des Senates vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
66II.
671. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die ‑ nach teilweiser Rücknahme des Wertermittlungsantrages (hinsichtlich der landwirtschaftlichen Gerätschaften) auf erster Stufe ‑ noch zur Entscheidung stehende Berufung der Beklagten gegen die erfolgte Verurteilung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens bleibt indes ohne Erfolg.
682. Der Klägerin steht - nach Maßgabe der Antragskorrektur im Berufungsverfahren - der geltend gemachte Wertermittlungsanspruch bzgl. des nachlasszugehörigen Grundbesitzes in C bezogen auf den Stichtag des Erbfalls am 21.02.1999 gemäß § 2314 I 2 BGB zu. Die dagegen angeführten Einwendungen des Rechtsmittels der Beklagten sind unbegründet.
69a) Die Beklagte ist durch den am 05.01.1968 geschlossenen Erbvertrag ihrer Eltern zur „Hoferbin“ nach dem letztversterbenden Ehegatten und durch Testament ihres überlebenden Vaters vom 11.12.1989 zur „Universalerbin“ bestimmt worden, wodurch sie - unstreitig - zur testamentarischen Alleinerbin nach dem Erblasser X berufen ist. Die Klägerin, der seitens des Erblassers lediglich Vermächtniszuwendungen zugedacht wurden, ist als dessen weitere Tochter mithin von der Erbfolge ausgeschlossen und gemäß §§ 2303, 2307 I BGB (a.F.) pflichtteilsberechtigt.
70Gemäß § 2314 I 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Erben verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Ein solches Verlangen der pflichtteilsberechtigten Klägerin ist - bezogen auf die nachlasszugehörige Grundbesitzung - Gegenstand der vorliegenden Klage auf erster Stufe und in der Sache begründet.
71b) Die Beklagten hält ihrer Verurteilung zur Wertermittlung zu Unrecht entgegen, dass der Vergleich der Parteien vom 28.11.2000 in dem vormals vor dem Landgericht Dortmund geführten Stufenklageverfahren 12 O 474/00 das jetzige Wertermittlungsverlangen der Klägerin ausschließe.
72Zwar beinhaltete der genannte Vergleich unter Ziffer 6. eine Abgeltungsklausel, wonach „alle wechselseitigen Ansprüche, soweit sie in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, erledigt sind“ (Vgl. Bl. 12/13 d. A.).
73Indes ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass schon damals der jetzt streitgegenständliche Wertermittlungsanspruch „in den Rechtsstreit eingeführt“ war. Die seinerzeitige Verfahrensakte ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist - mit Ausnahme des Protokolls vom 28.11.2000 - vernichtet worden. Ausweislich der in Kopie eingereichten Klageschrift vom 27.07.2000 (Bl. 730 ff. d.A.) waren Wertermittlungsansprüche nicht Gegenstand der seinerzeitigen Stufenklageanträge. Darüber hinaus war in dem vorgenannten, durch Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit noch ungeklärt, ob es sich bei der in den Nachlass gefallenen Besitzung beim Erbfall um einen „Hof im Sinne der Höfeordnung“ handelte, was in den parallel laufenden Verfahren von dem zuständigen Landwirtschaftsgerichten gerichtlich entschieden werden sollte. Entsprechend hatte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den an das Landgericht Dortmund zu 12 O 474/00 eingereichten Schriftsätzen vom 27.07.2000 und vom 22.11.2000 (Bl. 730 ff., 735 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass offen sei und von der landwirtschaftsgerichtlichen Entscheidung zur Hofeigenschaft abhänge, ob bzgl. der Grundbesitzung Pflichtteilsansprüche nach dem Verkehrswert zu berechnen seien. Schon vor diesen Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, dass die nun verlangte Verkehrswertermittlung des Grundbesitzes als Anspruch der Kläfgerin in den durch Vergleich erledigten Rechtsstreit eingeführt gewesen sein soll - wie die Beklagte meint.
74Auch die Vereinbarung des Vergleichs vom November 2000 zu Ziffer 3., wonach die Klägerin „Auszahlung ihres noch zu beziffernden Pflichtteils verlangen“ könne, schließt nicht aus, dass sie vor einem solchen Verlangen die ihr eigens zur Bezifferung gesetzlich gewährten Hilfsansprüche jenseits der Auskunftserteilung geltend macht und ggfls. durchsetzt. Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten steht selbständig neben dem Auskunftsanspruch aus § 2314 I 1 BGB (Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2314 BGB, Rz 13). Der Klägerin kommt ein schutzwürdiges Interesse an der Wertermittlung zu, weil sie sonst ihren Pflichtteil unter Einbeziehung des nachlasszugehörigen Grundbesitzes nicht berechnen kann, dessen Verkehrswert zur Zeit des Erbfalls gemäß § 2311 I BGB zugrunde zu legen ist (dazu nachfolgend). Der Klägerin ist mithin gerade im Sinne der getroffenen Vergleichsregelung vom November 2000 die geltend gemachte Wertermittlung zuzugestehen, damit sie „Auszahlung Ihres noch zu beziffernden Anspruchs verlangen kann - was Gegenstand der zweiten Klagestufe ist .
75c) Ihr Wertermittlungsanspruch aus § 2314 I 2 BGB richtet sich auch - entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten - auf die Vorlage einer sachverständigenErmittlung des Verkehswertes des nachlassszugehörigen Grundbesitzes in C zum Zeitpunkt des Erbfalls.
76Der Wertermittlungsanspruch wird seinem Umfang nach durch den Zweck bestimmt, dem Pflichtteilsberechtigten die Berechnungsfaktoren für seinen Anspruch aus § 2303 BGB offen zu legen.
77Gemäß § 2311 I BGB ist der Pflichtteilsberechnung der Nachlassbestand und - wert zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen, wobeigrundsätzlich der Verkehrswert der einzelnen Nachlassgegenstände zu ermitteln ist (Palandt, aaO, § 2311 BGB, Rz. 6). Der Erblasser kann den Wert der einzustellenden Nachlassbestandteile nicht bestimmen (§ 2311 II 2 BGB), es sei denn, es liegt ein Fall von § 2312 BGB vor (Palandt, aaO, § 2311 BGB, Rz. 6).
78Nach § 2312 I 1 BGB istder Ertragswert für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass sein Erbe das Recht haben soll, ein zu dem Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen oder wenn eine solche Anordnung nach § 2049 BGB anzunehmen ist. Die Ausnahmeregelung in § 2312 I BGB kommt zur Pflichtteilsberechnung sowie für den ihr dienenden Wertermittlungsanspruch aus § 2314 I 2 BGB nur dann zum Tragen,wenn und soweit in den Nachlass ein Landgut i.S.d. §§ 2312, 2049 BGB fällt. Das ist hier indes, was den streitgegenständlichen Grundbesitz des Erblassers - eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Werl von C Bl. #### - betrifft nicht der Fall.
79d) Bei seiner Beurteilung der Landguteigenschaft der in Rede stehenden Besitzung folgt der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein „Landgut“ i.S.d. §§ 2312 I BGB, 2049 BGB.
80aa) Dabei ist für das zutreffende Verständnis der genannten Regelungen und die Bestimmung ihres Anwendungsbereiches der Normzweck zu erfassen, wie er sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa: BGH, MDR 1992, 56 f.; MDR 1987, 389) darstellt; zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Erwägungen:
81Der für die Pflichtteilsberechnung i.S.v. §§ 2312, 2049 BGB maßgebliche Ertragswert einer in den Nachlass fallenden landwirtschaftlichen Besitzung unterscheidet sich von dem ansonsten im Pflichtteilsrecht maßgeblichen Verkehrswert (§ 2311 BGB) in aller Regel beträchtlich. Die Vorschriften in §§ 2312, 2049 BGB führen daher zu einer bedeutenden Begünstigung desjenigen, der das Landgut erhält. Dem entspricht eine ebensolche Benachteiligung der zurückgesetzten Angehörigen.
82Diese Ungleichbehandlung bedarf der Rechtfertigung vor dem in Art. 3 I GG niedergelegten Gleichheitsgrundsatz. Diese Rechtfertigung liegt im Bereich des öffentlichen Interesses an der Erhaltung leistungsfähiger Höfe in bäuerlichen Familien. Sie rechtfertigt es verfassungsrechtlich unbedenklich, den Erben, der ein Landgut übernimmt, gem. §§ 2049, 2312 BGB "besser" zu stellen, als die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten.
83Vorausgesetzt ist dabei aber, dass der Gesetzeszweck - nämlich die Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person - im Einzelfall erreicht werden wird. - Dies ist nicht der Fall, wo ein Landgut nicht als geschlossene Einheit fortgeführt wird und nicht mehr lebensfähig ist oder wo ein Betrieb zwar noch bewirtschaftet wird, aber abzusehen ist, dass er binnen kurzem nicht mehr als solcher wird gehalten werden können. Hier ist eine "Privilegierung" des Erben nicht mehr vertretbar. Den Erben gleichwohl auch insoweit mit Hilfe der Ertragswertrechnung zu "privilegieren" ginge über den Schutzzweck des Gesetzes hinaus.
84bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist vor diesem Hintergrund unter einem „Landgut“ i.s.d. §§ 2312, 2049 BGB eine Besitzung zu verstehen, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.
85Sie muss eine gewisse Größe erreichen und für den Inhaber eine selbständige Nahrungsquelle darstellen; dass eine Ackernahrung vorliegt, ist aber nicht erforderlich.
86Der (vererbte) Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt, (vgl. etwa: BGHZ 98, 375-381; BGH, NJW 1964, 1414, 1416; MDR 1972, 496).
87Die Feststellung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind oder nicht, ist Aufgabe des Tatrichters. Es bedarf - zum Zeitpunkt des Erbfalls - einer geeigneten Besitzung, die einen landwirtschaftlichen Betrieb, wie ihn das Gestz schützt, (auch) in Zukunft ermöglicht; hinzukommen muss die begründete Erwartung, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder einen Abkömmling weitergeführt oder - wo die Bewirtschaftung aufgegeben ist - künftig wieder aufgenommen wird (BGH, NJW-RR 1992, 770 - Juris-Rz. 11/12).
88cc) Für den hier zu entscheidenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob der mit dem Senatsbeschluss vom 06.03.2007 (10 W 1/04) angenommene Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuches infolge Betriebsauflösung einige Zeit vor dem Erbfall am 21.02.1999 zur Folge haben würde, dass der nachlasszugehörigen Besitzung in C zum Stichtag auch die Landguteigenschaft fehlte. Die entsprechenden Angriffe von Seiten der Beklagten gegen die tragenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung vom 10.07.2012 sowie ihre (teils abweichenden) tatsächlichen Darlegungen zum Umfang der Bewirtschaftung der väterlichen Besitzung vor und nach dem Erbfall berechtigen nicht dazu, hier die Landguteigenschaft anzunehmen.
89dd) Es reicht nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - der der Senat folgt - zur Bejahung der Landguteigenschaft nicht schon aus, dass die fragliche Besitzung am Stichtag zum selbständigen Betrieb der Landwirtschaft geeignet ist. Hinzukommen muss vielmehr die Bestimmung als selbständige ladwirtschaftliche Einheit (vgl. BGH, AgrarR 1977, 173; NJW 1964, 1414, 1416). - Hieran fehlte es vorliegend indes - legt man die von der Beklagten selbst angeführte und erläuterte Bewirtschaftungsweise schon zu Lebzeiten des Erblassers zugrunde, die - so angelegt - auch in den Jahren danach durch sie als Erbin ihren Fortgang nahm.
90An der (für die Landguteigenschaft notwendigen) Bestimmung des auf der fraglichen Besitzung unterhaltenen landwirtschaftlichen Betriebes fehlt es, wenn tatrichterlich festgestellt ist, dass er einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb derart zugeordnet ist, dass die Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgt und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Besitzes nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH, AgrarR 1977, 173).
91Wird die Weiterführung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit aus anderen Gründen als denjenigen, die § 2312 BGB mit dem Ertragswertansatz vermeiden will (d.h. Zerschlagungen zur Befriedigung von Pflichtteilsforderungen zu vermeiden), aufgegeben, entfällt die Notwendigkeit, den Erben davor zu schützen, zwecks Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen notfalls Grundstücke veräußern zu müssen. Solchenfalls kommt es auf die bloße Möglichkeit, das Besitztum wieder als selbständige Wirtschaftseinheit zu betreiben, nicht an (BGH, aaO).
92Abzuheben ist stets auf den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Stichtag des Erbfalls. Frühere und spätere Entwicklungen sind nur insoweit zu berücksichtigen als sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse des maßgeblichen Zeitpunktes zulassen (so: BGH, NJW 1964, 1414, 1416; MDR 1977, 479).
93Danach ist es für die Landguteigenschaft nicht ausreichend, dass die landwirtschaftliche Besitzung geeignet wäre, als selbständiger Betrieb dauerhaft geführt zu werden. Es muss sich auch - beim Stichtag - um eine zum dauerhaften selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Wirtschaftseinheit handeln.
94Auf die vorliegend fehlende Bestimmung der Besitzung in C zu einem selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens - mit Blick auf den vorhandenen Betrieb des Ehemannes der vorgesehenen Erbin in Y2 - wiederholt abgehoben; auch im Zuge der Erörterungen mit den Parteien im Senatstermin am 07.03.2013 ist auf diesen entscheidenden Gesichtspunkt der Landguteigenschaft hingewiesen worden ist.
95Gerade unter den hier von der Beklagten eingeräumten Bedingungen und Gegebenheiten, unter denen noch zu Lebzeiten des Vaters bis zu seinem Tod in C die Land- und Forstwirtschaft betrieben und wie sie „nach dem Willen des Erblassers zur Weiterbewirtschaftung in der Familie“ sodann fortgeführt worden sein soll, vermag der Senat eine Wirtschaftseinheit, die zum dauerhaften selbständigen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bestimmt war, nicht zu erkennen.
96Insofern sind - bereits nach dem Sachvortrag der Beklagten - folgende tatsächliche Umstände zu berücksichtigen:
97Der Erblasser und vormalige Eigentümer X - 1922 geboren - bezog seit dem Jahr 1987 Altersrente und lebte seit November 1995 nicht mehr auf dem Anwesen, sondern wegen Pflegebedürftigkeit in dem Altenteilerhaus des Ehemannes seiner Tochter I2 - der ins Auge gefassten Erbin.
98Weder die designierte Erbin, noch ihr Ehemann, noch deren Kinder lebten auf dem fraglichen Anwesen in C; auch war von niemandem aus diesem Personenkreis beabsichtigt, dort in absehbarer Zeit Wohnung zu nehmen - und zwar für einen Zeitraum von vielen Jahren: Der Ehemann der Beklagten bewirtschaftete die eigene größere Besitzung (mit über 100 ha Landwirtschaftsfläche) in Y2, die Söhne der Beklagten waren beim Erbfall erst ca. 12 bzw.13 Jahre alt und besuchten weiterführende Schulen.
99Das bisherige Wohnhaus des Erblassers wurde um 1995 von der designierten Erbin und deren Ehemannes auf eigene Kosten umfassend renoviert und zu einem 3-Familien-Haus umgebaut; alle geschaffenen Wohnungen wurden nicht nur kurzfristig fremdvermietet. Auch ein Teil der Scheune (ca. 100 m²) war an Außenstehende zu Lagerungszwecken vermietet. Die (von der Beklagten vorgelegten) Miet- und Pachtverträge wiesen die desginierte Erbin und deren Ehemann als Vermieter bzw. Verpächter aus. Im Nebengebäude wurde teils vorhandene ältere landwirtschaftliche Gerätschaften des Erblassers und teils Maschinen des Ehemannes der Beklagten untergestellt.
100Nachdem im Jahr 1987 zunächst eine getrennte - teilweise aber auf 10 Jahre befristete - Landverpachtung stattgefunden hatte (Wiese bei Haus C2 an den Nachbarn Y zur Größe von 0,75 ha, Ackerland von ca. 17,5 ha an den einen Schwiegersohn K auf 10 Jahre, Weideland von ca. 4,3 ha an den anderen Schwiegersohn N2), überließ der spätere Erblasser ab November 1997 der Beklagten als designierter Erbin die nicht an den Nachbarn Y verpachteten Restflächen und Gebäude komplett „zur Nutzung im Vorgriff auf ihr Erbe“ (so der letzte Vortrag der Beklagten - wenngleich entgegen ihrem früherem anderweitigem Sachvortrag über eine Anschlussverpachtung der Landwirtschaftsflächen an ihren Ehemann N2).
101Die Bewirtschaftung der im Eigentum des Erblassers stehenden Landwirtschaftsflächen (Acker und Weide) überließ die Beklagte seither ihrem Ehemann, mit dem sie schon am 01.03.1993 einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen hatte. Nach dessen Inhalt (überreicht im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz 22.04.2010) räumte sie ihrem Ehemann auf die Dauer von 12 Jahren (mit Verlängerungsregelung) das alleinige Nutzungsrecht an den gemeinsamen und im Alleineigentum stehenden Land- und Forstwirtschaftlichen Flächen ein.
102Die Bewirtschaftung der so seit 1997 der Beklagten überlassenen Flächen geschah nach ihrem Vortrag teils vom Hof ihres Ehemannes in Y2 und teils von der väterlichen Besitzung mit den dort untergestellten Gerätschaften aus (8 km kürzester Weg, 20 km offizieller Weg).
103Ausweislich der von der Beklagten eingereichten und ausdrücklich zum Gegenstand ihres Vorbringens erhobenen Ausführungen des Steuerberaters Prof. Dr. T4 (vom 12.03.2004 mit Anschlussschreiben vom 27.02.2007) bewirtschaftet der Ehemann der Beklagten als selbständiger Landwirt „im Rahmen dieses Nutzungsvertrages vom 01.07.1993“ auch die Flächen „aus dem Betrieb T2“ (Anm.: des Erblassers) mit 23, 6 ha. Darüber hinaus sind ausweislich der eingereichten Ausführungen des Prof. Dr. T4 die Betriebe jedenfalls seit dem Wirtschaftsjahr 1998/99 in einer Buchführung zusammengeführt, deren Ergebnis beim Finanzamt Dortmund unter einer einheitlichen Steuernummer versteuert wird.
104Es gab vor dem Erbfall und mittlerweile mehr als 10 Jahre danach unstreitig nur eine einheitliche Bilanzierung „zum landwirtschaftlichen Betrieb N2 - Gut Y2“ die der Steuerberater der Beklagten fortschreibt. Die Gewinne der fraglichen Besitzung „T2“ ebenso wie der Aufwand lassen sich danach nicht isoliert feststellen, sondern lediglich anhand des auf „dem Betrieb N2“ erwirtschafteten Gewinns rechnerisch - etwa nach Hektarflächen - umlegen (= „durch Zuordnung der Flächenverhältnisse errechnet“ - vgl. Prof. Dr. T4 v. 27.02.2007 - Seite 3). Der vorgenannte Steuerberater hatte schon in seiner ersten von der Beklagten eingereichten Stellungnahme vom März 2004 (dort Seite 4) den seit dem Erbfall unveränderten Status Quo so beschrieben, dass man sich eine „Abspaltung des Betriebes T2 aus dem derzeitigen Wirtschaftsverbund“ denken könne, was gerade bis zu einer „Abspaltung“ das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Einheit der in C und Y2 bewirtschafteten Flächen impliziert.
105Weil dieses Gesamtbild der Bewirtschaftung nach dem Vortrag der Beklagten schon zu Lebzeiten des Erblassers mit seinem Einverständnis angelegt war, indem er ihr so bereits die Nutzung der (später) nachlasszugehörigen Besitzung im Vorgriff auf das bestimmte Erbe überließ, vermag der Senat - bezogen auf den Erbfall am 21.02.1999 - keine zum dauerhaften selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmte Wirtschaftseinheit mehr zu erkennen.
106Es bedarf - so der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1992, 770 ff. - Juris-Rz. 12) - neben der (hier strittigen) Eignung zur selbständigen Fortführung - einer begründeten Erwartung, dass der Betrieb durch den Eigentümer oder seinen Abkömmling (selbständig und dauerhaft) weiter geführt oder künftig wieder aufgenommen wird. Dies ist eine Prognoseentscheidung nach den Verhältnissen beim Erbfall aus objektivierender Sicht eines unvoreingenommenen Beobachters (BGH, aaO). Es sind die objektiven Verhältnisse des Betriebes (Beschaffenheit und Lage, etc.) und auch die Absichten, Vorstellungen und die Ausbildung der Beteiligten von Bedeutung.
107Hier hatte der Erblasser mit dem Auslaufen der (vorübergehend angelegten) Ackerpacht an den Ehemann der Klägerin nicht etwa seiner zukünftigen Erbin einen landwirtschaftlichen Betrieb zur selbständigen Weiterführung übergeben, sondern er überließ ihr Wohnhaus, ehemalige Stallungen und Ackerland „zur Nutzung“ von ihrem Wohnsitz auf dem landwirtschaftlichen Anwesen und Betrieb des Schwiegersohns aus, wohin er selbst umsiedelte, wo auch die designierte Erbin nebst Familie verblieb und auf unabsehbare Zeit verbleiben sollte.
108Die Beklagte ist daraufhin zu Lebzeiten des Erblassers nicht etwa eine „Kooperation“ mit dem größeren landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes eingegangen, sondern hat ihm die Flächen und das Inventar des väterlichen Besitzes - wie schon seit 1993 ihr anderweitiges landwirtschaftliches Eigentum und Miteigentum - zur einheitlichen Bewirtschaftung in einer großen wirtschaftlichen Unternehmung des Ehemannes überlassen. Deren wirtschaftliche Stärke beruht im Wesentlichen - so die Ausführungen des Steuerberaters Prof. Dr. T4 - auf der Flächenausstattung - d.h. im Kern auf der Gesamtgröße der bewirtschafteten Flächen.
109Ob es irgendwann einmal zu einer wirtschaftlichen Aufspaltung dieser jedenfalls ab 1998 geführten landwirtschaftlichen Einheit in wiederum selbständige Teile kommen und wie deren Zuschnitt dann aussehen würde, war bis zum Erbfall für die Beteiligten nicht vorhersehbar und blieb auch mehr als 10 Jahre später offen. - Die Erbin der landwirtschaftlichen Besitzung - die Beklagte - selbst hat jedenfalls auf Jahre hinaus keine selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebseinheit auf dieser Besitzung geführt und beabsichtigt dies offenbar auch nicht; sie setzt vielmehr für die Zukunft auf einen ihrer beiden Söhne, ohne dass dies - schon angesichts des Kindesalters und der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Enkel des Erblassers (Ausbildung und Interessen) - eine beim Erbfall bereits vorgezeichnete Entwicklung war. Nicht zuletzt war der Beklagten als Erbin vom Erblasser selbst in dem Testament vom 11.12.1979 gestattet worden, den Hof zu verkaufen, „wenn ein besserer landwirtschaftlicher Betrieb dafür zu bekommen ist, gleich wo auch immer“. Auch diese „Erlaubnis“ des Erblassers zum Zeitpunkt nach der Geburt seiner Enkel spricht dafür, dass es ihm nicht auf den Erhalt der Selbständigkeit im Sinne einer Bestimmung der Besitzung in C zu einem selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb ankam.
110Nach alledem ist schon aufgrund der von der Beklagten selbst angegebenen Umstände festzustellen, dass die ererbte Besitzung beim Erbfall einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb (nämlich demjenigen ihres Ehemannes) bereits derart zugeordnet war, dass die maßgebliche Bewirtschaftung ausschließlich von dem anderen Hof aus erfolgte und eine Änderung in der Bewirtschaftung mit dem Ziel einer eigenständigen Bewirtschaftung des zugeordneten Besitzes nicht beabsichtigt war. In einer solchen Stuation ist indessen bei einer Pflichtteilsberechnung nach Verkehrswerten (§ 2311 BGB) geradenicht die Schwächung einer vom Erblasser hinterlassenen, zum dauerhaften selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb bestimmten Wirtschaftseinheit zu befürchten. Eine entsprechende Privilegierung der Beklagten durch Pflichtteilsberechnung nach dem Ertragswertprinzip ist vorliegend unter Berücksichtigung des dargelegten Schutzzwecks der Regelungen zum Landgut in den §§ 2312, 2049 BGB nicht geboten.
111e) Der Wertermittlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Auch kann ihm nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen (§ 242 BGB) gehalten werden, weil der zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch der Klägerin verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden könnte.
112aa) Für den erbrechtlichen Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB als solchen galt bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2007 - vor und nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - die jeweils 30-jährige Frist aus § 195 BGB a.F. bzw. § 197 I Zif. 2 BGB n.F., deren Lauf angesichts des 1999 eingetretenen Erbfalls durch die Erhebung der Stufenklage gehemmt wurde (§ 204 I Zif. 1 BGB).
113bb) Für den Pflichtteilsanspruch nach dem im Jahr 1999 verstorbenen Erblasser galt zunächst die in § 2332 I BGB a.F. bestimmte Frist (Art. 229 § 23 IV 1 EGBGB): Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
114Kenntnis von einer beeinträchtigenden (letztwilligen) Verfügung i.S.d. § 2332 I BGB a.F. setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur von ihr erfährt, sondern auch ihren wesentlichen Inhalt und ihre beeinträchtigende Wirkung erkennt.
115Die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis hatte die Klägerin hier - unbestritten - schon im Jahr 1999 gehabt haben, als sie vom Tod des Vaters und dem Inhalt der sie enterbenden letztwilligen Verfügungen ihrer Eltern erfuhr. Dass sie seinerzeit rechtlich (noch) nicht abschließend geklärt hatte, ob in den väterlichen Nachlass mit der Grundbesitzung in C auch ein Hof i.S.d. Höfeordnung fiel, für den sich die Rechte eines Pflichtteilsberechtigten nicht der erbrechtlichen Pflichtteilsregelungen des BGH bestimmen, war für den Fristbeginn nicht maßgeblich. Denn eine Kenntnis des Nachlassbestandes und der damit ggfls. verbundenen Beeinträchtigungen des Pflichtteilsrechtes ist nach § 2332 BGB a.F. für den Fristlauf nicht zu fordern (Palandt, BGB, 58. Aufl. - 2000, § 2332 BGB, Rz. 5; Münchener Kommentar-Frank, BGB, 3. Aufl. - 1997, § 2332 BGB, Rz. 7 m.w.N.).
116Die dreijährige Verjährungsfrist blieb indes für den Pflichtteilsanspruch der Klägerin nicht maßgeblich.
117Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach ihrem 1999 verstorbenen Vater ist - wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat - vorliegend mit der getroffenen Regelung unter Ziffer 3 und 4 des Prozessvergleiches vom 28.11.2000 - in dem Verfahren 12 O 474/00 - LG Dortmund - dem Grunde nach tituliert worden; es handelt sich seither um einen „Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich“ i.S.v. § 218 I 2 BGB a.F. = § 197 I Zif. 4 BGB n.F. handelte, der erst nach 30 Jahren verjährt.
118Die gesetzliche Verjährungsregelung in § 218 BGB a.F. bzw. § 197 I Zif. 3 ff. BGB ersetzt für die in der dort genannten Weise titulierten Ansprüche die bisher maßgebliche Verjährungsfrist durch die 30-jährige Verjährung (vgl. Palandt, BGB, 58. Aufl., § 218 BGB, Rz. 3; Prüting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl. - 2009, § 197 BGB, Rz. 9; BGH, NJW-RR 1989, 215 unter II 2 a) m.w.N.). Sie gilt für rechtskräftig festgestellte Ansprüche und Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen.
119Dem in § 218 I 2 BGB a.F. = § 197 I Zif. 4 BGB n.F. verwendeten Begriff des vollstreckbaren Vergleiches unterfallen alle Vergleiche i.S.v. § 794 I Zif. 1 ZPO (BeckOK BGB - Henrich, § 197 BGB, Rz. 17; Staudinger, BGB, Neubearb. 2009 - Peters/Jacoby, § 197 BGB, Rz. 56)
120Die Titulierung eines Anspruchs in Form eines solchen vollstreckbaren Vergleiches (§ 794 I Nr 1 ZPO ) hat die gleiche verjährungsrechtliche Wirkung wie die rechtskräftige Feststellung in einem gerichtlichen Titel (Prütting / Wegen / Weinreich, aaO, § 197 BGB, Rz. 8). § 218 I 2 BGB a.F. = § 197 I Zif. 4 BGB n.F. stellt insoweit seiner Funktion nach dem rechtskräftigen Urteil bestimmte Vollstreckungstitel gleich, die der Rechtskraft nicht fähig sind - wozu der vollstreckbare Vergleich i.S.v. § 794 I Zif 1. ZPO gehört (Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 6. Aufl., § 197 BGB, Rz. 25).
121„Vollstreckbare Vergleiche“ i.S.d. § 218 I 2 BGB a.F. = § 197 I Zif. 4 BGB n.F. sind mithin solche Vergleiche, aus denen nach § 794 I Zif. 1 ZPO „die Zwangsvollstreckung stattfindet“. Es sind Vergleiche, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind. Vollstreckbare Vergleiche bedürfen der für das gerichtliche Verfahren vorgeschriebenen Form, - insbesondere sind sie von den (im Anwaltsprozess anwaltlich vertretenen) Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht zu erklären und nach § 159, § 160 III Zif. 1 ZPO zu protokollieren (Zöller, ZPO, § 794 ZPO, Rz. 9).
122All diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des Vergleichs vom 28.11.2000 unstreitig (und durch Protokoll nachgewiesen - § 165 ZPO) vor:
123In dem Vorprozess zwischen den Parteien vor dem Landgericht Dortmund wurde ausweislich der Klageschrift (vgl. Bl. 730 ff. d.A.) u.a. im Wege der Stufenklage der Pflichtteil bzw. Zusatzpflichtteil der Klägerin abzüglich der ihr bereits zugeflossenen Beträge von zwei Bankkonten des Erblassers geltend gemacht. Die Parteien stritten bei Abschluss des Vergleiches im November 2000 noch darüber, ob die landwirtschaftliche Besitzung ihres Vaters - des Erblassers - ein Hof i.S.d. Höfeordnung und deshalb für den Pflichtteil nach § 12 Höfeordnung zu behandeln war oder sich eben nach den erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches berechnete (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwaltes H vom 22.11.2000 - Bl. 735 ff. d.A.). Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Unwägbarkeiten schlossen die anwaltlich vertretenen Parteien am 28.11.2000 zu Protokoll des Landgerichts Dortmund als Prozessgericht einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte nicht nur zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und Erblasserzuwendungen verpflichtete, sondern die Parteien erklärten, dass „die Klägerin berechtigt ist, von der Beklagten die Auszahlung ihres noch zu beziffernden Pflichtteils zu verlangen“. Hinzukam, dass die Klägerin sich unter der Vergleichsziffer 4. verpflichtete, der Beklagten 54.932,11 DM zu zahlen, fällig an dem Tag, an welchem sich der Pflichtteil der Klägerin berechnen lässt. Hierzu war eine Verrechnungsvereinbarung in dem Sinne protokoliert worden, dass der Zahlungsanspruch der Beklagten ist „mit dem der Klägerin zustehenden Pflichtteil zu verrechnen“ sei.
124Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des gerichtlich protokollierten Vergleichstextes haben sich die Prozessparteien so die „Berechtigung“ der Klägerin im Sinne eines Anspruchs tituliert, von der Beklagten die Auszahlung ihres noch zu beziffernden Pflichtteils verlangen zu können.
125Die Auffassung der Beklagten, man haben der Klägerin mit der so formulierten Regelung nur zugestanden „etwas verlangen zu können“ - also eine allgemeine Binsenweisheit protokolliert - vermag der Senat nicht zu folgen. Dagegen spricht neben dem Wortlaut, dass es in dem durch Vergleich beendeten Prozess konkret um den Pflichtteilsanspruch (nicht nur um die Pflichtteilsberechtigung) der Klägerin nach ihrem Vater ging und dass unter Ziffer 4. des Vergleiches - wie dargestellt - die Verrechnung eines Gegenanspruchs mit dem „der Klägerin zustehenden Pflichtteil“ vereinbart wurde. Vergleichsgegenstand war mithin ein konkreter Anspruch der Klägerin dem Grunde nach, nicht ein diffuses, unbestimmtes Forderungsrecht der Klägerin aus einem Rechtsverhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigter und Erbin.
126Dass die vergleichsweise Festschreibung des Pflichtteilsanspruchs im November 2000 dem Grunde (nicht aber der Höhe) nach keinen vollstreckbaren Inhalt hatte, ist unschädlich. - Zur Herbeiführung der Verjährungswirkung nach § 218 I 2 BGB a.F. = § 197 I Zif. 4 BGB n.F. muss der Vergleich nicht vollstreckbar im engeren Sinne sein, es genügt ein bestimmter feststellender Inhalt (vgl. Juris-PK BGB - Lakkis. 6. Aufl., § 197 BGB, Rz. 24). Der vollstreckbare Vergleich i.S.v. § 218 I 2 BGB a.F. = § 197 I Zif. 4 BGB n.F. braucht nur allgemein vollstreckbar i.S.v. § 794 I Zif. 1 ZPO zu sein, nicht aber gerade in Bezug auf den geregelten Anspruch; es genügt, dass der Anspruch in dem Vergleich dem Grunde nach anerkannt wird (Staudinger, BGB, aaO, § 197 BGB, Rz. 57). Wird nämlich ein dem Grunde und der Höhe nach streitiger Anspruch in einem Vergleich anerkannt, hat dies regelmäßig den Zweck, eine ansonsten notwendige verjährungsunterbrechende Feststellungsklage zu ersparen. Die in den genannten Vergleichen nach § 794 I Zif. 1 ZPO geregelten Ansprüche sind deshalb einem rechtskräftigen Feststellungsurteil gleichzustellen (BeckOK-Henrich, aaO, § 197 BGB, Rz. 17). Feststellungsurteile, mit denen das Bestehen eines Anspruchs rechtskräftig festgestellt wird, unterwerfen aber diese Ansprüche gemäß § 218 I 1 BGB a.F. = § 197 I Zif. 3 BGB n.F. unbestritten der 30-jährigen Verjährung (BGH, NJW-RR 1989, 215; BeckOK - Henrich, aaO, § 197 BGB, Rz. 12; Staudinger, BGB, aaO, § 197 BGB, Rz. 37).
127Dadurch, dass der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Klägerin hier am 28.11.2000 i.S.v. § 218 I 1 BGB a.F. = § 197 I Zif. 3 BGB n.F. in einem vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich tituliert worden ist , ist er nach dem damaligen wie neuem Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 EGBGB) der 30-jährigen Verjährung unterworfen und war bei Erhebung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit Ende des jahres 2007 noch nicht verjährt.
128f) Inhaltlich ist der Wertermittlungsanspruch der Klägerin - abweichend von der erstinstanzlichen Titulierung - entsprechend dem in der Berufungsinstanz gemäß § 264 Zif. 1 ZPO angepassten Klageantrag auf die Wertermittlung durch einen unparteiischen (nicht unbedingt öffentlich bestellten und vereidigten) Sachverständigen gerichtet (vgl. Palandt, aaO, § 2314 BGB, Rz. 15). Insoweit und wegen der im Berufungsrechtszug wirksam erklärten Klagerücknahme (§ 269 I, II 1 ZPO) zur Wertermittlung der landwirtschaftlichen Geräte nach Maßgabe der erstinstanzlichen Verurteilung unter I 2) hat der Senat den Tenor - auch wegen der erfolgreichen Berufung der Klägerin (dazu nachfolgend) - klarstellend neu gefasst. Ergänzend war gemäß § 269 III 1 ZPO die Wirkungslosigkeit der Verurteilung unter I 2) auszusprechen.
129Die Berufung der Beklagten ist nach alledem unbegründet und zurückzuweisen.
1303. Die Berufung der Klägerin hat demgegenüber Erfolg.
131Ihr Rechtsmittel rügt zu Recht, dass die am 10.07.2012 ergangene Entscheidung des Landgerichts als den Rechtsstreit insgesamt bescheidendes abschließendes Endurteil unter Ausspruch der „Klageabweisung im Übrigen“ und einer Kostenentscheidung gefasst worden ist.
132Wie sich schon aus der von der befassten Einzelrichterin abgelehnten Urteilsergänzung vom 25.09.2012 (Bl. 586 f. d.A.) ergibt, hatte das Gericht des ersten Rechtszuges bei Erlass des angefochtenen Urteils übersehen, dass die Klägerin eine Stufenklage erhoben und zunächst nur die erste Stufe derselben (hier: Wertermittlung) zur Entscheidung aufgerufen hatte.
133Über die einzelnen Ansprüche einer Stufenklage ist indes grundsätzlich in der durch die Klagepartei vorgegebenen Reihenfolge getrennt und nacheinander zu entscheiden, weil jede Stufe einen prozessual selbständigen Anspruch bildet (vgl. BGH NJW 1991, 1893; BGHZ 76, 12; OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 234; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 254 ZPO, Rn. 7). Innerhalb der Stufenklage sind die stufenweise erhobenen Ansprüche prozessual selbständige Teile eines einheitlichen Verfahrens (Zöller, aaO, Rn. 4 m.w.N.); die Verfahrenseinheit bedingt auch die einheitliche Kostenentscheidung (erst) im Schlussurteil erster Instanz (Zöller, aaO, Rn. 5).
134Durch den titulierten Inhalt des angefochtenen Urteils vom 10.07.2012 - dessen Berichtigung im Sinne eines Teilurteils abgelehnt worden ist - war die Klägerin hier zu Unrecht beschwert, weil so ihre erhobene Klage „im Übrigen“ - d.h. jenseits der Wertermittlungsverurteilung auch zur zweiten Stufe - abgewiesen worden wäre; ihr eigentliches Klageziel - die Erwirkung einer Verurteilung zur Pflichtteilsleistung der Beklagten - wäre ihr ohne Abänderung der angefochtenen Entscheidung letztlich mit Urteilswirkung aberkannt. Auf ihre Berufung ist das landgerichtliche Urteil daher in dem beantragten Sinne abzuändern.
1354. Über die Kosten der Berufungsinstanz - in der die Beklagte hinsichtlich der beidseits eingelegten Rechtsmittel vollends unterlegen ist - hat der Senat gemäß §§ 91, 97 ZPO erkannt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Zif. 10, 711, 713 ZPO.
136Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht gegeben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2014 - 10 U 80/12
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(1) Veräußert der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn, daß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Eine Übergabe des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in eine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrswert des Hofes im Zeitpunkt der Einbringung als Veräußerungserlös.
(2) Hat der nach Absatz 1 Verpflichtete innerhalb von zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der Verpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Ersatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür gemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für einen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen Aufwendungen von dem Veräußerungserlös absetzen; als gleichwertig ist dabei eine Besitzung anzusehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatzgrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofeswert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußerten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes belegen ist.
(3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetriebes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den Erwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so ist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs oder einer den Anspruch auf Übereignung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall
- a)
wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert oder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt, oder - b)
den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt
(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung oder Verwertung entstehenden öffentlichen Abgaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen. Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben aufgenommenen dinglichen Belastung des Hofes beruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es sei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag. Ein Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu und Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet. Von dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Leistungen des Hoferben beruht oder dessen Herausgabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit entsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein Viertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder Verwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des Erlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach dem Erbfall erfolgt.
(6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.
(7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof, Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteigerung und die Enteignung gleich.
(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren vom Erbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung im Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder wenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht worden ist, sofern sie Hof ist oder war.
(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über eine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich Mitteilung zu machen sowie über alle für die Berechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
(2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu.
(2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden.
(3) Von dem Hofeswert werden die Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der Erben zueinander den Hof treffen und die der Hoferbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofeswertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.
(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat.
(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Miterben zustehenden Abfindung, auch wenn diese durch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich festgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hoferbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungsmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnen Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Beteiligten eine Stundung zugemutet werden kann. Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob und in welcher Höhe eine gestundete Forderung zu verzinsen und ob, in welcher Art und in welchem Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Verzinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert haben.
(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Abfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als gestundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer angemessenen Berufsausbildung zu zahlen und ihm zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene Ausstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2 sind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zinsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.
(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet geltenden Anspruch sind die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Absatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.
(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt verpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung des Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung der Kosten, die durch den dem Miterben gewährten Unterhalt nicht gedeckt sind.
(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die er nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ausgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz 1) erhalten, so ist er entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.
(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten sinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern sowie des überlebenden Ehegatten, der den Ausgleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verlangt.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)