Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Dez. 2014 - I-18 U 98/14
Tenor
Die Berufung der Streithelferin gegen das Schlussurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2014 (40 O 28/13) wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Streithelferin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Klägerin verlangt aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen eines Transportschadens.
3Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Beförderung einer Partie Computer des Typs M… A… E 2… von Deutschland zu diversen M…-Märkten in den Niederlanden zu festen Kosten.
4Diese reichte den Auftrag an die Streitverkündete weiter, die ihrerseits einen weiteren Subunternehmer, nämlich die J… & Co. O… mit Sitz in Bulgarien zu einem festen Frachtpreis von 540 € mit dem Transport beauftragte.
5Nach der Behauptung der Beklagten und der Streithelferin sei der Planen-LKW der Subunternehmerin am 16.04.2012 bei der Versandspedition der Versicherungsnehmerin in N… mit Computern beladen worden. Der Fahrer des Subunternehmers habe das Betriebsgelände der D… Niederlande in E... allerdings nicht mehr während der dortigen Öffnungszeiten erreicht. Der Fahrer habe daraufhin das Fahrzeug in der Nähe des Firmengeländes der D… Niederlande im Gewerbegebiet auf einer für LKW geeigneten Parkfläche abgestellt. In der Nähe hätten sich weitere geparkte LKW befunden; zudem sei die Gegend gut ausgeleuchtet gewesen. In der Nacht seien dann die Planen von Zugmaschine und Anhänger in etwa der Größe einer Tür aufgeschnitten und diverse Computer gestohlen worden.
6Die Klägerin begehrt Ersatz für eine Fehlmenge von 266 Computern in Höhe von 74.972,10 € nebst Zinsen mit der Behauptung, dass selbst dann, wenn der Verlust so eingetreten sei, wie von der Beklagten und der Streithelferin behauptet, ein qualifiziertes Verschulden vorliege.
7Die Beklagte hat den Klageanspruch in einem Umfang von 30.507,45 € nebst Zinsen im Rahmen der Grundhaftung anerkannt, ein qualifiziertes Verschulden jedoch zurückgewiesen.
8Die Streithelferin hat darüber hinaus die Anzahl und den Wert der gestohlenen Computer bestritten und behauptet, sie sei lediglich als Spediteurin von der Beklagten beauftragt worden, ohne den genauen Wert zu kennen.
9Die Beklagte ist vom Landgericht durch Teilanerkenntnisurteil vom 13.12.2000 entsprechend ihrem Anerkenntnis und durch Versäumnisschlussurteil vom 13.12.2013 zur Zahlung weiterer 44.464,75 € nebst Zinsen verurteilt worden.
10Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
11Das Landgericht hat das Versäumnisschlussurteil vom 13.12.2013 in dem angefochtenen Schlussurteil aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig und begründet sei.
12Die Aktivlegitimation der Klägerin bestehe jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Darüber hinaus habe die Beklagte zur Abgabe des Teilanerkenntnisses sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch den Wert der transportierten Güter und den Umstand eingeräumt, dass diese zur Versendung gekommen, aber nicht ausgeliefert worden seien. Hierbei sei für den vorliegenden Rechtsstreit auch die Streithelferin gebunden, die sich insoweit nicht in Widerspruch zu der von ihr unterstützten Hauptpartei setzen dürfte.
13Die Klägerin könne von der Beklagten den über das Anerkenntnis hinaus geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 44.464,75 € nebst Zinsen mit Erfolg gemäß Art. 17, 29, 3 CMR i. V. m. § 459 HGB geltend machen.
14Mit Blick auf den eingeräumten Diebstahl von 266 zu transportierenden Computern hafte die Beklagte für den entstandenen Schaden, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung oder ein Mitverschulden berufen zu können.
15Die Klägerin habe sich das Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu eigen gemacht, dass die Computer in einem LKW der Subunternehmerin der Beklagten transportiert worden seien, der keine feste Außenwand, sondern eine Plane aufgewiesen habe. Dann sei das von der Beklagten vorgetragene Abstellen des Fahrzeugs über Nacht vor dem Lager in den Niederlanden auf einem unbewachten Gelände im Sinne von Art. 29 CMR leichtfertig, wenn sich der Fahrer ohne weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, im Führerhaus schlafen lege. Dies gelte unabhängig davon, ob - wie die Klägerin behaupte - in erreichbarer Nähe gesicherte Parkplätze vorhanden gewesen seien oder ob es sich im Bereich des Lagers um einen sogenannten „Hot-Spot“ in Bezug auf Diebstahlsdelikte gehandelt habe. Denn in derartiger Weise verhalte sich kein sorgfältiger Fahrer. Dass die Planwände des LKW keine geeignete Sicherung des Transportgutes gewesen seien, habe sich jedem geradezu aufdrängen müssen. Dass sich der Fahrer nicht vom LKW entfernt habe, sondern im Führerhaus geschlafen habe, stehe einem leichtfertigen Handeln nicht entgegen. Denn das Aufschneiden der Plane und Entwenden der LKW-Ladung verursache unter den gegebenen Umständen keinen besonderen Lärm. Das Verhalten der Subunternehmerin bzw. des Fahrers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Absenderin beanstandungsfrei das Transportgut auf dem Planen-LKW verladen habe. Denn die Organisation des sicheren Transportes und dessen Ausführung obliege der Beklagten bzw. der von ihr eingesetzten Subunternehmerin.
16Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Streithelferin, mit der sie Klageabweisung begehrt, soweit die Beklagte über den Urteilsbetrag des Teilanerkenntnisurteils verurteilt worden ist.
17Die Streithelferin trägt vor, dass sie nach wie vor den Verlust von insgesamt 266 Computern bestreite. Hieran sei sie trotz des Anerkenntnisses der Beklagten nicht gehindert. Die Klägerin müsse konkret darlegen und beweisen, dass das als fehlend gemeldete Gut tatsächlich auf dem LKW gewesen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch zwei weitere LKW an diesem Tag bei dem Lagerhalter der Absenderin in N… mit dem Ziel D… E... beladen worden sein. Bestritten werde auch der Wert des Gutes. Offen sei insbesondere, auf welcher Handelsstufe der Versand erfolgt sei und inwieweit die Computer tatsächlich werthaltig gewesen seien, der Klägerin mithin ein Schaden entstanden sei.
18Zu Unrecht sei das Landgericht von einem qualifizierten Verschulden ausgegangen. Insbesondere komme es nicht entscheidend darauf an, ob ein Planensattelauflieger oder ein LKW mit einem Kofferaufbau zum Einsatz gelangt sei. In beiden Fällen sei es für einen Dieb möglich, unbemerkt von dem im Führerhaus schlafenden Fahrer, die Fahrzeuge zu öffnen.
19Das Landgericht habe sich insbesondere nicht mit der Frage befasst, ob der Vorwurf qualifizierten Verschuldens gegenüber dem Fahrer zu Recht erhoben werden könne. Die bloß allgemein gehaltene Behauptung, es gebe einen angeblichen „Hot-Spot“ des Diebstahls in E…, genüge hierfür nicht. Der Fahrer habe nicht gewusst, was auf seinem Fahrzeug geladen gewesen sei bzw. welchen Wert das Gut gehabt habe. Der Absender habe keine Vorgaben für die Fahrtstrecke oder Fahrtunterbrechungen gemacht. Dem Frachtführer sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Entladung am Folgetag um 8.00 Uhr vorzunehmen sei. Dies impliziere die Notwendigkeit des Abstellens während der Fahrt. Seitens des Absenders sei nicht beanstandet worden, dass ein Fahrzeug mit Planenaufbau gestellt worden sei. Die Wahl des Abstellortes in unmittelbarer Nähe der Entladestelle, unter guter Ausleuchtung in einem zivilisierten Land sei ordnungsgemäß gewesen und könne insbesondere nicht ein qualifiziertes Verschulden des Fahrers begründen. Dieser habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass es in E..., insbesondere am Abstellort, vermehrt zu Zugriffen auf beladenen LKW gekommen sein soll. Dementsprechend habe er mit einem derartigen Zugriff auch nicht gerechnet.
20Jedenfalls hätte das Landgericht den Mitverschuldensvorwurf prüfen und bejahen müssen. Die Absenderin bzw. der Lagehalter habe in keiner Weise beanstandet, dass ein Planensattelauflieger gestellt worden sei. Angesichts des Entladetermins am Folgetag sei klar gewesen, dass das Fahrzeug im Hinblick auf die einzuhaltenden gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten irgendwann hätte abgestellt werden müssen. Vorgaben seien diesbezüglich seitens der Versenderin nicht gemacht worden. Da die Absenderin europaweit tätig sei, gebe es auch keinen Wissensvorsprung auf Beklagtenseite.
21Die Streithelferin beantragt,
22das Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2011, 40 O 28/13, aufzuheben und die über den Urteilsbetrag des Teilanerkenntnisurteils vom 13.12.2013 hinausgehende Klage abzuweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung der Streithelferin zurückzuweisen.
25Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt aus, dass weder der Abstellort noch der Diebstahl unter Anwesenheit des schlafenden Fahrers im Führerhaus unstreitig seien. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten sei der Streithelferin verwehrt, den Verlust der Sendung und die Schadenshöhe zu bestreiten. Im Übrigen stehe aufgrund des unstreitigen Tatbestands des Urteils der Verlust und die Schadenshöhe fest. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag habe die Streithelferin nicht gestellt. Zudem sei zum Verlust und der Schadenshöhe vorgetragen und Beweis angetreten worden.
26Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass das behauptete Abstellen des Planenfahrzeugs in einer Seitenstraße leichtfertig im Sinne von Art. 29 CMR gewesen sei. Das Fahrzeug verfüge unstreitig nicht über Sicherungssysteme (z.B. in Form eines Sicherheitsschlosses oder eines Türalarms). Unstreitig habe der Fahrer auch keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Angesichts des Umstands, dass jedenfalls die Beklagte Kenntnis von der Diebstahlsgefährdung der Sendung und ihren Wert gehabt habe, hätten besondere Sicherheitsvorkehrungen ergriffen werden müssen. Ob der Fahrer selbst Kenntnis gehabt habe vom Sendungsgut und seinen Wert, sei unbeachtlich. Es liege ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten vor. Angesichts der kurzen Fahrstrecke von ca. 500 km und ungeachtet der langen Öffnungszeiten des Empfangsdepots habe die Beklagte den streitgegenständlichen LKW offenbar so disponiert, dass dieser außerhalb der Öffnungszeiten des Empfangsdepots am Entladeort eingetroffen sei. Wie es hierzu gekommen sei, habe die Beklagte bis heute nicht vorgetragen. Deshalb müsse unterstellt werden, dass der Fahrer der Subunternehmerin ohne Weiteres innerhalb der Öffnungszeiten das Empfangsdepot hätte erreichen können. Die Behauptung der Streithelferin, sie hätte die Sendung erst am Folgetag um 8.00 Uhr entladen dürfen, sei bereits erstinstanzlich bestritten worden. Trotz Hinweis auf § 142 Abs. 1 ZPO habe die Beklagte den an die Nebenintervenientin gerichteten Transportauftrag nicht vorgelegt.
27Sie habe substantiiert vorgetragen, dass es sich bei dem behaupteten Abstellort um einen kriminellen Hot-Spot gehandelt habe und dies jedem ordentlichen Spediteur hätte bekannt sein müssen. Auch habe sie substantiiert vorgetragen, dass es in unmittelbarer Umgebung von E... Möglichkeiten gegeben habe, den LKW auf bewachten Parkplätzen zu parken.
28Darüber hinaus habe die Beklagte durch ihr Verhalten nach Schadenseintritt verhindert, dass der Wareneigentümer Ermittlungs- und Recherchemaßnahmen habe anstellen können. Der Vorfall sei der Polizei nicht gemeldet worden. Davon müsse jedenfalls ausgegangen werden, da die Beklagte verschweige, bei welcher Polizeidienststelle sie sich über die Umstände des Diebstahls näher informieren könne. Soweit die Streithelferin in der Berufungsinstanz die Referenznummer der Polizei mitgeteilt habe, sei dies verspätet.
29Unabhängig davon, habe auch der Fahrer selbst in krasser Weise gegen auf der Hand liegende Sicherheitsvorkehrungen verstoßen. Gemäß Ziffer 6.6.1 der zwischen den Vertragsparteien des Unterauftrags vereinbarten Versandabläufe hätte dem Fahrer die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, die Ware zu sichten und die Paletten zu zählen. Eine fehlende Kontrolle hätte auf den Übernahmedokumenten vermerkt werden müssen. Da ein solcher Vermerk fehle, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Fahrer bekannt gewesen sei, welches Sendungsgut er geladen und welche Diebstahlsgefährdung die Sendung gehabt habe.
30Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Streithelferin beträfen ausschließlich das Vertragsverhältnis zur Beklagten.
31Hilfsweise hat sich die Klägerin den Vortrag der Streithelferin zu eigen gemacht, dass weder die Unterfrachtführerin noch deren Fahrer Kenntnis von Art und/oder Wert der Ladung gehabt hätten.
32Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33II.
34Die zulässige Berufung der Streithelferin hat keinen Erfolg.
35Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Frachtvertrag im Sinne des Art. 1 CMR vorliegt. Die Grundhaftung der Beklagten gemäß Art. 17, 23, 3 CMR steht fest aufgrund des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.12.2013.
36In der Berufungsinstanz ist lediglich noch streitig, ob die Voraussetzungen des qualifizierten Verschuldens im Sinne des Art. 29 CMR vorliegen und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist.
37Gemäß Art. 29 CMR gelten die in der CMR vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder einer seiner Gehilfen im Sinne des Art. 3 CMR leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
38Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Es bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit gedroht hat. Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11 -, BeckRS 2013, 10447 Rdnr. 17).
39Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren ergreifen muss und wann ein Verstoß gegen Sicherheitsvorkehrungen zu einem qualifiziertem Verschulden führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf ab, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 176/08 -, NJW-RR 2011, 117, 118).
40Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Streithelferin und/oder deren eingesetzter Frachtführer sich in besonders krasser Weise über die Sicherungsinteressen der Versenderin hinweggesetzt haben, indem sie leichtfertig notwendige Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen haben; deren Handlungen oder Unterlassungen muss sich die Beklagte gem. Art. 3 CMR zurechnen lassen. Auf die von der Streithelferin in den Mittelpunkt der Berufung gestellten Frage, ob dem Fahrer des Subunternehmers ebenfalls ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen ist, kommt es daher nicht an.
41Ausweislich des als Anlage K9 vorgelegten „Besuchsbericht“ sollte zwischen der Beklagten und der Streithelferin eine reibungslose und systemgerechte Transportabwicklung erreicht werden. In diesem Zusammenhang wurde unter Ziff. 5.1 des Besuchsberichts mitgeteilt, dass die Warenart „Computer“ zum Versand kommt, der durchschnittliche Warenwert pro Sendung 15.000 € und der maximale Warenwert pro Sendung 45.000 € sowie der maximale Warenwert pro LKW 500.000 € beträgt.
42Wer angesichts dieser Vorgaben – auch als Spediteur, wie die Streithelferin selbst behauptet - einen Unterfrachtführer mit Sitz in Bulgarien zu einem festen Frachtpreis von 540 € beauftragt, einen Transport für eine Komplettpartie Computer von N… nach E... durchzuführen (so der Vortrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 06.11.2013, Seite 2, Bl. 74 GA), bei dem er damit rechnen muss, dass der maximale Warenwert 500.000 € beträgt, ohne dem Subunternehmer den tatsächlichen oder mangels Kenntnis den möglichen Warenwert mitzuteilen, damit spätestens dieser Sicherheitsvorkehrungen für eine gegebenenfalls notwendig werdende Fahrtunterbrechung treffen kann, handelt qualifiziert schuldhaft. Dies gilt auch dann, wenn nächtliche Fahrtunterbrechungen in Deutschland oder den Niederlanden notwendig werden, ohne dass insoweit der Nachweis eines kriminellen „Hotspots“ erfüllt sein muss.
43Bei Computern handelt es sich um leicht verwertbares und damit besonders diebstahlsgefährdetes Gut. Bei der im Frachtbrief (Anl. K8) ausgewiesenen Gesamtmenge von 6.000 kg war ersichtlich, dass diebstahlsgefährdete Güter von erheblichem Wert zu transportieren waren. Selbst wenn der Streithelferin möglicherweise das im Frachtbrief angegebene Gewicht der Ladung bei Auftragserteilung an den bulgarischen Subunternehmer nicht bekannt war, so hatte sie jedenfalls rechtzeitig Kenntnis von dem ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts und dessen Diebstahlsgefährdung (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 13.06.2012 - I ZR 87/11 -, BeckRS 2012, 21710), weil sie nach eigenem Vorbringen eine Komplettladung Computer zum Gegenstand der Beauftragung des Unterfrachtführers in dem Bewusstsein gemacht hat, dass der maximale Wert 500.000 € betragen kann.
44Aber auch dann, wenn der Transportauftrag „Komplettladung Computer“ als ausreichend anzusehen wäre, den Unterfrachtführer hinreichend über die besondere Gefährdung des Gutes in Kenntnis zu setzen, läge ein qualifiziertes Verschulden der Streithelferin vor, wenn sie, wie sie selbst behauptet als Spediteurin tätig geworden ist; allenfalls als Frachtführerin hätte sie dann ihren Pflichten durch diese Mitteilung genüge getan.
45Hat ein Spediteur Anlass, im Hinblick auf das Transportgut eine besondere Gefahrenlage anzunehmen, kann dies ausnahmsweise den Einsatz eines Kastenwagens anstelle eines Planen-LKW, das Ausrüsten mit einer Alarmanlage oder den Einsatz eines zweiten Fahrers erforderlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 -, VersR 2008, 1134, 1135; Urteil vom 01.07.2010 -I ZR 176/08 -, NJW-RR 2011, 117, 119; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 10. Aufl., Rdnr. 70 f.). Soweit der BGH ein schwerwiegendes Organisationsverschulden des Spediteurs verneint hat, weil ein in Auftrag gegebener Gütertransport nicht mit einem Koffer-LKW, sondern mit einem Planen-LKW durchgeführt wird, da ohne einen entsprechenden Auftrag für den Auftragnehmer keine generelle Verpflichtung besteht, eine derartige Sicherungsmaßnahme zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010, a. a. O.), betrifft dies lediglich Fälle, wo dem Spediteur - anders als im Streitfall - die besondere Gefährdung der Ladung nicht bekannt war.
46Vorliegend kann allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Transport von N… nach E... im Regelfall ohne größere Fahrtunterbrechungen an einem Tag zu bewältigen ist; insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Fahrstrecke lediglich etwas über 500 km beträgt und auch die beiden anderen LKW, die an dem Transportauftrag beteiligt waren, das Lager in E... rechtzeitig erreicht haben. Daher mussten die Streithelferin, sofern sie als Spediteurin gem. § 453, 454, 461 Abs. 2 HGB tätig geworden ist, für den geplanten Transport zunächst keinen Kasten-LKW als besondere Sicherung oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen einplanen und auch den Versender nicht darauf aufmerksam machen, dass durch den Einsatz von Planen-LKW ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Urteil vom 17.04.1997 - I ZR 97/95 -, juris).
47Im Streitfall ist es allerdings der Streithelferin als qualifiziertes Organisationsverschulden anzulasten, dass sie keine Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass der Fahrer des Subunternehmers nicht mehr rechtzeitig das Lager in E... erreicht.
48In diesem Zusammenhang ist die Beklagte bereits ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Organisation des Transports nicht ausreichend nachgekommen. Zur Disposition wird nichts vorgetragen. Es fehlt jeglicher Vortrag dahingehend, zu welchem Zeitpunkt der streitgegenständliche LKW in N... hätte beladen werden sollen, warum es zu einer Verzögerung gekommen ist, welche Fahrtroute bzw. Fahrtunterbrechungen geplant waren und wann der LKW in E... hätte eintreffen sollen. Ebenso fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen geplant bzw. welche Anweisungen gegeben worden sind, damit ein Fahrer, der erkennbar das Lager E... nicht mehr während der Öffnungszeiten erreichen kann, für eine gesicherte Unterbrechung der Fahrt über Nacht sorgen kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Entladung sogar erst am nächsten Tag für 8.00 Uhr vorgesehen gewesen sein sollte (so der Vortrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 10.01.2014, S. 7; Bl. 109 GA).
49Es ist unerheblich, ob die Beklagte zur Organisation der Streithelferin oder des ausführenden Frachtführers näher hätte vortragen können. Bei der Streithelferin und dem ausführenden Frachtführer handelt es sich um „andere Leute“ im Sinne von Art. 3 CMR, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Der Frachtführer muss sich deshalb so behandeln lassen, als ob er anstelle der von ihm gemäß Art. 3 CMR zugerechneten Personen selbst gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004 - I ZR 200/01 -, NJOZ 2004, 2701, 2704 zu § 428 HGB).
50Unterlässt der Spediteur oder Frachtführer es, zur Organisation des Transportes vorzutragen, ist nicht nur der Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern auch der Schluss auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen Diebstahl gewährleistet, sodass man sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt, sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 234/00 -, NJW 2003, 3626 ff.).
51Daher ist im Streitfall der Schluss gerechtfertigt, dass die Streithelferin den Auftrag weitergegeben hat, ohne im Geringsten dafür Sorge zu tragen, dass der diebstahlsgefährdete LKW bei Fahrtunterbrechungen hinreichend geschützt wird.
52Entsprechendes gilt für den ausführenden Frachtführer, wenn man davon ausgeht, dass er durch die Information „Komplettpartie Computer“ hinreichend über die Diebstahlsgefährdung der Ladung unterrichtet worden ist. Dieser hat nämlich unstreitig nicht einmal den Fahrer über die Warenart und den Wert der Waren informiert und im Übrigen auch keine sonstigen Sicherheitsvorkehrungen für eine nächtliche Fahrtunterbrechung getroffen.
53Das der Beklagten zuzurechnende qualifizierte Verschulden ist für den Eintritt des Schadensfalls ursächlich geworden. Die Kausalität wird vermutet, da das Organisationsverschulden der Streithelferin und/oder des ausführenden Frachtführers ernsthaft als Schadensursache in Betracht kommt (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 29 CMR, Rdnr. 7).
54Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Gewerbebetrieb in E... um einen kriminellen „Hot-Spot“ gehandelt hat oder ob gesicherte Parkplätze vorhanden waren, hätte die Streithelferin den Transportauftrag nicht ohne Berücksichtigung der Sicherungsinteressen der Versenderin weitergeben und der Unterfrachtführer den Transport nicht ausführen dürfen. Dieses Fehlverhalten führte letztlich dazu, dass der Fahrer ohne Kenntnis von Warenart und Warenwert in seiner Entscheidung, wie er die Nacht vor dem Lager in E... verbringen sollte, allein gelassen worden ist. Gegebenenfalls hätte von der Streithelferin bzw. dem ausführenden Frachtführer auch der Einsatz eines Kasten-LKW oder eine sonstige Sicherheitsmaßnahme in Betracht gezogen werden müssen. Eine Organisation, die es zulässt, dass ein Planen-LKW mit einer Komplettladung Computer und/oder einem möglichen Warenwert von 500.000 € über Nacht in einem Gewerbebetrieb abgestellt wird, selbst wenn dieses beleuchtet ist und andere LKW in der Nähe parken, begründet bei einem Ladungsdiebstahl – wie im Streitfall – ein qualifiziertes Verschulden, auch dann wenn der Fahrer im Fahrzeug schläft.
55Die bloße Behauptung der Streithelferin, dass es auch bei einem Kasten-LKW zu Diebstählen kommt, ist zwar in der Sache zutreffend, jedoch nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung im konkreten Fall zu entkräften.
56Zu Recht hat das Landgericht ein Mitverschulden der Versenderin verneint. Die sichere Organisation des Transports obliegt allein dem Spediteur oder Frachtführer. Der Absender durfte darauf vertrauen, dass im Falle einer verspäteten Abfahrt der Spediteur oder Frachtführer Sorge dafür trifft, dass die dann notwendig werdende Fahrtunterbrechung über Nacht dem Warenwert entsprechend gesichert erfolgt.
57Soweit die Streithelferin den Schaden bestreitet, hat sie damit keinen Erfolg. Die Art und die Anzahl der gestohlenen Computer stehen aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten fest. Ein Nebenintervenient kann nicht wirksam Erklärungen abgeben, Sachvortrag halten und Prozesshandlungen vornehmen, die mit dem Willen der Partei nicht vereinbar sind (vgl. Dressler in: Beck´scher Online-Kommentar, ZPO, § 67 Rdnr. 15).
58Diese Bindung gilt zwar nicht für die Höhe des nach §§ 249 ff. BGB zu berechnenden Schadens, da insoweit kein Anerkenntnis abgegeben worden ist. Die Höhe des Schadens ergibt sich jedoch – unabhängig von der Frage der Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils - aus den vorgelegten Handelsrechnungen (Anl. K5), aus denen auch die einschlägige Handelsstufe ersichtlich ist. Da es sich bei den Computern um Aktionsware gehandelt hatte (Anl. K4), kann auch gemäß § 252 BGB in Verbindung mit § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass Medion als Versenderin sämtliche Computer gewinnbringend veräußert hätte.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
62Berufungsstreitwert: 44.464,65 €.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
- 1.
die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, - 2.
die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und - 3.
die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.
(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.