Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2014 - 14c O 67/14
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
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14c O 67/14 |
Verkündet am 25.09.2014 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
3hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.09.2014durch die
4für R e c h t erkannt:
5Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 wird bestätigt.
6Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
7T a t b e s t a n d :
8Der Antragsteller betreibt gewerblich einen Onlinehandel und bietet in diesem Rahmen jedenfalls über das Internetportal eBay unter der Geschäftsbezeichnung „warmwasserland“ Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich wie Warmwasserspeicher und Durchlauferhitzer zum Verkauf an (eV des AST, Anlage A 1).
9Die Antragsgegnerin bietet etwa über eBay unter dem Mitgliedsnamen „miti24-de“ ebenfalls Artikel aus dem Heimwerker- und Sanitärbereich, insbesondere Durchlauferhitzer, an. So bot sie einen Durchlauferhitzer HDB-E 12 der Marke T2 und einen Kleinspeicher zur Untertischmontage von Junkers NEU 5-3 an; die jeweils am 31.03.2014 abgelaufenen, aus den Anlagen A 2 bzw. B 1 und B 2 ersichtlichen Angebote waren noch am 14.05.2014 abrufbar. Bei den Angeboten wird jeweils in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist mit 14 Tagen angegeben, unmittelbar über der Widerrufsbelehrung heißt es hingegen “Widerrufs- und Rückgabebelehrung Frist 1 Monat“.
10Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 14.05.2014 (Anlage A 3) ab, auf das die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.05.2014 (Anlage A 4) reagierte, in dem sie dem Antragsteller insbesondere ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorwarf.
11Die Kammer hat der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers vom 30.05.2014 durch einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
12im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus dem Sanitärbereich wie z.B. Durchlauferhitzer anzubieten und die Verbraucher irreführend bzw. nicht eindeutig über das Widerrufsrecht durch Angabe von unterschiedlichen Widerrufsfristen (14 Tage/ 1 Monat) zu belehren, wie im Rahmen des Angebots eines Durchlauferhitzers des Herstellers „Stiebel Elektron“ in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer 151265398603 geschehen und aus anliegender Anlage AS 2 ersichtlich.
13Die Antragsgegnerin hat gegen die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 mit Schriftsatz vom 20.06.2014 Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt.
14Die Antragsgegnerin behauptet, zu den unterschiedlichen Widerrufsfristen sei es gekommen, weil die Antragsgegnerin infolge einer durch eBay veranlassten Verlängerung der Widerrufsfrist Anfang Mai selbige abgeändert und ihr dabei entgangen sei, dass die automatisiert vorgenommenen Änderungen nicht an jeder Stelle die vormals auf 14 Tage eingestellte Widerrufsfrist verändert hätten. Dies sei nur für die nach den Änderungen eingestellten Angebote geschehen. Eine Änderung der Angebote nach Erhalt der Abmahnung sei ihr nicht möglich gewesen, da dies – wie zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist - bei abgelaufenen Angeboten nicht möglich sei.
15Die Antragsgegnerin trägt vor, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich. Sieben unstreitig im Jahr 2014 bewerteten Verkäufen des Antragstellers über eBay, die einen Gesamtumsatz desselben in 2014 bis zur Abmahnung von 1.714,93 € entsprächen (Anlage B 10), stünden mindestens 8 in 2014 und insgesamt 12 in den vergangenen zwölf Monaten ausgesprochene Abmahnungen entgegen, wie sich der Fallaufstellung auf der Homepage des Rechtsanwalts H (Anlage B 9) entnehmen lasse. Auch die Einzelheiten des Abmahnschreibens, in dem der Eindruck erweckt werde, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und eine unangemessen kurze Zahlungsfrist gesetzt sei, sowie dessen Zeitpunkt nach Ablauf der beanstandeten Angebote sprächen für ein Handeln in Gebührenerzielungsabsicht. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 hat sie ergänzend vorgetragen, unter Berücksichtigung der als Anlage A 11 ff. beigefügten Anlagen sei sogar von 14 Abmahnfällen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 14.05.2014 auszugehen.
16Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, jedenfalls sei ihr eine Umstellungs- und Aufbrauchfrist zu gewähren, da ihr eine nachträgliche Abänderung bzw. Löschung von bereits abgelaufenen Angeboten innerhalb der 90-Tagefrist ab Ablauf nicht möglich sei.
17Der Antragsteller trägt auf den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit ergänzend zu seinen Verkäufen allein von Durchlauferhitzern im Zeitraum vom 02.04.-16.06.2014 vor. Er betreibe sein Gewerbe seit Jahren hauptberuflich und verkaufe in diesem Zusammenhang regelmäßig und in erheblichem Umfang Sanitärartikel, aber auch Autozubehör und Bekleidungsware, wobei der Vertrieb über ebay nur einen Teilbereich seiner Tätigkeit darstelle. Die in der Anlage B 9 aufgeführten Aktenzeichen bezögen sich überwiegend nicht auf für den Antragsgegner geführte Mandate seines Verfahrensbevollmächtigten.
18Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das in den nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegebene tatsächliche Vorbringen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die einstweilige Verfügung vom 04.06.2014 war zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung glaubhaft ist, dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund vorliegen.
21I.
22Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller ist zunächst schon nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich wäre und es damit an der Antragsbefugnis des Antragstellers als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Verfügungsantrag fehlen würde (vgl. zur Rechtsnatur des Missbrauchseinwands BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken; BGH GRUR 2006, 243 Rz. 22 – MEGA SALE).
23Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt (vgl. BGH GRUR 2012, 286 Rz. 13 – Falsche Suchrubrik, Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl, § 8 UWG Rz. 4.10 f., jeweils m.w.N.). Dies lässt sich für den vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der zunächst bestehenden Darlegungs- und Beweislast der Antragsgegnerin für die eine solche Annahme begründenden Umstände (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 UWG Rz. 4.25 m.w.N.) nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen.
24Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit des Antragstellers sich in rechtsmissbräuchlicher Weise verselbstständigt hat. Zwar ist ein Missbrauch dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2001, 260, 261 – Vielfachabmahner; BGH GRUR 2012, 286 Rz. 13 – Falsche Suchrubrik). Diese Annahme aber trägt schon der Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, in einem Jahr 12 und im Jahr 2014 bislang 8 oder sogar – wie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.09.2014 erstmals geltend gemacht – im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 14.05.2014 sogar 14 Abmahnungen ausgesprochen hat. Auch unter Zugrundelegung dieser Zahlen ist die Annahme, es könne kein nennenswertes Interesse mehr außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen, nicht gerechtfertigt. Denn es ist unstreitig geblieben, dass der Antragsteller auf ebay eine nicht unerhebliche Geschäftstätigkeit entfaltet und jedenfalls in den ersten Monaten des Jahres 2014 7 Bewertungen auf ebay erhalten hat, die einen Umsatz von 1.714,93 € betreffen. Da davon auszugehen ist, dass nicht jeder Käufer bei ebay eine Bewertung für den Verkäufer abgibt, ist naheliegend, dass der tatsächlich über ebay erzielte Umsatz deutlich, nämlich um ein Vielfaches höher liegt. Damit aber hat die Antragsgegnerin schon nicht indiziell für einen Rechtsmissbrauch glaubhaft machen können, dass keine relevante geschäftliche Betätigung des Antragstellers vorliegt. Ist aber von einer solchen Betätigung auszugehen, so kann allein aufgrund der absoluten Anzahl der von der Antragsgegnerin behaupteten Abmahnungen nicht geschlussfolgert werden, dass diese nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur geschäftlichen Tätigkeit stünden. Dabei ist zur Beurteilung dieses Verhältnisses nicht auf die durch die Abmahnungen entstehenden Gebührenansprüche des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abzustellen, sondern auf das wirtschaftliche Risiko, das der Antragsteller durch die Abmahnungen eingeht, und das in ein Verhältnis zu seiner geschäftlichen Tätigkeit zu setzen ist. Dieses Risiko ist aber ersichtlich gering, da sich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung des Rechtsanwalts B und den darin enthaltenen Kommentaren (Anlage B 9) entnehmen lässt, dass die dort aufgeführten Verfahren jeweils eindeutige Rechtsverstöße betroffen haben.
25Auch die von der Antragsgegnerin vorgetragene Zahl der vom Antragsteller ausgesprochenen Abmahnungen lässt sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Unabhängig davon, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die in der als Anlage B 9 vorgelegten Aufstellung aufgeführten Abmahnungen auch tatsächlich dem Antragsteller zuzuordnen sind und die im nach Verhandlungsschluss eingegangenen Schriftsatz vom 18.09.2014 aufgeführten Abmahnungen teilweise mit den in Anlage B 9 erwähnten Abmahnschreiben identisch sein dürften, wäre es gleichwohl für sich gesehen nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller bis zu drei Abmahnungen monatlich aussprechen würde. Denn ein solches Vorgehen kann ohne Weiteres mit dem eigenwirtschaftlichen Interesse an der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gedeckt sein.
26Da es der Antragsgegnerin durch ihren Vortrag zum Umfang der geschäftlichen Tätigkeit und Abmahntätigkeit des Antragstellers nicht gelungen ist, diesbezüglich hinreichende Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit darzulegen, trifft den Antragsteller keine sekundäre Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Denn grundsätzlich ist von der Zulässigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auszugehen und ist es daher Sache des Beklagten, Tatsachen für das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und dafür Beweis anzubieten, so dass erst dann, wenn durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert ist, der Kläger substantiiert die gegen einen Missbrauch sprechenden Gründe darlegen muss (BGH GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand; BGH GRUR 2006, 253 – MEGA SALE; KG WRP 2008, 511; vgl. auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 4.25 m.w.N.).
27Andere Umstände, die die Geltendmachung des Anspruches hier rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Abfassung des Abmahnschreibens gilt, dass die Aufnahme einer Verpflichtung zur Kostentragung in die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gängiger Praxis entspricht. Dadurch, dass an zwei Stellen des Abmahnschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr in hinreichendem Maße ausgeräumt wird, ist nach Ansicht der Kammer hinreichend klargestellt, dass auch nur eine solche zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Kostentragung wird hiervon im Abmahnschreiben unter einer anderen Ordnungsziffer getrennt aufgeführt. Auch ist die beigefügte, vorformulierte Erklärung ausdrücklich als „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ überschrieben, so dass bei verständiger Würdigung nicht der Eindruck entsteht, auch die Abgabe der ergänzenden Verpflichtungserklärung bezogen auf die Kostentragung sei erforderlich, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die im Abmahnschreiben gesetzte Frist von zwei Wochen ab dessen Abfassung ist angemessen. Auch die sonstige redaktionelle Aufbereitung des Schreibens begegnet keinen Bedenken.
28II.
29Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Unterlassung des in der Abmahnung beanstandeten Verhaltens nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 10 EGBGB zu.
30Die Antragsgegnerin informiert im Zusammenhang mit der Belehrung über das dem Verbraucher nach §§ 312 d) Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht wie aus Anlage AS 2 ersichtlich widersprüchlich und damit unrichtig über die Widerrufsfrist. Solche Verstöße gegen europarechtlich (beispielsweise in der Richtlinie 98/11/EG) begründete Informationspflichten betreffen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie können deshalb auch keine Bagatellen im Sinne des § 3 UWG sein (OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133).
31Es ist von der Antragsgegnerin selbst eingeräumt worden, dass es infolge der Umstellung der Widerrufsfrist bei den noch laufenden Angeboten zu widersprüchlichen Angaben zur Dauer des Widerrufsrechts gekommen ist. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass das zum Gegenstand des Antrags gemachte Angebot gemäß der Anlage AS 2 bereits während seiner Laufzeit widersprüchlich und damit rechtsverletzend gestaltet war. Denn die Antragsgegnerin hat selbst unbestritten vorgetragen, dass Änderungen von abgelaufenen Angeboten nicht mehr möglich seien, sie mithin keine Einflussmöglichkeiten mehr auf den Inhalt der Anzeige habe. Hieraus folgt aber, dass der wettbewerbswidrige Widerspruch in den Belehrungen über das Widerrufsrecht bereits vor Beendigung des Angebots vorgelegen haben muss.
32Die durch die Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr konnte die Antragsgegnerin nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen, die sie indes verweigert hat. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, angesichts der unstreitig nicht bestehenden Änderungsmöglichkeiten bei abgelaufenen Angeboten keine Unterlassungserklärung abgeben zu können. Die Frage, ob sie der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung schuldhaft zuwidergehandelt hat, ist im Bestrafungsverfahren zu klären.
33III.
34Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
35IV.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
37Streitwert: 15.000,00 Euro.
38ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2014 - 14c O 67/14
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.