Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Apr. 2016 - L 3 R 346/14

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:0414.L3R346.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung einer Witwerrente und Rückforderung überzahlter Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012.

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Der am ... 1959 geborene Kläger lebte nach eigener Angabe seit ... 2000 mit der am ... 1955 geborenen und am ... 2008 verstorbenen Frau. P. M. in einer Lebensgemeinschaft.

3

Am 12. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten Witwerrente. In dem Antragsformular gab er in dem Formularfeld "Tag der Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der/dem Versicherten" den 30. November 2000 an, und er beantwortete die Formularfrage "Bestand diese Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod der/des Versicherten?" mit Ankreuzen des Kästchens "ja". Er legte die erweiterte Melderegisterauskunft vom 11. Februar 2008 vor, aus der sich ergab, dass die Verstorbene seit dem 13. Mai 2006 unter der Anschrift des Klägers in D.-R. in der L. gemeldet war. Der den Antrag entgegennehmende Mitarbeiter der Beklagten F. vermerkte, dass die Sterbeurkunde keine Angaben über den die Rente beantragenden Ehegatten/Lebenspartner enthalten habe, sodass die Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Tode ausgestellt worden sein müsse, und gab das Vorliegen einer Heiratsurkunde vom 11. Februar 2008 an. Der Kläger bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben im Antrag mit seiner Unterschrift.

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Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 16. April 2008 ab dem 30. Januar 2008 eine große Witwerrente. Sie führte zur Begründung u.a. aus, seine - des Klägers - "Ehefrau P. M." sei am 30. Januar 2008 verstorben. Des Weiteren forderte die Beklagte den Kläger in diesem Bescheid auf, den Sozialversicherungsausweis und das Facharbeiterzeugnis seiner "verstorbenen Ehefrau" zu übersenden.

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Im Rahmen der Überprüfung der Einkommensverhältnisse im März 2012 ermittelte die Beklagte zum Familienstand des Klägers. Aus der Auskunft des Standesamtes der Stadt D.-R. vom 23. Mai 2012 ergab sich, dass der Kläger mit der Verstorbenen nicht verheiratet war. Die Verstorbene sei ausweislich der beigefügten Sterbeurkunde vom 1. Februar 2008 von H.-J. M. geschieden gewesen.

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Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mit, es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 16. April 2008, mit dem ihm eine große Witwerrente bewilligt worden sei, für die Zeit ab 30. Januar 2008 zurückzunehmen und die überzahlten Beträge in Höhe von 17.302,24 EUR zurückzufordern, da der Kläger mit der Verstorbenen nicht verheiratet gewesen sei. Die Rentenzahlung werde zum 30. Juni 2012 eingestellt.

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Mit Bescheid vom 2. Juli 2012 nahm die Beklagte den Bescheid vom 16. April 2008 für die Zeit ab dem 30. Januar 2008 zurück und forderte zur Erstattung der vom 30. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2012 überzahlten Beträge in Höhe von 17.302,24 EUR auf. Der Bescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da der Kläger mit der verstorbenen Frau M. zum Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet gewesen sei. Der Kläger habe als Heiratsdatum den 30. November 2000 angegeben. Durch das Standesamt der Stadt D.-R. sei nunmehr bestätigt worden, dass die Verstorbene zum Zeitpunkt ihres Todes geschieden war. Im Rahmen der Anhörung habe er sich zu der beabsichtigten Rücknahme nicht geäußert. Ein Vertrauen des Klägers auf den Bestand des rechtswidrigen Bescheides sei nicht schutzwürdig. Dem Bescheid wurde eine Aufstellung der Rückzahlungsbeträge vom 30. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2011 und vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 beigefügt. Mit Berichtigungsbescheid vom 28. August 2012 korrigierte die Beklagte die Höhe der Überzahlung in Bezug auf die vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Witwerrente und forderte nunmehr einen Betrag in Höhe von 19.437,40 EUR zurück.

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Mit Schreiben vom 14. September 2012 mahnte die Beklagte die Zahlung des Rückforderungsbetrages an. Der Kläger sprach am 27. September 2012 bei der Beklagten vor und machte geltend, die Schreiben vom 2. Juli und 28. August 2012 nicht erhalten zu haben. Die Beklagte übergab dem Kläger Zweitschriften des Bescheides vom 2. Juli 2012 sowie des Berichtigungsbescheides vom 28. August 2012. Der Kläger führte aus, auch aus finanziellen Gründen eine Rückzahlung nicht leisten zu können. Hierzu reichte er Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

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Am 9. Oktober 2012 beantragte der - nunmehr anwaltlich vertretene - Kläger die Überprüfung des Rücknahmebescheides vom 2. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. August 2012. Er habe lediglich mitgeteilt, seit 30. November 2000 mit der Verstorbenen zusammengelebt zu haben, nicht dagegen, dass die Verstorbene seine Ehefrau gewesen wäre. Auch habe er keine am 11. Februar 2008 ausgestellte Heiratsurkunde vorgelegt. Wahrheitswidrige Angaben habe er nicht gemacht.

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Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Änderung des überprüften Bescheides vom 2. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. August 2012 ab. Die Überprüfung habe zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Sie habe vielmehr ergeben, dass der Kläger ausweislich seiner Unterschrift die Personenstandsdaten bestätigt habe.

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen im Überprüfungsantrag vom 8. Oktober 2012. Mit Teilabhilfebescheid vom 4. April 2013 nahm die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 16. April 2008 erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012 zurück und forderte zur Erstattung der Überzahlungen in Höhe von 10.726,50 EUR auf. Es sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass die Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, da sie die Verstorbene als Ehefrau des Klägers bezeichnet habe. Sein Vertrauen auf den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig. Im Rahmen der Ermessensprüfung habe sie jedoch berücksichtigt, dass auch ein Mitverschulden der Behörde, insbesondere bei der Feststellung des persönlichen Status als Witwer, vorgelegen habe.

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Der Kläger hat am 6. Mai 2013 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Er habe aufgrund von Hinweisen aus seiner Bekanntschaft den Antrag gestellt, da er in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Verstorbenen zusammengelebt habe. Bei der Antragstellung habe er keine Falschangaben gemacht. Er habe lediglich die Sterbeurkunde, nicht aber eine Heiratsurkunde vom 11. Februar 2008 vorgelegt. Dass der Bescheid rechtswidrig gewesen sei, habe er nicht erkannt. Es könne auch nicht mit dem Maßstab eines Juristen gemessen werden, sondern nur mit dem eines durchschnittlichen Verbrauchers. Er sei davon ausgegangen, dass seine Lebensgemeinschaft mit der Verstorbenen für die Bewilligung einer Witwerrente ausreichend gewesen sei. Er habe auf den Bestand des Bescheides vertraut. Die erbrachten Leistungen habe er für den Lebensunterhalt verbraucht. Außerdem könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Eine Rückforderung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides scheide vorliegend aus.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2013 hat die Beklagte den über die Teilabhilfe hinausgehenden Widerspruch zurückgewiesen. Es sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass die Beklagte von einer Verheiratung mit der Verstorbenen ausgegangen sei, da sie im Bescheid die Versicherte als die "Ehefrau" bezeichnet habe. Aufgrund eines Mitverschuldens der Behörde ergebe sich jedoch eine Verringerung des zu erstattenden Betrages.

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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 13. März 2014 die Klage abgewiesen. Es sei Allgemeinwissen, dass Witwerrente nur an den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner geleistet werde.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Juni 2014 zugestellte Urteil am 25. Juli 2014 vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Der Begriff der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei nicht Allgemeingut. Der Kläger habe aufgrund von Hinweisen aus der Bekanntschaft angenommen, dass er einen Anspruch auf Witwerrente auch dann habe, wenn er in eheähnlicher Gemeinschaft mit der Verstorbenen gelebt habe. Dies habe der aufnehmende Sachbearbeiter der Beklagten offensichtlich ebenfalls angenommen. Des Weiteren sei die nach Jahren und nicht nach monatlichen Beträgen erfolgte Aufhebung nicht rechtmäßig.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. März 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 2. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. August 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012 zurückzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger habe in seinem Antrag auf Hinterbliebenenrente falsche Angaben gemacht. Er habe den 30. November 2000 als Tag der Eheschließung/Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der/dem Versicherten benannt und die Frage, ob die Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod der/des Versicherten bestanden habe, durch Ankreuzen des Kästchens "ja" beantwortet. Diese Angaben habe er grob fahrlässig unrichtig gemacht. Darüber hinaus habe der Kläger aus dem Rentenbewilligungsbescheid ohne weiteres erkennen können, dass die Beklagte von einer Eheschließung mit der Verstorbenen ausgegangen sei. Auf Seite 2 des Bescheides habe sie festgestellt: "Ihre Ehefrau P. M. ist am 30.1.2008 verstorben". Im weiteren Verlauf auf Seite 4 habe sie nochmals die Verstorbene als "Ihre Ehefrau" bezeichnet. Aus den Hinweisen auf Seite 5 des Bescheides ergebe sich, dass eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft nur gegeben sei, wenn eine Eintragung vorliege. Ein mögliches Mitverschulden der Beklagten sei im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden.

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Der Senat hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt. Es wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 14. April 2016 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten, die sämtlich Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

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Der Zulässigkeit der Klage steht dabei nicht entgegen, dass sie bereits am 6. Mai 2013 erhoben worden ist, obwohl das nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Vorverfahren erst mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2013 abgeschlossen wurde. Die Klageerhebung ist auch vor Beendigung des außergerichtlichen Vorverfahrens möglich, wenn die Entscheidung über den Widerspruch während des Klageverfahrens erfolgt, weil es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung handelt, die erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 78, Rn. 2, 8, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 78 Rn. 3).

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Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen über die Änderungen im Teilabhilfebescheid vom 4. April 2013 hinausgehenden Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 2. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. August 2012.

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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

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Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der noch streitigen Verwaltungsentscheidung nicht vor.

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1. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 2. Juli 2012 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 28. August 2012 und der Teilabhilfebescheid vom 4. April 2013 begegnen zunächst keinen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit.

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a) Sowohl der Bescheid vom 2. Juli 2012 als auch der Berichtigungsbescheid vom 28. August 2012 und der Teilabhilfebescheid vom 4. April 2013 sind gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wirksam bekannt gegeben geworden. Adressat war der bis dahin nicht anwaltlich vertretene Kläger, der den Bescheid vom 2. Juli 2012 sowie den Berichtigungsbescheid vom 28. August 2012 - zumindest spätestens im Rahmen seiner Vorsprache am 27. September 2012 - erhalten hat.

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b) Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorzunehmende Anhörung ist erfolgt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Rentenbewilligung aufzuheben, und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

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c) Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid so klar formuliert ist, dass der Adressat eindeutig erkennen kann, was die Behörde will. Die Verfügungssätze des Bescheids sind vorliegend nach ihrem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei und haben den Kläger bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, sein Verhalten daran auszurichten. Er konnte eindeutig erkennen, dass die Beklagte die Rentenbewilligung für die Zeit vom 30. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2012 in voller Höhe aufgehoben und die Erstattung des Gesamtbetrages in Höhe von 19.437,40 EUR von ihm verlangt hat. Eine fehlende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Aufhebung nach Jahren. Der Rentenbewilligungsbescheid wurde zunächst für seine gesamte Bewilligungsdauer aufgehoben, eine monatsweise Aufschlüsselung der Beträge war daher nicht erforderlich. Soweit mit Teilabhilfebescheid vom 4. April 2013 nur noch der Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012 aufgehoben wird, ergibt sich auch dies aus dessen Verfügungssatz. Der nunmehr noch zu zahlende Rückforderungsbetrag ist benannt und für den Kläger erkennbar gewesen.

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d) Das Erfordernis einer Aufhebung nach monatlichen Beträgen ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Danach ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, in welcher die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der vom Bescheid Betroffene muss aus dieser Entscheidung erkennen können, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Nur dann ist er in der Lage, die Verwaltungsmaßnahme zu begreifen, zu akzeptieren oder sie mit einem statthaften Rechtsbehelf anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht nur formelhaft oder allgemein, sondern bezogen auf den konkreten Einzelfall darzustellen. Ein schriftlicher Bescheid muss für einen seriösen, um Verständnis bemühten Leser ohne spezielle Kenntnis der besonderen Rechtsmaterie aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 3 R 17/08 -, juris, Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt, die Rentenbewilligung werde aufgehoben, weil er fehlerhafte Angaben gemacht und die Rechtswidrigkeit des Bescheides habe erkennen benannt. Hinsichtlich des Umfangs der Aufhebung ist zunächst der gesamte Zeitraum betroffen gewesen, nach Teilabhilfe noch der Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012. Sämtliche in dieser Zeit geleisteten Beträge wurden zurückgefordert. Die Verwaltung darf sich im Rahmen der Begründung auf die tragenden Gründe beschränken, wenn dem Betroffenen - wie hier - die Sach- und Rechtslage bekannt ist oder der Fall keine komplizierten Problemstellungen bietet, die der Betroffene ohne weiteres nachvollziehen kann (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 35 SGB X, Rn. 13). Die Gesamtsumme ergab sich aus der Addition der einzelnen Monatsbeträge und war damit auch für den Kläger leicht ermittelbar und nachrechenbar.

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2. Der zur Überprüfung gestellte Rücknahmebescheid ist in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 4. April 2013 auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ist § 45 SGB X. Danach wird ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, soweit er von Anfang an rechtswidrig begünstigend ist und der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Dies ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 SGB X der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat bzw. wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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a) Die Bewilligung der Witwerrente war rechtswidrig begünstigend. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf eine Witwerrente nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Nach § 46 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 242 a Abs. 4 SGB VI haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente u.a., wenn die Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist und der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger war mit der Verstorbenen nicht verheiratet. Eine Eingetragene Partnerschaft bestand ebenfalls nicht.

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b) Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Zwar trägt er vor, auf den Bestand des Bescheides vertraut und die Rentenzahlungen im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht zu haben.

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aa) Auf Vertrauen kann sich der Kläger aber zum einen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da seine Angaben auf dem Formblatt im Hinblick auf eine Ehe bzw. zum Vorliegen einer Eingetragenen Partnerschaft mit der Verstorbenen unrichtig waren. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

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Unter Angaben sind dabei nur Tatsachenangaben zu verstehen. Werden vom Kläger die Anwendung von Rechtsnormen oder die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe verlangt, sind die entsprechenden Äußerungen im Verwaltungsverfahren folglich bereits keine "Angaben" im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und damit auch von vornherein nicht geeignet, insofern sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu bestimmen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 R 8/12 R -, juris, Rn. 27). Tatsachen sind sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Gegenwart oder Vergangenheit. Ob zwei Menschen miteinander verheiratet sind, ist eine Tatsache in diesem Sinne. Die Ehe wird vor dem Standesbeamten geschlossen, wobei die Verlobten vor dem Standesbeamten gleichzeitig anwesend sein und erklären müssen, dass sie die Ehe eingehen wollen. Die Eheschließung ist mittels Eheurkunde nachweisbar. Gleiches gilt für die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eine Tatsachenangabe, ebenso, ob die Ehe bzw. die Eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tod der Versicherten bestanden hat. Es handelt sich nicht lediglich um eine Rechtsauffassung oder um eine Subsumtion unter Rechtsbegriffe. Der Kläger hat mit der Verstorbenen am 30. November 2000 weder eine Ehe noch eine Eingetragene Partnerschaft begründet. Diese Tatsachenangabe war falsch.

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Diese für die Bewilligung der Witwerrente wesentlichen Angaben hat der Kläger zumindest grob fahrlässig unrichtig abgegeben. Es gilt ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff (bereits BSG, Urteil vom 20. September 1977 - 8/12 RKg 8/76 -, juris, Rn. 25, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, juris, Rn. 23). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen.

39

Mit seiner Unterschrift unter dem Rentenantrag versicherte der Kläger, sämtliche Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. Zwar ist sich der Senat um die Ausnahmesituation bewusst, in der sich ein Mensch bei der Beantragung einer Hinterbliebenenrente aufgrund des Verlustes einer ihm nahestehenden Person befindet. Dennoch geht er davon aus, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit seiner Angabe insbesondere zum Tag der Eheschließung hätte erkennen können. Angaben sind dann falsch gemacht, wenn dem Betroffenen ohne weitere Überlegungen klar sein musste, dass er den betreffenden Umstand mitzuteilen hat. Sofern eine Leistung auf Antrag gewährt wird, ist auf den Antrag abzustellen (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 81). Der Kläger ist der deutschen Sprache mächtig. Er hat nach der Schulausbildung einen Teilfacharbeiterabschluss als Gärtner erzielt und verfügt nach Einschätzung des Senats unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aufgrund seines Auftretens in der mündlichen Verhandlung über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten, den Anforderungen des täglichen Lebens gewachsen zu sein, sich zu artikulieren und mit Behörden auseinanderzusetzen und insbesondere auch ihn betreffende Fragen, zum Beispiel zu seiner Person und zu seinem Personenstand, vollständig und richtig zu beantworten. Dies ergibt sich aus der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. So gab er gegenüber dem Senat an, die Verstorbene nicht geheiratet zu haben, weil sie "das Geld für die Scheidung nicht zusammen" gehabt hätten. Sowohl der Kläger als auch die Verstorbene hätten bis zu deren Tod in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Über die Versorgung des überlebenden Partners hätten sie nie gesprochen.

40

Der Kläger wusste, dass sie nicht geheiratet hatten. Ihm war auch bekannt, dass es keine Eintragung einer Partnerschaft in ein Partnerschaftsregister gab. Der Vortrag des Klägers, er habe aufgrund eines Tipps eines Bekannten, "da doch mal hinzugehen", angenommen, die Lebensgemeinschaft könnte als Anspruchsbegründung für eine Hinterbliebenenrente ausreichend sein, zeigt aufgrund dieser Wortwahl gleichzeitig, dass er dennoch genügend Zweifel diesbezüglich hatte. Insbesondere wusste der Kläger auch, dass der Bekannte keine juristische Vorbildung hatte. Als unüblich ist ebenfalls anzusehen, dass der vom Kläger beauftragte Bestatter, der sich nach seiner - des Klägers - Auskunft um alles gekümmert habe, nicht darauf hingewiesen haben soll, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht bestehe. Üblicherweise beantragen die beauftragten Bestatter die Hinterbliebenenrente sogar beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Auch aufgrund dieses Umstandes hätte der Kläger Zweifel hinsichtlich seines Anspruchs auf Witwerrente haben müssen, die er gegenüber der Beklagten hätte aufdecken müssen.

41

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger die falschen Angaben insbesondere zum Tag der Eheschließung nicht unter dem ausdrücklichen Hinweis abgegeben hat, dass er - ohne verheiratet zu sein - lediglich seit dem 30. November 2000 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Verstorbenen zusammenlebte. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger mündlich nicht ausdrücklich behauptet hat, mit der Versicherten verheiratet gewesen zu sein. Im Antragsformular hat er jedoch unterschrieben, der Tag der Eheschließung bzw. der Begründung der Eingetragenen Partnerschaft sei am 30. November 2000 gewesen. Auch eine etwaige Annahme des Klägers, mit der Verstorbenen in einer Partnerschaft gelebt zu haben, führt nicht dazu, keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Dabei ist es unerheblich, dass nach dem Partnerschaftsgesetz eine Partnerschaft nur zwischen Personen gleichen Geschlechts begründet werden kann. Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Partnerschaft bzw. des Partners durchaus auch bei Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau verwendet wird. Keinesfalls lag jedoch eine "Eingetragene Partnerschaft" vor. Ein Irrtum des Klägers hierüber ist mangels Eintragung nicht möglich. Dies war dem Kläger auch bewusst. Daran ändert auch die erweiterte Meldeauskunft nichts. Diese bestätigt lediglich die Meldeadresse einer Person, nicht jedoch deren Familienstand. Dennoch hat der Kläger angegeben, mit der Verstorbenen seit dem 30. November 2000 eine Ehe bzw. Eingetragene Partnerschaft geführt zu haben und dies mit seiner Unterschrift bestätigt.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger geschilderten Bruchstücken des Gesprächs bei der Beklagten. Ein Gesprächsverlauf für die Beantragung der Witwerrente am 12. Februar 2008 lässt sich sowohl unter Berücksichtigung dieser Angaben als auch der des Mitarbeiters der Beklagten nicht mehr rekonstruieren. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe als Erstes zum Mitarbeiter der Beklagten "Meine Lebensgefährtin ist verstorben" gesagt, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Der Senat konnte sich vom Wahrheitsgehalt dieser Aussage nicht überzeugen. Es erscheint bereits zweifelhaft, dass sich der Kläger an den genauen Wortlaut des Einleitungssatzes erinnern können will. Außer dieser Einleitung hat der Kläger nämlich keine weiteren Einzelheiten zum Gesprächsverlauf machen können. Das Gespräch liegt über acht Jahre zurück. Wenn er sich tatsächlich an den genauen Wortlaut des ersten Satzes erinnern sollte - wovon der Senat nicht ausgeht -, spricht dies auch für eine zielgerichtete, geplante Gesprächsführung und damit für eine Kenntnis über die Bedeutung seiner weiteren unzutreffenden Angaben für die spätere Rentenbewilligung. Nicht überzeugend ist für den Senat auch die Angabe, der Mitarbeiter der Beklagten habe daraufhin geantwortet, dass es ein neues Gesetz gebe und er - der Mitarbeiter - nachschauen müsse. § 46 Abs. 4 SGB VI, der die Witwerrente auch für den überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorsieht, wurde bereits mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügt und war damit im Februar 2008 schon seit über drei Jahren geltendes Recht. Ebenfalls nicht glaubhaft ist für den Senat die in der mündlichen Verhandlung erstmals gemachte Angabe des Klägers, dass es zwei Gespräche bei der Beklagten gegeben habe. In den Verwaltungsakten finden sich keine Hinweise für ein Gespräch bzw. eine Antragstellung vor der Beantragung der Witwerrente am 12. Februar 2008. Der Senat geht davon aus, dass es zumindest auch einen Aktenvermerk über eine erste Vorsprache gegeben hätte, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätte. Der Kläger konnte auch keine weiteren Angaben zu den sonstigen Inhalten beider Gespräche machen. Auch hat nicht der Mitarbeiter F. - wie vom Kläger behauptet - ihn bei seiner ersten Vorsprache beraten, sondern vielmehr den Antrag am 12. Februar 2008 aufgenommen. Es ist unklar, welcher Mitarbeiter im Gesetz nachgeschaut und den Kläger angehalten haben soll, die erweiterte Meldeauskunft vorzulegen. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten, der fehlenden Erinnerungen an sonstige Details der Gespräche und des Zeitablaufs sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisgewinns im Rahmen des laufenden Verfahrens ist der Senat von der vom Kläger behaupteten Eingangsformulierung "Lebensgefährtin" nicht überzeugt. Es wird vielmehr für naheliegend erachtet, dass der Kläger unter dem insoweit auch zutreffenden Hinweis darauf, dass seine "Frau" bzw. "Partnerin" verstorben ist, eine Rente beantragt hat, so dass es zu einem Missverständnis auf Seiten des Mitarbeiters der Beklagten gekommen ist, welches durch das Überlesen des Vermerks zum Personenstand der Verstorbenen in der Sterbeurkunde vom 1. Februar 2008 und die Annahme des Vorliegens einer Heiratsurkunde vom 11. Februar 2008 - mutmaßlich unter Heranziehung der erweiterten Meldeauskunft vom 11. Februar 2008 - nicht erkannt wurde, so dass im Antrag auf Witwerrente als Tag der Eheschließung der 30. November 2000 aufgenommen und vom Kläger mit seiner Unterschrift als zutreffend bestätigt wurde. Diese Fehler auf Seiten der Beklagten lassen dabei nicht die grobe Fahrlässigkeit des Klägers entfallen, sind jedoch im Rahmen der Ermessensprüfung (siehe unten) zu berücksichtigen.

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bb) Auf Vertrauen kann sich der Kläger gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X auch deshalb nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

44

Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X), und ist zu bejahen, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (Schütze in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45, Rn. 56 m.w.N.). Hierbei ist wiederum der individuelle Verständnishorizont des Begünstigten maßgeblich (s.o.). Im Allgemeinen besteht für den Betroffenen kein Anlass, einen Verwaltungsakt auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Anderenfalls würde das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten von der Behörde auf diesen verlagert (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, juris). Allerdings sind die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet, sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffendem Schaden zu bewahren (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 75/95 -, juris, Rn. 19). Daher ist der Adressat eines Verwaltungsakts rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid auch zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.). Die Unkenntnis ist daher grob fahrlässig, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (BSG, Urteil vom 26. August 1987 - 11a RA 30/86 -, juris, Rn. 19). Davon ist bei Fehlern auszugehen, die sich aus dem begünstigenden Verwaltungsakt selbst oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, a. a. O.).

45

Die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich vorliegend daraus, dass es sich dem Kläger geradezu aufdrängen musste, dass die Beklagte von einer Ehe mit der Verstorbenen ausgegangen ist und ihm die Witwerrente bewilligt hat, ohne zu vermerken, dass die bei ihm konkret vorliegenden Umstände einer bloßen Lebensgemeinschaft ausreichend seien, und daher der Bescheid nicht rechtmäßig sein kann. Für die Erkenntnis dieses Fehlers waren auch keine besonderen Kenntnisse der Rechtslage erforderlich, denn es liegt der Hand, dass der Bescheid aufgrund der Annahme einer Ehe nicht zutreffend sein kann. Die Beklagte gewährte dem Kläger "Witwerrente", obwohl er kein "Witwer" war. Mehrfach erwähnt sie in dem Bescheid, dass die Verstorbene die "Ehefrau" des Klägers gewesen war. So führt sie auf Seite 2 des Bescheides aus: "Sie haben Anspruch auf große Witwerrente. Ihre Ehefrau P. M. ist am 30.01.2008 verstorben, und Sie haben das 45. Lebensjahr vollendet."

46

Der Kläger konnte dabei auch nicht annehmen, dass es sich hierbei lediglich um eine Zusammenfassung aller möglichen Konstellationen handelte. Er musste vielmehr - in Anbetracht der genauen und jeweils korrekten Daten im Übrigen - davon ausgehen, dass die Beklagte sich in Bezug auf seinen Familienstand irrte und ihm möglicherweise die Begünstigung nicht zusteht. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger davon ausgegangen sein will, dass der Begriff "Ehefrau" aufgrund des neuen Partnerschaftsgesetzes als Synonym im Bescheid verwendet wurde. Eine Ehefrau ist nur die Frau, die ein Mann geheiratet hat. Es handelt sich bei dem Wort "Ehefrau" nicht um ein Synonym für jegliche Lebensgefährtinnen bzw. eine Sammelbezeichnung hierfür. Das war und ist - nach dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung - auch diesem bewusst gewesen. Vorliegend hält es der Senat daher nicht für glaubhaft, dass der Kläger gemeint haben will, mit der Bezeichnung "Ehefrau" sei seine verstorbene Lebensgefährtin zutreffend bezeichnet worden. Darüber hinaus zeigt sich auf Seite 5 des Bescheides, dass die Rente mit einer erneuten Eheschließung bzw. einer Eintragung einer Lebenspartnerschaft ende, so dass der Kläger verpflichtet sei, dies unverzüglich mitzuteilen. Hieraus war für den Kläger ersichtlich, dass die Eintragung maßgeblich ist, um die Lebenspartnerschaft mit der Ehe gleichzustellen. Es hätte ihm bewusst werden müssen, dass eine nichteingetragene "Lebenspartnerschaft" weder positiv noch negativ rentenerheblich ist. Wenngleich dem Kläger nicht bekannt sein musste, dass eine Partnerschaft nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen geschlossen werden kann, so musste es sich ihm doch aufdrängen, dass - bei Nichtvorliegen einer Ehe - für die Rechtserheblichkeit einer Partnerschaft die Eintragung als leistungsrelevanter Umstand angenommen wird, der bei ihm nicht vorlag. Nicht ausreichend ist insoweit, dass der Kläger sich "gar nichts" gedacht haben will, als er den Bescheid erhalten habe. Seine Erkenntnisfähigkeit ist nicht derart eingeschränkt, dass dies zu einer anderen Sicht des Kennenmüssens führen könnte. Der zum Gärtner (Teilfacharbeiter) ausgebildete Kläger verfügt nach Einschätzung des Senats aufgrund des Auftretens in der mündlichen Verhandlung über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten, Bescheide zu lesen und zu verstehen.

47

Der Senat ist ebenfalls davon überzeugt, dass dem Kläger auch Bedenken an der Richtigkeit des Bescheids erwachsen sind. Zwar führt er aus, keine Zweifel gehegt zu haben. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Seine Bedenken zeigen sich insbesondere darin, dass er nach eigener Angabe mit niemanden über die Bewilligung der Witwerrente gesprochen habe. Auch seinem Bekannten, der ihm den Tipp gegeben hatte, will er hiervon nicht berichtet haben. Dies führt nicht zur Annahme einer diesbezüglichen Gutgläubigkeit des Klägers. Vielmehr spricht diese Angabe dafür, dass er wusste, dass ihm die Rente nicht zusteht, oder er zumindest genügend Zweifel hatte, und deshalb keine weiteren Personen hierüber informieren wollte. Der Kläger konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung auch keine überzeugende Erklärung abgeben, sondern wies vielmehr erst nach Vorgabe seines Prozessbevollmächtigten auf einen abgebrochenen Kontakt hin. Seine Zweifel hätte der Kläger bei der Beklagten durch eine entsprechende Nachfrage ausräumen können und müssen. Dies hat er nicht getan. Er hat auch nicht die noch angeforderten Unterlagen nachgereicht, bzw. vorgesprochen und mitgeteilt, dass er die Unterlagen nicht einreichen könne.

48

c) Die Beklagte war nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X auch befugt, den Bescheid vom 16. April 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, weil hier ein Fall fehlenden Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Die Rücknahme war dabei bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides möglich (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X). Die Beklagte hat zudem die für die Rücknahme maßgebliche Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, nach dem die Aufhebung nur innerhalb eines Jahres möglich ist. Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der behördliche Kenntniserlangung von den Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, und setzt regelmäßig die Anhörung des Betroffenen zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung voraus (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Die Beklagte erlangte am 23. Mai 2012 Kenntnis davon, dass der Kläger und die Versicherte nicht verheiratet waren. Die Anhörung des Klägers zu der beabsichtigten Rücknahme wurde umgehend durchgeführt. Die Rücknahme erfolgte mit Bescheid vom 2. Juli 2012 innerhalb der Frist.

49

d) Schließlich entspricht die Ermessensentscheidung hinsichtlich einer Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erst ab dem 1. Januar 2010 den gesetzlichen Vorgaben aus § 45 SGB X (sog. Rücknahmeermessen, vgl. etwa BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 12/08 R - juris, Rn. 10 m.w.N.). Die Begründung des Bescheides muss zum einen erkennen lassen, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung treffen wollte und getroffen hat, und zum anderen auch diejenigen Gesichtspunkte benennen, von denen sie bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Der von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens. In diesem eingeschränkten Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der gerichtlichen Kontrolle (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Insoweit ist auch der Inhalt des Widerspruchsbescheides maßgebend (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB X). Nach dem Inhalt des Teilabhilfebescheides vom 4. April 2013 und des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2013 war sich die Beklagte des eingeräumten Ermessensspielraums erkennbar bewusst. Der Sozialleistungsträger hat bei einer Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die Grenzen des Ermessens einzuhalten. Normzweck ist die Lösung des Konflikts zwischen dem Grundsatz der Recht- und Gesetzmäßigkeit jedes Verwaltungshandelns einerseits und der Rechtssicherheit, insbesondere dem Vertrauensschutz des Bürgers, andererseits (Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, 5/15, § 45 SGB X, Rn. 2; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, 88. EL, § 45 Rn. 4, beck-online). Eine Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts soll nach Überlegung des Gesetzgebers daher dann möglich sein, wenn in bestimmten Fällen das durch das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz grundsätzlich geschützte Vertrauen des Adressaten eines Bescheids in dessen Bestand nicht schützenswert ist bzw. überhaupt nicht besteht (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 27). Die Beklagte hat berücksichtigt, dass Witwerrente nur Witwern zusteht und insoweit eine ungerechtfertigte Bewilligung von Witwerrente erfolgt ist. Sofern ausnahmsweise ein nicht bestehender Leistungsanspruch anerkannt wird, solle der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt werden. Zutreffend hat die Beklagte darüber hinaus ein eigenes Mitverschulden angenommen und durch Beschränkung des Rücknahmezeitraums erst ab dem 1. Januar 2010 und eine entsprechende Reduzierung des Rückforderungsbetrages berücksichtigt. Ihr Mitarbeiter F. hat die Angaben des Klägers ungefragt und ungeprüft übernommen und trotz Fehlens einer Eheurkunde mangels Eheschließung das Vorliegen einer "Heiratsurkunde", ausgestellt am 11. Februar 2008, bestätigt. Der Senat geht dabei davon aus, dass sich diese Bestätigung auf die erweiterte Meldeauskunft der Stadt D.-R. vom 11. Februar 2008 bezogen hat. Auch seien laut Vermerk des Mitarbeiters in der Sterbeurkunde keine Angaben zum die Rente beantragenden Ehegatten enthalten gewesen, obwohl die im Verfahren vorgelegte Sterbeurkunde vom 1. Februar 2008 die Angabe "Die Verstorbene war geschieden" enthält. Ob es dabei darüber hinaus zu einer konkreten Nachfrage bezüglich einer Eheschließung gekommen ist oder ob der Mitarbeiter eine Eingetragene Partnerschaft ohne Nachweise angenommen hat, blieb auch nach dessen Auskunft ungeklärt. Die angestellten Ermessenserwägungen weisen keine Rechtsfehler auf.

50

e) Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2012 aufgehobenen Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 10.726,50 EUR sind daher vom Kläger zu erstatten. Die Gesamtsumme ergibt sich dabei aus den einzelnen Zahlungen:

51

Zeitraum

52

Monatliche Rente

53

Gesamt

54

Januar 2010 bis Juni 2010 (6 Monate)

55

361,60 EUR

56

2169,60 EUR

57

Juli 2010 bis Dezember 2010 (6 Monate)

58

357,81 EUR

59

2146,86 EUR

60

Januar 2011 bis Juni 2011 (6 Monate)

61

356,62 EUR

62

2139,72 EUR

63

Juli 2011 bis Juni 2012 (12 Monate)

64

355,86 EUR

65

4270,32 EUR

66

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

67

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Apr. 2016 - L 3 R 346/14 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

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Bundessozialgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - B 5 R 8/12 R

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 8 SO 12/08 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin für Kosten der Eingliederungshilfe seit April 2003.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich zuletzt gegen die Rückforderung von Rente wegen voller Erwerbsminderung iHv 4244,40 Euro für den Zeitraum vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze.

2

Der am 1968 geborene Kläger beantragte im August 2004 Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab er an, Gesellschafter (Kommanditist) des Autohauses D. GmbH und Co. KG zu sein und bis Februar 2004 Geschäftsführer gewesen zu sein. Auf Nachfrage erklärte er unter dem 3.2.2005 auf dem Formblattvordruck Forms R 14345 ("Erklärung bei selbständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn") der Beklagten, im Zeitraum vom 1.9.2004 bis 8.11.2004 nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts einen steuerrechtlichen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von "0 EUR" erzielt zu haben. Dabei war er ausdrücklich dazu aufgefordert worden, für die Höhe des Gewinns erforderlichenfalls eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen und ggf eine Bescheinigung des Steuerberaters beizufügen. Der Steuerberater bestätigte die Angaben des Klägers auf demselben Dokument.

3

Mit Bescheid vom 18.2.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines "Leistungsfalls" vom 6.2.2004 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von September 2004 bis Februar 2007. Der Rentenbescheid enthält auf Seite 4 folgenden Hinweis:

        

"Die Rente wird auf der Grundlage einer vorausschauenden Beurteilung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV bewilligt. Dabei ist davon ausgegangen worden, dass entsprechend der Erklärung vom 03.02.2005 und dem Schreiben des Steuerberaters vom 31.01.2005 das Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV seit dem 01.09.2004 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Daher besteht die Verpflichtung, uns jeweils bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Rentenbeginns und der Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres das Arbeitseinkommen abzüglich der Betriebsausgaben - jedoch vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge - mitzuteilen. (…)

        

Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten."

4

Auch die Anfrage der Beklagten vom 17.5.2005 beantwortete der Kläger unter Bestätigung seines Steuerberaters unter dem 24.5.2005 dahin, dass für die Zeit vom 1.9.2004 bis zum 30.4.2005 kein Gewinn erzielt worden sei. Schließlich legte der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 8.3.2006 vor. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro aus.

5

Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 18.2.2005 "hinsichtlich der Rentenhöhe" mit Wirkung ab dem 1.9.2004 zurück und forderte die vom 1.9. bis 31.12.2004 entstandene Überzahlung iHv 4244,40 Euro zurück (Bescheid vom 14.6.2007). In der Begründung führte sie aus, die Rücknahme des Rentenbescheides sei sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zulässig, weil der Kläger sich zum einen auf Vertrauen in den Rentenbescheid nicht berufen könne (§ 45 Abs 2 S 3 SGB X) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs 3, 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil Umstände, die die Rücknahme und die damit verbundene Rückforderung als unbillige Härte erscheinen ließen, nach Lage der Akten nicht ersichtlich seien.

6

Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er im Jahre 2004 als Kommanditist am Autohaus D. GmbH und Co. KG beteiligt und darüber hinaus Miteigentümer eines ausschließlich an diese Firma vermieteten Grundstücks gewesen sei. Steuerrechtlich habe eine Betriebsaufspaltung vorgelegen, sodass die Vermietungseinkünfte (27 325,00 Euro) Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten. Aus der Beteiligung an dem Autohaus D. sei ihm im Jahre 2004 ein Verlust von 19 685,29 Euro zugewiesen worden, der wegen § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werde, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG verrechnet werden könne. Dieser Verlust sei jedoch für die hier relevante Berechnung des Arbeitseinkommens in Ansatz zu bringen. Maßgeblich sei insoweit der Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG vom 7.2.2006, der sich als Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid darstelle und die Höhe der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb verbindlich festlege. Aus diesem ergäben sich für den Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7639,80 Euro. Damit bestehe zumindest Anspruch auf eine Teilrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008).

7

Das SG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.9.2010 entsprechend dem Antrag des Klägers den Bescheid vom 14.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2008 abgeändert, "stattdessen … eine Reduzierung auf nur 3/4 der Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgenommen und den Erstattungsbetrag entsprechend gemindert". Das Hessische LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 24.9.2010 zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2012; Beschluss vom 19.3.2012: Berichtigung des Tenors in Ziffer II wegen offenbarer Unrichtigkeit). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 18.2.2005 sei im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv rechtswidrig gewesen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten habe auf Angaben des Klägers beruht, die dieser in wesentlicher Hinsicht unrichtig gemacht habe. Ausweislich des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides vom 8.3.2006 für das Kalenderjahr 2004 habe nämlich das Arbeitseinkommen des Klägers im Jahr 2004 oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro wie auch aller Teilrenten gelegen, sodass von Anfang an kein Rentenanspruch bestanden habe. Der von der Beklagten nicht näher informierte Kläger habe indessen auf die Angaben seines Steuerberaters vertrauen dürfen, sodass ihm weder grobe Fahrlässigkeit iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 2 SGB X noch Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.2.2005 vorgeworfen werden könne. Die Beklagte, die das ihr im Rahmen von § 45 SGB X zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, dürfe auch nicht nachträglich die Rechtsgrundlage für ihren Aufhebungsbescheid austauschen und sich auf § 48 SGB X berufen.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung des § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und stützt ihre Begründung nunmehr auch auf § 48 SGB X. Der Rentenbescheid vom 18.2.2005 sei rechtswidrig, weil der Kläger bzw sein Steuerberater in grob fahrlässiger Weise unrichtige bzw unvollständige Angaben gemacht hätten. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Gewerbebetrieb, das als Arbeitseinkommen nach § 15 Abs 1 SGB IV iVm den Vorschriften des Einkommensteuerrechts definiert werde, seien nicht die einkommensteuerrechtlichen Regelungen für Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft beachtet worden. Der Kläger bzw der Steuerberater, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen sei, hätten die Relevanz des § 15a EStG für den Hinzuverdienst kennen müssen. Der Formvordruck R 1434 verweise ausdrücklich auf den steuerrechtlichen Gewinn nach den allgemeinen Steuerermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 18.2.2005 auch nach Ablauf von zwei Jahren zurückzunehmen und die Überzahlung zurückzufordern. Eine solche Befugnis ergebe sich auch, weil der Rentenbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden sei. Im Übrigen habe sie - die Beklagte - entgegen der Ansicht des SG auch ihr von § 45 SGB X eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, was auch das LSG bestätigt habe.

9

Zudem sei vorliegend - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.7.2005 - L 3 RJ 111/04; LSG Niedersachsen-Bremen Urteile vom 15.8.2002 - L 12 RA 7/01 - und vom 30.5.2007 - L 2 KN 12/07; Sächsisches LSG Urteil vom 12.10.2010 - L 4 R 263/09) - § 48 SGB X auch dann anwendbar, wenn der Einkommensteuerbescheid erst nach Bekanntgabe des Rentenbewilligungsbescheids ergehe. Denn erst mit Erlass bzw Bekanntgabe des Steuerbescheids für das fragliche Einkommensteuerjahr werde die Steuerschuld des Steuerpflichtigen konstitutiv festgestellt und das maßgebliche Einkommen gelte als "erzielt" iS von § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X. Dem Einkommensteuerbescheid komme insoweit Tatbestandswirkung zu, als sich der zuständige Rentenversicherungsträger auf die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Angaben stütze. Eine Änderung der Begründung durch den Wechsel der Rechtsgrundlage (§ 48 Abs 1 SGB X anstelle von § 45 Abs 1 SGB X) sei zulässig, § 41 Abs 2 SGB X sowie § 42 SGB X stünden nicht entgegen. Denn letztlich liege hier nur ein das Wesen des Aufhebungsbescheids nicht verändernder Begründungswechsel vor. Eine Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt iS von § 43 Abs 1 S 1 SGB X stelle das nicht dar. Denn ändere sich der Verfügungssatz nicht, so werde bei gleichbleibender Regelung lediglich die Begründung ausgetauscht. Weder der Bescheid vom 14.6.2007 noch der Bescheid vom 30.10.2008 sei in seinem jeweiligen Regelungsbereich dadurch nachträglich geändert worden, dass sie - die Beklagte - ihre Begründung nunmehr (auch) auf § 48 SGB X stütze.

10

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts im Wesentlichen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen, weil das SG die angegriffenen Bescheide im Ergebnis zutreffend abgeändert hat.

14

Der Bescheid vom 14.6.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 verlautbaren neben der Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Bescheid vom 18.2.2005 die Feststellung einer Überzahlung in Höhe von 4244,40 Euro für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.2004 und ein entsprechendes Zahlungsgebot an den Kläger (vgl BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 33). Das maßgebliche Begehren des Klägers (§ 123 SGG) ist auf die teilweise Aufhebung aller drei Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) im Wege der zulässigen objektiven Häufung (§ 56 SGG) von drei isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG) gerichtet.

15

Die Klagen sind begründet. Die Beklagte war zum Erlass eines Zahlungsgebots an den Kläger nicht ermächtigt, weil der Eingriffstatbestand des als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden § 50 Abs 3 S 1 SGB X nicht erfüllt ist. Der beklagten DRV Bund steht der von ihr festgestellte Erstattungsanspruch in Höhe des Werts der dem Kläger vermeintlich zu Unrecht zugeflossenen Rente nicht zu. Insbesondere konnte die von der Beklagten verfügte Aufhebung des Verwaltungsakts über den monatlichen Rentenzahlbetrag keinen Bestand haben. Nicht streitgegenständlich ist demgegenüber die zusätzlich verlautbarte Rückforderung von Zuschüssen zur Krankenversicherung des Klägers.

16

Ein Erstattungsanspruch besteht zunächst in unmittelbarer oder analoger Anwendung von § 42 Abs 2 S 2 SGB I schon deshalb nicht, weil die Beklagte im Bescheid vom 18.2.2005, dessen Auslegung auch dem Revisionsgericht obliegt (BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr 2), eine das Verwaltungsverfahren abschließende und monatliche Zahlungsansprüche des Klägers endgültig begründende Entscheidung getroffen hat. Die Typus bildenden Merkmale einer einstweiligen Regelung vom Typ eines Vorschusses iS von § 42 Abs 1 SGB I oder vom Typ der Vorwegzahlung werden dort nicht mitgeteilt. Zu Recht hat die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens nichts anderes geltend gemacht. Die Merkmale derartiger vorläufiger Verwaltungsakte sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl auch insofern BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 9 S 37 f, 40 mwN sowie die Urteile des 13. Senats in BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 6 S 19 ff und des erkennenden Senats BSGE 79, 61, 63 ff = SozR 3-1200 § 42 Nr 5). Hieran gemessen wird für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten durch den Bescheid vom 18.2.2005 gerade nicht hinreichend deutlich, ihm werde lediglich vorschussweise und im Vorgriff auf dem Grunde nach zustehende monatliche "Rentenansprüche" eine vorläufige Leistung eigener Art zuerkannt, die mit der endgültigen nicht identisch ist und in jedem Fall noch durch deren Festsetzung ersetzt wird. Vielmehr werden mit dem Hinweis, die Rente werde auf der Grundlage einer "vorausschauenden Beurteilung" des Arbeitseinkommens iS von § 15 SGB IV bewilligt, ausdrücklich nach Grund und Höhe endgültige monatliche Zahlungsansprüche zuerkannt. Erst recht hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, sie wolle ausnahmsweise im Wege der Vorwegzahlung Zahlungsansprüche nur einstweilig bewilligen, ohne geprüft zu haben, ob diese auch nur dem Grunde nach zustehen (zur Möglichkeit einer Leistungsgewährung im Wege der Vorschusszahlung bei verfahrenstechnischer Unmöglichkeit der endgültigen Gewährung oder einer Vorschusszahlung bei Ausstehen des Einkommensteuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34; BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Dem gleichzeitig verlautbarten Vorbehalt "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten" ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Mit ihm wird gerade nicht verlautbart, dass die Beklagte eine auf jeden Fall nur vorläufige und der Ersetzung bedürftige Entscheidung treffen wollte. Der bloße Wille, möglicherweise auf die Entscheidung zurückzukommen und sich unter völlig offenen Voraussetzungen von der Bindung des erlassenen Verwaltungsakts zu befreien, kann im Kontext eines abschließenden Rentenbescheides dem behördlichen Willen, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, nicht hinreichend bestimmt Ausdruck verleihen (s auch insofern BSGE 67, 104, 110 f mit umfangreichen weiteren Nachweisen = SozR 3-1300 § 32 Nr 2). Unter diesen Umständen ist nicht näher darauf einzugehen, dass der genannte Vorbehalt ohne drucktechnische Hervorhebung in der Vielzahl der dem Rentenbescheid beigefügten Belehrungen, Hinweise und Erläuterungen allenfalls bei Anwendung besonderer Sorgfalt durch einen geschulten Leser in seiner potenziellen Bedeutung erkannt werden konnte.

17

Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dem Kläger stehen jedoch die für September bis Dezember 2004 geleisteten Rentenbeträge zu, weil ihm ein Renten-Stammrecht mit entsprechendem Wert bindend (§ 77 SGG) zuerkannt ist und die Beklagte den zugleich verlautbarten Verwaltungsakt über die Höhe des monatlichen Zahlbetrags nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen durfte.

18

Zwar hat die Beklagte vorliegend durch die Gesamtheit der Regelungen in dem angefochtenen "Rentenbescheid" vom 14.6.2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 noch hinreichend deutlich verlautbart, sie wolle - nur - den Verwaltungsakt über den monatlichen Rentenzahlbetrag im Rentenbescheid vom 18.2.2005 für die Zeit vom 1.9.2004 bis 31.12.2004 aufheben. Im Blick auf die auch insofern geklärte Rechtslage kann nämlich ohne weitere Hinweise nicht angenommen werden, die Zurücknahme des "Rentenbescheides vom 18.2.2005 … hinsichtlich der Rentenhöhe" in der "Anlage 10" und die eingangs verlautbarte Neuberechnung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung könnten sich - auch - auf den gleichzeitig festgestellten Wert des Renten-Stammrechts beziehen (BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 13 RdNr 17 mwN und zur Aufhebung allein wegen fehlerhaften Entzugs des Stamm-Rechts auf Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14). Gemäß § 96a Abs 1 S 1 SGB VI in der maßgeblichen Fassung vom 1.1.2004 bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Schon nach dem Wortlaut ("geleistet") bezieht sich die materielle Rechtsfolgenanordnung allein auf den aus dem (Stamm-)Recht erwachsenden und verwaltungsverfahrensrechtlich zusammen mit diesem zuerkannten monatlichen Rentenanspruch, sodass umgekehrt auch nur diese Regelung von der Aufhebung als actus contrarius betroffen ist und vorliegend durch die Feststellung ersetzt wird, dass die monatlichen Einzelansprüche für den streitigen Zeitraum zur Vermeidung einer Übersicherung des Klägers untergegangen sind (BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14).

19

Die Beklagte kann diese Aufhebung nicht auf den Vorbehalt stützen "Sollte sich herausstellen, dass das Arbeitseinkommen wider Erwarten für Zeiten des Bezuges der Rente die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, besteht für die jeweiligen Zeiträume kein Anspruch auf die gezahlte Rente. Zu Unrecht erhaltene Beträge sind zu erstatten." Abgesehen davon, dass sie hiervon in den angegriffenen Bescheiden keinen Gebrauch gemacht hat, ist der genannte Zusatz allenfalls als Rückforderungsvorbehalt zu verstehen und umfasst seinem möglichen Wortsinn nach nicht auch die gegenüber der Erstattung zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts (s bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34). Ein derartiger Vorbehalt wäre im Übrigen auch nicht rechtmäßig gewesen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 18.2.2005 neben der abschließenden Entscheidung über Rentenart, Rentenbeginn und Rentenhöhe ua auch eine das damalige Verwaltungsverfahren abschließende (§ 8 SGB X) und die Beteiligten bindende (§ 77 SGG) endgültige Regelung des hieraus erwachsenden monatlichen Zahlbetrages getroffen. Der genannte Vorbehalt wäre - unterstellt er beträfe auch die Rücknahme - keine "gesetzliche Regelung" iS von § 77 SGG, die die Verbindlichkeit der gewährten Begünstigung aufheben oder reduzieren und die Anwendung von §§ 45, 48 SGB X hintanhalten könnte. Er hätte daher ursprünglich nicht beigefügt werden dürfen und dürfte nunmehr nicht ausgeübt werden. Eine Rechtsvorschrift iS von § 32 Abs 1 Regelung 1 SGB X, auf die sich die Beklagte stützen könnte, gibt es nicht. Um einen Fall der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs 1 Regelung 2 SGB X)handelt es sich schon deshalb nicht, weil endgültige Verwaltungsakte erst nach abschließender Klärung der Sach- (§ 20 Abs 1, 2 SGB X) und Rechtslage ergehen dürfen, sich der genannte Vorbehalt der Beklagten aber gerade die Berücksichtigung erst nachträglich gewonnener Erkenntnisse vorbehält, um ggf zu ihren Gunsten in die Verbindlichkeit des Verwaltungsakts einzugreifen. Dies gilt aufgrund des umfassenden Verbots dem Zweck des Verwaltungsakts zuwiderlaufender Nebenbestimmungen (§ 32 Abs 3 SGB X) insbesondere auch für die in § 32 Abs 2 SGB X genannten Nebenbestimmungen. Schließlich würden durch die umfassende Zulassung von Vorbehalten zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler ebenso wie solcher Vorbehalte, die dazu ermächtigen sollen, den Verwaltungsakt wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzuheben oder abzuändern, die §§ 45 und 48 SGB X ins Leere laufen(vgl zu alledem bereits ausführlich BSGE 67, 104, 117 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2).

20

Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung auch nicht auf § 45 Abs 1 und Abs 4 S 1 SGB X stützen, die die Rücknahme eines (im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe) rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen der Abs 2 bis 4 erlauben. Zwar begünstigt die Nicht-Anrechnungsentscheidung im Bescheid vom 18.2.2005, auf die sich die nach Grund und Höhe endgültige Zuerkennung monatlicher Zahlungsansprüche gründet, den Kläger doppelt rechtswidrig. Der Bescheid vom 18.2.2005 war im hier maßgeblichen Umfang schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte gegen das verfahrensrechtliche Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen hat, indem sie entgegen § 20 Abs 1 und 2 SGB X trotz dessen Einkommensabhängigkeit abschließend über den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Klägers entschieden hat, obwohl sie weder selbst die erforderlichen steuerrechtlichen Feststellungen getroffen hatte noch ihr der für das Kalenderjahr 2004 maßgebliche Einkommensteuerbescheid vom 8.3.2006 vorlag, dem sie die erforderlichen Informationen jedenfalls mittelbar hätte entnehmen können (vgl grundlegend BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 34 f). Zudem durfte eine derartige Entscheidung ausgehend von dem bei Erlass des genannten Verwaltungsakts objektiv bereits feststehenden Sachverhalt auch materiell-rechtlich nicht erlassen werden (s auch BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 16).

21

Ein (teilweises) Entfallen von monatlichen Rentenansprüchen setzt voraus, dass das für denselben Zeitraum tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in § 96a Abs 2 SGB VI genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Nach § 96a Abs 1a SGB VI wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von 3/4, 1/2 oder 1/4 bewilligt(§ 96a Abs 1a Nr 2 SGB VI aF), wobei die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente im Jahr 2004 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße - 345,00 Euro - betrug (§ 96a Abs 2 Nr 2 SGB VI aF).

22

§ 96a SGB VI soll verhindern, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalls versichert war ("Übersicherung"). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. § 96a SGB VI bestimmt das insofern maßgebliche "Arbeitseinkommen" nicht selbst, sodass die auch insofern einschlägige(§ 1 SGB IV) allgemeine Begriffsbestimmung in § 15 Abs 1 S 1 SGB IV heranzuziehen ist. Hiernach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Neben der Frage der Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens entscheidet das Einkommensteuerrecht darüber hinaus gemäß § 15 Abs 1 S 2 SGB IV und ungeachtet des untechnischen Wortlauts der Norm auch allein und abschließend darüber, ob Einkommen aus selbstständiger Arbeit erzielt wird, das in der Terminologie des SGB als Arbeitseinkommen bezeichnet wird. Steuerrechtlich als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" bewertetes Einkommen ist folglich entsprechend als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" anzusehen. Den Sozialleistungsträgern soll auf diese Weise eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung erspart werden (BSG SozR 4-2400 § 15 Nr 2 RdNr 11). Von den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs 1 S 1 EStG sind damit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft(Nr 1), aus Gewerbebetrieb (Nr 2) und aus selbstständiger Arbeit (Nr 3) als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS von § 15 SGB IV zu bewerten.

23

Wie in anderen Fällen der Berücksichtigung von Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Bemessung - des Zahlbetrags - einer Sozialleistung steht der Gesetzgeber bei einem jeweils für den Bezugsmonat vorzunehmenden Vergleich des Erwerbseinkommens Selbstständiger wie des Klägers mit der individuellen Hinzuverdienstgrenze vor rechtlichen und verwaltungspraktischen Problemen. Das einkommensteuerrechtliche Jährlichkeitsprinzip (§§ 4 Abs 1 S 1, 36 Abs 1 EStG) erlaubt nämlich eine Feststellung von Arbeitseinkommen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die entsprechenden Einnahmen zufließen und "für" das sozialrechtlich eine Berücksichtigung erfolgen soll. Da vor Ablauf des Kalenderjahres rechtlich nicht von einem "Einkommen" Selbstständiger gesprochen werden kann, ergibt sich sozialrechtlich notwendig eine zeitliche Verzögerung bei der endgültigen Bemessung des Zahlbetrags der Sozialleistung. Dies entspricht der originären Funktion der Einkommensarten, die ihrerseits nach § 38 AO iVm § 36 Abs 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, das heißt nach § 25 Abs 1 EStG des Kalenderjahres, entstehende Steuerschuld als maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen mit zu begründen(vgl BVerfGE 127, 31, 48 mwN). Vor Ablauf des Kalenderjahres ist im Sinne des Steuerrechts zu verstehendes Arbeitseinkommen daher auch im Kontext von § 96a SGB VI nicht (tatsächlich) "erzielt" und damit sozialrechtlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei monatlich abgerechneten Arbeitsentgelten aus abhängiger Beschäftigung kann folglich bei einer Gewinnermittlung auf Jahresbasis ein konkreter Gewinn für einzelne Monate nicht jeweils parallel ermittelt und unterjährig laufend der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt werden. Vielmehr besteht - jedenfalls grundsätzlich und in aller Regel - erst im Nachhinein im Wege der Division des Jahreseinkommens durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, die Möglichkeit, ein durchschnittliches Monatseinkommen zu ermitteln (BSGE 94, 286 RdNr 16 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7).

24

Im Einzelfall und unter besonderen Voraussetzungen vermeidet oder vermindert der Gesetzgeber zwar Arbeitsaufwand und Verfahrensverzögerungen, die sich aus der Inkorporation des Einkommensteuerrechts ergeben, indem er ausnahmsweise materiell-rechtlich die abschließende Verbindlichkeit eines unter erleichterten Bedingungen festgestellten Sachverhalts anordnet. Indessen fehlt es vorliegend an Hinweisen darauf, dass ausnahmsweise anstelle des erst mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres entstehenden und feststellbaren Gewinns aus einer selbstständigen Tätigkeit schon Teile des auf der Basis einer unterjährigen Prognose ermittelte Jahresergebnisses ausreichen könnten, um laufende monatliche Zahlungsansprüche zu entziehen (s auch bereits BSG SozR 4-2600 § 313 Nr 1). Ebenso wenig gibt § 96a SGB VI Anlass zu der Annahme, Teile eines in einem abgelaufenen Kalenderjahr erzielten und festgestellten einkommensteuerrechtlichen Gewinns dürften auf fiktiver Grundlage auch im laufenden Kalenderjahr anspruchsmindernd berücksichtigt werden(vgl etwa § 18b Abs 2 S 1 SGB IV). Schließlich durfte die Beklagte mangels gesetzlicher Grundlage Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für ein abgelaufenes Kalenderjahr zur abschließenden Feststellung der hierfür entstandenen Ansprüche auch nicht - wie im Bescheid vom 18.2.2005 - auf lediglich hypothetischer Grundlage abschließend feststellen. Der materiell-rechtliche Tatbestand von § 96a Abs 1 S 2 SGB VI erfordert vielmehr für die abschließende Feststellung des sich unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebenden monatlichen Zahlbetrages stets die abschließende Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens auf der Basis der umfassenden und vollständigen Ermittlung(§ 20 SGB X) und Feststellung aller steuerrechtlich relevanten Umstände (BSGE 94, 286 RdNr 15 f = SozR 4-2600 § 96a Nr 7). Eine lediglich hypothetische Gewinn-Schätzung des Versicherten selbst und/oder eines zugezogenen Sach- und Rechtskundigen genügt insofern entgegen der Vorgehensweise der Beklagten von vorneherein nicht.

25

Hiernach ergibt sich, dass dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2004 ein monatlicher Rentenzahlbetrag zuerkannt war, der ihm von Gesetzes wegen nicht zustand. Die Beklagte ist zu seinen Gunsten von einem "objektiv" unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ausweislich des maßgeblichen Steuerbescheides im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Beteiligungen in Höhe von 27 325,00 Euro erzielt. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 2277,08 Euro. Der Hinzuverdienst lag damit oberhalb der Hinzuverdienstgrenze von 345,00 Euro sowie aller Teilrenten (3/4-Rente = 1001,30 Euro, 1/2-Rente = 1328,64 Euro, 1/4-Rente = 1655,99 Euro). Der für dasselbe Kalenderjahr durch den ebenfalls unangefochtenen Bescheid vom 7.2.2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs 4 EStG zugewiesene Verlust aus der Beteiligung am Autohaus D. in Höhe von 19 685,29 Euro kann steuerrechtlich nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werden, sondern erst später mit den Gewinnen aus der KG verrechnet werden. Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen. Abs 1 der Norm bestimmt, dass Verluste grundsätzlich nur bis zur Höhe des Haftungsbetrages des Kommanditisten mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Der Verlust kann zudem auch nur mit Gewinnen späterer Jahre, die aus der Beteiligung dieses Kommanditisten fließen, verrechnet werden (Abs 2 aaO). Anders als beim Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag), der "wie eine Sonderausgabe" vom Gesamtbetrag der Einkünfte erfolgt(s hierzu Urteil des Senats in BSGE 88, 117, 121 f = SozR 3-2600 § 97 Nr 4), handelt es sich hier um eine Regelung zur Bestimmung allein des einem Kommanditisten aus Gewerbebetrieb erwachsenden Gewinns, die damit auch Teil der "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" iS von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV ist.

26

Dennoch kommt eine Aufhebung für die Vergangenheit nicht in Betracht. Die Feststellungen des LSG geben von vorneherein keinen Anlass, die Voraussetzungen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 1 SGB X (Ausschluss von Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts, den der Begünstigte durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat) und des § 45 Abs 3 S 2 SGB X(Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO) zu prüfen. Der Verwaltungsakt vom 18.2.2005 beruht auch nicht auf "Angaben", die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Ebenso wenig kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes oder ist ihm dessen Rechtswidrigkeit infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Halbs 1 SGB X).

27

Die Beklagte hat als an Gesetz und Recht gebundener Träger öffentlicher Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG) im Rahmen ihrer Zuständigkeit die von ihr jeweils anzuwendenden Rechtssätze in eigener Verantwortung festzustellen und den von ihr ohne Bindung an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten umfassend und vollständig zu ermittelnden (§ 20 Abs 1, 2 SGB X) einschlägigen Lebenssachverhalt unter den Tatbestand der von ihr für einschlägig erachteten Normen zu subsumieren. Dies gilt auch für die Anwendung fachfremder Normen zur Beantwortung von Vorfragen wie vorliegend aus dem Bereich des Einkommensteuerrechts. Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten (§ 21 Abs 2 SGB X, §§ 60 ff SGB I) ändern hieran grundsätzlich nichts und beschränken sich verfahrensrechtlich ausdrücklich auf die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (§ 21 Abs 2 S 1 SGB X). § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X trägt dem Rechnung, indem er das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts dann mit der Folge der Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit als nicht schutzwürdig ansieht, wenn der Begünstigte selbst vorsätzlich oder fahrlässig durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben ursächlich zum Ergehen des rechtswidrigen Verwaltungsakts beigetragen hat. Da Hinweise auf einen spezifischen Inhalt des Begriffs "Angaben" im Zusammenhang der Norm fehlen, ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Angabe von Tatsachen (vgl Waschull in: Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 32) gemeint ist, zu denen der Antragsteller materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich (§ 21 Abs 2 S 3 SGB X, § 60 SGB I) verpflichtet ist. Hiervon ist ohne nähere Erläuterung auch die bisherige Rechtsprechung ausgegangen (s etwa BSGE 61, 278, 281 = SozR 1300 § 45 Nr 29 und BSGE 96, 285 = SozR 4-4300 § 122 Nr 4, RdNr 23). Damit ergibt sich umgekehrt, dass weder die Anwendung von Rechtsnormen noch die Subsumtion unter einzelne Rechtsbegriffe auf den Antragsteller überwälzt werden dürfen. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren sind folglich bereits keine "Angaben" iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X und damit auch von vorneherein nicht geeignet, insofern sein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts zu bestimmen.

28

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte dem Kläger vorliegend aufgegeben, auf der Grundlage einer gewissenhaften Schätzung eine "Erklärung bei selbstständiger Tätigkeit über steuerrechtlichen Gewinn" abzugeben. Soweit der Kläger dem auf dem Formblattvordruck der Beklagten durch die Angabe "0 EUR" nachgekommen ist, handelt es sich nicht um eine Tatsachenangabe. Wie nämlich schon der Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV zeigt, ist "Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit" das Ergebnis der Anwendung der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die entsprechenden Feststellungen beziehen sich damit stets auf das Vorliegen eines Rechtsbegriffs (vgl etwa BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr 2, RdNr 9, und BSGE 94, 174 = SozR 4-2600 § 96a Nr 5, RdNr 12)und sind umgekehrt einer unmittelbaren Klärung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine Übertragung entsprechender Aufgaben der Behörde auf den Antragsteller scheidet folglich auch dann von vorneherein aus, wenn diesem - wie vorliegend - gleichzeitig aufgegeben wird, seine Angaben durch einen Steuerberater bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Zuziehung einschlägig Rechtskundiger ist nicht Bestandteil von Mitwirkungspflichten des Antragstellers iS der §§ 60 ff SGB I.

29

Die Beklagte kann eine rückwirkende Aufhebung auch nicht auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X stützen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt, gegen den die Revision keine Einwendungen erhebt, gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens (BSG vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 30/07 R - Juris RdNr 17) positiv bekannt gewesen sein könnte. Ebenso hat das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass dem Kläger hinsichtlich seiner Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts nicht wenigstens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch an diese Feststellungen ist der erkennende Senat im Blick darauf, dass das LSG die von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen der "groben Fahrlässigkeit" zutreffend zugrunde gelegt hat, gebunden (§ 163 SGG).

30

Schließlich kann sich die Beklagte ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Umdeutung in Betracht kommt, auch nicht auf § 48 Abs 1 S 2 SGB X stützen, nach dem - unter weiteren Voraussetzungen - ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen einer nach seinem Erlass (Bekanntgabe) eingetretenen wesentlichen Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden soll. Eine derartige Änderung ist nach dem Eingang des Bescheides vom 18.2.2005 beim damaligen Bevollmächtigten des Klägers nicht eingetreten. § 48 Abs 1 SGB X ermächtigt nicht zur Rücknahme wegen solcher - rechtlich wesentlicher - Tatsachen, die objektiv bereits bei Erlass des früheren Verwaltungsakts gegeben waren. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18.2.2005 waren aber alle Umstände bereits objektiv gegeben, die nach § 96a SGB VI für eine Berücksichtigung von Erwerbseinkommen für das Kalenderjahr 2004 rechtlich erheblich waren. Darauf, wann der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 vom 8.3.2006 der Beklagten vorlag, kommt es entgegen der Revision und der von ihr zitierten Rechtsprechung nicht an (so auch bereits BSG SozR 3-1300 § 32 Nr 4 S 33). Die Einkommensteuerbescheide der Finanzverwaltung werden - anders als die "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" - von § 15 Abs 1 S 1 SGB IV nicht in Bezug genommen. Sie beschränken sich im Übrigen gemäß § 157 AO grundsätzlich und in aller Regel auf eine deklaratorische(exemplarisch BFHE 156, 103, 109 und BFH/NV 2011, 430, 431) Feststellung der Einkommensteuerschuld und erfassen demgemäß ohnehin nicht bindend auch zugrunde liegende Feststellungen, auf die die Beklagte anstelle eigener Schlussfolgerungen hätte zurückgreifen können. Lediglich verfahrensrechtlich darf die Verwaltung mit der abschließenden vorbehaltslosen Feststellung des monatlichen Zahlbetrags der Rente so lange zuwarten, bis der Einkommensteuerbescheid vorliegt und muss dies im Blick auf § 20 Abs 1, 2 SGB X auch, wenn sie die erforderlichen materiell-rechtlichen Feststellungen zur Höhe des Arbeitseinkommens nicht ausnahmsweise vorher selbst auf der Grundlage des einschlägigen Steuerrechts getroffen hat.

31

Etwas anderes gölte von vorneherein selbst dann nicht, wenn man die von der Beklagten zu Unrecht zur Grundlage ihrer Ausgangsentscheidung erhobene Hypothese als Vergleichsmaßstab heranziehen wollte. Derartige Schätzungen des monatlichen Einkommens auf der Basis aller bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens verfügbaren einschlägigen Umstände repräsentieren - wo sie rechtlich zulässig sind - die abschließende und endgültige tatsächliche Grundlage einer hierauf beruhenden endgültigen und vorbehaltslosen Entscheidung. Die ursprüngliche Rechtsfolgenfeststellung durch die Verwaltung beruht damit von vorneherein nicht auf sich erst später realisierenden tatsächlichen Gegebenheiten und wird durch erst nachträglich eintretende Umstände und Entwicklungen auch nicht im Sinne einer wesentlichen Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerlegt (BSG SozR 3-2600 § 97 Nr 3 S 15 mwN). Derartige Schätzungen (Prognosen und Hypothesen) können demgemäß nur anfänglich unrichtig sein, wenn sie etwa die zum Zeitpunkt der Vornahme vorhandenen und erkennbaren Umstände und Zahlen nicht vollständig berücksichtigen und/oder die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen Denkgesetze vorliegt (s BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 15 S 88).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

1.
ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2.
das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3.
erwerbsgemindert sind.
Als Kinder werden auch berücksichtigt:
1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Heranziehung der Klägerin für Kosten der Eingliederungshilfe seit April 2003.

2

Die 1982 geborene Klägerin lebt seit 1994 in einem Heim und arbeitet seit dem 26.8.2004 im Werkstattbereich dieses Heims; insoweit wurden die Kosten vom Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe für Behinderte übernommen, zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 6.8.2002. In diesem Bescheid ist ausgeführt, dass die Klägerin zu den Kosten nicht herangezogen werde. Nachdem die Klägerin im August 2004 in den Werkstattbereich aufgenommen worden war, verwies der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 1.12.2004 auf eine "grundsätzliche" Verpflichtung der Klägerin, sich aus dem Werkstatteinkommen an den Kosten zu beteiligen. Hinsichtlich des Kostenbeitrags bezog er sich - ohne genaue Beträge zu benennen - auf ein vereinbartes Verfahren, das dann zur Anwendung kam.

3

Nachdem der Vater der Klägerin im Mai 2005 mitgeteilt hatte, dass er der Klägerin aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs rückwirkend für die Zeit von April 2003 bis März 2004 3052,20 Euro einmaligen Unterhalt erbracht habe und ab April 2004 laufend Unterhaltszahlungen in Höhe von 282,10 Euro monatlich erbringe, forderte der Beklagte von der Klägerin zusätzliche Kostenbeiträge für die Zeit von April 2003 bis März 2004 in Höhe von 3052,20 Euro sowie ab April 2004 in Höhe von 282,10 Euro monatlich (Bescheid vom 14.6.2005; Widerspruchsbescheid vom 22.2.2006) .

4

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.8.2006; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2007) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag rechtmäßig sei; die Voraussetzungen des § 85 Abs 1 Nr 3 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw des § 88 Abs 1 Nr 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) hierfür seien erfüllt.

5

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe bei der Festsetzung des zu erbringenden Kostenbeitrags sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Höhe des Kostenbeitrags dürfe monatlich 26 Euro nicht übersteigen, weil ihr Vater aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch nur in dieser Höhe zu den Kosten hätte herangezogen werden dürfen, wenn er keinen Unterhalt gezahlt hätte.

6

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2006 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der bestandskräftigen Verfügung des Bescheids vom 1.12.2004 nicht vorliegen.

10

Das Vorgehen des Beklagten misst sich - da § 47 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) offensichtlich nicht zur Anwendung kommt - an § 45 SGB X, obwohl eine Rücknahme nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Nach Abs 1 dieser Vorschrift darf ein unanfechtbarer rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Durch das Wort "darf" wird der Behörde Rücknahmeermessen eingeräumt (BSGE 66, 204 ff = SozR 3-1300 § 45 Nr 1 mwN; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 45 RdNr 88; Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 45 RdNr 57) .

11

Der (teilweise) zurückzunehmende Verwaltungsakt ist die bestandskräftige Regelung, keinen höheren Kostenbeitrag zu verlangen, als den aus dem Werkstatteinkommen. Diese Verfügung (§ 31 SGB X) ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont (vgl dazu grundlegend BSGE 67, 104, 110 mwN = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f) unter Berücksichtigung aller mit der Leistungsgewährung zusammenhängenden Umstände dem Bescheid vom 1.12.2004 zu entnehmen.

12

Mit Bescheid vom 6.8.2002 hatte der Beklagte - wie schon zuvor - Eingliederungshilfe gewährt, wobei nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Kostenbeitrag zu den entstehenden Aufwendungen nicht erhoben worden war. Nach Eintritt der Klägerin in den Werkstattbereich der Einrichtung "Haus S" stellte der Beklagte mit Bescheid vom 1.12.2004 zum Betreff "Festsetzung des Kostenbeitrags aus dem Werkstatt-Einkommen" später jedoch die grundsätzliche Verpflichtung fest, einen Kostenbeitrag zu leisten; die Abrechnung werde - unter Berücksichtigung bestimmter Freigrenzen - entsprechend dem mit dem Beklagten vereinbarten Verfahren vorgenommen. Bei der Werkstatt für behinderte Menschen bestehe jederzeit die Möglichkeit, Auskünfte über die Höhe des Kostenbeitrags und die Art der Berechnung zu erhalten. Damit hat der Beklagte den Bescheid vom 6.8.2002 iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X aufgehoben, soweit dieser die Klägerin von einem Kostenbeitrag freigestellt hatte; denn er stellt ausdrücklich auf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse ab. Einkünfte der Klägerin außerhalb des Werkstattbereichs werden von dem Bescheid indes nicht erfasst. Solche Einkünfte in Gestalt des ab 1.4.2003 geleisteten väterlichen Unterhalts werden - zum Betreff "Kostenbeitragsforderung aufgrund zusätzlichen Einkommens" - erst im Bescheid vom 14.6.2005 angesprochen. Dieser Bescheid stellt isoliert - ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Werkstatteinkommen und des insoweit bereits festgesetzten Kostenbeitrags - (allein) auf den vom Vater geleisteten Unterhalt ab, in dessen Höhe (Einmalzahlung für April 2003 bis März 2004 in Höhe von 3052,20 Euro und laufende monatliche Leistungen ab April 2004 in Höhe von 282,10 Euro) er einen "zusätzlichen" Kostenbeitrag fordert. Dieser Bescheid ändert also durch eine höhere Belastung den früheren, bestandskräftigen Bescheid vom 1.12.2004; dieser begünstigte die Klägerin insoweit, als er das zu diesem Zeitpunkt bereits gewährte Einkommen aus den väterlichen Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt und - anders als der nachfolgende angefochtene Bescheid vom 14.6.2005 - nur ihre Heranziehung zu den Eingliederungshilfekosten aus Werkstatteinkommen vorsah.

13

Die Voraussetzungen für seine Rücknahme nach § 45 Abs 1 SGB X sind indes nicht erfüllt. Entweder war die weitere Heranziehung von vornherein unzulässig, weil der Bescheid vom 1.12.2004 insoweit rechtmäßig war; dann scheidet eine Aufhebung dieses Bescheids ohnedies aus, weil § 45 SGB X nur rechtswidrige Verwaltungsakte erfasst. Oder die Klägerin hätte schon mit dem Bescheid vom 1.12.2004 zu einem höheren Kostenbeitrag herangezogen werden müssen, weil der Vater laufenden Unterhalt bereits ab April 2004 und für das vorangegangene Jahr nachträglich einen Betrag von 3052,20 Euro gezahlt hatte. Dann wäre der Bescheid vom 1.12.2004 rechtswidrig, weil kein Ermessen ausgeübt worden ist. Der Beklagte hat nämlich überhaupt nicht erkannt, dass bei der Heranziehung zu weiteren Kosten eine (Teil-)Rücknahme des Bescheids vom 1.12.2004 erforderlich gewesen wäre. Ob nicht deshalb eine Umdeutung (§ 43 SGB X) erforderlich gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung; ihre Voraussetzungen liegen ohnedies nicht vor.

14

Unerheblich ist, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht über die zwischenzeitlich erfolgten Unterhaltszahlungen ihres Vaters informiert hat. Dies wäre allein dafür von Bedeutung, ob der ändernde Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit oder erst mit Wirkung für die Zukunft hätte erlassen werden dürfen (§ 45 Abs 1 letzter Halbsatz, Abs 2 Satz 3 Nr 2, Abs 4 Satz 1 SGB X) .

15

Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ihre Inanspruchnahme hinsichtlich eines 26 Euro übersteigenden Kostenbeitrags gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz verstößt, kommt es damit ebenso wenig an wie darauf, ob der Beklagte die Klägerin mit Rücksicht auf das Zuflussprinzip (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 82 Nr 5 RdNr 14 mwN) für die Zeit vor der ersten Zahlung (Einmalbetrag) überhaupt hätte heranziehen dürfen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der betragsmäßig begrenzte, von Gesetzes wegen übergegangene Unterhaltsanspruch (§ 91 Abs 2 BSHG - bis 31.12.2004 - bzw § 94 Abs 2 SGB XII - ab 1.1.2005) nicht mit dem tatsächlich geleisteten - höheren - Unterhalt vergleichbar ist. In welcher Höhe von den Eltern, die keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlen, vom Sozialhilfeträger Unterhalt verlangt werden kann, und wie tatsächliche Unterhaltszahlungen als Einkommen bei der Klägerin zu berücksichtigen sind (§§ 76 ff BSHG bzw §§ 82 ff SGB XII; ab 7.12.2006 auch § 92a Abs 2 SGB XII) , bestimmt sich nach unterschiedlichen Kriterien (vgl nur: BSGE 99, 137 ff RdNr 23 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 43 SGB XII RdNr 9 mwN) .

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.