Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Dez. 2014 - III-2 Ws 605-606/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Verurteilten anzuordnen, dass die Vollstreckung des durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2009 angeordneten Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterbleibt, wird abgelehnt.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
3I.
4Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zugleich wurden seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro angeordnet.
5Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt.
6Auf Antrag des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 1. September 2014 angeordnet, dass die Vollstreckung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterbleibt.
7Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
8II.
9Das nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.
10Der Senat hält es in Ausübung seines Ermessens nicht für gerechtfertigt, dem Antrag des Verurteilten zu entsprechen, dass die Vollstreckung des durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2009 angeordneten Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro unterbleibt.
11Nach § 459g Abs. 2 StPO gilt für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (hier: Verfall von Wertersatz), die Regelung des § 459d StPO entsprechend. Demgemäß kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung der Nebenfolge ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn die Vollstreckung die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
12Eine solche Anordnung stellt einen Eingriff in das rechtskräftige Urteil dar und trägt Ausnahmecharakter. Der Zweck der Regelung des § 459d StPO besteht nach der Zielsetzung des Gesetzgebers darin, solchen für die Resozialisierung bedeutsamen Umständen Rechnung zu tragen, die das Tatgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. OLG Koblenz MDR 1981, 870; OLG Jena NStZ-RR 2006, 286, 287; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 459d Rdn. 4; SK-Paeffgen, StPO, 4. Aufl., § 459d Rdn. 2).
13Im Erkenntnisverfahren hat bereits das Tatgericht nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen, ob die Anordnung des Verfalls ganz oder teilweise unterbleiben kann. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass die Resozialisierung des Angeklagten nicht durch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden soll (vgl. BGH NStZ 2001, 42; NStZ-RR 2003, 75; StV 2003, 616; StV 2013, 630; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73c Rdn. 5).
14Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in dem Urteil vom 9. Juli 2009 die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro wie folgt begründet:
15„Der Angeklagte hat Betäubungsmittelhandel betrieben und sich dadurch einen Vermögensvorteil gesichert. Er tätigte bei seinen Rauschgiftgeschäften erhebliche Umsätze und erlangte durch seine rechtswidrigen Taten Geld. Da das aus den Einzelverkäufen erlangte Geld unauffindbar ist, kommt statt des Verfalls nach § 73 StGB nur noch der Verfall von Wertersatz nach § 73a StGB in Betracht. Die Kammer geht nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten davon aus, dass der Wert des Erlangten in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er das Geld für seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum, seinen Lebensunterhalt, für seine Spielfreude und Freizeitaktivitäten aufgebraucht hat. Das Gericht hat von seinem Ermessen, von der Anordnung von Verfall des Wertersatzes gem. § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB teilweise abzusehen, Gebrauch gemacht, da die Anordnung von Verfall des Wertersatzes in vollständiger Höhe nach dem Bruttoprinzip den Angeklagten unangemessen hart treffen würde. Eine Reduzierung der Höhe des Verfalls von Wertersatz sah die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Honorierung der Aufklärungsbereitschaft und des Geständnisses des Angeklagten als vertretbar an (vgl. Weber, BtMG, 3. Auflage, § 33 Rdn. 144).
16Indes hat das Gericht die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 150.000 Euro für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten auch nach Haftentlassung für einen längeren Zeitraum das Unrecht seiner Tat vor Augen zu halten. Ein vollständiges Absehen von der Anordnung von Verfall des Wertersatzes verbietet sich bei den vom Angeklagten getätigten Umsätzen. Sollte ihm eine Begleichung dieser Summe nicht möglich sein, bleibt ihm immer noch der Gang in die Privatinsolvenz.“
17Die mit diesen Erwägungen in Rechtskraft erwachsene Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht ohne wesentlich geänderte Tatsachengrundlage nachträglich unter Anwendung der §§ 459g Abs. 2, 459d StPO zugunsten des Verurteilten korrigiert werden. Wenn er die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung von 150.000 Euro nach Maßgabe der Härtevorschrift des § 73c StGB für fehlerhaft hält, hätte er dies mit der Revision rügen können, was jedoch nicht geschehen ist.
18Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten ist seit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2009 nicht eingetreten. Den Betrieb seines unrentablen Internetcafés hatte der Verurteilte bereits im Mai 2008 aufgegeben. Er verfügte vor seiner Festnahme über keine legalen Einkünfte und hat seinen aufwendigen Lebensunterhalt durch die abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte finanziert. Das Tatgericht ist bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz davon ausgegangen, dass der Wert des aus den Straftaten Erlangten - in der Anklage wurden die Gesamteinnahmen mit 691.900 Euro veranschlagt - in dem Vermögen des Verurteilten nicht mehr vorhanden war. Es hat sich in Kenntnis dieser Umstände dennoch dafür entschieden, jedenfalls in Höhe von 150.000 Euro den Verfall von Wertersatz anzuordnen.
19Das Verprassen der erlangten Mittel und deren Verwendung für Luxus und zum Vergnügen sprach gegen ein gänzliches Absehen von der Verfallsanordnung (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 104, 105). Im Rahmen der §§ 459g Abs. 2, 459d StPO kann bei der Beurteilung, ob die Vollstreckung der Verfallsanordnung wegen Erschwerung der Wiedereingliederung unterbleiben kann, nichts anderes gelten.
20Nach dem Urteil vom 9. Juli 2009 sind keine neuen Umstände eingetreten oder bekannt geworden, die einen Eingriff in die tatrichterliche Entscheidung rechtfertigen könnten. Dass der Verurteilte arbeitslos ist und derzeit von staatlichen Sozialleistungen und Zuwendungen seiner Familie lebt, stellt keine wesentliche Veränderung zu seinem Nachteil dar. Denn über legale Einkünfte verfügte er vor seiner Inhaftierung zuletzt nicht. Die illegalen Einnahmen aus den Betäubungsmitteldelikten haben bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben. Die von dem Verurteilten angeführten Steuerschulden von ca. 10.000 Euro resultieren aus dem früheren Betrieb des Internetcafés, das er im Mai 2008 aufgegeben hat, und waren bereits im Erkenntnisverfahren bekannt.
21III.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.
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(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
- 1.
in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder - 2.
in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.