Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. März 2015 - I - 3 Wx 56/15
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3Eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks ist die M. Limited, in Guernsey (MITCO).
4Durch Beschluss des Royal Court of Guernsey vom 20.06.2014 (Anlage A zur Urkunde vom 21.11.2014 = Sonderband I/186 f.) hat dieser gemäß § 374 des Gesetzes der Vogtei Guernsey betreffend die Kapitalgesellschaften von 2008 mit Wirkung ab dem 19.06.2014 über die M. (und sechs Schwesterngesellschaften M. Two – M. Seven) Administration angeordnet und die Beteiligten zu 1) zum gemeinsamen Insolvenzverwalter der Gesellschaften (mit der Berechtigung zur Einzelvertretung) bestellt. Ihnen wurde erlaubt, alle Befugnisse und Funktionen eines Insolvenzverwalters auszuüben.
5Durch notarielle Urkunde vom 21.11.2014 – Nr. 2398 für 2014, Notar Dr. W. in München – veräußerte die Eigentümerin handelnd durch die Beteiligten zu 1) u.a. den vorgenannten Grundbesitz (vgl. Anlage 1.2 zum Kaufvertrag – Sonderband I, 100 ff.) an die Beteiligte zu 2).
6Gemäß § 6 des Kaufvertrages bewilligte die Beteiligte zu 1) als Verkäuferin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (6.1), deren Eintragung die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten (6.2).
7Der beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 24.11.2014 gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt.
8Am gleichen Tag reichten Rechtsanwälte B. B. beim Grundbuchamt für die „C. Limited, in Guersey“ und die „M. M. Limited, in Guernsey“ als „wirtschaftliche Eigentümer der Anteile an der M.“ eine Schutzschrift ein, mit der sie geltend machen, dass die vorgenannte Eröffnungsentscheidung des royal Court of Guernsey vom 20.06.2014 – mangels internationaler Zuständigkeit – in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei.
9Durch die Zwischenverfügung 27.11.2014 hat das Amtsgericht –Rechtspfleger- den fehlenden Nachweis der Anerkennung der Insolvenzeröffnung durch das zuständige inländische Insolvenzgericht beanstandet, die für die Legitimation des Insolvenzverwalters notwendig sei, und unter Fristsetzung die Einreichung der „Anerkennung der Insolvenzeröffnung bzw. des Ersuchens auf Eintragung eines Insolvenzvermerkes durch das zuständige inländische Insolvenzgericht“ angefordert.
10Die Beteiligten zu 1) haben durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.12.2014 bezugnehmend auf die Zwischenverfügung die Auffassung geäußert, dass ein separater Antrag auf Bestätigung durch das Insolvenzgericht nicht erforderlich sei, gleichwohl um Fristverlängerung gebeten, die ihnen gewährt worden ist.
11Die Beteiligte zu 2) hat unter dem 25.02.2015 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens sei nicht erforderlich, weil die ausländischen Insolvenzverfahren in Deutschland gemäß § 343 Abs. 1 Satz1 InsO automatisch anerkannt seien, dies im Einzelnen näher ausgeführt und auf die Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom 12.02.2015 – 8 W 2/15 – (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 25.02.2015 Sonderband II/251, 263) verwiesen, die in einem vergleichbaren Grundbuchverfahren der Schwestergesellschaft M. Two Limited ergangen ist.
12Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 04.03.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14II.
15Die gemäß §§ 71 Abs.1, 72, 73 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
161.
17Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, welches allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, besteht nicht.
18Das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis nicht die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch ein nationales Insolvenzgericht verlangen (OLG Bamberg, a.a.O.).
19a)
20Da Guernsey nicht zu den Mitgliedstaaten der EuInsO gehört, finden vorliegend die Vorschriften der §§ 343 ff. InsO Anwendung.
21Gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens werden mithin auf das Inland erstreckt, ohne dass es eines gesonderten Anerkennungs- oder Exequaturverfahrens bedarf (Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 215, § 343 InsO, Rnr. 34. m.w.N.; Thole in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 343, Rnr. 67 m.w.N.).
22Das jeweils mit der Sache befasste Gericht oder die Behörde haben, sofern eine Rechtsfolge des ausländischen Verfahrens für ein hier anhängig gemachtes Verfahren von Bedeutung ist, die sich daraus ergebenden Vorfragen eigenständig zu prüfen (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 13.01.2010, 62 IE 1/10, Rpfleger 2010, S. 323).
23Nichts anderes ergibt sich aus §§ 345, 346 InsO.
24In den vorgenannten Vorschriften wird eine abgespaltene sachliche Teilzuständigkeit des Insolvenzgerichts begründet für Vorgänge, die - abstrakt gesehen - über einen einzelnen Anwendungsfall hinausgehen und sich an eine größere Öffentlichkeit wenden. Die Vorschrift ist nicht – analog - auf andere Fälle anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat (vgl. Thole in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 346, Rnr. 6.)
25Bei der vom Gesetzgeber in §§ 345, 346 InsO konzipierten konzentrierten besonderen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Gerichte bei der Rechtsanwendung auch entscheidungserhebliche rechtliche Vorfragen in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beurteilen haben, sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben oder zugelassen ist. Gesetzliche Ausnahmen sind in aller Regel eng auszulegen. Mag auch die besondere Sachkunde der Insolvenzgerichte über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Grundbuchverfahren im Zusammenhang mit anderen Eintragungen nützlich sein, so bedeutet doch das Fehlen einer allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Insolvenzgerichts noch keine Lücke im Gesetz.
26Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Senats in seinem Beschluss vom 02.03.2012 (I – 3 Wx 329/11, Rpfleger 2012, 515). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der englische Treuhänder - anders als vorliegend – die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantrag (vgl. auch OLG Bamberg a.a.O.).
27Daraus folgt, dass grundsätzlich jedes Gericht im Einzelfall in eigener Zuständigkeit die Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen hat.
28Nach alledem war die Zwischenverfügung aufzuheben.
29b)
30Für das weitere Verfahren wird das Grundbuchamt folgendes zu beachten haben (vgl. hierzu auch OLG Bamberg, a.a.O.).
31(1)
32Gemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Dies gilt dann nicht, wenn einer der in § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO aufgeführten Fälle vorliegt.
33Ob der Ausnahmefall des in § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO genannten Falles vorliegt, wonach die Eröffnung nicht anerkannt wird, „wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind“, wie von Rechtsanwälten B. B. in der Schutzschrift vom 24.11.2014 geltend gemacht, wird das Grundbuchamt anhand von § 3 Abs. 1 InsO analog zu prüfen haben, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eingang des Eröffnungsantrages ist.
34(2)
35Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung nach, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung, § 347 Abs. 1 Satz 1 InsO.
362.
37Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
38Insbesondere besteht kein Bedürfnis für eine Kostenerstattung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 03.12.2014 aufgehoben.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist; - 2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.
(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.
(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:
- 1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist; - 2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.
(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.