Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

(1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte der in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.

(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung sowie die Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu übermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die Übermittlung durch elektronischen Nachweis. Das Nähere zum Verfahren, zu notwendigen weiteren Angaben und den Datensatz regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 3 Solidarische Finanzierung


Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versichert

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Sozialgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - S 23 U 18/17

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für die Klägerin für den Zeitraum des Bezugs von Verletztengeld vom 01.01.2016 bis 15.05.2016 B

Sozialgericht Detmold Urteil, 14. März 2014 - S 24 KR 478/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Die Bescheide vom 16.01.2013, 06.02.2013, 20.02.2013 und 20.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 20.01.2013 bis 30.09.2013 unt

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Apr. 2010 - L 6 U 73/06

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Höhe des der Klägerin

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 22. Juni 2005 - L 2 KR 24/03

bei uns veröffentlicht am 22.06.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 3.9.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. T

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