Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 01. Feb. 2016 - 1 Vollz (Ws) 466/15
Gericht
Tenor
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28.08.2015 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA X, in deren Anschluss der Vollzug einer angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen ist. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.06.2015 begehrte der Betroffene den Wegfall der im Vollzugsplan vorgesehenen monatlichen Motivationsgespräche zur Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen mit der Begründung, er könne an derartigen Maßnahmen nicht teilnehmen, weil er keine Straftat begangen habe; durch die Motivationsgespräche fühle er sich „belästigt“.
4Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, bei der Regelung im Vollzugsplan betreffend die Motivationsgespräche handele es sich nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, da sich die Verpflichtung zur Durchführung von Motivationsgesprächen aus dem Rahmenkonzept eines behandlungsorientierten Strafvollzugs für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ergebe. Zudem sei der Antrag unbegründet, da nicht ersichtlich sei, warum die Antragsgegnerin solche Gespräche nicht durchführen können sollte, die letztlich dem Anspruch des Antragstellers auf eine ordnungsgemäße Behandlung zur Erreichung der Vollzugsziele dienten; auch könne der Betroffene nicht gezwungen werden, solche Motivationsgespräche tatsächlich zu führen.
5Hiergegen wendet sich der Betroffene, der zunächst einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Rechtsbeschwerde gestellt und anschließend - nach am 02.11.2015 gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsbeschwerde eingelegt und diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat.
6Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig.
7II.
81.
9Dem Wiedereinsetzungsgesuch war entsprechend dem Antrag des Betroffenen gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO stattzugeben, da der Betroffene die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 28.08.2015 ohne sein Verschulden versäumt hat.
102.
11Die Rechtsbeschwerde ist nach § 116 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da es - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob ein Betroffener trotz des aus Verfassungsgründen gebotenen Resozialisierungsauftrages unter Berücksichtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verlangen kann, dass jegliches Motivationsgespräch zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen bzw. diesbezügliche Versuche unterbleiben.
12Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der im Vollzugsplan enthaltenen und vom Betroffenen beanstandeten Regelung zur Durchführung von Motivationsgesprächen entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer um eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG, da der Einzelfallregelungscharakter einer therapeutischen Zwecken dienenden Intervention nicht allein dadurch entfällt, dass diese ihre konkrete Grundlage nicht allein in einer entsprechenden Willensbildung der Vollzugsplankonferenz sondern bereits in gesetzlichen Regelungen (vgl. § 92 StVollzG NW) oder für die Vollzugsbehörde bindenden Verwaltungsvorschriften findet.
133.
14Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Betroffene hat - wie die Strafvollstreckungskammer in der Sache bereits zutreffend erkannt hat - keinen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Versuche, ihn im Rahmen von Motivationsgesprächen zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen zu bewegen.
15Die entsprechenden Maßnahmen finden ihre gesetzliche Grundlage in der Vorschrift des § 92 StVollzG NRW sowie des § 66 c Abs. 1 StGB, der sich als Konkretisierung des für die Sicherungsverwahrung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts normierten besonderen staatlichen Resozialisierungsgebotes darstellt. Die entsprechenden Maßnahmen dienen ungeachtet einer mangelnden entsprechenden Einsicht bei objektiver Betrachtung auch gerade dem Interesse des Betroffenen im Hinblick auf die für ihn gegebenen Möglichkeiten, den noch anstehenden Vollzug der Sicherungsverwahrung vermeiden zu können.
16Der JVA wäre es daher entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874 - S. 15) sogar verwehrt, eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote mit dem bloßen Hinweis darauf zu unterlassen, dass der Betroffene solche Angebote ablehnt. Vielmehr ist die Einrichtung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) gehalten, „fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren“. Diesem Auftrag würde die JVA entgegen der Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 21.01.2016 auch nicht bereits durch die Aushändigung schriftlicher Informationen über das Behandlungs- und Freizeitangebot in Form von Kalenderblättern mit - zudem lediglich stichwortartigen - Einträgen wie z.B. „BPS“, „R&R-Maßnahme“ oder „Skills-Gruppe“ gerecht.
17Dem aus Verfassungsgründen gebotenen Resozialisierungsauftrag mit den entsprechend daraus folgenden therapeutischen Angeboten steht im Rahmen eines vorzunehmenden Abwägungsprozesses keine ernsthafte Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen durch die von ihm beanstandeten Motivationsgespräche bzw. deren Versuche gegenüber. Die Beeinträchtigung geht ersichtlich nicht über Fälle hinaus, in denen jemand z.B. unerwünschte Werbung erhält oder aber von einer Person gegrüßt wird, dessen Ansprache ihm unangenehm ist. Der Betroffene selbst hat den Grad der Beeinträchtigung insoweit zutreffend erkannt, dass aus seiner Sicht die entsprechenden Gesprächsversuche von ihm allenfalls als „Belästigung“ angesehen werden können. Angesichts der geringen Frequenz der monatlich vorgesehenen Motivationsgespräche sowie der jederzeit für den Betroffenen verbleibenden Möglichkeit, die Gesprächsversuche nach jeweils kurzer Zeit von sich aus zu beenden, ist im Verhältnis zum Gewicht des staatlichen Resozialisierungsauftrages eine den geltend gemachten „Unterlassungsanspruch“ rechtfertigende Rechtsgutverletzung auf Seiten des Betroffenen offenkundig nicht gegeben.
184.
19Zu bescheiden war noch der Antrag vom 14.09.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit diesem Gesuch nicht bereits durch die am 02.11.2015 gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG erfolgte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten entsprochen worden ist. Eine solche Entscheidung ist hier veranlasst, da sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - insofern über die Beiordnung nach § 109 Abs. 3 StVollzG hinausgehend - gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 122 Abs. 1 Nr. 1.a) ZPO auch dahingehend auswirken würde, dass die Gerichtskosten gegen den Betroffenen gegebenenfalls nur nach den vom Prozesskostenhilfe bewilligenden Gericht zu treffenden Bestimmungen geltend gemacht werden könnten.
20Hier kann dahinstehen, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits unzulässig ist, da der Betroffene nicht die gemäß §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO). Allein der Umstand, dass eine entscheidungserhebliche Problematik noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, lässt noch nicht auf eine - regelmäßig hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens begründende - schwierige und bislang ungeklärte Rechtsfrage schließen, sofern dieses Problem wie vorliegend im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch einschlägige Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen ohne Mühe zu beantworten ist (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., 2015, Abschn. P Rdn. 137).
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Ist ein Gefangener in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 88 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so sucht ihn der Anstaltsarzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 88 Abs. 4).
(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, solange einem Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.