Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - I-20 U 187/14
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2014 (14c O 67/14) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 04.11.2014 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsteller zu tragen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller, der über kein Ladengeschäft verfügt, keinen Online-Shop unterhält und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, betreibt einen gewerblichenOnlinehandel und bietet bei eBay unter der Bezeichnung "x." Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer an. Die Antragsgegnerin verkauft gleichartige Produkte ebenfalls bei eBay.
4Vom 01.01. bis zum 14.05.2014 tätigte der Antragsteller auf eBay sieben bewertete Verkäufe mit einem Gesamtumsatz von 1.714,93 €. In einem am 22.08.2013 beendeten eBay-Angebot, mit dem er eine Mischbatterie für 49,99 € verkaufte, hieß es unter der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“: „Kein Ladengeschäft – Abholung nach Vereinbarung USt ID: Kleingewerbe-Regelung (§ 19 Abs. 1 USTG) Wir dürfen Ihnen keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. erstellen!“ Wegen der Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Screenshot (Anlage B32) verwiesen.
5Mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2014 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Angeboten bei eBay ab. Zumindest eines der beiden in der Abmahnung genannten Angebote war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Wegen der Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A3) verwiesen. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, eBay weigere sich, Änderungen an beendeten Angeboten vorzunehmen, weshalb die geforderte Unterlassung nicht erfüllt werden könne. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.05.2014 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A4) Bezug genommen. Ungeachtet der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung änderte die Antragsgegnerin ihre Widerrufsbelehrungen bei allen noch laufenden eBay-Angeboten.
6Wird der Name des Antragstellers bei Google eingegeben, so schlägt die Auto-Complete-Funktion die Wortkombination "x.s. y.s." vor. Unter dieser wird eine Vielzahl von Internetseiten indexiert, die sich mit Abmahnungen des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten befassen.
7Mit Beschluss vom 04.06.2014 hat das Landgericht Düsseldorf auf den Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers „Stiebel Elektron“ in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer 1… geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich. Wegen der dem Beschluss beigefügten Anlage wird auf diese (Bl. 9-24 GA) Bezug genommen.
8Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Rechtsverfolgung des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Seine Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit. An der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße habe er kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse. Bis zum 14.05.2014 habe der Antragsteller, wie sich aus einer Aufstellung des Rechtsanwalts G. (Anlage B9) ergebe, trotz nur geringfügiger eigener Umsätze im Jahr 2014 – einen höheren Gesamtumsatz als 1.714,93 € hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten – bereits acht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche auch, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck vermittle, Unterwerfung und Verpflichtung zur Erstattung anwaltlicher Kosten gehörten zusammen, und dass die kurzfristige Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Fettdruck und – was der Antragsteller bestritten hat – Unterstreichungen hervorgehoben worden sei. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei, dass die Abmahnung keine Belehrung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung enthalte. Ein anzuerkennendes Interesse an der Rechtsverfolgung fehle schließlich, weil sich die Abmahnung auf längst beendete Angebote der Antragsgegnerin bezogen habe.
9Die Antragsgegnerin hat beantragt,
10die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c O 67/14 vom 04.06.2014 wird aufgehoben.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 zu bestätigen.
13Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, in der Abmahnung werde für die Zahlung der angefallenen anwaltlichen Gebühren eine übliche Zahlungsfrist eingeräumt, auch die drucktechnische Hervorhebung von zu zahlendem Betrag und Zahlungsfrist sei üblich, eine Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung habe die Abmahnung nicht enthalten müssen. Die in der Aufstellung des Rechtsanwalts G. zu den Abmahnungen aufgeführten Aktenzeichen seines Prozessbevollmächtigten beträfen zu einem erheblichen Teil Fälle, die mit ihm nichts zu tun hätten. Seine bei eBay ersichtlichen Umsätze seien nicht aussagekräftig. Zum einen tätige er dort, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten hat, nur einen Teil seiner Verkaufsgeschäfte, zum anderen gebe nicht jeder Bieter bei eBay eine Bewertung ab. Er verkaufe in erheblichem Umfang Sanitärartikel, so habe er zwischen dem 02.04. und dem 16.06.2014, was die Antragsgegnerin ebenfalls mit Nichtwissen bestritten hat, unter anderem 13 Durchlauferhitzer verkauft.
14Mit Urteil vom 25.09.2014, im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 04.11.2014 (Bl. 167-169 GA), auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers begründende Umstände ließen sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Selbst wenn der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01. bis zum 14.05.2014 sogar 14 Abmahnungen ausgesprochen haben sollte, könne nicht von einem ausschließlichen Gebührenerzielungsinteresse ausgegangen werden. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller auf eBay eine nicht unerhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Da nicht jeder Käufer bei eBay eine Bewertung abgebe, sei naheliegend, dass der tatsächlich bei eBay erzielte Umsatz deutlich, nämlich um ein Vielfaches, höher liege. Nicht zu beanstanden sei daher, wenn der Antragsteller bis zu drei Abmahnungen monatlich ausspreche. Da es der Antragsgegnerin nicht gelungen sei, hinreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch darzulegen, treffe den Antragsteller hierzu auch keine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Ein Rechtsmissbrauch sei auch nicht unter anderen von der Antragsgegnerin genannten Gesichtspunkten anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 133-137 GA) verwiesen.
15Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 25.09.2014 zugestellte Urteil mit einem am 24.10.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese auch sogleich begründet.
16Die Antragsgegnerin rügt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft. Der Vortrag des Antragstellers zu seiner Geschäftstätigkeit sei unsubstantiiert geblieben. Trotz sekundärer Darlegungslast habe er sich nicht zu seinem Gesamtumsatz erklärt. Die Annahme des Landgerichts, der Umsatz des Antragstellers auf eBay sei um ein Vielfaches höher als dargelegt, sei spekulativ und durch nichts gerechtfertigt. Aus Studien ergebe sich, dass die Bewertungsquote bei eBay im Bereich von 80 bis 90 % liege. Der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm ausgesprochenen Abmahnungen sei ebenfalls unsubstantiiert gewesen. Insoweit habe zudem Rechtsanwalt S. nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 18.09.2014 (Anlage B20) sechs weitere Abmahnungen des Antragstellers im Zeitraum vom 14.02. bis 09.05.2014 bestätigt. Schließlich sei die Annahme des Rechtsmissbrauchs auch wegen der Gestaltung der Abmahnung gerechtfertigt und fehle es an einem anzuerkennenden Interesse an der Rechtsverfolgung, weil die beanstandeten Angebote bereits abgelaufen waren.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2014, Az. 14c O 67/14, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 04.06.2014, Az. 14c O 67/14, auf- zuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
19Der Antragsteller beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Er ist einerseits der Ansicht, zu seinen Umsätzen detailliert vorgetragen zu haben, nimmt andererseits aber zugleich an, zur genauen Anzahl getätigter Verkäufe und zur Höhe erzielter Umsätze habe er nicht vortragen müssen. Er habe zwischen dem 14.02. und dem 09.05.2014 keine sechs Abmahnungen ausgesprochen, die von Rechtsanwalt S. auf der Gegenseite bearbeitet wurden. Ein Großteil der bei Rechtsanwalt G. im Zusammenhang mit Abmahnungen aufgeführten Aktenzeichen könne ihm nicht zugeordnet werden.
22Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller habe unter dem 13.02.2014 noch eine weitere, bislang nicht mitgeteilte Abmahnung ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsschrift der Antragsgegnerin vom 24.10.2014 (Bl. 192-210 GA) und ihren Schriftsatz vom 05.02.2015 (Bl. 240-243 GA) sowie die Berufungserwiderung des Antragstellers vom 26.01.2015 (Bl. 235-238 GA) und seinen Schriftsatz vom 20.02.2015 (Bl. 244-245 GA) Bezug genommen.
23II.
24Die Berufung ist zulässig und begründet.
25Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig und die erlassene einstweilige Verfügung deshalb aufzuheben.
26Ein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt, ist zu bejahen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer Ziele ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG jeweils „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände“ des Einzelfalls zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung der streitgegenständlichen und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen ist aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß (BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät, Juris).
27Zwar ist anerkannt, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit und Prozessführung die Annahme eines Missbrauchs regelmäßig noch nicht rechtfertigt. Bei der gebotenen Gesamtschau kann sie aber eines von mehreren ausschlaggebenden Indizien sein (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327, 328).
28Insoweit vermag der Antragsteller aus der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urt. v. 08.10.2013 – 6 U 97/13, Juris) nichts für sich herzuleiten. In jenem Verfahren fehlte es, von zahlreichen Abmahnungen abgesehen, an weiteren Indizien dafür, dass die Klägerseite bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven geleitet wurde. Solche weiteren Indizien, die auf ein bloßes Gebührenerzielungsinteresse des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten hindeuten, hat die Antragsgegnerin im Streitfall indes vorgetragen.
29Zwar trägt grundsätzlich der Antragsgegner die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG. Trägt er jedoch in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Antragsteller, diese Umstände – mit den Mitteln der Glaubhaftmachung – zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243, 244 – MEGA SALE). So liegt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Umfang Indizien für einen Missbrauch vorgetragen. Widerlegt hat der Antragsteller diese nicht.
30In der Gesamtschau hat die Antragsgegnerin ausreichende Indizien vorgetragen, nach denen die Abmahntätigkeit des Antragstellers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
31Unstreitig belief sich der von Kunden bewertete eBay-Umsatz des Antragstellers in der Zeit vom 01.01. bis zum 14.05.2014 auf nur 1.714,93 €. Zwar behauptet er weitere Umsätze. Dass diese aber alleine auf der Verkaufsplattform von eBay schon um ein Vielfaches höher sein sollen als der vorgenannte Betrag, wie das Landgericht angenommen hat, ist reine Spekulation. Angesichts des Internetnutzungsverhaltens des durchschnittlichen Verbrauchers, das nicht selten von einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit Daten gekennzeichnet ist, spricht viel dafür, dass ein großer Teil der eBay-Käufer von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch macht und die Umsätze des Antragstellers in dem betreffenden Zeitraum dort nicht sehr viel höher waren als die unstreitigen 1.714,93 €. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn bereits ein anderer Umstand lässt einen hinreichend sicheren Rückschluss auf nur sehr geringe Umsätze und noch geringere Gewinne des Antragstellers zu. Der Antragsteller hat in der eBay-Annonce gemäß Anlage B32 selber darauf hingewiesen, der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 USTG zu unterfallen und deshalb keine Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis erstellen zu dürfen. Der Kleinunternehmerregelung unterfallen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur Unternehmer, deren Umsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
32Wie und wo der Antragsteller außerhalb der Verkaufsplattform von eBay die weiteren von ihm behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Umsätze getätigt haben will, ist nicht ersichtlich. Er hat kein Ladengeschäft und unterhält auch keinen Online-Shop. Für eine nur sehr geringfügige wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers entsprechend der für sich selbst in Anspruch genommenen Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG spricht vielmehr, dass er unstreitig nicht im Handelsregister eingetragen ist.
33Der von der Antragsgegnerin indiziell dargetanen sehr geringfügigen wirtschaftlichen Betätigung des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum steht eine ebenso indiziell dargetane große Zahl von Abmahnungen (vgl. z.B. Anlagen B20 bis B27) im gleichen Zeitraum gegenüber. Die Antragsgegnerin trägt zu insgesamt 15 Abmahnungen vor. Das sind im Durchschnitt drei pro Monat. Der Vortrag des Antragstellers hierzu ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, unsubstantiiert geblieben und damit unbeachtlich. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO musste sich der Antragsteller nach dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin zur Anzahl ausgesprochener Abmahnungen präziser erklären und die Zahl, die in seinem Wissen stand, angeben. Stattdessen blieben seine Ausführungen vage und unverbindlich. Auch mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen B20 bis B27, die verschiedene Abmahnungen zeigen, hat sich der Antragsteller nur unzureichend auseinandergesetzt. Zu keiner der vorgelegten Ablichtungen hat er näher dargelegt, warum es sich nicht um von ihm ausgesprochene Abmahnungen handeln soll.
34Es kommt hinzu, dass der vom Antragsteller abgemahnte Wettbewerbsverstoß mit geringem Aufwand im Internet recherchiert werden konnte, objektiv von nur geringem Gewicht war und die Antragsgegnerin zwar keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ihre Widerrufsbelehrungen, soweit in den eBay-Angeboten noch abänderbar, aber sofort korrigiert hat.
35Nach alledem kann dahinstehen, ob ein Missbrauch noch aus weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Gründen anzunehmen ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Sachverhalt in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die Antragsgegnerin für ihre diesbezügliche Rechtsansicht in Bezug nimmt (BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät, Juris), ein anderer war.
36III.
37Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
38Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
39Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die 1. Instanz auf 700,- € und für den Berufungsrechtszug auf ebenfalls 700,- € festgesetzt (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GKG).
40Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Der vom Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu. In das Belieben des Antragstellers ist der Streitwert jedoch nicht gestellt. Sein Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II).
41Dieser Überprüfung halten weder der vom Antragsteller vorgeschlagene Streitwert von 15.000,- € noch die gleich hohe landgerichtliche Streitwertfestsetzung stand. Bei der Klage eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Antragstellers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 5.6). Der Gebührenstreitwert dient allein der Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern (vgl. Senatsurteil v. 16.12.2014 – I-20 U 214/13).
42Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die sich aus dem Gebührenstreitwert ergebende Rechtsanwaltsvergütung im konkreten Fall auskömmlich ist. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse einer einfachen Bestimmbarkeit für eine Streitwertabhängigkeit der Gebühren entschieden und dabei in Kauf genommen, dass die dem Rechtsanwalt zufließende Vergütung im Einzelfall hinter der nach dem Aufwand gebotenen zurückbleibt. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Gefahr für das Lauterkeitsrecht zuletzt weniger gesehen. Zweck der Neuregelungen des § 51 GKG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3714) war es vielmehr, die massenhafte Abmahnung geringfügiger Wettbewerbsverstöße durch darauf spezialisierte Anwälte zu verhindern, die Gegenstandswerte festlegten, die zu nicht gerechtfertigten Gebühren führten (vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 30-31).
43Vor dem Hintergrund des hier anzunehmenden Missbrauchs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts des vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte für eine Festsetzung in seinem Sinne, so dass gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 UWG ein Hauptsachestreitwert von 1.000,- € anzunehmen ist. Weder die Unternehmensverhältnisse der Parteien noch die Intensität des Wettbewerbs zwischen ihnen oder das Ausmaß, die Intensität oder die Auswirkungen streitgegenständlicher Verletzungshandlungen, so wie sie sich aufgrund des Vortrags der Parteien darstellen, rechtfertigen im Streitfall eine höhere Festsetzung. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Streitwert von 1.000,- € vielmehr gerade in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig sein, „in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware […] nicht beeinflussen lassen wird“ (BT-Drs. 17/13057, S. 31).
44Da gemäß § 51 Abs. 4 GKG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus den Abs. 2 und 3 des § 51 GKG ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist, war auch im Streitfall der Betrag von 1.000,- € nochmals zu reduzieren. Als angemessen erachtet der Senat den festgesetzten Betrag von 700,- €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - I-20 U 187/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - I-20 U 187/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - I-20 U 187/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
1
14c O 67/14 |
Verkündet am 25.09.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
|
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
||
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
3hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2014durch die
4für R e c h t erkannt:
5Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird bestätigt.
6Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
7T a t b e s t a n d :
8Der Antragsteller betreibt gewerblich einen Onlinehandel und bietet in diesem Rahmen jedenfalls über das Internetportal eBay unter der Geschäftsbezeichnung „warmwasserland“ Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer zum Verkauf an (eV des AST, Anlage A 1).
9Die Antragsgegnerin bietet etwa über eBay unter dem Mitgliedsnamen „miti24-de“ ebenfalls Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich, insbesondere Durchlauferhitzer, an. So bot sie einen Durchlauferhitzer HDB-E 12 der Marke T2 und einen Kleinspeicher zur Untertischmontage von Junkers NEU 5-3 an; die jeweils am 31.03.2014 abgelaufenen, aus den Anlagen A 2 bzw. B 1 und B 2 ersichtlichen Angebote waren noch am 14.05.2014 abrufbar. Bei den Angeboten wird jeweils in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist mit 14 Tagen angegeben, unmittelbar über der Widerrufsbelehrung heißt es hingegen “Widerrufs- und Rückgabebelehrung Frist 1 Monat“.
10Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 14.05.2014 (Anlage A 3) ab, auf das die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage A 4) reagierte, in dem sie dem Antragsteller insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorwarf.
11Die Kammer hat der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers vom 30.05.2014 durch einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
12im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/ 1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers „Stiebel Elektron“ in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer 151265398603 geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich.
13Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 mit Schriftsatz vom 20.06.2014 Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
14Die Antragsgegnerin behauptet, zu den unterschiedlichen Widerrufsfristen sei es gekommen, weil die Antragsgegnerin infolge einer durch eBay veranlassten Verlängerung der Widerrufsfrist Anfang Mai selbige abgeändert und ihr dabei entgangen sei, dass die automatisiert vorgenommenen Änderungen nicht an jeder Stelle die vormals auf 14 Tage eingestellte Widerrufsfrist verändert hätten. Dies sei nur für die nach den Änderungen eingestellten Angebote geschehen. Eine Änderung der Angebote nach Erhalt der Abmahnung sei ihr nicht möglich gewesen, da dies – wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - bei abgelaufenen Angeboten nicht möglich sei.
15Die Antragsgegnerin trägt vor, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich. Sieben unstreitig im Jahr 2014 bewerteten Verkäufen des Antragstellers über eBay, die einen Gesamtumsatz desselben in 2014 bis zur Abmahnung von 1.714,93 € entsprächen (Anlage B 10), stünden mindestens 8 in 2014 und insgesamt 12 in den vergangenen zwölf Monaten ausgesprochene Abmahnungen entgegen, wie sich der Fallaufstellung auf der Homepage des Rechtsanwalts H (Anlage B 9) entnehmen lasse. Auch die Einzelheiten des Abmahnschreibens, in dem der Eindruck erweckt werde, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und eine unangemessen kurze Zahlungsfrist gesetzt sei, sowie dessen Zeitpunkt nach Ablauf der beanstandeten Angebote sprächen für ein Handeln in Gebührenerzielungsabsicht. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hat sie ergänzend vorgetragen, unter Berücksichtigung der als Anlage A 11 ff. beigefügten Anlagen sei sogar von 14 Abmahnfällen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 14.05.2014 auszugehen.
16Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, jedenfalls sei ihr eine Umstellungs- und Aufbrauchfrist zu gewähren, da ihr eine nachträgliche Abänderung bzw. Löschung von bereits abgelaufenen Angeboten innerhalb der 90-Tagefrist ab Ablauf nicht möglich sei.
17Der Antragsteller trägt auf den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ergänzend zu seinen Verkäufen allein von Durchlauferhitzern im Zeitraum vom 02.04.-16.06.2014 vor. Er betreibe sein Gewerbe seit Jahren hauptberuflich und verkaufe in diesem Zusammenhang regelmäßig und in erheblichem Umfang Sanitärartikel, aber auch Autozubehör und Bekleidungsware, wobei der Vertrieb über ebay nur einen Teilbereich seiner Tätigkeit darstelle. Die in der Anlage B 9 aufgeführten Aktenzeichen bezögen sich überwiegend nicht auf für den Antragsgegner geführte Mandate seines Verfahrensbevollmächtigten.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das in den nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegebene tatsächliche Vorbringen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 war zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung glaubhaft ist, dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund vorliegen.
21I.
22Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller ist zunächst schon nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich wäre und es damit an der Antragsbefugnis des Antragstellers als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Verfügungsantrag fehlen würde (vgl. zur Rechtsnatur des Missbrauchseinwands BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken; BGH GRUR 2006, 243 Rz. 22 – MEGA SALE).
23Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rz. 13 – Falsche Suchrubrik, Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl, § 8 UWG Rz. 4.10 f., jeweils m.w.N.). Dies lässt sich für den vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der zunächst bestehenden Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin für die eine solche Annahme begründenden Umstände (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.25 m.w.N.) nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
24Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit des Antragstellers sich in rechtsmissbräuchlicher Weise verselbstständigt hat. Zwar ist ein Missbrauch dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; BGH GRUR 2012, 286 Rz. 13 – Falsche Suchrubrik). Diese Annahme aber trägt schon der Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, in einem Jahr 12 und im Jahr 2014 bislang 8 oder sogar – wie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.09.2014 erstmals geltend gemacht – im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 14.05.2014 sogar 14 Abmahnungen ausgesprochen hat. Auch unter Zugrundelegung dieser Zahlen ist die Annahme, es könne kein nennenswertes Interesse mehr außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen, nicht gerechtfertigt. Denn es ist unstreitig geblieben, dass der Antragsteller auf ebay eine nicht unerhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet und jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2014 7 Bewertungen auf ebay erhalten hat, die einen Umsatz von 1.714,93 € betreffen. Da davon auszugehen ist, dass nicht jeder Käufer bei ebay eine Bewertung für den Verkäufer abgibt, ist naheliegend, dass der tatsächlich über ebay erzielte Umsatz deutlich, nämlich um ein Vielfaches höher liegt. Damit aber hat die Antragsgegnerin schon nicht indiziell für einen Rechtsmissbrauch glaubhaft machen können, dass keine relevante geschäftliche Betätigung des Antragstellers vorliegt. Ist aber von einer solchen Betätigung auszugehen, so kann allein aufgrund der absoluten Anzahl der von der Antragsgegnerin behaupteten Abmahnungen nicht geschlussfolgert werden, dass diese nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur geschäftlichen Tätigkeit stünden. Dabei ist zur Beurteilung dieses Verhältnisses nicht auf die durch die Abmahnungen entstehenden Gebührenansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abzustellen, sondern auf das wirtschaftliche Risiko, das der Antragsteller durch die Abmahnungen eingeht, und das in ein Verhältnis zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zu setzen ist. Dieses Risiko ist aber ersichtlich gering, da sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung des Rechtsanwalts B und den darin enthaltenen Kommentaren (Anlage B 9) entnehmen lässt, dass die dort aufgeführten Verfahren jeweils eindeutige Rechtsverstöße betroffen haben.
25Auch die von der Antragsgegnerin vorgetragene Zahl der vom Antragsteller ausgesprochenen Abmahnungen lässt sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Unabhängig davon, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die in der als Anlage B 9 vorgelegten Aufstellung aufgeführten Abmahnungen auch tatsächlich dem Antragsteller zuzuordnen sind und die im nach Verhandlungsschluss eingegangenen Schriftsatz vom 18.09.2014 aufgeführten Abmahnungen teilweise mit den in Anlage B 9 erwähnten Abmahnschreiben identisch sein dürften, wäre es gleichwohl für sich gesehen nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller bis zu drei Abmahnungen monatlich aussprechen würde. Denn ein solches Vorgehen kann ohne Weiteres mit dem eigenwirtschaftlichen Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gedeckt sein.
26Da es der Antragsgegnerin durch ihren Vortrag zum Umfang der geschäftlichen Tätigkeit und Abmahntätigkeit des Antragstellers nicht gelungen ist, diesbezüglich hinreichende Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit darzulegen, trifft den Antragsteller keine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Denn grundsätzlich ist von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen und ist es daher Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten, so dass erst dann, wenn durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert ist, der Kläger substantiiert die gegen einen Missbrauch sprechenden Gründe darlegen muss (BGH GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand; BGH GRUR 2006, 253 – MEGA SALE; KG WRP 2008, 511; vgl. auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 4.25 m.w.N.).
27Andere Umstände, die die Geltendmachung des Anspruches hier rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Abfassung des Abmahnschreibens gilt, dass die Aufnahme einer Verpflichtung zur Kostentragung in die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gängiger Praxis entspricht. Dadurch, dass an zwei Stellen des Abmahnschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr in hinreichendem Maße ausgeräumt wird, ist nach Ansicht der Kammer hinreichend klargestellt, dass auch nur eine solche zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung wird hiervon im Abmahnschreiben unter einer anderen Ordnungsziffer getrennt aufgeführt. Auch ist die beigefügte, vorformulierte Erklärung ausdrücklich als „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ überschrieben, so dass bei verständiger Würdigung nicht der Eindruck entsteht, auch die Abgabe der ergänzenden Verpflichtungserklärung bezogen auf die Kostentragung sei erforderlich, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die im Abmahnschreiben gesetzte Frist von zwei Wochen ab dessen Abfassung ist angemessen. Auch die sonstige redaktionelle Aufbereitung des Schreibens begegnet keinen Bedenken.
28II.
29Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung des in der Abmahnung beanstandeten Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 10 EGBGB zu.
30Die Antragsgegnerin informiert im Zusammenhang mit der Belehrung über das dem Verbraucher nach §§ 312 d) Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht wie aus Anlage AS 2 ersichtlich widersprüchlich und damit unrichtig über die Widerrufsfrist. Solche Verstöße gegen europarechtlich (beispielsweise in der Richtlinie 98/11/EG) begründete Informationspflichten betreffen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie können deshalb auch keine Bagatellen im Sinne des § 3 UWG sein (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133).
31Es ist von der Antragsgegnerin selbst eingeräumt worden, dass es infolge der Umstellung der Widerrufsfrist bei den noch laufenden Angeboten zu widersprüchlichen Angaben zur Dauer des Widerrufsrechts gekommen ist. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass das zum Gegenstand des Antrags gemachte Angebot gemäß der Anlage AS 2 bereits während seiner Laufzeit widersprüchlich und damit rechtsverletzend gestaltet war. Denn die Antragsgegnerin hat selbst unbestritten vorgetragen, dass Änderungen von abgelaufenen Angeboten nicht mehr möglich seien, sie mithin keine Einflussmöglichkeiten mehr auf den Inhalt der Anzeige habe. Hieraus folgt aber, dass der wettbewerbswidrige Widerspruch in den Belehrungen über das Widerrufsrecht bereits vor Beendigung des Angebots vorgelegen haben muss.
32Die durch die Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr konnte die Antragsgegnerin nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen, die sie indes verweigert hat. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, angesichts der unstreitig nicht bestehenden Änderungsmöglichkeiten bei abgelaufenen Angeboten keine Unterlassungserklärung abgeben zu können. Die Frage, ob sie der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung schuldhaft zuwidergehandelt hat, ist im Bestrafungsverfahren zu klären.
33III.
34Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
35IV.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
37Streitwert: 15.000,00 Euro.
38(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
1
14c O 67/14 |
Verkündet am 25.09.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
|
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
||
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
3hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2014durch die
4für R e c h t erkannt:
5Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird bestätigt.
6Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
7T a t b e s t a n d :
8Der Antragsteller betreibt gewerblich einen Onlinehandel und bietet in diesem Rahmen jedenfalls über das Internetportal eBay unter der Geschäftsbezeichnung „warmwasserland“ Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer zum Verkauf an (eV des AST, Anlage A 1).
9Die Antragsgegnerin bietet etwa über eBay unter dem Mitgliedsnamen „miti24-de“ ebenfalls Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich, insbesondere Durchlauferhitzer, an. So bot sie einen Durchlauferhitzer HDB-E 12 der Marke T2 und einen Kleinspeicher zur Untertischmontage von Junkers NEU 5-3 an; die jeweils am 31.03.2014 abgelaufenen, aus den Anlagen A 2 bzw. B 1 und B 2 ersichtlichen Angebote waren noch am 14.05.2014 abrufbar. Bei den Angeboten wird jeweils in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist mit 14 Tagen angegeben, unmittelbar über der Widerrufsbelehrung heißt es hingegen “Widerrufs- und Rückgabebelehrung Frist 1 Monat“.
10Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 14.05.2014 (Anlage A 3) ab, auf das die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage A 4) reagierte, in dem sie dem Antragsteller insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorwarf.
11Die Kammer hat der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers vom 30.05.2014 durch einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
12im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/ 1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers „Stiebel Elektron“ in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer 151265398603 geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich.
13Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 mit Schriftsatz vom 20.06.2014 Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
14Die Antragsgegnerin behauptet, zu den unterschiedlichen Widerrufsfristen sei es gekommen, weil die Antragsgegnerin infolge einer durch eBay veranlassten Verlängerung der Widerrufsfrist Anfang Mai selbige abgeändert und ihr dabei entgangen sei, dass die automatisiert vorgenommenen Änderungen nicht an jeder Stelle die vormals auf 14 Tage eingestellte Widerrufsfrist verändert hätten. Dies sei nur für die nach den Änderungen eingestellten Angebote geschehen. Eine Änderung der Angebote nach Erhalt der Abmahnung sei ihr nicht möglich gewesen, da dies – wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - bei abgelaufenen Angeboten nicht möglich sei.
15Die Antragsgegnerin trägt vor, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich. Sieben unstreitig im Jahr 2014 bewerteten Verkäufen des Antragstellers über eBay, die einen Gesamtumsatz desselben in 2014 bis zur Abmahnung von 1.714,93 € entsprächen (Anlage B 10), stünden mindestens 8 in 2014 und insgesamt 12 in den vergangenen zwölf Monaten ausgesprochene Abmahnungen entgegen, wie sich der Fallaufstellung auf der Homepage des Rechtsanwalts H (Anlage B 9) entnehmen lasse. Auch die Einzelheiten des Abmahnschreibens, in dem der Eindruck erweckt werde, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und eine unangemessen kurze Zahlungsfrist gesetzt sei, sowie dessen Zeitpunkt nach Ablauf der beanstandeten Angebote sprächen für ein Handeln in Gebührenerzielungsabsicht. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hat sie ergänzend vorgetragen, unter Berücksichtigung der als Anlage A 11 ff. beigefügten Anlagen sei sogar von 14 Abmahnfällen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 14.05.2014 auszugehen.
16Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, jedenfalls sei ihr eine Umstellungs- und Aufbrauchfrist zu gewähren, da ihr eine nachträgliche Abänderung bzw. Löschung von bereits abgelaufenen Angeboten innerhalb der 90-Tagefrist ab Ablauf nicht möglich sei.
17Der Antragsteller trägt auf den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ergänzend zu seinen Verkäufen allein von Durchlauferhitzern im Zeitraum vom 02.04.-16.06.2014 vor. Er betreibe sein Gewerbe seit Jahren hauptberuflich und verkaufe in diesem Zusammenhang regelmäßig und in erheblichem Umfang Sanitärartikel, aber auch Autozubehör und Bekleidungsware, wobei der Vertrieb über ebay nur einen Teilbereich seiner Tätigkeit darstelle. Die in der Anlage B 9 aufgeführten Aktenzeichen bezögen sich überwiegend nicht auf für den Antragsgegner geführte Mandate seines Verfahrensbevollmächtigten.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das in den nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegebene tatsächliche Vorbringen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 war zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung glaubhaft ist, dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund vorliegen.
21I.
22Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller ist zunächst schon nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich wäre und es damit an der Antragsbefugnis des Antragstellers als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Verfügungsantrag fehlen würde (vgl. zur Rechtsnatur des Missbrauchseinwands BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken; BGH GRUR 2006, 243 Rz. 22 – MEGA SALE).
23Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rz. 13 – Falsche Suchrubrik, Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl, § 8 UWG Rz. 4.10 f., jeweils m.w.N.). Dies lässt sich für den vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der zunächst bestehenden Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin für die eine solche Annahme begründenden Umstände (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.25 m.w.N.) nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
24Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit des Antragstellers sich in rechtsmissbräuchlicher Weise verselbstständigt hat. Zwar ist ein Missbrauch dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; BGH GRUR 2012, 286 Rz. 13 – Falsche Suchrubrik). Diese Annahme aber trägt schon der Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, in einem Jahr 12 und im Jahr 2014 bislang 8 oder sogar – wie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.09.2014 erstmals geltend gemacht – im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 14.05.2014 sogar 14 Abmahnungen ausgesprochen hat. Auch unter Zugrundelegung dieser Zahlen ist die Annahme, es könne kein nennenswertes Interesse mehr außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen, nicht gerechtfertigt. Denn es ist unstreitig geblieben, dass der Antragsteller auf ebay eine nicht unerhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet und jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2014 7 Bewertungen auf ebay erhalten hat, die einen Umsatz von 1.714,93 € betreffen. Da davon auszugehen ist, dass nicht jeder Käufer bei ebay eine Bewertung für den Verkäufer abgibt, ist naheliegend, dass der tatsächlich über ebay erzielte Umsatz deutlich, nämlich um ein Vielfaches höher liegt. Damit aber hat die Antragsgegnerin schon nicht indiziell für einen Rechtsmissbrauch glaubhaft machen können, dass keine relevante geschäftliche Betätigung des Antragstellers vorliegt. Ist aber von einer solchen Betätigung auszugehen, so kann allein aufgrund der absoluten Anzahl der von der Antragsgegnerin behaupteten Abmahnungen nicht geschlussfolgert werden, dass diese nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur geschäftlichen Tätigkeit stünden. Dabei ist zur Beurteilung dieses Verhältnisses nicht auf die durch die Abmahnungen entstehenden Gebührenansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abzustellen, sondern auf das wirtschaftliche Risiko, das der Antragsteller durch die Abmahnungen eingeht, und das in ein Verhältnis zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zu setzen ist. Dieses Risiko ist aber ersichtlich gering, da sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung des Rechtsanwalts B und den darin enthaltenen Kommentaren (Anlage B 9) entnehmen lässt, dass die dort aufgeführten Verfahren jeweils eindeutige Rechtsverstöße betroffen haben.
25Auch die von der Antragsgegnerin vorgetragene Zahl der vom Antragsteller ausgesprochenen Abmahnungen lässt sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Unabhängig davon, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die in der als Anlage B 9 vorgelegten Aufstellung aufgeführten Abmahnungen auch tatsächlich dem Antragsteller zuzuordnen sind und die im nach Verhandlungsschluss eingegangenen Schriftsatz vom 18.09.2014 aufgeführten Abmahnungen teilweise mit den in Anlage B 9 erwähnten Abmahnschreiben identisch sein dürften, wäre es gleichwohl für sich gesehen nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller bis zu drei Abmahnungen monatlich aussprechen würde. Denn ein solches Vorgehen kann ohne Weiteres mit dem eigenwirtschaftlichen Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gedeckt sein.
26Da es der Antragsgegnerin durch ihren Vortrag zum Umfang der geschäftlichen Tätigkeit und Abmahntätigkeit des Antragstellers nicht gelungen ist, diesbezüglich hinreichende Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit darzulegen, trifft den Antragsteller keine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Denn grundsätzlich ist von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen und ist es daher Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten, so dass erst dann, wenn durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert ist, der Kläger substantiiert die gegen einen Missbrauch sprechenden Gründe darlegen muss (BGH GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand; BGH GRUR 2006, 253 – MEGA SALE; KG WRP 2008, 511; vgl. auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 4.25 m.w.N.).
27Andere Umstände, die die Geltendmachung des Anspruches hier rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Abfassung des Abmahnschreibens gilt, dass die Aufnahme einer Verpflichtung zur Kostentragung in die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gängiger Praxis entspricht. Dadurch, dass an zwei Stellen des Abmahnschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr in hinreichendem Maße ausgeräumt wird, ist nach Ansicht der Kammer hinreichend klargestellt, dass auch nur eine solche zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung wird hiervon im Abmahnschreiben unter einer anderen Ordnungsziffer getrennt aufgeführt. Auch ist die beigefügte, vorformulierte Erklärung ausdrücklich als „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ überschrieben, so dass bei verständiger Würdigung nicht der Eindruck entsteht, auch die Abgabe der ergänzenden Verpflichtungserklärung bezogen auf die Kostentragung sei erforderlich, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die im Abmahnschreiben gesetzte Frist von zwei Wochen ab dessen Abfassung ist angemessen. Auch die sonstige redaktionelle Aufbereitung des Schreibens begegnet keinen Bedenken.
28II.
29Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung des in der Abmahnung beanstandeten Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 10 EGBGB zu.
30Die Antragsgegnerin informiert im Zusammenhang mit der Belehrung über das dem Verbraucher nach §§ 312 d) Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht wie aus Anlage AS 2 ersichtlich widersprüchlich und damit unrichtig über die Widerrufsfrist. Solche Verstöße gegen europarechtlich (beispielsweise in der Richtlinie 98/11/EG) begründete Informationspflichten betreffen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie können deshalb auch keine Bagatellen im Sinne des § 3 UWG sein (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133).
31Es ist von der Antragsgegnerin selbst eingeräumt worden, dass es infolge der Umstellung der Widerrufsfrist bei den noch laufenden Angeboten zu widersprüchlichen Angaben zur Dauer des Widerrufsrechts gekommen ist. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass das zum Gegenstand des Antrags gemachte Angebot gemäß der Anlage AS 2 bereits während seiner Laufzeit widersprüchlich und damit rechtsverletzend gestaltet war. Denn die Antragsgegnerin hat selbst unbestritten vorgetragen, dass Änderungen von abgelaufenen Angeboten nicht mehr möglich seien, sie mithin keine Einflussmöglichkeiten mehr auf den Inhalt der Anzeige habe. Hieraus folgt aber, dass der wettbewerbswidrige Widerspruch in den Belehrungen über das Widerrufsrecht bereits vor Beendigung des Angebots vorgelegen haben muss.
32Die durch die Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr konnte die Antragsgegnerin nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen, die sie indes verweigert hat. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, angesichts der unstreitig nicht bestehenden Änderungsmöglichkeiten bei abgelaufenen Angeboten keine Unterlassungserklärung abgeben zu können. Die Frage, ob sie der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung schuldhaft zuwidergehandelt hat, ist im Bestrafungsverfahren zu klären.
33III.
34Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
35IV.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
37Streitwert: 15.000,00 Euro.
38(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien vertreiben Bauheizgeräte und Industriestaubsauger.
- 2
- Die Beklagte warb am 13. Juli 2009 auf der Internetplattform eBay für ein Bauheizgerät. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung am 20. Juli 2009 ab. Sie warf der Beklagten zahlreiche Wettbewerbsverstöße vor; unter anderem beanstandete sie, dass die Werbung die Angabe "2 Jahre Garantie" enthielt, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte gab am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die aus einem Gegenstandswert von 30.000 € errechneten Kosten der (anwaltlichen) Abmahnung in Höhe von 1.005,40 € zahlte sie nicht.
- 3
- Am 8. August 2009 warb die Beklagte bei eBay für einen Industriestaubsauger. Die Werbung enthielt erneut die nicht näher erläuterte Angabe "2 Jahre Garantie". Auf die Abmahnung der Klägerin vom 17. August 2009 gab die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie zahlte auch nicht die Abmahnkosten in Höhe von 911,80 €.
- 4
- Daraufhin erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Sie forderte die Beklagte am 7. Oktober 2009 ohne Erfolg zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 911,80 € auf.
- 5
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnschreiben und des Abschlussschreibens sowie auf Unterlassung von Werbung in Anspruch, die - wie die Werbung vom 8. August 2009 - die Angabe "2 Jahre Garantie" enthält, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des ersten Abmahnschreibens in Höhe von 411,30 € (errechnet aus einem Gegenstandswert von 5.000 €) erstattet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 6
- die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 196). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erhobenen Ansprüche seien nicht begründet, weil die Klägerin die Unterlassungsansprüche mit den beiden Abmahnungen und der Klage missbräuchlich geltend gemacht habe. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 sei als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen könne. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe ebenso wie einem vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auf die Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 könne sich die Klägerin auch deshalb nicht stützen , weil nicht ersichtlich sei, dass ein entsprechender Unterlassungsvertrag zustande gekommen sei.
- 9
- II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin weder die Erstattung der Kosten der Abmahnungen vom 20. Juli 2009 (dazu 1) und vom 17. August 2009 (dazu 2) sowie des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 (dazu 3) noch Unterlassung der Werbung mit einer zweijährigen Garantie (dazu
4) verlangen kann.
- 10
- 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009.
- 11
- Der Abmahnende kann vom Abgemahnten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 war nicht berechtigt, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war.
- 12
- a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
- 13
- Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.6; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 298; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 479; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 53).
- 14
- Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zukommt. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Umso wichtiger ist es, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung missbräuchlich geltend gemacht werden, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellen (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 169 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner).
- 15
- Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter kann in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, mwN).
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei die Abmahnung vom 20. Juli 2009 als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
- 17
- aa) Einen deutlichen Hinweis darauf, dass für die Klägerin die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund stand, hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Vertragsstrafe nach der von ihr vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden sollte. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedürfe es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht.
- 18
- Die Revision setzt dem vergeblich entgegen, für den Schuldner ergebe sich aus dem Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe keine unzumutbare Belastung, weil auch im Falle einer vom Verschulden ab- hängigen Vertragsstrafe ausgesprochen strenge Anforderungen an die Exkulpation des Schuldners zu stellen seien.
- 19
- Der Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit führt nicht nur zu einer Haftungsverschärfung. Er bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr im hier in Rede stehenden Fall des Versprechens einer Vertragsstrafe für den Fall einer Verletzung von Informationspflichten beim Versandhandel im Internet auch eine Haftungsfalle. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widersprechen sie nicht der Lebenserfahrung.
- 20
- Die Revision wendet vergeblich ein, auch eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe entfalle wegen Unvermögens gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn der gerügte Wettbewerbsverstoß so kurzfristig nicht abgestellt werden könne. Das ändert nichts daran, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - das Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe den Schuldner in eine Zwangslage bringt, die in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erkennbar nicht erforderlich ist.
- 21
- bb) Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Klägerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen hat. Die geforderte Vertragsstrafe sei im Blick auf die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße sehr hoch. Bei der behaupteten Verletzung von gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten handele es sich aus der Sicht eines Mitbewerbers um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht, die kein nennenswertes Interesse des Mitbewerbers an der Rechtsverfolgung begründeten. Dies lasse darauf schließen, dass die Abmahnung vorwiegend dem Zweck gedient habe, der Klägerin über die Geltendmachung von Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu erschließen.
- 22
- Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass es üblich sei, in strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen eine Vertragsstrafe von über 5.000 € vorzusehen, um für Ansprüche auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG zu begründen, das über eine besondere wettbewerbsrechtliche Sachkunde und Erfahrung verfüge.
- 23
- Es kann offenbleiben, ob die Landgerichte für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen - wie die Revision annimmt - nur zuständig sind, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift begründet eine - vom Streitwert unabhängige - ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Es ist umstritten, ob diese Regelung vertragliche Ansprüche und damit insbesondere auch Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen erfasst (bejahend OLG Jena, GRUR-RR 2011; 199 f.; Fezer/Büscher aaO § 13 Rn. 7 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, § 13 Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza , UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 2; verneinend OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 13 Rn. 2; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mwN). Dieser Streit braucht hier nicht entschieden zu werden.
- 24
- Selbst wenn die Landgerichte nur bei einem 5.000 € übersteigenden Streitwert für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen zuständig wären, könnte dies nicht das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtfertigen, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist. Es lässt daher keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht in der Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe einen Anhaltspunkt für ein im Vordergrund stehendes Interesse der Klägerin an der Erzielung von Einnahmen gesehen hat.
- 25
- cc) Das Berufungsgericht hat in den nachfolgend angeführten Umständen weitere Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin gesehen :
- 26
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dies spiegele in Verbindung mit dem Verlangen nach der Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe von 5.100 € auch für Verstöße von geringerem Gewicht das vorherrschende Interesse der Klägerin wider, sich über Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu verschaffen.
- 27
- Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Klägerin stehe neben der Erzielung von Vertragsstrafen erkennbar die Erstattung der Abmahnkosten im Vordergrund. Die Abmahnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung gehörten zusammen. Die Erstattung der Abmahnkosten werde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt. Beide würden bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Bei der Unterlassungserklärung verbiete sich wegen der Dringlichkeit im Regelfall eine Verlängerung der Frist; für die Frist zur Erstattung der Kosten gelte dies nicht. Zudem werde die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Großschrift und Unterstreichung hervorgehoben. Dies erwecke beim Abgemahnten den unzutreffenden Eindruck, er könne eine gerichtliche Inanspruchnahme nur verhindern, wenn er nicht nur die Unterlassungserklärung abgebe, sondern auch umgehend die Abmahnkosten erstatte.
- 28
- Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Gerichtsstand vorsehe, füge sich in dieses Bild. Diese Regelung diene nicht etwa dem Zweck, der Klägerin eine bessere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu ermöglichen , sondern lasse sich nur damit erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden solle.
- 29
- Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
- 30
- dd) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG den Schuldner nicht davor schützen solle, dass der Gläubiger ihm in Verbindung mit der Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen den Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages zu ungünstigen Bedingungen anbiete. Die Beklagte - so die Revision - habe die vom Berufungsgericht beanstandeten Bedingungen der von der Klägerin vorgeschlagenen Unterlassungserklärung nicht akzeptieren müssen und habe auch keine einzige dieser Bedingungen in ihre Unterlassungserklärung vom 3. August 2009 aufgenommen.
- 31
- Das Berufungsgericht hat es mit Recht als unerheblich erachtet, dass es der Beklagten freistand, die von der Klägerin vorgeschlagene Unterwerfungserklärung abzugeben. Das Verhalten der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon allein deshalb als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, weil die Klägerin versucht hat, mit der Abmahnung vor allem ihre Gelderzielungsinteressen durchzusetzen. Zudem ist die in der Abmahnung enthaltene Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterwerfungserklärung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so unpräzise gefasst, dass die abgemahnte Beklagte den Eindruck gewinnen musste, es tunlichst bei der vorgeschlagenen Erklärung zu belassen.
- 32
- ee) Die Revision macht vergeblich geltend, die Forderung von überhöhten Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder eines Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs könne allenfalls dann auf ein missbräuchliches Verhalten des Gläubigers hinweisen, wenn der Gläubiger sie systematisch erhebe. Ein systematisches Vorgehen der Klägerin bei der Geltendmachung überhöhter Abmahnkosten oder Vertragsstrafen habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und sei auch nicht ersichtlich.
- 33
- Fordert der Gläubiger systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusam- menhangs, kann darin allerdings ein Indiz für einen Missbrauch zu sehensein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 21 f. - Fortsetzungszusammenhang; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.12; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 457). Das schließt es aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aus, dass schon bei einer geringen Zahl von Abmahnungen oder auch schon bei einer einzigen Abmahnung von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sein kann,wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen.
- 34
- 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung vom 17. August 2009 verlangen kann. Auch diese Abmahnung war nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründete daher keinen Erstattungsanspruch.
- 35
- a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Kostenerstattung allerdings nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zweite Abmahnung missbräuchlich und damit unberechtigt war.
- 36
- aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann im Streitfall die Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung nicht mit der Missbräuchlichkeit der ersten Abmahnung begründet werden.
- 37
- Das Berufungsgericht hat angenommen, die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Die zweite Abmahnung nehme ausdrücklich auf die erste Abmahnung Bezug. Die für die zweite Abmahnung entstandenen Kosten habe die Klägerin neben der auf der ersten Abmahnung beruhenden Vertragsstrafe verlangt. Die Höhe der in der zweiten Abmahnung geforderten Vertragsstrafe entspreche der Höhe der in der ersten Abmahnung vorgeschlagenen Vertragsstrafe. In der zweiten Abmahnung würden ebenso wie in der ersten Abmahnung die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung dergestalt miteinander verkoppelt, dass die Beklagte als Schuldnerin den Eindruck gewinnen müsse, einer gerichtlichen Inanspruchnahme nur dann entgehen zu können, wenn sie nicht nur die Unterwerfung erkläre, sondern auch die Kosten erstatte.
- 38
- Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Es kann offenbleiben, ob dem Unterlassungsanspruch aus einem infolge einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden kann (vgl. OLG München, WRP 1992, 270, 273; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.6; MünchKomm.UWG /Fritzsche, § 8 Rn. 479). Die Klägerin macht mit der zweiten Abmahnung keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem infolge der ersten (missbräuchlichen) Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag geltend. Sie verfolgt mit der zweiten Abmahnung vielmehr einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, der mit der von ihr behaupteten erneuten Zuwiderhandlung entstanden sein soll. Das folgt daraus, dass sie die Beklagte mit der zweiten Abmahnung dazu aufgefordert hat, zur Ausräumung der durch die Zuwiderhandlung begründeten Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine erneute Zuwiderhandlung begründet erneut eine Wiederholungsgefahr; sie lässt nicht die durch die erste Unterwerfungserklärung ausgeräumte Wiederholungsgefahr wieder aufleben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, GRUR 1995, 678, 680 - Kurze Verjährungsfrist ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.45 und § 12 Rn. 1.157).
- 39
- bb) Das Berufungsgericht hat auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die zweite Abmahnung unabhängig von der ersten Ab- mahnung - etwa wegen der Verkoppelung von Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung - missbräuchlich ist.
- 40
- b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die zweite Abmahnung war deshalb nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt und begründete daher keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der mit der zweiten Abmahnung allein beanstandeten Werbung mit einer zweijährigen Garantie hatte.
- 41
- Die Klägerin hat zur Begründung des mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG vorgetragen, die Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 42
- Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, dass die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen, wenn ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie wirbt, die keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 24-33 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie).
- 43
- Danach musste die im Streitfall beanstandete Werbung diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung enthält. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 - Werbung mit Garantie, mwN). Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung in diesem Sinne. Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie, mwN). Dass die Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung vom 8. August 2009 für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
- 44
- 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen kann.
- 45
- Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens - also der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben, mwN). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
- 46
- a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens allerdings nicht verneint werden.
- 47
- Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht dem Interesse des Schuldners entspricht und keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen begründet , wenn die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war. Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ). Das hat zur Folge, dass eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sind. Es entspricht nicht dem Interesse des Schuldners, eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen.
- 48
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 35 ff.) - nicht angenommen werden, dass die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war.
- 49
- b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 50
- Der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens ist nicht begründet, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe der Ab- schlusserklärung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 40 ff.) - nicht begründet war.
- 51
- 4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 52
- a) Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
- 53
- Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen zwar nicht darauf schließen, dass die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war und der Unterlassungsantrag daher - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unzulässig ist (vgl. oben Rn. 35 ff.).
- 54
- Der Unterlassungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die hier in Rede stehende Werbung mit einer zweijährigen Garantie nicht gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher auch nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist (vgl. oben Rn. 40 ff.).
- 55
- b) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus einem Unterwerfungsvertrag ist gleichfalls nicht gegeben.
- 56
- Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei schon nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien vor der beanstandeten Werbung vom 8. August 2009 ein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin dieses Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen habe (§ 150 Abs. 2 BGB) und der Be- klagten diese Annahmeerklärung zugegangen sei. Unterlassungsansprüchen aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wäre ein solcher Unterlassungsvertrag zustande gekommen, würde er auf der vorangegangenen Abmahnung vom 20. Juli 2009 beruhen, die als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen sei. Ansprüchen aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden. Es kann offenbleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision durchgreifen.
- 57
- Die Klägerin kann jedenfalls deshalb keine Ansprüche aus einem der Unterwerfungserklärung der Beklagten entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Parteien herleiten, weil die Beklagte nicht gegen die darin übernommene Verpflichtung verstoßen hätte. Die Beklagte hat in ihrer modifizierten Unterwerfungserklärung erklärt, sie verpflichte sich zur Unterlassung einer Werbung mit Garantieangaben, ohne den Anforderungen des § 477 BGB zu genügen. Die Werbung der Beklagten enthält keine Garantieangaben im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB (vgl. oben Rn. 40 ff.). Wäre die Unterwerfungserklärung anders auszulegen, wäre der Klägerin die Berufung auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch im Übrigen als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil das zu unterlassende Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 21 - Mescher weis).
- 58
- III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2010 - 14 O 207/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2010 - I-4 U 62/10 -
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien vertreiben Bauheizgeräte und Industriestaubsauger.
- 2
- Die Beklagte warb am 13. Juli 2009 auf der Internetplattform eBay für ein Bauheizgerät. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen dieser Werbung am 20. Juli 2009 ab. Sie warf der Beklagten zahlreiche Wettbewerbsverstöße vor; unter anderem beanstandete sie, dass die Werbung die Angabe "2 Jahre Garantie" enthielt, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte gab am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die aus einem Gegenstandswert von 30.000 € errechneten Kosten der (anwaltlichen) Abmahnung in Höhe von 1.005,40 € zahlte sie nicht.
- 3
- Am 8. August 2009 warb die Beklagte bei eBay für einen Industriestaubsauger. Die Werbung enthielt erneut die nicht näher erläuterte Angabe "2 Jahre Garantie". Auf die Abmahnung der Klägerin vom 17. August 2009 gab die Beklagte keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie zahlte auch nicht die Abmahnkosten in Höhe von 911,80 €.
- 4
- Daraufhin erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Sie forderte die Beklagte am 7. Oktober 2009 ohne Erfolg zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 911,80 € auf.
- 5
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnschreiben und des Abschlussschreibens sowie auf Unterlassung von Werbung in Anspruch, die - wie die Werbung vom 8. August 2009 - die Angabe "2 Jahre Garantie" enthält, ohne den Inhalt der Garantie zu erläutern. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des ersten Abmahnschreibens in Höhe von 411,30 € (errechnet aus einem Gegenstandswert von 5.000 €) erstattet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 6
- die Klage abgewiesen (OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 196). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erhobenen Ansprüche seien nicht begründet, weil die Klägerin die Unterlassungsansprüche mit den beiden Abmahnungen und der Klage missbräuchlich geltend gemacht habe. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 sei als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen könne. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe ebenso wie einem vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auf die Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 könne sich die Klägerin auch deshalb nicht stützen , weil nicht ersichtlich sei, dass ein entsprechender Unterlassungsvertrag zustande gekommen sei.
- 9
- II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin weder die Erstattung der Kosten der Abmahnungen vom 20. Juli 2009 (dazu 1) und vom 17. August 2009 (dazu 2) sowie des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 (dazu 3) noch Unterlassung der Werbung mit einer zweijährigen Garantie (dazu
4) verlangen kann.
- 10
- 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009.
- 11
- Der Abmahnende kann vom Abgemahnten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung vom 20. Juli 2009 war nicht berechtigt, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war.
- 12
- a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
- 13
- Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung; Urteil vom 17. Februar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 373 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Eine im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.6; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 298; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 479; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 53).
- 14
- Bei der Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, dass dieser Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zukommt. Nach § 8 Abs. 3 UWG kann ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtert zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung; die Fülle der Anspruchsberechtigten kann aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann. Umso wichtiger ist es, dass die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG immer dann eine Handhabe bietet, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung missbräuchlich geltend gemacht werden, insbesondere wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellen (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 169 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner).
- 15
- Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß. Auch das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter kann in die Betrachtung einzubeziehen sein (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung, mwN).
- 16
- b) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Maßstäben sei die Abmahnung vom 20. Juli 2009 als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen. Die konkreten Umstände der Rechtsverfolgung ließen in ihrer Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Abmahnung in erster Linie dazu gedient habe, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen und Zahlung von Vertragsstrafen gegen die Beklagte entstehen zu lassen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
- 17
- aa) Einen deutlichen Hinweis darauf, dass für die Klägerin die Generierung von Ansprüchen auf Zahlung von Vertragsstrafen im Vordergrund stand, hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Vertragsstrafe nach der von ihr vorformulierten Erklärung unabhängig von einem Verschulden für jeden Fall der Zuwiderhandlung entrichtet werden sollte. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Einer solchen für den Abgemahnten überraschenden Abbedingung des Verschuldenserfordernisses bedürfe es zur Sicherung der Gläubigerinteressen nicht.
- 18
- Die Revision setzt dem vergeblich entgegen, für den Schuldner ergebe sich aus dem Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe keine unzumutbare Belastung, weil auch im Falle einer vom Verschulden ab- hängigen Vertragsstrafe ausgesprochen strenge Anforderungen an die Exkulpation des Schuldners zu stellen seien.
- 19
- Der Ausschluss der Exkulpationsmöglichkeit führt nicht nur zu einer Haftungsverschärfung. Er bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr im hier in Rede stehenden Fall des Versprechens einer Vertragsstrafe für den Fall einer Verletzung von Informationspflichten beim Versandhandel im Internet auch eine Haftungsfalle. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Unterlassungsverpflichtungserklärungen würden wegen der drohenden gerichtlichen Inanspruchnahme sehr häufig schon abgegeben, bevor alle fehlerhaften Angaben aus dem Internetauftritt entfernt seien. Unterbliebene oder fehlerhafte Informationen seien oft nicht von einem Tag auf den anderen einzufügen oder zu korrigieren. Insbesondere kleinere oder unerfahrenere Anbieter müssten für die Korrektur der Widerrufsbelehrung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Kontakt mit Dritten aufnehmen. Sie könnten einer Vertragsstrafe daher vielfach nur schwer entgehen, wenn ihnen der Einwand abgeschnitten sei, sie hätten den Verstoß so kurzfristig nicht abstellen können. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere widersprechen sie nicht der Lebenserfahrung.
- 20
- Die Revision wendet vergeblich ein, auch eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe entfalle wegen Unvermögens gemäß § 275 Abs. 1 BGB, wenn der gerügte Wettbewerbsverstoß so kurzfristig nicht abgestellt werden könne. Das ändert nichts daran, dass - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - das Versprechen einer vom Verschulden unabhängigen Vertragsstrafe den Schuldner in eine Zwangslage bringt, die in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erkennbar nicht erforderlich ist.
- 21
- bb) Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Klägerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen hat. Die geforderte Vertragsstrafe sei im Blick auf die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße sehr hoch. Bei der behaupteten Verletzung von gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten handele es sich aus der Sicht eines Mitbewerbers um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht, die kein nennenswertes Interesse des Mitbewerbers an der Rechtsverfolgung begründeten. Dies lasse darauf schließen, dass die Abmahnung vorwiegend dem Zweck gedient habe, der Klägerin über die Geltendmachung von Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu erschließen.
- 22
- Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass es üblich sei, in strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen eine Vertragsstrafe von über 5.000 € vorzusehen, um für Ansprüche auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG zu begründen, das über eine besondere wettbewerbsrechtliche Sachkunde und Erfahrung verfüge.
- 23
- Es kann offenbleiben, ob die Landgerichte für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen - wie die Revision annimmt - nur zuständig sind, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG sind die Landgerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig. Diese Vorschrift begründet eine - vom Streitwert unabhängige - ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Es ist umstritten, ob diese Regelung vertragliche Ansprüche und damit insbesondere auch Ansprüche aufgrund von Vertragsstrafeversprechen erfasst (bejahend OLG Jena, GRUR-RR 2011; 199 f.; Fezer/Büscher aaO § 13 Rn. 7 f.; MünchKomm.UWG/Ehricke, § 13 Rn. 10; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza , UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 2; verneinend OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 176; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 13 Rn. 2; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 13 Rn. 11; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 5 mwN). Dieser Streit braucht hier nicht entschieden zu werden.
- 24
- Selbst wenn die Landgerichte nur bei einem 5.000 € übersteigenden Streitwert für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung verwirkter Vertragsstrafen zuständig wären, könnte dies nicht das Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtfertigen, die mit einer unangemessen hohen Vertragsstrafe bewehrt ist. Es lässt daher keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht in der Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe einen Anhaltspunkt für ein im Vordergrund stehendes Interesse der Klägerin an der Erzielung von Einnahmen gesehen hat.
- 25
- cc) Das Berufungsgericht hat in den nachfolgend angeführten Umständen weitere Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin gesehen :
- 26
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die von der Klägerin vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung so weit gefasst, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine Zuwiderhandlung darstellt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dies spiegele in Verbindung mit dem Verlangen nach der Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe von 5.100 € auch für Verstöße von geringerem Gewicht das vorherrschende Interesse der Klägerin wider, sich über Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu verschaffen.
- 27
- Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Klägerin stehe neben der Erzielung von Vertragsstrafen erkennbar die Erstattung der Abmahnkosten im Vordergrund. Die Abmahnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung gehörten zusammen. Die Erstattung der Abmahnkosten werde gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt. Beide würden bei der Frage der Fristverlängerung miteinander verquickt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Bei der Unterlassungserklärung verbiete sich wegen der Dringlichkeit im Regelfall eine Verlängerung der Frist; für die Frist zur Erstattung der Kosten gelte dies nicht. Zudem werde die Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Großschrift und Unterstreichung hervorgehoben. Dies erwecke beim Abgemahnten den unzutreffenden Eindruck, er könne eine gerichtliche Inanspruchnahme nur verhindern, wenn er nicht nur die Unterlassungserklärung abgebe, sondern auch umgehend die Abmahnkosten erstatte.
- 28
- Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, dass die vorgeschlagene Unterlassungsvereinbarung nicht den Sitz der Beklagten oder der Klägerin, sondern den Sitz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Gerichtsstand vorsehe, füge sich in dieses Bild. Diese Regelung diene nicht etwa dem Zweck, der Klägerin eine bessere Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu ermöglichen , sondern lasse sich nur damit erklären, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Arbeit erleichtert werden solle.
- 29
- Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
- 30
- dd) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Missbrauchseinwand aus § 8 Abs. 4 UWG den Schuldner nicht davor schützen solle, dass der Gläubiger ihm in Verbindung mit der Geltendmachung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen den Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages zu ungünstigen Bedingungen anbiete. Die Beklagte - so die Revision - habe die vom Berufungsgericht beanstandeten Bedingungen der von der Klägerin vorgeschlagenen Unterlassungserklärung nicht akzeptieren müssen und habe auch keine einzige dieser Bedingungen in ihre Unterlassungserklärung vom 3. August 2009 aufgenommen.
- 31
- Das Berufungsgericht hat es mit Recht als unerheblich erachtet, dass es der Beklagten freistand, die von der Klägerin vorgeschlagene Unterwerfungserklärung abzugeben. Das Verhalten der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon allein deshalb als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, weil die Klägerin versucht hat, mit der Abmahnung vor allem ihre Gelderzielungsinteressen durchzusetzen. Zudem ist die in der Abmahnung enthaltene Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterwerfungserklärung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so unpräzise gefasst, dass die abgemahnte Beklagte den Eindruck gewinnen musste, es tunlichst bei der vorgeschlagenen Erklärung zu belassen.
- 32
- ee) Die Revision macht vergeblich geltend, die Forderung von überhöhten Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder eines Verzichts auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs könne allenfalls dann auf ein missbräuchliches Verhalten des Gläubigers hinweisen, wenn der Gläubiger sie systematisch erhebe. Ein systematisches Vorgehen der Klägerin bei der Geltendmachung überhöhter Abmahnkosten oder Vertragsstrafen habe das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt und sei auch nicht ersichtlich.
- 33
- Fordert der Gläubiger systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen oder einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusam- menhangs, kann darin allerdings ein Indiz für einen Missbrauch zu sehensein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 21 f. - Fortsetzungszusammenhang; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.12; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 457). Das schließt es aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht aus, dass schon bei einer geringen Zahl von Abmahnungen oder auch schon bei einer einzigen Abmahnung von einem Rechtsmissbrauch auszugehen sein kann,wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen.
- 34
- 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten der zweiten Abmahnung vom 17. August 2009 verlangen kann. Auch diese Abmahnung war nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründete daher keinen Erstattungsanspruch.
- 35
- a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Kostenerstattung allerdings nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die zweite Abmahnung missbräuchlich und damit unberechtigt war.
- 36
- aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann im Streitfall die Missbräuchlichkeit der zweiten Abmahnung nicht mit der Missbräuchlichkeit der ersten Abmahnung begründet werden.
- 37
- Das Berufungsgericht hat angenommen, die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 baue auf der ersten Abmahnung vom 20. Juli 2009 auf und teile daher deren missbräuchlichen Charakter. Die zweite Abmahnung nehme ausdrücklich auf die erste Abmahnung Bezug. Die für die zweite Abmahnung entstandenen Kosten habe die Klägerin neben der auf der ersten Abmahnung beruhenden Vertragsstrafe verlangt. Die Höhe der in der zweiten Abmahnung geforderten Vertragsstrafe entspreche der Höhe der in der ersten Abmahnung vorgeschlagenen Vertragsstrafe. In der zweiten Abmahnung würden ebenso wie in der ersten Abmahnung die Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung dergestalt miteinander verkoppelt, dass die Beklagte als Schuldnerin den Eindruck gewinnen müsse, einer gerichtlichen Inanspruchnahme nur dann entgehen zu können, wenn sie nicht nur die Unterwerfung erkläre, sondern auch die Kosten erstatte.
- 38
- Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Es kann offenbleiben, ob dem Unterlassungsanspruch aus einem infolge einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegengehalten werden kann (vgl. OLG München, WRP 1992, 270, 273; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 4.6; MünchKomm.UWG /Fritzsche, § 8 Rn. 479). Die Klägerin macht mit der zweiten Abmahnung keinen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus einem infolge der ersten (missbräuchlichen) Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag geltend. Sie verfolgt mit der zweiten Abmahnung vielmehr einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, der mit der von ihr behaupteten erneuten Zuwiderhandlung entstanden sein soll. Das folgt daraus, dass sie die Beklagte mit der zweiten Abmahnung dazu aufgefordert hat, zur Ausräumung der durch die Zuwiderhandlung begründeten Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine erneute Zuwiderhandlung begründet erneut eine Wiederholungsgefahr; sie lässt nicht die durch die erste Unterwerfungserklärung ausgeräumte Wiederholungsgefahr wieder aufleben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 176/93, GRUR 1995, 678, 680 - Kurze Verjährungsfrist ; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.45 und § 12 Rn. 1.157).
- 39
- bb) Das Berufungsgericht hat auch keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass die zweite Abmahnung unabhängig von der ersten Ab- mahnung - etwa wegen der Verkoppelung von Unterwerfungserklärung und Kostenerstattung - missbräuchlich ist.
- 40
- b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die zweite Abmahnung war deshalb nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt und begründete daher keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der mit der zweiten Abmahnung allein beanstandeten Werbung mit einer zweijährigen Garantie hatte.
- 41
- Die Klägerin hat zur Begründung des mit der zweiten Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG vorgetragen, die Werbung mit einer Garantie ohne Darstellung des Inhalts der Garantie verstoße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
- 42
- Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, dass die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden müssen, wenn ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie wirbt, die keine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 24-33 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie).
- 43
- Danach musste die im Streitfall beanstandete Werbung diese Informationen nicht enthalten, weil sie keine Garantieerklärung enthält. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 26 - Werbung mit Garantie, mwN). Die im Streitfall angegriffene Werbung enthält keine Garantieerklärung in diesem Sinne. Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen (BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie, mwN). Dass die Beklagte bereits in der zum Gegenstand des Verbotsantrags gemachten Werbung vom 8. August 2009 für den Verkehr erkennbar durch den dort enthaltenen Hinweis auf die Garantie in vertragsmäßig bindender Weise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
- 44
- 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Klägerin von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens vom 7. Oktober 2009 verlangen kann.
- 45
- Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens - also der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung - kann nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben, mwN). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach.
- 46
- a) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens allerdings nicht verneint werden.
- 47
- Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht dem Interesse des Schuldners entspricht und keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen begründet , wenn die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war. Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ). Das hat zur Folge, dass eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sind. Es entspricht nicht dem Interesse des Schuldners, eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen.
- 48
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 35 ff.) - nicht angenommen werden, dass die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war.
- 49
- b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich aber auch insoweit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
- 50
- Der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens ist nicht begründet, weil zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe der Ab- schlusserklärung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 40 ff.) - nicht begründet war.
- 51
- 4. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
- 52
- a) Ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht nicht.
- 53
- Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen zwar nicht darauf schließen, dass die zweite Abmahnung vom 17. August 2009 missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG war und der Unterlassungsantrag daher - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unzulässig ist (vgl. oben Rn. 35 ff.).
- 54
- Der Unterlassungsantrag ist jedoch nicht begründet, weil die hier in Rede stehende Werbung mit einer zweijährigen Garantie nicht gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und daher auch nicht nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist (vgl. oben Rn. 40 ff.).
- 55
- b) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus einem Unterwerfungsvertrag ist gleichfalls nicht gegeben.
- 56
- Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei schon nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien vor der beanstandeten Werbung vom 8. August 2009 ein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe am 3. August 2009 nicht die von der Klägerin vorformulierte, sondern eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin dieses Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages angenommen habe (§ 150 Abs. 2 BGB) und der Be- klagten diese Annahmeerklärung zugegangen sei. Unterlassungsansprüchen aus einem der Unterwerfungserklärung vom 3. August 2009 entsprechenden Unterwerfungsvertrag stehe jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wäre ein solcher Unterlassungsvertrag zustande gekommen, würde er auf der vorangegangenen Abmahnung vom 20. Juli 2009 beruhen, die als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen sei. Ansprüchen aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande gekommenen Unterwerfungsvertrag könne der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten werden. Es kann offenbleiben, ob die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision durchgreifen.
- 57
- Die Klägerin kann jedenfalls deshalb keine Ansprüche aus einem der Unterwerfungserklärung der Beklagten entsprechenden Unterwerfungsvertrag der Parteien herleiten, weil die Beklagte nicht gegen die darin übernommene Verpflichtung verstoßen hätte. Die Beklagte hat in ihrer modifizierten Unterwerfungserklärung erklärt, sie verpflichte sich zur Unterlassung einer Werbung mit Garantieangaben, ohne den Anforderungen des § 477 BGB zu genügen. Die Werbung der Beklagten enthält keine Garantieangaben im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB (vgl. oben Rn. 40 ff.). Wäre die Unterwerfungserklärung anders auszulegen, wäre der Klägerin die Berufung auf den vertraglichen Unterlassungsanspruch im Übrigen als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, weil das zu unterlassende Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung künftig zweifelsfrei als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 329 - Altunterwerfung I; Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 146/07, BGHZ 181, 373 Rn. 21 - Mescher weis).
- 58
- III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2010 - 14 O 207/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.08.2010 - I-4 U 62/10 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.