Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Jan. 2013 - L 5 AS 795/12 B ER
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2012 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
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Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antrags- und Beschwerdegegner und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Eilverfahren.
- 2
Der 1965 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben "gehörlos (ohne Hörgeräte)" und als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen RF anerkannt. Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt und aus dem er Mieteinnahmen erzielt. Der Antragsteller stand beim Antragsgegner im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 5. Juli 2012 und Änderungsbescheid vom 30. August 2012 unter Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung und Verpachtung Leistungen iHv 479,73 EUR für Juli, 310,83 EUR für August, 284,40 EUR für September und November, 294,50 EUR für Oktober sowie 276,90 EUR für Dezember 2012 bewilligt. Nach Angaben des Antragsgegners wurden die bewilligten Leistungen bis einschließlich Oktober 2012 ausbezahlt und ab November 2012 die Zahlungen wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.
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Am 27. März 2012 beantragte der Antragsteller per E-Mail beim Antragsgegner Leistungen zum Erwerb des Führerscheins. Er habe einen Arbeitsvertrag in Aussicht, wenn er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses noch den Führerschein mache. Die M. GmbH in H. bestätigte unter dem 2. April 2012, sie werde den Antragsteller nach Erwerb der Fahrerlaubnis anstellen. Der Antragsteller reichte Kostenangebote für eine Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B über 2.760,58 EUR (einschließlich Übernachtungs- und Dolmetscherkosten) bzw. 1.493,20 EUR ein. Ergänzend führte er aus, er habe noch keine Fahrerlaubnis besessen. Die D. R. M. habe Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Erwerb der Fahrerlaubnis regelmäßig abgelehnt, da er weder die persönlichen Voraussetzungen erfülle noch wegen der Art der Behinderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Er könne die Kosten nicht selbst finanzieren. Weder verfüge er über Ersparnisse, noch könne er den Betrag aus seinem Einkommen – auch nicht anteilig – ansparen. Er begehre die Übernahme der vollen Kosten, ggf. als Darlehen. Telefonisch wurde dem Antragsteller ein Zuschuss iHv 700 EUR nach Erwerb der Fahrerlaubnis in Aussicht gestellt.
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Mit Bescheid vom 18. April 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Führerschein werde zum Erreichen der Arbeitsstätte benötigt. Für die Arbeitsaufgaben eines Helfers im Tiefbau sei eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zwingend erforderlich. Die Beförderung der Arbeitnehmer vom Firmensitz zur Baustelle liege im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Der Sitz des potentiellen Arbeitsgebers in H.-T. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Eine darlehensweise Förderung sei nicht möglich, da die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SGB II nicht erfüllt seien. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
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Am 12. Juni 2012 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dessau-Rosslau (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung und PKH für das Eilverfahren beantragt. Er begehre die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis als Zuschuss oder Darlehen. Er hat auf die Einstellungszusage der M. GmbH verwiesen.
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Auf Nachfrage des SG hat die M. GmbH unter dem 6. Juli 2012 erklärt, sie werde den Antragsteller einstellen, sobald er einen Führerschein habe. Unter dem 13. Juli 2012 hat sie, als Zwischenlösung werde sie den Antragsteller ab 16. Juli 2012 auf Probe beschäftigen. Er benötige jedoch die Fahrerlaubnis, um von seinem Wohnort aus auf die Baustellen fahren zu können, die sich zumeist in den alten Bundesländern oder im Ausland befänden. Ohne Fahrerlaubnis könne er nur eingeschränkt eingesetzt werden und keine eigenständigen Arbeiten verrichten.
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Nach dem "Anstellungsvertrag" wurde der Antragsteller für die Zeit vom 16. Juli bis zum 26. Oktober 2012 vom Arbeitgeber "L & G B. UG" als Helfer im Umfang von 40 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 10 EUR beschäftigt. Die Vergütung war jeweils zum Ende des Folgemonats fällig; betrieblich veranlasste Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten würden nach Vorlage von Belegen nach Maßgabe der betrieblichen Richtlinien ersetzt. In einer E-Mail an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers aus, der Arbeitgeber L & G sei zwar eine andere Firma, habe jedoch dieselbe Anschrift wie die M. GmbH. Der Arbeitgeber sei bereit, den Arbeitsvertrag zu verlängern, sobald die Fahrerlaubnis vorliege.
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Auf den Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller könne die Fahrerlaubnis nunmehr aus seinem Arbeitseinkommen finanzieren, hat dieser ausgeführt, bis zum 26. Oktober 2012 werde er nur den Lohn für Juli und August 2012 erhalten haben. Er rechne mit einem Nettoeinkommen von rund 1.200 EUR/Monat. Davon könne er den Aufwand von mindestens 1.500 EUR nicht finanzieren. Zudem lägen zwei Kontopfändungen auf seinem Girokonto.
- 9
Mit Beschluss vom 23. August 2012, der den Beteiligten am selben Tag zugestellt worden ist, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den PKH-Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Eine Förderung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) aus dem Vermittlungsbudget zur beruflichen Eingliederung stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Ein direkter Anspruch komme nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Anderenfalls bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vorliegend sei eine Fahrerlaubnis nicht notwendig für die berufliche Eingliederung des Antragstellers. Notwendigkeit im Sinne der Vorschrift liege erst vor, wenn die begehrte Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung unverzichtbar sei. Eine Förderung sei nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge. Der Antragsteller habe am 16. Juli 2012 die Beschäftigung aufgenommen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu sein, und sei weiterhin für den Arbeitgeber tätig. Im Übrigen könne er diese – sofern sie zum Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlich sei – aus dem erzielten Einkommen finanzieren. Dem stünden die vorgetragenen Kontopfändungen nicht entgegen, denn der Antragsteller könne sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, sodass ihm ein monatlicher Freibetrag iHv rund 1.000 EUR verbleibe. Üblicherweise verlangten Fahrschulen Teilzahlungen nach Ausbildungsabschnitten; eine Vorauszahlung des Gesamtbetrags sei nicht erforderlich. Schließlich habe der Antragsgegner dem Antragsteller auch zwei Arbeitsstellen im Tiefbau im örtlichen Nahbereich angeboten, die jeweils den Besitz einer Fahrerlaubnis nicht voraussetzten. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht erfüllt seien, habe keine Möglichkeit einer Ermessensentscheidung durch den Antragsgegner bestanden. Auch ein Darlehensanspruch oder ein Anspruch auf eine anteilige Finanzierung iHv 700 EUR schieden aus. Die Rechtsverfolgung habe daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. Der Erwerb der Fahrerlaubnis diene nunmehr allein dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Der Antragsteller könne deren Erwerb aus seinem Arbeitseinkommen finanzieren. Dagegen hat er Klage erhoben, die bei dem SG unter dem Az. S 14 AS 2201/12 anhängig ist.
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Am 24. September 2012, einem Montag, hat der Antragsteller Beschwerde sowohl gegen die Sachentscheidung als auch gegen die PKH-Ablehnung durch das SG eingelegt und angekündigt, die Beschwerden bis zum 28. Oktober 2012 zu begründen. Auf Nachfrage hat der Antragsteller unter dem 16. Oktober 2012 erklärt, das Integrationsamt habe über eine dort beantragte Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis noch nicht entschieden. Unter dem 29. Oktober 2012 hat seine Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerden bis zum 1. Dezember 2012 zu verlängern und dies mit ihrer Arbeitsbelastung begründet. Daraufhin hat die Berichterstatterin ausgeführt, da keine Frist zur Begründung gesetzt worden sei, müsse auch keine Verlängerung erfolgen. Anordnungsanspruch und -grund seien glaubhaft zu machen. Sie hat nachgefragt, ob der Antragsteller bis zum 26. Oktober 2012 gearbeitet habe, ob das Arbeitsverhältnis dann beendet und welches Einkommen erzielt worden sei, sowie um Vorlage der Gehaltsabrechnungen gebeten. Am 3. Dezember 2012 hat die Prozessbevollmächtigte erneut die Verlängerung der Frist zu Beschwerdebegründung bis zum 5. Januar 2013 beantragt. Ein weiterer Fristverlängerungsantrag ist beim Senat am 8. Januar 2013 eingegangen.
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Im PKH-Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf Anforderung eine aktuelle, unter dem 8. November 2012 unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt. Bislang habe er für das Ende Oktober 2012 beendete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber weder Lohn noch Lohnabrechnungen erhalten. Einnahmen habe er iHv 260 EUR/Monat aus Vermietung/Verpachtung sowie iHv 181,20 EUR an SGB II-Leistungen. Aus den beigefügten Kontoauszügen für die Zeit vom 11. Juni bis zum 26. Oktober 2012 ergeben sich u.a. Gutschriften des Antragsgegners iHv insgesamt rund 2.350 EUR sowie der B. für A iHv insgesamt 1.860 EUR. Weiter ist am 14. September 2012 eine Gutschrift über 389,78 EUR von D B erfolgt mit dem Verwendungszweck "Lohn 06 2012 Rest M GmbH".
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 23. August 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Leistungen in Höhe der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse B als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren, und ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Sachbeschwerde zurückzuweisen.
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Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012. Auf Nachfrage hat er unter dem 30. Oktober 2012 mitgeteilt, der Antragsteller befinde sich weiterhin im Leistungsbezug. Als Einkommen seien bislang nur die Mieteinnahmen berücksichtigt worden. Verdienstbescheinigungen ab Juli 2012 lägen ihm nicht vor. Auf entsprechende Aufforderungen zur Mitwirkung habe der Antragsteller nicht reagiert. Die Auszahlung der Leistungen sei aufgrund fehlender Mitwirkung ab November 2012 eingestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.
II.
- 19
1. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung des SG im Beschluss vom 23. August 2012 (L 5 AS 795/12 B ER) ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Die für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B aufzubringenden Ausbildungskosten hat der Antragsteller plausibel mit mindestens 1.500 EUR beziffert.
- 20
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hin-reichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.
- 21
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b).
- 22
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis.
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Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung kann der SGB II-Leistungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung u.a. Förderungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erbringen. Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
- 24
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis aus dem Vermittlungsbudget liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss und macht sie sich zu eigen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
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Mangels Notwendigkeit der begehrten Förderung für die berufliche Eingliederung kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller keine Gründe für eine Ermessensreduzierung bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegenden Entscheidung über die Förderung vorgetragen hat. Eine im einstweiligen Rechtsschutz angestrebte Verpflichtung des Antragsgegners als Leistungsträger zur Förderung nach § 44 SGB III kommt – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn entweder das Ermessen in einer Weise reduziert ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann, oder wenn ohne die begehrte Regelungsanordnung effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist.
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Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist regelmäßig dann erforderlich, wenn eine gegenwärtige, akute Notlage infolge der Nichterbringung von Leistungen zu beseitigen ist. Eine akute Notlage des Antragstellers ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats nicht ersichtlich. Vorliegend bestand aufgrund der Beendigung der Beschäftigung und der damit verbundenen Änderung der Sachlage Anlass zu ergänzendem Vortrag zum Eilbedürfnis und zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds.
- 27
Nach den Angaben des Antragstellers im PKH-Beschwerdeverfahren hat das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Monats Oktober 2012 tatsächlich geendet. Er hat nicht vorgetragen, zukünftig erneut für seinen vormaligen Arbeitgeber tätig werden zu wollen. Er ist nicht bekannt, ob dieser ihn aktuell weiterbeschäftigen will oder dies abhängig macht vom Vorliegen der Fahrerlaubnis. Unterstellt man das Vorbringen des Antragstellers, während des viermonatigen Beschäftigungszeitraums keinen Lohn erhalten zu haben, als wahr, dürfte er kein Interesse an einer erneuten Tätigkeit für einen Arbeitgeber haben, der seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
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Angesichts des weiteren Umstandes, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im August 2012 zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung als Tiefbau(fach)arbeiter im Nahbereich (Verwaltungsgemeinschaft S. A. bzw. K.) unterbreiten konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis dringend ist. Der Antragsteller ist daher auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen.
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2. Die Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung des SG (L 5 S 796/12 B) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der auch gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR ist überschritten.
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Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).
- 31
Die Rechtsverfolgung hatte nach den vorstehenden Maßstäben bereits erstinstanzlich – mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, bzw. für die PKH-Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193
Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177
Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 127
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
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die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
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eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.