Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2015 - III-1 Ws 418/14
Tenor
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1. Auf den Antrag der L. G. aus D. vom 29. Oktober 2014 werden der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 30. Juni 2014 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 29. September 2014 aufgehoben.
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2. Gegen den Beschuldigten wird die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet. Er ist anzuklagen,
am 4. Oktober 2013 in Düsseldorf
als Jugendlicher mit Verantwortungsreife
einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein,
indem er gegen 23:35 Uhr auf dem Bahnsteig der Straßenbahnhaltestelle „An der Piwipp“ dem ihm gegenüber stehenden M. d. L. mit einem Kantholz einen wuchtigen Schlag gegen die linke Schläfe versetzte und ihm hierdurch – unter billigender Inkaufnahme tödlicher Folgen dieser Vorgehensweise – eine schwere Kopfverletzung zufügte, die trotz umgehender intensivmedizinischer Behandlung am 10. Oktober 2013 zum Tod des Geschädigten infolge zentralen Regulationsversagens bei massiver Hirnschwellung führte.
Verbrechen, strafbar nach § 212 Abs. 1 StGB; § 1, § 3 Satz 1 JGG.
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3. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft Düsseldorf.
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Gründe:
2A.
3Die Antragstellerin ist die Tochter des am 10. Oktober 2013 infolge des Tatgeschehens verstorbenen M. d. L. Sie bezichtigt den Beschuldigten des Totschlags, jedenfalls der Körperverletzung mit Todesfolge. Die Staatsanwaltschaft hat das wegen Totschlagsverdachts geführte Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Tat nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerde der Antragstellerin hat der Generalstaatsanwalt als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dessen Verwerfung als unbegründet die Generalstaatsanwaltschaft beantragt.
4Das Gesuch ist dem gemäß § 145a Abs. 1 zustellungsbevollmächtigten Verteidiger des Beschuldigten (Vollmacht Bl. 310 d. A.) mitgeteilt worden (§ 175 Satz 1, § 173 Abs. 2 StPO). Eine Erklärung für den Beschuldigten ist nicht erfolgt.
5B.
6Der Klageerzwingungsantrag ist zulässig.
7Als gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nebenklageberechtigte Angehörige ist die Antragstellerin Verletzte im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO und daher antragsbefugt (Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Auflage [2014], § 172 Rdnr. 11 m. w. N.). Die sich aus § 172 StPO ergebenden Fristen der Antragstellung sind eingehalten, wobei die insoweit maßgeblichen Eckdaten in der Antragsschrift mitgeteilt werden. Diese genügt auch den sich aus § 172 Abs. 3 StPO ergebenden sonstigen Anforderungen an eine formgerechte Antragstellung. Das anwaltlich unterzeichnete Gesuch enthält eine aus sich heraus verständliche Schilderung des für die strafrechtliche Beurteilung relevanten Sachverhalts, teilt in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens mit und schildert den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit, so dass dem Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung möglich war.
8C.
9Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet. Er führt zur Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage. Das auf den nachfolgend genannten Beweismitteln beruhende wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (vgl. die Ausführungen zu I und II) begründet nach Ansicht des Senats den nach § 170 Abs. 1, § 203 StPO erforderlichen hinreichenden Tatverdacht eines – nicht durch Notwehr gerechtfertigten – Totschlags gegen den Beschuldigten. Die in den staatsanwaltlichen Bescheiden zum Ausdruck gekommene Gegenansicht vermag der Senat nicht zu teilen (hierzu III).
10I.
11(Beweismittel)
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I. Einlassung des Beschuldigten
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II. Zeugen:
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1. S. K. Z., B.straße XXX, 40233 D.,
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2. M. U. T., 40468 D.,
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3. A. M. B., N.straße XXX, 40489 D.,
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4. D. Z., I.straße XX, 40468 D.,
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5. D. P., M.weg X, 40470 D.,
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6. Ermittlungsbeamte, sämtlich zu laden über den PP Düsseldorf:
a) PK C.,
24b) KOKin S.,
25c) KKin M.,
26d) KK F.,
27e) KK F.,
28f) KHK M.,
29g) KHK F.
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III. Sachverständige:
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1. Prof. Dr. med. S. R.-T.,
zu laden über das Institut für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Moorenstraße 5, 40225 Düsseldorf,
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2. Dr. med. univ. C. M.,
zu laden über das Institut für Rechtsmedizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Moorenstraße 5, 40225 Düsseldorf,
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3. Prof. Dr. med. K. K.,
zu laden über das Institut für Neuropathologie des Universitätsklinikums Essen, Hufelandstraße 55, 45122 Essen,
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IV. Urkunden und Augenscheinsobjekte
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1. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 14. Oktober 2013, Blatt 184 ff. d. A.,
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2. Obduktionsprotokoll vom 14. Oktober 2013, Blatt 201 ff. d. A.,
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3. Rechtsmedizinisches Gutachten vom 20. November 2013, Blatt 233 ff. d. A.,
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4. Neuropathologisches Fachgutachten vom 20. November 2013, Blatt 243 ff. d. A.,
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5. Alkoholbefund vom 8. Oktober 2013, Blatt 182 d. A.,
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6. Protokoll und Antrag vom 5. Oktober 2013, Blatt 180 d. A.,
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7. Ärztlicher Bericht vom 5. Oktober 2013, Blatt 181 d. A.,
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8. Lichtbilder des Geschädigten, Blatt 176 ff. d. A.,
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9. Lichtbild des Kantholzes, Blatt 84 ff. d. A.
II.
54(Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen)
551. (Zur Person):
56Der jetzt 18-jährige Beschuldigte wurde in Haltern geboren. Er ist ledig und deutscher Staatsbürger. Der Beschuldigte ist noch Schüler. Näheres über seine Lebensumstände ist nicht bekannt.
572. (Zur Sache):
58a) Am späten Abend des 4. Oktober 2013 holte der damals 44-jährige Geschädigte M. d. L. seine Lebensgefährtin, die Zeugin Z., an deren Arbeitsstelle, einer Gaststätte in Unterrath, ab. Nachdem die Zeugin ihre Schicht beendet hatte, wollte der Geschädigte zunächst noch bleiben, folgte ihr jedoch dann zum S-Bahnhof Unterrath und bestieg unmittelbar nach ihr gegen 23:29 Uhr die Straßenbahn der Linie 707 in Fahrtrichtung Universität Ost. Beide setzten sich auf zwei hintereinander liegende Sitzplätze, wobei sich M. d. L. von seinem Sitzplatz zu der hinter ihm befindlichen Zeugin Z. drehte, um mit ihr reden zu können. Während der Fahrt hielt der stark untersetzte Geschädigte (knapp 90 kg bei 160 cm Körpergröße), der im Verlauf des Abends an einem Essen mit Kollegen teilgenommen und sowohl hierbei als auch später noch in der Unterrather Gaststätte alkoholischen Getränken in erheblicher Menge zugesprochen hatte, seinen aus der Hose gezogenen Gürtel gefaltet in den Händen.
59An der Haltestelle „Eckenerstraße“ stiegen gegen 23:31 Uhr der damals 17-jährige Beschuldigte, der damals noch 16-jährige Zeuge A. B. und der damals 17-jährige Zeuge D. Z. in die Straßenbahn ein. Sie gingen an dem Geschädigten und der Zeugin Z. vorbei, nahmen auf den hintersten Sitzen – in Blickrichtung des Geschädigten – Platz und hörten über ein Mobiltelefon laut Musik. Hierdurch fühlte sich der Geschädigte gestört. Dies artikulierte er – für die Jugendlichen allerdings nicht vernehmbar – gegenüber der Zeugin Z. und begann mit ihr eine Diskussion darüber, warum man kein Taxi genommen habe. Da der Beschuldigte die ungehaltenen Blicke des seinen Gürtel in der Hand haltenden und erkennbar alkoholisierten Geschädigten als „Provokation“ auffasste, nahm er ein etwa sechzig Zentimeter langes und 7x7 Zentimeter breites Vierkantholz an sich, das die Jugendlichen vorher zufällig auf der Ablage am Zugende vorgefunden hatten, und stellte es deutlich sichtbar zwischen seinen Beinen auf den Boden, um für den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung der Jugendlichen mit dem Geschädigten die eigene Überlegenheit von vornherein nach außen zu dokumentieren.
60Nach etwa zweiminütiger Fahrzeit – zwei Stationen nach ihrem Einstieg – schickten sich die drei Jugendlichen gegen 23:33 Uhr an, die Bahn am Haltepunkt „An der Piwipp“ zu verlassen, wobei der Beschuldigte das Kantholz mitnahm. Der Geschädigte und seine Lebensgefährtin blieben sitzen, weil sie noch zwei Stationen weiter – bis zum Haltepunkt „Johannstraße“ – fahren wollten. Während des Aussteigens oder kurz nach dem Verlassen der Bahn – jedenfalls bei noch geöffneter Tür – rief der Beschuldigte dem Geschädigten zu: „Komm du Pisser, komm doch!“, um ihn – im Bewusstsein der eigenen „Bewaffnung“ – zu provozieren und herauszufordern. Danach wandte er sich zum Gehen, da er nicht (oder nicht mehr) ernsthaft damit rechnete, dass es der Geschädigte auf eine tätliche Auseinandersetzung werde ankommen lassen.
61Tatsächlich stand jedoch der so vor seiner Lebensgefährtin beleidigte und durch den vorherigen Alkoholkonsum enthemmte M. d. L. umgehend auf, verließ die Bahn, ohne dass er durch die Zeugin Z. daran gehindert werden konnte, und schlug dem bereits weggehenden Beschuldigten auf dem Bahnsteig mit der Schnalle seines Gürtels von hinten auf den Rücken. Daraufhin drehte sich der Beschuldigte schnell um, schlug seinerseits dem Geschädigten mit dem in beiden Händen geführten Kantholz zunächst in die Rippen und versetzte dem noch stehenden, aber möglicherweise leicht nach vorn gebeugten Opfer unmittelbar danach einen zweiten, wuchtigen Schlag gegen die linke Schläfe, wobei er das Risiko einer tödlichen Wirkung dieser Handlungsweise erkannte und billigend in Kauf nahm.
62So getroffen sank der Geschädigte sofort bewusstlos zu Boden. Durch den Zeugen T., einen weiteren Fahrgast der Bahn, wurde um 23:35 Uhr der Notarzt alarmiert. Trotz umgehender Einleitung lebensrettender Maßnahmen und nachfolgender intensivmedizinischer Versorgung verstarb M. d. L. am 10. Oktober 2013 durch ein zentrales Regulationsversagen infolge massiver Hirnschwellung bei ausgeprägter, traumatisch bedingter, diffuser axonaler Schädigung des Hirngewebes, ausgelöst durch die Einwirkung massiver stumpfer Gewalt in Form des sehr heftigen, schnellen Schlages mit dem Kantholz gegen den Kopf.
63b) Der Beschuldigte hat sich zusammen mit seinen Begleitern B. und Z. am frühen Abend des 5. Oktober 2013 der Polizei gestellt und anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung eingeräumt, den Geschädigten in der Nacht zuvor niedergeschlagen zu haben. Das hierfür benutzte Kantholz habe er auf Anraten des A. (B.) „zur Sicherheit“ von der Ablage genommen, weil er den erkennbar angetrunkenen Geschädigten während der Bahnfahrt beim Ziehen seines Gürtels beobachtet habe (die Begleiterin des Geschädigten habe dies noch mit den Worten „Nein, nicht schon wieder. Mach das nicht!“ kommentiert) und es ihm „nicht geheuer“ vorgekommen sei, „dass der uns so aggressiv anschaute und irgendwie mit dem Gürtel bedrohte.“ Beim Aussteigen habe er den Mann nur ganz freundlich gefragt, was denn los sei. Daraufhin sei der Mann gefolgt und habe ihn – den Beschuldigten – „ein paar Mal“ mit dem Gürtel geschlagen („Auf den Rücken. Dann hat er mich noch am Hinterkopf festgehalten und dabei habe ich die Gürtelschnalle auf die rechte Hand bekommen.“…“Da hat der Mann dann auf meinen Hinterkopf geschlagen…“). In Reaktion auf diesen Angriff habe er dann mit dem in beide Hände genommenen Holzkeil um sich geschlagen. „Zweimal habe ich ihn getroffen. An den Rippen und am Kopf. Ich habe aber nicht gezielt. Ich habe einfach um mich geschlagen, um mich zu wehren.“
64Mit Schriftsatz vom 14. April 2014 hat der Verteidiger für den Beschuldigten eine „ergänzende Einlassung“ folgenden Inhalts abgegeben: Nach einer langen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und der Gruppe der Jugendlichen habe der Beschuldigte das in der Bahn vorgefundene Kantholz „zunächst“ mitgenommen und beim Aussteigen – schon fast nach hinten gewandt – gefragt, was denn los sei. Hierbei sei er davon ausgegangen, dass diese Äußerung „keine weiteren Folgen“ haben werde. Erst durch den Schlag mit der Gürtelschnalle habe der Beschuldigte – bereits im Weggehen – bemerkt, dass der Geschädigte den Ausstieg aus der Bahn vor dem Schließen der Türen wohl doch geschafft hatte. Eher reflexartig habe der Beschuldigte nach hinten Richtung Oberkörper des Angreifers geschlagen und sich sodann erneut abgewandt. Als er daraufhin bemerkt habe, dass der Angreifer „wütend auf ihn zugestürmt“ sei, habe er „erneut ungezielt Richtung Oberkörper“ geschlagen und den Geschädigten, der sich hierbei wohl unglücklicherweise gebückt habe, ungewollt am Kopf getroffen.
65c) Soweit diese – teilweise bereits in sich widersprüchlichen – Angaben des Beschuldigten von dem zu a beschriebenen Geschehenshergang abweichen, besteht hinreichender Tatverdacht aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Übrigen.
66aa) Zum Vorgeschehen hat die Zeugin Z. sowohl unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Zeugen T. und den zuerst am Tatort eingetroffenen Polizeibeamten (PK C., KOKin S., KKin M.) als auch bei ihrer anschließenden Vernehmung durch KK F. und KK F. in der Nacht des 5. Oktober 2013 konstant angegeben, dass sich der Geschädigte während der Bahnfahrt ausschließlich mit ihr unterhalten habe und dass er nicht etwa durch eine freundlich gestellte Frage, sondern durch eine herausfordernde Äußerung des Beschuldigten, in der das Wort „Pisser“ vorkam („Komm du Pisser! Ja, Komm!“ „Was willst du Pisser?“ „Komm, Pisser, komm. Willst du Schläge? Dann komm!“), zum Aussteigen provoziert worden sei, obwohl man eigentlich noch zwei Stationen weiter habe fahren wollen. Sie selbst habe sich noch bemüht, den Geschädigten festzuhalten, was aber infolge ihrer physischen Unterlegenheit (55 kg Körpergewicht) nicht gelungen sei. Dann habe sie im Türrahmen der Bahn gestanden und ihren Freund dem Beschuldigten (dem „Blonden“) direkt gegenüber stehen sehen. Wenige Momente später habe ihr Freund auf dem Boden gelegen. Weil alles viel zu schnell passiert sei, habe sie weder die Schlagbewegung des Beschuldigten noch das Schlagwerkzeug gesehen und auch nicht wahrgenommen, ob vorher eine Rangelei oder Berührung stattgefunden habe. Den Gürtel des Geschädigten, der in den Angaben des Beschuldigten und seiner Begleiter nach deren Selbstgestellung bei der Polizei am Abend des 5. Oktober 2013 erstmals Erwähnung fand, hat die Zeugin Z. anlässlich ihrer zweiten Vernehmung am 6. Oktober 2013 der Polizei übergeben und hierzu – vor dem Hintergrund ihrer vorher geschilderten Wahrnehmungslücken zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung nachvollziehbar – erklärt, sie habe dieses Kleidungsstück ebenso wie die Brille ihres Freundes vom Bahnsteig aufgehoben und sodann eingesteckt, ohne zu wissen, dass ihm ermittlungsrelevante Bedeutung zukommt. Den Gürtel habe der „dicke“ Geschädigte während der Straßenbahnfahrt die ganze Zeit „normal“ (gefaltet) in der Hand gehalten („Ich hab gesagt mach zu und er hat gesagt geht nicht“) und das Angebot der Zeugin, ihn in ihre Tasche zu stecken, in seinem angetrunkenen Zustand abgelehnt („Nein, meins“). Während der Bahnfahrt habe der Geschädigte die Jugendlichen aber weder mit seinem Gürtel bedroht noch angesprochen. Er habe sich zwar über die laute Musik beklagt, dies jedoch nur im Gespräch mit ihr. Die Äußerung „Nein, nicht schon wieder“ sei hierbei nicht gefallen. Erst am Haltepunkt – während ihrer Bemühungen, den Geschädigten am Verlassen der Bahn zu hindern – habe sie „M. bitte! Bist Du wahnsinnig!“ zu ihm gesagt („Ich habe gesagt. M. bitte. Ich wollte das nicht. Ich habe nicht geschafft das Festhalten. Hinten bei M.. Die hat schwarze Lederjacke.“).
67Von den Schilderungen der Zeugin Z. eindeutig abweichende Angaben zum Verhalten des Geschädigten während der Bahnfahrt hat ausschließlich der Zeuge B. gemacht. Er will den Beschuldigten aufgefordert haben, das Kantholz „zur Sicherheit“ an sich zu nehmen, weil der Geschädigte während der Bahnfahrt mit seinem Gürtel „rumgewirbelt“ habe und zwei Mal auf die Gruppe der Jugendlichen habe „losgehen“ wollen, jedoch jeweils von seiner Begleiterin zurückgehalten worden sei. Diese Bekundungen sind schon deshalb unglaubhaft, weil ein derart auffälliges Benehmen des Geschädigten weder vom Beschuldigten selbst noch vom Zeugen Z. geschildert worden ist. Letzterer hat vielmehr anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung eine verbale Kommunikation mit dem Geschädigten ausdrücklich negiert und auch tätliche Angriffsversuche oder offene Drohgebärden des Geschädigten nicht konkret beschrieben, sondern – ebenso wie der Beschuldigte – eher diffuse Angaben zum objektiven Anlass einer subjektiv empfundenen „Bedrohungslage“ gemacht (die Zeugin Z. habe den Geschädigten „mit Gesten“ beruhigt, „weil der wollte wohl - ? - aufstehen, ich weiß nicht, ob der zu uns wollte…Der hat uns aber weiter böse angeguckt.“). Auf der Basis dieser Ermittlungsergebnisse ist daher hinreichend wahrscheinlich, dass die Zeugin Z. zum Ablauf der Bahnfahrt die Wahrheit gesagt hat und dass sich der Beschuldigte nur deshalb ostentativ mit dem Kantholz bewaffnete (nach der Aussage des Zeugen Z. stellte er es vor sich auf den Boden und hielt es zwischen seinen Beinen fest), weil er schon die ungehaltenen Blicke und das Herausziehen/Halten des Gürtels durch den erkennbar angetrunkenen Geschädigten als Provokation ansah. Eine entsprechend gereizte Stimmungslage hat im Ergebnis auch der Zeuge T. bestätigt, der während der Fahrt im vorderen Bereich der Bahn saß und die laute Handymusik sowie die „wilde Unterhaltung“ der Jugendlichen wahrgenommen, dies aber nach seinen Angaben in der polizeilichen Vernehmung bewusst ignoriert haben will, „denn wenn man da hinstarrt, provoziert man die Jugendlichen nur“.
68Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist ferner hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Geschädigten an der Haltestelle durch die von der Zeugin Z. geschilderte Herausforderung beleidigender Art zum Aussteigen provoziert hat. Zwar haben die Zeugen B. und Z. – insoweit wörtlich übereinstimmend mit der diesbezüglichen Einlassung des Beschuldigten – bekundet, dass der Beschuldigte vor oder beim Verlassen der Bahn den Geschädigten nur „ganz normal“ gefragt habe, was denn los sei. Insoweit liegt indes eine vorherige Absprache mit dem Ziel einer wahrheitswidrigen Entlastung des Beschuldigten nahe. Es erscheint schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso der Geschädigte eine derart harmlose Frage zum Anlass genommen haben soll, aus der Bahn auszusteigen, obwohl er dies zuvor trotz seiner Verärgerung über das Verhalten der Jugendlichen nicht beabsichtigt hatte, sondern – auch nach deren Angaben – zunächst sitzen geblieben war, als sich der Beschuldigte und seine Begleiter zum Verlassen der Bahn anschickten. Eine derartige impulsive Reaktion findet nur vor dem Hintergrund einer Provokation der von der Zeugin Z. im Kern stets konstant geschilderten Art eine hinreichend plausible Erklärung. Hinzu kommt, dass die Angaben der Zeugin durch die – ansonsten erkennbar von Entlastungstendenzen geprägte – Aussage des Zeugen Z. eine Teilbestätigung erfahren haben. Nach dessen Bekundungen soll nämlich der Beschuldigte „beim Rausgehen“ von dem Geschädigten „in lautem Ton“ eine Antwort erhalten und sodann draußen irgendwas gesagt haben wie „Komm, komm doch“, wobei er jetzt – in Reaktion auf das aggressive Verhalten des Geschädigten – „auch aggressiv“ gewesen sei.
69bb) Zum eigentlichen Tatablauf haben weder die Zeugin Z. noch der unbeteiligte Zeuge T. nähere Angaben machen können. Hier ergibt sich der zu a beschriebene Geschehenshergang aus den Aussagen des Beschuldigten und seiner Begleiter, soweit deren Angaben glaubhaft sind.
70So ist es aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen aller drei Jugendlichen, aber auch vor dem Hintergrund des Vorgeschehens hinreichend wahrscheinlich, dass der durch die provokative Äußerung des Beschuldigten erregte und deutlich angetrunkene Geschädigte nach seinem impulsiven Ausstieg aus der Bahn dem bereits weggehenden Beschuldigten mit seinem Gürtel (nebst Schnalle) von hinten auf den Rücken geschlagen hat. Soweit allerdings der Beschuldigte bei seiner verantwortlichen Vernehmung mehrere Schläge des Geschädigten – wohl auch gegen den Kopf – behauptet hat, sind seine Angaben bereits in sich unklar, vage und widersprüchlich. Auch die Zeugen B. und Z. haben Derartiges nicht berichtet, obwohl sie nach eigenem Bekunden diese Phase des Geschehens aus naher Distanz unmittelbar beobachtet haben.
71Dass sich der Beschuldigte sodann (laut Aussage des Zeugen Z. „blitzartig“, nachdem er „gerade den Gürtel abbekommen hatte“) umgedreht und mit dem in beiden Händen gehaltenen Kantholz dem Geschädigten zunächst gegen die Rippen und dann gegen den Kopf geschlagen hat, folgt aus den Angaben sowohl des Beschuldigten bei der Polizei als auch des Zeugen B. und – bezogen auf die Phase bis zum zweiten Schlag – des Zeugen Z.. Hierbei ist in der Tatschilderung des Beschuldigten anlässlich seiner verantwortlichen Vernehmung keine Rede davon gewesen, dass zwischen den beiden Schlägen mit dem Kantholz ein (weiterer) Angriff des Geschädigten erfolgte oder auch nur ein nennenswerter zeitlicher Versatz bestand. Dies steht auch im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin Z., die zur fraglichen Zeit am Türrahmen der Bahn stand und für die sich das Geschehen derart schnell abgespielt hat, dass sie bei ihrer Vernehmung am 5. Oktober 2013 nicht angeben konnte, auf welche Weise ihr zunächst noch stehend wahrgenommener und „wenige Sekunden später“ am Boden liegender Lebensgefährte niedergestreckt wurde.
72Soweit im Verteidigerschriftsatz vom 14. April 2014 ausgeführt ist, der Beschuldigte habe sich nach dem ersten Schlag gegen die Rippen zunächst wieder vom Geschädigten abgewandt und erst, als letzterer „wütend auf ihn einstürmte“, „erneut ungezielt nach hinten Richtung Oberkörper“ geschlagen, handelt es sich nach dem Ermittlungsergebnis um eine Schutzbehauptung. Dass sich der Beschuldigte bei noch unklarer Lage zunächst wieder umgedreht und hierdurch das Risiko eines erneuten „Angriffs von hinten“ in Kauf genommen haben soll, widerspricht schon jeder Lebenserfahrung. Darüber hinaus ist ein derartiger, durch auffällige Zäsuren unterbrochener Ablauf zwischen dem ersten und dem zweiten Schlag vom Beschuldigten selbst (bei seiner polizeilichen Einvernahme) nicht behauptet worden, was aber zu seiner Entlastung hätte beitragen können und daher zu erwarten gewesen wäre, wenn sich das Geschehen tatsächlich so abgespielt hätte. Auch die Zeugen B. und Z. haben einen solchen Tathergang nicht bekundet. Ihre Aussagen sind vielmehr gerade in Bezug auf die entscheidende Phase der Tathandlung durch den Rückzug auf nicht nachvollziehbare Wahrnehmungslücken bei fortbestehender Entlastungstendenz geprägt.
73So hat der Zeuge B. angegeben, nach dem ersten Schlag mit dem Kantholz gegen die linke Rippe habe der noch stehende Geschädigte bei sich verkürzendem Abstand zum Beschuldigten „immer noch irgendwie um sich geschlagen“, was man aber „nicht genau habe sehen können“, bevor der zweite Schlag gegen die linke Kopfseite erfolgt sei. Von einem „Einstürmen“ des Geschädigten auf den bereits wieder abgewandten Beschuldigten ist in dieser Aussage keine Rede. Vielmehr schildert der Zeuge ein „Um-sich-Schlagen“ des Geschädigten, das er aber tatsächlich – trotz seiner im Übrigen ungehinderten Position als Augenzeuge des gesamten Vorfalls – nicht genau gesehen haben will. Dieses Aussageverhalten lässt sich nachvollziehbar nur vor dem Hintergrund des Bemühens erklären, eine Fortsetzung der Tätlichkeiten des Geschädigten zu konstruieren, die es in Wirklichkeit nicht gab, weil die beiden Schläge mit dem Kantholz in unmittelbarer zeitlicher Abfolge geführt wurden.
74Der Zeuge Z. will den Geschädigten nach dem ersten Schlag mit dem Holzkeil gegen die Rippen zwar „noch auf den Beinen, aber leicht in der Hocke“ gesehen, sich danach aber „geschockt“ umgedreht haben und „weggegangen“ sein, bevor er die Zeugin Z. schreien hörte, sich sodann dem Geschehen wieder zuwandte, den Geschädigten auf dem Boden liegend wahrnahm und mit dem Beschuldigten die Flucht ergriff. Auch diese Angaben sind unglaubhaft – der Zeuge will mitten im Geschehen vorübergehend „weggegangen“ sein, obwohl sich nach seiner Aussage sein Freund gerade eines tätlichen Angriffs zu erwehren hatte – und lassen sich nachvollziehbar nur durch das Bestreben erklären, die eigenen Wahrnehmungen zur entscheidenden Tatphase vor der Polizei nicht offenbaren zu müssen, weil der Zeuge selbst über das Verhalten des Beschuldigten schockiert war und dafür keine Rechtfertigung sah. Hierfür spricht auch, dass er den Beschuldigten beim Weglaufen wegen der Tat nach eigenen Angaben „zur Sau gemacht“ hat, obwohl er weder den zweiten Schlag wahrgenommen noch gesehen haben will, ob und inwieweit dieser durch etwaige weitere Tätlichkeiten des Geschädigten veranlasst war. Die dahingehende Äußerung des Zeugen Z. („Bist du wahnsinnig? Was hast du da für einen Scheiß gemacht?“) hat der Zeuge T. wahrgenommen, als die beiden Jugendlichen auf ihrer Flucht vom Bahnsteig an ihm vorbeiliefen.
75d) In subjektiver Hinsicht besteht der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte bei seiner Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
76Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde der todesursächliche Schlag mit dem Kantholz nicht etwa – wie es der Beschuldigte und sein Verteidiger suggerieren wollen – aus der Drehung heraus ungezielt nach hinten geführt. Da der Beschuldigte – schon nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei – dem Geschädigten zuvor bereits einen Hieb in die Rippe versetzt hatte, stand er vielmehr seinem Opfer frontal gegenüber und konnte sehen, wohin er traf, als er zum zweiten Schlag ansetzte. Letzterer wurde in die obere Körperregion und – ausweislich der Ergebnisse des abschließenden rechtsmedizinischen Gutachtens – mit Wucht geführt, so dass er die zum Tod führende schwere Kopfverletzung unmittelbar verursacht hat. Angesichts dieser Sachlage begründen schon die objektiven Tatumstände den hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte bei seinem Handeln die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung seines Opfers erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen B., der bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, dass er nach der Beobachtung des Tatgeschehens ohne weiteres von unter Umständen tödlichen Verletzungen des Geschädigten ausgegangen sei („Ich habe ja gesehen, wie dem voll mit dem Knüppel gegen den Schädel gehauen wurde. Ich wusste, dass das nur einen Schädelbasisbruch oder einen Kieferbruch bedeuten konnte und dass der Mann eventuell daran versterben wird.“).
77e) Eine Rechtfertigung der Tat durch Notwehr im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB liegt beim gegenwärtigen Erkenntnisstand fern.
78Zwar sah sich der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu Beginn der Tätlichkeiten auf dem Bahnsteig einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff in Form der „Gürtelattacke“ des Geschädigten ausgesetzt. Die Schläge mit dem Kantholz gegen Oberkörper und Kopf des Geschädigten waren jedoch zur Abwehr des Angriffs schon objektiv nicht erforderlich, jedenfalls unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des Beschuldigten nicht durch Notwehr gedeckt.
79aa) Die Erforderlichkeit der Abwehrmaßnahme im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass nach objektiver ex-ante-Beurteilung der konkreten „Kampflage“ Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entspricht, die vom Täter gewählte Verteidigung also das relativ mildeste Mittel der Abwehr ist (Fischer, StGB, 62. Auflage [2015] § 32 Rdnr. 30 m. w. N.). Bei dieser Prüfung ist hier zu berücksichtigen, dass der 17-jährige Beschuldigte, der sich in Begleitung zweier etwa gleichaltriger Freunde befand, durch einen stark untersetzten und überdies deutlich alkoholisierten Mann mittleren Alters angegriffen wurde. Der Angriff bestand in einem Gürtelhieb auf den Rücken, der möglicherweise schmerzhaft, aber ersichtlich nicht lebensgefährlich war, mag hierbei auch die Gürtelschnalle mit zum Einsatz gekommen sein. Die Attacke erfolgte von hinten, traf den Beschuldigten jedoch selbst bei Berücksichtigung eines anfänglichen Überraschungsmoments nicht gänzlich unvorbereitet, denn er war – wie das Ermittlungsergebnis belegt – umgehend zur Gegenwehr in der Lage. Angesichts dieser Ausgangssituation ist schon die Erforderlichkeit der Tathandlung zur Angriffsabwehr beim gegenwärtigen Ermittlungsstand zweifelhaft. Das Ergebnis der Ermittlungen legt insoweit vielmehr schon die Annahme nahe, dass der dem Geschädigten an Schnelligkeit und Reaktionsvermögen überlegene Beschuldigte den Angreifer – notfalls mit Hilfe seiner Begleiter – bereits durch einfache körperliche Gewalt hätte überwältigen oder ihn durch einen Schlag mit dem Kantholz in untere Körperregionen „von den Beinen holen“ und hierdurch die Attacke auf wirksame, aber für den Geschädigten weniger gefährliche Weise hätte beenden können.
80bb) Spätestens unter Berücksichtigung seines Vorverhaltens ist die Tathandlung des Beschuldigten bei vorläufiger Bewertung der Beweislage nicht durch ein Notwehrrecht gedeckt.
81Schon der Umstand, dass sich der Beschuldigte während der Bahnfahrt demonstrativ mit dem Kantholz – dem späteren Tatwerkzeug – ausgerüstet hat, stellt ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten dar, das nach dem oben geschilderten wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen eher provokativen als „absichernden“ Charakter trug, zumal auch aus Sicht der Jugendlichen während der Bahnfahrt kein nachvollziehbarer Grund für die Annahme bestand, man werde zu dritt mit dem Geschädigten, mag dieser auch seinen Gürtel in der Hand gehalten haben, im Falle eines Angriffs nicht ohne Waffe fertig werden. Hinzu kommt, dass die Jugendlichen spätestens beim Aussteigen aus der Bahn eine etwaige Tätlichkeit des Geschädigten nicht mehr zu befürchten hatten, da letzterer erkennbar zunächst sitzen blieb. Erst durch die anschließende verbale Provokation („Komm du Pisser, komm doch!“) ist der Geschädigte zum Ausstieg aus der Bahn und zu seiner tätlichen Attacke bewogen worden. Mag der Beschuldigte bei seiner Äußerung auch auf deren Folgenlosigkeit vertraut haben, so liegt in seinem Vorverhalten zumindest eine grob fahrlässige Herbeiführung der Notwehrlage, die nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Fischer, aaO, § 32 Rdnr. 44, 45) zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt und den Beschuldigten im vorliegenden Fall dazu verpflichtet hätte, zumindest von den zu aa beschriebenen Abwehrmaßnahmen milderer Art Gebrauch zu machen, wenn nicht gar der Fortsetzung des Angriffs auszuweichen. Dass dem in seinen motorischen Fähigkeiten nicht eingeschränkten Beschuldigten ein Ausweichen vor weiteren Gürtelhieben nicht möglich gewesen wäre, liegt schon angesichts der Alkoholisierung des Geschädigten fern, die der Beschuldigte nach seinen Angaben bei der Polizei auch erkannt hat.
82III.
83(Staatsanwaltliche Bescheide)
841. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit der Begründung, eine Notwehrrechtfertigung sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen – und unter zusätzlicher Berücksichtigung der für die Beurteilung mittelbar heranzuziehenden Unschuldsvermutung – nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Diese Ansicht stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
85Die Darstellung des Beschuldigten, sich durch Mimik und Gestik des aggressiv wirkenden und seinen Gürtel in der Hand haltenden Geschädigten bedroht gefühlt und das herumliegende Vierkantholz zur eigenen Sicherheit an sich genommen zu haben, um gegen einen tätlichen Angriff des Geschädigten beim Verlassen der Bahn gewappnet zu sein, könne nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit widerlegt werden. In Bezug auf die nur von der Zeugin Z. bekundete Beleidigung des Geschädigten („Pisser“) sei bei einer Gesamtwürdigung ihres Aussageverhaltens (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu 2 a) nicht zu erwarten, dass ihrer Aussage im Rahmen einer Hauptverhandlung deutlich höherer Beweiswert zukommen werde als den Angaben der Jugendlichen, deren Aussageverhalten im Übrigen „vergleichbare Besonderheiten“ gerade nicht aufweise.
86Die vom Zeugen Z. bestätigte Aufforderung „Komm doch“ wertet der Einstellungsbescheid als jugendtypische Droh- und Imponiergebärde, durch die der Beschuldigte seine Notwehrlage zwar nicht absichtlich oder vorsätzlich, jedoch in sozialethisch zu missbilligender Weise herbeigeführt habe. Obwohl dies zu einer Beschränkung der Verteidigungsbefugnis auf Flucht oder möglichst zurückhaltende Abwehrmaßnahmen führe, sei die Tat nicht ausschließbar durch Notwehr gerechtfertigt. Insoweit habe der Beschuldigte – durch seine Begleiter bestätigt – vortragen lassen, er habe sich nach dem Gürtelhieb umgedreht und „sodann“ reflexhaft und ungezielt mit dem Kantholz um sich geschlagen, um den „sich annähernden Geschädigten auf Distanz zu halten“. Ein Ausweichen nach dem Umdrehen sei dem Beschuldigten „vor dem weiteren Angriff“ nicht zumutbar gewesen, denn er hätte „dem Geschädigten vor einer erfolgreichen Flucht den Rücken zudrehen und sich gegen weitere Schläge im Ergebnis nicht verteidigen können“. Da der erste Schlag mit dem Kantholz in die Rippen den Angriff des Geschädigten im Ergebnis nicht erfolgreich beendet habe und die vom Angreifer eingesetzte metallene Gürtelschnalle grundsätzlich erhebliche Verletzungen bis hin zum Verlust des Sehvermögens herbeiführen könne, sei der Beschuldigte zu weiterer Gegenwehr berechtigt gewesen. Auch bei dem zweiten Schlag habe er nicht ausschließbar lediglich ungezielt um sich geschlagen, um den Geschädigten „auf Distanz zu halten“. Der tödliche Ausgang sei kein Indiz für einen mit dem Zurückhaltungsgebot nicht mehr zu vereinbarenden Kraftaufwand beim Zuschlagen; vielmehr liege es nahe, „dass der Geschädigte sich bewegt hat und insoweit die gegenläufigen Bewegungen den letztlich tödlichen Ausgang des Schlages mit bedingt haben können.“
87Dieser Würdigung hat sich die Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich angeschlossen. In der Stellungnahme zum Klageerzwingungsantrag ist diesbezüglich ausgeführt, dass der Einsatz des aufgrund vorheriger Drohgebärden des Geschädigten ergriffenen Kantholzes angesichts der Kampflage – Einschlagen mit einer Gürtelschnalle „auf Kopf und Rücken“ des sich entfernenden Beschuldigten – insgesamt nicht zu beanstanden sei, zumal der Geschädigte seinen Angriff nach dem ersten (Abwehr-)Schlag in seinen Rippenbereich „offenbar fortgesetzt“ habe. Die von der Zeugin Z. geschilderte verbale Provokation sei nicht derart schwerwiegend, dass sie das Notwehrrecht gegen den „offenbar mit Wucht ausgeführten“ Schlag mit einer Gürtelschnalle „auf Null reduziere“. Im Übrigen sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser sich „gegen den ersten Schlag gerade nicht zur Wehr gesetzt“ und daher anschließend, „nachdem der Geschädigte erneut auf ihn einschlug“, sein Notwehrrecht (wieder) uneingeschränkt habe ausüben dürfen.
882. Diese Würdigung der Ermittlungsergebnisse ist unvollständig und fehlerhaft.
89a) Soweit die Staatsanwaltschaft dem Aussageverhalten der Zeugin Z. offenbar Beschönigungstendenzen hinsichtlich etwaiger Anteile des Geschädigten am Tatgeschehen entnimmt und hieraus grundsätzliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben herleitet, entbehrt ihre Bewertung hinreichend konkreter Anhaltspunkte.
90Zwar soll die Zeugin bei der Erstbefragung am Tatort gegenüber dem die Strafanzeige aufnehmenden PK C. angegeben haben, dass der Holzscheit durch einen der Jugendlichen bereits beim Betreten der Straßenbahn mitgebracht worden sei (was nicht stimmt, denn das Kantholz war durch den später vernommenen Fahrer der Bahn, den Zeugen P., bereits deutlich vor dem Tatgeschehen auf der hinteren Ablage der Bahn gesehen worden). Der entsprechende Passus der Strafanzeige ist der – hinsichtlich ihrer Ausdrucksmöglichkeiten in der deutschen Sprache eingeschränkten – Zeugin jedoch im weiteren Verlauf der Ermittlungen weder vorgehalten worden noch hat sie bei ihren beiden Vernehmungen eine Behauptung dieser Art wiederholt. Vor diesem Hintergrund ist bereits unklar, ob die Zeugin bei ihrer Erstbefragung am Tatort überhaupt unmissverständliche Angaben zur angeblichen Herkunft des Kantholzes gemacht hat und (bejahendenfalls) ob sie dabei eine eigene Wahrnehmung oder nur falsche Schlussfolgerungen aus der aktuellen Beweislage (Tatbegehung durch einen der Jugendlichen, herumliegendes Kantholz als Tatwaffe) wiedergeben wollte.
91Den Umstand, dass die Zeugin den Gürtel des Geschädigten zunächst vom Tatort mitgenommen und erst auf Nachfrage der Polizei übergeben hat, hat sie bei ihrer zweiten Vernehmung plausibel mit ihrer anfänglichen Unkenntnis von der Beweisrelevanz dieses Gegenstandes vor dem Hintergrund fehlender Wahrnehmungen zum eigentlichen Tatgeschehen erklärt. Die auch insoweit bestehenden Zweifel der Staatsanwaltschaft sind nicht nachvollziehbar. Die Zeugin hat nicht etwa einen „Gedächtnisverlust“ in Bezug auf das Tatgeschehen geltend gemacht, sondern will dessen Einzelheiten trotz ihrer Position an der Bahntür nicht gesehen haben, weil alles viel zu schnell gegangen sei. Letzteres ist eine Behauptung, die durch das Ermittlungsergebnis im Übrigen gerade nicht widerlegt ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die – während der Tat in ihrem Beobachtungsvermögen möglicherweise auch durch Verwirrung, Furcht und Schrecken beeinträchtigte – Zeugin Z. bei ihrer polizeilichen Vernehmung auf Nachfrage ausdrücklich klargestellt hat, dass sie etwaige Tätlichkeiten ihres Lebensgefährten zwar nicht gesehen habe, aber deswegen auch nicht ausschließen könne, und dass sie wegen ihrer Wahrnehmungslücken nicht in der Lage sei, nähere Angaben zur Tathandlung des Beschuldigten oder zu dem hierfür verwendeten Gegenstand zu machen. Dieses Aussageverhalten lässt weder Beschönigungstendenzen der Zeugin im Hinblick auf das Verhalten ihres Lebensgefährten noch eine auffällige Belastungsmotivation zum Nachteil des Beschuldigten erkennen.
92b) Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Aussageverhalten der Jugendlichen weise – im Gegensatz zu dem der Zeugin Z. – „keine vergleichbaren Besonderheiten“ auf, lässt sich nur vor dem Hintergrund einer vollständig fehlenden Aussageanalyse erklären. Wie den obigen Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entnehmen ist, weisen die Angaben der Jugendlichen gerade in Bezug auf bestimmte Phasen des Tatgeschehens deutliche Entlastungstendenzen, Widersprüche und aussagekräftige Warnsignale für das Vorliegen unwahrer Angaben auf, denen sich die staatsanwaltlichen Bescheide jedoch verschließen, weil sie eine tatsächliche Würdigung der Einlassung des Beschuldigten und der Zeugenaussagen seiner Begleiter – jeweils einzeln und im Vergleich zueinander – vermissen lassen.
93c) Letzterer Mangel hat auch die Ausführungen zu der – nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in Anwendung der Unschuldsvermutung nicht ausschließbaren – Notwehrrechtfertigung beeinflusst.
94Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ schon bei der Entscheidung über die Anklageerhebung mittelbar eine Rolle spielt, weil er die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 170 Rdnr. 1 m. w. N.). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass selbst der Tatrichter im Rahmen seiner Urteilsfindung nicht gehalten ist, entlastende Einlassungen, für deren Richtigkeit es keine zureichenden Anhaltspunkte gibt, seinen Feststellungen ohne Weiteres zugrunde zu legen. Dieser Grundsatz gilt auch für die nur auf einer mittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung (BGHSt 54, 275, 294 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25. Januar 2013 [2 Ws 17-21/13]
Diese Gesamtwürdigung in tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unterblieben. Infolge dessen legen die staatsanwaltlichen Bescheide ihrer Prüfung des § 32 StGB aufgrund isolierter Betrachtung einzelner entlastender Angaben der Beteiligten tatsächliche Annahmen zugrunde, die im Ermittlungsergebnis keine Stütze mehr finden und letztlich spekulativen Charakter tragen. Dies gilt schon für die Feststellung, der Beschuldigte habe sich gegen die „erste“ Gürtelattacke des Geschädigten nicht zur Wehr gesetzt, sondern erst einmal nur umgedreht (obwohl doch dieses Umdrehen nach den Angaben der Jugendlichen gleich in den ersten Schlag mit dem Kantholz in die Rippen des Geschädigten überging). Aufgrund der spärlichen Ermittlungserkenntnisse zu Art und Ausmaß der Tätlichkeit des Geschädigten kommen die Bescheide zur Annahme einer bis zum Schluss fortgesetzten Angriffshandlung, die wegen ihrer Intensität und Zielrichtung für den Beschuldigten den Verlust seines Sehvermögens habe befürchten lassen. Nicht nachvollziehbar und mit dem Ermittlungsergebnis unvereinbar ist schließlich auch die Beschreibung der gesamten Tathandlung als der „Distanzwahrung“ dienendes zielloses „Um-sich-Schlagen“, dessen (letztlich tödliche) Wucht möglicherweise durch eine Bewegung des Geschädigten verstärkt worden sei.
96d) Zu guter Letzt tragen die staatsanwaltlichen Bescheide der Tatsache nicht hinreichend Rechnung, dass die Aufklärung des Sachverhalts im vorliegenden Fall nahezu ausschließlich von Aussagen der Beteiligten abhängt, für deren Bewertung der persönliche Eindruck als zusätzliche Erkenntnisquelle unverzichtbar ist. Diffizile Beweiswürdigungsfragen, wie sie hier aufgrund der Beweislage in Rede stehen, dürfen nicht im Zuge der nicht öffentlichen und nicht unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung durch die Staatsanwaltschaft womöglich endgültig entschieden werden (so zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens BGHSt 54, 275, 295).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Feb. 2015 - III-1 Ws 418/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
- 1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, - 3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, - 4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, - 5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes, - 6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
- 1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder - 2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.