Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Feb. 2013 - L 7 SB 49/10 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0226.L7SB49.10B.0A
bei uns veröffentlicht am26.02.2013

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 24. August 2010 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn als Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin.

2

Das Sozialgericht Magdeburg (SG) hat den Beschwerdeführer in einem Rechtshilfeersuchen des Landesversorgungsamtes zur Erstattung eines Befundberichts am 1. Juli 2010 zum Termin am 24. August 2010 geladen. Die Ladung wurde per Postzustellungsurkunde (PZU) vom 8. Juli 2010 durch Übergabe im Schmerzzentrum B. an den dort beschäftigten P. G. zugestellt. Mit der Ladung ist der Beschwerdeführer auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens vom Termin (Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis sechs Wochen) hingewiesen worden. Zur Verhandlung am 24. August 2010 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.

3

Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 24. August 2010 aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft für die Dauer von zwei Tagen festgesetzt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, für die Festlegung der Höhe des Ordnungsgeldes sei aufgrund des zu vermutenden Einkommens und nach den hier vorliegenden Umständen (unentschuldigtes Nichterscheinen trotz zeitlich weiträumiger Ladung) die Festlegung der Höhe von 250,00 EUR angemessen.

4

Gegen den ihm am 30. August 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6. September 2010 Beschwerde beim SG erhoben und diese wie folgt begründet: Eine Vorladung sei nicht zu seiner Kenntnis gelangt. Er sei nicht das Schmerzzentrum B. selbst, sondern ein Angestellter dieser relativ großen Einrichtung. Die gerichtlichen Schreiben seien von irgendjemandem entgegengenommen worden, nur niemals von ihm selbst, wie eine Unterschriftenprobe zeigen würde. Er sei durchaus in der Lage zu erkennen, dass er einer gerichtlichen Vorladung Folge leisten müsse, da dies strafbewehrt sei. Dies gelte umso mehr, da er dies in seiner bisherigen Tätigkeit bereits schon mehrfach erlebt habe. Insofern erscheine es nicht einleuchtend, warum er jetzt auf einmal wissentlich eine Ordnungsgeldstrafe riskieren solle. Er habe die Ladung nicht persönlich erhalten. Derartige Post müsse an ihn "persönlich/vertraulich" über das Schmerzzentrum B. zugestellt werden.

5

Das SG hat die Sache dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt vorgelegt. Auf Nachfrage des Senats, wer Inhaber des Schmerzzentrums und in welcher Rechtsform der Beschwerdeführer tätig sei, hat der Beschwerdeführer ein Schreiben des ärztlichen Leiters des MVZ Schmerzzentrum B. vom 15. November 2010, Dr. J., vorgelegt. Dr. J. hat mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei im Angestelltenverhältnis tätig. Er sei nicht mit leiteten oder geschäftsführenden Aufgaben betraut und verfüge nicht über die arbeitsorganisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Angestellten der Einrichtung.

II.

6

Die nach §§ 172, 173 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist begründet.

7

Nach § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und zugleich ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen.

8

Die Ladung des Beschwerdeführers zum Termin am 24. August 2010 wurde per Postzustellungsurkunde (PZU) vom 8. Juli 2010 durch Übergabe im Schmerzzentrum B. an den dort beschäftigten P. G. zugestellt. Diese Zustellung ist nicht wirksam, weil sie nicht den Vorschriften des § 63 SGG i.V.m. §§ 176 ff. ZPO entspricht und auch keine Heilung eingetreten ist. Zwar kann eine Ersatzzustellung auch in Geschäfträumen vorgenommen werden. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt insoweit aber Folgendes: Wird die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, kann das Schriftstück einer in den Geschäftsräumen beschäftigten Person zugestellt werden. Dabei muss es sich um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln. Für Angestellte kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein (Zöller-Stöber, 28. Auflage 2010, § 178 Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 12. August 2011, 322 SsBs 167/11, zitiert nach juris). Danach konnte keine Ersatzzustellung durch die Übergabe an Herrn G. erfolgen, da der Beschwerdeführer nach dem Schreiben des Ärztlichen Leiters des Schmerzzentrums B. Dr. J. in diesem lediglich in einem Angestelltenverhältnis tätig ist. Er ist nicht mit leitenden oder geschäftsführenden Aufgaben betraut und verfügt nicht über eine arbeitsorganisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Angestellten der Einrichtung. Es handelt sich beim Schmerzzentrum B. also nicht um seinen Geschäftsraum.

9

Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO ist nicht erfolgt, da dies den tatsächlichen Zugang voraussetzt. Nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. September 2010 ist ihm die Ladung zum Termin nicht zur Kenntnis gelangt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 197a SGG. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG, nach dem nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit sind, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht beteiligt sind. Als Zeuge gehört der Beschwerdeführer nicht zu diesem Personenkreis (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 176 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerde ist in vollem Umfang erfolgreich. Entsprechend hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, zu erstatten. Der Senat wendet für die Durchführung einer erfolgreichen Beschwerde § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung entsprechend an (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2011 – L 7 SB 29/11, Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2010, L 2 AS 708/10 B, beide zitiert nach juris). Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes abzusehen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 155 Rn. 24).

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 189 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zuste

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 63


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben. (2) Zugest

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen


(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieb

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.