Amtsgericht Dinslaken Beschluss, 14. März 2014 - 19 F 239/11
Gericht
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von nachehelichen Unterhalt.
4Der Antragsgegner und die im Jahr 1967 geborene Antragstellerin schlossen am 04.07.1997 die Ehe, aus der die am 24.10.2002 geborene Tochter X hervorging. Nach der Trennung verblieb die Tochter im Haushalt der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragte die Scheidung und der Ehescheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 21.01.2008 zugestellt, so dass die Ehezeit vom 01. 07. 1997 bis zum 31.12. 2007 dauerte. Durch Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 01.07.2008, Az.: x, wurde die Ehe der Beteiligten rechtskräftig geschieden. Das Jugendamt Dinslaken, das eine Kindeswohlgefährdung durch die Kindesmutter befürchtete, nahm X am 19.09.2008 in Obhut und brachte sie zum Antragsgegner, bei dem diese seitdem lebt. Mit Beschluss vom 22.08.2008, Az.: x entzog das Amtsgericht Dinslaken beiden Beteiligten zunächst vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter. In der Folgezeit fanden Besuchskontakte des Kindes zur Antragstellerin, die zwischenzeitlich auf zehn Tage und Nächte im Monat bei der Antragstellerin erweitert wurden, statt. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.11.2010 (Bl. 6 d. GA.) forderte die als mediale Lebensberaterin tätige Antragstellerin, die ergänzend darlehensweise gewährte Zuwendungen der Agentur für Arbeit bezog, den Antragsgegner zur Auskunft über sein derzeitiges Nettoeinkommen auf. Die Antragstellerin stimmte der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter zu und die Beteiligten schlossen am 03.01.2012 zum Aktenzeichen x einen Vergleich mit einer umfangreichen Umgangsregelung. Mit Beschluss vom 24.01.2012, Az.: x, übertrug das Amtsgericht Dinslaken dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter. Im März 2013 nahm die Antragstellerin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auf und übte ihre selbständige Tätigkeit als mediale Lebensberaterin in Form einer Nebentätigkeit aus.
5Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stünden gegen den Antragsgegner nacheheliche Unterhaltsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Betreuungs- und des Aufstockungsunterhalts zu.
6Die Antragstellerin hat mit am 24.01.2012 zugestellter Antragsschrift einen auf nachehelichen Unterhalt gerichteten Stufenantrag (Bl. 2 d. GA.) erhoben. Das Gericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss vom 04.07.2012 (Bl. 66 d. GA.) zur Auskunftserteilung verpflichtet.
7Die Antragstellerin beantragt,
81.
9den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 01.12.2010 bis 31.07.2013 in Höhe von 18.368,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu zahlen,
102.
11den Antragsgegner zu verpflichten, an sie beginnend mit dem 01.08.2013 monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt in Höhe von 383,79 Euro monatlich fortlaufend jeweils bis zum 03. eines jeden Monats zu zahlen.
12Der Antragsgegner beantragt,
13den Antrag zurückzuweisen.
14Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin habe nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass ein Unterhaltsanspruch bestehe.
15Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
16II.
17Der Antrag ist unbegründet.
18Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1 BGB. Denn im streitgegenständlichen Zeitraum ist das betroffene Kind, das seit dem 19.09.2008 seinen Lebensmittelpunkt beim Antragsgegner hat, von diesem und nicht von der Antragstellerin betreut worden. Ein echtes Wechselmodell, bei dem beide Elternteile nach § 1570 Abs. 1 BGB berechtigt sein können, liegt nicht vor. Des Weiteren sind keine kind- oder elternbezogenen Gründe vorgetragen worden, die einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über den dreijährigen Basisunterhalt von § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus rechtfertigen können.
19Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB. Denn bis zur Aufnahme ihrer abhängigen Beschäftigung im März 2013 hat sie ergänzend Sozialleistungen erhalten, so dass ein Unterhaltsanspruch jedenfalls auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist und die Antragstellerin nicht Zahlung an sich verlangen kann. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs kann nämlich nur der Sozialhilfeträger den Unterhaltsanspruch, soweit er auf ihn übergegangen ist, geltend machen und für die Zeit nach Rechtshängigkeit muss der Antrag umgestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung an den Sozialhilfeträger im Umfang des Anspruchsübergangs bis zum Ende des Monats, in dem die letzte mündliche Verhandlung stattfindet, beantragt werden (BGH FamRZ 2012, 1793; Scholz, in: Praxishandbuch Familienrecht, Stand: August 2013, Kapitel L 92 ff.; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, 2011, § 8 Rn. 109 mwN). Ein Anspruchsübergang hat trotz der nur darlehnsweisen Gewährung von Sozialleistungen stattgefunden. Denn § 33 Abs. 1 SGB II ordnet grundsätzlich einen gesetzlichen Forderungsübergang an, soweit der Empfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hat. Diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes können nach § 24 Abs. 4 und 5 SGB II auch als Darlehen gewährt werden. Das Gesetz verwendet somit in beiden Normen denselben Rechtsbegriff, ohne eine Ausnahmeregelung zu treffen, was zeigt, dass es die Absicht des Gesetzgebers ist, sämtliche Fälle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Vorschrift über den gesetzlichen Forderungsübergang in § 33 SGB II zu erfassen (OLG Celle FamRZ 2008, 928 mwN). Die Bestimmungen in den Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit und die von dieser geübte Verwaltungspraxis ändern hieran nichts. Denn behördliche Verwaltungsvorschriften sind anhand des höherrangigen Gesetzes auszulegen und die behördliche Verwaltungspraxis hat sich am Gesetz zu orientieren und es ist nicht umgekehrt das Gesetz anhand von Verwaltungsvorschriften und dem geübten Verwaltungshandeln auszulegen.
20Ein Unterhaltsanspruch über den März 2013 hinaus besteht schon deshalb nicht, da die Antragstellerin, eine Frau im besten Alter, spätestens ab diesem Zeitpunkt nach § 1569 BGB verpflichtet ist, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Nach § 1578b BGB kann der Antragstellerin über diesen Zeitpunkt kein Unterhalt mehr zugesprochen werden. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor und auch die Ehedauer gebietet es nicht, den Antragsgegner, der bereits alleine den Barbedarf von X sicherstellen muss, auch noch mit Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin zu belasten.
21Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.03.2014 bot dem Gericht keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
23Verfahrenswert: 8.443,38 Euro
24Antrag zu 1.: 250,00 Euro
25Antrag zu 2.: 8.443,38 Euro (3.837,90 Euro [10 x 383,79 Euro] + 4.605,48 Euro [12 x 383,79 Euro])
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken, T-Straße, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
28Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dinslaken eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
29Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
30Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
31Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.