Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. März 2015 - I - 3 Wx 56/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0330.I3WX56.15.00
bei uns veröffentlicht am30.03.2015

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. März 2015 - I - 3 Wx 56/15 zitiert 12 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Insolvenzordnung - InsO | § 343 Anerkennung


(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit we

Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist aussc

Grundbuchordnung - GBO | § 72


Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Insolvenzordnung - InsO | § 345 Öffentliche Bekanntmachung


(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung

Insolvenzordnung - InsO | § 346 Grundbuch


(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung - InsO | § 347 Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts


(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgerich

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 12. Feb. 2015 - 8 W 2/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 03.12.2014 aufgehoben. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 03.12.2014 aufgehoben.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts ... von A., Bl. ..., ist als Eigentümerin des dort verzeichneten Grundbesitzes die M. Limited, P., A., eingetragen. Mit Beschluss des Königlichen Gerichtshofs der Vogtei A. vom 20.06.2014 wurde auf Antrag der Grundschuldgläubigerin vom 27.05.2014 gemäß § 374 des Gesetzes der Vogtei A. betreffend die Kapitalgesellschaften von 2008 die Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Beteiligten zu 2), Herr M. und Herr N., wurden jeweils mit sofortiger Wirkung zum gemeinsamen Insolvenzverwalter der Gesellschaft (mit der Berechtigung zur Einzelvertretung) bestellt und es wurde ihnen erlaubt, alle Befugnisse und Funktionen eines Insolvenzverwalters auszuüben (vgl. Anlage A der notariellen Urkunde des Notars W. in X. vom 21.11.2014, Nr. ... der Urkundenrolle für das Jahr 2014).

Mit der vorgenannten notariellen Urkunde veräußerte die Eigentümerin, handelnd durch die Insolvenzverwalter, den Grundbesitz an die beschwerdeführende Antragstellerin.

In § 6 der notariellen Urkunde bewilligt die Verkäuferin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung und beantragt die Käuferin die Eintragung in das Grundbuch.

Der beurkundende Notar beantragte gegenüber dem Grundbuchamt ... mit Schreiben vom 24.11.2014 gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - hat mit Zwischenverfügung vom 03.12.2014 den fehlenden Nachweis der Anerkennung des im Ausland eröffneten Insolvenzverfahrens durch das zuständige deutsche Insolvenzgericht nach den §§ 343 ff. InsO beanstandet und zur Behebung des Hindernisses eine Frist gesetzt.

Die Antragstellerin hat gegen die Zwischenverfügung mit am 29.12.2014 beim Amtsgericht ... - Grundbuchamt - eingegangenem Schriftsatz vom 23.12.2014 Beschwerde eingelegt. Es wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung vom 23.12.2014.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie mit Beschluss vom 07.01.2015 dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 GBO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, welches allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, besteht nicht. Das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Insolvenzverwalter nicht die Durchführung eines Anerkenntnisverfahrens durch ein nationales Insolvenzgericht verlangen.

1. Anzuwenden sind die §§ 335 ff. InsO, weil der Anwendungsbereich der vorrangigen EuInsVO nicht eröffnet ist. Das Insolvenzverfahren ist von einem Gericht in A. eröffnet worden. A. ist kein Mitgliedsstaat der EuInsVO. Diese findet nur Anwendung, wenn das ausländische Verfahren von einem Gericht der Mitgliedsstaaten eröffnet worden ist (MüKoInsO/Reinhart, 3. Aufl., vor §§ 335 ff. Rn. 92; Meikel, GBO, 11. Aufl., Einl. G Rn. 62 u. 68).

2. Nach § 343 Abs. 1 S. 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland grundsätzlich anerkannt. Dies bedeutet, dass die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf das Inland erstreckt werden, ohne dass es eines gesonderten Anerkennungsfeststellungs- oder Exequaturverfahrens bedürfte. Vielmehr hat das jeweils mit der Sache befasste Gericht oder die Behörde, wenn eine der Rechtsfolgen des ausländischen Verfahrens von Bedeutung sind, die Anerkennung im jeweiligen Rechtsstreit oder Verfahren als Vorfrage eigenständig zu prüfen (MüKoInsO/Reinhart a. a. O., § 343 Rn. 1 u. 69; AG Duisburg, Beschl. v. 13.01.2010 - 62 IE 1/10, Rpfleger 2010, 323 Tz. 7).

Ein Anerkenntnisverfahren eines deutschen Insolvenzgerichts - wie vom Rechtspfleger des Grundbuchamts gefordert - findet nur ausnahmsweise in den Fällen der §§ 345, 346 InsO statt, die hier nicht vorliegen. Es wurde insbesondere nicht die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantragt (vgl. AG Duisburg, Rpfleger 2010, 323 Tz. 3 ff.). Die vom Grundbuchamt zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschl. v. 02.03.2012 - I-3 Wx 329/11, Rpfleger 2012, 515) besagt nichts anderes. Im dortigen Fall hatte der englische Treuhänder -anders als im vorliegenden Fall - die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantragt und hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Ansicht vertreten, dass vor der Entscheidung und Eintragung des Vermerks eine Anerkennung nicht in Betracht komme. Die Beantragung und Eintragung eines Insolvenzvermerks steht im Ermessen des ausländischen Insolvenzverwalters (MüKoInsO/Thole a. a. O., § 346 Rn. 7; AG Duisburg, Rpfleger 2010, 323 Tz. 5). Wird sie - wie hier - nicht beantragt, verbleibt es bei dem oben wiedergegebenen Grundsatz, wonach die Anerkennung als Vorfrage für einzelne Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland von der jeweils damit befassten Stelle selbst zu prüfen ist.

Weil demnach das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nicht besteht, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.

3. Für das weitere Verfahren wird noch Folgendes bemerkt:

a) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ist nur in den Ausnahmefällen des § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 InsO nicht anzuerkennen. Ob im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Ausnahmefälle bestehen, wird das Grundbuchamt zu prüfen haben. Die Frage, ob die Gerichte des verfahrenseröffnenden Staates A. zuständig sind, wäre analog § 3 Abs. 1 InsO zu prüfen (vgl. dazu MüKoInsO/Ganter/Lohmann a. a. O., § 3 Rn. 22 u. 24 und MüKoInsO/Thole § 343 Rn. 28/29). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Eingang des Eröffnungsantrags.

b) Nach § 347 Abs. 1 S. 1 InsO weist der ausländische Insolvenzverwalter seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Die beglaubigte Abschrift dient bei Verfügungen oder Bewilligungen des ausländischen Verwalters als Nachweis der Verfügungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt durch öffentliche Urkunde i. S. d. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO (Meikel/Hertel a. a. O., Einleit G Rn. 66 u. 72).

Eventuell beim Grundbuchamt verbleibende Zweifel über die Stellung bzw. den Umfang der Befugnisse der Insolvenzverwalter wären nach dem Recht des Eröffnungsstaates -gegebenenfalls unter Anwendung des § 5 Abs. 2 RpflG - zu klären, § 335 InsO (vgl. MüKoInsO/Thole a. a. O., § 347 Rn. 4; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 13 Rn. 5 „Ausländisches Recht").

III.

Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst. Für die Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ist ein Bedürfnis nicht erkennbar.

Die Bemessung des Beschwerdewerts richtet sich nach dem Aufwand für die Beseitigung des Hindernisses, den der Senat auf 5.000,00 Euro schätzt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Soweit für den Senat ersichtlich, ist eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu den im vorliegenden Fall im Rahmen des Grundbuchverfahrens auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens bisher nicht ergangen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.

(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.

(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.

(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.

(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des Schuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das Grundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch einzutragen:

1.
bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist;
2.
bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und an eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der Eintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,

1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine Übersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat der Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglaubigen ist.

(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen Antrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unterrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen Änderungen in dem ausländischen Verfahren und über alle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.