Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 1 WF 104/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte T vom 13.03.2014 wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 21.02.2014 in der Fassung der Teil-Abhilfeentscheidung vom 01.04.2014 weiter abgeändert.
Der Verfahrenswert für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung wird auf 14.802,50 € festgesetzt; insgesamt ergibt sich ein Verfahrenswert von 24.802,50 €.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerde ist gemäß den §§ 32 RVG, 59 FamFG zulässig, und hat Erfolg.
41.
5Das Amtsgericht hat unter Berufung auf eine Entscheidung des 6. Familiensenats vom 08.01.2013 (II-6 UF 96/12 OLG Hamm) gemeint, die Wertberechnung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung richte sich nach § 48 FamGKG, weil kraft Sachzusammenhangs auch bei Geltendmachung von auf § 745 Abs. 2 BGB gestützten Ansprüchen eine Ehewohnungssache anzunehmen sei.
62.
7Die Frage der Wertbemessung in diesen Fällen ist kontrovers. Während Giers (in Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 10), auf den sich der 6. Senat des OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung bezieht, darauf abstellt, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB nicht anders behandelt werden dürfe als ein auf § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB gestützter Anspruch, verweist Brudermüller (in Palandt, BGB, 73. Auflage, § 1568 a BGB, Rdnr. 9) darauf, dass die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB schon deshalb nicht als Ehewohnungssache eingeordnet werden dürfe, weil der Gesetzgeber eine dem § 1361 a Abs. 3 entsprechende Regelung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des § 1568 a BGB ausdrücklich abgelehnt habe. Werde eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung verlangt, handele es sich daher immer um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 FamFG, die anderen Verfahrensregeln als ein Ehewohnungsverfahren folge und daher mit einem Anspruch auf Wohnungszuweisung gemäß § 1568 a BGB nicht einmal verbunden werden könne.
8Das Argument, dass ein Anspruch, der im Ehewohnungsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, nicht den Bewertungsregeln des Ehewohnungsverfahrens folgen kann, überzeugt. Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an (so auch Johannsen-Henrich, Familienrecht, 5. Auflage, § 200 FamFG, Rdnr. 11; vergleichbar zur Rechtslage vor Einführung des FamFG: OLG Hamm, FamRZ 2008, S. 1208).
9II.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

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Annotations
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
- 1.
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
- 1.
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die
- 1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person, - 2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche, - 3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, - 4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder - 5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren
- 1.
nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Haushaltssachen sind Verfahren
- 1.
nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.