Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Dez. 2014 - VII-Verg 18/14
Gericht
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen wird unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.04.2014, VK 04/14, der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Verfahren vor der Vergabekammer war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500.000 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Antragsgegnerin, ein im Steinkohlenbergbau tätiges Unternehmen, beabsichtigte einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Gewindestahlankern 25 nebst Zubehör über einen Zeitraum von 63 Monaten, das heißt bis zum Auslaufen des Steinkohlenbergbaus in der Bundesrepublik Deutschland, abzuschließen und machte dies europaweit bekannt. Es sollte ein Verhandlungsverfahren mit vorhergehendem Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden und das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausschreibung wird auf die Vergabebekanntmachung vom 23.03.2013 verwiesen. Es wurden drei Angebote abgegeben. Die Antragstellerin rügte erfolglos die beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene. Zur Begründung führte sie aus, diese könne weder die geforderte wirtschaftliche und finanzielle noch die technische Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss der Vergabekammer vom 21.04.2014 verwiesen.
4Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben. Sie hat das Angebot der Beigeladenen ausgeschlossen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beigeladene habe eine Teilnahmevoraussetzung nicht erfüllt, denn sie habe nicht, wie gefordert, den Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre sowie den mit dem Auftragsgegenstand vergleichbaren Umsatz dieses Zeitraums angegeben. Die Vergabekammer hat aber auch, ohne dass dies von einem Beteiligten begehrt worden ist, die Angebote der Antragstellerin und der weiteren Bieterin ausgeschlossen, weil diese, ebenso wie die Beigeladene, nicht, wie gefordert, einen bergrechtlichen Zulassungsbescheid gemäß § 55 BBergG vorgelegt haben und dies auch nicht könnten. Es sei unerheblich, dass alle Bieter übereinstimmend davon ausgegangen seien, es sei ein Genehmigungsbescheid nach § 28 BVOSt und nicht ein Zulassungsbescheid gemäß § 55 BBergG vorzulegen. Die Fehlinterpretation der Bieter benachteilige jedenfalls ausländische Bieter, die bei einer Nachfrage zum Verständnis des Begriffs „bergrechtlicher Zulassungsbescheid“ durch die zuständige Bergbehörde auf § 55 BBergG und nicht auf § 28 BVOSt verwiesen würden. Die Vergabekammer hat der Antragsgegnerin folglich die Erteilung eines Zuschlags auf eines der drei Angebote untersagt. Es stehe ihr frei, die Ausschreibung gemäß § 30 SektVO aufzuheben. Bei fortbestehender Vergabeabsicht könne eine erneute Ausschreibung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erfolgen.
5Gegen den Beschluss der Vergabekammer hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer und ist der Ansicht, diese habe zu Unrecht entschieden, dass ihr Angebot vom weiteren Vergabeverfahren auszuschließen sei. Die Entscheidung sei überraschend und unter Überschreitung der Entscheidungsbefugnis erfolgt. Außerdem sei die Interpretation des Begriffs „bergrechtlicher Zulassungsbescheid“ durch die Vergabekammer fehlerhaft. Der Wortlaut der Bekanntmachung sei zwar für einen Laien insoweit nicht eindeutig, aber von den Fachleuten auf Seiten der Antragsgegnerin und der Bieter übereinstimmend richtig verstanden worden. Einen Zulassungsbescheid gemäß § 55 BBergG könne ohnehin nur die Antragsgegnerin beantragen und erhalten. Abgesehen davon liege der Antragsgegnerin ein Zulassungsbescheid gemäß § 55 BBergG für die von ihr - der Antragstellerin - angebotenen Gewindestahlanker vor. Statt des Zulassungsbescheids habe sie auch Referenzobjekte benennen dürfen und können. Die Vergabekammer habe auch übersehen, dass die bergrechtliche Zulassung ausweislich der Bekanntmachung nur durch den Bestbieter vor der Zuschlagserteilung vorgelegt werden müsste. Hierzu sei sie von der Antragsgegnerin noch nicht aufgefordert worden. Es liege aufgrund der Forderung eines bergrechtlichen Zulassungsbescheids auch keine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vor, sondern es werde eine Mindestanforderung an die Materialbeschaffenheit gestellt. Das Angebot der Beigeladenen sei im Übrigen wegen eines Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung auszuschließen. Es ist zirka 30 % billiger als ihr, der Antragstellerin, Angebot.
6Die Antragstellerin beantragt,
7- 8
1. den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.04.2014, VK 04/14, insoweit aufzuheben, als der Antragsgegnerin untersagt wird, auf ihr, der Antragstellerin Angebot den Zuschlag zu erteilen, und soweit der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bei Fortbestand der Vergabeabsicht eine erneute Ausschreibung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen,
- 9
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Vergabeverfahren unter Beachtung des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.04.2014, VK 04/14, soweit der Beschluss mit der sofortigen Beschwerde nicht angegriffen ist, fortzuführen, das heißt insbesondere unter Ausschluss der Beigeladenen,
Die Beigeladene beantragt,
11- 12
1. die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
- 13
2. sowie im Wege der Anschlussbeschwerde, den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.04.2014, VK 04/14, aufzuheben und den Nachprüfungsantrag abzulehnen.
Die Beigeladene wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer. Sie ist der Auffassung, die Rüge der Antragstellerin sei verspätet gewesen. Der Bekanntmachung sei auch nicht zu entnehmen, dass nur ein Bieter den Zuschlag erhalten dürfe, der vergleichbare Umsätze innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre aufweise. Sie habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht und dürfe nicht ausgeschlossen werden. Die Interpretation des Begriffs „bergrechtlicher Zulassungsbescheid“ durch die Vergabekammer sei fehlerhaft.
15Die Antragstellerin beantragt,
16die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18die sofortige Beschwerde zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
19Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss, indem sie das Vorbringen aus dem Verfahren vor der Vergabekammer wiederholt und vertieft. Sie ist der Auffassung, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil die Antragstellerin weder formell noch materiell beschwert sei. Die Rüge der Antragstellerin sei verspätet gewesen. Im Übrigen sei die Entscheidung der Vergabekammer nicht zu beanstanden. Das Vergabeverfahren hat sie bisher nicht aufgehoben.
20Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, das Angebot der Beigeladenen, deren Angebotspreis rund 30 % unter dem Angebotspreis der Antragstellerin liegt, sei nach der erneut und vertieft erfolgten Überprüfung, an der externe Wirtschaftsprüfer und bisher nicht mit der Auskömmlichkeitsprüfung befasste Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilung beteiligt gewesen seien, auskömmlich kalkuliert. Alle Angebotsartikel seien mit einem Wagnis- und Gewinnzuschlag kalkuliert worden. Die Reduzierung des Angebotspreises zwischen dem ersten und dem finalen Angebot der Beigeladenen resultiere aus einer Verbesserung der Einkaufskonditionen und einer Optimierung des Fertigungsverfahrens. Zudem habe die Beigeladene mit dem wichtigsten Vorlieferanten des Gewindestahls einen Festpreis für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart, so dass die Preisentwicklung als Risikofaktor der Kalkulation entfallen sei. Die bisherigen Interimsvergaben an die Beigeladene bestätigten die Auskömmlichkeit des Angebots. Es sei davon auszugehen, dass Beigeladene den Auftrag zuverlässig und auftragsgerecht ausführen könne, insbesondere weil langfristige Verträge mit Vorlieferanten geschlossen worden seien.
21Dies wird von der Antragstellerin angegriffen.
22Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakte verwiesen.
23B.
24Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos. Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen ist dagegen erfolgreich.
251.
26a) Die Antragsgegnerin ist Auftraggeberin im Sinne von § 129b GWB, weil sie gemäß Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift nach dem Bundesberggesetz (§§ 6ff BBergG) berechtigt ist, Kohle aufzusuchen und zu gewinnen. Bei der Vergabe von Lieferaufträgen muss sie gemäß § 129b Abs. 1 S. 1 GWB die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe beachten. Des Weiteren muss sie gemäß § 129b Abs. 1 S. 2 GWB interessierte Unternehmen ausreichend informieren und der Auftragsvergabe objektive Kriterien zu Grunde legen. Sie ist jedoch keine öffentliche Auftraggeberin im Sinne von § 98 Nr. 4 GWB (Energieversorgung) in Verbindung mit der Anlage zu § 98 Nr. 4 GWB (dort Nr. 2), denn sie ist weder auf dem Gebiet der Elektrizität- noch der Gasversorgung tätig. Damit sind die Vorschriften der SektVO im vorliegenden Vergabeverfahren gemäß § 1 Abs. 1 SektVO zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie können zum Verständnis der vorgenannten Vergabeprinzipien jedoch herangezogen werden.
27b) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung der Vergabekammer sowohl formell als auch materiell beschwert (vergleiche dazu: Jaeger in Byok/Jaeger, Vergaberecht, 3. Auflage, § 116 GWB, Rn. 32 m.w.N.). Die formelle und die materielle Beschwer ergeben sich daraus, dass entgegen den von ihr vor der Vergabekammer gestellten Anträgen nicht nur das Angebot der Beigeladenen, sondern auch ihr eigenes Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist, und die Vergabekammer ferner angeordnet hat, unter Aufhebung des bisherigen Verfahrens erneut auszuschreiben.
28c) Die Vergabekammer hat das Angebot der Antragstellerin - und auch die Angebote der beiden anderen Bieter - zu Unrecht mit der Begründung, dass sie keine bergrechtliche Zulassung gemäß § 55 BBergG vorgelegt haben und vorlegen können, vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Beschaffung muss daher weder erneut ausgeschrieben werden, noch ist eine Aufhebung angezeigt.
29Die Auffassung der Vergabekammer, dass die Antragsgegnerin die Vorlage einer Zulassung des Betriebsplans gemäß § 55 BBergG verlangt hat, ist unzutreffend. Dies ergibt sich aus der Vergabebekanntmachung. Dort wird auf § 28 BVOSt und nicht auf § 55 BBergG verwiesen (Seite 2 und 4 der Bekanntmachung). Es geht ebenso aus den genannten Vorschriften hervor.
30In der Bekanntmachung werden unterschiedliche Begriffe verwendet, der Begriff der bergrechtlichen Zulassung - richtig wäre die Bezeichnung Zulassung des Betriebsplans (siehe Überschrift von § 55 BBergG) - wird allerdings gar nicht verwendet. Es wird aber der Begriff der bergrechtlichen Genehmigung gemäß § 28 BVOSt für die benötigten Produkte (Seite 2 der Bekanntmachung), der Begriff des Zulassungsbescheids für die aufgeführten Produkte (Seite 4 der Bekanntmachung), der Begriff der bergrechtlichen Zulassungsbescheide für die benötigten Produkte (Seite 6 der Bekanntmachung) und erneut der Begriff der bergrechtlichen Zulassungsbescheide für die benötigten Produkte (Seite 8 der Bekanntmachung) gebraucht.
31Aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift des § 55 BBergG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 52, 50 BBergG ergibt sich zudem, dass die Zulassung eines Betriebsplans nur durch einen Bergbaubetrieb, wie den der Antragsgegnerin, und nicht durch die Lieferanten von Bergwerkszubehör, wie die Bieter, beantragt werden kann. Diese errichten und führen keinen Bergwerksbetrieb zur Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen. Demgegenüber geht aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift des § 28 BVOSt (Ausbauteile) hervor, dass nur eine Genehmigung nach § 28 BVOSt von der Antragsgegnerin gemeint gewesen sein kann („Ausbauteile und Ausbauzubehör bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg“).
32In dieser Weise ist auch die von der Vergabekammer eingeholte richtige, aber von der Vergabekammer missverstandene Auskunft des bergrechtlichen Dezernats der Bezirksregierung Arnsberg zu den entsprechenden Formulierungen in der Bekanntmachung zu verstehen, die darauf hinweist, dass der Verwender der Gewindestahlanker - dies ist die Antragsgegnerin - für deren dauerhafte Verwendung unter Tage einen Sonderbetriebsplanantrag nach dem BBergG stellen muss, weil die vom Hersteller - dies ist der Lieferant/Bieter – eingeholte befristete oder unbefristete Genehmigung nach der BVOSt hierfür nicht ausreicht (siehe Mail vom 31.03.2014). Auch die Beteiligten, und zwar die Antragsgegnerin und die Bieter, sind zu Recht übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Genehmigung im Sinne von § 28 BVOSt und keine Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 BBergG vorzulegen ist. EU-ausländische Wirtschaftsteilnehmer haben dies nicht anders verstehen können.
33Der Zeitpunkt der Vorlage der Genehmigung nach § 28 BVOSt durch den Bieter ist durch eine Zusammenschau der Regelungen in der Bekanntmachung zu ermitteln. In der Bekanntmachung heißt es, dass die bergrechtliche Genehmigung für die benötigten Produkte zu erwirken und vorzulegen sei (Seite 2 der Bekanntmachung), dass die aufgeführten Produkte ohne Zulassungsbescheid unter Tage nicht eingesetzt werden dürfen (Seite 4 der Bekanntmachung), dass die bergrechtlichen Zulassungsbescheide vorzulegen seien (Seite 6 der Bekanntmachung), und dass der Bestbieter vor der Zuschlagserteilung die bergrechtlichen Zulassungsbescheide für die benötigten Produkte vorzulegen hat (Seite 8 der Bekanntmachung). Bei der gebotenen, am Verständnis fachkundiger Bieter orientierten Auslegung hat der Bestbieter die geforderten Unterlagen folglich erst auf Aufforderung der Antragsgegnerin vor der Zuschlagserteilung vorzulegen. Eine solche Aufforderung ist bisher nicht erfolgt, erst recht nicht gegenüber der Antragstellerin, die ohnehin nicht die Bestbieterin ist, so dass die Angebote der Antragstellerin und der beiden anderen Bieter auch aus diesem Grund nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden dürfen.
34Folglich muss das Vergabeverfahren entgegen der Auffassung der Vergabekammer weder erneut ausgeschrieben werden, noch muss es von der Antragsgegnerin aufgehoben werden. Es reicht insoweit aus, wenn der Bestbieter die Genehmigung gemäß § 28 BVOSt auf Aufforderung der Antragsgegnerin vor der Zuschlagserteilung vorlegt.
35Dagegen ist der Antragsgegnerin aus den nachstehenden Gründen nicht, wie die Antragstellerin beantragt hat, aufzugeben, das Angebot der Beigeladenen vom Vergabeverfahren auszuschließen.
362.
37a) Die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen ist zulässig, sie ist fristgerecht eingelegt worden, richtet sich gegen dieselbe Entscheidung und verfolgt ein entgegengesetztes Rechtsschutzziel.
38Die am 23.06.2014 eingegangene Anschlussbeschwerde ist gemäß § 73 Nr. 2, 120 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO (siehe zur Fristbestimmung: Jaeger, a.a.O., § 116 GWB, Rn. 28 m.w.N.) fristgerecht innerhalb der der Antragsgegnerin gesetzten Beschwerdeerwiderungsfrist eingelegt worden.
39Die Anschlussbeschwerde richtet sich gegen dieselbe Entscheidung und verfolgt ein der Beschwerde entgegengesetztes Rechtsschutzziel (siehe dazu: Senat, Beschluss vom 19.11.2014, VII-Verg 30/14, Umdruck, S. 8; Jaeger, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Die Antragstellerin begehrt mit der sofortigen Beschwerde zum einen, dass ihr Angebot nicht mit der Begründung, die bergrechtliche Zulassung sei nicht beigebracht worden und könne auch nicht beigebracht werden, ausgeschlossen wird. Zum anderen begehrt sie, dass das Angebot der Beigeladenen wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschlossen wird. Die Beigeladene begehrt hingegen, dass ihr Angebot nicht mit der Begründung ausgeschlossen wird, sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Damit verfolgt sie ein entgegengesetztes Rechtsschutzziel. Dass ein Erfolg der Argumentation der Antragstellerin mittelbar auch dazu führt, dass auch das Angebot der Beigeladenen nicht mit der weiteren Begründung ausgeschlossen werden kann, die bergrechtliche Zulassung sei nicht beigebracht worden und könne auch nicht beigebracht werden, steht der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht entgegen.
40b) Die Vergabekammer hat das Angebot der Beigeladenen zu Unrecht vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ein Ausschluss wegen fehlender wirtschaftlicher und finanzieller Eignung scheitert schon am Fehlen einer entsprechenden aus der Bekanntmachung ersichtlichen Anforderung. Die im Abschnitt III.2.2) „wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit“ unter der Ziffer 3. enthaltene Aufforderung, im Formular II den Gesamtumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre und den mit dem Auftragsgegenstand vergleichbaren Umsatzes dieses Zeitraums anzugeben (Seite 5 der Bekanntmachung) in Verbindung mit der Androhung des Ausschlusses als ungeeignet, wenn die Teilnahmebedingungen in inhaltlicher Hinsicht nicht erfüllt sind (Seite 8 der Bekanntmachung) reichen insoweit nicht aus. Daraus ergibt sich keine Eignungsanforderung, wonach in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren ein mit dem Auftragsgegenstand vergleichbarer Umsatz erwirtschaftet worden sein muss. Die tatsächlichen Umsätze hat die Beigeladene sachlich zutreffend mit Null angegeben, womit sie der gestellten Forderung nach vorzulegenden Eignungsnachweisen nachgekommen ist.
413.
42a) Das Angebot der Beigeladenen ist nicht vom Vergabeverfahren auszuschließen, weil der Preis in einem Missverhältnis zur Leistung steht. Die Prüfung durch die Antragsgegnerin entsprechend § 27 Abs. 1 SektVO, die insoweit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt, hat ergeben, dass das Angebot trotz des preislichen Abstands von rund 30 % zum Angebot der Antragstellerin auskömmlich kalkuliert ist.
43Daher kann sowohl dahinstehen, ob es sich bei dem auch unionsrechtlichen Gebot, unter Berücksichtigung von § 97 Abs. 7 GWB um ein bieterschützendes Prinzip handelt, auf das sich die Antragstellerin jedenfalls bei einer Wettbewerbsbeschränkung berufen kann, als auch, ob und unter welchen Bedingungen, wie der Gewähr für eine zuverlässige und auftragsgerechte Auftragsausführung, ein Zuschlag auch auf ein nicht auskömmliches Angebot eines Bieters erteilt werden darf.
44Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 hat die Beigeladene der Antragsgegnerin die Angebotskalkulation vorgelegt und diese zunächst schriftlich sowie nachgehend im Beisein einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin, zweier von der Antragsgegnerin beauftragter Wirtschaftsprüfer und der Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien ausführlich und unter Vorlage von Rechnungsunterlagen der Vorlieferanten mündlich erläutert und verbleibende Fragen abschließend beantwortet.
45Die nur dem Senat vorliegenden und nicht um die schützenswerten und der Antragstellerin nicht zugänglich zu machenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen bereinigten Anlagen zum nachgelassenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2014 belegen unter anderem deren schriftsätzlichen Vortrag zur deutlichen Verbesserung der Einkaufskonditionen der Beigeladenen (Preisreduzierungen und Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit mit den Vorlieferanten), die den Unterschied zwischen den Angebotspreisen im ersten und im finalen Angebot in einem erheblichen Umfang erklären. Auch der übrige schriftsätzliche Vortrag der Antragsgegnerin zur Höhe der Gewinn- und Wagniszuschläge der Beigeladenen sowie zur Optimierung des dortigen Fertigungsverfahrens (Kapazitätserhöhungen) wird durch die Anlagen belegt. Daher sind auch die Wirtschaftsprüfer aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu der nachvollziehbaren Bewertung gelangt, dass die Kalkulation der Kostenpositionen auskömmlich, die Kostenreserven nachgewiesen und angemessene Aufschläge für Wagnisse und Gewinn berücksichtigt worden sind. Letztlich wird die Auskömmlichkeit der Preise ergänzend auch durch die schon mehrere Monate dauernden Interimsvergaben an die Beigeladene, bei denen noch niedrigere Preise angeboten worden sind, und die keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben, belegt.
46b) Der Vortrag der Antragstellerin führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Er beschränkt sich auf zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen sowie auf Behauptungen und Spekulationen.
47Es wäre allerdings nicht zu beanstanden, wenn die Wirtschaftsprüfer, wie die Antragstellerin behauptet, keine fachspezifischen Kenntnisse hinsichtlich der Kalkulation von Bergbauzubehör hatten, da bei der Kalkulation des Preises von zu liefernden Wirtschaftsgütern unabhängig von deren Art stets die selben Kalkulationsgrundsätze gelten. Dass sich Wirtschaftsprüfer bei ihrer Tätigkeit auf die Angaben des zu prüfenden Unternehmens verlassen und auch verlassen müssen, ist ebenfalls keine Besonderheit des vorliegenden Verfahrens, sondern eine übliche Vorgehensweise, da Wirtschaftsprüfer in der Regel auf die Zulieferung des Zahlenmaterials durch die Unternehmen angewiesen sind, weil sie insoweit über keine eigenen Erkenntnisse verfügen.
48Die Kritik der Antragstellerin an der Berücksichtigung von Eingangsrechnungen anstelle von Ausgangszahlungen ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, welche besseren Erkenntnisse aus den Ausgangszahlungen gewonnen werden könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene als Newcomerin auf dem Markt für Bergwerksgewindestahlanker gerade keine Ausgangszahlungen über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit vorweisen kann, so dass auf die Eingangsrechnungen abgestellt werden muss.
49Die Art und Weise, in der die Beigeladene ihre Forschungs- und Entwicklungskosten in ihrem finalen Angebot berücksichtigt hat, ergibt sich aus den Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2014.
50Der Vortrag der Antragsgegnerin zu Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen ist entgegen der Vermutung der Antragstellerin nicht verspätet. Ausweislich des Eingangsvermerks ist der Schriftsatz der Antragstellerin vom 05.11.2014 nebst Anlagen an diesem Tag und damit fristgerecht im Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingegangen.
51c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene im Verlauf der Vertragsdauer aufgrund ihrer Kalkulation wirtschaftlich und finanziell nicht mehr leistungsfähig und damit unzuverlässig werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht neben vorstehenden Ausführungen die Erfüllung der Lieferverpflichtungen aus den schon mehrere Monate dauernden Interimsvergaben, dies trotz deutlich niedriger Preise als im finalen Angebot.
524.
53Im Ergebnis ist weder das Angebot der Antragstellerin, noch das Angebot der Beigeladenen auszuschließen. Nachdem die Antragsgegnerin erneut in die Preisprüfung eingetreten ist, die zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis geführt hat, dass der von der Beigeladenen angebotene Preis in keinem Missverhältnis zur angebotenen Leistung steht, hat die Antragsgegnerin eine neue Bieterinformation gemäß § 101a GWB zu versenden. Sie darf der Beigeladenen nach Vorlage der Genehmigung gemäß § 28 BVOSt den Zuschlag erteilen.
54C.
55Die Entscheidung über die Kosten und Aufwendungen beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB sowie auf den §§ 120 Abs. 2, 78 GWB.
56Der Gegenstandswert wird auf bis zu 500.000 EUR festgesetzt (§ 50 Abs. 2 GKG).
57Dicks |
Brackmann |
Rubel |
moreResultsText
Annotations
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Der Auftraggeber stellt den interessierten Unternehmen auf deren Anfrage die technischen Anforderungen zur Verfügung, auf die er sich in seinen Aufträgen regelmäßig bezieht oder die er anzuwenden beabsichtigt.
(2) Diese technischen Anforderungen sind elektronisch uneingeschränkt, vollständig, unentgeltlich und unmittelbar zugänglich zu machen.
(3) Können die technischen Anforderungen nicht gemäß Absatz 2 elektronisch zugänglich gemacht werden, so wählt der Auftraggeber einen anderen Weg, um die technischen Anforderungen zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Anforderungen an die Vertraulichkeit von durch ihn den Bewerbern oder Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Dokumenten nach § 41 Absatz 4 stellt.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben zum Zwecke von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) durch Sektorenauftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen.
(3) Für die Beschaffung im Wege von Konzessionen im Sinne des § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt die Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
- 1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen: - a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in - aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen, - bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
- b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, - c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind, - d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder - e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
- 2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen - a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und - b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
- 3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, - 4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, - 5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder - 6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde die Errichtung und Aufnahme
rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Tätigkeit anzuzeigen; in der Anzeige ist der Tag des Beginns der Errichtung oder der Aufnahme des Betriebes anzugeben. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Pflicht zur Anzeige entfällt, wenn ein Betriebsplan nach § 52 eingereicht wird.(2) Absatz 1 gilt für die Einstellung des Betriebes mit Ausnahme der in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichneten Fälle entsprechend. § 57 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Unternehmer, deren Betrieb nicht nach § 51 der Betriebsplanpflicht unterliegt, haben der Anzeige über die Errichtung oder die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebes einen Abbauplan beizufügen, der alle wesentlichen Einzelheiten der beabsichtigten Gewinnung, insbesondere
- 1.
die Bezeichnung der Bodenschätze, die gewonnen werden sollen, - 2.
eine Karte in geeignetem Maßstab mit genauer Eintragung des Feldes, in dem die Bodenschätze gewonnen werden sollen, - 3.
Angaben über das beabsichtigte Arbeitsprogramm, die vorgesehenen Einrichtungen unter und über Tage und über den Zeitplan, - 4.
Angaben über Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während des Abbaues und über entsprechende Vorsorgemaßnahmen für die Zeit nach Einstellung des Betriebes
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Kartellbehörde Beteiligten im Sinne des § 54 Absatz 2 und 3 zu. Gegen eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis nach § 42 erteilt wird, steht die Beschwerde einem Dritten nur zu, wenn er geltend macht, durch die Verfügung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Kartellbehörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzuachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts
jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
- 1.
Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen: - a)
Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in - aa)
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen, - bb)
nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren,
- b)
Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, - c)
Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind, - d)
Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder - e)
Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
- 2.
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen - a)
die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und - b)
die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
- 3.
den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, - 4.
finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, - 5.
Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder - 6.
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(1) Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.
(2) Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder im Falle einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems in der Aufforderung zu Verhandlungen oder zur Angebotsabgabe bekannt. Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien an, die er bei der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.
(3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.
(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.
(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.
(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.