Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Sept. 2014 - 1 Ws 259/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
1
Gründe
2I.
3Die Angeklagten wurden mit Urteil der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2013 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 21 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
4Ausweislich der Feststellungen war die Kammer unter anderem davon überzeugt, dass die Angeklagten D, D2 und D3 durch die Taten insgesamt 292.398,- EUR erlangt haben. Von einem Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB wurde, was im Tenor des Urteils festgestellt wurde, abgesehen, weil Ansprüche der Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen.
5Ergänzend wurde im Beschlusswege nach § 111i Abs. 3 StPO – unter näherer Bezeichnung der sichergestellten Vermögenswerte – angeordnet, dass der dingliche Arrest aus verschiedenen – im Einzelnen aufgeführten – Beschlüssen des Amtsgerichts Dortmund für drei Jahre aufrecht erhalten bleibt.
6Durch den angefochtenen Beschluss der daraufhin mit der Sache befassten Rechtspflegerin hat sich diese bezüglich des weiteren Vollzugs des Arrests für unzuständig erklärt und die Sache an den gemäß § 31 RPflG zuständigen Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Dortmund zur weiteren Veranlassung abgegeben. Eine Zuständigkeit des Gerichts bestehe – so die Begründung der Entscheidung – nicht, da die Vollstreckungskompetenz nach Eintritt der Rechtskraft uneingeschränkt auf die Staatsanwaltschaft übergegangen sei.
7Mit ihrer Beschwerde vom 26. Februar 2014 begehrt die Staatsanwaltschaft Dortmund die Aufhebung dieser Entscheidung. Das Gericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt, da nach einer Anordnung gemäß § 111i Abs. 2, 3 StPO die Vollziehung des Arrestes dem Gericht obliege.
8Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde beigetreten.
9II.
10Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
111.
12Der Zulässigkeit der Beschwerde steht entgegen, dass diese bereits nicht statthaft ist.
13Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Notwendig ist dabei aber stets, dass es sich um eine wirkliche Entscheidung handelt, die einen Regelungsgehalt aufweist und in diesem Sinne gestaltend auf den Verfahrensgang, auf Verfahrensrechte oder sonst auf die Rechtsstellung einer Person einwirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 1999, 4 Ws 394/98 - juris; Frisch, in Systematischer Kommentar, StPO, § 304 RN 7; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 304 RN 4).
14Der angefochtene Beschluss hat keinen Regelungsgehalt in diesem Sinne. In dem angefochtenen Beschluss wird lediglich abstrakt festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Rechtspflegerin nicht bestehe und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben werde. Über konkrete Anträge etwaiger Gläubiger wurde dabei nicht entschieden.
15Allein der Umstand, dass das Landgericht das Verfahren durch den angefochtenen Beschluss abgeben wollte, vermag einen Regelungsgehalt nicht zu begründen, denn die angefochtene Entscheidung entfaltet mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keine Bindungswirkung. Auch nach der Entscheidung des Landgerichts bleibt es etwaigen Gläubigern oder anderen Beteiligten unbenommen, Anträge – beispielsweise nach § 111g Abs. 2 StPO oder auf Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte – bei dem Landgericht Dortmund zu stellen. Ungeachtet des angefochtenen Beschlusses wird das Landgericht derartige Anträge zu bescheiden haben und im Einzelfall über seine Zuständigkeit – in Form von rechtsmittelfähigen Entscheidungen – zu befinden haben.
16Auch kann schon nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem Umfang das Landgericht den weiteren Verfahrensgang mit seiner Entscheidung tatsächlich gestalten wollte. Wenngleich der Wortlaut des Tenors der angefochtenen Entscheidung eindeutig anmutet, so stellt sich beispielsweise für Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO überhaupt nicht die Frage, ob anstelle des Landgerichts die Staatsanwaltschaft funktional zuständig ist. Die streitige Rechtsfrage geht insoweit vielmehr dahin, ob von einer Zuständigkeit des ab Erhebung der Anklage mit der Sache befassten Gerichts oder des Ermittlungsrichters auszugehen ist (vgl. unten unter II.2). In dem vorliegenden Verfahren hatte diese Problemstellung auch bereits in einem richterlichen Vermerk vom 13. Dezember 2013 jedenfalls ansatzweise Erörterung gefunden. In der Folge ist mithin unklar, ob mit der angefochtenen Entscheidung auch bezüglich solcher Anträge beabsichtigt war, eine Regelung zu treffen.
17Nach alledem wäre eine Statthaftigkeit der Beschwerde allenfalls dann anzunehmen, wenn jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau des Prozessstoffes von einem Bezug zu einer konkreten Maßnahme auszugehen wäre und das Landgericht durch die Abgabe insoweit eine verfahrensgestaltende Regelung getroffen hätte. Als Bezugspunkt käme insoweit einzig ein an das Landgericht gerichtetes Schreiben der Beteiligten D2 vom 18. Februar 2014 in Betracht, mit dem diese die Überweisung von 14.665,- EUR beantragt hatte, bezüglich derer der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 28. Februar 2011 (702 Gs 281/11) bereits durch Beschluss der erkennenden Kammer des Landgerichts vom 18. November 2013 aufgehoben worden war. Auch ist durchaus naheliegend, dass die zwei Tage später erfolgte Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft eine Reaktion auf diesen Antrag war. Ob schon dieser Kontext ausreichend ist, um der angefochtenen Entscheidung einen konkreten Regelungsgehalt zuzuschreiben, kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls wäre insoweit von einer prozessualen Erledigung auszugehen, da eine Auszahlung des Betrages an die Beteiligte D2 zwischenzeitig durch die Staatsanwaltschaft veranlasst worden ist.
18Der angefochtene Beschluss ging mithin nach alledem in seinem Gestaltungsinhalt nicht über eine etwaige formlose Abgabe an die Staatsanwaltschaft hinaus, die angesichts des mangelnden Willens zur Übernahme ohne das Erfordernis eines Rechtsbehelfs zur schlichten Rücksendung der Akten befugt gewesen wäre.
192.
20Wenngleich die Beschwerde nach alledem als unzulässig zu verwerfen ist, weist der Senat hinsichtlich des weiteren Verfahrens sowie für zukünftige Fälle auf folgendes hin:
21Mit der Anordnung der Aufrechterhaltung des Arrests nach § 111i Abs. 2 und 3 StPO obliegt die Vollziehung des Arrests und der damit einhergehenden Maßnahmen dem Gericht (OLG Hamm Beschluss vom 10. Mai 2012, 4 Ws 88,89/12 – juris).
22Im Anschluss an das OLG Stuttgart (Beschluss vom 15. Oktober 2013, 1 Ws 178/13 – juris) tendiert der Senat zudem dahin, dass im Stadium des § 111i Abs. 2 bis 4 StPO das ab Erhebung der Anklage mit der Sache befasste Gericht auch nach Rechtskraft für die Entscheidung über Zulassungsanträge nach § 111g Abs. 2 S. 1 StPO zuständig bleibt und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht besteht. Dem mit der Sache befassten Gericht kommt bei der Vorbereitung des staatlichen Auffangrechtserwerbs eine zentrale Stellung zu, wie sich bereits daran ablesen lässt, dass das mit der Sache befasste Gericht für die Aufrechterhaltung von Sicherheitsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren (§ 111i Abs. 3 S. 1 bis 4 StPO) sowie auch dafür zuständig ist, den Verletzten die Anordnungen nach § 111 i Abs. 3 StPO und den Eintritt der Rechtskraft (§ 111 Abs. 4 StPO) mitzuteilen. Ebenfalls sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungskonzeption dafür, dass das Wort „Gericht“ in § 111i Abs. 2 bis 4 jeweils dieselbe inhaltliche Bedeutung hat und in all diesen Fällen das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht meint (zu den Einzelheiten OLG Stuttgart a.a.O.). Die allgemeinere Vorschrift des § 162 Abs. 3 StPO wird hierdurch verdrängt (a.A. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Januar 2011, 2 Ws 189/10 – juris).
23III.
24Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nicht um eine verfahrensabschließende Entscheidung handelt.
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(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung), - 2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind, - 3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung), - 4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und - 5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.
(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn
- 1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder - 2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder - 3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn
- 1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder - 2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.
(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.
(4) (weggefallen)
(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.
(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.
(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.
(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen.
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163b und 163c entsprechend.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.