Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 16. März 2016 - II-8 UF 58/14
Gericht
Tenor
I.Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dinslaken vom 14.03.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.862,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragstellerin 62 % und dem Antragsgegner 38 % auferlegt.
III.Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV.Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – in Abänderung der amtsgerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung – auf bis 14.000,00 € festgesetzt.
V.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat über den bis Dezember 2012 geltend gemachten Unterhalt entschieden hat.
1
Gründe:
2I.
3Die am 27.03.1967 geborene Antragstellerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann (geboren am 16.01.1959) auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2010 in Anspruch. Beide haben am 04.07.1997 die Ehe miteinander geschlossen, leben seit Februar 2006 voneinander getrennt und sind auf den im Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 01.07.2008 verkündete Scheidungsurteil des Amtsgerichts Dinslaken (Az.: 15 F 428/07) rechtskräftig geschieden worden. Bis Juni 2008 hat der Antragsgegner Ehegattenunterhalt in monatlicher Höhe von 350,00 € gezahlt.
4Aus der Ehe ist die am 24.10.2002 geborene I. F. hervorgegangen. Über die Frage, wo das Kind nach der Trennung und Scheidung seinen Lebensmittelpunkt haben soll, konnten die Kindeseltern zunächst kein Einvernehmen erzielen. Nach einem über zwei Instanzen geführten Sorgerechtsverfahren ist zunächst der Antragstellerin durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.05.2007 (Az.: II-8 UF 127/06) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen worden. Etwa zwei Jahre später ist der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung mit Beschluss vom 22.08.2008 des Amtsgerichts Dinslaken im Wege der einstweiligen Anordnung vorübergehend entzogen worden (Az. 15 F 364/08). Das zum Ergänzungspfleger bestellte Jugendamt der Stadt D. veranlasste im September 2008 den Wechsel des Kindes in den Haushalt des Antragsgegners, bei dem das Kind seither lebt. Mit der Antragstellerin fanden in der Folgezeit Umgangskontakte in einem überdurchschnittlichen Umfang statt. Im Verfahren 19 F 51/10 (Amtsgericht Dinslaken) vereinbarten die Kindeseltern am 03.01.2012 eine umfangreiche Umgangsregelung. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Dinslaken sodann dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter mit Zustimmung der Antragstellerin übertragen.
5Im streitgegenständlichen Zeitraum hat die Antragstellerin zunächst Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Lebensberaterin erzielt. Von März bis Dezember 2013 war sie vollschichtig bei der Firma A. beschäftigt und hat zusätzlich Nebeneinkünfte aus ihrer Tätigkeit als Lebensberaterin erzielt, die sie nach eigenen Angaben mit einem wöchentlichen Arbeitsaufwand von 4 Stunden neben der vollschichtigen Tätigkeit ausgeübt hat. Von Januar 2014 bis August 2015 war die Antragstellerin nach ihren Angaben nur phasenweise erwerbstätig und erzielte Einkünfte in Höhe von insgesamt 5.994,44 €. Seit dem 08.10.2015 arbeitet sie wieder vollschichtig für die Firma A.
6Für die Zeit bis Februar 2013 erhielt die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe, die als Darlehen gewährt wurden. Auch in der Zeit ab 2014 wurden an die Antragstellerin ergänzende Leistungen nach dem SGB II in nicht bezifferter Höhe gezahlt, die als Zuschusszahlungen erbracht wurden (vgl. dazu Gerichtsakte – GA – Bl. 33 f., 42 f.).
7Der Antragsgegner erzielte im gesamten streitbefangenen Zeitraum durchgehend Einkünfte aus einer vollschichtigen, nicht selbständigen Tätigkeit. Zudem nutzte und nutzt er die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende, in der H.-Str. in D. gelegene Immobilie, ein Reiheneckhaus, gemeinsam mit der Tochter zu Wohnzwecken.
8Für das Kind wurden an den Antragsgegner im Zeitraum von Februar 2011 bis zum 23.10.2014 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 8.058,00 € (= 11 + 12 + 12 + 9 Monate x 180,00 € + 138,00 € für Oktober 2014) gezahlt. Die Antragstellerin hat keine Unterhaltszahlungen geleistet. Sie ist im Verfahren II-8 UF 165/15 mit Teilbeschluss vom heutigen Tage zur Unterhaltszahlung in monatlicher Höhe von 40,00 € für die Zeit von Februar bis Dezember 2012, 50,00 € für die Monate Januar und Februar 2013 und 272,00 € für die Monate März bis Dezember 2013 verpflichtet worden. Von den Unterhaltszahlungen sind jeweils 92,00 € in den Monaten März bis Dezember 2013 an das Kind zu zahlen. Die restlichen Zahlungen gehen an das Land Nordrhein-Westfalen als Leistungsträger der Unterhaltsvorschussleistungen.
9Erstinstanzlich hat die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis Juli 2013 in Höhe von 18.368,99 € nebst Zinsen sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab August 2013 in monatlicher Höhe von 383,79 € geltend gemacht.
10Diesen Anspruch hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Antragstellerin bis Februar 2013 nicht aktivlegitimiert sei, weil sie Leistungen nach dem SGB II in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe erhalten habe und der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen sei. Dem Anspruchsübergang stehe nicht entgegen, dass die Sozialleistungen nur darlehensweise gewährt worden seien. Für die Zeit ab März 2013 könne kein Unterhalt mehr zugesprochen werden, da der Anspruch zu befristen sei.
11Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den erstinstanzlich geltend gemachten Unterhaltsanspruch weiter. Sie ist der Auffassung, dass ein Forderungsübergang auf den Sozialleistungsträger entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts aufgrund der nur darlehensweisen Leistungsgewährung nicht erfolgt sei. Zudem macht die Antragstellerin geltend, dass es ihr nicht möglich sei, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Es sei ihr trotz zahlreicher Erwerbsbemühungen nicht gelungen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. In G. habe sie eine Uhrmacherlehre absolviert und anschließend im Souvenirgeschäft gearbeitet, bevor sie den Antragsgegner kennengelernt habe. Diese Tätigkeit habe sie aufgegeben und sei zu dem Antragsgegner nach Deutschland gezogen. Aufgrund der ehelichen Rollenverteilung habe sie die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes übernommen, während der Antragsgegner einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Wegen der langen Erwerbsabstinenz, der hieraus resultierenden fehlenden Berufserfahrung sowie teilweise fortbestehender sprachlicher Probleme sei es ihr nicht möglich, ihren Bedarf allein sicherzustellen.
12Die Antragstellerin beantragt,
13unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Dinslaken vom 14.03.2014 zu Aktenzeichen 19 F 239/11 wie folgt zu entscheiden:
14den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.07.2013 in Höhe von 18.368,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen;
15den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin, beginnend mit dem 01.08.2013 monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von 383,79 € monatlich fortlaufend jeweils bis zum Dritten eines jeden Monats zu zahlen.
16Der Antragsgegner beantragt,
17die Beschwerde zurückzuweisen.
18Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist insbesondere darauf hin, dass die Antragstellerin qualifizierte Bemühungen um eine Arbeitsstelle im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgewiesen habe.
19Die Akten des Verfahrens II-8 UF 165/15 (OLG Düsseldorf) und des Scheidungsverfahrens (Amtsgericht Dinslaken, Aktenzeichen 15 F 428/07) sind zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden.
20II.
21Die Beschwerde hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.
221.Die Antragstellerin hat für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für die Zeit von Dezember 2010 bis Februar 2013 ihre Aktivlegitimation nicht verloren, weil die bis Februar 2013 darlehensweise gewährten Sozialleistungen keinen gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger bewirkt haben. Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2008, Az. 15 WF 239/07; Wendl / Dose – Klinkhammer, Unterhaltsrecht 9. Aufl. § 8 Rn. 238 und Wendl / Dose – Scholz § 8 Rn. 78 zur Parallelvorschrift des § 94 SGB XII), dass auch darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II bewirken, schließt sich der Senat nicht an (ebenso: Münder im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 13).
23Zwar mag der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zulassen. Eine solche Gesetzesauslegung würde jedoch dazu führen, dass für den Unterhaltsberechtigten eine Rechtsschutzlücke entsteht, die die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erschwert oder sogar vereitelt.
24a)
25Es ist nicht davon auszugehen, dass der Sozialleistungsträger die auf ihn übergegangene Unterhaltsforderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend machen wird. In den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand 21.12.2015), an die die Mitarbeiter des Leistungsträgers gebunden sind, wird nämlich unter Zif. 33.13 bestimmt:
26Werden Leistungen nur in Form eines Darlehens erbracht, löst diese Erbringung keinen Anspruchsübergang nach § 33 aus. Der Nachrang des SGB II wird über die Rückzahlung des Darlehens hergestellt.
27b)
28Würde bei dieser Sachlage die Familiengerichtsbarkeit einen Anspruchsübergang annehmen, hätte dies zur Folge, dass die Unterhaltsansprüche weder von dem Sozialleistungsträger – wegen anderer Rechtsansicht – geltend gemacht werden, noch von dem Unterhaltsberechtigten – wegen fehlender Aktivlegitimation – geltend gemacht werden können.
29c)
30Der Unterhaltsberechtigte, der seinen Lebensbedarf durch darlehensweise gewährte Leistungen gedeckt hat, müsste zunächst das Darlehen zurückzahlen und damit trotz eines bestehenden Unterhaltsanspruchs seinen Bedarf jedenfalls vorläufig aus eigenen Mitteln decken. Erst nach Darlehensrückzahlung könnte der Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, da bei Annahme eines gesetzlichen Forderungsübergangs der Unterhaltsberechtigte im Falle einer Darlehensrückzahlung die Rückübertragung des Unterhaltsanspruchs beanspruchen könnte.
31Eine solche zeitliche Verzögerung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist nicht nur mit dem Sinn und Zweck der Unterhaltsgewährung nicht vereinbar, sondern belastet den Unterhaltsberechtigten auch mit dem Risiko, dass die Unterhaltsansprüche gem. § 1585b Abs. 3 BGB oder wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind.
32So muss die Antragstellerin vorliegend erst mit einer Rückforderung der darlehensweise gewährten Sozialleistungen rechnen, nachdem eine Auseinandersetzung des auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch bestehenden Miteigentums an der in der H.-Str. in D. gelegenen Immobilie erfolgt ist. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Eine Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wäre dann jedoch nach § 1585b Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
33Ein Übergang der Unterhaltsansprüche für die Zeit bis Februar 2013 scheidet damit aus.
342.Für die Zeit von Dezember 2010 bis Ende 2012 besteht ein rechnerischer Anspruch der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt in folgender Höhe:
35 36a)
37Der Antragstellerin, die nur in der Zeit von März bis Dezember 2013 vollschichtig gearbeitet hat sowie in der Zeit ab November 2015 vollschichtig arbeitet, ist für die übrige Zeit des streitbefangenen Zeitraums das aus einer vollschichtigen Beschäftigung erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen. Der Senat geht davon aus, dass es der Antragstellerin, die Bemühungen um eine Arbeitsstelle nicht dargetan hat, bei hinreichend intensiver Suche möglich gewesen wäre, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden und im gesamten streitbefangenen Zeitraum auszuüben. Für die Bemessung des fiktiv zuzurechnenden Einkommens orientiert sich der Senat an den von März bis Dezember 2013 tatsächlich erzielten Einkünften der Antragstellerin. Auf der Grundlage der Jahreszahlen der Lohnabrechnung für Dezember 2013 (GA Bl. 360) errechnet sich bei einer Beschäftigungsdauer von 9 Monaten und 26 Tagen ein monatliches Nettoeinkommen von 12.947,73 € Nettogesamteinkommen / (9 + 26/31) = (gerundet) 1.316,00 €. Wenn man unterstellt, dass dieses Einkommen sich – verglichen mit den Einkünften aller versicherungspflichtig Beschäftigten – durchschnittlich entwickelt hätte und eine Anpassung des Einkommens nach Maßgabe des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach § 69 SGB IV vornimmt, errechnet sich für die Jahre 2010 bis 2013 ein bereinigtes Einkommen in folgender Höhe:
38 39Das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit, das die Antragstellerin von März bis Dezember 2013 neben ihrer vollschichtigen Tätigkeit erzielt hat, ist im Unterhaltsrechtsverhältnis zum Antragsgegner überobligatorisch und gem. § 1577 BGB nur nach Billigkeit anzurechnen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin im Verfahren II-8 UF 165/15 verpflichtet worden ist, auch die von März bis Dezember 2013 erzielten Nebeneinkünfte zur Zahlung von Kindesunterhalt einzusetzen, entspricht es bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts der Billigkeit, einerseits das Einkommen aus der Nebentätigkeit außer Ansatz zu lassen, im Gegenzug aber nur den Kindesunterhalt vom Einkommen der Antragstellerin in Abzug zu bringen, der ohne die Nebentätigkeit zu zahlen gewesen wäre, also einen Betrag von 1.250,00 € (bereinigtes Einkommen) – 1.200,00 € (angemessener Selbstbehalt) = 50,00 €.
40b)
41Das aus der Berechnung ersichtliche Einkommen des Antragsgegners hat der Senat auf der Grundlage der Jahressalden in den Dezemberabrechnungen (GA Bl. 253 f., 284, 304, 322, 325) in folgender Höhe ermittelt:
42 43c)
44In Abzug zu bringen ist der Bedarf des im Haushalt des Antragsgegners lebenden Kindes der Beteiligten nach Einkommensgruppe 3 der Altersstufe zwei (ab Oktober 2014 der Altersstufe drei) der Düsseldorfer Tabelle. Bedarfsdeckend anzurechnen sind die Unterhaltsvorschussleistungen, die für das Kind gewährt wurden. Die Unterhaltszahlungen, zu denen die Antragstellerin im Verfahren II-8 UF 165/15 verpflichtet worden ist, fließen an den Träger der Unterhaltsvorschussleistungen und vermindern den Bedarf des Kindes nur in den Monaten März bis Dezember 2013 um monatlich 92,00 €
45d)
46Weiter ist dem Antragsgegner der objektive Nettowohnwert für die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende Immobilie, die er gemeinsam mit der Tochter I. nutzt, zuzurechnen. Die Antragstellerin hat keine näheren Angaben zum Nettowohnwert der Immobilie gemacht. Der Antragsgegner hat bei seiner Befragung angegeben, dass es sich bei der Immobilie um ein bebautes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 100 qm handelt und das Haus im Jahr 1965 erbaut worden sei. Die Zahlungsverpflichtung auf die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen Bauspardarlehen habe zunächst 400,00 € betragen, habe sich im streitbefangenen Zeitraum jedoch auf 330,00 € reduziert.
47Die Antragstellerin ist diesen Angaben nicht entgegengetreten.
48Auf der Grundlage dieser Angaben schätzt der Senat den Nettowohnwert der Immobilie auf 216,00 € in den Jahren 2010 und 2011 und auf 224,00 € in den Jahren 2012 und 2013. Grundlage der Schätzung sind die Durchschnittsmietwerte im Mietspiegel der Stadt D. , der die qm – Miete für Wohnungen einer Größe von über 90 qm in mittlerer Lage, die von 1960 bis 1969 erbaut wurden, mit einem Mittelwert von 4,75 € in den Jahren 2010 und 2011 und 4,82 € in den Jahren 2012 und 2013 beziffert. Die Mietwerte sind jeweils um 15 % auf 5,46 € bzw. 5,54 € zu erhöhen, weil es sich bei der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie um ein Reiheneckhaus handelt, bei dem die Möglichkeit der Gartennutzung unterstellt werden kann. Bei einer Wohnfläche von 100 qm errechnet sich nach Abzug der Finanzierungskosten ein objektiver Wohnwert von 546,00 € - 330,00 € = 216,00 € bis Dezember 2011 und 554,00 € - 330,00 € = 224,00 € von Januar 2012 bis Dezember 2013.
49e)
50In der Zeit ab 2014 besteht weiter ein rechnerischer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Der Antragsgegner hatte im Jahr 2014 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.234,66 €; im Jahr 2015 sind seine monatlichen Einkünfte auf durchschnittlich 2.763,30 € gestiegen. Unterhaltsmindernd wirkt sich der Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen im Oktober 2014 sowie der Wechsel des Kindes in die dritte Altersstufe aus. Auf eine Darstellung der Berechnung wird im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen verzichtet.
513.Der Unterhaltsanspruch ist bis zum 31.12.2012 zu befristen und zusätzlich für die Zeit von Januar bis Dezember 2012 auf 300,00 € herabzusetzen, weil eine weitergehende Unterhaltsverpflichtung i.S.d. § 1578b Abs. 1 und 2 BGB unbillig wäre.
52Ehebedingte Nachteile hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Sie trägt nicht vor, dass sie sich um einen Wiedereinstieg in ihren gelernten Beruf überhaupt bemüht hat oder aus welchem Grund dies von vornherein aussichtslos wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne die Ehe ein höheres Einkommen erzielen könnte, zumal ihre Entscheidung, bereits in G. nicht in dem gelernten Beruf als Uhrmacherin, sondern im Souvenirhandel zu arbeiten, nicht ehebedingt war.
53Aus dem Versicherungsverlauf des Antragsgegners ist ersichtlich, dass dieser in den beiden der Eheschließung vorausgehenden Jahren ein Einkommen erzielte, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Anrechtserwerb in Höhe von 1,4940 Entgeltpunkten bzw. 1,7371 Entgeltpunkte führte. Während der Ehezeit sank sein beitragspflichtiges Einkommen auf ein Niveau unter 1,4 Entgeltpunkten.
54Im Ergebnis ist deshalb die Feststellung gerechtfertigt, dass die derzeit bestehenden Einkommensdifferenzen auf Unterschieden im Qualifikationsniveau der Beteiligten beruhen, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden waren.
55Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Zustellung des Scheidungsantrages rund 10 ½ Jahre dauerte und damit allenfalls von leicht überdurchschnittlicher Dauer war. Zugunsten der Antragstellerin fällt ins Gewicht, dass der Antragsgegner nach Trennung und Scheidung durch Unterhaltspflichten nur im geringen Umfang belastet war. Zugunsten des Antragsgegners ist zu berücksichtigen, dass dieser nach Trennung und Scheidung einen weit überdurchschnittlichen Beitrag zur Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Tochter geleistet hat. Neben der Betreuung des Kindes in seinem Haushalt seit September 2008 ist er zudem gezwungen, den finanziellen Bedarf des Kindes jedenfalls weit überwiegend zu decken, weil die Kindesmutter jedenfalls bis Februar 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt war und bisher keinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes geleistet hat.
56Es ist auch nicht zu erwarten, dass sich hieran grundsätzlich etwas ändern wird. Ob künftig Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Antragstellerin durchsetzbar sind, erscheint zweifelhaft.
57Nach Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte hält der Senat insgesamt eine zeitnahe Befristung, verbunden mit einer Herabsetzung der Unterhaltshöhe im letzten Jahr der Unterhaltsverpflichtung auf 300,00 € für geboten.
58Es errechnet sich somit ein Unterhaltsanspruch von 1 x 442,00 € (für Dezember 2010) + 12 x 485,00 € (für das Jahr 2011) + 12 x 300,00 € (für das Jahr 2012) = 9.862,00 €.
59III.
60Es besteht kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 01.03.2016 unter Vorlage aussagefähiger Belege behauptet, dass die Antragstellerin Teile ihrer laufenden Einkünfte verschwiegen hat. Dass sie auch in dem Zeitraum bis Ende 2012, in dem Unterhalt zugesprochen wurde, unvollständige Angaben zu den damals erzielten Einkünften gemacht hat, wird nicht behauptet und ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
61Die Begründetheit des zugesprochenen Zinsanspruchs, beantragt für die Zeit „ab Antragstellung“, also dem Eingang des erstinstanzlichen Leistungsantrags bei Gericht (Bl. 77 der Gerichtsakte), folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 BGB.
62Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
63Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit folgt aus § 116 FamFG.
64IV.
65Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung geboten, da die Rechtsfrage, ob die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen zum gesetzlichen Übergang bestehender Unterhaltsansprüche führt, in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird. Hierzu reicht es aus, die Rechtsbeschwerde für den Unterhaltszeitraum zuzulassen, in dem der Antragsgegner durch die vorliegende Entscheidung zur Unterhaltszahlung verpflichtet worden ist.
66Im Umfang der Zurückweisung der ab Januar 2013 geltend gemachten Unterhaltsansprüche besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Anlass.
67Rechtsmittelbelehrung
68Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 71 FamFG binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe (Zustellung, §§ 15 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG) dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof (76133 Karlsruhe, Herrenstrasse 45 a) durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und zu begründen. Sie erfordert eine von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschriebene Rechtsbeschwerdeschrift, die den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten muss, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Ihre Begründung muss die Anträge und die Angabe der Beschwerdegründe enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 71 FamFG verwiesen.
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(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
- 1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder - 2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.
(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.