Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0129.L4KR87.12BER.0A
bei uns veröffentlicht am29.01.2013

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beitragserhebung auf die kapitalisierte Auszahlung von Versicherungsleistungen und einer Pension.

2

Der am ... 1945 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Dezember 2008 als Rentner bei der Antragsgegnerin krankenversichert und bei der Pflegekasse, die bei der Antragsgegnerin eingerichtet wurde, pflegeversichert.

3

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die P. Lebensversicherungs-AG der Antragsgegnerin die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 34.166,61 EUR zum 1. Januar 2010 an den Antragsteller mit. Darauf erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 einen monatlichen Beitrag ab 1. Januar 2010 in Höhe von 48,68 EUR (42,42 EUR für die Krankenversicherung und 6,26 EUR für die Pflegeversicherung), da die Kapitalleistung als Versorgungsbezug gelte und damit beitragspflichtig sei. Der Beitragsberechnung liege ein monatlicher Ausgangswert von 1/120 des Gesamtbetrages für die Dauer von zehn Jahren zu Grunde. Der Bescheid ergehe in Bezug auf den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der bei der Antragsgegnerin eingerichteten Pflegekasse.

4

Mit Schreiben vom 11. März 2010 teilte der ehemalige Arbeitgeber des Antragstellers, die W. D. S. GmbH, der Antragsgegnerin mit, dass dem Antragsteller mit der Gehaltsrechnung für Februar 2010 eine betriebliche Pension in Höhe von 137.333,00 EUR als Kapitalabfindung ausgezahlt werde und fügte eine entsprechende Berechnung der GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH bei.

5

Mit Bescheid vom 15. April 2010 setzte die Antragsgegnerin hieraus einen ab 1. März 2010 zu zahlenden Beitrag in Höhe von 192,84 EUR (170,52 EUR für die Krankenversicherung und 22,32 EUR im Namen der Pflegekasse für die Pflegeversicherung) fest.

6

Dagegen legte der Antragsteller am 21. April 2004 Widerspruch ein und beantragte die Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Ohne Klärung der Hauptsache stelle die Beitragspflicht für ihn eine unzumutbare Härte und Unbilligkeit dar, denn seit Februar 2010 zahle er bereits einen monatlichen Beitrag von 48,68 EUR und könne nicht mehrfach in Anspruch genommen werden. Es handele sich nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage.

7

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück, da Widerspruch und Klage bei Entscheidungen über Versicherung und Beitragspflichten keine aufschiebende Wirkung hätten. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides oder dass die Vollziehung für den Beitragspflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beständen nicht und eine unbillige Härte sei nicht geltend gemacht.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2010 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. April 2010 zurück, da dieser als Rentner der Krankenversicherungspflicht unterliege und neben der Rente auch einer Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht unterlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der gesamte Zahlbetrag der Kapitalleistung für die Beitragserhebung maßgebend. Es sei nicht danach zu unterscheiden, ob die Anteile während eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dem Ausscheiden eingezahlt worden seien und wer sie finanziert habe. Die Erhebung von Beiträgen aus Kapitalleistungen einer betrieblichen Direktversicherung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine Direktversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestünden, könne dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entsprochen werden. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der bei der Antragsgegnerin geführten Pflegekasse, soweit er Beiträge zur Pflegeversicherung betreffe.

9

Dagegen hat der Antragsteller am 24. September 2010 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und hierzu vorgetragen, es handele sich um eine Rückdeckungsversicherung im Zusammenhang mit einer Pensionszusage, die auf einer separaten Absprache zwischen dem Arbeitgeber und dem Antragsteller basiere und nicht in direktem Bezug zum Arbeitsverhältnis stehe. Dies resultiere aus der besonderen Stellung des Antragstellers als Prokurist und Gesellschafter der Firma. Er hat die Versicherungsverträge vorgelegt.

10

Mit Schreiben vom 22. November 2010 meldete die G. L. AG eine Zahlung in Höhe von 12.744,28 EUR im Dezember 2010 an den Antragsteller. 69,79 % der Versicherungsleistung sei durch die Beitragszahlung des Arbeitgebers entstanden, so dass der beitragspflichtige Teil der Versicherungsleistung 8.894,23 EUR betrage. Darauf erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Februar 2011 ab 1. Januar 2011 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 13,13 EUR (11,50 EUR für die Krankenversicherung und 1,63 EUR im Namen der Pflegekasse für die Pflegeversicherung). Dagegen legte der Antragsteller am 2. März 2011 Widerspruch ein.

11

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 erstattete die P. L. -AG der Antragsgegnerin eine Ersatzmeldung, die ihre Meldung vom 10. Dezember 2009 ersetze und teilte darin mit, dass dem Antragsteller zum 1. Januar 2010 eine Versicherungsleistung in Höhe von 27.827,02 EUR ausgezahlt worden sei. Die Antragsgegnerin änderte daraufhin ihren Bescheid vom 28. Dezember 2009 und setzte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 39,65 EUR ab 1. Januar 2010 fest.

12

In der Folge ergingen mehrere Bescheide über Beitragsrückstände einschließlich Säumniszuschlägen, gegen die der Antragsteller jeweils Widerspruch einlegte und Aussetzung der Vollziehung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte.

13

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die Zahlungsaufforderungen beträfen rückständige Beiträge

14

- aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. Dezember 2009,

15

- aus dem Bescheid vom 15. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010, gegen den ein Klageverfahren anhängig sei sowie

16

- aus dem Bescheid vom 9. Februar 2011, gegen den der Antragsteller Widerspruch eingelegt habe.

17

Soweit sich die Schreiben des Antragstellers gegen die Zahlungsaufforderungen richteten, die auf dem bestandskräftigen Beitragsbescheid beruhten, würden die Schreiben als Überprüfungsantrag gewertet. Soweit sie sich gegen die Zahlungsaufforderungen richteten, denen der Beitragsbescheid zu Grunde liege, der Gegenstand des Klageverfahrens ist, würden sie zum Inhalt des laufenden Klageverfahrens. Da der erneute Widerspruch des Antragstellers die gleiche Sach- und Rechtslage betreffe, werde gebeten mitzuteilen, ob auch der Bescheid vom 9. Februar 2011 Inhalt des anhängigen Klageverfahrens werden solle. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung könne nicht stattgegeben werden.

18

Auch dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

19

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 wies die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers sowohl gegen den Bescheid vom 9. Februar 2011 als auch gegen die Zahlungsaufforderungen zurück. Der Antragsteller habe die von seinem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge bei der G. L. AG und bei der P. Lebensversicherungs-AG als Privatversicherung fortgesetzt, deren Anteil 10.189,64 EUR betrage. Hierauf würden keine Beiträge erhoben. In Bezug zu seiner früheren Erwerbstätigkeit ständen Anteile der Kapitalzahlungen in Höhe von 27.827,02 EUR bzw. 8.894,23 EUR. Diese seien der Beitragspflicht unterworfen, da es sich um der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherungen handele. Der festgesetzte Beginn der Beitragspflicht sei auf den 1. Februar 2010 zu korrigieren.

20

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Juni 2012 beim Sozialgericht Halle Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Er hat ausgeführt: Die Frage der Pensionszusage sei bisher nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundessozialgerichts gewesen. Pensionszusagen würde regelmäßig aus steuerlichen Erwägungen für Geschäftsführer, Gesellschafter oder Prokuristen gewährt, um Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden zu können. Es handele sich nicht um eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende typische Altersvorsorge des Arbeitgebers zu Gunsten eines Arbeitnehmers, sondern um eine auf der Position eines Gesellschafters und Firmeninhabers beruhende Zusage. Die Rückdeckungsversicherung sei in diesem Zusammenhang irrtümlich abgeschlossen worden und diene aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe lediglich der Absicherung des Anspruchs im Falle einer Insolvenz des Unternehmens. Zudem werde der Antragsteller bereits aus seinen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, der ausgekehrten Direktversicherung, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe und Bestandteil seines Lohnes gewesen sei, und einer weiteren Zusatzversicherung in Anspruch genommen. Insoweit zahle er die Beiträge regelmäßig. Eine weitere Inanspruchnahme sei unverhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung der Beitragsbescheide sei unbillig und stelle für den Antragsteller eine unzumutbare Härte dar, da ihm die monatlichen Beträge für sein tägliches Leben fehlten. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde sich über Jahre hinziehen. Er könne nicht durch die von ihm gewählte Rentenvorsorge benachteiligt werden. Er hat beantragt, sowohl die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beitragsbescheide vom 9. Februar 2011, 15. Juni 2011, 26. Oktober 2011 und 22. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 (Az.: S 20 KR 180/12), als auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 (Az.: S 20 KR 275/10) anzuordnen.

21

Die Antragsgegnerin hat ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, so dass deren Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung eine Rente der betrieblichen Altersversorgung, wenn der Vertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen und solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei, auch wenn die Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer getragen worden seien. Erst mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen und damit eine private Altersversorgung begründet, die nicht unter § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V falle. Gegenüber einer Pensionskasse habe der Arbeitnehmer per Gesetz einen eigenen Leistungsanspruch (§ 118 A Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) und daher bereits während des Arbeitsverhältnisses regelmäßig neben dem Arbeitgeber die Stellung eines Versicherungsnehmers. Diese behalte er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei. Der Arbeitnehmer bediene sich bei einer Pensionskasse nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin einer Institution der betrieblichen Altersversorgung, so dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen werde.

22

Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat das Sozialgericht Halle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und erfolgten Beitragserhebung bestünden, könne das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse nicht überwiegen. Insbesondere unterliege auch die Leistung aus der Pensionszusage der Beitragspflicht, da es sich hierbei um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V handele. Die ehemalige Arbeitgeberin habe dem Antragsteller mit der Pensionszusage einen direkten Anspruch auf Auszahlung einer Altersrente verschafft. Ein betrieblicher Zusammenhang liege damit vor. Die Rückdeckungsversicherung sei für die Qualifizierung der Pensionszusage nicht maßgebend, da diese lediglich abgeschlossen werde, um die Pensionszusage des Arbeitgebers abzusichern.

23

Gegen den dem Antragsteller am 11. September 2012 zugestellten Beschluss hat er am 11. Oktober 2012 Beschwerde eingelegt. Die Pensionszusage habe nichts mit der Pensionskasse zu tun und resultiere nicht aus dem Arbeitsverhältnis, sondern beruhe auf der Gesellschafter- und Inhaberstellung des Antragstellers. Die für die Pensionszusage erforderlichen Zahlungen habe der Antragsteller aus eigener Tasche gezahlt, so dass es sich um eine private Vorsorge unabhängig vom Arbeitsverhältnis handele.

24

Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

25

den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 4. September 2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung bezüglich

26

1. seiner Klage gegen die Beitragsbescheide vom 9. Februar 2011, 15. Juni 2011, 26. Oktober 2011 und 22. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2012 (S 20 KR 180/12) und

27

2. seiner Klage gegen den Beitragsbescheid vom 15. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2010 (S 20 KR 275/10)

28

anzuordnen.

29

Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

30

die Beschwerde zurückzuweisen.

31

Sie hat auf eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urt. v. 31.05.2012 – L 8 KR 293/10) verwiesen, nach der eine Pensionszusage eine rentenvergleichbare Einnahme sei, die der Beitragspflicht unterliege.

32

Die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Akten aus dem Hauptsacheverfahren zu den Aktenzeichen S 20 KR 275/10 und S 20 KR 180/12 einschließlich der dazu beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.

II.

33

A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und statthaft im Sinne vom § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. "Leistungen" in diesem Sinne sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.1999 – B 12 KR 51/98 B; LSG Niedersachsen-Bremen 05.09.2008, L 1 KR 13/08 NZB, jeweils zitiert nach juris). Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitragserhebung durch die Antragsgegnerin. Die zugrundeliegenden Beitragsbescheide betreffen Zeiträume von 10 Jahren.

34

B. Die Beschwerde ist unbegründet.

35

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten.

36

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Das Gesetz bringt zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86a Abs. 2 und 4 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig ist. Die Aussetzung der Vollziehung soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG in der Regel unter den Voraussetzungen des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG erfolgen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 12b). Daher ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Senat hat weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte (dazu unter 1.) noch hat der Antragsteller Anhaltspunkte dafür dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide eine unbillige Härte bedeuten könnte (dazu unter 2.).

37

1. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Abweichend von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG soll das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nur bei solchen Zweifeln an dessen Rechtmäßigkeit hinter das private Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Eilverfahren mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (h. M., vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86a Rn. 27a; LSG NRW, 24.06.2009 - L 8 B 4/09 R ER; LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2003 – L 3 B 31/02 RJ ER, jeweils zitiert nach juris).

38

Nach diesen Grundsätzen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angefochtenen Bescheide. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragserhebung auf die vom Antragsteller bezogenen kapitalisierten Versorgungsbezüge unterliegen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.9.2010 – 1 BvR 739/08; BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08; BVerfG, Beschl. v. 14.04.2011 – 1 BvR 2123/08; BSG, Urt. v. 13.09.2006 – B 12 KR 1/06 R; Urt. v. 25.04.2007 – B 12 KR 25/05 R; BSG, Urt. v. 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R; BSG, Urt. v. 25.04.2012 – B 12 KR 26/10 R – jeweils zitiert nach juris) lässt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf kapitalisierte Versorgungsbezüge zu, jedenfalls soweit es den von der Antragsgegnerin geforderten Umfang betrifft. Den zunächst in Bezug auf die Auszahlung der P. Lebensversicherungs-AG geforderten Beitrag korrigierte die Antragsgegnerin mit ihrem Bescheid vom 28. Dezember 2009 der Höhe nach entsprechend der geänderten Rechtsprechung. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der (korrigierten) Beitragsbescheide wird auf die umfassenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen. Von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen.

39

Der Antragsteller hat seine Beschwerde lediglich mit Einwendungen gegen die Beitragserhebung auf die Zahlungen aus der Pensionszusage begründet. Diese Einwendungen greifen nicht durch.

40

Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören zu den Versorgungsbezügen insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung. Um alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen beitragsrechtlich gleich zu behandeln, kommt es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsrentenrechts nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen beitragsrechtlich lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z. B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen. Daher handelt es sich um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw. Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente vorliegt (vgl. BSG, Urt. v. 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urt. v. 06.02.1992 - 12 RK 37/91 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 1; BSG, Urt. v. 15.12.1994 - 12 RK 57/92 = SozR 3-2500 § 229 Nr. 4). In welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber die Versorgung sicherstellt, ist unerheblich (vgl. BSG, Urt. v. 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R – juris). Erfasst werden alle auf einer einseitigen Versorgungszusage des Arbeitgebers beruhenden und damit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Leistungen der "klassischen betrieblichen Altersversorgung", die nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben gezahlt werden (so Rolfs, NZS 2006, 617, 619 sowie Peters in juris-PK, SGB V, 2. Aufl., § 229 Rn.34 ff.).

41

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2010 – 1 BvR 1660/08, zitiert nach juris) dürfen lediglich Einzahlungen des Arbeitnehmers auf Kapitallebensversicherungsverträge nicht der Beitragspflicht unterworfen werden, die sich in keiner Weise von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden, da sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Einrücken des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers allein von diesem gezahlt werden. Bleibt hingegen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer nur Bezugsberechtigter, dann wird der Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit auch dann weiter gewahrt, wenn die Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer erfolgt (BSG, Urt. v. 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R; BSG, Urt. v. 30.03.2011 - B 12 KR 16/10 R, jeweils zitiert nach juris). Aus diesen Gründen haben bereits verschiedene Landessozialgerichte entschieden, dass Pensionen, die als betriebliche Altersversorgung gezahlt werden, der Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.04.2009 – L 5 KR 14/08; Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Urt. v. 26.01.2011 – L 1 KR 350/09, jeweils zitiert nach juris sowie das von der Beklagen vorgelegte Urt. d. Hessischen Landessozialgerichts, v. 31.05.2012 – L 8 KR 293/10).

42

Die an den Antragsteller erbrachten Kapitalzahlungen aus den Versicherungen und der Pensionszusage erfüllen jeweils die dargestellten Anforderungen. Insbesondere weist auch die Zahlung aus der Pensionszusage einen betrieblichen Bezug auf und hat eine rentenvergleichbare Einkommensersatzfunktion.

43

Die Pensionszusage vom 29. März 1993 ist eine Zusage des Arbeitgebers an den Antragsteller. Aus diesem Grund ist der betriebliche Bezug sogar besonders deutlich. Nach dem Wortlaut der Pensionszusage wird ausdrücklich ein Bezug zum Anstellungsvertrag hergestellt. Die daraus resultierenden Ansprüche werden als "betriebliche Versorgung", "Ruhegeld", "Rente" bzw. "Hinterbliebenenrente" bezeichnet. Der Zahlungsanspruch ist an das Ausscheiden des Antragstellers aus den aktiven Diensten nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. an seine Dienstunfähigkeit gebunden, die Hinterbliebenenrente an den Ehegatten wird nach Ableben des Antragstellers gezahlt. Die einer Rente vergleichbare Einkommensersatzfunktion ist daher offensichtlich. Lediglich zur Rückdeckung der Versorgungsverpflichtungen war der Arbeitgeber berechtigt, einen Versicherungsvertrag mit der G. Lebensversicherung abzuschließen.

44

Da der vom Antragsteller hierzu vorgelegte Versicherungsschein bereits einen Versicherungsbeginn vom 1. Januar 1992 mit einem Vierteljahresbeitrag ab April 1992 ausweist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um den der Pensionszusage vom 29. März 1993 zu Grunde liegenden Lebensversicherungsvertrag handelt. Auf das Zusagedatum des 29. März 1993 nimmt vielmehr die "Berechnung der vertraglich unverfallbaren Anwartschaft" der GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH Bezug, die vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 11. März 2010 zur Anzeige der Auszahlung der Pension in Höhe von 137.333,00 EUR als Kapitalabfindung/Barwert an den Antragsteller vorgelegt wurde. Danach sollte die Rente – wie in der Pensionszusage zugesagt – mit dem Eintritt in das Pensionsalter gezahlt werden und die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung war bis zum Dienstaustritt vertraglich unverfallbar. Die fällige Zahlung aus der betrieblichen Altersversorgung leistete die GBG-C. für betriebliche Altersversorgung GmbH an den Arbeitgeber des Antragstellers, der dann eine entsprechende Zahlung an den Antragsteller vornahm.

45

Vor diesem Hintergrund kann selbst dann nicht von einer grundsätzlich beitragsfreien privaten Altersversorgung ausgegangen werden, wenn der Antragsteller – wie er vorträgt – die Zahlungen für diese Altersversorgung selbst geleistet haben sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller die eigene Prämienzahlung nicht in der für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Denn selbst wenn diese Aussage des Antragstellers für wahr unterstellt wird, steht dies der Beitragserhebung nicht entgegen. Gegenüber der GBG-Conultung für betriebliche Altersversorgung GmbH hatte nicht der Antragsteller selbst, sondern nur sein Arbeitgeber einen unmittelbaren Zahlungsanspruch. Daher ist die Zahlung auch nur an den Arbeitgeber geflossen. Schon deshalb hatte der Antragsteller keine dem Versicherungsnehmer einer privaten Lebensversicherung vergleichbare Stellung. Vielmehr bleibt der enge Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis durch die Wahl einer betrieblichen Altersversorgung auch bei Zahlungen durch den Antragsteller bestehen.

46

Soweit sich der Antragsteller und sein Arbeitgeber für eine betriebliche Altersversorgung entschieden haben, müssen sie sich beitragsrechtlich auch dann daran festhalten lassen, wenn diese Entscheidung nicht auf dem Arbeitsverhältnis des Antragstellers, sondern auf seiner Gesellschafter- und Inhaberstellung beruht haben sollte. Denn die Motive für die Pensionszusage sind unerheblich.

47

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die an den Antragsteller geflossenen Kapitalzahlungen insgesamt zur Beitragszahlung heranzuziehen, soweit sie – ggf. unter Berücksichtigung weiterer beitragspflichtiger Einnahmen – die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Für eine darüber hinausgehende Beitragserhebung liegen keine Anhaltspunkte vor. Insgesamt hat die Antragsgegnerin Kapitalzahlungen an den Antragsteller in Höhe von 174.054,25 EUR verteilt auf 10 Jahre zur Beitragszahlung herangezogen. Damit liegt der Beitragszahlung ein monatlicher Wert von 1.450,45 EUR (174.054,25 EUR: 120) zu Grunde. Da beitragspflichtige Einnahmen nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind und lediglich außer Ansatz bleiben, soweit sie diesen Betrag übersteigen, ist die Heranziehung dieses Wertes als beitragspflichtige monatliche Einnahme nicht unverhältnismäßig, selbst dann nicht, wenn der Antragsteller daneben noch aus einer Rentenzahlung beitragspflichtig ist. Denn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Sinne dieser Vorschrift lag im Jahr 2010 bei 3.750 EUR.

48

2. Eine unbillige Härte i. S. v. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nur schwer wieder gut gemacht werden können (Keller a.a.O., § 86a Rn. 27b m.w.N.). Dabei sind die beiden Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG (Erfolgsausichten in der Hauptsache und Härte) nicht völlig getrennt zu bewerten. Sind die Erfolgsaussichten – wie hier – eher gering, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte besondere Anforderungen zu stellen.

49

Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vollziehung der Beitragsbescheide für ihn eine unbillige Härte bedeuten könnte. Angesichts der erheblichen Kapitalabfindungsbeträge, die er erhalten hat, ist davon auch nicht auszugehen. Im Hinblick auf die dargestellten fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86a


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt 1. bei der Entscheidung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2013 - L 4 KR 87/12 B ER zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2012 - B 12 KR 26/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Mai 2011 - B 12 P 1/09 R

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 14. Apr. 2011 - 1 BvR 2123/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2011

Tenor 1. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgeh

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 09. März 2011 - 1 BvR 1660/08

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Sept. 2010 - 1 BvR 739/08

bei uns veröffentlicht am 06.09.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2009 - L 5 KR 14/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. November 2007 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 wird abgeändert. Die Bekl

Referenzen

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner.

I.

2

Der Arbeitgeber des 1941 geborenen Beschwerdeführers schloss im August 1987 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung ab. Die Beiträge zu dem Gruppenlebensversicherungsvertrag führte der Arbeitgeber direkt aus dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt des Beschwerdeführers an die Versicherung ab. Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung zum Ende August 2001 übernahm dieser ab September 2001 die Beitragszahlung unmittelbar selbst und leistete eine Einmalzahlung in Höhe von 9.470,30 DM (4.842,08 €), womit der Vertrag ausfinanziert war. Versicherungsnehmer blieb der frühere Arbeitgeber.

3

Seit April 2002 bezieht der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Beschwerdeführer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, aus denen Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt werden, die nicht streitig sind. Zum 1. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 43.068,90 € ausgezahlt. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers setzte 1/120 der Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -, für die soziale Pflegeversicherung in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung an und setzte hierauf Krankenversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 49,17 € und Pflegeversicherungsversicherungsbeiträge in Höhe von 6,10 € monatlich seit Oktober 2004 fest.

4

Den Bescheid über die Erhebung von Beiträgen zur Pflegeversicherung hob die Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht auf, wobei die Beteiligten erklärten, sie seien sich einig, dass über die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach endgültigem Abschluss dieses Rechtstreits unter Beachtung seines Ausgangs entschieden werde. Der Beschwerdeführer blieb mit seiner gegen die Beitragserhebung zur Krankenversicherung der Rentner gerichteten Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos. Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil aus, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehörten auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden, wenn daraus der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und diese der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Ihren Charakter als Versorgungsbezug verlören sie auch nicht dadurch, dass sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruhten. Entscheidend sei nach ständiger Rechtsprechung, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs blieben unberücksichtigt. Aufgrund von § 229 Abs. 1 SGB V seien seit dem 1. Januar 2004 nunmehr auch von vorneherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte oder vereinbarte, nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen beitragspflichtig, sofern sie - unabhängig von der Zahlungsmodalität - ihre Wurzel in der betrieblichen Altersversorgung hätten. Bei dem Beschwerdeführer sei die zugeflossene Kapitalzahlung ein einmalig gezahlter Versorgungsbezug aus einer betrieblichen Altersversorgung, denn es handele sich um eine Leistung aus einer Direktversicherung des ehemaligen Arbeitgebers, die im Hinblick auf den Fälligkeitszeitpunkt (63. Lebensjahr des Beschwerdeführers) auch der Altersversorgung gedient habe. Die Belastung der Kapitalleistung mit Krankenversicherungsbeiträgen begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

II.

5

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Urteile der Sozialgerichte, mittelbar gegen § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 5 und Satz 3 SGB V sowie § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 GG.

6

Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei nicht verfassungskonform, dass die Sozialgerichte die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert hätten. Diese sei zwar im Rahmen einer Gruppenversicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber habe aber selbst keine Beiträge geleistet, sondern die Versicherungsbeiträge seien allein aus seinem Nettoarbeitsentgelt und im September 2001 im Wege einer Einmalzahlung aus seinem Privatvermögen erbracht worden. Sofern auch eine solche Leistung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und zu Beiträgen herangezogen werde, komme es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht, insbesondere weil die Beiträge zur Direktversicherung bereits mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen belastet worden seien und nunmehr ein zweites Mal dem Beitrag unterworfen würden. Die steuerliche Begünstigung der betrieblichen Gruppenversicherung sei demgegenüber zu vernachlässigen, zumal der Beschwerdeführer hierdurch keine wesentlichen Vorteile gehabt habe. Es komme zu einer Sonderbelastung der Gruppe der versicherten Rentner, die aus einer Direktversicherung oder einer anderweitigen Form der betrieblichen Altersversorgung eine Leistung erhielten, obwohl diese die Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch nähmen als andere Rentner ohne solche Einkünfte. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei es nicht vereinbar, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu Beiträgen herangezogen würden, andere Formen privater Altersvorsorge hingegen nicht. Darüber hinaus müssten die Empfänger von Versorgungsbezügen den vollen allgemeinen Beitragssatz alleine tragen, während bei der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags vom Rentenversicherungsträger gezahlt werde. Auch der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil die betriebliche Direktversicherung Teil einer zusätzlichen Alterssicherung sei und insoweit langfristige Dispositionen getroffen worden seien, in welche die Neuregelung ohne Übergangsregelung eingreife.

7

2. Das Bundesministerium der Gesundheit hat seitens der Bundesregierung auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Die Krankenkasse des Beschwerdeführers hat erklärt, dass aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vorlägen. Sie sieht die Frage schon durch den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) als geklärt an. Die Beseitigung der beitragsrechtlichen Privilegierung von Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung stärke das Solidaritätsprinzip und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Direktversicherungen und privaten Lebensversicherungsverträgen sei, dass der Bezugsberechtigte im Falle der betrieblichen Altersversorgung nicht Versicherungsnehmer ist. Durch die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung akzeptierte institutionelle Behandlung der betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht auf das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses überschreite der Gesetzgeber nicht den ihm übertragenen Entscheidungsrahmen.

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).

9

1. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GKV-Modernisierungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen können den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen Versicherten wird dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 (1 BvR 1924/07 - juris) Bezug genommen.

10

2. Es kann dahin gestellt bleiben, ob durch die Erhebung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner der Schutzbereich von Art. 14 GG oder der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird der bei beiden Grundrechten einschlägige Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass Versorgungsbezüge zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das Steuerrecht den Grundsatz entwickelt, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss beziehungsweise bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei (BVerfGE 105, 73 <122>). Für die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung als eines Versicherungssystems gelten jedoch andere Grundsätze.

11

Die Beitragserhebung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die pflichtversicherten Arbeitnehmer auf die berufsbezogenen Einkünfte maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe eines einheitlichen Tarifs beschränkt. Dem gezahlten Beitrag steht der umfassende und unbegrenzte Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft gegenüber. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht nur während des Erwerbslebens, sondern wird durch die Krankenversicherung der Rentner auch nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung gestellt. Er wird durch Beiträge finanziert, die wiederum nach den erwerbsbezogenen Einkünften bemessen werden. Dies sind bei den Rentnern Renten und der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge). Die Frage, ob diese Versorgungsbezüge ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden sind, ist für die Frage der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung ist durch einen Beitrag auf berufsbezogene Versorgungsbezüge des Rentners nicht gestört.

12

3. Vor Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auf die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Direktversicherung Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz seiner Krankenkasse zu zahlen hat (vgl. schon Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 - juris).

13

Insbesondere gibt es unter Art. 3 Abs. 1 GG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Einwände, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Leistung aus einer stets vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführten Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann unterliegt, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise durch Eigenleistungen des versicherten Arbeitnehmers finanziert worden ist.

14

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 84, 133 <158>; 98, 365 <385>). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>).

15

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Typisierung, wonach auch die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses teilweise arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung, bei welcher der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V bildet, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde und er - anders als beim privaten Lebensversicherungsvertrag - Versicherungsnehmer ist.

16

Es ist im Rahmen einer Typisierung nicht zu beanstanden, wenn das Bundessozialgericht auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer eingezahlte Beiträge als noch betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also im Falle der Direktversicherung der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, dass ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt. Insoweit ist mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris, Rz. 30; Urteil vom 12. November 2008 - B 12 KR 6/08 R -, juris Rz. 26) davon auszugehen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Hinsichtlich solcher Beiträge, die der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung eingezahlt hat, ist der Berufsbezug noch insoweit gewahrt, als der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortgeführt hat. Solche Beiträge auf einen von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen und auf diesen als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsvertrag lassen sich trotz des Ausscheidens des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis bei typisierender Betrachtungsweise noch als mit diesem in Verbindung stehend betrachten. Der Beschwerdeführer hat sich den institutionellen Rahmen der Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zunutze gemacht, so dass auch hieraus erwirtschaftete Erträge noch als Versorgungsbezüge qualifiziert und damit zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden können.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Tenor

1. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu Beiträgen auf eine zum 1. Mai 2006 fällige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 72.774,40 € herangezogen.

2

Ein früherer Arbeitgeber hatte zu Gunsten des Beschwerdeführers als Versicherten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen und diese in den Jahren 1984 bis 1989 finanziert. Nach einem Arbeitgeberwechsel übernahm der neue Arbeitgeber die Versicherungsnehmerstellung und die Zahlungen für ein weiteres Jahr bis Ende 1990. Schon Ende Juni 1990 schied der Beschwerdeführer allerdings bei diesem Arbeitgeber wieder aus. Zum 1. Juli 1990 trat der Beschwerdeführer in die Versicherungsnehmerstellung des Lebensversicherungsvertrages ein und finanzierte den nunmehr auf ihn laufenden Vertrag ab 1. Januar 1991 selbst.

3

Von der Kapitalleistung in Höhe von 72.774,40 € wurde ein Betrag von 24.262,78 € aus Zahlungen der Arbeitgeber (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung) erwirtschaftet, der Rest, also 48.511,62 €, aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1991 selbst (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung). Widerspruch und Klageverfahren des Beschwerdeführers gegen die Beitragserhebung der Krankenkasse auf die volle Auszahlungssumme blieben erfolglos. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Juli 2008 als unzulässig.

II.

4

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

5

1. Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.

6

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris festgestellt hat, überschreitet das Bundessozialgericht, soweit es auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen. Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht. Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung.

7

Vorliegend beruht nur ein Teil der als Kapitalbetrag ausgezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 72.774,40 € auf Einzahlungen der Arbeitgeber. 48.511,62 € sind dagegen aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1991 plus der anteiligen Überschussbeteiligung erwirtschaftet. Insoweit auch dieser vom Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer finanzierte Anteil der Kapitalleistung der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unterworfen wird, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris verwiesen.

8

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlte Abfindung einer Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beitragspflichtig ist.

2

Der 1948 geborene Kläger war seit 1973 als ziviler Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zuge von Maßnahmen der Umstrukturierung und Reorganisation der US-Streitkräfte in Europa wurde sein Arbeitsverhältnis nach betriebsbedingter Kündigung zum 31.7.2007 beendet. In der Folgezeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld und war deshalb bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert.

3

Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bestand zugunsten des Klägers als versichertem Bezugsberechtigten bei der A.-AG eine als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung. Versicherungsnehmerin war die Bundesrepublik Deutschland, die den Gruppenversicherungsvertrag im Einvernehmen mit den obersten Behörden der US-Stationierungsstreitkräfte abgeschlossen und die Versicherungsprämien gezahlt hatte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls erlosch auch die Lebensversicherung. Der Versicherte hatte in einem solchen Fall nach dem Gruppenversicherungsvertrag die Möglichkeit, die Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien fortzusetzen oder aber - als "Ablösungsvergütung" - die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats berechneten Deckungsrückstellung zu verlangen. Die Deckungsrückstellung wurde als verzinslich angesammelter Teil der für die Versicherung entrichteten Prämien (Grundbeiträge, zusätzliche Beiträge und sämtliche Einmalbeiträge) ermittelt, der nicht für das von der Versicherungsgesellschaft getragene Risiko und die Verwaltungskosten verbraucht worden war. Der Kläger verlangte nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung der Deckungsrückstellung. Im September 2007 erhielt er aus der Lebensversicherung einen als Deckungskapital bezeichneten Betrag in Höhe von 61 455,94 Euro, den die A.-AG der Beklagten als Leistung aus betrieblicher Altersversorgung meldete.

4

Mit (Beitrags)Bescheid vom 30.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Betrag von 512,13 Euro monatlich, der sich bei Verteilung der ausgezahlten Summe der Deckungsrückstellung auf zehn Jahre in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel monatlich ergebe, als Versorgungsbezug bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sei, forderte hieraus vom Kläger ab 1.10.2007 ua Krankenversicherungsbeiträge und setzte diese auf 73,75 Euro monatlich fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.9.2008 zurück.

5

Die Beteiligten haben den Gegenstand des (Klage)Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Auszahlungssumme beschränkt. Mit Urteil vom 2.12.2009 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 7.10.2010 zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die ausgezahlte Deckungsrückstellung unterliege nicht iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der Beitragspflicht in der GKV. Zwar beruhe sie auf einer Direktversicherung. Entscheidend sei jedoch, dass der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall der Vollendung des 65. Lebensjahres oder des Todes nicht eingetreten sei, der Kläger vielmehr unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verloren und von der Möglichkeit der Auszahlung der Deckungsrückstellung Gebrauch gemacht habe. Diese Leistung diene nur der Abgeltung des Verlustes eines Anspruchs auf künftige Versorgung. Sie werde vom Kläger nicht wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Altersversorgung erzielt, sodass sie gerade nicht an die Stelle eines Versorgungsbezugs trete. Eine missbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht, die einer solchen Beurteilung möglicherweise entgegenstehen könne, liege im konkreten Fall nicht vor, weil der Kläger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig und erst nach dem 59. Lebensjahr verloren habe.

6

Die Beklagte hat Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V. Eine Bewertung der an den Kläger ausgezahlten Deckungsrückstellung als Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V berücksichtige den Gesetzeszweck und verhindere Umgehungen, die durch kurzfristiges Beenden einer betrieblichen Altersversorgung vor dem Renteneintritt bestünden. Weil der Versicherungsvertrag die Auszahlung der Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Option vorgesehen habe, handele es sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die iS des § 229 Abs 1 S 3 SGB V von Anfang an zugesagt gewesen sei. Deren Auszahlung vor dem Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls ändere hieran nichts. Im Übrigen habe das BSG in einem Fall des vorgezogenen Bezuges einer Altersrente (BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6) entschieden, dass das Vorziehen des Versorgungsfalls im Betriebsrentenrecht auch zur Herbeiführung des Versicherungsfalls iS des § 229 SGB V führe. Ferner sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die vorzeitige Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beitragsrechtlich zum Verlust ihrer Eigenschaft als Leistungen zur Altersversorgung führen könne. Die als betriebliche Altersversorgung zugesagten Leistungen seien durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Deckungsrückstellung nicht gleichsam zu beitragsfreien Leistungen einer privaten Rentenversicherung geworden. Für die Beurteilung einer Leistung als Versorgungsbezug könne es außerdem weder darauf ankommen, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis geendet habe, noch darauf, welchem Verwendungszweck der Betroffene die Leistung nach Auszahlung zuführen wolle.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei der Bezug der aus der Lebensversicherung ausgezahlten Leistung zu seiner Berufstätigkeit entfallen. Dass das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig und erst im Alter von 59 Jahren beendet worden sei, zeige außerdem, dass die Regelungen über die Beitragspflicht nicht umgangen werden sollten.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Beide dem Kläger günstigen Urteile sind deshalb aufzuheben, die Klage ist abzuweisen.

11

Der (Beitrags)Bescheid der Beklagten vom 30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2008 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte von dem als Bezieher von Arbeitslosengeld pflichtversicherten Kläger aus der im September 2007 in einer Summe ausgezahlten Deckungsrückstellung seiner als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ab 1.10.2007 die geforderten Krankenversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 232a Abs 3 SGB V iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 3 SGB V.

12

1. Zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nur (noch) insoweit, als sie die Beiträge zur GKV betreffen. Nach Maßgabe eines dort abgeschlossenen Teilvergleichs hat der Kläger sein Überprüfungsbegehren bereits im Klageverfahren auf die Beitragsfestsetzung in der GKV beschränkt.

13

2. Der Bemessung der Beiträge zur GKV versicherungspflichtiger Bezieher von Leistungen nach dem SGB III werden nach § 232a Abs 3 SGB V(in seiner ab 1.1.2007 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 24.4.2006, BGBl I 926) iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 S 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, "soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Regelung 1) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (Regelung 2), gilt nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

14

3. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag an den Kläger stellt eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung im vorbeschriebenen Sinne des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V dar. Die Beklagte war deshalb berechtigt, den ausgezahlten Betrag bei der Beitragsbemessung in der GKV zu berücksichtigen. Gegen die Berechnung der Beitragshöhe in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V (als solcher) hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und bestehen auch sonst keine Bedenken. Er hält allein die Beitragspflicht dieser Leistung als eine (Grund)Voraussetzung der Beitragserhebung für nicht gegeben.

15

a) Nach den Feststellungen des LSG war die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführt worden, den die Bundesrepublik Deutschland als Versicherungsnehmerin im Einvernehmen mit den US-Stationierungsstreitkräften als Arbeitgeber zugunsten des bei ihnen als ziviler Arbeitnehmer beschäftigten Klägers bei der A.-AG abgeschlossen hatte. Sie sollte im Hinblick auf den vereinbarten Versicherungsfall (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres) zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung dienen. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, hat das Versicherungsunternehmen dem Kläger vor Eintritt dieses Versicherungsfalls wegen Erlöschens der Kapitallebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses die - früher als "Ablösungsvergütung" bezeichnete - (zum Schluss des Ausscheidemonats berechnete) Deckungsrückstellung ausgezahlt. Betriebsrentenrechtlich handelt es sich bei der Auszahlung der Deckungsrückstellung der als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung um die Abfindung einer im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in einem Einmalbetrag (vgl § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 - BetrAVG). Sie stellt eine Entschädigung für die Aufgabe der Anwartschaft durch den Arbeitnehmer dar; in einem solchen Fall erlischt das auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Versorgung gerichtete Schuldverhältnis und dessen Versorgungsverpflichtung wird in eine Zahlungsverpflichtung auf Wertausgleich umgewandelt (vgl Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl 2010, § 3 RdNr 7; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 3 RdNr 36). Bei einer als Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Abfindungsbetrag seiner Höhe nach dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft bei deren Übertragung, der seinerseits durch das gebildete Kapital repräsentiert wird (vgl § 3 Abs 5, § 4 Abs 5 S 2 BetrAVG) und der wie bei der Ermittlung des Umfangs des Verfügungsverbots (vgl § 2 Abs 2 S 4 BetrAVG) berechnet wird; bei älteren Kapitallebensversicherungen wie der vorliegenden erfolgt die Berechnung nach dem Deckungskapital, auch Deckungsrückstellung genannt (vgl Rolfs, aaO, § 4 RdNr 165 ff; § 2 RdNr 274; Kisters-Kölkes, aaO, § 4 RdNr 119 ff, 122; § 2 RdNr 148).

16

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen (ebenso allgemein LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24 f, und Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20 ff; aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23) steht der Einbeziehung der in Höhe der Deckungsrückstellung gezahlten Abfindung in die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers nach § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V nicht entgegen, dass die Auszahlung dieser Leistung nicht mit Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Lebensjahres, Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres), sondern bereits im September 2007 nach Erlöschen der Lebensversicherung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor dem vereinbarten Versicherungsfall erfolgte. Die Zahlung, der auch nach Auffassung des Klägers (ursprünglich) eine Zusage von Direktversicherungsleistungen zugrunde lag, ist gleichwohl als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V beitragspflichtig.

17

Allerdings hatte der Senat bisher nur über die Beitragspflicht von Kapitalleistungen (vgl - zur begrifflichen Unterscheidung zwischen Kapitalabfindungen iS der Regelung 1 und Kapitalleistungen iS der Regelung 2 des § 229 Abs 1 S 3 SGB V - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 13) zu entscheiden, bei deren Auszahlung der vereinbarte Versicherungsfall bereits eingetreten war. Auch in dem von der Beklagten angesprochenen Fall, über den der Senat mit Urteil vom 12.11.2008 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6) entschieden hat, war der Versicherungsfall iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V herbeigeführt worden, weil der Versicherte (auch) betriebsrentenrechtlich - nach § 6 BetrAVG - vorzeitig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch nehmen durfte. Ob die Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalls ihre Eigenschaft als Leistung zur Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 SGB V (später) überhaupt noch - mit Wirkung für die Vergangenheit - ändern kann, wurde seinerzeit ausdrücklich offengelassen(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13). Insoweit ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats lediglich, dass eine Änderung der Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung - (jedenfalls) für die Zukunft - eintritt, wenn es sich um Leistungen handelt, die auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf die ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossene Lebensversicherung unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers einzahlt (so BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29, in Umsetzung des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11); die Eigenschaft als Leistung zur betrieblichen Altersversorgung ändert sich danach hingegen - mit Wirkung für die Zukunft - nicht, wenn die Versicherungsprämien später durch den Arbeitnehmer übernommen werden, der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag aber gleichwohl als Versicherungsnehmer fortführt (stellvertretend BSG Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - juris RdNr 13, mwN; bestätigt durch Kammerbeschluss des BVerfG vom 6.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 10).

18

Die bisher offengelassene Frage nach den Auswirkungen der vorzeitigen Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung auf ihre Eigenschaft als zur Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 S 1 und S 3 SGB V erzielte Einnahme ist für den vorliegenden Fall der betriebsrentenrechtlichen Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldet und gezahlt wird, nun dahin zu beantworten, dass der Charakter dieser (Kapital)Leistung als Versorgungsbezug dadurch nicht nachträglich verloren geht. Das ergibt eine Auslegung nach dem mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V verfolgten Zweck(dazu im Folgenden (cc)). Der Wortlaut der Bestimmung steht dieser Auslegung nicht entgegen (dazu (aa)). Auch lassen sich einer Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang, in den § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V gestellt ist, Einwände hiergegen nicht entnehmen(dazu (bb)).

19

(aa) § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V ist nicht bereits aufgrund seines Wortlauts zu entnehmen, dass die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vereinbarten oder zugesagten betrieblichen Altersversorgung den Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls voraussetzt. Es kann nicht angenommen werden, dass es für die Einordnung als "Versorgungsbezug" nach dem Wortlaut neben dem Vorliegen eines der in § 229 Abs 1 S 1 SGB V genannten Versorgungszwecke bei Vereinbarung oder Zusage, hier beim Abschluss der Lebensversicherung, auch auf die (tatsächliche) Erfüllung des Versorgungszwecks bei Auszahlung der Kapitalleistung ankäme(so aber Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 20, unter Hinweis auf SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20). Der Wortsinn der gesetzlichen Formulierungen ist offen. Soweit Regelung 2 des § 229 Abs 1 S 3 SGB V den Terminus "vor Eintritt des Versicherungsfalls" enthält, ist dieser auf Grund seiner syntaktischen Verknüpfung lediglich dahin zu verstehen, dass die Kapitalleistung bis zu diesem Zeitpunkt vereinbart oder zugesagt worden sein muss. Auch ist das Attribut "solche" (Leistung) nur auf "eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung" im ersten Satzteil bezogen (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 14). Dass die Beitragspflicht einer Kapitalleistung nach § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V darüber hinaus - wie diejenige einer Kapitalabfindung nach Regelung 1(dazu unten (bb)) - erfordert, dass sie nach Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls gezahlt wird, ergibt sich aus dieser Verbindung nicht. Auch aus der Formulierung in § 229 Abs 1 S 1 SGB V "soweit sie … erzielt werden" kann für den vorliegenden Zusammenhang sprachlich-grammatikalisch nichts hergeleitet werden. § 229 Abs 1 S 1 SGB V regelt nicht die Beitragspflicht kapitalisierter, sondern laufender Versorgungsleistungen, deren "Verbeitragung" (naturgemäß) den Eintritt des Versicherungsfalls bedingt.

20

(bb) Auch eine Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V unter (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten stützt die vom LSG vertretene Auffassung über die Beitragsfreiheit der an den Kläger ausgezahlten Abfindung von Leistungen, die unstreitig im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbart oder zugesagt wurden, nicht. Die Stellung dieser Regelung im Normgefüge führt nicht zwingend zu dem Schluss, vor dem Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterlägen nur dann der Beitragspflicht, wenn der Versorgungszweck bei der Auszahlung auch (tatsächlich) erfüllt wird.

21

Dass sowohl die Beitragspflicht von Kapitalleistungen als auch diejenige von Kapitalabfindungen (gemeinsam) in Satz 3 des § 229 Abs 1 SGB V geregelt ist, ist für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen aus ersteren als Versorgungsbezug Beiträge erhoben werden dürfen, ohne Belang. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 1 SGB V hat der Senat entschieden, dass diese nur dann beitragspflichtig sind, wenn sie geschuldete und tatsächlich gezahlte laufende Versorgungsleistungen ersetzen, also - nach inhaltlicher Umgestaltung der (ursprünglich) hierauf gerichteten Versorgungszusage - nur noch die Kapitalabfindung geschuldet ist und gezahlt wird; geschuldet sind laufende Versorgungsleistungen aber (ihrerseits) erst dann, wenn der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (vgl - zu der vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlten Kapitalleistung einer Unterstützungskasse - BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 58 und BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 71). Einen solchen Fall der Kompensation bestehender Ansprüche auf laufende Versorgungsleistungen durch eine Einmalleistung erfasst § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V gerade nicht(dazu unter (cc)). Insofern ergibt sich allein aus dem Umstand, dass Satz 3 des § 229 Abs 1 SGB V die Beitragspflicht beider (aller) kapitalisierten Versorgungsleistungen regelt, nichts für die Anforderungen an die Beitragspflicht der von § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V erfassten nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

22

Auch im Hinblick auf Satz 1 des § 229 Abs 1 SGB V ist ein Verständnis, wie es das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht geboten. Zwar hat der Senat für die Auslegung des § 229 Abs 1 S 3 SGB V in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung deren systematischer Zusammenhang mit § 229 Abs 1 S 1 SGB V berücksichtigt werden muss, weil § 229 SGB V insgesamt Regelungen über Versorgungsbezüge enthält(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 14). Er hat diesem Zusammenhang jedoch nur entnommen, dass in § 229 Abs 1 SGB V zwischen laufenden Versorgungsleistungen(Satz 1), die der Beitragsbemessung in der Regel für die (unbekannte) Lebenszeit eines Menschen und ohne Begrenzung der Gesamtsumme zugrunde gelegt werden, und kapitalisierten Versorgungsleistungen (Satz 3), deren beitragsrechtliche Berücksichtigung zeitlich und betragsmäßig begrenzt ist, unterschieden wird. Als Gemeinsamkeit laufender und kapitalisierter Versorgungsleistungen hat er darüber hinaus lediglich angesehen, dass sie in einem der in § 229 Abs 1 S 1 SGB V aufgeführten Rechtsverhältnisse wurzeln und die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod "bezwecken"(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 14).

23

(cc) Eindeutige Hinweise auf den sachlichen Anwendungsbereich des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V und dessen Grenzen ergeben sich jedoch bei einer Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem (Gesetzes)Zweck. Insoweit ist nämlich - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - ein Verständnis dieser Bestimmung (gerade) dahin geboten, dass hiervon auch die vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls geschuldete und gezahlte Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen als beitragspflichtige Kapitalleistung erfasst wird.

24

Mit der ab 1.1.2004 erfolgten Erweiterung der Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen auf Kapitalleistungen sollten im Interesse einer möglichst vollständigen Erfassung von Versorgungsbezügen Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge beseitigt und mit der Einbeziehung auch von Kapitalleistungen - neben den bis dahin schon beitragspflichtigen Kapitalabfindungen - aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen Lücken in der Beitragspflicht geschlossen werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines GMG, BT-Drucks 15/1525 S 139; vgl zu den Gründen der Berücksichtigung von laufenden Versorgungsleistungen und Kapitalabfindungen bei der Beitragsbemessung in der GKV ausführlich bereits BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 15). Beabsichtigt war - im Hinblick auf deren gleichartige Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit - eine Gleichstellung kapitalisierter Versorgungsleistungen miteinander und mit laufenden Versorgungsleistungen ohne Berücksichtigung von Zahlungsmodalitäten (vgl im Einzelnen die Urteile des Senats vom 12.11.2008, etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 18 und SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17). Das sollte auch für den Zufluss von Kapitalleistungen an solche Versicherten der GKV gelten, die - wie der Kläger seinerzeit - noch nicht Rentner sind. Auch für solche Personen bedeutet der Zufluss von Versorgungsbezügen nämlich eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer (früheren) Erwerbstätigkeit hat (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 17 und SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16).

25

Im Hinblick auf den mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V verfolgten Zweck, kapitalisierte Versorgungsleistungen für die Beitragspflicht möglichst lückenlos zu erfassen, ist diese Bestimmung auch auf Abfindungszahlungen wie die vorliegende anzuwenden. Mit Rücksicht auf diesen Zweck und den - dahinterstehenden - Grund, die Beitragsgerechtigkeit in der GKV zu stärken, sowie auf allgemein am Gleichheitssatz orientierte Erwägungen hat der Senat auch bereits Kapitalleistungen als von § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V erfasst angesehen, die nicht in einem Einmalbetrag, sondern in (Jahres)Raten ausgezahlt wurden(BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 16).

26

Zunächst ist auch die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung ihrem Wesen nach eine kapitalisierte betriebliche Versorgungsleistung. Sie hat ihren Ursprung in einer Zusage von Direktversicherungsleistungen, ist - wie die Beklagte zutreffend hervorhebt - ebenso wie die (eigentliche) Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden und erhöht wie jene die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten, und zwar nicht nur im Monat ihrer Auszahlung, sondern auch darüber hinaus. Abfindungsleistung und Versicherungsleistung unterscheiden sich in dem hier interessierenden Zusammenhang also lediglich dadurch, dass die Abfindungsleistung vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungsfalls, die Versicherungsleistung dagegen nach dessen Eintritt ausgezahlt wird. Dass das bei einer Abfindung vorzeitig ausgezahlte Kapital dabei nicht mehr für Versorgungszwecke, sondern vom Empfänger zur Deckung eines anderen Bedarfs bestimmt werden könnte, ist für deren Einbeziehung in die Beitragspflicht ohne Belang; denn für nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlte kapitalisierte und laufende Versorgungsleistungen gilt nichts anderes. Insoweit hat der Senat - im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Überlegungen - mehrfach betont, dass Versorgungsleistungen ihren Charakter als dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienende Leistungen dadurch nicht einbüßen (stellvertretend BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 16 mwN).

27

Es kann offenbleiben, ob der (ein) vertraglich vereinbarte(r) Versicherungsfall iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bereits mit (dem Verlangen nach) Auszahlung einer Abfindung eintritt, die ihrem Wesen nach kapitalisierte Versorgungsleistung ist und im Zeitpunkt der Auszahlung (dann) auch geschuldet wird(so LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.3.2006 - L 11 KR 604/06 - juris RdNr 23). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei (vorzeitiger) Abfindung von Leistungen zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ein - solchermaßen angenommener - Versicherungsfall bejahendenfalls schon sehr früh eintreten könnte. Ob die Bestimmung des Versicherungsfalls iS des § 229 Abs 1 SGB V auf diese Weise (gänzlich) von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Versorgungszwecken "abgelöst" werden könnte, erscheint zweifelhaft. Dass aber eine Abfindungszahlung wie die vorliegende bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen ist, ist jedenfalls (auch) im Hinblick darauf gefordert, dass im Interesse der Erfassung möglichst aller, aus früherer Berufstätigkeit herrührender Versorgungseinnahmen auch solche Abfindungszahlungen der Beitragspflicht nicht entzogen bleiben sollen.

28

Zutreffend führt die Beklagte aus, dass Zahlungen, die auf einer Ansparleistung beruhen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer von ihm abgeschlossenen und auf ihn (oder einen Dritten für ihn) als Versicherungsnehmer laufenden Direktlebensversicherung erbracht hat, beitragsrechtlich nicht im Hinblick auf den Auszahlungszeitpunkt für die Vergangenheit unterschiedlich behandelt werden dürfen. Zu einer solchen Ungleichbehandlung käme es aber, wenn die (vorzeitige) Auszahlung einer solchen Ansparleistung als Abfindung beitragsfrei bliebe, während die (spätere) Auszahlung derselben Ansparleistung als (Teil)Betrag der Versicherungssumme der Beitragspflicht unterläge, zB nach Fortsetzung der Lebensversicherung als beitragsfreie Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung oder als private Einzelversicherung mit eigenen Prämien oder - wozu im vorliegenden Fall vertraglich allerdings keine Möglichkeit bestand - als Versicherung im Rahmen der Gruppenversicherung mit eigenen Prämien. Dass auch bei einer später vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, Krankenversicherungsbeiträge zu erheben sind, ist weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 24 ff). Vor diesem Hintergrund könnte es zu einer Umgehung der in der GKV bestehenden Beitragspflicht kommen, wenn die Auszahlung einer Ansparleistung des Arbeitgebers (als Abfindung) beitragsfrei bliebe, es für die Beitragspflicht also lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie darauf ankäme, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers beendet wird. Darüber hinaus würde - in gleicher Weise wie bei einer Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen aus (späteren) Ansparleistungen des Arbeitnehmers nach dessen Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.2010, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 17 - 19) - bei einer "Herausnahme" der (früheren) Ansparleistung des Arbeitgebers aus der Beitragspflicht, die dieser als Versicherungsnehmer erbracht hat, betriebsrentenrechtlich ein Fehlanreiz gesetzt, die ursprünglich als Direktversicherung geführte Lebensversicherung nicht für die private Alterssicherung zu nutzen. Weil die aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen für die Beitragspflicht in der GKV aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen möglichst vollständig erfasst werden sollen, dürfen ihr deshalb auch Abfindungszahlungen der vorliegenden Art nicht entzogen bleiben.

29

c) Gegen dieses Auslegungsergebnis erhobene Einwände greifen nicht durch.

30

(aa) Für die gegenteilige Auffassung wird teilweise darauf hingewiesen (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 30.4.2009 - L 1 KR 28/09 B ER - juris RdNr 21; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 5.2.2009 - L 5 (16) KR 158/07 - juris RdNr 24), dass die Auszahlung der Abfindung auf den (versicherungs)vertraglichen Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhe, nicht dagegen auf jenen über den Eintritt des Versicherungsfalls; abgefunden werde der Verlust eines Anspruchs auf künftige Versorgung als Folge der Arbeitslosigkeit. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass auch das im Versicherungsvertrag eingeräumte Recht zur Fortsetzung der Lebensversicherung auf den Vereinbarungen über das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gründet bzw gründen kann.

31

Soweit damit der Sache nach auch geltend gemacht werden soll, die ausgezahlte Leistung sei aus dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts "gelöst" worden bzw unterliege nicht mehr den (betriebs)rentenrechtlichen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung mit der Folge, dass eine Beitragspflicht in der GKV hieran nicht (mehr) geknüpft werden dürfe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

32

Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter der Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V) - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden. An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält er auch nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) grundsätzlich weiter fest (vgl hierzu, insbesondere zur Entwicklung der Rechtsprechung und den Hintergründen, ausführlich BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 13 f). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) und (ebenso) einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - zum einen ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente bzw der nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung und der früheren Beschäftigung sowie zum anderen die den Leistungen beigelegte Zweckbestimmung, Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen. Unter Berücksichtigung dieser - nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts vorgenommenen - Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung hat der Senat entschieden, dass lediglich Einnahmen beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben sollen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f, unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69; zuletzt BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14). Im Hinblick hierauf legt die Beklagte zutreffend dar, dass die ursprünglich zugesagte betriebliche Altersversorgung durch das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der Abfindung in Höhe der Deckungsrückstellung nicht gleichsam "zu einer privaten Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Leistung geworden" ist. Die ausgezahlte Leistung stellt auch keine "anderweitige Zuwendung" des Arbeitgebers des Klägers ohne versicherungsrechtliche Zwecksetzung dar, wie etwa (Einmal)Leistungen zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 f).

33

(bb) Kein Gewicht kommt in diesem Zusammenhang schließlich dem Argument zu, der Gesetzgeber habe mit der Erweiterung der Beitragspflicht auf Kapitalleistungen ab 1.1.2004 jene jedenfalls keiner weitergehenden Beitragspflicht als laufende Versorgungsleistungen unterwerfen wollen (vgl SG Speyer Urteil vom 4.6.2007 - S 11 KR 366/05 - juris RdNr 20). Wird die hier zu beurteilende Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft auf Direktversicherungsleistungen in Anwendung des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V in der GKV "verbeitragt", so führt das indessen nicht zu einer Ungleichbehandlung bei der Beitragserhebung zwischen kapitalisierten und laufenden Versorgungsleistungen. Denn auch eine Abfindung unverfallbarer Anwartschaften auf laufende Versorgungsleistungen unterliegt als Kapitalleistung iS des § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V der Beitragspflicht.

34

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Zahlungen einer Stiftung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) beitragspflichtig sind.

2

Der 1932 geborene Kläger war früher als Prokurist bei einem Unternehmen der Firmengruppe H. beschäftigt. Seit Januar 1998 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seit 1.4.2002 in der GKV und in der SPV versicherungspflichtig und insoweit Mitglied der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse. Neben seiner gesetzlichen Rente erhält der Kläger - ebenfalls seit Januar 1998 - als "Altersrente" bezeichnete Zahlungen aus den Mitteln der F.-Stiftung (im Folgenden: Stiftung) in Höhe von - inzwischen - 230 Euro monatlich. Die Aufnahme der Zahlungen an den Kläger erfolgte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der die Vergabe von Stiftungsmitteln geregelt war. § 6 der Geschäftsordnung lautete ua wie folgt:

"Unterstützung von Mitarbeitern der Firmengruppe H.

In Erfüllung des Wunsches von Herrn Dr. H., den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen, sowie deren Rechtsnachfolgern …, eine Alters-, Witwen/r oder Invalidenrente zu zahlen, werden folgende Richtlinien aufgestellt:

1. Mit Eintritt der Pensionierung wird eine Altersrente in Höhe von DM 450.- monatlich gezahlt …



4. Die Zahlung der Rente setzt eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit des/der Mitarbeiters/in und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung bzw. des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit voraus …

5. Die Höhe der Renten soll mindestens alle 3 Jahre vom Beirat überprüft werden …



7. Die Stiftung behält sich vor, die Rentenzahlungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Rentenbeginn maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Stiftung sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Zahlungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

8. In Härtefällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden.

9. Diese Regelungen gelten für diejenigen Firmenangehörigen, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.1985 und davor bereits bestand.

…"

3

Mit Bescheiden vom 16.9.2002 stellten die Beklagten fest, dass die monatlichen Zahlungen der Stiftung Versorgungsbezüge seien, und forderten für die Zeit ab 1.4.2002 hieraus Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 15,87 Euro und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3,92 Euro monatlich. Die Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002).

4

Das SG hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 27.10.2004 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 22.11.2007 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Altersrente, die der Kläger von der Stiftung erhalte, stelle eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V dar. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommensersatzfunktion ergäben sich aus § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Zusammenhang spiegele sich im Einleitungssatz zu § 6 sowie darin wieder, dass eine bestimmte ununterbrochene Mindestbetriebszugehörigkeit und das Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt der Pensionierung verlangt würden. Die Einkommensersatzfunktion werde darin offenbar, dass Anknüpfungspunkt der Zahlung der Eintritt der Pensionierung sei. Ferner sprächen die Aufstellung der Leistungsvoraussetzungen und die Prüfungsbefugnisse der Stiftung in § 6 Nr 7 der Geschäftsordnung dafür, die Stiftung als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren. Für die Beurteilung als Rente der betrieblichen Altersversorgung komme es nicht darauf an, ob der Kläger die Rentenzahlung der Stiftung beanspruchen könne und dass nur ein kleiner Teil der früheren Mitarbeiter in den Genuss der Zuwendungen komme.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V. Die Leistungen der Stiftung stellten keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Stiftung sei bereits keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. So sei die Zahlung von Renten an frühere Beschäftigte in der Stiftungssatzung nicht vorgesehen. Ferner handele es sich bei der Geschäftsordnung lediglich um interne Vergaberichtlinien, die keine Außenwirkung gegenüber den Leistungsempfängern entfalteten. Ein als notwendig anzusehender Verschaffungsanspruch könne darauf nicht gestützt werden. Von Bedeutung sei auch, dass die Stiftung rechtlich von dem Unternehmen der H.-Firmengruppe unabhängig sei. Die von der Stiftung geleisteten Zahlungen erfolgten freiwillig, dh schenkweise und pauschal und dienten damit mangels Einkommensersatzfunktion nicht (gezielt) der Versorgung früherer Beschäftigter. Gegen eine Beurteilung als Versorgung spreche schließlich, dass die Zuwendungen nur an einen begrenzten Empfängerkreis erfolgten.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. Oktober 2004 zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. § 6 der Geschäftsordnung belege hinreichend den Charakter der Leistungen als rentenvergleichbare Einnahmen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das ihm günstige Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

10

Die Bescheide der zu 1. beklagten Pflege- und der zu 2. beklagten Krankenkasse vom 16.9.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.12.2002 sind rechtmäßig. Die Beklagten dürfen von dem als Rentner pflichtversicherten Kläger aus den monatlichen Zahlungen der Stiftung ab 1.4.2002 die geforderten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verlangen. Rechtsgrundlage dafür ist § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, bezogen auf die SPV iVm § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

11

1. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr 2) zugrunde gelegt. § 226 Abs 2 SGB V und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) iS des § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Dasselbe ergibt sich für die Beitragsbemessung in der SPV aus der Verweisung auf ua §§ 229, 237 SGB V in § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI.

12

2. Die als "Altersrente" bezeichneten laufenden monatlichen Zahlungen, die der Kläger aus Stiftungsmitteln erhält, stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der unter 1. genannten Vorschriften dar. Die Beklagten sind deshalb berechtigt, sie bei der Beitragsbemessung in der GKV und SPV zu berücksichtigen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Beitragshöhe hat der Kläger Einwendungen nicht erhoben und sind auch sonst Bedenken nicht gegeben.

13

a) Der Senat hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV seit jeher - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V - als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eigenständig verstanden (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 153; SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163; SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f; ferner - zu § 229 SGB V - BSGE 70, 105, 107 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 3; Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21; zuletzt: BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19). An dieser eigenständigen beitragsrechtlichen Betrachtung hält der Senat grundsätzlich - für Fälle wie den vorliegenden - weiter fest, auch nachdem das BVerfG für die betriebliche Altersversorgung im Wege der Direktversicherung von Verfassungs wegen den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts nach den institutionellen Vorgaben (und Begriffsmerkmalen) des Betriebsrentenrechts bestimmt hat (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DVBl 2010, 1502 = DB 2010, 2343).

14

Der Senat hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO - damit begründet, dass Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Ziele verfolgen(BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 202 f) und der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist (BSGE 58, 10, 11 f = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90; BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163). Trotz der ständigen Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht geändert(so BSG Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - juris RdNr 21). Diese - für eine eigenständige Bestimmung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung maßgebende - Begründung hält der Senat weiter für tragfähig. Der Senat hat in der Vergangenheit insbesondere darauf abgestellt, dass die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner neben einer Einnahmenerhöhung bei den Krankenkassen auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern dient sowie die Gründe hierfür auch in allgemein am Gleichheitssatz orientierten Erwägungen liegen, nämlich alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen gleich zu behandeln (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach lediglich Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f unter Hinweis auf BT-Drucks 9/458 S 34; ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 69). Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens- (Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154, Nr 40 S 164, Nr 47 S 205; vgl ferner BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1; auch BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 3 S 10 und Nr 6 S 23).

15

Die von der Stiftung an den Kläger erbrachten monatlichen Zahlungen erfüllen beide der dargestellten Anforderungen. Sie weisen einen betrieblichen Bezug auf (dazu im Folgenden b) und haben eine rentenvergleichbare Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion (dazu c).

16

b) Der Erwerb der aus Stiftungsmitteln gezahlten "Altersrente" steht im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung des Klägers in einem Unternehmen der Firmengruppe H. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das LSG diese Überzeugung auf § 6 der Geschäftsordnung der Stiftung gestützt hat, auf dessen Grundlage die Zahlungen an den Kläger seinerzeit aufgenommen wurden.

17

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt des § 6 der Geschäftsordnung kommt die "Altersrente" nur Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Firmengruppe H. zugute, dh einem Personenkreis mit Bezug zu einem (oder mehreren) der hierin zusammengeschlossenen Unternehmen. Es geht um die "Unterstützung" dieses derart eng umschriebenen Personenkreises. Der Zweck der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen wird im Einleitungssatz zu § 6 ausdrücklich dahin präzisiert, dass in Erfüllung des Wunsches von Dr. H. dem personenidentischen Namensgeber der Firmengruppe und maßgebenden Stifter - den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente nach Maßgabe von Richtlinien zu zahlen ist. Für einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung spricht auch, dass die Zahlung der Rente eine bestimmte ununterbrochene "Betriebszugehörigkeit" und das Bestehen eines "Anstellungsverhältnisses" zum Zeitpunkt der Pensionierung voraussetzt (§ 6 Nr 4) und dass das "Arbeitsverhältnis" am 31.12.1985 und davor bereits bestanden haben muss (§ 6 Nr 9). Bei der hier vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) belegen diese Umstände eine hinreichende Verwurzelung der gewährten Leistungen gerade in der früheren Beschäftigung bzw sind diese "aufgrund der Beschäftigung" erworben. Wer nur aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit in den Genuss solcher Leistungen gelangen kann und dieses Recht auch ausübt, bedient sich für seine zusätzliche Sicherung im Alter, bei Invalidität und Tod des Unterhaltspflichtigen nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge, sondern ist als Begünstigter in eine betriebliche Altersversorgung eingebunden und macht sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5).

18

Gegen ihre Qualifizierung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, sie würden nicht von einer typischerweise in das Betriebsrentenrecht eingebundenen Institution gewährt und sie würden nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von der Stiftung als einer "(gesellschafts)rechtlich" von den Unternehmen der Firmengruppe H"unabhängigen Einrichtung" erbracht. Wie bereits erörtert, ist der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V nicht an deren Definition im Betriebsrentenrecht gebunden, sodass auch die leistungsgewährende Einrichtung nicht - gleichzeitig - eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG darstellen muss(so ausdrücklich BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 163 mwN). Auch ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zählen, die unmittelbar vom Arbeitgeber oder einer von ihm eingerichteten unselbstständigen Versorgungseinrichtung gezahlt werden. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stellt nicht darauf ab, in welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt. Ob die Rente von einer unselbstständigen oder rechtlich verselbstständigten Einrichtung, öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich erbracht wird, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 156 und Nr 47 S 203). Wird die betriebliche Altersversorgung bei (rechtsfähigen) Unterstützungskassen (vgl § 1b Abs 4 BetrAVG) in Form einer Stiftung durchgeführt (vgl hierzu Höfer, BetrAVG, Stand März 2010, Allgemeiner Rechtlicher Teil RdNr 193; vgl auch Buttmann, Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützungskasse, 2003, S 48), ist sie sogar unmittelbar von den engen Vorgaben des Betriebsrentenrechts erfasst. Auch wenn also ehemaliger Arbeitgeber und leistungsgewährende Stiftung unterschiedliche Rechtssubjekte sind, reicht die aufgrund der die Modalitäten des Erwerbs der "Altersrente" regelnden Geschäftsordnung bestehende Verflechtung zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitsverhältnis auf der einen Seite und Stiftung auf der anderen Seite aus, um letztere hier als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V anzusehen.

19

Für die Einordnung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts kommt auch dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass § 6 der Geschäftsordnung den Kreis der Empfänger der "Altersrente" auf solche Personen beschränkt, die dem Stifter persönlich besonders verbunden waren. Es ist ohne Belang, dass - wie der Kläger meint - die Begünstigten letztlich "willkürlich" ausgewählt worden seien mit der Folge, dass die Zuwendungen gerade nicht der Versorgung aller Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens hätten dienen sollen. Zwar ist der Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung auch bei betrieblichen Versorgungszusagen zu beachten (vgl § 1b Abs 1 Satz 4 BetrAVG; hierzu im Einzelnen Uckermann/Fuhrmanns, NZA 2011, 138, 139 f). Aufgrund der bereits dargestellten unterschiedlichen Zielsetzung von SGB V und BetrAVG ist dieser Gesichtspunkt bei der im Beitragsrecht der GKV vorzunehmenden Abgrenzung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung aber nicht in der vom Kläger behaupteten Weise heranzuziehen. Jemand ist nicht allein deshalb von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Leistungen entbunden, weil andere, in bestimmter Hinsicht vergleichbare Personen von den Leistungen ausgeschlossen sind.

20

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es auch nicht maßgebend darauf an, dass er nach § 6 der Geschäftsordnung keinen "Verschaffungsanspruch" auf die aus Stiftungsmitteln gewährten Leistungen gehabt habe, weil dort keine Leistungszusagen gegeben würden. Der Kläger meint, dass es sich bei den Regelungen der Geschäftsordnung insoweit nur um interne unverbindliche Vergaberichtlinien ohne Außenwirkung handele und die Leistungen freiwillig auf der Grundlage einer privaten Schenkung des Stifters erbracht würden. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedenfalls die Beitragspflicht der "Altersrente" nicht abwenden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht oder ob sie nach Ermessen gewährt werden, wenn sie jedenfalls - wie hier - tatsächlich erbracht werden (BSG Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 16/86 - SozR 2200 § 180 Nr 34 S 134). Ein fehlender Rechtsanspruch - etwa auf Versorgungsleistungen einer Unterstützungskasse - steht im Übrigen sogar nicht einmal einer Einordnung als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG entgegen. Von Bedeutung ist insoweit allein, dass der Beschäftigte in den Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse aufgenommen wurde (vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 10 unter Hinweis auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Ferner sind die konkreten Motive des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer eine Alterssicherung vorzusehen, unbeachtlich. Für die Beurteilung des Betriebsbezugs der Altersversorgung kommt es ausschließlich darauf an, dass die Versorgungsbezüge (bei objektiver Betrachtung) im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204).

21

c) Die dem Kläger aus Stiftungsmitteln gewährte "Altersrente" ist auch dazu bestimmt, entgangene Einnahmen aus seiner früheren Beschäftigung (teilweise bzw ergänzend) zu ersetzen.

22

Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG zu § 6 der Geschäftsordnung unterliegt dessen Einschätzung, die dort vorgesehenen Leistungen knüpften an Tatbestände an, die den Versicherungsfällen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, keiner Beanstandung. So ist die Gewährung einer "Altersrente" vom Eintritt der Pensionierung abhängig (§ 6 Nr 1). Sie setzt außerdem - strukturell einer Wartezeit (vgl § 50 SGB VI) ähnlich - eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin voraus, die sogar nicht unterbrochen worden sein darf (§ 6 Nr 4). Das in § 6 Nr 4 der Geschäftsordnung geforderte Bestehen eines Anstellungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geht sogar teilweise über die Anforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung an den notwendigen Bezug zur Versichertengemeinschaft(3/5-Belegung in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall bei den Renten wegen Erwerbsminderung, vgl § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) hinaus. Bei einer Gesamtbetrachtung (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 154 f) der in § 6 der Geschäftsordnung geregelten Leistungsvoraussetzungen überwiegen insgesamt in Verbindung mit dem Sicherungszweck die Übereinstimmungen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

23

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kommt es für die Annahme einer Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion der "Altersrente" und infolgedessen ihrer Vergleichbarkeit mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht darauf an, dass eine Staffelung der Beträge nach Bedürftigkeit und dem früheren Entgelt erfolgt. In der Tat ist allerdings die Leistung nach § 6 Nr 1 der Geschäftsordnung pauschaliert, war einheitlich in Höhe von ursprünglich 450 DM monatlich zu zahlen und wird an den Kläger inzwischen pauschal und einheitlich in Höhe von laufend 230 Euro monatlich erbracht. Die fehlende Relation der Leistung zur Stellung im Berufsleben und zur Höhe des Erwerbseinkommens steht einer Rentenvergleichbarkeit jedoch nicht entgegen. Zwar ist bei einer Ausrichtung von Leistungen an der Höhe des Arbeitsverdienstes die Einkommens-(Lohn- bzw Entgelt-)Ersatzfunktion besonders deutlich und vom Senat auch gerade als Bestätigung für den Rentencharakter von Bezügen angesehen worden (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38 S 155). Eine derartige Funktion können Bezüge von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung nach der Rechtsprechung des Senats aber auch dann haben, wenn sie in konstanter Höhe mit festen Beträgen erworben werden (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 40 S 164; BSG SozR 2200 § 180 Nr 47 S 204 f). Nur für den Fall, dass eine Leistung nicht mehr unmittelbar auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist und nicht dem Ersatz von Einkommen bzw Arbeitsentgelt dient, sondern zur Sicherung des Lebensunterhalts bedürftiger Mitglieder oder ihrer Hinterbliebenen bestimmt ist und daher den Charakter privater sozialhilfeähnlicher Leistungen trägt, hat der Senat die Eigenschaft als der Rente vergleichbare Einnahmen verneint (BSG SozR 2200 § 180 Nr 34: GEMA-Sozialkasse). Die Annahme eines derartigen Sachverhalts liegt hier auf der Grundlage der Feststellungen des LSG und angesichts der ehemaligen beruflichen Stellung des Klägers als Prokurist fern.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe

1

Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).

2

Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

2

Der 1938 geborene Kläger schloss zum 1.6.1970 bei einem Versicherungsunternehmen eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1.6.2004 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 übernahm sein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Die Prämien zahlte nunmehr der Arbeitgeber, der Kläger verzichtete im Gegenzug auf jährliche Tantiemen in Höhe von 2400 DM. Im Jahr 1989 verpflichtete sich ein neuer Arbeitgeber des Klägers, die Prämien für den Vertrag bis zum Ablauf der Versicherung, längstens bis zum Vertragsende, zu zahlen. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung zum März 2003 wurde der Kapitallebensversicherungsvertrag prämienfrei fortgeführt. Am 1.6.2004 wurden dem als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der zu 1. beklagten Krankenkasse und in der sozialen Pflegeversicherung bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflichtversicherten Kläger aus der Kapitallebensversicherung 113 968 Euro ausgezahlt.

3

Mit Bescheid vom 5.10.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 949,73 Euro, der sich bei Verteilung der Auszahlungssumme der Versicherungsleistung auf 120 Monate ergebe, in der Zeit vom 1.6.2004 bis 31.5.2014 der Beitragspflicht in der Kranken- und in der Pflegeversicherung unterliege, und setzte den vom Kläger ab 1.6.2004 hieraus monatlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 141,51 Euro sowie im Namen der beklagten Pflegekasse den hieraus zu zahlenden monatlichen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 16,14 Euro fest. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.6.2005 zurück.

4

Das SG hat unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, die Anteile der Kapitalauszahlung, die auf den vom Kläger ab 1.6.1970 bis zur Umwandlung mit Versicherungsschein vom 29.12.1977 in eine Direktversicherung getragenen Prämien beruhten, nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu unterwerfen (Urteil vom 17.4.2008). Das LSG hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die Beklagten hätten zu Recht auf die Kapitalauszahlung Beiträge erhoben, soweit diese auf Prämienzahlungen ab 29.12.1977 beruhten, weil die Übernahme der Kapitallebensversicherung durch den Arbeitgeber einen hinreichenden Bezug zum Beschäftigungsverhältnis begründet und deshalb eine betriebliche Altersversorgung vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass der Kläger im Gegenzug auf Bestandteile seines Gehalts verzichtet habe. Dagegen habe die Kapitallebensversicherung in der Zeit vom 1.6.1970 bis zur Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 nicht der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden können, so dass auf die auf Prämienzahlungen während dieser Zeit entfallenden Kapitalanteile keine Beiträge erhoben werden dürften (Urteil vom 20.11.2009).

5

Die Beklagten und der Kläger haben jeweils die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Beklagten rügen die Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V. Die vom Kläger 1970 abgeschlossene Kapitallebensversicherung sei mit der Umwandlung am 29.12.1977 zu einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versicherung unterlägen in vollem Umfang der Beitragspflicht. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis, anlässlich dessen die Direktversicherung begründet worden sei, geendet und der Arbeitnehmer die Prämien fortan selbst gezahlt habe, und müsse deshalb auch für den umgekehrten Fall gelten, dass eine ursprünglich private Kapitallebensversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt worden sei.

7

Die Beklagten beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
ferner,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. November 2009 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2005 in vollem Umfang aufzuheben,
ferner,
die Revisionen der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er rügt ebenfalls eine Verletzung der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 und 229 Abs 1 Satz 3 SGB V sowie zusätzlich von Art 3 Abs 1 GG. Die Wahl der Rechtsform als private Lebensversicherung oder als Direktversicherung dürfe nicht maßgebend für die Beitragspflicht sein, wenn es sich wie in seinem Fall wirtschaftlich um eine auf Leistungen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers beruhende Versorgung handele. Kapitalzahlungen aus einer solchen Versorgung dürften nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen des Klägers und der zu 1. beklagten Krankenkasse sowie der zu 2. beklagten Pflegekasse sind im Sinne einer Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung des Klägers eine beitragspflichtige Einnahme ist und in welcher Höhe daraus infolgedessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Zutreffend sind allerdings SG und LSG davon ausgegangen, dass die beklagte Krankenkasse und die beklagte Pflegekasse Beiträge aus der Kapitalleistung der Lebensversicherung erheben dürfen, soweit sie auf Prämien beruht, die für die Zeit ab der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, solange eine Direktversicherung mit einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bestand. Ebenfalls zutreffend haben sie entschieden, dass Beiträge nicht verlangt werden dürfen, soweit die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die für die Zeit vor der Umwandlung in eine Direktversicherung am 29.12.1977 gezahlt wurden, in der der Kläger Versicherungsnehmer war. Die Beklagten waren (nur) berechtigt, von dem bei ihnen als Rentner pflichtversicherten Kläger Beiträge aus der einmaligen Kapitalleistung zu verlangen, die aus einer Direktversicherung erbracht wurde, soweit diese Leistung auf Prämien beruht, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen ein Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war.

12

1. Nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI diese Regelungen durch Verweisung auf die §§ 237 und 229 SGB V entsprechend.

13

2. Entgegen der Auffassung des Klägers tragen die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei der dem Kläger am 1.6.2004 ausgezahlten Leistung aus der Lebensversicherung um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt insoweit, als diese Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht der Kläger, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (hierzu unter 3.).

14

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

15

b) Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nichts anderes für Zahlungen aus einer Kapitallebensversicherung, die - wie hier - (umgekehrt) zunächst als private Lebensversicherung abgeschlossen wurde und erst später durch den Eintritt des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag zu einer Direktversicherung wird, selbst wenn später ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel erfolgt und der Arbeitnehmer erneut Versicherungsnehmer wird. Auch wenn vor dem Eintritt des Arbeitgebers keine Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG vorgelegen hat, besteht ab der Übernahme des Vertrages eine solche der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung. Wird später der Arbeitnehmer wieder Versicherungsnehmer, wird der bis dahin bestehende Charakter als Direktversicherung nicht rückwirkend beseitigt. Soweit die Kapitalleistung auf für die Zeit der Laufzeit als Direktversicherung gezahlten Prämien beruht, besteht damit der erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung. Den Bedenken des Klägers, es würden damit rechtswidrig auch auf eine auf Prämien zu einer privaten Kapitallebensversicherung beruhende Kapitalleistung Beiträge erhoben, wird durch die Beschränkung der Beitragspflicht auf den Anteil der Leistung Rechnung getragen, der auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, während der nicht der Versicherte, sondern sein jeweiliger Arbeitgeber Versicherungsnehmer war (vgl hierzu unter 3.).

16

c) Nach den Feststellungen des LSG war der Arbeitgeber des Klägers am 29.12.1977 in die Stellung als Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages eingerückt. Die damit entstandene Direktversicherung diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in dem Jahr, in dem der Kläger das 66. Lebensjahr vollendete, hinreichend klar erkennbar seiner Altersversorgung (vgl dazu allgemein Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13).

17

3. Entgegen der Auffassung des Klägers unterlag die Kapitalauszahlung damit grundsätzlich der Beitragspflicht, nicht jedoch - wie die Beklagten meinen - auch insoweit, als die Leistung auf Prämien beruht, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Kläger und nicht einer seiner Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

18

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

19

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis, aus dem die Kapitalleistung hergeleitet wird, bereits vor dem 1.1.2004 begründet wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Kapitallebensversicherungsvertrag vor dem 1.1.2004 durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und ein weiterer Versicherungsnehmerwechsel vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer vor dem 1.1.2004 stattgefunden hat, wenn es jedenfalls bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben ist (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

20

aa) Allerdings erweitert § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht(vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f, BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11, BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15; vgl auch näher Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

21

bb) Nach den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für den 1.6.2004 vereinbart. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf(zur Maßgeblichkeit des vereinbarten Auszahlungszeitpunkts vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R). Nach den weiteren Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), wurde der Vertrag nach dem Ausscheiden des Klägers aus seiner Beschäftigung im März 2003 - wenn auch beitragsfrei - bis zur Auszahlung am 1.6.2004 fortgeführt. Damit war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2004 geschuldet.

22

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

23

d) Schließlich ist dem LSG auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskasse, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

24

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auch auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen der Arbeitnehmer und nicht ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer des Kapitallebensversicherungsvertrages war.

25

aa) Dies gilt zum einen - so der vom BVerfG entschiedene Fall (vgl Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO) -, wenn Prämien auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag für Zeiträume gezahlt wurden, in denen ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist. Solche Kapitalleistungen unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Eine andere Auslegung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, die zu einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber Pflichtversicherten führt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Ein solcher Kapitallebensversicherungsvertrag wird nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt und ist vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff; Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

26

bb) Zum anderen unterliegen Kapitalleistungen auch insoweit nicht der Beitragspflicht, als sie auf Prämien beruhen, die zB ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer auf einen als privaten Kapitallebensversicherungsvertrag abgeschlossenen Versicherungsvertrag gezahlt hat, auch wenn dieser später in einen Direktversicherungsvertrag umgewandelt wird. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag wird bis zum Einrücken des Arbeitgebers in die Stellung des Versicherungsnehmers ebenfalls weder innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts abgeschlossen und noch innerhalb dieser Vorgaben geführt. Die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts finden während dieser Zeit auf einen solchen Vertrag keine Anwendung (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 - 3 AZR 153/91 - AP Nr 17 zu § 1 BetrAVG sowie vom 13.11.2007 - 3 AZR 635/06 - AP Nr 49 zu § 1 BetrAVG, juris RdNr 29). Selbst wenn dieser Vertrag später zu einem Direktversicherungsvertrag wird, weil ein Arbeitgeber in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, während der Arbeitnehmer versicherte Person bleibt, ändert sich damit nicht rückwirkend dessen ursprüngliche Einordnung als der privaten Vorsorge dienender privater Lebensversicherungsvertrag. Auch hier würde die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpfen, dass der vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Kapitallebensversicherungsvertrag später vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen wird und ab diesem Zeitpunkt den Regelungen des Betriebsrentenrechts unterliegt, obwohl sich zunächst der Versicherungsvertrag in keiner Weise von einem privaten durchgehend durch einen Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geführten Kapitallebensversicherungsvertrag unterscheidet und keinen betrieblichen bzw beruflichen Bezug hat.

27

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob zunächst eine Direktversicherung vorlag, die vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt wird, oder ob zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und dann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Versicherung als Direktversicherung fortführt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung einer auf privater Vorsorge beruhenden Kapitalzahlung von einer zur betrieblichen Altersversorgung gehörenden beitragspflichtigen Kapitalzahlung ist bei einer Kapitallebensversicherung allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer (vgl BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15), wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt, ist deshalb unerheblich.

28

cc) Die Beitragspflicht besteht aber auch insoweit nicht, als die Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Auch in diesem Fall liegt keine der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnende Direktversicherung vor, weil auf den Vertrag die Regelungen des Betriebsrentenrechts nicht anwendbar sind (vgl BAG Urteile vom 10.3.1992 und 13.11.2007, aaO), sondern ein Kapitallebensversicherungsvertrag der privaten Vorsorge, der keinen hinreichenden betrieblichen oder beruflichen Bezug hat. Allein die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber kann eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend ist (vgl BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54).

29

f) Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebende Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) war vorliegend der Kapitallebensversicherungsvertrag ausgehend von den - insoweit ausreichenden - Feststellungen des LSG erst ab der Übernahme durch den ersten Arbeitgeber mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 29.12.1977 als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren. Damit durften auf die Kapitalleistung, soweit sie auf für Zeiträume vor dem 29.12.1977 gezahlten Prämien beruhte, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

30

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, weil die Feststellungen des LSG hierzu nicht ausreichen. Das LSG hat nicht festgestellt, wer nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Jahre 1989 in welchen Zeiträumen Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages war. Dies könnte aufgrund des zwischen dem Kläger und dem weiteren Arbeitgeber am 28.4.1989 geschlossenen Vertrages, in dem sich letzterer verpflichtete, die Prämien zur Kapitallebensversicherung zu zahlen, nach Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer dieser Arbeitgeber gewesen sein, sodass die Direktversicherung durch ihn fortgeführt wurde. Ohne Vereinbarung eines Versicherungsnehmerwechsels könnte auch der bisherige Arbeitgeber die Direktversicherung fortgeführt haben. Denkbar ist jedoch auch, dass der Kläger in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte. Darüber hinaus fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Höhe derjenigen beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf Prämien beruhen, die für Zeiträume gezahlt wurden, in denen nicht ein Arbeitgeber, sondern der Kläger Versicherungsnehmer der Kapitallebensversicherung war. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

31

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist, weil der ehemalige Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) oder zunächst der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer war, bevor der Arbeitgeber in diese Stellung einrückte.

32

b) Wie der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R dargelegt hat, ist wegen des Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab anzulegen, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist. Der Senat hat hierzu in seinem oben genannten Urteil vom 30.3.2011 eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung als am ehesten geeignet und sachgerecht angesehen, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden.

33

Danach ist der als Versorgungsbezug iS von §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst ist durch das Versicherungsunternehmen die Summe der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug. Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

34

c) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistung wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält und den vom Senat in seinem Urteil vom 30.3.2011 (B 12 KR 16/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) genannten Anforderungen entspricht. Ist - wie vorliegend - nicht die gesamte von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossene Versicherungsleistung als Versorgungsbezug iS der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtig, so hat sie den Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben der §§ 237 Satz 1 Nr 2, 229 SGB V(hierzu oben b) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

35

d) Darüber hinaus wird das LSG zu prüfen haben, ob die danach maßgeblichen Einnahmen den in § 237 Satz 2 SGB V iVm § 226 Abs 2 SGB V, § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Andernfalls wären aus der Kapitalzahlung keine Beiträge zu entrichten.

36

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. November 2007 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 wird abgeändert.

Die Beklagten werden verpflichtet, die Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung nach den tatsächlichen jährlichen Auszahlungsbeträgen, jeweils gestreckt auf zehn Jahre, zu berechnen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in Raten gewährten Kapitalleistung.

2

Der 1945 geborene Kläger war bis Januar 2005 bei der S. AG beschäftigt und ist seit 1. Februar 2005 als Rentner bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 teilte die S. AG dem Kläger mit, dass er ab Februar 2005 die Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erfülle. Es bleibe bei der Zusage, diese als lebenslange monatliche Rentenleistung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, sich diese Pension in fünf bis 12 jährlichen Raten jeweils am 31. März, beginnend 2005, auszahlen zu lassen. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 7. Februar 2005 der S. AG gegenüber mit der Maßgabe an, dass er eine Auszahlung seines Versorgungskontos in fünf Jahresraten wünsche. Im November teilte die S. AG den Beklagten mit, dass dem Kläger Versorgungsbezüge in Form einer Sonderzahlung in Höhe von 176.860,60 EUR geleistet würden. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 bestimmten daraufhin die Beklagten unter Zugrundelegung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe von 1.473,84 EUR für die Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag von 209,29 EUR und für die Pflegeversicherung einen monatlichen Beitrag von 25,06 EUR. Diesen Betrag erläuterten sie damit, dass als monatliche Grundlage 1/120 des Abfindungsbetrages diene und dieser Betrag längstens für zehn Jahre, also von Dezember 2005 bis November 2015, anzurechnen sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei einer Gesamtauszahlung der Pensionszusage hätte ein Betrag von 167.735,00 EUR als Grundlage angestanden und keine 176.860,60 EUR, von denen die Beklagten ausgegangen seien. Er habe erst 33.547,00 EUR ausgezahlt bekommen und sehe nicht ein, weshalb er in Vorleistung treten solle. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 zurück.

3

Der Kläger hat am 20. April 2006 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Bei der Kapitalleistung handele es sich nicht um eine Abfindung, sondern um eine Betriebsrente. Diese sollte ursprünglich monatlich ausgezahlt werden. Er habe jedoch mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sie als Kapitalleistung ausgezahlt werde. Die Auszahlung erfolge gestaffelt auf fünf Jahre, jeweils zum 31. März eines jeden Jahres, beginnend 2005. Der Beitragsberechnung könnte nur die tatsächlich jährlich gezahlten Beträge zu Grunde gelegt werden. Dem Rundschreiben der Spitzenverbände vom 12. Dezember 2004, das die Beklagten vorgelegt hätten, seien keine konkreten Hinweise für den streitigen Fall zu entnehmen. Zudem komme ihm kein Rechtsnormcharakter zu.

4

Der Kläger hat eine Aufstellung über die Berechnung der Beiträge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Auszahlungszeitpunkte vorgelegt.

5

Die Beklagten haben vorgetragen, zwar führe der Vorschlag des Klägers insgesamt betrachtet zu der gleichen Beitragsbemessung, diese erstrecke sich jedoch auf Beitragszahlungen von über insgesamt 14 Jahre. Hier bestehe zum einen das Risiko, dass die Mitgliedschaft vor Ablauf der 14 Jahre z. B. durch Kassenwechsel ende. Die Beklagten hätten dann insbesondere in den ersten und letzten vier Jahren ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus sei der Vorschlag auch mit erheblichem verwaltungstechnischem Aufwand verbunden, da in jedem einzelnen Monat über 14 Jahre lang das Beitragskonto manuell geführt und gepflegt werden müsse. Zudem könnten entsprechende Begehrlichkeiten bei anderen Versicherten geweckt werden. Die von ihnen, den Beklagten, vertretene Auffassung werde im Übrigen auch in dem vorgelegten gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004 vertreten (dort unter Punkt 2.7.1).

6

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 8. November 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei der dem Kläger von der S. AG gewährten Kapitalleistung handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die als nicht regelmäßige Kapitalzahlung gewertet werde. Derartige Leistungen unterlägen seit dem 1. Januar 2004 der uneingeschränkten Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kapitalleistung nicht in einer Summe, sondern in fünf Raten ausgezahlt werde. Eine derartige Zahlungsweise erfülle nicht die Voraussetzung einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung. Sie werde lediglich über einen begrenzten Zeitraum, hier fünf Jahre, nicht aber regelmäßig für einen nicht eingeschränkten Zeitraum gewährt. Ein Anspruch des Klägers auf Berechnung der Beiträge unter Zugrundelegung nur der zu dem jeweiligen Zeitpunkt ausgezahlten Raten bestehe nicht. Die Festlegung der Höhe der Beiträge durch die Beklagte stehe mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang. § 229 Abs. 1 Satz 3 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) umfasse auch unregelmäßig wiederkehrende Leistungen, mithin auch in Raten ausgezahlte Kapitalleistungen. Bei der Regelung der Berechnung der Beiträge stelle § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V allerdings nicht auf die Höhe der jeweils ausgezahlten Raten ab. Vielmehr bestimme die Vorschrift, dass 1/120 „der Leistung“, mithin der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung, als Einkommen zugrunde zu legen sei. In der Vorschrift sei zudem eine Beitragspflicht für längstens 120 Monate vorgesehen. Damit stehe diese Regelung einer Berechnungsweise entgegen, aus der sich eine Beitragspflicht für einen Zeitraum von insgesamt 14 Jahren ergebe.

7

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 11. Februar 2008. Zur Begründung trägt er vor: Die vereinbarte ratenweise Auszahlung habe einen Zinsanspruch gegenüber der S. AG begründet, der die Differenz zwischen dem grundsätzlichen Kapital von 167.735,00 EUR und dem insgesamt auszuzahlenden Betrag von 176.860,60 EUR erkläre. Auszugehen sei bei der Beitragsberechnung jedoch von dem geringeren Abfindungsbetrag, da der höhere Betrag lediglich durch die ihm zugebilligten Zinsansprüche aufgrund der gestreckten Auszahlung entstanden sei. Der Zinsanspruch sei nicht Bestandteil der abgefundenen betrieblichen Altersversorgung. Werde der Abfindungsbetrag nicht in einer Summe ausgezahlt, dürfe der Beitragsberechnung nur der jeweilige Teilbetrag zugrunde gelegt werden, der jährlich ausgezahlt werde. Anderenfalls stehe die Beitragshöhe außer Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten. Die Differenz einer Beitragsberechnung aufgrund des Betrages von 167.735,00 EUR oder 176.861,00 EUR betrage über 1.000,00 EUR allein bei der Krankenversicherung. Seine, des Klägers, Auffassung entspreche auch dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Unzutreffend sei die Auffassung der Beklagten, dass der Gesamtbetrag von 176.860,60 EUR als Leistung im Sinne von 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu verstehen sei. Insoweit spreche diese Vorschrift eindeutig von Leistungen, die an die Stelle der Versorgungsbezüge träten. An die Stelle der Versorgungsbezüge träten hier jedoch nur die fünf Abfindungsbeträge in Höhe von jeweils 33.547,00 EUR. Die Zinsansprüche entstünden lediglich als Kreditgewährung an seinen ehemaligen Arbeitgeber. Hätte er das Geld in einer Einmalzahlung erhalten und diese entsprechend verzinslich angelegt, so wären die ihm zufließenden Zinsen der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt worden.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 8. November 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2006 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die Beiträge unter Berücksichtigung jährlicher Abfindungszahlungen in Höhe von 33.547,00 EUR und diese jeweils gestaffelt auf zehn Jahre entsprechend seiner Aufstellung in der Anlage K 3 zu seinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 zu berechnen.

10

Die Beklagten beantragen,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Sie tragen ergänzend vor: Durch die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V fingiere das Gesetz bei Kapitalleistungen einen monatlichen Zahlbetrag für einen begrenzten Zeitraum. Dieser sei unabhängig von unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten bei allen Kapitalleistungen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Nach der Gesetzesbegründung solle die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge durch entsprechende Vereinbarung beseitigen. Der Gesetzgeber habe daher zusätzlich auch originäre Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterworfen. Damit erstrecke sich die Beitragspflicht auf alle Kapitalleistungen, welche anstelle der in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen träten oder vor Eintritt des Versicherungsfalles als Kapitalleistung vereinbart worden seien. Anderenfalls hätte es der Versorgungsbezieher in der Hand, für ihn günstige Vereinbarungen mit Einfluss auf die Beitragspflicht zu treffen. Gesamtbetrag sei hier der Betrag von 176.860,60 EUR. Für eine Aufteilung einer Kapitalleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil bleibe kein Raum.

13

Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten vor.

Entscheidungsgründe

14

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und in dem im Urteilstenor angeführten Umfang begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind die Beiträge unter Berücksichtigung der jährlichen Abfindungszahlungen jeweils gestaffelt auf zehn Jahre zu berechnen. Maßgebend sind dabei allerdings entgegen der Auffassung des Klägers die tatsächlichen jährlichen Auszahlungsbeträge.

15

Maßgebende Vorschrift für die Berechnung der Beiträge ist § 229 Abs. 1 SGB V, der unmittelbar für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und über § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Sozialgesetzbuches für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung gilt. Soweit hier maßgebend bestimmt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, dass Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten und damit gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V mit ihrem Zahlbetrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden. Allerdings nimmt der Kläger die Altersversorgung seines ehemaligen Arbeitgebers nicht, wie ursprünglich vorgesehen, als lebenslange monatliche Rentenleistung in Anspruch, sondern hat von dem Angebot Gebrauch gemacht, sich die Pensionszusage in jährlichen Raten auszahlen zu lassen. Damit fällt diese Zahlung nicht mehr unter die Beitragspflicht des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, sondern unter die von Abs. 1 Satz 3. Tritt danach an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Von der Anwendung dieser Vorschrift gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend und zutreffend aus. Denn es handelt sich, worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist, nicht um eine „Rente“ der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Vielmehr tritt an ihre Stelle die zwischen dem Kläger und der S. AG neu vereinbarte in 5 Raten auszuzahlende Kapitalleistung, die dann auch entsprechend verzinst wird. Vielmehr streiten die Beteiligten über die Auswirkungen auf die Beitragsbemessung und hier, ob jeweils von den Auszahlungsbeträgen einschließlich der darauf entfallenden Zinsen auszugehen ist. Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V und sein systematischer Zusammenhang insbesondere zu § 226 SGB V führen zu der Auslegung, dass die dem Kläger ausgezahlten Raten in tatsächlicher Höhe, also einschließlich der Zinsen, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

16

§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V bestimmt als Beitragsbemessungsgrundlage den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, also den tatsächlich ausgezahlten Betrag. Dass die tatsächliche Auszahlung maßgeblich für die Beitragsberechnung ist, entspricht dem in § 226 SGB V geregelten Zuflussprinzip (vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung; Rdn. 4 zu § 226). Nur was der Versicherte tatsächlich als Einnahmen (so die Überschrift des § 226 SGB V) erhält, ist beitragspflichtig, so der Zahl betrag der Rente (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Da die Empfänger von Versorgungsbezügen beitragsrechtlich nicht anders behandelt werden sollen, was aus der Formulierung - § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V -, „der Zahl betrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen“ ergibt, kommt es auch hier auf die dem Versicherten tatsächlich ausgezahlten Beträge an. In welchem Umfang die bezogene Leistung aus einem Zinsanteil besteht, ist dabei unerheblich (vgl. BSG vom 21. 9. 2005 - B 12 KR 12/04 R -; jurisPK-SGB V/Fischer § 229 Rz 50). Ausgezahlter Betrag und damit die Höhe der der Beitragsbemessung für den Kläger zugrundeliegende Einnahme ist die jeweilige Rate, die dem Kläger am 31. März, beginnend im Jahre 2005, bis 2009 ausbezahlt wird. Dieser Betrag ist mithin für die Bestimmung der Beiträge allein maßgebend.

17

Damit ist schon nach dem Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V weder der von der Beklagten zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Pensionszusage in Höhe von 176.860,60 EUR bereits ab 2005 zugrunde zu legen, noch ist es gerechtfertigt, die ab 2006 auf diesen Betrag gezahlten Zinsen unberücksichtigt zu lassen. Dieses Ergebnis folgt auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang in den Regelungen über die Beitragshöhe. Durch die Bestimmung des Zahlbetrages als Grundlage der Beitragsbemessung bei Renten und Versorgungsbezügen hat der Gesetzgeber auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen abgestellt. Dem entspräche es nicht, bei der Beitragsbemessungsgrenze, wie von der Beklagten durchgeführt, bereits den gesamten Betrag der Pensionszusage zugrunde zu legen, obwohl diese erst nach fünf Jahren insgesamt zur Auszahlung gekommen ist. Gleiches gilt für die Berücksichtigung des Zinsanteils, da auch dieser die Leistungsfähigkeit des Betroffenen mitbestimmt. Er ist daher ebenfalls als Teil des Auszahlungsbetrages der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

18

Die danach vorzunehmende Beitragsberechnung widerspricht auch nicht der Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz SGB V. Zwar sieht, worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist, diese Vorschrift eine Höchstdauer der Aufteilung auf längstens 120 Monate vor, diese Höchstdauer jedoch bezogen auf die jeweilige Leistung, die an die Stelle der Versorgungsbezüge tritt. Diese Leistungen im Sinne der Vorschrift sind hier die fünf Raten, die jeweils für sich an die Stelle der Versorgungsbezüge treten und die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 - 1/120 der Leistung wird als monatlicher Zahlbetrag zugrunde gelegt - auslösen. Für diese Leistungen gilt dann auch jeweils die zeitliche Begrenzung von 120 Monaten mit der Folge, dass in dem hier streitgegenständlichen Modell eine Beitragspflicht, wie von dem Kläger zutreffend errechnet wurde, von insgesamt 14 Jahren besteht, indem auch die letzte 2009 gezahlte Rate eine weiter 10-Jahres-Frist auslöst.

19

Der Umstand, dass diese Berechnung zu einer verwaltungstechnisch umständlich umzusetzenden Beitragsbemessung führt, wie die Beklagte vorträgt, steht dem Ergebnis einer Orientierung der Beitragsbemessung an den tatsächlichen Auszahlungsbeträgen nicht entgegen. Zum Einen bestimmt sich die Beitragspflicht nicht an verwaltungstechnischen Gegebenheiten sondern am Gesetz, zum anderen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass im Rahmen der EDV diese Berechnung zu einem verwaltungstechnischen relevanten Mehraufwand führt.

20

Ohne Bedeutung ist, dass das von der Beklagten vorgelegte gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 12. Februar 2004 in Anmerkung 2.7.1 bei einer Kapitalleistung in Raten für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils die Heranziehung des Gesamtbetrages bestimmt. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dieses gemeinsame Rundschreiben keine Rechtsnormqualität aufweist.

21

Danach ist der Berufung des Klägers insoweit stattzugeben, als er sich gegen die Heranziehung des Gesamtbetrages der ihm zustehenden Pensionszusage bei der Beitragsbemessung richtet. Seine Berufung hat allerdings insoweit keinen Erfolg, als er die sich aus der Versicherung ergebenden Zuschläge ab der zweiten Rate auf die Pensionszahlungen unberücksichtigt lassen will.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger lediglich teilweise obsiegt hat.

23

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Beitragsbestimmung bei in Raten ausgezahlten Versorgungsbezügen hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.