Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2010 - L 6 U 73/06

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0421.L6U73.06.0A
21.04.2010

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des der Klägerin vom 4. August 1998 bis zum 2. Februar 1999 gewährten Verletztengeldes.

2

Der am 1965 geborenen Klägerin stand im streitigen Zeitraum wegen eines von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (Rechtsvorgängerin der Beklagten; nachfolgend einheitlich als die Beklagte bezeichnet) bestandskräftig anerkannten Arbeitsunfalls vom 23. Juni 1998 (Bescheid vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2000) Verletztengeld zu. Mit einem Schreiben vom 21. August 1998 wies die Beklagte sie u.a. darauf hin, dass das bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewährende Verletztengeld von der zuständigen Krankenkasse im Auftrag des Unfallversicherungsträgers geleistet werde. Auf der Grundlage eines von der Beigeladenen der Klägerin im September 1998 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erteilten Bescheides zahlte diese vom 4. August 1998 an bis zum 2. Februar 1999 (180 Tage) Verletztengeld und legte dabei ein von der Klägerin im Bemessungszeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 1998 erzieltes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von 57,27 DM bei einem Regelentgelt von 84,60 DM zugrunde. Bei dieser Berechnung ließ die Beigeladene die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld unberücksichtigt.

3

Mit einem bei der Beigeladenen am 12. Juni 2003 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin für die Zeit vom 4. August 1998 bis zum 2. Februar 1999 Nachberechnung "des Krankengeldes für die Zahlung des Verletztengeldes-, erhob zugleich Widerspruch gegen den Bescheid der Beigeladenen von September 1998 und begehrte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. März 2003 (B 1 KR 36/01 R, SozR 4-1500 § 67 Nr. 1).

4

Nachdem die Beigeladene den Antrag an sie weitergeleitet hatte, lehnte die Beklagte mit am 30. Juni 2006 zur Post gegebenen Bescheid vom 27. Juni 2003 die Nachberechnung des Verletztengeldes ab und führte aus: Der der Verletztengeldzahlung zugrunde liegende Bescheid sei bereits im September 1999 bindend geworden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere an der insoweit abgelaufenen Antragsfrist. Auch wenn das Anliegen der Klägerin als Überprüfungsantrag gewertet werde, könne ihm in der Sache jedoch deshalb nicht stattgegeben werden, weil eine Nachberechnung nach dem Gesetz nur zulässig sei, wenn über Ansprüche auf Verletztengeld entweder vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden gewesen sei und diese über den 21. Juni 2000 hinaus reichten oder erst nach dem 21. Juni 2003 begännen. Bei der Klägerin läge keine dieser Alternativen vor. Die Zahlung habe am 2. Februar 1999 geendet. Das angeführte Urteil des BSG betreffe nur Sachverhalte, in denen zum Zeitpunkt der Abgabe bestimmter Erklärungen der Krankenkassen über einen Krankengeldanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Abgesehen davon sei diese Rechtsprechung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar, da die Unfallversicherungsträger keinen Vertrauenstatbestand durch (ihnen zurechenbare) Erklärungen der Krankenkassen geschaffen hätten.

5

Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Juni 2003 Widerspruch. Auf deren Anfrage teilte die Beigeladene der Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2003 mit, erstmals Kenntnis von der Höhe des Verletztengeldes habe die Klägerin am 26. August 1998 erhalten, als ihr dieses zum ersten Mal ausgezahlt worden sei. Der Text auf dem Überweisungsträger an die Klägerin laute "Zahlung vom ... bis ... -.

6

Mit auf dem Postweg übersandten Widerspruchsbescheid vom 18. September 2003 (Donnerstag) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.

7

Am 22. Oktober 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Mit der Gemeinsamen Erklärung des DGB, der DAG, der BDA und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 28. Juli 1998 hätten sich die Sozialpartner an die Öffentlichkeit gewandt und zugesichert, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen bei dem Bezug von Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld zu erwartende Entscheidung auf gleich liegende Sachverhalte übertragen zu wollen, ohne dass Anträge oder Widersprüche erforderlich seien. Aufgrund dieser Erklärung sei sie davon ausgegangen, dass ihr Verletztengeld nachberechnet werde. In dieser Sichtweise habe sie die Beigeladene durch weitere entsprechende Verlautbarungen, etwa im KKH-Journal 4/2000, bestärkt. Dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger an der Erklärung vom 28. Juli 1998 nicht beteiligt gewesen sei, sei rechtlich unerheblich. Nachdem das BVerfG mit seiner Entscheidung vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98 u.a. - BVerfGE 101, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) den durch das Einmalzahlungsgesetz geschaffenen Rechtszustand für verfassungswidrig erklärt habe und daraufhin das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1971) erlassen worden sei, habe sie vergebens auf eine Neuberechnung ihres Verletztengeldes gewartet. Als sie vom Urteil des BSG vom 25. März 2003 im Juni 2003 erfahren habe, habe sie umgehend Wiedereinsetzung beantragt und Nachberechnung begehrt.

8

Mit Urteil vom 31. März 2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das der Klägerin im Zeitraum vom 4. August 1998 bis 2. Februar 1999 gewährte Verletztengeld unter Erhöhung des Regelentgeltes um 10 vH bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes bzw. unter entsprechender Erhöhung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes um denselben Vomhundertsatz neu zu berechnen und eine sich ergebende Zahlungsdifferenz an die Klägerin auszuzahlen.

9

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der streitige Zeitraum liege zwar vollständig vor dem 22. Juni 2000. Allerdings sei über die Höhe des der Klägerin zustehenden Verletztengeldes noch nicht unanfechtbar entschieden worden. Denn ihr sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei mache es wegen der engen Verzahnung der Krankenkasse und des Unfallversicherungsträgers im Hinblick auf die Gewährung von Verletztengeld keinen Unterschied, dass vorliegend kein Krankengeldanspruch betroffen sei. Die Klägerin sei auch ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen. Die Gemeinsame Erklärung vom 28. Juli 1998 sei nämlich geeignet gewesen, Versicherte, die von ihr Kenntnis erlangt hatten, generell von der Erhebung von Widersprüchen bezüglich leistungsrechtlicher Ansprüche abzuhalten. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Klägerin diese Erklärung seinerzeit positiv gekannt habe. Sinn und Zweck der Verlautbarung sei nämlich gewesen, möglichst viele Versicherte zu erreichen und von der Einlegung von Rechtsbehelfen abzuhalten. Damit treffe die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Klägerin unabhängig von der Erklärung die Widerspruchsfrist hat verstreichen lassen. Die Klägerin habe auch nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung beantragen können. Denn der durch die Gemeinsame Erklärung vom 28. Juli 1998 gesetzte Vertrauenstatbestand stelle einen Fall höherer Gewalt dar. Dies habe das BSG im Urteil vom 25. März 2003 für den dort zu entscheidenden Fall überzeugend dargelegt. Dem schließe sich das Gericht vorliegend an. Demnach müsse sich die Beklagte die Folgen dieser Erklärung zurechnen lassen; andernfalls handle sie rechtswidersprüchlich. Schließlich habe die Klägerin auch binnen eines Monats nach Wegfall ihres Vertrauens Widerspruch erhoben und Wiedereinsetzung beantragt. Der Verwaltungsakt über die Verletztengeldzahlung sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung vom 28. Juli 1998 noch nicht erlassen gewesen.

10

Gegen das ihr am 16. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und an ihrer Rechtsansicht festgehalten. Die Unfallversicherungsträger seien an der Gemeinsamen Erklärung vom 28. Juli 1998 nicht beteiligt gewesen, so dass ihr diese nicht zugerechnet werden könne. Diese Äußerung habe auch nicht so verstanden werden können, dass sie sich auf Beiträge zur Unfallversicherung beziehe, zu deren Zahlung die Versicherten nicht verpflichtet seien. Damit entfalle zugleich die vom BSG vertretene Ausdehnung auf Entgeltleistungen, zumal der Klägerin angesichts des Hinweises vom 21. August 1998 und der Formulierung ihres Antrags von Juni 2003 bewusst gewesen sei, dass sie Verletzten- und nicht etwa Krankengeld bezogen habe. Schließlich sei die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht Gegenstand der Verfahren vor dem BVerfG gewesen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 31. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das Urteil des SG.

16

Mit Beschluss vom 14. September 2006 hat der Senat die Beigeladene am Verfahren beteiligt, die keinen Antrag gestellt hat. Sie verweist darauf, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen bereits im Jahre 2003 darauf verständigt hätten, Anträge der Versicherten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletztengeldzahlung an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterzuleiten und erst nach Erteilung eines Einzelauftrages durch diesen eine Nachzahlung an die Versicherten vorzunehmen. Grund hierfür sei die - auch von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertretene - Rechtsposition der Unfallversicherungsträger. Entsprechend sei sie hier verfahren und habe der Beklagten den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2003 zugeleitet.

17

Der Senat hat vom LSG Mecklenburg-Vorpommern dessen Urteil vom 23. Februar 2006 (L 5 U 4/04) beigezogen und den Beteiligten übermittelt. Auf seine Anfrage hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 2007 mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren ihr letzter Altfall zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz ist; wenn überhaupt hätten die Unfallversicherungsträger nur noch über sehr wenige Vergleichsfälle zu entscheiden.

18

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

20

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

21

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte sowie auch form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der insoweit noch anwendbaren Fassung des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144) erforderliche Beschwerdewert i.H.v. 500 Euro erreicht. Denn infolge des angefochtenen Ausspruchs des SG ergibt sich seitens der Beklagten ein Beschwerdewert i.H.v. 527,35 EUR, der sich aus dem das gezahlte kalendertägliche Verletztengeld von 57,27 DM übersteigenden Betrag von 5,73 DM, multipliziert mit 180 Tagen und umgerechnet in Euro, errechnet.

22

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 beschwert die Klägerin deshalb im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil ihr für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Nachberechnung des Verletztengeldes im Sinne des Ausspruchs des SG zusteht.

23

Dieser folgt aus § 47 Abs. 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) in der seit dem 1. Januar 2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregleungsgesetz in Kraft getretenen Fassung. Danach ist für Ansprüche auf Verletztengeld, die (wie hier) vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vH, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht (Satz 1). Das regelmäßige Nettoentgelt ist um denselben Prozentsatz zu erhöhen (Satz 2). Die Regelung der Sätze 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, jedoch nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer (Satz 3). Entscheidungen über die Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen (Satz 4 der Norm).

24

Diese Vorschrift ist hier anwendbar, denn die Beigeladene hat durch ihren Bescheid von September 1998 im Auftrag der Beklagten vor dem 22. Juni 2000 über das der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehende Verletztengeld entschieden, wozu sie nach § 189 SGB VII i.V.m. Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes ([GeneralauftragVgVV], abgedruckt etwa bei Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand Mai 2009, Anhang 5.1) ermächtigt war. Jedenfalls hat sie das Verletztengeld per Überweisungsträger an die Klägerin ausgezahlt und damit in anderer Weise im Auftrag der Beklagten nach den §§ 88, 89 SGB X einen Verwaltungsakt erlassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. März 2003, a.a.O., m.w.N.). Dabei hat sie die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld nicht mit einbezogen und das ihr zustehende Verletztengeld ohne erkennbare Fehler entsprechend der Maßgabe des § 47 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 SGB V in der seinerzeit gültigen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) berechnet.

25

Dieser Bescheid ist auch bindend i.S.v. § 77 SGG geworden, weil ein Rechtsbehelf gegen ihn nicht fristgerecht erhoben wurde. Da der Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, galt für die Widerspruchserhebung nach § 66 Abs. 2 SGG eine Frist von einem Jahr seit seiner Bekanntgabe. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch die Klägerin am 12. Juni 2003 war die Jahresfrist verstrichen.

26

Das SG hat ihr jedoch zutreffend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt. Nach § 67 Abs. 1 SGG, der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auch im Widerspruchsverfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG).

27

Die Klägerin war zunächst ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Sie konnte aufgrund der Gemeinsamen Erklärung vom 28. Juli 1998 davon ausgehen, dass eine Widerspruchserhebung gegen die Verletztengeldbewilligung wegen der Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen nicht erforderlich war, wenngleich der Begriff Verletztengeld in dieser Erklärung keine ausdrückliche Erwähnung findet. Ferner konnte sie darauf vertrauen, dass eine Nachberechnung mit Überschussauskehrung - falls das BVerfG die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hielte - von Amts wegen erfolgt. Der Senat teilt nämlich die Ansicht des SG, dass auch die Unfallversicherungsträger die genannte Erklärung gegen sich gelten lassen müssen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 9. März 2006 - L 2 U 167/05 - juris).

28

Entsprechende Verlautbarungen der Spitzenorganisation werden regelmäßig als solche der einzelnen Versicherungsträger wahrgenommen, was so zumindest in Kauf genommen wird. Die konkret zuständigen Versicherungsträger und ihre im Rahmen der jeweiligen Aufgabenzuweisung tätigen Spitzenorganisationen bilden für den Außenstehenden gleichsam eine Funktionseinheit. Hier handelte es sich um eine "Gemeinsame Erklärung des DGB, der DAG, der BDA und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung". Die gesetzliche Unfallversicherung zählt zur Sozialversicherung. Die Formulierung "Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten der DGB, die DAG, die BDA und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abzusehen." ist als entsprechende Aufforderung der Sozialversicherungsträger zu verstehen. Indem im letzten Absatz der Erklärung ausdrücklich nur "Rechtsstreitigkeiten gegen die Arbeitsämter wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und anderen Entgeltersatzleistungen" von dieser Aufforderung ausgenommen worden sind, und zuvor noch die Rede von Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld war, konnte dies vom Empfängerhorizont so gedeutet werden, dass sie für die übrigen Sozialversicherungsträger Anwendung finden soll.

29

Die Argumente der Beklagten, die Erklärung habe schon deshalb keinen Bezug zur Unfallversicherung, weil die Versicherten insoweit nicht beitragspflichtig sind bzw. die gesetzliche Unfallversicherung sei im Hinblick auf Einmalzahlungen nicht Verfahrensgegenstand vor dem BVerfG gewesen, verfangen dagegen nicht. Denn die verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anlass der Erklärung waren, bezogen sich nicht auf die Einbeziehung der Einmalzahlungen in die Beitragspflicht als solche, sondern darauf, dass einerseits Beiträge erhoben wurden, andererseits das betreffende Arbeitsentgelt aber bei der Bemessung der Lohnersatzleistungen unberücksichtigt blieb. Beitrags- und Leistungsseite waren also miteinander verwoben, so dass sich die von den Spitzenorganisationen angekündigte Bereinigung für die betroffenen Versicherten zwangsläufig auf beide Aspekte beziehen musste. Dies spiegelt sich auch im Beschluss des BVerfG vom 24. Mai 2000 (a.a.O.) wieder, in dem entscheidungserheblich auf die grundsätzliche Bemessung der Lohnersatzleistungen nach dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgestellt wurde. Insoweit nimmt für das Verletztengeld § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 SGB VII ausdrücklich auf § 47 Abs. 1 und 2 SGB V Bezug und hat die enge rechtliche Verknüpfung zwischen ihm und der Krankengeldgewährung überdies in der GeneralauftragVgVV Gestalt gefunden. Nach Nr. 3 Satz 1 und 2 GeneralauftragVgVV entscheidet die Krankenkasse über die Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes und verfährt dabei entsprechend den für das Krankengeld geltenden Grundsätzen. Die von ihr vorgenommene Berechnung einschließlich der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Grundlagen für die Zahlung werden vom Unfallversicherungsträger im Verhältnis zur Krankenkasse als bindend anerkannt (Nr. 4 Satz 1 GeneralauftragVgVV). Gerade diese gesetzliche Konstruktion und die auf die Krankenkassen im Wege der Delegation übertragene Abwicklung der Verletztengeldgewährung begründet die rechtliche Zurechnung des von der Erklärung vom 28. Juli 1998 auch im Hinblick auf die Unfallversicherungsträger gesetzten Rechtsscheins.

30

Ein Schuldvorwurf gegenüber der Klägerin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus ihrem allgemeinen Schreiben vom 21. August 1998 herleiten. Hierin wurde die Klägerin - wie alle übrigen Versicherten auch - zwar vorab auf bestimmte Besonderheiten unfallversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche hingewiesen. Die erste unmittelbare Berührung mit der Leistung des Verletztengeldes fand aber in dem Überweisungsträger der Beigeladenen ihren Ausdruck, der lediglich auf "Zahlung vom ... bis ... " lautete. Dass hierin zusätzlich der nach Nr. 6 Satz 4 GeneralauftragVgVV geforderte Hinweis angebracht war, die Zahlung erfolge im Auftrag der Beklagten, kann nach der Auskunft der Beigeladenen vom 19. August 2003 ausgeschlossen werden. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass deren Bescheid von September 1998 überhaupt im Namen der Beklagten erlassen wurde (so die Forderung in Nr. 6 Satz 1 GeneralauftragVgVV). Diese Unklarheiten zwischen den einzelnen Mitteilungen an die Klägerin gehen zu Lasten der Beklagten. Denn dieser war es jederzeit unschwer möglich, durch eine kurze Mitteilung an die Klägerin oder eine öffentliche Verlautbarung für Klarheit zu sorgen, zumal sich ihr Spitzenverband in verschiedenen Rundschreiben an die Unfallversicherungsträger von der Gemeinsamen Erklärung vom 28. Juli 1998 distanziert hatte. Nichts anderes gilt auch angesichts der von der Klägerin am 12. Juni 2003 beantragten Nachberechnung "des Krankengeldes für die Zahlung des Verletztengeldes-. Gerade diese Formulierung der Klägerin deutet auf das Verständnis einer Gleichartigkeit der Leistungen hin. Überdies wandte sie sich mit ihrem Antrag direkt an die Beigeladene, was ebenso dafür spricht, dass die Klägerin die ihr gewährte Leistung letztlich doch als eine solche der Beigeladenen wahrnahm, im Hinblick auf Kranken- und Verletztengeld jedenfalls über keine näheren Kenntnisse oder gar bestimmtes Sonderwissen verfügte. Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen Fall, der dem Urteil des LSG Mecklenburg Vorpommern vom 23. Februar 2006 zugrunde lag, zumal sich der insoweit betroffene Kläger auch gar nicht auf die Gemeinsame Erklärung vom 28. Juli 1998 berufen hatte.

31

Davon, dass die Klägerin gerade durch die Gemeinsame Erklärung sowie weitere Verlautbarungen der Beigeladenen in ihrem Mitgliederjournal von der Anfechtung des Verletztengeldbescheides abgehalten worden ist, ist entsprechend ihrem nicht bestrittenen Vortrag auszugehen. Fehlende Kausalität könnte ihr nur entgegengehalten werden, wenn sich nachweisen ließe, dass der Verzicht auf die Anfechtung in ihrem konkreten Fall nicht durch die Presseerklärung veranlasst war (vgl. (BSG, Urteil vom 25. März 2003, a.a.O.). Für einen solchen - durch die Beklagte zu beweisenden - Umstand gibt es keine Anhaltspunkte.

32

Daneben liegen auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SGG vor. Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG endete mit Ablauf des Monats September 1999. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Die durch die Gemeinsame Erklärung vom 28. Juli 1998 begründete Erwartung, ein Widerspruch sei nicht nötig, die Sozialversicherungsträger würden ihr Verhalten an der Beurteilung des BVerfG ausrichten und gegebenenfalls von Amts wegen zu Unrecht gezahlte Beiträge erstatten bzw. zu niedrig berechnete Leistungen nachzahlen, hätte grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 27. Juni 2003 bestanden (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2003, a.a.O.). Dadurch, dass sie nach Veröffentlichung und Kenntnisnahme von diesem Urteil zugleich mit dem Nachberechnungsantrag vom 12. Juni 2003 Widerspruch erhoben und Wiedereinsetzung begehrt hat, kann der Klägerin kein Nachteil erwachsen. Da der Bescheid der Beigeladenen bei Veröffentlichung der Gemeinsamen Erklärung vom 28. Juli 1998 noch nicht erteilt war, ist eine Wiedereinsetzung insbesondere auch nicht wegen bereits zuvor eingetretener Bestandskraft ausgeschlossen.

33

Die Wiedereinsetzung scheitert auch nicht an der Ausschlussregelung des § 67 Abs. 3 SGG. Denn zwar war am 12. Juni 2003 seit dem Ende der Rechtsbehelfsfrist im September 1999 mehr als ein Jahr vergangen. Diese Regelung ist jedoch deshalb nicht anwendbar, weil ein Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Als höhere Gewalt im Sinne der Norm ist nicht nur ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis, sondern jedes Geschehen zu verstehen, dass auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Unabwendbarkeit in dieser Hinsicht liegt etwa vor, wenn sie durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Belehrung oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde verursacht wird. Entsprechendes muss auch angesichts der Gemeinsamen Erklärung vom 28. Juli 1998 gelten, wobei es anders als beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei der Frage der höheren Gewalt nicht um die objektive Zurechenbarkeit derartiger Äußerungen, sondern allein um die subjektive Sicht des Versicherten geht. Wird der in der Erklärung enthaltenen Ankündigung durch die spätere gesetzgeberische Entscheidung die Grundlage entzogen, erweist sich das Verwaltungshandeln rückschauend betrachtet als rechtswidrig. Wurden also die Versicherten zur Vermeidung des Verwaltungsaufwandes ausdrücklich von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abgehalten, konnte von ihnen nicht gleichzeitig erwartet werden, trotzdem die nach der Erklärung unnötigen und unerwünschten Rechtsbehelfe zu ergreifen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 25. März 2003, a.a.O.).

34

Einer Wiedereinsetzung steht schließlich nicht entgegen, dass der Verletztengeldanspruch vorliegend nicht über den 22. Juni 2000 hinaus angedauert, sondern bereits am 2. Februar 1999 geendet hatte. Zwar könnte aus § 47 Abs. 1a Sätze 3 und 4 SGB VII abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe mit dem angeordneten Ausschluss von § 44 Abs. 1 SGB X zu erkennen gegeben, dass es für die Vergangenheit mit der Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen sein Bewenden haben solle. Diesem Verständnis folgt der Senat im Anschluss an die Entscheidung des BSG vom 25. März 2003 (a.a.O.), die zur wortgleichen Regelung des § 47a SGB V ergangen ist, jedoch nicht. Der Gesetzgeber mag von Verfassung wegen zwar nicht gehindert sein, den in § 44 Abs. 1 SGB X normierten Anspruch einzuschränken oder ganz zu streichen. Dies gilt aber nicht gleichermaßen beim Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn der Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz hat nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Verfassungsrang. Insbesondere darf dem Rechtssuchenden die Nichteinhaltung von Verfahrensfristen nicht entgegengehalten werden, wenn er die Fristversäumnis auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Das gilt erst recht in Fällen höherer Gewalt oder bei anderen unabwendbaren Ereignissen. Demnach haben Versicherte, deren Leistungsanspruch nicht über den 22. Juni 2000 hinaus reichte, zwar keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Haben sie einen Leistungsbescheid im Vertrauen auf die Gemeinsame Erklärung vom 28. Juli 1998 aber zunächst nicht angefochten, die erforderliche Rechtshandlung dann nachgeholt und ist ihnen - wie hier der Klägerin - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann ihnen § 47 Abs. 1a Satz 3 SGB VII nicht entgegen gehalten werden.

35

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

37

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (mehr). Denn es handelt sich um eine Einzelfallproblematik auslaufenden Rechts, bei der angesichts der Mitteilung der Beklagten vom 30. März 2007 - und der seither verstrichenen Zeit - keine nennenswerte Zahl vergleichbarer Streitigkeiten ersichtlich ist, die einer Entscheidung bedürften (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 29. April 2005 - B 11a/11 AL 283/04 B - juris).


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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 66


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhalten

Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen


Gesundheits-Reformgesetz - GRG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes


(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei ent

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 47 Höhe des Verletztengeldes


(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß1.das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Ar

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 89 Ausführung des Auftrags


(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. (2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. (3) Der Beauftragte ha

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 88 Auftrag


(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies 1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftr

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen


(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitgli

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 189 Beauftragung einer Krankenkasse


Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.

(1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies

1.
wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten,
2.
zur Durchführung der Aufgaben und
3.
im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen
zweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbildungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kindergelds, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsausfallleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Jugendhilfe und der Sozialhilfe.

(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichartige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs muss beim Auftraggeber verbleiben.

(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Darf der Verband Verwaltungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Verbands sowie der Mitglieder vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.

(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.

(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers.

(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden.

(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.

(5) (weggefallen)

(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, daß

1.
das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist,
2.
das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt.
Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

(1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

(2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe dieses Betrages.

(4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.

(5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist.

(7) (weggefallen)

(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.