Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Jan. 2014 - I-5 W 84/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2013 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12.11.2013 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.12.2013 abgeändert.
Der A… AG wird gemäß § 142 ZPO aufgegeben, eine exakte, nachvollziehbare geometrische Bemaßung des Produkts A.., d.h. entsprechende Fertigungsunterlagen, technische Zeichnungen mit Materialangaben und Prüfvereinbarungen, vorzulegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
I-5 W 84/133 OH 85/10Landgericht Duisburg |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
3In dem selbständigen Beweisverfahren
4pp
5hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J…, die Richterin am Oberlandesgericht S… und den Richter am Landgericht Dr. B… am 30.01.2014
6b e s c h l o s s e n:
7Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2013 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12.11.2013 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.12.2013 abgeändert.
8Der A… AG wird gemäß § 142 ZPO aufgegeben, eine exakte, nachvollziehbare geometrische Bemaßung des Produkts A.., d.h. entsprechende Fertigungsunterlagen, technische Zeichnungen mit Materialangaben und Prüfvereinbarungen, vorzulegen.
9Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
10G r ü n d e :
11I.
12Die Antragstellerin begehrt im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens Feststellungen zu einer von ihr behaupteten Luxation einer künstlichen Hüftprothese, welche ihr im Jahr 2000 implantiert worden war. Die Antragsgegnerin ist Herstellerin der Hüftprothese.
13Zuletzt mit Beschluss vom 29.05.2012 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Einholung eines biomechanischen-materialwissenschaftlichen Gutachtens zur Frage, worauf die Luxation der Hüftprothese zurückzuführen ist, angeordnet (Bl. 213). Zum Sachverständigen wurde Dr. K…, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin, bestellt. Dieser teilte mit Schreiben vom 15.08.2012 (Bl. 242) mit, dass bei der im Jahr 2000 eingesetzten Prothese im Jahr 2006 ein Pfannenwechsel nach Pfannenlockerung stattgefunden habe, wobei der Keramikkopf ausgetauscht worden sei. Der implantierte Keramikkopf vom Typ A… könne einen Abrieb durch ein Nichtfestsitzen des Kopfes auf dem Schaftkonus verursacht haben, was als vorläufige Erklärung der Luxation schlüssig sei. Zur Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses seien daher baugleiche Vergleichsteile bzw. Fertigungsunterlagen, technische Zeichnungen mit Materialangaben, Prüfzeugnisse und Liefervereinbarungen der verwendeten Implantate erforderlich. Mit Schreiben vom 22.03.2013 (Bl. 316) wiederholte der Sachverständige die Bitte um Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Fertigungsunterlagen und Fertigungszeichnungen zu den bei der Pfannenwechseloperation im Jahr 2006 verwendeten Bauteilen.
14Nachdem die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg mit Beschluss vom 10.04.2013 den Antrag der Antragstellerin, dem Sachverständigen aufzugeben, sich die von ihm benannten Unterlagen selbst zu besorgen, zurückgewiesen hatte (Bl. 318), und der Sachverständige mit Schreiben vom 03.06.2013 (Bl. 331) und 26.07.2013 (Bl. 347) mitgeteilt hatte, dass ihm weiterhin die Fertigungsunterlagen und Fertigungszeichnungen der verwendeten Bauteile, insbesondere des Steckkonus der im Jahr 2006 implantierten Keramikkugel fehle, beantragte die Antragstellerin am 26.08.2013,
15der A… AG gemäß § 142 ZPO aufzugeben, eine exakte, nachvollziehbare geometrische Bemaßung des Produkts A..., d.h. entsprechende Fertigungsunterlagen, technische Zeichnungen mit Materialangaben und Prüfvereinbarungen, vorzulegen.
16Die A… AG hatte zuvor eine Herausgabe der genannten Unterlagen unter Bezug auf ein Gewerbegeheimnis im Sinne des § 384 Nr. 3 ZPO verweigert (Bl. 360).
17Mit dem angefochtenen Beschluss, zugestellt am 14.11.2013, hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg den Antrag zurückgewiesen (Bl. 379). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden sei. Hiergegen richtet sich die am 28.11.2013 eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 02.12.2013 (Bl. 394) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
18II.
19Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Im Falle der Ablehnung eines Antrags nach §142 ZPO ist die Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 142, Rn. 13; vgl. auch KG, NJW 2014, 85).
20Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht den Antrag auf Vorlage der geforderten Bemaßung durch die A… AG zurückgewiesen.
21Jedenfalls im vorliegenden Fall bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken, die Anordnung einer Urkundenvorlage nach § 142 ZPO auch im selbständigen Beweisverfahren zu treffen. Die Anwendbarkeit der §§ 142 und 144 ZPO im selbständigen Beweisverfahren ist umstritten, wird aber weitgehend befürwortet (vgl. KG, aaO, mit zahlreichen Nachweisen). Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die vom Kammergericht (aaO) aufgeführten Bedenken gegen eine Anwendung der §§ 142 und 144 ZPO teilt, so greifen diese Bedenken nach Ansicht des Senats – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht durch:
22Unzweifelhaft sind im selbständigen Beweisverfahren neben den Vorschriften über die Beweisaufnahme, §§ 355 ff ZPO, auch allgemeine Verfahrensvorschriften der §§ 128 ff ZPO anzuwenden. Darunter fallen auch Vorschriften über die mündliche Verhandlung, auch wenn es diese im selbständigen Beweisverfahren nicht gibt. So ist im Falle der Zeugenvernehmung ein Protokoll im Sinne des § 160 ZPO zu erstellen. Dies zeigt, dass systematische Erwägungen einer Anwendung der §§ 142 und 144 ZPO nicht grundsätzlich entgegenstehen.
23Sinn und Zweck von § 142 ZPO ist, wie das KG selbst angibt, auch die Vorbereitung der Beweisaufnahme (BGH, NJW 2007, 155). Dies folgt daraus, dass es Sache der Parteien und des Gerichts ist, diejenigen (Anknüpfungs-) Tatsachen, auf deren Grundlage ein Sachverständiger das Gutachten erstatten soll, beizubringen. Dies kann – wie hier – oftmals nur über eine Anordnung nach § 142 ZPO geschehen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass dieser Zweck im selbständigen Beweisverfahren nicht erreicht werden könnte.
24Einer Anordnung nach § 142 ZPO steht auch nicht entgegen, dass dessen Voraussetzungen im selbständigen Beweisverfahren nicht geprüft und festgestellt werden könnten. Ein Dritter, der Urkunden nach § 142 ZPO vorlegen soll und sich – wie vorliegend die A… AG – auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, muss seine Weigerung ggf. in einem Zwischenstreit nach § 387 ZPO klären lassen (Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 387, Rn. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 142, Rn. 13; von Selle in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Ed. 11, § 142, Rn. 18; OLG Stuttgart, NJW 2001, 1745 zu § 144 ZPO). Dieser Zwischenstreit kann auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens durchgeführt werden (vgl. BGH, NJW 2013, 2687: dieser Entscheidung lag ein Zwischenurteil zu §§ 144, 387 ZPO im selbständigen Beweisverfahren zugrunde). Die Ansicht, dass Zwischenurteile im selbständigen Beweisverfahren nicht ergehen könnten (so Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 492, Rn. 2; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 492, Rn. 2) ist zu eng. Zwischenurteile sind im selbständigen Beweisverfahren etwa über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention nach § 71 ZPO denkbar (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2010, 621). Die Tatsache, dass die Entscheidungsform des Urteils dem selbständigen Beweisverfahren im Übrigen fremd ist, steht dem nicht entgegen. Es handelt sich hierbei um ein sog. unechtes Zwischenurteil, das nicht zwischen den Parteien des selbständigen Beweisverfahrens unmittelbar, sondern zwischen einer Partei und einem Dritten ergeht und mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angreifbar ist (LG Hannover, BauR 2009, 687). Ebenso ist es bei einem Zwischenurteil nach § 387 ZPO. Daher können und müssen die Schranken, die im Rahmen des § 142 ZPO gelten, auch im selbständigen Beweisverfahren beachtet werden (Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 492, Rn. 11).
25Schließlich ist die Befolgung einer Anordnung nach § 142 ZPO vorliegend auch erzwingbar. Dritte unterliegen – anders als die Parteien selbst – den Ungehorsamsfolgen nach § 890 ZPO, sofern kein Weigerungsrecht besteht (Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 142, Rn. 15). Diese Folgen gelten auch im selbständigen Beweisverfahren.
26Nach alledem kann im selbständigen Beweisverfahren eine Anordnung einer Urkundenvorlage nach § 142 ZPO grundsätzlich erfolgen, überprüft und ggf. auch durchgesetzt werden.
27Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung sind vorliegend gegeben. Die Antragstellerin hat sich auf die von ihr geforderte Bemaßung bezogen. Dass eine solche existiert, wurde nicht in Abrede gestellt. Ihre Prozessrelevanz ergibt sich aus den wiederholten Anforderungen des Sachverständigen Dr. K…. Berechtigte Belange des Geheimnisschutzes werden durch eine Vorlage der Bemaßung nicht verletzt. Zwar hat sich die A… AG auf ein Gewerbegeheimnis im Sinne des § 384 Nr. 3 ZPO berufen. Die Verletzung eines solchen ist jedoch tatsächlich nicht zu befürchten. Gewerbegeheimnisse sind alle noch nicht allgemein bekannten technischen Arbeitsmittel und Methoden (Damrau in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 384, Rn. 14; Huber in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 384, Rn. 7). Das fertige Produkt als solches unterfällt dem nicht. Denn das Produkt A… ist oder war im Handel erhältlich und wurde der Antragstellerin implantiert, so dass die genaue Bemaßung von jedermann ohne weiteres nachvollzogen werden kann bzw. konnte. Auskünfte zu Herstellungsmethoden o.ä. verlangt die Antragstellerin nicht. Der ...AG steht es offen, die Anordnung durch einen Zwischenstreit überprüfen zu lassen.
28III.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Anlass, die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
30Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 €
31(bei Angriffen gegen prozess- oder sachleitende Zwischenverfügungen ist das Interesse des Angreifenden an der angestrebten Entscheidung maßgeblich; dies ist hier mit 1/5 des Hauptsachestreitwerts von 20.000 €, Bl. 15, anzusetzen)
32J… S… Dr. B…
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(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.