Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Jan. 2016 - 1 Vollz (Ws) 529/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird, soweit der Antrag, dem Betroffenen die mindestens tägliche dem Duschen vergleichbare Möglichkeit der Körperhygiene zu gewähren, abgelehnt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Betroffenen, die JVA C zu verpflichten, ihm mindestens einmal täglich die Möglichkeit des Duschens (Hauptantrag) oder einer vergleichbaren Möglichkeit der Körperhygiene zu ermöglichen (Hilfsantrag), als unbegründet zurückgewiesen.
4Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss können Strafgefangene in dieser Justizvollzugsanstalt grundsätzlich zweimal in der Woche – montags und donnerstags - duschen. Mittwochs stehen die Duschräume aufgrund einer wöchentlichen Desinfektion nicht zur Verfügung. Gefangene, die in sog. Schmutzbetrieben eingesetzt sind, haben in den Betrieben die Möglichkeit zum Duschen. Auch kann bei Nutzung des Sportangebotes oder bei gesundheitlich bedingter erhöhter Transpiration geduscht werden. Die Hafträume sind mit einem Waschbecken mit Kaltwasserzufluss ausgestattet. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nutzt der Betroffene Sportangebote.
5Den Antrag des Betroffenen auf Zulassung täglichen Duschens hat die JVA C abgelehnt. Ein Anspruch hierauf bestehe nach § 43 Abs. 1 StVollzG nicht. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit zur Körperhygiene in ausreichendem Maße zu gewährleisten, was, da der Betroffene wöchentlich mindestens zweimal duschen könne und im Übrigen Kaltwasser auf dem Haftraum zur Verfügung stehe, ebenfalls der Fall sei. Da Gefangene keinen übermäßigen Anstrengungen oder Verschmutzungen ausgesetzt seien, genüge der vorhandene Kaltwasseranschluss abgesehen von Fällen gesundheitlich begründeter starker Transpiration für eine einfache Körperwäsche.
6Die Strafvollstreckungskammer hat ebenfalls § 43 Abs. 1 StVollzG NRW als Prüfungsmaßstab herangezogen. Nach ihrer Auffassung erfolgte die Ablehnung des Antrages des Betroffenen zu Recht, weil der Körperhygiene durch die Waschmöglichkeit in der Nasszelle hinreichend Rechnung getragen werden könne.
7Der Betroffene macht mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, die JVA habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Waschen mit kaltem Wasser genüge nicht, um eine ausreichende Körperhygiene zu gewährleisten. Ob ein Gefangener Sport treibe oder nicht, sei nicht relevant Auch rechtfertigten organisatorische Zwänge des Vollzugs es nicht, die Körperhygiene der Gefangenen zu vernachlässigen.
8Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.
9II.
10Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Es besteht Anlass für den Senat, zu der aufgeworfenen Thematik ergänzend Leitsätze aufzustellen.
11III.
12Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der ihr zu entnehmenden Sachrüge – zumindest vorläufig – Erfolg, soweit der angefochtene Beschluss die Ablehnung des Antrags des Betroffenen insgesamt für rechtmäßig erachtet hat.
131.
14Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer indes den Antrag, soweit er auf die Einräumung der Möglichkeit, täglich zu duschen, gerichtet war, abgewiesen. Der Betroffene hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf tägliches Duschen (Hauptantrag).
15Zu dieser Problematik hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 (III – 1 Vollz (Ws) 458/15) bezüglich eines entsprechenden Antrages eines in der JVA E untergebrachten Strafgefangenen Folgendes ausgeführt:
16„a) Das StVollzG NRW, welches seit dem 27.01.2015 gilt, enthält keine konkrete Regelung zu einem täglichen Duschen.
17b) Ein Anspruch auf tägliches Duschen ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW. Danach ist für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen zu sorgen. Es ist aber nichts dazu festgestellt und nichts dafür erkennbar, dass das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen ohne tägliches Duschen, unter den gegebenen Umständen (Duschen zweimal in der Woche, daneben Möglichkeit des normalen Waschens in der Nasszelle) leidet. Es kann auch nicht als allgemeinkundig angesehen werden, dass tägliches Duschen für das körperliche Wohlbefinden (bei den geschilderten Alternativmöglichkeiten der Körperpflege) notwendig wäre. So finden sich vielmehr in der Tagespresse immer wieder Warnungen von Dermatologen vor zu viel Duschen. Zwei bis dreimaliges Duschen pro Woche sei ausreichend (vgl. u.a. www.internetadresse.de - vom 17.05.2010; - vom 08.07.2014). Auch dafür, dass das seelische oder geistige Wohlergehen des Betroffenen bei nicht täglichem Duschen leidet, dass sich also sein psychischer Zustand verschlechtert oder eine Verbesserung nicht eintritt, ist nichts festgestellt. Es mag zwar sein, dass dadurch, dass die Körperpflege durch eine normale Waschung umständlicher ist und eventuell ein geringeres Wohlgefühl bereitet, das soziale Wohlergehen des Betroffenen vermindert wird. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich ausgeführt, dass der vom ihm zu Grunde gelegte weite Gesundheitsbegriff nicht dahin missverstanden werden dürfe, dass nur der optimale Zustand jedes Einzelelements zu dem Ergebnis „Gesundheit“ führe. Das soziale Wohlergehen sei allein schon durch den Umstand der Inhaftierung beeinträchtigt (LT-Drs. 16/5413 S. 122). Der Umstand, an fünf Tagen in der Woche bei der Körperpflege auf eine normale Körperwaschung ausweichen zu müssen, ist aber gegenüber der Inhaftierung als solcher von so geringem zusätzlichen Gewicht, dass allein hierdurch das soziale Wohlergehen nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
18c) Lässt sich ein rechtlich gebundener Anspruch auf ein tägliches Duschen mithin dem Gesetz nicht entnehmen, so kann allenfalls ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bestehen (vgl. § 115 Abs. 5 StVollzG) und nur im Falle einer Ermessensreduktion auf null ein Anspruch auf das Begehrte.
19Die Entscheidung ist aber nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere hat die Justizvollzugsanstalt nicht etwa die Grenzen ihres Ermessens überschritten, weil diese durch in § 2 Abs. 1 StVollzG NRW normierten Angleichungsgrundsatz bzgl. der Frage des Duschens enger gezogen sein könnten.
20§ 2 Abs. 1 StVollzG NRW bestimmt, dass das Leben im Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden soll. Was die allgemeinen Lebensverhältnisse sind, definiert weder das Gesetz selbst noch lässt sich dies der Gesetzesbegründung entnehmen. Die Wortbedeutung „allgemein“ wird als „allen gemeinsam“, „von allen“, „für alle“, „überall verbreitet“, „bei allen“, „gemeinsam“, „alle Bereiche betreffend“ umschrieben (Duden, www.internetadresse.de). Danach können „allgemeine“ Lebensverhältnisse also nur solche sein, die von der Gesamtbevölkerung oder jedenfalls dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung geteilt werden. „Allgemein“ sind danach solche Lebensverhältnisse noch nicht, die lediglich von der Mehrheit der Bevölkerung geteilt werden. Der Senat versteht darunter im Hinblick auf die oben genannte Wortbedeutung Lebensverhältnisse, die einer gesamtgesellschaftlich anerkannten Norm entsprechen (OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 365/14 – juris). Die gesellschaftliche Norm, das vermag der Senat auch ohne statistischen Nachweis als allgemeinkundig vorauszusetzen, ist eine mindestens tägliche Körperpflege, die auf unterschiedliche Weise, etwa durch Waschen am Waschbecken, durch Baden oder auch durch Duschen vollzogen werden kann (wobei im Falle der regelmäßigen Körperpflege durch Waschen am Waschbecken ein gelegentliches Duschen oder Baden als Ergänzung hinzutreten dürfte). Eine gesellschaftliche Norm dahin, dass die tägliche Körperpflege jeweils immer durch Duschen vorzunehmen ist, lässt sich hingegen nicht feststellen.
21Nach allgemein zugänglichen Informationen duschten im Jahr 2006 (www.internetadresse.de) bzw. im Jahre 2010 (vgl. oben www.internetadresse.de) nur etwa zwei Drittel der Bundesbürger täglich. Es gibt auch nicht wenige Menschen in Lebensverhältnissen, in denen ein tägliches Duschen nicht üblich ist, ohne dass dies als Verstoß gegen eine gesellschaftliche Norm angesehen würde, etwa bei pflegebedürftigen Menschen.
22Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt ist auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie Grundrechte verletzt. Soweit der Betroffene meint, dass jedenfalls die Verweigerung täglichen Duschens im Sommer menschenunwürdig sei (Art. 1 Abs. 1 GG), kann der Senat dem angesichts der bestehenden Duschmöglichkeiten und der alternativen Körperreinigungsmöglichkeiten im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht folgen. Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, etwa weil anderen Gefangenengruppen tägliches Duschen ermöglicht wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Aufgrund der bei körperlicher Arbeit und beim Sport erhöhten Schweißbildung liegt aber ein sachlicher Grund vor, Gefangenen die sich entsprechend betätigen auch entsprechend erweiterte Körperreinigungsmöglichkeiten einzuräumen. Dass der Betroffene, wie er mit der Rechtsbeschwerde vorträgt, selbst Sport treibt, ist im angefochtenen Beschluss nicht festgestellt. Dessen Feststellungen sind aber für den Senat im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge hin maßgebend.“
23Nach diesen Grundsätzen ist gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in rechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Festgestellt ist, dass allen Strafgefangenen der JVA E grundsätzlich zwei Mal pro Woche die Möglichkeit eingeräumt wird, zu duschen. Der Senat geht aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Beschluss davon aus, dass arbeitende Strafgefangene, die in sogenannten „Schmutzbetrieben“ eingesetzt werden, und Strafgefangene, die Sportangebote der JVA E nutzen, jeweils in den Betrieben bzw. Sportstätten gegebenenfalls sogar täglich die Möglichkeit des Duschens in Anspruch nehmen können. Zudem geht der Senat davon aus, dass zusätzlich in Fällen gesundheitlich begründeter starker – also medizinisch indizierter – Transpiration, über die genannten Duschmöglichkeiten hinausgehend weitere eingeräumt werden.
242.
25Die vollständige Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm hilfsweise eine dem Duschen vergleichbare – tägliche – Möglichkeit der Körperhygiene einzuräumen, ist jedoch ermessensfehlerhaft.
26In seiner Entscheidung vom 10.11.2015 hat der Senat zu dem seinerzeit zu entscheidenden Hilfsantrag auf Duschen in zweitägigem Abstand entschieden, den allgemeinen Lebensverhältnissen in dem o.g. Sinne sei „durch die Möglichkeit des täglichen Waschens in der eigenen Nasszelle, ergänzt durch die Möglichkeit des zweimal wöchentlichen Duschens hinreichend“ Genüge getan. Im Gegensatz zu den Gegebenheiten in der JVA C hatte der Senat hinsichtlich der Gegebenheiten in der JVA E insoweit aufgrund der Feststellungen des damals angefochtenen Beschlusses davon auszugehen, dass die Hafträume der JVA E mit „modernen Nasszellen“ ausgestattet sind.
27Dem Angleichungsgrundsatz ist jedoch nur dann Genüge getan, wenn den Gefangenen zumindest überwiegend die Möglichkeit eingeräumt wird, die Körperhygiene mit warmen Wasser durchzuführen.
28Auf den Hafträumen der JVA C befindet sich nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses jedoch lediglich ein Waschbecken mit Kaltwasserzufluss. Zwar ist auch festgestellt, dass der nicht arbeitende Betroffene zwar die Sportangebote nutze, allerdings ist nicht ersichtlich, ob dies regelmäßig erfolgt bzw. an welchen Wochentagen dies der Fall ist. Soweit der Betroffene etwa an den Tagen, an welchem ihm grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, zu duschen (montags und donnerstags) Sportangebote nutzt, wäre er an 5 Wochentagen auf eine Körperhygiene mit Kaltwasser verwiesen, was ihm im Sinne des Angleichungsgrundsatzes nicht zuzumuten ist. Die ausschließliche Möglichkeit des Waschens mit kaltem Wasser birgt insbesondere in der kälteren Jahreszeit das Risiko eines Unterlassens der Körperreinigung und damit einer Vernachlässigung der Körperhygiene.
29Der Senat hat bereits anderweitig (im Zusammenhang mit der Frage einer Möglichkeit zum täglichen Wechsel der Unterwäsche, OLG Hamm, Beschluss vom 14. August 2014 – III-1 Vollz (Ws) 365/14, 1 Vollz (Ws) 365/14 –, juris) entschieden, dass eine drohende Verwahrlosung des Gefangenen dem in seinerzeit noch in § 3 Abs. 3 StVollzG und jetzt in § 1 StVollzG NW normierten Ziel zuwider läuft, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Dieser Gefahr wird nach Auffassung des Senats nur dann hinreichend begegnet, wenn dem Gefangenen zumindest an den überwiegenden Wochentagen, mithin zumindest viermal wöchentlich die Möglichkeit gegeben ist, die Körperreinigung mit warmen Wasser durchzuführen, wobei dahinstehen kann, ob diesem Erfordernis durch weitere Möglichkeiten des Duschens oder aber anderweitigen Zuganges zu Warmwasser entsprochen wird.
30Mangels bereits insoweit ausreichender tatsächlicher Feststellungen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen war.
313.
32Für die neuerliche Behandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die weiteren in die Ermessensabwägung eingestellten Umstände zumindest bedenklich erscheinen und sich auch insoweit eine weitere Sachaufklärung aufdrängen dürfte.
33Soweit die Kammer in den Beschlussgründen ausführt, die regelhaft mittwochs durchgeführte Reinigung und Desinfektion der allen Strafgefangenen zugänglichen Duschen verhindere mittwochs ganztägig die Nutzung, findet dies in den tatsächlichen Feststellungen keine Entsprechung. Zu dem konkreten Zeitaufwand bzw. Zeitfenster der wöchentlichen Desinfektions- bzw. Reinigungsmaßnahme ist nichts festgestellt. Es dürfte aber bereits der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, dass dies einen den ganzen Tag fortdauernden Nutzungsausfall der sanitären Einrichtung zwingend nach sich zieht. Insoweit erscheint es mangels dargelegter zwingender organisatorischer oder anderer sachlicher Gründe nicht plausibel, warum die Duschräume nach Durchführung der Reinigung erst wieder am nächsten Tag (Donnerstag) nutzbar sein sollen oder, soweit mehrere Duschräume zur Verfügung stehen, dies insbesondere für sämtliche Duschräume gelten sollte.
34Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen letztlich eine häufigere als zweimal wöchentliche Nutzung der Duschen aus „räumlichen wie personellen“ Kapazitäten einen generellen Ausschluss zumutbarer Körperhygienemöglichkeiten tatsächlich bedingt. So dürfte die Kammer auzuklären haben, auf welche konkrete Art und Weise das mutmaßlich auf den jeweiligen Abteilungen der JVA C durchzuführende Duschen tatsächlich stattfindet (Zeitfenster?, Notwendigkeit der Beobachtung durch wie viele Bedienstete?).
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(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
- 1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, - 2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, - 3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, - 4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, - 5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Arbeit des Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und eine Freistellung von der Arbeit, die auch als Urlaub aus der Haft (Arbeitsurlaub) genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann.
(2) Übt der Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist der in § 200 bestimmte Satz der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung des Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
(5) Das Arbeitsentgelt ist dem Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.
(6) Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach § 37 oder eine Hilfstätigkeit nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 42 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
(7) Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 gelten entsprechend.
(8) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
- 1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist, - 2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist, - 3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern, - 4.
wenn nach § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird, - 5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach § 44 gewährten Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (§ 52) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird; § 57 Abs. 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Betroffenen Unterwäschegarnituren und Socken in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.
In diesem Umfang wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, dem Betroffenen – auf sein Verlangen – Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA X. Seitens der JVA werden ihm wöchentlich zwei Paar Socken sowie vier Garnituren Unterwäsche zur Verfügung gestellt. Mit einer vom 15. September 2013 datierenden Eingabe forderte der Antragsteller die Vollzugsbehörde auf, die wöchentliche Ausstattung mit den genannten Kleidungsstücken zu verbessern. Der Antragsgegner lehnte dies mit Bescheid vom 14. Januar 2014 ab. Die Ausstattung sei – so der Antragsgegner – ausreichend. Eine Gefährdung der Gesundheit und der Hygiene sei nicht zu besorgen, zumal auf der Basis eines ärztlichen Votums die Wechselintervalle im Bedarfsfall verkürzt würden.
4Der nachfolgende Antrag auf gerichtliche Entscheidung war darauf gerichtet, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, die genannten Wäschestücke in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen, um ihm einen täglichen Wechsel zu ermöglichen. Ferner stellte der Betroffene den Antrag, die Rechtswidrigkeit des justizbehördlichen Handelns festzustellen.
5Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf eine anstaltsseitige Mehrversorgung bestehe nicht. Die Vollzugsbehörde habe dem Strafgefangenen nach § 20 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Nr. 10 der Kammerordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes NRW in ausreichendem Umfang Anstaltskleidung zur Verfügung zu stellen. Vier Garnituren Unterwäsche sowie zwei Paar Socken pro Woche seien insofern ausreichend. Gesundheitliche Risiken bestünden, wie sich aus einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten ergebe, nicht.
6Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
7II.
81.
9Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war bezüglich des Verpflichtungsantrags zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zu der Frage, welcher Umfang an Anstaltskleidung als „ausreichend“ anzusehen ist, hat der Senat letztmalig im Jahr 1993 (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1993 – 1 Vollz(Ws) 234/92, NStZ 1993, 360) Stellung bezogen und ausgeführt, dass die wöchentliche Versorgung mit vier Garnituren Unterwäsche zumal auch unter Berücksichtigung fiskalischer Aspekte als ausreichend anzusehen ist. Weitere obergerichtliche Rechtsprechung ist hierzu – soweit aus den Veröffentlichungen ersichtlich – bisher nicht ergangen.
10Der lange Zeitablauf seit dieser Entscheidung und die damit einhergehende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen gebieten eine erneute Befassung mit der Frage.
11Soweit der Antragsteller darüber hinaus beantragt hat, die Rechtswidrigkeit des Handelns der Vollzugsbehörde festzustellen, war die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.
122.
13Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang ihrer Zulassung auch in der Sache Erfolg. Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt. Der Senat hält an seiner früheren, gegenteiligen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
14Nach § 20 Abs. 1 S. 1 StVollzG trägt der Gefangene Anstaltskleidung, womit die Verpflichtung der Vollzugsbehörde einhergeht, entsprechende Kleidung in dem erforderlichen Maß bereitzustellen. Ob die Versorgung mit Kleidung ausreichend ist, um etwaigen Gefahren für die Gesundheit des Gefangenen zu begegnen, beantwortet die Frage nach dem erforderlichen Maß nur unzureichend, vielmehr ist der Anspruch des Gefangenen auf Bereitstellung von Anstaltskleidung auch unter Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen sowie der Vollzugsgrundsätze des § 3 StVollzG näher zu bestimmen:
15Bereits die Verpflichtung zum Tragen der Anstaltskleidung als solcher berührt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, denn schon diese mag seitens des Gefangenen unter Umständen als Selbstwertkränkung empfunden werden (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1999, 2 BvR 2039/99 – NJW 2000, 1399). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Versorgung mit Kleidung – namentlich in einem unter Hygienegesichtspunkten besonders sensiblen Bereich – deutlich von den gesellschaftlichen Normvorstellungen abweicht. Der tägliche Wechsel von Unterwäsche und Socken darf heutzutage als gesellschaftliche Norm bzw. zumindest wünschenswert gelten.
16Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen wiegt nach alledem bereits aus diesem Grund schwer. Ferner erweist es sich auch im Hinblick auf das Vollzugsziel einer Resozialisierung des Gefangenen als bedenklich, diesem lediglich vier Unterwäschegarnituren und zwei Paar Socken zur Verfügung zu stellen. Eine Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit den in § 3 StVollzG normierten Vollzugsgrundsätzen besteht nicht (siehe hierzu bereits Kellermann in: Feest [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 20 RN 1), denn die mit einer unzureichenden Ausstattung an Anstaltskleidung einhergehende Beeinträchtigung der Privatsphäre kann einer Verwahrlosung des Gefangenen Vorschub leisten und läuft damit dem in § 3 Abs. 3 StVollzG normierten Ziel zuwider, dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit, in welchem z.B. der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sowie auch sonstige soziale Kontakte durch eine unzureichende Körperhygiene deutlich erschwert werden können, einzugliedern. Derartigen schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges kann allein durch eine weitestmögliche Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse begegnet werden.
17Übergeordnete Sacherwägungen, aufgrund derer der Status quo hinzunehmen wäre, bestehen nicht, insbesondere spricht nichts dafür, dass durch die Möglichkeit eines täglichen Wechsels Belange der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsbehörde tangiert wären. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein zusätzlicher Kostenaufwand in nicht vertretbarem Umfang entstünde.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.