Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. Feb. 2015 - I-1 U 32/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 05.02.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg, Az. 3 O 265/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
4I.
5Das Landgericht hat die auf die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage zu Recht abgewiesen, weil das Fahrzeug des Klägers von Vorschäden mit Schadensüberlagerungen betroffen war und das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten vollständigen und fachgerechten Reparaturen der Vorschäden nicht hinreichend ist, so dass ein unfallbedingter Schaden nicht feststellbar ist.
61)
7Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf Senat, Urteil vom 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09, Schaden-Praxis 2011, 114, Rn. 49 – zitiert nach juris). Andernfalls kann die unfallbedingte Schadenshöhe grundsätzlich auch nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (Senat, Urteil vom 06.05.2014, Az. I-1 U 160/13 unter Hinweis auf KG NZV 2010, 579; KG DAR 2013, 46).
82)
9Das Fahrzeug des Klägers hat Vorschäden im gesamten Anstoßbereich erlitten. Ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. S. & P. vom 08.05.2012, dort Seiten 3 und 5, wurde durch den streitgegenständlichen Unfall die Seitenwand, der Stoßfänger und die Achse hinten links sowie die Front des Pkw BMW beschädigt. Der Anstoß- und Schadensbereich deckt sich mit dem Anstoß- und Schadensbereich des Vorschadens vom 22.07.2010. Dort wurde der Pkw BMW ausweislich des Schadensgutachtens der Fa. T. G. vom 28.07.2010 an der gesamten linken Fahrzeugseite und im Frontbereich beschädigt. Dementsprechend ist nach beiden Schadensgutachten u.a. die Instandsetzung der Seitenwand hinten links, die Lackierung der linken Tür und die Instandsetzung und Lackierung des vorderen Stoßfängers erforderlich. Der vordere Stoßfänger wurde ausweislich des Schadensgutachtens des T.-S. vom 09.06.2011 auch bei dem Unfall vom 31.05.2011 derart beschädigt, dass er erneuert werden muss. Schließlich ist den Umständen nach nicht auszuschließen, dass der Frontbereich des Fahrzeugs des Klägers im Anstoßbereich auch durch das Schadensereignis im November 2011 beschädigt worden ist. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahrzeug von relevanten Vorschäden mit Schadensüberlagerung betroffen ist, wendet sich der Kläger mit der Berufung auch nicht weiter.
103)
11Die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit Schadensüberlagerung hat der Kläger nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt, weshalb das Landgericht dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des Zeugen F. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur der Vorschäden zu Recht nicht nachgegangen ist. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen des Klägers ist unbegründet.
12a)
13Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder stellen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen tauglichen Nachweis dar. Sie ersetzen weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem – jedenfalls für einen Laien - optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind. Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich nämlich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. Die Aussage des Zeugen U. C., nach welcher der Zeuge F. die Reparaturen in seiner Werkstatt bzw. Garage ohne Rechnung durchgeführt haben soll, ist auch ein Indiz für eine lediglich oberflächliche Reparatur. Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist das Gericht an die Bewertung der Haftpflichtversicherungen nicht gebunden. Zum anderen dient der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Geschädigten. Dabei kommt es - anders als hier - nicht entscheidend darauf an, ob die Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind oder nicht.
14b)
15Auch aus den vom Kläger vorgelegten Schadensgutachten ergibt sich nicht, dass die Vorschäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind. In dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros S. & P. vom 08.05.2012 betreffend den streitgegenständlichen Schaden findet sich auf Seite 2 unter „Repartierte Vorschäden“ lediglich die Angabe „keine bekannt lt. Fzg. - Halter“. Demnach wurde das Fahrzeug von dem Sachverständigen auf reparierte Vorschäden nicht untersucht. Dies war ersichtlich auch nicht vom Gutachterauftrag umfasst. Aus der Angabe, dass dem Fahrzeughalter, d.h. dem Kläger, keine reparierten Vorschäden bekannt gewesen seien, folgt die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur etwaiger doch vorhandener Vorschäden nicht. Die Angabe des Klägers ist darüber hinaus falsch, weil das Fahrzeug unstreitig von mehreren Vorschäden betroffen war, die offensichtlich auch repariert worden sind, nach dem bestrittenen Vorbringen des Klägers sogar vollständig und fachgerecht. Soweit es in dem Gutachten auf Seite 2 weiter heißt, dass keine Altschäden „erkennbar“ seien, folgt auch hieraus nicht die vollständige und ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden, weil nicht ersichtlich ist, dass der Gutachter das Fahrzeug auf die fachgerechte Reparatur von Altschäden näher untersucht hat. Denn auch eine solche Untersuchung war ersichtlich vom Gutachterauftrag nicht umfasst. Vergleichbares gilt für das Gutachten der D. vom 08.07.2011 betreffend den Vorschaden im Frontbereich vom 31.05.2011. Soweit es in dem vorgenannten Gutachten heißt, dass „keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden“ seien, „soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar“, folgt bereits aus dem Wortlaut des Gutachtens, dass der Gutachter das Fahrzeug im Hinblick auf reparierte oder nicht reparierte Vorschäden nicht näher untersucht hat. Eine solche Untersuchung war auch hier ersichtlich nicht vom Gutachterauftrag umfasst.
16c)
17Das Landgericht war auch nicht gehalten, den vom Kläger benannten Zeugen G. F. zur vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur des Pkw BMW zu vernehmen. Zu Recht hat das Landgericht hierin einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gesehen, weil das Vorbringen des Klägers zu den angeblich von dem Zeugen F. durchgeführten Reparaturen unsubstantiiert ist. Das pauschale Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 06.01.2014, wonach der Zeuge G. F. die Vorschäden gemäß den sachverständigen Vorgaben sach- und fachgerecht beseitigt habe, ist nicht ausreichend, weil konkrete Angaben dazu, wann und unter welchen Umständen die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen, fehlen. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, dass dem Zeugen F. die jeweiligen Schadensgutachten und somit die sachverständigen Vorgaben bekannt gewesen sind. Auch legt der Kläger zum Beleg der Reparaturen keine Reparaturrechnungen, Rechnungen über benötigte Ersatzteile oder ähnliches vor, obwohl er in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass es Rechnungen gegeben haben müsse. Demnach müsste der Senat dem Zeugen F. jeweils Vorhaltungen dazu machen, ob und unter welchen Umständen die in den Schadensgutachten vorgesehenen Reparaturschritte von ihm durchgeführt worden sind. Dies aber würde eine unzulässige Ausforschung darstellen, weil es Sache des Klägers gewesen wäre, zu den Reparaturschritten konkret vorzutragen.
18d)
19Eine Vernehmung des Zeugen F. ist darüber hinaus auch deshalb nicht geboten, weil das Vorbringen des Klägers zur angeblichen Reparatur des Fahrzeugs durch den Zeugen F. nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann und zudem im Widerspruch zu den Angaben seines Sohnes steht. Der Kläger hat nämlich in seiner informatorischen Anhörung am 08.01.2014 sein eigenes Vorbringen in dem Schriftsatz vom 06.01.2014, wonach der Zeuge G. F. die Reparaturen durchgeführt habe, so nicht bestätigt. In der informatorischen Anhörung hat der Kläger vielmehr erklärt, dass er das Fahrzeug nach jedem Unfall selbst zur Reparatur zu einem der zwei ihm bekannten „BMW-Service“, sprich einer BMW Vertragswerkstatt, gebracht habe und er nicht wisse, wer von den dort jeweils anwesenden drei bis vier Leuten die Reparaturen durchgeführt habe. Den Namen G. F. habe er wohl schon mal von seinem Sohn gehört, der mit dem „Reparaturmann“ gesprochen habe. Durch die Vernehmung des Sohnes des Klägers, des Zeugen U. C., konnte indes nicht geklärt werden, wer die Reparaturen bei dem „BMW-Service“ durchgeführt hat. Nach der Aussage des Zeugen C. kann dies jedenfalls nicht der Zeuge F. gewesen sein. Der Zeuge U. C. hat nämlich bekundet, dass der Zeuge F. eine „eigene Werkstatt bei O.l in R.“ betrieben habe und weiter, dass der Zeuge F. seit zwei bis drei Jahren keine eigene Werkstatt mehr betreibe, sondern „in der Garage“ repariere. Davon, dass der BMW in einer O.-Werkstatt des Zeugen F. oder in dessen privater Garage repariert worden ist, hat wiederum der Kläger nichts gesagt. Auch im Übrigen hat der Zeuge U. C. das Vorbringen des Klägers zu den Reparaturen nicht bestätigt, sondern im Gegenteil einen ganz anderen Sachverhalt geschildert. So hat er bekundet, dass er den BMW – jeweils ohne Beteiligung seines Vaters - nach den Unfällen bei dem Zeugen F. in dessen (O.-) Werkstatt bzw. Garage habe reparieren lassen. Der Zeuge F. habe auch keine Rechnungen geschrieben, sondern von ihm, dem Zeugen C., jeweils bar etwas gezahlt bekommen.
20e)
21Die aufgetretenen Unklarheiten im Vorbringen des Klägers im Bezug darauf, wo und durch wen die Reparaturen durchgeführt worden sind, und die Widersprüche zu den diesbezüglichen Angaben seines Sohnes, hat der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz erläutert oder gar ausgeräumt. Dies obwohl das Landgericht die Vernehmung des Zeugen F. gerade auch wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche abgelehnt hat. Insbesondere hat der Kläger nicht klargestellt, ob die Reparaturen – wie er in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat - auf seine Veranlassung hin beim „BMW-Service“ gegen Rechnung, oder – wie sein Sohn es ausgesagt hat – auf dessen Veranlassung hin ohne Rechnung von dem Zeugen F. in dessen (O.-) Werkstatt bzw. privater Garage ausgeführt worden sein sollen. Stattdessen behauptet der Kläger in zweiter Instanz lediglich pauschal weiter, dass er den Zeugen F. mit der Durchführung der Reparaturen beauftragt habe.
22f)
23In Anbetracht dieses Berufungsvorbringens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger den Inhalt der, zumindest in sich schlüssigen, Aussage seines Sohnes zur Reparatur der Vorschäden durch den Zeugen F. zumindest hilfsweise zu Eigen gemacht hat. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers ein hilfsweises zu Eigenmachen annehmen würde, wäre das Hilfsvorbringen nicht verwertbar, weil der Kläger das Verhältnis der einander ausschließenden Behauptungen nicht klarstellt hat. Eine Partei kann zwar ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht miteinander logisch oder empirisch unvereinbare, sich gegenseitig ausschließende tatsächliche Behauptungen als Haupt- und Hilfsbegründungen für ihren Anspruch vorbringen, wenn sie beide Sachverhalte für möglich hält. Solange allerdings das Verhältnis einander widersprechenden Sachvortrags nicht klar gestellt wird, verstoßen solche Behauptungen gegen die Wahrheitspflicht, weil entweder das eine oder das andere Vorbringen, nicht aber beides zugleich als wahr behauptet werden kann (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 34 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1987, 1469). Zudem verstößt miteinander logisch oder empirisch unvereinbares Vorbringen in der Regel gegen das Lügeverbot, wenn die fraglichen Tatsachen Gegenstand eigener Wahrnehmung der Partei gewesen sind (BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 138 Rn. 34). Dies ist hier der Fall, weil der Kläger in seiner informatorischen Anhörung erklärt hat, dass er – wegen seiner schlechten Deutschkenntnisse in Begleitung eines seiner Söhne oder eines Nachbarn – den Pkw BMW selbst zur Reparatur zum BMW-Service gebracht und nach erfolgter Reparatur vor Ort die Rechnungen selbst bar bezahlt habe. Dem Kläger muss mithin bekannt sein, ob sein Vorbringen, oder ob die Schilderung seines Sohnes zu den behaupteten Reparaturen der Wahrheit entspricht. Erschwerend hinzu kommt, dass überhaupt Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers bestehen, weil auch seine Erklärungen zum Erwerb, zum Verkauf und zur Nutzung des BMW größtenteils im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen seines Sohnes stehen.
24g)
25Dahinstehen kann, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur der Vorschäden geboten ist. Zum einen hat der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Zum anderen steht das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung, weil der Kläger das Fahrzeug seinen Angaben nach bereits im Jahre 2012 an eine ihm unbekannte Person verkauft und sich somit selbst um das Beweismittel gebracht hat.
26II.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
29Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
30Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 11.837,24 Euro.
31Dr. S. |
K. |
L. |
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2012.
3Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Fahrer des angeblich unfallverursachenden Fahrzeugs, dass bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
4Bevor es zu dem hier geltend gemachten Unfallereignis kam, war der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits in mehrere Unfälle verwickelt, die sich am 13.12.2009 (Beschädigung rechte Fahrzeugseite), 22.07.2010 (Beschädigung der linken Fahrzeugseite), 31.05.2011 (Beschädigung im Frontbereich) und im November 2011 (Beschädigung im Frontbereich) ereignet hatten.
5Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros T beträgt der Sachschaden des Unfalls vom 07.05.2012 10.698,41 € (Reparaturkosten ohne MwSt. i.H.v. 10.673,41 € + 25 € Kostenpauschale). Die Kosten für das Gutachten belaufen sich auf 1.138,83 €. Der Kläger hat seinen etwaigen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten.
6Bei der Einholung des Gutachtens hat der Kläger angegeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug 89.788 km gelaufen sei und dass keine reparierten Vorschäden bekannt seien. Wegen weiter Einzelheiten wird auf das sich in der Akte befindliche Gutachten verwiesen. Tatsächlich wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 115.000 km auf.
7Mit vorliegender Klage macht der Kläger fiktiv abgerechnete Reparaturkosten sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwalts- und Gutachterkosten geltend.
8Der Kläger behauptet,
9dass er Halter und Eigentümer eines PKW C mit dem Kennzeichen 0 sei. Diesen habe der Zeuge V D stellvertretend für ihn erworben. Soweit das Fahrzeug bei vorherigen Unfällen beschädigt worden sei, habe er es instand setzen lassen.
10Er behauptet, dass der Beklagte zu 2) am 07.05.2012 auf der L2-Straße in E gegen 21:40 Uhr einen Unfall verursacht habe, bei dem unter anderem sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 2) - der den Vortrag des Klägers bestätigt - habe versucht einen Radfahrer zu überholen. Da aber plötzlich ein Bus auf der Fahrbahn aufgetaucht sei, habe der Beklagte zu 2) eine Vollbremsung eingeleitet und danach das von ihm gefahrene Fahrzeug nach rechts gelenkt, nachdem der Fahrradfahrer an ihm vorbeigefahren sei. Dabei sei der Beklagte zu 2) in das parkende Auto des Klägers (hinten links) hineingefahren und habe dieses in das davorstehende parkende Fahrzeug gedrückt, wodurch an seinem Fahrzeug weitere Schäden entstanden seien.
11Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
121. an ihn 10.698,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
132. an ihn 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
143. 1.138,83 € an das Sachverständigenbüro T, O-Straße, 0 E2 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte zu 3) beantragt (gleichzeitig als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 2),
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, dass sich der vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfall nicht bzw. nicht in der geschilderten Art und Weise ereignet habe. Vielmehr handele es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Im Übrigen meint sie, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Diesbezüglich behauptet sie, dass der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei.
18Sie meint, dass das eingeholte Gutachten unbrauchbar sei, da der Kläger gegenüber dem Sachverständigen unrichtige Angaben in Bezug auf vorhandene Vorschäden und den Kilometerstand gemacht habe, was insoweit unstreitig ist.
19Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 2) und des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2014 verwiesen.
20Der Kläger hat ursprünglich auch Klage gegen die G GmbH (Beklagte zu 1) erhoben, hat die Klage aber später zurückgenommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 2) zulässig. Ob der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu 3) ein Rechtsschutzbedürfnis hat, kann dahinstehen. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine unechte Prozessvoraussetzung. Insoweit ist anerkannt, dass diese offen bleiben kann, wenn der Anspruch jedenfalls unbegründet ist. So liegt der Fall hier (siehe dazu III.).
23Die Klage ist unbegründet.
24I.
25Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Schadensersatzanspruch aus § 18, StVG gegen den Beklagten zu 2) bzw. aus § 115 VVG in Verbindung mit § 7 StVG gegen die Beklagte zu 3) nicht zu.
261.
27Ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert ist, ist bereits fraglich. Zweifel daran, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, bestehen auch nach seiner persönlichen Anhörung und der Vernehmung des Zeugen D.
28So hat der Kläger einerseits vorgetragen, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Privatmann erworben, während andererseits eine zu den Akten gereichte Kopie der Bestellung über das streitgegenständliche Fahrzeug (freilich nicht den Kläger sondern den Zeugen D als Besteller ausweisend) belegt, dass das Fahrzeug bei der Q GmbH, einem C Vertragshändler, gekauft wurde.
29Weiter hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe 10.000,00 Euro vom Konto seines Sohnes (des Zeugen D) zur Bezahlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs genommen und den Rest selbst gezahlt. Diesen Vortrag hat der Zeuge nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausdrücklich bekundet, dass der gesamte Kaufpreis von seinem Vater -dem Kläger- stamme, Geld von ihm –dem Zeugen- sei nicht dabei gewesen.
30Im Übrigen widersprechen sich auch die jeweiligen Äußerungen, was den Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen PKW betrifft.
31Während der Kläger angibt, dass er das Fahrzeug nur seiner Schwiegertochter „mal“ und selten den anderen Kindern geliehen habe, hat sich der Zeuge dahingehend geäußert, dass er „vielleicht zweimal in der Woche mit dem C“ gefahren sei, was einen durchaus regelmäßigen Gebrauch darstellt.
322.
33Im Ergebnis kann die Frage der Aktivlegitimation jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls deshalb unbegründet ist, weil die Kammer nicht hinreichend davon überzeugt ist, dass der hier geltend gemachte Schaden auf dem behaupteten Unfallereignis vom 07.05.2012 beruht.
34a)
35Unstreitig war das Fahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis bereits in mehrere andere Unfälle verwickelt und trug daraus jeweils diverse Schäden davon. In Bezug auf vorhandene Vorschäden gilt in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass selbst kompatible Schäden, d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt werden, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur, also den Zustand des Pkw vor dem Unfall, darlegen muss (OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 14 U 87/00; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013, Az.: I-9 U 238/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom10.07.2012, Az.: I-1 W 19/12). Bleibt der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, ist die Klage abzuweisen (OLG Köln, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 15 U 151/10).
36Mit vorliegender Klage macht der Kläger Schäden im Front- und im hinteren linken Randbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend. Aus den zu den Vorschäden vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass das Fahrzeug durch den Unfall vom 13.12.2009 Schäden im rechten Frontbereich, durch den Unfall vom 22.07.2010 Schäden auf der gesamten linken Fahrzeughälfte (vorne bis hinten) und durch den Unfall vom 31.05.2011 Schäden im rechten Frontbereich erlitten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Schäden im Frontbereich einräumt, die aus einem Unfall aus November 2011 resultieren. Diese Schäden sollen durch nicht identifizierbare Gegenstände verursacht worden sein, die von der Ladefläche eines Lkw gefallen sein sollen. Nähere Angaben zum Schaden unterbleiben aber, der Kläger legt lediglich einen Kostenvoranschlag einer Firma B vor.
37Aus den vorliegenden Gutachten, die jeweils kurz nach den Unfällen eingeholt wurden, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers ohne Weiteres, dass sich die Schäden aus den vorangegangenen Unfällen zumindest teilweise mit den vorliegend geltend gemachten Schäden überlagern. Dies gilt insbesondere für den Unfall vom 22.07.2010, bei dem unstreitig wie im vorliegenden Fall die linke Fahrzeugseite betroffen war. Soweit der Kläger Beweis dafür anbietet, dass der streitgegenständliche PKW anlässlich des Unfalls vom 13.12.2009 in einem ganz anderen Bereich beschädigt wurde, als im vorliegenden Unfall, so ist dies zum einen irrelevant, da hier insbesondere eine Überlagerung mit den Schäden aus dem Unfall vom 22.07.2010 (linke Fahrzeugseite) in Betracht kommt. Zum anderen hat der Kläger sich seiner Möglichkeit der Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch begeben, dass er das Fahrzeug, wie er im Termin erklärt hat, zwischenzeitlich an eine namentlich unbekannte Person veräußert hat.
38Nach Vorgesagtem hat der Kläger eine ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden substantiiert darzulegen und zu beweisen. Hierauf hat die Kammer mehrfach hingewiesen.
39b)
40Der Kläger hat jedoch einen ordnungsgemäßen Reparaturnachweis nicht erbracht,
41obwohl ihm aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom 08.05.2012 des Ingenieur-Sachverständigenbüros T substantiierter Vortrag hierzu problemlos möglich gewesen wäre.
42Bei den vorgelegten Lichtbildern, bei denen das streitgegenständliche Fahrzeug jeweils mit einer Ausgabe der Bild-Zeitung fotografiert wurde, handelt es sich mitnichten um einen tauglichen Nachweis. Abgesehen davon, dass der Kläger im Termin geäußert hat, dass ihm diese Fotos nicht bekannt seien, sind diese Fotografien weder geeignet, substantiierten Vortrag zu den vorgenommenen Reparaturen zu ersetzen noch einen Nachweis dafür erbringen, dass die Reparaturen fachgerecht ausgeführt wurden. Auf den vorgelegten Fotografien sind Schäden zwar nicht erkennbar. Aber über die Frage, ob vorhandene Schäden nur oberflächlich retuschiert oder fachgerecht repariert wurden, vermögen die vorgelegten Fotos keinen Aufschluss zu geben. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Erscheinungsdatum der Zeitungen, die jeweils fotografiert wurden, nicht notwendigerweise mit dem Datum der Aufnahme übereinstimmen muss. Zeitungen lassen sich aufbewahren und sind ohne weiteres auch rückwirkend erhältlich.
43Das vorgelegte Gutachten vom 08.05.2012 des Ingenieur-Sachverständigenbüros T kann ebenfalls nicht zum Nachweis vorangegangener Reparaturen herangezogen werden, da sich dort unter „Reparierte Vorschäden“ die Angaben „keine bekannt lt. Fzg.-Halter“ befinden, so dass hier gegenüber dem Gutachter ganz offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden. Das Gutachten ist damit unbrauchbar.
44Hinzukommt, dass der Zeuge D bekundet hat, dass nach jeder Reparatur derartige Bilder zum Zwecke der Geltendmachung von Nutzungsausfall gegenüber den Versicherungen gefertigt worden seien.
45Zum Nachweis der Reparatur des Unfallschadens vom 31.05.2011 wird ein Foto mit Bild-Zeitung vom 17.08.2012 vorgelegt, was belegen soll, dass das Foto an diesem Datum aufgenommen wurde. Abgesehen davon, dass zwischen Unfall und angeblicher Reparatur -den Bildern zufolge- ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist, geschah in der Zwischenzeit auch noch der streitgegenständliche Unfall vom 07.05.2012. Als „Beweis“ für dessen Schäden hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.01.2014 nunmehr Fotos mit der Bild-Zeitung ebenfalls vom 17.08.2012 vorgelegt. Der klägerische „Vortrag“ ist damit schlichtweg unplausibel.
46Mit Schriftsatz vom 06.01.2014, eingegangen bei Gericht am 07.01.2014, mithin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, ließ der Kläger vortragen, dass die jeweiligen Reparaturen sach- und fachgerecht von einem Zeugen H G2 ausgeführt worden seien.
47Hierdurch wurde der hinsichtlich der Reparatur unsubstantiiert gebliebene Vortrag lediglich ergänzt um die Information, wer die angebliche Reparatur durchgeführt haben soll. Was dies im Einzelnen für Arbeiten gewesen sein sollen, wird nach wie vor nicht vorgetragen. Da der Vortrag damit trotz des neuen Details insgesamt pauschal und unsubstantiiert geblieben ist, hatte die Kammer vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den benannten Zeugen zu vernehmen. Dies hätte zu einer unzulässigen Ausforschung geführt.
48Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung am 08.01.2014 vorgetragen hat, die Reparaturen stets in einer C Werkstatt ausgeführt haben zu lassen. Da der Klägervortrag somit widersprüchlich ist, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vernehmung des benannten Zeugen nicht in Betracht.
49Schließlich folgt auch nicht aus dem nunmehr vorgelegten E3-Gutachten vom 08.07.2011, welches sich auf den Unfall vom 31.05.2011 bezieht, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur der Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.07.2010 erfolgte, soweit es dort heißt, dass „keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden“ seien. Es findet sich sogleich die deutliche Einschränkung „soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar“. Daraus folgt, dass bei der Begutachtung höchstens eine äußere Beschau vorgenommen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass mangels einer eingehenden Untersuchung präzise Angaben dazu fehlen, wie die angebliche Reparatur ausgeführt wurde. Damit könnte allenfalls angenommen werden, dass eine oberflächliche Reparatur stattgefunden hat; der Nachweis einer ordnungsgemäßen Instandsetzung ist jedenfalls nicht geführt.
503.
51Da die Klage nach alldem jedenfalls an dem mangelnden Reparaturnachweis scheitert, brauchte die Kammer der Frage, ob es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelte, nicht mehr nachzugehen.
52II.
53Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, sind auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig.
54III.
55Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen hat der Kläger ebenfalls nicht, da das erstattete Gutachten aufgrund der unrichtigen Angaben zu den Vorschäden unbrauchbar ist, was der Kläger auch zu vertreten hat, weil bekannte Vorschäden verschwiegen wurden (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03; siehe auch Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 12 StVG Rz. 50). Eine Offenbarungspflicht bezieht sich diesbezüglich auch auf reparierte Vorschäden, da diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03).
56IV.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.
58Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.