Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juli 2015 - VI-U (Kart) 13/14
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 14. Mai 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - Az.: 8 O 46/13 – abgeändert und die Klage als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kläger zu je 1/30.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Wert des Berufungsverfahrens: 937.500,00 €.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger zu 17) – 29) sind deutsche Handballvereine. Sie besitzen eine Lizenz zur Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2. Handball-Bundesliga. Ihren Spielbetrieb haben sie auf ihre Betriebsgesellschaften, die Kläger zu 1), 3), 4) und 6) – 15), übertragen.
4Bei den Klägern zu 2), 5), 16) und 30) handelt es sich jeweils um die Betriebsgesellschaft eines deutschen Handballvereins. Sie selbst sind jeweils Inhaber der Bundesliga-Spiellizenz.
5Die lizenzierten Vereine der 1. und 2. Bundesliga und/oder ihre wirtschaftlichen Träger sind im Ligaverband der Männer, dem I. C. e.V., zusammengeschlossen, der die Handball-Bundesliga der Männer vermarktet und verwertet.
6Der Beklagte zu 1) ist die Dachorganisation des deutschen Handballsports. Seine Mitglieder sind neben den Regional- und Landesverbänden auch der Ligaverband der Männer und der Ligaverband der Frauen (§ 6 DHB-Satzung). Mit Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24. September 2011 hat der Beklagte zu 1) der HBL gegen Zahlung eines Entgelts die Rechte und Pflichten zur Nutzung, Veranstaltung und Vermarktung der Handball-Bundesligen verpachtet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 24. September 2011 (Anl. K1 zur Klageschrift) Bezug genommen.
7Die Beklagte zu 2) ist ein rechtsfähiger gemeinnütziger Verband nach Schweizer Recht mit Sitz in C.. Mitglieder der Beklagten zu 2) sind die von ihm anerkannten nationalen Handballverbände, wobei für jeden Staat nur ein Verband anerkannt wird. Der Beklagte zu 1) ist als deutscher Nationalverband Mitglied der Beklagten zu 2).
8Aufgrund ihrer Regelsetzungsbefugnis (Art. 2 Ziff. 4 IHF-Statuten) hat die Beklagte zu 2) Reglements und offizielle Spielregeln aufgestellt. Hierzu gehören auch die IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler. Die Nationalverbände müssen die IHF-Statuten und –Reglements sowie die durch die IHF-Gremien gefassten Beschlüsse anerkennen und diese Pflicht an ihre Mitglieder weitergeben und sie auffordern, diese Pflicht wiederum an die Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben (Art. 7.1.12 IHF-Statuten).
9Die Kläger wenden sich gegen die IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, soweit dort in Art. 7 die „Freigabe für Nationalspieler“ geregelt ist. Art. 7 (Ausgabe: 1. Juli 2011) der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler lautet auszugsweise wie folgt:
10„…..
117.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
127.1.3. Ein Verein muss einen Spieler gemäß 7.1.2. wie folgt für die Nationalmannschaft freistellen:
137.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der Veranstaltung begrenzt.
147.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und –turnieren für die unter 7.1.3.1. genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode begrenzt.
157.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tag (einschließlich An- und Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
167.1.3.4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen sind zulässig.
17……
187.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Artikel 7 abstellt, hat kein Anrecht auf eine Entschädigung.
19….
207.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist, versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
21…..
227.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen Verein spielen.
237.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
247.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der IHF-Bußgeldordnung und dem Disziplinarreglement der zuständigen Kontinentalföderation bestraft.
25…….“.
26Die Kläger halten die Regelung in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für kartellrechtswidrig, soweit der zeitliche Maximalumfang der Abstellverpflichtung nicht festgelegt, eine finanzielle Entschädigung der Vereine nicht vorgesehen und die Vereine verpflichtet sind, den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen auch für die Zeit zu versichern, in der er für seinen Nationalverband abgestellt ist.
27Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt,
28den Beklagten zu 1) und 2) zu untersagen,
29a) die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen,
30und/oder
31b) im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
32Die Beklagten haben beantragt,
33die Klagen abzuweisen.
34Das Landgericht Dortmund hat den Klagen mit dem am 14. Mai 2014 verkündeten Urteil in vollem Umfang stattgegeben.
35Es hat einen Verstoß der Beklagten zu 1) und 2) gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB und Art. 102 AEUV damit begründet, dass beide ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, indem sie von den Klägern unangemessene Geschäftsbedingungen gefordert hätten, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden.
36Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter verfolgen.
37Die Beklagten vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen überdies geltend, der Rechtsstreit habe sich zwischenzeitlich erledigt, weil die Beklagte zu 2) – und dies ist unstreitig – die streitgegenständlichen Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler auf der 3. Ratssitzung am 08.07.2014 in Kroatien neu gefasst habe (Bl. 724 ff. GA). Sie behaupten, die von den Klägern als kartellrechtswidrig beanstandeten Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen, Stand 01.07.2011, seien nicht mehr existent, da die Neufassung wirksam verabschiedet und in Kraft gesetzt worden sei (Bl. 703 GA). Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, die erstinstanzliche Antragstellung und die hierauf erfolgte Verurteilung sei zu weitreichend, da durch sie die Abstellverpflichtung der Vereine für ausländische Nationalspieler kategorisch untersagt werde und kein Bezug zu den IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler in der Fassung vom 01.07.2011 bestehe. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die Klage gegen die Beklagte zu 2) bejaht. Die Voraussetzungen von Art. 6 des LugÜ seien nicht erfüllt.
38Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
39unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 14.05.2014 (8 O 46/13) die Klage abzuweisen.
40Die Kläger beantragen,
41die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagten verurteilt werden,
42a) es zu unterlassen, die Kläger zu verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen,
43und
44b) es im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes nicht nachkommen, zu unterlassen, diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
45hilfsweise,
46die Beklagten zu verurteilen,
47a) es zu unterlassen, die Kläger auf der Grundlage der nachfolgend genannten Bestimmungen zu verpflichten, die bei ihnen jeweils beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung des jeweiligen Nationalverbandes dieser Spieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaft freizustellen,
487.1.2. Ein Verein, der einen ausländischen Spieler unter Vertrag hat, muss diesen Spieler für dessen Nationalverband freigeben, wenn er zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen wird.
497.1.3. Ein Verein muss einen Spieler gemäß 7.1.2. wie folgt für die Nationalmannschaft freistellen:
507.1.3.1. Im Fall von Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften und kontinentalen Meisterschaften ist die Dauer der Abstellung mit 15 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag nach Ende der Veranstaltung begrenzt.
517.1.3.2. Im Fall von Qualifikationsspielen und –turnieren für die unter 7.1.3.1. genannten Veranstaltungen ist die Dauer der Abstellung mit 2 Tagen vor Beginn der Spielperiode bis 1 Tag nach Ende der Spielperiode begrenzt.
527.1.3.3. Für sonstige Aktivitäten mit der Nationalmannschaft ist die Dauer der Abstellung pro Spielsaison auf 15 Tag (einschließlich An- und Abreisetag) gemäß internationalem Veranstaltungskalender begrenzt.
537.1.3.4. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bezüglich 7.1.3. zwischen den Nationalverbänden und den betreffenden Vereinen sind zulässig.
547.1.3.5 Die Abstellungstermine gemäß 7.1.3. müssen bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Maßnahme der Nationalmannschaft den jeweiligen Vereinen und zuständigen Nationalverbänden schriftlich mitgeteilt werden. Bei Vereinswechsel ist die Anfrage am Tag der Ausstellung des Internationalen Transferzertifikats zu stellen.
557.2. Ein Verein, der einen seiner Spieler gemäß Artikel 7 abstellt, hat kein Anrecht auf eine Entschädigung.
567.3.2. Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist, versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebende Folgen für die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.
577.4.1. Ein Spieler, der infolge Krankheit oder Verletzung einer Einberufung seines Nationalverbandes nicht Folge leisten kann, darf von einem Arzt nach Wahl des einladenden Verbandes untersucht werden, sofern der Verband dies wünscht. Weicht die Diagnose des vom einladenden Verband gewählten Arztes von der Diagnose ab, die der Vereinsarzt des Spielers gestellt hat, kann der Verband die IHF bitten, einen Arzt zu bestimmen, der eine Untersuchung durchführt und den Gesundheitszustand abschließende beurteilt. Die anfallenden Kosten trägt der betreffende Verband. In diesem Fall muss die Anfrage des Verbandes innert 72 Stunden behandelt werden.
587.4.2. Leistet ein Spieler der Einberufung seines Verbandes zu einer Maßnahme gemäß § 7.1.3. nicht Folge, darf er in dem Zeitraum von zwei Tagen vor bis fünf Tage nach der betreffenden Spielperiode nicht für seinen Verein spielen.
597.4.3. Sollte er in diesem Zeitraum doch für seinen Verein spielen, so ist der Spieler über Antrag des entsprechenden Nationalverbandes durch die zuständige Kontinentalföderation bzw. die IHF für Spiele seines Vereins für ein halbes Jahr zu sperren.
607.4.4. Ein Verein, der entgegen diesen Bestimmungen eine Freigabe eines Spielers, der von seinem Nationalverband einberufen wurde und zu spielen in der Lage ist, ablehnt bzw. verhindert, wird gemäß der IHF-Bußgeldordnung und dem Disziplinarreglement der zuständigen Kontinentalföderation bestraft.
61und
62b) es im Falle, dass die Kläger der Anforderung eines ausländischen Nationalverbandes auf der Grundlage der vorstehend genannten Bestimmungen nicht nachkommen, zu unterlassen, diese Weigerung gegenüber den Klägern zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen.
63Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten im Hinblick auf die über die Webseite der Beklagten zu 2) abrufbare Version der Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 08.07.2014, mit Nichtwissen, dass die von den Beklagten in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichte Neufassung von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen rechtswirksam zustande gekommen ist.
64Wegen weiterer Einzelheiten wird insbesondere auf die Statuten der Beklagten zu 2) (Anl. K 2), die Satzung des Beklagten zu 1) (Anl. K 4) und die Satzung der HBL (Anl. K6) sowie auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
65II.
66Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist begründet.
67Die gegen die Beklagten gerichteten Klagen haben weder mit dem Hauptantrag, noch mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag Erfolg.
68A. Hauptantrag
69Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten erreichen möchten, es zu unterlassen, (a) sie (die Kläger) zu verpflichten, die bei ihnen beschäftigten ausländischen Handballspieler auf Anforderung der jeweiligen Nationalverbände dieser Handballspieler für Maßnahmen der jeweiligen Nationalmannschaften freizustellen, und (b) im Fall, dass die Kläger der Anforderung nicht nachkommen, dies zu ahnden bzw. die Ahndung durchzusetzen, sind die Klagen nicht zulässig (siehe unter I.). Sie wären zudem aber auch nicht begründet (siehe unter II.).
70I. Zulässigkeit
71Die Klagen sind mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der begehrten Unterlassung unzulässig.
721.
73Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an der Formulierung des Klageantrags.
74Der nach Hinweis des Senates mit Beschluss vom 1. April 2015 in zweiter Instanz als Hauptantrag formulierte Klageantrag, bei dem die Formulierung „und/oder“ zwischen den Anträgen a) und b) durch ein „und“ ersetzt worden ist, ist hinreichend bestimmt.
75Die Klageschrift muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtschutzbegehrens (Streitgegenstand). Er muss daher, obwohl er der Auslegung gemäß § 133 BGB zugänglich ist, eindeutig sein. Grundsätzlich ist der Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt (BGH NJW 1991, 1114, juris Rn. 18; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Insbesondere der Unterlassungsantrag muss möglichst konkret gefasst sein, damit für die Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (BGH NJW 2000, 1792, 1794).
76Diesen Anforderungen genügt der als Hauptantrag gestellte Klageantrag, obwohl er nicht ausdrücklich auf Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler (Stand: 01.07.2011) als Grundlage der Verpflichtung zur Abstellung ausländischer Nationalspieler Bezug nimmt. Eine Auslegung des Klageantrags führt zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger nicht generell aufgrund jeder möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsgrundlage gegen eine sie treffende Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler wenden, sondern allein gegen die konkrete Ausgestaltung von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler in der Fassung vom 01.Juli 2011. Nach ihren in der Klageschrift vom 10. April 2013 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2013 (Bl. 113 GA) gestellten Anträgen ging es den Klägern in erster Instanz ausschließlich um die konkrete Ausgestaltung der Abstellverpflichtung auf der Grundlage von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen der Spieler in der seinerzeit gültigen Fassung vom 01.07.2011. In ihrem Antrag haben sie die einzelnen als kartellrechtswidrig beanstandeten Regelungen von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen im einzelnen aufgeführt. Zudem haben die Kläger ausdrücklich erklärt, dass sie im Grundsatz nichts gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung einzuwenden haben, ausländische Nationalspieler für die in Rede stehenden Spiele abzustellen (sog. Abstellverpflichtung), es aber für kartellrechtswidrig halten, dass nach Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler (Stand: 01.07.2011) die Dauer der Abstellverpflichtung zeitlich nicht auf einen bestimmten Maximalumfang beschränkt ist, den Vereinen keine Kompensation für die Dauer der jeweiligen Abstellungen zugestanden und keine Versicherung für den Fall bereit gestellt wird, dass sich der Nationalspieler während der Dauer seiner Abstellung verletzt und die Verletzung nach Ende der Abstellperiode fortwirkt (vgl. Bl. 6 f., 747 GA). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Anträge der Kläger in den Urteilsgründen „sinngemäß“ ohne eine konkrete Bezugnahme auf die kartellrechtswidrig beanstandeten Regelungen der IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand: 01.07.2011) wiedergegeben worden sind. Damit war eine Erweiterung des Klagebegehrens nur insoweit verbunden, als die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 auf Anregung des Gerichts die Beklagten über den ursprünglichen Antrag hinaus auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, bei einer Weigerung der Kläger ausländische Nationalspieler abzustellen, diese Weigerung zu ahnden (Bl. 444 GA). Hinsichtlich des ersten Teil des Klageantrags haben die Kläger indes ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung ausgeführt, dass die einzelnen Klauseln des Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen „nur der Vollständigkeit halber aufgeführt worden“ seien, mithin wegen der Eindeutigkeit des Klagebegehrens offenbar auch weggelassen werden könnten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger zudem bekräftigt, dass mit der weiten Fassung des Klageantrags keine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens verbunden gewesen sei.
77Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 vorgetragen haben, nach ihrem Willen hätte die Verpflichtung zur Unterlassung einer Abstellverpflichtung nach den zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz („derzeit“) geltenden Regelungen überprüft werden sollen, was nach ihrem Verständnis die Regelungen von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand: 01.07.2011) und in ihrem Kern gleiche Bestimmungen der Beklagten beinhalte (Bl. 949 GA), führt dies nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstands zweiter Instanz auch auf die Neufassung von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand: 08.07.2014). Die sog. Kernbereichslehre spielt bei der Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel und in diesem Zusammenhang bei der Prüfung eine Rolle, ob der Schuldner dem Unterlassungstitel zuwider gehandelt hat. Der Verbotsumfang, d.h. die Reichweite eines Unterlassungstitels, ist hiernach nicht auf die im Urteil beschriebene sog. Verletzungsform begrenzt. Bringt der Titel das Charakteristische oder den „Kern“ der Verletzungsform zweifelsfrei zum Ausdruck, werden auch abgewandelte, aber denselben „Kern“ enthaltende Handlungsformen erfasst (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rn. 6.4 m.w.Nachw.). Eine solcher Sachverhalt liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Wird die Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler – so wie hier - auf eine in mehreren Punkten veränderte Rechtsgrundlage gestützt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Kern um dieselbe Abstellverpflichtung handelt, deren Unterlassung die Kläger in erster Instanz begehrt haben. Die mit dem zuletzt bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertretene Auffassung der Kläger, durch die Neufassung der Zulassungsbestimmungen für Spieler würden im Kern die gleichen Kartellrechtsverstöße begangen wie durch die noch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils geltenden Fassung (Bl. 1031 GA), ist unvertretbar.
782.
79Zu Recht hat das Landgericht Dortmund die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch insoweit bejaht, als sich die Klage gegen die in der der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) richtet.
80Nach der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens, das sowohl für Deutschland als auch für die Schweiz in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II, 221), kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei der Auslegung von Art. 6 Nr. 1 LugÜ die Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ und die insoweit ergangene Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind (BGH NJW-RR 2010, 644 f. m.w.Nachw., juris Rn. 4).
81Das Tatbestandsmerkmal der Konnexität ist hier erfüllt. Es besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Kläger liegt dem mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu Grunde. Es geht um die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und in dessen Folge um die Unwirksamkeit der in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen (Stand 01.07.2011) getroffenen Regelungen, wobei die Beklagte zu 2) die beanstandeten Regelungen verabschiedet und der Beklagten zu 1) die Ligaverbände der Männer (HBL) und Frauen über die Verbandssatzung verpflichtet hat sicherzustellen, dass ihre Mitglieder, mithin auch die Kläger, die Vorschriften der Beklagten zu 2) beachten. Würde dieser Sachverhalt in getrennten Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten verhandelt und entschieden, bestände die Gefahr, dass das Vorliegen eines Marktmissbrauchs und die Wirksamkeit der in Rede stehenden Regelung unterschiedlich beurteilt wird und es zu widersprechenden Entscheidungen kommt.
823.
83Die Zulässigkeit der Klagen scheitert aber daran, dass den Klägern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Unterlassung nicht mehr zur Seite steht, nachdem die Beklagte zu 2) Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler wirksam geändert hat und damit die von den Klägern als kartellrechtswidrig beanstandete Grundlage der Abstellverpflichtung nicht mehr in Kraft ist.
84Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage erfüllt sind, insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (noch) besteht. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft das Gericht im Wege des Freibeweises (§ 286 ZPO), für den neben den üblichen Beweismitteln auch das Ergebnis von Zeugenvernehmungen und eidesstattliche Versicherungen zu berücksichtigen sind. Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 2) die IHF-Zulassungsbestimmungen in der Ratssitzung am 8. Juli 2014 wirksam geändert hat.
85Aus den in deutscher Übersetzung zu den Akten gereichten Unterlagen (Bl. 724-728 GA) folgt, dass der Rat der Beklagten zu 2) in der Ratssitzung Nr. 3 am 8. Juli 2014 in Kroatien unter Tagesordnungspunkt „8.4 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler“ eine geänderte Fassung der in Art. 7 vorgesehenen Regelungen über die Freigabe von Nationalspielern beschlossen hat. So ist insbesondere in Art. 7.1.3.1. und 7.1.3.2. eine zeitliche Obergrenze für die Dauer der Abstellverpflichtung und in Art. 7.3.2. für bestimmte Fälle eine Entschädigungspflicht der Beklagten zu 2) gegenüber den Handballvereinen eingefügt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rat der Beklagten zu 2) für die beschlossene Änderung gemäß Art. 13.3.13 ihrer Statuten zuständig war. Das für die Beschlussfassung zuständige Gremium der Beklagten zu 2) war „ordnungsgemäß und ausreichend“ besetzt. Dem auszugsweise zu den Akten gereichten Protokoll über die Ratssitzung vom 8. Juli 2014 ist zu entnehmen, welche Personen in welcher Funktion aus welchem Land an der Sitzung teilgenommen haben (Bl. 724 GA) und dass sämtliche Änderungen von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler einstimmig durch den Rat beschlossen worden sind (Bl. 728 f. GA). Dass der Rat abweichend von Art. 13.1. der IHF-Statuten nicht vollzählig oder mit nicht ordnungsgemäß gewählten Mitgliedern besetzt war, ergibt sich weder aus der auszugsweise vorgelegten Protokollabschrift, noch haben die Kläger hierfür Belastbares vorgetragen, das zu einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen Q. T. (Bl. 878 GA) Anlass gegeben hätte. Die Kläger bestreiten „eine wirksame Verabschiedung“ der geänderten Fassung von Art. 7 gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen (Bl. 834 GA). Ein solches Bestreiten ist aber schon deshalb nicht zulässig, weil es sich bei der Rechtswirksamkeit einer Beschlussfassung nicht um eine Tatsache oder tatsächliche Umstände handelt, sondern um eine Rechtstatsache.
86In Anbetracht des vorgelegten Protokolls über die Sitzung am 8. Juli 2014 in Kroatien wäre es Sache der Kläger gewesen, durch konkreten Sachvortrag Zweifel an einer wirksamen Beschlussfassung zu begründen. Ein solches Vorbringen war den Klägern möglich und zumutbar. Sie sind über den Ligaverband der Männer Mitglied des Beklagten zu 1), der wie alle anderen Nationalverbände gemäß Art. 13.2.12 der IHF Statuten das Protokoll einer Ratssitzung jeweils innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung erhält. Sie hätten sich daher über den Beklagten zu 1) Kenntnis über Einzelheiten der Ratssitzung vom 8. Juli 2014 und über die in vorangegangenen Ratssitzungen gemäß Art. 13.2.4 der IHF-Statuten erfolgte Wahl einzelner Kandidaten zu Ratsmitgliedern verschaffen und etwaige, gegen eine ordnungsgemäße Besetzung des Rates sprechende Anhaltspunkte aufzeigen können. Einer wirksamen Beschlussfassung am 8. Juli 2014 stand entgegen dem Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht entgegen, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien die vom zuständigen Gremium verabschiedete Version von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen nicht deckungsgleich mit der Version war, die im Anschluss an die Ratssitzung zunächst über die Homepage der Beklagten zu 2) veröffentlicht worden war. Dieser (Veröffentlichungs-)Mangel ist zwischenzeitlich behoben. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 28.04.2015 vorgetragen, dass auf der Internetseite der Beklagte zu 2) nunmehr die Version abrufbar ist, die in der Ratssitzung am 8. Juli 2014 beschlossen worden ist. Diesem Vorbringen sind die Kläger nicht entgegen getreten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
87II. Begründetheit
88Wären die Klagen nicht – wie oben unter I. ausgeführt – unzulässig, hätten sie auch der Sache nach keinen Erfolg gehabt.
89Klage gegen den Beklagten zu 1):
90Die gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klagen wären selbst dann unbegründet gewesen, wenn Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, nicht durch die Neuregelung, Stand 8. Juli 2014, ersetzt worden wäre. Selbst bei Gültigkeit von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, hätten die Kläger gegen den Beklagten zu 1) keinen Anspruch darauf gehabt, dass er es unterlässt, sie nach Maßgabe jener Bestimmungen zur Abstellung ausländischer Nationalspieler zu verpflichten.
911.
92Die Voraussetzungen für einen aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgenden Unterlassungsanspruch wären nicht erfüllt. Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen europäisches oder nationales Kartellrecht läge nicht vor. Dies gilt sowohl für die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen und Vorschriften der Beklagten zu 2) zu beachten (siehe unter a.), als auch für die Vereinbarung in § 3 Nr. 1 Satz 1 des Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2011 zwischen dem Ligaverband der Männer und dem Beklagten zu 1) (siehe unter b.) sowie für die in § 82 Abs. 1 der DHB-Spielordnung geregelten Abstellverpflichtung (siehe unter c.).
93a.
94Es stellt kein Verstoß gegen das Kartellrecht dar, dass die Ligaverbände nach der Satzung des Beklagten zu 1) verpflichtet sind, bei der Regelung ihres jeweils eigenen Geschäftsbereichs die Satzung, Ordnung, Statuten und Richtlinien des Beklagten zu 1) sowie die den Beklagten zu 1) selbst bindenden Regelungen der Beklagten zu 2) und damit auch die hier in Rede stehende Abstellverpflichtung der Handballvereine nach Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten (§ 13 Abs. 3 Allgemeine Pflichten). Gleiches gilt für die Verpflichtung der Ligaverbände, in ihren eigenen Satzungen, Ordnungen und Richtlinien die Einhaltung der Vorschriften der Beklagten zu 2) durch ihre Mitglieder sicherzustellen (§ 15 Abs. 1 iBesondere Pflichten).
95aa.
96Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann nicht festgestellt werden.
97Der Beklagte zu 1) handelte bei der Verabschiedung der genannten Regelungen in seiner Satzung nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV. Auch liegt kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung vor.
98Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff des Unternehmens funktional nach dem Sinn und Zweck der EG-Wettbewerbsregeln auszulegen (sog. funktionaler Unternehmensbegriff). Der Begriff des Unternehmens umfasst danach jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 – FENIN; EuGH Urt. v. 16.03.2004 WuW/E EU-R 801 Rn. 46 – AOK Bundesverband; Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aul., Bd. 2 Europäisches Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 5). Wesentlich für das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ist das Erbringen einer wirtschaftlichen Leistung gegen Entgelt. Allerdings wird hiervon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - abweichend von dem Unternehmensbegriff im deutschen Kartellrecht - nur das Anbieten von Gütern auf einem bestimmten Markt und nicht die Nachfrage am Markt durch die öffentliche Hand erfasst (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 – FENIN; BGH WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL Gegenwert). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegen Berufssportler und ihre Verbände dem europäischen Kartellrecht, wenn sie sich wirtschaftlich betätigen. Einen Ausnahmebereich für den Sport gibt es nicht (EuGH, Urt. v. 18.07.2006, Slg. 2006, I-7006, Rn. 22, 45 ff. – Meca-Medina; EuGH, Urt. v. 11.04.2000 – Rs. C-191/97- Slg. 2000, I-2549, Rn. 56 f. – Deliège v. Ligue francophone de judo; EuGH, Urt. v. 01.07.2008, Az. C-49/07, Rn. 23-29 – MOTOE). Sportverbände sind Unternehmen, soweit sie etwa durch die Vermarktung von Medienrechten oder den Abschluss von Lizenz- und Merchandisingverträgen selbst wirtschaftlich tätig werden. Ansonsten sind sie als Unternehmensvereinigung anzusehen, wenn ihre Mitglieder, z.B. Profivereine, wirtschaftlich tätig sind (EuGH, Urt. v. 11.04.2000 – Rs. C-191/97- Slg. 2000, I-2549, Rn. 46 . – Deliège v. Ligue francophone de judo; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht Bd. 1 EU/Teil1, 5 Aufl., Ar.t 101 Abs. 1 AEUV Rn. 23; Hellmann in Jaeger/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 1 GWB Rn. 17 ff.).
99(1)
100Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die Unternehmenseigenschaft des Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der in seiner Satzung vorgesehenen Verpflichtung der Ligaverbände, für die Einhaltung und Beachtung der Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch von Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler durch die lizenzierten Handball-Bundesliga-Vereine zu sorgen, nicht bejaht werden.
101Die Aufnahme und Verabschiedung der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände durch den DHB-Bundestag als zuständiges Verbandsgremium ist keine unternehmerische Tätigkeit. Der Beklagte zu 1) erbringt keine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt. Vielmehr erfüllt er damit seine Verpflichtung als Mitglied der Beklagten zu 2). Er hat nach Art. 7.1.12 der Statuten der Beklagten zu 2) (Ausgabe: 1. August 2011) die IHF-Statuten und Reglements sowie die durch die IHF-Gremien gefassten Beschlüsse anzuerkennen und diese Verpflichtung an seine Mitglieder weiterzugeben. Zudem hat er seine Mitglieder aufzufordern, die Verpflichtung an die Akteure ihres Nationalverbandes weiterzugeben. Die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) sind nicht darauf gerichtet, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, sondern seine Mitglieder an die Statuten, Regeln und Beschlüsse der Beklagten zu 2) zu binden, damit die in Art. 2 der IHF-Statuten formulierten Aufgaben und Ziele (Führung, Weiterentwicklung und Förderung des Handballs weltweit) erreicht werden können. Zwar mag die Pflicht zur Abstellung ausländischer Nationalspieler darüber hinaus die Vermarktung der von der Beklagten zu 2) veranstalteten sportlichen Großereignisse (Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften etc.) fördern. Daraus resultiert aber keine eigene unternehmerische Betätigung des Beklagten zu 1) bei Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen. Sie liegt vielmehr nur vor, soweit der Beklagte zu 1) selbst Spiele oder Wettkämpfe gemäß § 2 m) seiner Satzung veranstaltet und vermarktet. Die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsstatuten über die Abstellung ausländischer Nationalspieler ist indes nicht Teil dieser gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1), sondern die Befolgung einer Pflicht aus der Mitgliedschaft im zweitbeklagten Dachverband.
102(2)
103Die Aufnahme der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) formulierten Verpflichtungen der Ligaverbände in die Verbandssatzung des Beklagten zu 1) ist nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV zu qualifizieren.
104(2.1)
105Der Beklagte zu 1) ist eine Unternehmensvereinigung.
106Unter einer Unternehmensvereinigung ist jeder (beliebig strukturierte) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV zu verstehen, dessen Zweck unter anderem darin besteht, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Durch die Erstreckung des Kartellverbots auf Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen soll vor allem eine Umgehung des Kartellverbots auf dem Weg beliebig strukturierter Unternehmenszusammenschlüsse verhindert werden. Deshalb wird der Begriff der Unternehmensvereinigung generell weit ausgelegt. So steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen, sofern sie außerdem auch die Aufgabe hat, die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren. Sie ist Unternehmensvereinigung und, soweit sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, Unternehmen (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 38; EuG, Urt. v. 26.01.2005, Az. T-193/02, WuW/E EuR 881, 882 ff., Rn. 69 – 72, - Piau/FIFA). Als Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV gelten auch Zusammenschlüsse von Unternehmensvereinigungen (EuGH, Urt. v. 15.05.1975, Slg. 1975 563, 583 f. – Frubo; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, aaO. Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 40 m.w.Nachw.). Beispiele sind sogenannte Dachverbände oder ein internationaler Verband, dessen Mitglieder, z.B. nationale Verbände, ihrerseits Unternehmensvereinigungen sind.
107Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist der Beklagte zu 1) selbst Unternehmen, soweit er die Nutzungs-, Veranstaltungs-, Vermarktungs- und Verwertungsrechte für den Spielbetrieb der Handball-Bundesliga gegen Entgelt an die Ligaverbände verpachtet (siehe den Grundlagen- und Pachtvertrag vom 24.09.2004, Anlage K 1 zur Klageschrift vom 10.04.2013). Er ist darüber hinaus aber auch als Unternehmensvereinigung anzusehen. Mitglieder des Beklagten zu 1) sind gemäß § 6 seiner Satzung drei Regionalverbände (§ 6 Abs. 2 a)), 22 Landesverbände (§ 6 Abs. 2 b)) und die Ligaverbände der Männer (…) und der Frauen (…). In den Ligaverbänden sind nach § 1 Satzung HBL die lizenzierten Vereine und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) zusammengeschlossen, für die die Vermarktung der Ligaspiele eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie sind u.a. als Anbieter auf dem Markt für Eintrittskarten für das jeweilige Ligaspiel (vgl. BGH WuW/E BGH 2406 ff) – Inter Mailand-Spiel), auf dem Markt für Fernsehübertragungsrechte gegenüber den Fernsehsendern und auf dem Markt für Werberechte gegenüber den Werbekunden tätig. Diese Vereine und Betriebsgesellschaften sind daher insoweit Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV und die Ligaverbände, in denen sie zusammengeschlossen sind, Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung. Denn die Ligaverbände nehmen nicht nur die sportlichen, sondern auch wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder als Solidargemeinschaft gegenüber Verbänden und sonstigen Dritten wahr (§ 4 e Satzung HBL). Da die Ligaverbände (zusammen mit den Regional- und Landesverbänden) in dem Beklagten zu 1) zusammengeschlossen sind, ist der Beklagte zu 1) als Unternehmensvereinigung anzusehen, soweit er als Dachorganisation des deutschen Handballsports die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt.
108(2.2)
109Die Entscheidung des Beklagten zu 1), die Ligaverbände entsprechend § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) seiner Satzung mit der Folge zu verpflichten, dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die lizenzierten Ligavereine und Betriebsgesellschaften bindend ist, ist kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 AEUV.
110Maßgeblich für die Auslegung des Rechtsbegriffs Beschluss ist der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Umgehungen des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zwischen Unternehmen zu verhindern. Das Kartellverbot des § 101 Abs. 1 AEUV gilt daher (auch) für Beschlüsse von Vereinigungen, die auf Folgen abzielen, die diese Vorschrift verhindern will. Dabei fällt aber nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, zwangsläufig unter das Kartellverbot. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind vielmehr der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991-7028, Rn. 42 – Meca-Medina u. Majcen). Ein unter das Kartellverbot fallender Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt danach immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren (EuGH, Urt. v. 27.01.1987 – C-45/85, Slg. 1987, 405 rn. 32 – Verband der Sachversicherer; BGH, WuW/E DE-R 2408, 2413, Rn. 26 m.w.Nachw. – Lottoblock). Kann ein solcher Koordinierungswillen der Unternehmensvereinigung nicht festgestellt werden, kommt es darauf an, ob der Beschluss tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirkt hat.
111(2.2.1)
112Vorliegend ist ein Koordinierungswille des beklagten Verbandes nicht zu erkennen. Auch die Kläger vermögen nicht aufzuzeigen, in welche Richtung das Marktverhalten der dem Beklagten zu 1) angeschlossenen Ligaverbände und deren Mitglieder durch die in Rede stehenden Verpflichtungen zur Beachtung der IHF-Regeln gesteuert werden soll. Zwar bewirkt § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu 1), dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler für die Ligavereine verbindlich ist und sie nach Maßgabe dieser Regelungen verpflichtet sind, ausländische Nationalspieler freizustellen. Hiermit wird aber nicht der gemeinsame Wille zum Ausdruck gebracht, dass sich die Ligaverbände und ihre Mitglieder auf einem Markt in einer bestimmten Weise verhalten sollen. Zwar sind die lizenzierten Handballvereine und ihre Betriebsgesellschaften – wie bereits oben ausgeführt – auf verschiedenen Märkten tätig. Dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Kläger ist aber nicht zu entnehmen, in welche Richtung das Marktverhalten der Ligaverbände und ihrer Mitglieder auf welchem dieser Märkte durch die Abstellverpflichtung koordiniert werden soll. Dass durch die Abstellverpflichtung das Verhalten der Vereine auf dem Markt für Eintrittskarten für Bundesligaspiele, Fan-Artikel oder Fernsehübertragungsrechte untereinander abgestimmt werden soll, ist nicht zu erkennen. Einen „gesonderten Markt für die Abstellung von Spielern für Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften“ existiert nicht, worauf die Beklagten bereits in erster Instanz zutreffend hingewiesen haben (Bl. 88 GA). Zwischen den jeweiligen Nationalverbänden, die Spieler für ihre Nationalmannschaft anfordern, und den Vereinen, bei denen ausländische Spieler unter Vertrag stehen, wird keine wirtschaftliche Leistung gegen Entgelt erbracht. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen den ausländischen Nationalverbänden und den von ihnen angeforderten Spielern. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Abstellen von Spielern als Bestandteil eines „Marktes für die Organisation und Durchführung von Handballveranstaltungen mit Nationalmannschaften“ angesehen werden sollte, wie die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 2015 (Bl. 957 GA) geltend machen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, inwieweit die alle Vereine gleichermaßen betreffende Pflicht zur Abstellung ausländischer Nationalspieler den Wettbewerb auf jenem Markt beschränken oder verfälschen soll.
113(2.2.2)
114Dass die in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung bewirkt haben, kann gleichfalls nicht festgestellt werden.
115Bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, ist der konkrete Rahmen zu berücksichtigen, in dem eine Vereinbarung ihre Wirkung entfaltet, insbesondere der wirtschaftliche und rechtliche Kontext, in dem die betroffenen Unternehmen tätig sind, die Art der Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Vereinbarung bzw. der Beschluss bezieht, sowie die tatsächlichen Bedingungen der Funktion und der Struktur des relevanten Marktes (EuGH, Urt. 18.07.2006, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991-7028, Rn. 39 ff. – Meca-Medina u. Majcen). Maßnahmen, die das Selbstbestimmungsrecht der Marktteilnehmer hinsichtlich des Marktzutritts, der Auswahl der Vertragspartner, des Geschäftsabschlusses sowie der Ausgestaltung von Geschäftsbedingungen beeinträchtigten, stellen regelmäßig verbotene Wettbewerbsstörungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV dar. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass jede Beeinträchtigung dieser Freiheiten notwendigerweise eine Wettbewerbsbeschränkung bedeutet. Eine Wettbewerbsverfälschung kann nur dann angenommen werden, wenn die jeweils freiheitsbeschränkende Absprache geeignet ist, die Marktverhältnisse zu verändern. Dafür ist ein Vergleich der reellen Wettbewerbssituation mit der Wettbewerbssituation, wie sie ohne das fragliche Verhalten bestünde, entscheidend (Hengst in Langen/Bunte, aaO., Art. 101 AEUV Rn. 174).
116Die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände und ihrer Mitglieder, die Regelungen und Vorschriften der Beklagten zu 2) und damit auch Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zu beachten, bewirkt keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Handballvereine untereinander.
117Wie bereits oben ausgeführt, sind die lizenzierten Vereine und Betriebsgesellschaften der Handball-Lizenzligen im Zusammenhang mit der Vermarktung der Ligaspiele auf unterschiedlichen Märkten als Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen tätig. Zu erwähnen ist der Markt für Eintrittskarten für das jeweilige Ligaspiel, der Markt für Fernsehübertragungs- und Werberechte sowie der Markt für Fan-Artikel und der Spielertransfermarkt (vgl. Zimmer in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 1 GWB Rn. 60). Die Kläger beanstanden, dass Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler weder einen zeitlichen Maximalumfang der Freigabeverpflichtung vorsieht (Art. 7.1.3.), noch eine finanzielle Entschädigung der Vereine für die Dauer der Freigabe (Art. 7.2). Darüber hinaus halten sie es für nicht gerechtfertigt, dass die Vereine den ausländischen Nationalspieler gegen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen für die Zeit zu versichern haben, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird (Art. 7.3.2). Es ist allerdings nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan, dass die Vereine hierdurch in ihren Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb mit den anderen Vereinen auf einem der oben genannten Märkte beeinträchtigt werden.
118Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen werde die Vermarktung der medialen Übertragungsrechte der Spiele der Handballbundesliga erheblich erschwert, weil der Spielbetrieb im Januar eines jeden Kalenderjahres mitten in der Saison wegen der dann stattfindenden Europa- oder Weltmeisterschaften unterbrochen werde. Die Unterbrechung des Spielbetriebs trifft alle Ligavereine gleichermaßen und nicht nur die Vereine, die ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben und diese für die genannten internationalen Turniere abstellen müssen.
119Soweit die Kläger vortragen, durch die zeitlich nicht auf einen Maximalumfang eingeschränkte Abstellverpflichtung der Vereine werde die Leistungsfähigkeit der ausländischen Nationalspieler negativ beeinflusst und die Verletzungsgefahr steige, folgt hieraus nicht, ob und inwieweit die Wettbewerbschancen der zur Freigabe verpflichteten Vereine hierdurch beeinträchtigt werden. Der zeitliche Umfang der Freigabeverpflichtung trifft zunächst alle Ligavereine gleichermaßen, die ausländische Nationalspieler unter Vertrag haben. Überdies ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen, dass infolge der (zeitlich unbeschränkten) Freigabe ausländischer Spieler für Maßnahmen ihrer Nationalmannschaften und der damit einhergehenden körperlichen Belastungen der Spieler die Attraktivität der Bundesligaspiele dieser Vereine für den Zuschauer so in Mitleidenschaft gezogen wird, dass für diese Vereine im Vergleich zu den Vereinen, die keine ausländischen Nationalspieler im Kader haben, Nachteile auf dem Markt für Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechte und Fanartikel entstehen. Eine solche Beeinträchtigung im Wettbewerb ist auch eher unwahrscheinlich. Zwar ist es für den Verein im Grundsatz nachteilig, wenn der ausländische Nationalspieler für die in Rede stehenden Maßnahmen seines Nationalverbandes zeitlich unbeschränkt abgestellt werden muss und er infolgedessen der Handballbundesliga in diesen Zeitraum nicht zur Verfügung steht. Jedoch hat die Tatsache, dass der Spieler auf Anforderung für Maßnahmen seines Nationalverbandes (zeitlich uneingeschränkt) freizugeben ist, gleichzeitig positive Effekte auf die Attraktivität des Vereins und die von ihm veranstalteten Ligaspiele. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Handball ein Mannschaftssport ist, bei dem die Leistung der gesamten Mannschaft und weniger die der einzelnen Spieler im Vordergrund steht. Wenn daher einzelne ausländische Spieler aufgrund ihrer Freigabe für bestimmte Ligaspiele nicht zur Verfügung stehen, leidet hierdurch die Attraktivität der Spiele für den Zuschauer und damit der Vermarktungserfolg nicht zwangsläufig. Darüber hinaus ist es nicht nur für den Spieler sondern auch für den Verein eine Auszeichnung, wenn ein bei ihm beschäftigter ausländischer Spieler aufgrund seiner herausragenden Leistungen in der Handballbundesliga zur Nationalmannschaft seines Nationalverbandes einberufen wird. Dies wirkt sich für das sportliche Ansehen des Vereins und demzufolge auch für die Vermarktung seiner Ligaspiele positiv aus.
120Dass die Ligavereine, obwohl sie für die Dauer der Freigabe die Spielergehälter weiter zu zahlen haben, keine finanzielle Entschädigung erhalten und zudem verpflichtet sind, den Spieler während der Freigabe gegen Verletzungen und die sich daraus ergebenden Folgen zu versichern, ist zwar ein wirtschaftlicher Nachteil. Denn die Vereine haben Aufwendungen (Gehalt, Versicherungsbeitrag) für den freigegebenen ausländischen Spieler, obwohl er dem Verein für die Zeit seiner Freigabe nicht für Spiele der Bundesliga, Training, Werbeveranstaltungen u.ä. zur Verfügung steht. Aber nicht jeder wirtschaftliche Nachteil, der einem Unternehmen zugefügt wird, kann ohne weiteres auch als (spürbare) Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb angesehen werden. Erforderlich ist vielmehr eine (spürbare) Auswirkung auf die Wettbewerbschancen des beeinträchtigten Unternehmens gegenüber anderen Nachfragern oder Anbietern. Hierzu fehlte jedoch substantiierter Vortrag der Kläger, so dass bei Zulässigkeit der Klage nicht hätte festgestellt werden können, ob und inwieweit die Vermarktungsmöglichkeiten der betreffenden Ligavereine durch das Ausbleiben einer Entschädigung für die Freigabe ausländischer Nationalspieler und die Versicherungspflicht im Vergleich zu den anderen Ligavereinen beeinträchtigt sind. Die pauschale Behauptung der Kläger, mit der Abstellverpflichtung seien erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Vereine verbunden (Bl. 967 GA), ersetzt substantiierten an den Anforderungen des § 138 ZPO zu messenden Sachvortrag nicht.
121bb.
122Die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbedingungen hätte auch nach nationalem Kartellrecht keinen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das in § 1 GWB geregelte Kartellverbot begründen können.
123Auch insoweit fehlt dem Beklagten zu 1) die Unternehmenseigenschaft. Die Auslegung des Unternehmensbegriffs im deutschen und europäischen Kartellrecht weist zwar Unterschiede auf. Diese Unterschiede sind vorliegend aber nicht relevant. Grundsätzlich ist § 1 GWB und damit auch der Unternehmensbegriff so auszulegen, wie es der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 AEUV entspricht (BGH WuW/E DE-R 3275 –Jette Joop). Unterschiede bestehen (derzeit) allerdings insoweit, als nach der Rechtsprechung des EuGH die reine Nachfragetätigkeit durch die öffentliche Hand keine unternehmerische Tätigkeit darstellt (EuGH, Urt. v. 10.07.2006 WuW/E EU-R 1213 Rn. 25 – FENIN), während nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unternehmensbegriff grundsätzlich jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr – und damit auch die Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand zum Eigenverbrauch – den Unternehmensbegriff erfüllt (BGH WuW/E DE-R 1987, 1089 – Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH WuW/E BGH 2571 –Krankentransportbestellung; offengelassen in BGH WuW/E DE-R 2161, 2163 Rn. 12 – Tariftreueerlärung III; BGH WuW/E DE-R 4037, 4042 Rn. 44 ff. – VBL-Gegenwert).
124Gegenstand der Beurteilung wäre vorliegend aber nicht eine Nachfragetätigkeit des Beklagten zu 1) gewesen, so dass die Frage, ob der Beklagte zu 1) bei der Verabschiedung der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) seiner Satzung enthaltenen Verpflichtungen der Ligaverbände und deren Mitglieder als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung gehandelt hat, nach europäischem und deutschen Kartellrecht einheitlich zu beantworten gewesen wäre.
125cc.
126Der Erlass der in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) geregelten allgemeinen und besonderen Pflichten der Ligaverbände wäre zudem nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten zu 1) gemäß Art. 102 AEUV zu qualifizieren.
127Zwar ist der Beklagte zu 1) Normadressat des Missbrauchsverbots, soweit er selbst Spiele oder Wettkämpfe veranstaltet und vermarktet, weil er auf diesem Markt (z.B. für Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechte und Werberechte) ohne Wettbewerber unternehmerisch tätig ist. Jedoch hätte der Beklagte zu 1) mit der Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler diese Marktmacht nicht im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht. Weder liegen die Voraussetzungen eines Ausbeutungsmissbrauchs noch die eines Behinderungsmissbrauchs vor.
128Der Begriff des Ausbeutungsmissbrauchs bezeichnet Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich das Unternehmen auf Kosten der Marktgegenseite oder nachgelagerter Marktstufen geschäftliche Vorteile verschafft (Art. 102 S. 2 a) AEUV). Dass durch das Verhalten gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, ist für das Vorliegen eines Ausbeutungsmissbrauchs weder erforderlich noch steht es ihm entgegen (Bulst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., Art. 102 AEUV Rn. 91). Durch die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen verschafft sich der Beklagte zu 1) indes keinen geschäftlichen Vorteil auf Kosten der Marktgegenseite oder nachgelagerter Marktstufen. Hinsichtlich der von dem Beklagte zu 1) veranstalteten und vermarkteten Spiele sind nicht die Kläger Marktgegenseite, sondern die Nachfrager von Eintrittskarten, Fernsehübertragungsrechten und Werberechten.
129Auch der Tatbestand des Behinderungsmissbrauchs ist nicht erfüllt.
130Der Begriff des Behinderungsmissbrauchs umfasst ein Marktverhalten, das den Wettbewerb schwächt, etwa indem es Wettbewerbern des marktbeherrschenden Unternehmens den Zugang zu Absatz- oder Inputmärkten versperrt. Es richtet sich damit direkt oder indirekt gegen Wettbewerber auf dem beherrschten oder einem benachbarten Markt (Bulst in Langen/Bunte, aaO., Art. 102 AEUV Rn. 92). Das Verhalten des Beklagten zu 1) (hier: die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen) ereignet sich nicht auf dem Markt, auf dem der Beklagte zu 1) als Spieleveranstalter und -vermarkter marktbeherrschend ist. Die an die Handballvereine und ihre Betriebsgesellschaften adressierte Pflicht zur Abstellung ausländischer Nationalspieler wirkt sich vielmehr auf Märkte aus, auf denen der Beklagte zu 1) selbst nicht tätig ist, sondern allein die Kläger als Veranstalter und Vermarkter ihrer Handballbundesliga-Spiele.
131Allerdings kann auch ein Verhalten, das sich auf einem anderen als dem beherrschten Markt ereignet und auswirkt, unter Art. 102 AEUV fallen. Voraussetzung hierfür ist aber ein Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem angeblich missbräuchlichen Verhalten. Ein solcher Zusammenhang ist in der Regel zu verneinen, wenn sich ein Verhalten auf einem von dem beherrschten Markt verschiedenen Markt dort auswirkt. Handelt es sich um verschiedene, aber verbundene Märkte, so können nur besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf ein Verhalten rechtfertigen, das auf dem verbundenen, nicht beherrschten Markt festgestellt wurde und sich dort auswirkt (EuGH, Urt. v. 14.11.1996, Az. C 333/94, Slg. 1996 I-05951 – Tetra Pak/Kommission).
132Wie bereits oben ausgeführt, wirkt sich die Einführung und Umsetzung der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler nicht auf den Märkten aus, auf denen der Beklagte zu 1) als Veranstalter von Länderspielen und sonstigen Wettkämpfen eine Monopolstellung inne hat. Nachteilig betroffen sind allenfalls die Märkte, auf denen die Handballvereine der 1. und 2. Bundesliga und ihre Betriebsgesellschaften unternehmerisch tätig sind. Sie machen geltend, durch die Abstellverpflichtung im Wettbewerb mit den anderen Handballvereinen behindert zu werden. Dass zwischen diesen unterschiedlichen Märkten eine Verbundenheit entsprechend den Vorgaben des EuGH besteht und zudem besondere Umstände eine Anwendung von Art. 102 AEUV auf das Verhalten des Beklagten zu 1) rechtfertigen, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht dargetan worden.
133dd.
134Das Verhalten des Beklagten zu 1) wäre auch nicht als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu qualifizieren.
135Zwar wird von der genannten Vorschrift auch die Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt erfasst, auf dem der Normadressat selbst nicht marktbeherrschend ist (sog. Drittmarkt). Voraussetzung hierfür ist aber in jedem Fall, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung gegeben (BGH WuW/E DE-R 1210 Rn. 22 m.w.Nachw. – Strom und Telefon II) und das behinderte Unternehmen auf dem beherrschten Markt tätig ist (BGH WuW/DE-R 1283, 1284 – Der Oberhammer; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 3788 – Schilderprägerunternehmen; offen gelassen: BGH WuW/E DE-R 1210 Rn. 22 – Strom und Telefon II).
136Diese Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Insbesondere ist die Monopolstellung des Beklagten zu 1) auf den Märkten, auf denen er unternehmerisch tätig ist, nicht ursächlich für eine etwaige Behinderung der Ligavereine bei der Veranstaltung und Vermarktung ihrer Ligaspiele.
137b.
138Im Falle der Zulässigkeit der Klage hätte ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht darin gesehen werden können, dass der Beklagte zu 1) in § 3 des mit dem Ligaverband der Männer (HBL) geschlossenen Grundlagen- und Pachtvertrages vom 24. September 2011 eine Vereinbarung zu der Abstellverpflichtung der Bundesligavereine und deren Betriebsgesellschaften für Nationalspieler zur Bildung starker Nationalmannschaften getroffen hat.
139Die im Grundlagen- und Pachtvertrag vereinbarte Abstellverpflichtung betrifft inhaltlich einen völlig anderen Sachverhalt als die in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler geregelte Abstellverpflichtung. Während Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler die Verpflichtung der Vereine normiert,ausländische Spieler, die bei ihnen unter Vertrag sind, für deren Nationalverbände freizugeben, wenn sie zu Maßnahmen der Nationalmannschaft dieses Verbandes einberufen werden (Art. 7.1.2), regelt § 3 Nr. 1 des Grundlagen- und Pachtvertrages die Verpflichtung der Vereine,deutsche Nationalspieler zur Bildung starker (A-, B- und Junioren-) Nationalmannschaften abzustellen. So ist in § 3 des Grundlagen- und Pachtvertrages gleich an mehreren Stellen die Rede davon, dass sich die Abstellverpflichtung auf Maßnahmen des DHB, also des deutschen Handballverbandes, und nicht auf Maßnahmen anderer nationaler Handballverbände bezieht. So lautet § 3 Nr. 1 Satz 4:
140„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Mitglieder der HBL ihre Spieler für Maßnahmen des DHB insgesamt im Jahr grundsätzlich an 60 Tagen abstellen müssen.“
141Nach § 3 Nr. 5 garantiert der DHB den Mitgliedern der HBL,„dass ihre Spieler für jedwede Maßnahme des DHB.....versichert sind.“ Ferner stellt die HBL gemäß § 3 Nr. 6 Satz 1 sicher, dass die abgestellten A-Nationalspieler„während jedweder Maßnahme des DHB“ Lohnfortzahlung erhalten.
142Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung in § 3 Nr. 5 des Vertrages. Danach bemüht sich die HBL, dass die für die Nationalmannschaft abzustellenden Spieler der Ligavereine ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere Rechte am eigenen Bild, dem Beklagten zu 1) zur Werbe- und Vermarktungszwecke übertragen. Diese Vereinbarung macht nur für deutsche Nationalspieler Sinn, denn ausländische Nationalspieler haben keinerlei Veranlassung, ihre Persönlichkeitsrechte dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit ihrem Einsatz für die Nationalmannschaft ihres Landes zu übertragen.
143c.
144Ein Verstoß gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB sowie gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) wäre auch nicht darin begründet, dass der Beklagte zu 1) in der von ihm verabschiedeten DHB-Spielordnung in § 82 Abs. 1 geregelt hat, dass Spieler, die zu einem Auswahlspiel oder zu einem Lehrgang einberufen werden, zu diesem Zweck von ihrem Verein freigegeben werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen unter II. 1.a.aa. Bezug genommen werden.
1452.
146Das Unterlassungsbegehren der Kläger hätte auch nicht gestützt auf § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder wegen eines sog. mitgliedschaftsbezogenen Eingriffs Erfolg gehabt.
147a.
148Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1), die dazu führen, dass sie nach Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler zur Freigabe ausländischer Nationalspieler verpflichtet sind, stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Kläger dar.
149Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gewährt, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und – grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt werden (BGHZ 193, 227-238, juris: Rn. 19 m.w.Nachw.). Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGHZ 193, 227-238, juris: Rn. 21 m.w.Nachw.).
150Hiernach ist der Erlass der in Rede stehenden Regelungen in der Satzung des Beklagten zu 1) nicht als betriebsbezogener Eingriff im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
151Er richtet sich nicht spezifisch gegen die unternehmerische Tätigkeit der Kläger bei der Vermarktung der Ligaspiele und damit nicht gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Der Beklagte hat die in § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 i) geregelten Verpflichtungen der Ligaverbände in seine Satzung aufgenommen, weil er hierzu selbst aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Beklagten zu 2) verpflichtet ist.
152Im Übrigen ist die in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen geregelte Abstellverpflichtung nicht gegen die Vermarktung der Ligaspiele durch die Ligavereine gerichtet und damit nicht betriebsbezogen. Vielmehr geht es der Beklagten zu 2) darum, die von ihr veranstalteten und vermarkteten internationalen Wettkämpfe für den Zuschauer attraktiv zu gestalten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die jeweiligen Nationalverbände leistungsstarke Nationalmannschaften aufstellen können. Dies setzt voraus, dass (auch) die im Ausland beschäftigten Nationalspieler von den jeweiligen nationalen Vereinen für Maßnahmen der Nationalmannschaft uneingeschränkt freigestellt werden.
153Soweit Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler eine Entschädigung der nationalen Vereine für den Freigabezeitraum ausgeschlossen und eine Versicherungspflicht angeordnet hat, richtet sich auch diese Regelung nicht unmittelbar gegen die unternehmerische Tätigkeit der Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele.
154b.
155Ein sog. mitgliedschaftsbezogener Eingriff wäre ebenfalls zu verneinen.
156Zwar sind Mitgliedschaftsrechte als sonstige Rechte deliktsrechtlich gegen Eingriffe geschützt, die sich unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten von erheblichem Gewicht richten (Sprau in Palandt, BGB 71. Aufl., § 823 Rn. 21).
157Die in der Satzung des Beklagten zu 1) geregelte Verpflichtung der Ligaverbände, die Regelungen der IHF zu beachten und dafür zu sorgen, dass auch ihre Mitglieder sich daran halten, stellt einen solchen unmittelbaren Eingriff in ein wesentliches Mitgliedschaftsrecht der Kläger nicht dar.
158Klage gegen die Beklagte zu 2):
159Auch die Klagen gegen die Beklagte zu 2) hätten im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt.
160Die Kläger hätten von der Beklagten zu 2) nicht verlangen können, dass sie es unterlässt, sie auf der Grundlage von Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, zur Abstellung ausländischer Nationalspieler zu verpflichten. Die Voraussetzungen für einen aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgenden Unterlassungsanspruch waren nicht erfüllt.
161a.
162Zutreffend hat das Landgericht den Rechtsstreit, auch soweit die Kläger die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 2) in Anspruch nehmen, nach deutschem Recht beurteilt. Einschlägige Norm ist Art. 6 Abs. 3 VO ROM II. Hiernach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt wird (Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II). Erfasst werden u.a. privatrechtlich einzuordnende Ansprüche, die aus wettbewerbsbeschränkendem Verhalten von Marktteilnehmern folgen, wie etwa die aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB folgenden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche. Hat das wettbewerbseinschränkende Verhalten Auswirkungen auf verschiedenen Märkten, folgt aus dem in Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II geregelten Auswirkungsprinzip, dass jeder „Auswirkungserfolg“ zur Anknüpfung an seinem Marktort führt, mithin für jeden Markt und den dortigen Schadeneintritt das Recht dieses jeweiligen Marktes gilt (Art. 6 Abs. 3 b) Satz 1 erster HS).
163Das in Art. 6 Abs. 3 a) VO Rom II geregelte Auswirkungsprinzip führt hier zur Anwendbarkeit deutschen Kartellprivatrechts.
164Die Kläger sind durch die als kartellrechtswidrig beanstandete Abstellverpflichtung ausländischer Nationalspieler (Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler) nur an einem Marktort in einem Staat betroffen. Die Kläger sind in Deutschland ansässig. Es handelt sich um deutsche Handballvereine und deren Betriebsgesellschaften, die die Handball-Bundesliga in Deutschland betreiben und daran teilnehmen. Die Verpflichtung zur Freistellung ausländischer Nationalspieler nach den Regelungen des Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler kann sich daher nur auf den nationalen Spielbetrieb in der deutschen Handballbundesliga auswirken.
165b.
166Ein aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB folgender Unterlassungsanspruch der Kläger wäre daran gescheitert, dass die Beklagte zu 2) bei Erlass der streitgegenständlichen Regelung in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, weder gegen das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB) noch gegen das Verbot marktmissbräuchlichen Verhaltens (Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 u. 2 GWB) verstoßen hat.
167aa.
168Ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB scheitert jedenfalls daran, dass es sich bei der Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen nicht um einen Beschluss einer Unternehmensvereinbarung im Sinne der genannten Vorschriften handelt.
169Indes kann die Verabschiedung der IHF-Zulassungsbestimmungen als Marktteilnahme gewertet werden. Die Beklagte zu 2) handelt als Unternehmen, soweit sie durch die Vermarktung von Rechten an ihren Veranstaltungen und Produkten (Wettkämpfe, Kongresse pp.) und durch die Vermarktung von Werbe- und TV-Rechten (vgl. Art. 2 Nr. 2.4 und Nr. 3 Statuten IHF) selbst wirtschaftlich tätig wird. Der Erlass der Zulassungsstatuten, insbesondere die in Art. 7 geregelte Verpflichtung der nationalen Vereine, ausländische Spieler, die sie unter Vertrag haben, für deren Nationalverband freizugeben, zielt nicht nur darauf ab, die Teilnahme von ausländischen Spielern an Maßnahmen der Nationalmannschaft ihres Verbandes sicherzustellen und damit entsprechend Art. 2 der Statuten der Beklagten zu 2) den Handball weltweit zu führen, weiterzuentwickeln und zu fördern. Die Beklagte zu 2) hat ein eigenes wirtschaftliches Interessen an der in Rede stehenden Regelung. Sie veranstaltet und vermarktet internationale Wettkämpfe des Handballsports. Die Attraktivität dieser Veranstaltungen und damit ihr Vermarktungserfolg hängt maßgeblich davon ab, dass zu diesen Wettkämpfen leistungsstarke Nationalmannschaften antreten, was wiederum voraussetzt, dass die nationalen Handballvereine die bei ihnen unter Vertrag stehenden ausländische Nationalspieler für solche Veranstaltungen freigeben.
170Die Verabschiedung der in Rede stehenden Zulassungsbestimmung durch den Rat der Beklagten zu 2) ist aber kein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB.
171Allerdings ist die Beklagte zu 2) als Unternehmensvereinigung anzusehen. Die zu ihren Mitgliedern gemäß Art. 7 der IHF-Statuten gehörenden nationalen Handballverbände üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die nationalen Verbände sind insoweit unternehmerisch tätig, als sie Wettbewerbe der Bundesligen selbst veranstalten und vermarkten oder die Veranstaltungsrechte gegen Entgelt an die Ligaverbände oder Vereine zur eigenverantwortlichen Ausübung übertragen (vgl. § 2 l) DHB-Satzung). Darüber hinaus sind in den nationalen Verbänden entweder unmittelbar oder – wie in Deutschland – mittelbar über den Ligaverband die Handballvereine zusammengeschlossen, die - wie bereits oben ausgeführt – selbst auf verschiedenen Märkten unternehmerisch tätig sind.
172Die von der Beklagten zu 2) erlassene Regelung in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler, Stand 01.07.2011, ist jedoch nicht als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, der eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung seiner Mitglieder bezweckt oder bewirkt. Weder hat die Beklagte zu 2) durch die in Rede stehende Regelung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck gebracht, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren, noch bewirkt die Regelung tatsächlich eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Gegen einen Koordinierungswillen der Beklagten zu 2) spricht überdies der Gesamtzusammenhang, in dem die Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen stehen. Die Beklagte zu 2) besitzt sämtliche Rechte an internationalen Wettkämpfen wie insbesondere an Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen (Art. 18.1 IHF-Statuten). Die Durchführung von internationalen Veranstaltungen überträgt sie an einen Mitgliedsverband auf dessen Bewerbung durch Entscheid ihrer Gremien (Art. 18.3 IHF-Statuten). Welche Spieler zur Teilnahme an den internationalen Wettkämpfen berechtigt sind, regelt die Beklagte zu 2) gemäß Art. 19 IHF-Statuten in der Zulassungsbestimmung für Spieler. Die darin enthaltene Regelung über die Freigabeverpflichtung der Vereine für ausländische Nationalspieler stellt dabei sicher, dass der jeweilige Nationalverband auf seine Spieler für sämtliche Maßnahmen der Nationalmannschaft auch dann zurückgreifen kann, wenn sie bei einem ausländischen Verein unter Vertrag stehen. Zweck der Regelung ist es daher, für leistungsstarke Nationalmannschaften der Nationalverbände zu sorgen und in dessen Folge attraktive internationale Wettkämpfe zu veranstalten. Sie bezwecken nicht, das Verhalten der Nationalverbände und der ihnen angehörenden Ligavereine bei der Vermarktung der Ligaspiele zu koordinieren.
173Die von den Klägern beanstandeten Regelungen in Art. 7 IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler bewirken auch keine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
174bb.
175Schließlich wäre auch ein Marktmissbrauch der Beklagten zu 2) gemäß Art. 102 AEUV und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 u. 2 GWB abzulehnen. Ebenso wie bei dem Beklagten zu 1) sind die – oben unter II.1.a.cc. u. dd. dargestellten - Voraussetzungen für eine marktmissbräuchliche Drittmarktbehinderung auch bei der Beklagten zu 2) nicht erfüllt, da die Beklagte zu 2) und die Kläger auf verschiedenen, nicht miteinander verbundenen Märkten tätig sind.
176B. Hilfsantrag
177Auch mit dem in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag haben die Klagen keinen Erfolg gehabt, da der Hilfsantrag auf dasselbe Klageziel wie der Hauptantrag gerichtet und die Klage insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.
178III.
179Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
180Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
181IV.
182Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juli 2015 - VI-U (Kart) 13/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.