Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - I-20 U 187/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2014 (14c O 67/14) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 04.11.2014 abgeändert:
Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsteller zu tragen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller, der über kein Ladengeschäft verfügt, keinen Online-Shop unterhält und auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, betreibt einen gewerblichenOnlinehandel und bietet bei eBay unter der Bezeichnung "x." Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer an. Die Antragsgegnerin verkauft gleichartige Produkte ebenfalls bei eBay.
4Vom 01.01. bis zum 14.05.2014 tätigte der Antragsteller auf eBay sieben bewertete Verkäufe mit einem Gesamtumsatz von 1.714,93 €. In einem am 22.08.2013 beendeten eBay-Angebot, mit dem er eine Mischbatterie für 49,99 € verkaufte, hieß es unter der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“: „Kein Ladengeschäft – Abholung nach Vereinbarung USt ID: Kleingewerbe-Regelung (§ 19 Abs. 1 USTG) Wir dürfen Ihnen keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt. erstellen!“ Wegen der Einzelheiten wird auf den bei der Akte befindlichen Screenshot (Anlage B32) verwiesen.
5Mit einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14.05.2014 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in Angeboten bei eBay ab. Zumindest eines der beiden in der Abmahnung genannten Angebote war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Wegen der Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A3) verwiesen. Die Antragsgegnerin lehnte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, eBay weigere sich, Änderungen an beendeten Angeboten vorzunehmen, weshalb die geforderte Unterlassung nicht erfüllt werden könne. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 28.05.2014 wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung desselben (Anlage A4) Bezug genommen. Ungeachtet der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung änderte die Antragsgegnerin ihre Widerrufsbelehrungen bei allen noch laufenden eBay-Angeboten.
6Wird der Name des Antragstellers bei Google eingegeben, so schlägt die Auto-Complete-Funktion die Wortkombination "x.s. y.s." vor. Unter dieser wird eine Vielzahl von Internetseiten indexiert, die sich mit Abmahnungen des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten befassen.
7Mit Beschluss vom 04.06.2014 hat das Landgericht Düsseldorf auf den Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers „Stiebel Elektron“ in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer 1… geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich. Wegen der dem Beschluss beigefügten Anlage wird auf diese (Bl. 9-24 GA) Bezug genommen.
8Mit seinem gegen diesen Beschluss gerichteten Widerspruch hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Rechtsverfolgung des Antragstellers sei gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Seine Abmahntätigkeit stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit. An der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße habe er kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse. Bis zum 14.05.2014 habe der Antragsteller, wie sich aus einer Aufstellung des Rechtsanwalts G. (Anlage B9) ergebe, trotz nur geringfügiger eigener Umsätze im Jahr 2014 – einen höheren Gesamtumsatz als 1.714,93 € hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten – bereits acht wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten spreche auch, dass die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck vermittle, Unterwerfung und Verpflichtung zur Erstattung anwaltlicher Kosten gehörten zusammen, und dass die kurzfristige Fälligkeit der an den Anwalt zu zahlenden Gebühren durch Fettdruck und – was der Antragsteller bestritten hat – Unterstreichungen hervorgehoben worden sei. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch sei, dass die Abmahnung keine Belehrung zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung enthalte. Ein anzuerkennendes Interesse an der Rechtsverfolgung fehle schließlich, weil sich die Abmahnung auf längst beendete Angebote der Antragsgegnerin bezogen habe.
9Die Antragsgegnerin hat beantragt,
10die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c O 67/14 vom 04.06.2014 wird aufgehoben.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 zu bestätigen.
13Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, in der Abmahnung werde für die Zahlung der angefallenen anwaltlichen Gebühren eine übliche Zahlungsfrist eingeräumt, auch die drucktechnische Hervorhebung von zu zahlendem Betrag und Zahlungsfrist sei üblich, eine Belehrung über die Möglichkeit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung habe die Abmahnung nicht enthalten müssen. Die in der Aufstellung des Rechtsanwalts G. zu den Abmahnungen aufgeführten Aktenzeichen seines Prozessbevollmächtigten beträfen zu einem erheblichen Teil Fälle, die mit ihm nichts zu tun hätten. Seine bei eBay ersichtlichen Umsätze seien nicht aussagekräftig. Zum einen tätige er dort, was die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten hat, nur einen Teil seiner Verkaufsgeschäfte, zum anderen gebe nicht jeder Bieter bei eBay eine Bewertung ab. Er verkaufe in erheblichem Umfang Sanitärartikel, so habe er zwischen dem 02.04. und dem 16.06.2014, was die Antragsgegnerin ebenfalls mit Nichtwissen bestritten hat, unter anderem 13 Durchlauferhitzer verkauft.
14Mit Urteil vom 25.09.2014, im Tatbestand berichtigt durch Beschluss vom 04.11.2014 (Bl. 167-169 GA), auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, einen Rechtsmissbrauch des Antragstellers begründende Umstände ließen sich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Selbst wenn der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01. bis zum 14.05.2014 sogar 14 Abmahnungen ausgesprochen haben sollte, könne nicht von einem ausschließlichen Gebührenerzielungsinteresse ausgegangen werden. Es sei unstreitig, dass der Antragsteller auf eBay eine nicht unerhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Da nicht jeder Käufer bei eBay eine Bewertung abgebe, sei naheliegend, dass der tatsächlich bei eBay erzielte Umsatz deutlich, nämlich um ein Vielfaches, höher liege. Nicht zu beanstanden sei daher, wenn der Antragsteller bis zu drei Abmahnungen monatlich ausspreche. Da es der Antragsgegnerin nicht gelungen sei, hinreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch darzulegen, treffe den Antragsteller hierzu auch keine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Ein Rechtsmissbrauch sei auch nicht unter anderen von der Antragsgegnerin genannten Gesichtspunkten anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 133-137 GA) verwiesen.
15Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 25.09.2014 zugestellte Urteil mit einem am 24.10.2014 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese auch sogleich begründet.
16Die Antragsgegnerin rügt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft. Der Vortrag des Antragstellers zu seiner Geschäftstätigkeit sei unsubstantiiert geblieben. Trotz sekundärer Darlegungslast habe er sich nicht zu seinem Gesamtumsatz erklärt. Die Annahme des Landgerichts, der Umsatz des Antragstellers auf eBay sei um ein Vielfaches höher als dargelegt, sei spekulativ und durch nichts gerechtfertigt. Aus Studien ergebe sich, dass die Bewertungsquote bei eBay im Bereich von 80 bis 90 % liege. Der Vortrag des Antragstellers zu den von ihm ausgesprochenen Abmahnungen sei ebenfalls unsubstantiiert gewesen. Insoweit habe zudem Rechtsanwalt S. nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit E-Mail vom 18.09.2014 (Anlage B20) sechs weitere Abmahnungen des Antragstellers im Zeitraum vom 14.02. bis 09.05.2014 bestätigt. Schließlich sei die Annahme des Rechtsmissbrauchs auch wegen der Gestaltung der Abmahnung gerechtfertigt und fehle es an einem anzuerkennenden Interesse an der Rechtsverfolgung, weil die beanstandeten Angebote bereits abgelaufen waren.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 25.09.2014, Az. 14c O 67/14, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 04.06.2014, Az. 14c O 67/14, auf- zuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
19Der Antragsteller beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Er ist einerseits der Ansicht, zu seinen Umsätzen detailliert vorgetragen zu haben, nimmt andererseits aber zugleich an, zur genauen Anzahl getätigter Verkäufe und zur Höhe erzielter Umsätze habe er nicht vortragen müssen. Er habe zwischen dem 14.02. und dem 09.05.2014 keine sechs Abmahnungen ausgesprochen, die von Rechtsanwalt S. auf der Gegenseite bearbeitet wurden. Ein Großteil der bei Rechtsanwalt G. im Zusammenhang mit Abmahnungen aufgeführten Aktenzeichen könne ihm nicht zugeordnet werden.
22Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller habe unter dem 13.02.2014 noch eine weitere, bislang nicht mitgeteilte Abmahnung ausgesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsschrift der Antragsgegnerin vom 24.10.2014 (Bl. 192-210 GA) und ihren Schriftsatz vom 05.02.2015 (Bl. 240-243 GA) sowie die Berufungserwiderung des Antragstellers vom 26.01.2015 (Bl. 235-238 GA) und seinen Schriftsatz vom 20.02.2015 (Bl. 244-245 GA) Bezug genommen.
23II.
24Die Berufung ist zulässig und begründet.
25Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig und die erlassene einstweilige Verfügung deshalb aufzuheben.
26Ein Missbrauch gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt, ist zu bejahen, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das herrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer Ziele ist hierbei nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 UWG Rn. 4.10). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG jeweils „unter Berücksichtigung der gesamten Umstände“ des Einzelfalls zu beurteilen. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Dabei ist vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung der streitgegenständlichen und anderer Verstöße abzustellen. Zu berücksichtigen ist aber auch die Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes sowie das Verhalten des Schuldners nach dem Verstoß (BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät, Juris).
27Zwar ist anerkannt, dass eine umfangreiche Abmahntätigkeit und Prozessführung die Annahme eines Missbrauchs regelmäßig noch nicht rechtfertigt. Bei der gebotenen Gesamtschau kann sie aber eines von mehreren ausschlaggebenden Indizien sein (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327, 328).
28Insoweit vermag der Antragsteller aus der von ihm zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urt. v. 08.10.2013 – 6 U 97/13, Juris) nichts für sich herzuleiten. In jenem Verfahren fehlte es, von zahlreichen Abmahnungen abgesehen, an weiteren Indizien dafür, dass die Klägerseite bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven geleitet wurde. Solche weiteren Indizien, die auf ein bloßes Gebührenerzielungsinteresse des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten hindeuten, hat die Antragsgegnerin im Streitfall indes vorgetragen.
29Zwar trägt grundsätzlich der Antragsgegner die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG. Trägt er jedoch in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Antragsteller, diese Umstände – mit den Mitteln der Glaubhaftmachung – zu widerlegen (BGH, GRUR 2006, 243, 244 – MEGA SALE). So liegt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat in ausreichendem Umfang Indizien für einen Missbrauch vorgetragen. Widerlegt hat der Antragsteller diese nicht.
30In der Gesamtschau hat die Antragsgegnerin ausreichende Indizien vorgetragen, nach denen die Abmahntätigkeit des Antragstellers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
31Unstreitig belief sich der von Kunden bewertete eBay-Umsatz des Antragstellers in der Zeit vom 01.01. bis zum 14.05.2014 auf nur 1.714,93 €. Zwar behauptet er weitere Umsätze. Dass diese aber alleine auf der Verkaufsplattform von eBay schon um ein Vielfaches höher sein sollen als der vorgenannte Betrag, wie das Landgericht angenommen hat, ist reine Spekulation. Angesichts des Internetnutzungsverhaltens des durchschnittlichen Verbrauchers, das nicht selten von einer gewissen Sorglosigkeit im Umgang mit Daten gekennzeichnet ist, spricht viel dafür, dass ein großer Teil der eBay-Käufer von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch macht und die Umsätze des Antragstellers in dem betreffenden Zeitraum dort nicht sehr viel höher waren als die unstreitigen 1.714,93 €. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn bereits ein anderer Umstand lässt einen hinreichend sicheren Rückschluss auf nur sehr geringe Umsätze und noch geringere Gewinne des Antragstellers zu. Der Antragsteller hat in der eBay-Annonce gemäß Anlage B32 selber darauf hingewiesen, der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG zu unterfallen und deshalb keine Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis erstellen zu dürfen. Der Kleinunternehmerregelung unterfallen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nur Unternehmer, deren Umsatz im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
32Wie und wo der Antragsteller außerhalb der Verkaufsplattform von eBay die weiteren von ihm behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Umsätze getätigt haben will, ist nicht ersichtlich. Er hat kein Ladengeschäft und unterhält auch keinen Online-Shop. Für eine nur sehr geringfügige wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers entsprechend der für sich selbst in Anspruch genommenen Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG spricht vielmehr, dass er unstreitig nicht im Handelsregister eingetragen ist.
33Der von der Antragsgegnerin indiziell dargetanen sehr geringfügigen wirtschaftlichen Betätigung des Antragstellers in einem bestimmten Zeitraum steht eine ebenso indiziell dargetane große Zahl von Abmahnungen (vgl. z.B. Anlagen B20 bis B27) im gleichen Zeitraum gegenüber. Die Antragsgegnerin trägt zu insgesamt 15 Abmahnungen vor. Das sind im Durchschnitt drei pro Monat. Der Vortrag des Antragstellers hierzu ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, unsubstantiiert geblieben und damit unbeachtlich. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO musste sich der Antragsteller nach dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin zur Anzahl ausgesprochener Abmahnungen präziser erklären und die Zahl, die in seinem Wissen stand, angeben. Stattdessen blieben seine Ausführungen vage und unverbindlich. Auch mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen B20 bis B27, die verschiedene Abmahnungen zeigen, hat sich der Antragsteller nur unzureichend auseinandergesetzt. Zu keiner der vorgelegten Ablichtungen hat er näher dargelegt, warum es sich nicht um von ihm ausgesprochene Abmahnungen handeln soll.
34Es kommt hinzu, dass der vom Antragsteller abgemahnte Wettbewerbsverstoß mit geringem Aufwand im Internet recherchiert werden konnte, objektiv von nur geringem Gewicht war und die Antragsgegnerin zwar keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ihre Widerrufsbelehrungen, soweit in den eBay-Angeboten noch abänderbar, aber sofort korrigiert hat.
35Nach alledem kann dahinstehen, ob ein Missbrauch noch aus weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Gründen anzunehmen ist. Dagegen könnte sprechen, dass der Sachverhalt in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die die Antragsgegnerin für ihre diesbezügliche Rechtsansicht in Bezug nimmt (BGH, Urt. v. 15.12.2011 – I ZR 174/10 – Bauheizgerät, Juris), ein anderer war.
36III.
37Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
38Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
39Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für die 1. Instanz auf 700,- € und für den Berufungsrechtszug auf ebenfalls 700,- € festgesetzt (§ 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 GKG).
40Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (vgl. BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Der vom Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu. In das Belieben des Antragstellers ist der Streitwert jedoch nicht gestellt. Sein Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II).
41Dieser Überprüfung halten weder der vom Antragsteller vorgeschlagene Streitwert von 15.000,- € noch die gleich hohe landgerichtliche Streitwertfestsetzung stand. Bei der Klage eines Mitbewerbers im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist Bewertungsmaßstab allein das Eigeninteresse des Antragstellers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 UWG Rn. 5.6). Der Gebührenstreitwert dient allein der Bestimmung der im Einzelfall angemessenen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel werden, Zivilrechtsstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern (vgl. Senatsurteil v. 16.12.2014 – I-20 U 214/13).
42Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die sich aus dem Gebührenstreitwert ergebende Rechtsanwaltsvergütung im konkreten Fall auskömmlich ist. Der Gesetzgeber hat sich im Interesse einer einfachen Bestimmbarkeit für eine Streitwertabhängigkeit der Gebühren entschieden und dabei in Kauf genommen, dass die dem Rechtsanwalt zufließende Vergütung im Einzelfall hinter der nach dem Aufwand gebotenen zurückbleibt. Allerdings hat der Gesetzgeber diese Gefahr für das Lauterkeitsrecht zuletzt weniger gesehen. Zweck der Neuregelungen des § 51 GKG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3714) war es vielmehr, die massenhafte Abmahnung geringfügiger Wettbewerbsverstöße durch darauf spezialisierte Anwälte zu verhindern, die Gegenstandswerte festlegten, die zu nicht gerechtfertigten Gebühren führten (vgl. BT-Drs. 17/13057, S. 30-31).
43Vor dem Hintergrund des hier anzunehmenden Missbrauchs nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts des vom Antragsteller geltend gemachten Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte für eine Festsetzung in seinem Sinne, so dass gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 UWG ein Hauptsachestreitwert von 1.000,- € anzunehmen ist. Weder die Unternehmensverhältnisse der Parteien noch die Intensität des Wettbewerbs zwischen ihnen oder das Ausmaß, die Intensität oder die Auswirkungen streitgegenständlicher Verletzungshandlungen, so wie sie sich aufgrund des Vortrags der Parteien darstellen, rechtfertigen im Streitfall eine höhere Festsetzung. Nach der Gesetzesbegründung sollte der Streitwert von 1.000,- € vielmehr gerade in Fällen wie dem vorliegenden einschlägig sein, „in denen ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinn des § 4 Nummer 11 UWG außerhalb des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, die Verzerrung des Wettbewerbs aber eher unwahrscheinlich ist, da sich ein vernünftiger Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware […] nicht beeinflussen lassen wird“ (BT-Drs. 17/13057, S. 31).
44Da gemäß § 51 Abs. 4 GKG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus den Abs. 2 und 3 des § 51 GKG ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist, war auch im Streitfall der Betrag von 1.000,- € nochmals zu reduzieren. Als angemessen erachtet der Senat den festgesetzten Betrag von 700,- €.

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(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
- 1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind; - 2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.