Landgericht Duisburg Urteil, 05. Feb. 2014 - 3 O 265/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2012.
3Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Fahrer des angeblich unfallverursachenden Fahrzeugs, dass bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.
4Bevor es zu dem hier geltend gemachten Unfallereignis kam, war der Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits in mehrere Unfälle verwickelt, die sich am 13.12.2009 (Beschädigung rechte Fahrzeugseite), 22.07.2010 (Beschädigung der linken Fahrzeugseite), 31.05.2011 (Beschädigung im Frontbereich) und im November 2011 (Beschädigung im Frontbereich) ereignet hatten.
5Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros T beträgt der Sachschaden des Unfalls vom 07.05.2012 10.698,41 € (Reparaturkosten ohne MwSt. i.H.v. 10.673,41 € + 25 € Kostenpauschale). Die Kosten für das Gutachten belaufen sich auf 1.138,83 €. Der Kläger hat seinen etwaigen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro abgetreten.
6Bei der Einholung des Gutachtens hat der Kläger angegeben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug 89.788 km gelaufen sei und dass keine reparierten Vorschäden bekannt seien. Wegen weiter Einzelheiten wird auf das sich in der Akte befindliche Gutachten verwiesen. Tatsächlich wies das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von mindestens 115.000 km auf.
7Mit vorliegender Klage macht der Kläger fiktiv abgerechnete Reparaturkosten sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwalts- und Gutachterkosten geltend.
8Der Kläger behauptet,
9dass er Halter und Eigentümer eines PKW C mit dem Kennzeichen 0 sei. Diesen habe der Zeuge V D stellvertretend für ihn erworben. Soweit das Fahrzeug bei vorherigen Unfällen beschädigt worden sei, habe er es instand setzen lassen.
10Er behauptet, dass der Beklagte zu 2) am 07.05.2012 auf der L2-Straße in E gegen 21:40 Uhr einen Unfall verursacht habe, bei dem unter anderem sein Fahrzeug beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 2) - der den Vortrag des Klägers bestätigt - habe versucht einen Radfahrer zu überholen. Da aber plötzlich ein Bus auf der Fahrbahn aufgetaucht sei, habe der Beklagte zu 2) eine Vollbremsung eingeleitet und danach das von ihm gefahrene Fahrzeug nach rechts gelenkt, nachdem der Fahrradfahrer an ihm vorbeigefahren sei. Dabei sei der Beklagte zu 2) in das parkende Auto des Klägers (hinten links) hineingefahren und habe dieses in das davorstehende parkende Fahrzeug gedrückt, wodurch an seinem Fahrzeug weitere Schäden entstanden seien.
11Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
121. an ihn 10.698,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
132. an ihn 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
143. 1.138,83 € an das Sachverständigenbüro T, O-Straße, 0 E2 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte zu 3) beantragt (gleichzeitig als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 2),
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, dass sich der vom Kläger vorgetragene Verkehrsunfall nicht bzw. nicht in der geschilderten Art und Weise ereignet habe. Vielmehr handele es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Im Übrigen meint sie, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei. Diesbezüglich behauptet sie, dass der Kläger nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei.
18Sie meint, dass das eingeholte Gutachten unbrauchbar sei, da der Kläger gegenüber dem Sachverständigen unrichtige Angaben in Bezug auf vorhandene Vorschäden und den Kilometerstand gemacht habe, was insoweit unstreitig ist.
19Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 2) und des Zeugen D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.01.2014 verwiesen.
20Der Kläger hat ursprünglich auch Klage gegen die G GmbH (Beklagte zu 1) erhoben, hat die Klage aber später zurückgenommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 2) zulässig. Ob der Kläger in Bezug auf den Klageantrag zu 3) ein Rechtsschutzbedürfnis hat, kann dahinstehen. Beim Rechtsschutzbedürfnis handelt es sich um eine unechte Prozessvoraussetzung. Insoweit ist anerkannt, dass diese offen bleiben kann, wenn der Anspruch jedenfalls unbegründet ist. So liegt der Fall hier (siehe dazu III.).
23Die Klage ist unbegründet.
24I.
25Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Schadensersatzanspruch aus § 18, StVG gegen den Beklagten zu 2) bzw. aus § 115 VVG in Verbindung mit § 7 StVG gegen die Beklagte zu 3) nicht zu.
261.
27Ob der Kläger überhaupt aktivlegitimiert ist, ist bereits fraglich. Zweifel daran, dass der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, bestehen auch nach seiner persönlichen Anhörung und der Vernehmung des Zeugen D.
28So hat der Kläger einerseits vorgetragen, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Privatmann erworben, während andererseits eine zu den Akten gereichte Kopie der Bestellung über das streitgegenständliche Fahrzeug (freilich nicht den Kläger sondern den Zeugen D als Besteller ausweisend) belegt, dass das Fahrzeug bei der Q GmbH, einem C Vertragshändler, gekauft wurde.
29Weiter hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe 10.000,00 Euro vom Konto seines Sohnes (des Zeugen D) zur Bezahlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs genommen und den Rest selbst gezahlt. Diesen Vortrag hat der Zeuge nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausdrücklich bekundet, dass der gesamte Kaufpreis von seinem Vater -dem Kläger- stamme, Geld von ihm –dem Zeugen- sei nicht dabei gewesen.
30Im Übrigen widersprechen sich auch die jeweiligen Äußerungen, was den Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen PKW betrifft.
31Während der Kläger angibt, dass er das Fahrzeug nur seiner Schwiegertochter „mal“ und selten den anderen Kindern geliehen habe, hat sich der Zeuge dahingehend geäußert, dass er „vielleicht zweimal in der Woche mit dem C“ gefahren sei, was einen durchaus regelmäßigen Gebrauch darstellt.
322.
33Im Ergebnis kann die Frage der Aktivlegitimation jedoch offen bleiben, da die Klage jedenfalls deshalb unbegründet ist, weil die Kammer nicht hinreichend davon überzeugt ist, dass der hier geltend gemachte Schaden auf dem behaupteten Unfallereignis vom 07.05.2012 beruht.
34a)
35Unstreitig war das Fahrzeug vor dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis bereits in mehrere andere Unfälle verwickelt und trug daraus jeweils diverse Schäden davon. In Bezug auf vorhandene Vorschäden gilt in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass selbst kompatible Schäden, d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt werden, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur, also den Zustand des Pkw vor dem Unfall, darlegen muss (OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001, Az.: 14 U 87/00; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013, Az.: I-9 U 238/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom10.07.2012, Az.: I-1 W 19/12). Bleibt der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, ist die Klage abzuweisen (OLG Köln, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 15 U 151/10).
36Mit vorliegender Klage macht der Kläger Schäden im Front- und im hinteren linken Randbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend. Aus den zu den Vorschäden vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass das Fahrzeug durch den Unfall vom 13.12.2009 Schäden im rechten Frontbereich, durch den Unfall vom 22.07.2010 Schäden auf der gesamten linken Fahrzeughälfte (vorne bis hinten) und durch den Unfall vom 31.05.2011 Schäden im rechten Frontbereich erlitten hat. Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Schäden im Frontbereich einräumt, die aus einem Unfall aus November 2011 resultieren. Diese Schäden sollen durch nicht identifizierbare Gegenstände verursacht worden sein, die von der Ladefläche eines Lkw gefallen sein sollen. Nähere Angaben zum Schaden unterbleiben aber, der Kläger legt lediglich einen Kostenvoranschlag einer Firma B vor.
37Aus den vorliegenden Gutachten, die jeweils kurz nach den Unfällen eingeholt wurden, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers ohne Weiteres, dass sich die Schäden aus den vorangegangenen Unfällen zumindest teilweise mit den vorliegend geltend gemachten Schäden überlagern. Dies gilt insbesondere für den Unfall vom 22.07.2010, bei dem unstreitig wie im vorliegenden Fall die linke Fahrzeugseite betroffen war. Soweit der Kläger Beweis dafür anbietet, dass der streitgegenständliche PKW anlässlich des Unfalls vom 13.12.2009 in einem ganz anderen Bereich beschädigt wurde, als im vorliegenden Unfall, so ist dies zum einen irrelevant, da hier insbesondere eine Überlagerung mit den Schäden aus dem Unfall vom 22.07.2010 (linke Fahrzeugseite) in Betracht kommt. Zum anderen hat der Kläger sich seiner Möglichkeit der Beweisführung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dadurch begeben, dass er das Fahrzeug, wie er im Termin erklärt hat, zwischenzeitlich an eine namentlich unbekannte Person veräußert hat.
38Nach Vorgesagtem hat der Kläger eine ordnungsgemäße Reparatur der Vorschäden substantiiert darzulegen und zu beweisen. Hierauf hat die Kammer mehrfach hingewiesen.
39b)
40Der Kläger hat jedoch einen ordnungsgemäßen Reparaturnachweis nicht erbracht,
41obwohl ihm aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom 08.05.2012 des Ingenieur-Sachverständigenbüros T substantiierter Vortrag hierzu problemlos möglich gewesen wäre.
42Bei den vorgelegten Lichtbildern, bei denen das streitgegenständliche Fahrzeug jeweils mit einer Ausgabe der Bild-Zeitung fotografiert wurde, handelt es sich mitnichten um einen tauglichen Nachweis. Abgesehen davon, dass der Kläger im Termin geäußert hat, dass ihm diese Fotos nicht bekannt seien, sind diese Fotografien weder geeignet, substantiierten Vortrag zu den vorgenommenen Reparaturen zu ersetzen noch einen Nachweis dafür erbringen, dass die Reparaturen fachgerecht ausgeführt wurden. Auf den vorgelegten Fotografien sind Schäden zwar nicht erkennbar. Aber über die Frage, ob vorhandene Schäden nur oberflächlich retuschiert oder fachgerecht repariert wurden, vermögen die vorgelegten Fotos keinen Aufschluss zu geben. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Erscheinungsdatum der Zeitungen, die jeweils fotografiert wurden, nicht notwendigerweise mit dem Datum der Aufnahme übereinstimmen muss. Zeitungen lassen sich aufbewahren und sind ohne weiteres auch rückwirkend erhältlich.
43Das vorgelegte Gutachten vom 08.05.2012 des Ingenieur-Sachverständigenbüros T kann ebenfalls nicht zum Nachweis vorangegangener Reparaturen herangezogen werden, da sich dort unter „Reparierte Vorschäden“ die Angaben „keine bekannt lt. Fzg.-Halter“ befinden, so dass hier gegenüber dem Gutachter ganz offensichtlich falsche Angaben gemacht wurden. Das Gutachten ist damit unbrauchbar.
44Hinzukommt, dass der Zeuge D bekundet hat, dass nach jeder Reparatur derartige Bilder zum Zwecke der Geltendmachung von Nutzungsausfall gegenüber den Versicherungen gefertigt worden seien.
45Zum Nachweis der Reparatur des Unfallschadens vom 31.05.2011 wird ein Foto mit Bild-Zeitung vom 17.08.2012 vorgelegt, was belegen soll, dass das Foto an diesem Datum aufgenommen wurde. Abgesehen davon, dass zwischen Unfall und angeblicher Reparatur -den Bildern zufolge- ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen ist, geschah in der Zwischenzeit auch noch der streitgegenständliche Unfall vom 07.05.2012. Als „Beweis“ für dessen Schäden hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.01.2014 nunmehr Fotos mit der Bild-Zeitung ebenfalls vom 17.08.2012 vorgelegt. Der klägerische „Vortrag“ ist damit schlichtweg unplausibel.
46Mit Schriftsatz vom 06.01.2014, eingegangen bei Gericht am 07.01.2014, mithin einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, ließ der Kläger vortragen, dass die jeweiligen Reparaturen sach- und fachgerecht von einem Zeugen H G2 ausgeführt worden seien.
47Hierdurch wurde der hinsichtlich der Reparatur unsubstantiiert gebliebene Vortrag lediglich ergänzt um die Information, wer die angebliche Reparatur durchgeführt haben soll. Was dies im Einzelnen für Arbeiten gewesen sein sollen, wird nach wie vor nicht vorgetragen. Da der Vortrag damit trotz des neuen Details insgesamt pauschal und unsubstantiiert geblieben ist, hatte die Kammer vor diesem Hintergrund keinen Anlass, den benannten Zeugen zu vernehmen. Dies hätte zu einer unzulässigen Ausforschung geführt.
48Hinzu kommt, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung am 08.01.2014 vorgetragen hat, die Reparaturen stets in einer C Werkstatt ausgeführt haben zu lassen. Da der Klägervortrag somit widersprüchlich ist, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vernehmung des benannten Zeugen nicht in Betracht.
49Schließlich folgt auch nicht aus dem nunmehr vorgelegten E3-Gutachten vom 08.07.2011, welches sich auf den Unfall vom 31.05.2011 bezieht, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur der Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.07.2010 erfolgte, soweit es dort heißt, dass „keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden“ seien. Es findet sich sogleich die deutliche Einschränkung „soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar“. Daraus folgt, dass bei der Begutachtung höchstens eine äußere Beschau vorgenommen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass mangels einer eingehenden Untersuchung präzise Angaben dazu fehlen, wie die angebliche Reparatur ausgeführt wurde. Damit könnte allenfalls angenommen werden, dass eine oberflächliche Reparatur stattgefunden hat; der Nachweis einer ordnungsgemäßen Instandsetzung ist jedenfalls nicht geführt.
503.
51Da die Klage nach alldem jedenfalls an dem mangelnden Reparaturnachweis scheitert, brauchte die Kammer der Frage, ob es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handelte, nicht mehr nachzugehen.
52II.
53Da dem Kläger der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, sind auch die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig.
54III.
55Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen hat der Kläger ebenfalls nicht, da das erstattete Gutachten aufgrund der unrichtigen Angaben zu den Vorschäden unbrauchbar ist, was der Kläger auch zu vertreten hat, weil bekannte Vorschäden verschwiegen wurden (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03; siehe auch Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 12 StVG Rz. 50). Eine Offenbarungspflicht bezieht sich diesbezüglich auch auf reparierte Vorschäden, da diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen (KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03).
56IV.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.
58Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet
- 1.
im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht sich für den ersatzpflichtigen Halter des befördernden Kraftfahrzeugs bei der Tötung oder Verletzung von mehr als acht beförderten Personen dieser Betrag um 600 000 Euro für jede weitere getötete oder verletzte beförderte Person; - 2.
im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro, bei Verursachung des Schadens auf Grund der Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion gemäß § 1e, nur bis zu einem Betrag von insgesamt zwei Millionen Euro.
(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.