Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juli 2013 - L 3 R 173/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:0724.L3R173.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.07.2013

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 in Höhe von 8.047,35 EUR.

2

Der am ... 1941 geborene Kläger, Inhaber des Einzelunternehmens "Elektro L." - Elektroanlagen - Planung - Montage - Service - Beleuchtung - Sprech/TV - Anlagen, beantragte am 28. April 2004 die Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 18. August 2004 mit, den Betrieb nur noch in geringem Umfang ohne Gewinnerwartung zu führen. Er fügte ein Schreiben seines damaligen Steuerberaters Jürgen D. vom 17. August 2004 bei, in welchem dieser dem Kläger empfahl, den Betrieb ab 2005 nur noch allein und mit möglichst geringem Wareneinsatz weiter zu führen, im Wesentlichen zur Abwicklung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Gewährleistungsansprüche. Nach den bisherigen Unterlagen werde für 2004 und je nach Arbeitsumfang auch für 2005 kein Gewinn zu erwarten sein.

3

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2004 Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. Oktober 2004 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 838,39 EUR. Auf Seite 3 des Rentenbescheides war unter Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten angegeben: "Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. [  ] Die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen ergibt sich aus der Anlage 19."

4

Der Kläger legte am 9. Oktober 2006 den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 28. August 2006 für das Jahr 2004 mit dort ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von minus 1.817,00 EUR und am 5. Dezember 2007 den Einkommensteuerbescheid (ohne Datum) für das Jahr 2005 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 1.306,00 EUR vor.

5

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 gab der Kläger der Beklagten den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 zur Kenntnis, in welchem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von 17.100,00 EUR aufgeführt sind. Ferner fügte er den Bescheid des Finanzamtes M. II vom selben Tag mit der Feststellung über den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 44.875,00 EUR bei.

6

Mit Schreiben vom 7. April 2009, abgesendet am 9. April 2009, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufzuheben und die Rente wegen Alters einzustellen. Gegenüber dem Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen Alters bestehe eine Änderung in den Verhältnissen darin, dass vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 die Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente ebenso wie für eine Teilrente wegen Alters überschritten worden seien. Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2006 habe der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR, monatlich in Höhe von 1.425,00 EUR bezogen. Er liege damit über den Hinzuverdienstgrenzen. Ab dem 1. Oktober 2006 bis laufend bestehe wieder Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe. Der zu erstattende Betrag für den Überzahlungszeitraum belaufe sich auf 8.047,35 EUR (neun Monate x 894,15 EUR). Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Kläger Einkommen erzielt habe, das zum Wegfall seines Rentenanspruchs geführt habe und es ihm auf Grund der von der Beklagten gegebenen Information im Rentenbescheid sowie ggf. der Anlagen zur Rentenanpassungsmitteilung bekannt gewesen sei, dass die geänderten Verhältnisse zum Wegfall oder Ruhen des Rentenanspruchs führen würden. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben.

7

Der Kläger wandte sich mit am 14. April 2009 bei der Beklagten eingegangenem, als "weitere Beschwerde" zu wertendem Schreiben vom 11. April 2009, gegen die Nichtzahlung der Rente für den Monat März 2009. Im Rahmen eines mit Frau D., einer Mitarbeiterin der Beklagten, geführten Telefongespräches am 7. April 2009 habe er die Auskunft erhalten, seine Rente sei wegen der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesperrt worden. Diesem Einkommensteuerbescheid sei jedoch eindeutig zu entnehmen, dass er ein negatives Einkommen in Höhe von 5.946,00 EUR erwirtschaftet habe. Hätte er weiterhin Einnahmen aus dem Betrieb zu verbuchen gehabt, wäre er nicht gezwungen gewesen, mit einem 18-prozentigen Abzug frühzeitig in Rente zu gehen.

8

Mit Bescheid vom 21. April 2009 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aus den in dem Schreiben vom 7. April 2009 genannten Gründen auf und forderte die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.047,35 EUR.

9

Dagegen erhob der Kläger am 4. Mai 2009 Widerspruch und machte geltend, der Bescheid vom 21. April 2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil er vor Ablauf der ihm im Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 eingeräumten Frist zur Stellungnahme von vier Wochen erteilt worden sei. Das Schreiben vom 11. April 2009 habe er im Übrigen vor Erhalt des Anhörungsschreibens vom 7. April 2009 verfasst, so dass es nicht als Stellungnahme zur Anhörung gewertet werden könne.

10

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 6. Mai 2009 wandte sich der Kläger gegen die unangekündigte Einstellung der Rentenzahlung für März und April 2009. Das am 14. April 2009 abgestempelte Anhörungsschreiben habe er erst am 15. April 2009 erhalten. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR im Jahr 2006 seien nicht ihm zugeflossen, sondern an den Zwangsverwalter gegangen. Für 2006 sei durch den Verlustvortrag ein negatives Einkommen in Höhe von 5.964,00 EUR zu verzeichnen gewesen. Er legte ein Schreiben seines neuen Steuerberaters Dipl.-Kaufmann W. vom 24. April 2009 vor, in welchem dieser mitteilte, mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 16. Juni 2006 sei auf Antrag der Deutschen Bank AG die Zwangsverwaltung des Grundbesitzes des Klägers wegen rückständiger Zinsen in Höhe von 34.512,20 EUR angeordnet worden. Die Mieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 hätten dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden, sondern seien auf dem Konto des Zwangsverwalters Rechtsanwalt B. eingegangen. Gleichwohl seien gemäß ständiger Rechtsprechung die Mieteinnahmen dem Kläger zuzurechnen. Sie seien deshalb in der Steuererklärung 2006 als Einnahmen berücksichtigt worden.

11

Der Kläger legte der Beklagten zudem eine "Erklärung zur Anhörung" vom 4. Mai 2009 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 157 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Er fügte eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2006 bei und machte geltend, zu den Verlusten wäre es nicht gekommen, hätte der Zwangsverwalter seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeführt. Er verwies insoweit auf ein Schreiben des Amtsgerichts M. vom 1. März 2007, in welchem in Bezug auf die Einwendungen des Klägers gegen die Arbeitsweise des Zwangsverwalters festgestellt wird, dass Unregelmäßigkeiten bei der Amtsausführung des Zwangsverwalters nicht erkennbar seien.

12

Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte der Kläger ferner mit, von einem Fachanwalt für Steuerrecht werde geprüft, ob für das Jahr 2006 eine vollständig neue Gewinnermittlung vorgenommen werden müsse, auf deren Grundlage ein neuer Einkommensteuerbescheid durch das Finanzamt zu erteilen wäre. Die bisherige Gewinnermittlung durch den Steuerberater sei insofern fehlerhaft gewesen, als fiktive Einnahmen gebucht worden seien, die aber aufgrund einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung dem Unternehmen zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden hätten und zwingend notwendige Ausgaben nicht getätigt worden seien. Er bat darum, das Widerspruchsverfahren bis zur Vorlage des geänderten Steuerbescheides ruhen zu lassen.

13

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 gab der Kläger zur Kenntnis, dass die Einkünfte aus Vermietung in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR, die in dem in den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit in Höhe von 17.100,00 EUR enthalten seien, herauszurechnen seien. Die Hinzuverdienstgrenze habe er keinesfalls überschritten.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ab dem 1. Januar 2006 habe dieser Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bezogen, welches als Hinzuverdienst bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 stehe ihm daher keine Altersrente zu. Gemäß § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) i.V.m. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) entspreche bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen dem steuerlichen Gewinn und könne - ohne Ermittlungen zu den Grundlagen für die Berechnung dieser Einkünfte - unverändert aus dem Steuerbescheid übernommen werden. Verlustvorträge bzw. -rückträge seien zwar wie Sonderausgaben abzusetzen und verminderten das zu versteuernde Einkommen, veränderten aber nicht den eigentlichen Gewinn und somit auch nicht die Höhe des als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens nach § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV). Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.047,35 EUR seien vom Kläger zu erstatten.

15

Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 14. Dezember 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt. Die Feststellungen der Beklagten bezüglich seiner Einkünfte seien nicht zutreffend. Ihm seien nur tatsächlich zugeflossene Einkünfte zuzurechnen. Die Mieteinnahmen seien im Rahmen einer Zwangsverwaltung erfolgt, noch nicht ausgeschüttet und im Wesentlichen durch andere Kosten der Zwangsverwaltung verbraucht.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit rechneten Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gewerbebetriebes, wenn sie steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt würden. Es sei unerheblich, inwieweit der Kläger hierüber habe tatsächlich verfügen können.

17

Mit Schreiben vom 19. April 2010 hat der Kläger auf Anforderung des Sozialgerichts die vollständige Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung sowie die Gewinnermittlung für 2006 vorgelegt. Diese Unterlagen hätten dem Finanzamt Magdeburg vorgelegen. Aus der Gewinnermittlung auf Blatt 4 und Blatt 7 sei ein betrieblicher Gewinn in Höhe von 17.100,00 EUR ersichtlich. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit seien die auf Blatt 5 der Gewinnermittlung aufgeführten neutralen (Grundstücks-) Erträge in Höhe von 39.860,83 EUR. Er verweise wiederholt auf das Schreiben des Steuerberaters W. vom 24. April 2009. Die Mieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR für den Zeitraum vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden. Vielmehr ergäben sich aus der Hausabrechnung des Zwangsverwalters Rechtsanwalt B. vom 1. März 2007 Gesamtmieteinnahmen in Höhe von 19.021,32 EUR.

18

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 19. April 2011 die beiden Mietverträge zwischen der Firma Horst L. und der Firma S. Aufzüge GmbH bzw. der A.- Hauptvertretung in M. über die Vermietung von Büro- und Lagerräumen bzw. Büro- und Ladenräumen in der F. Straße 7 in M. sowie Abtretungserklärungen (ohne Datum) über die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus den Miet- und Pachteinnahmen gegenüber diesen beiden Mietern an die NL-Bank vorgelegt.

19

Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 19. April 2011 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für den Zeitraum Januar bis September 2006 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze aufgehoben. Zwischen den Beteiligten sei allein umstritten, ob das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesene Einkommen in Höhe von 17.100,00 EUR als Einkommen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI anzusehen sei. Dieses Einkommen sei dann ausnahmsweise nicht anzurechnen, wenn es nicht "aus der selbständigen Erwerbstätigkeit" resultiere. In diesem Fall sei trotz Vorliegens eines Einkommensteuerbescheides zu prüfen, ob das Einkommen aus der Verwertung und dem Einsatz der Arbeitskraft resultiere. Somit finde keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht statt, denn das Arbeitseinkommen sei nicht stets identisch mit dem vom Finanzamt ermittelten Gewinn. Im Falle der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese nicht deckungsgleich mit den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit seien. Ausnahmsweise seien diese Einkünfte jedoch dann als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit heranzuziehen, wenn sich die Vermietung und Verpachtung als unselbstständiger Teil einer gewerblichen Tätigkeit darstellten, weil der Gewerbebetrieb mit diesen Einkünften wirtschafte. Im vorliegenden Fall seien die Mieteinkünfte des Klägers nicht unabhängig von der selbstständigen Tätigkeit zu betrachten. Es handele sich zwar um "private" Vermietungen. Allerdings sei Vertragspartnerin auf der Vermieterseite die Firma des Klägers, woraus sich eine Verflechtung bereits ableiten lasse. Schwerer wiege jedoch noch, dass der Kläger mit den Einnahmen aus der Vermietung seine Schulden des Betriebes getilgt habe, wie sich aus der Zwangsverwaltung ergebe. Aus dem Betrieb selbst habe der Kläger nämlich auch im März 2006 negative Einkünfte erwirtschaftet, mit denen eine Tilgung der Kredite nicht möglich gewesen wäre.

20

Gegen das ihm am 10. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Juni 2011 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Das die Klage abweisende Urteil sei für ihn völlig überraschend. Der Kammervorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2011 wiederholt dargelegt, dass keine uneingeschränkte Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht stattfinde und keine einkommensteuerrechtliche Betrachtung, sondern eine getrennte sozialrechtliche Betrachtungsweise vorzunehmen sei. Die Beklagte sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass das Sozialgericht der Auffassung sei, dass die streitbefangenen Mieteinkünfte ihm nicht anzurechnen seien und der Klage stattzugeben sei. Die Begründung des Sozialgerichts in dem die Klage nunmehr abweisenden Urteil sei nicht zutreffend. Keinesfalls habe er mit den Einnahmen aus der Vermietung Schulden seines Betriebes getilgt. Vielmehr habe er nach der Abtretung der Mieteinkünfte an die NL-Bank unter dem 4. März 2008 mit dieser eine Vereinbarung über die Verwendung der monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 2.630,90 EUR getroffen (Darlehensleistung NL-Bank in Höhe von 1.629,74 EUR, Energiekosten bei den Städtischen Werken M. in Höhe von 757,00 EUR und Umsatzsteuervorauszahlung für die Mieten in Höhe von 235,00 EUR), so dass ihm ein Restbetrag in Höhe von 9,16 EUR verbleibe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. April 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Mieteinnahmen seien nach dem Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu bewerten, so dass diese als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen seien. Hätte das Finanzamt aus zwingenden rechtlichen Gründen eine andere Bewertung dieses steuerrechtlichen Sachverhalts vorgenommen, hätte es dies im Einkommensteuerbescheid zum Ausdruck gebracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

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Zu Recht hat die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) den Bescheid vom 25. August 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 aufgehoben und von dem Kläger die Erstattung von 8.047,35 EUR gefordert.

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Der angefochtene Bescheid vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 ist nicht bereits mangels der nach § 24 Abs. 1 SBG X gebotenen Anhörung aufzuheben. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Vorliegend hat die Beklagte ohne Abwarten der dem Kläger in dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 eingeräumten Frist von vier Wochen bereits mit Bescheid vom 21. April 2009 die Aufhebungsentscheidung getroffen. Sie hat das bei ihr am 14. April 2009 eingegangene Schreiben des Klägers vom 11. April 2009 als Äußerung zur Anhörung gewertet, obgleich dieser lediglich auf ein Telefonat mit der Beklagten reagiert und das Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 nach seinen Angaben noch nicht erhalten hatte. Der Kläger hatte damit gerade keine Gelegenheit, sich zu den - im Anhörungsschreiben mitgeteilten - für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern und auf die beabsichtigte Entscheidung Einfluss zu nehmen. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch die Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Kläger konnte aus dem Anhörungsschreiben vom 7. April 2009 und dem Bescheid vom 21. April 2009 die entscheidungserheblichen Tatsachen für die Aufhebung der Altersrente erkennen und hat selbst nachträglich die "Erklärung zur Anhörung" vom 4. Mai 2009 abgegeben. Im Übrigen ist er in dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juni 2009 erneut über den Sachverhalt aufgeklärt worden und hat sich in seinen Schreiben vom 13. Juli und 23. Juli 2009 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geäußert.

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Die Voraussetzungen für die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Altersrente für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).

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Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegt hier vor, da der Kläger aufgrund seiner Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb die für die Altersrente maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 überschritten hat.

33

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI in der vom 1. August 2004 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

34

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI

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bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache

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des aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.

37

Vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 betrug die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2.450,00EUR (vgl. Tabellenteil in Eichler/Haase/Reichenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Tabelle 1.2). Damit ergibt sich eine Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente von 350,00 EUR monatlich. Der aktuelle Rentenwert (Ost) betrug vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 22,97 EUR (vgl. Tabellenteil, a.a.O., Tabelle 2.1). Dieser vervielfältigt mit 11,7 (§ 34 Abs. 3 Nr. 2c SGB VI) und 1,5 Entgeltpunkten (vgl. Seite 2 der Anlage 19 des Bescheides vom 25. August 2004) ergibt für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente als Teilrente zu zwei Dritteln der Vollrente in Höhe von 403,12 EUR monatlich, für die Altersrente als Teilrente zur Hälfte der Vollrente in Höhe von 602,96 EUR monatlich und für die Altersrente als Teilrente zu einem Drittel der Vollrente in Höhe von 802,80 EUR monatlich.

38

§ 34 Abs. 2 SGB VI enthält keine nähere Bestimmung darüber, welche Einnahmen als "Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zu werten sind, so dass für die nähere Bestimmung dieses Begriffs auf § 15 SGB IV zurückzugreifen ist, der über § 1 SGB IV auch für die Rentenversicherung gilt. Arbeitseinkommen ist dabei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Maßgeblich ist hier die ab 1. Januar 1995 geltende Fassung des § 15 SGB IV i.d.F. des Agrarsozialreformgesetzes 1995 (Art 3 Nr. 2 ASRG 1995) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890). Mit dieser Neufassung wurde insbesondere unter Beibehaltung des bisherigen § 15 Satz 1 der bisherige § 15 Satz 2 durch den neuen Abs. 1 Satz 2 ("Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist") ersetzt. Bereits nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist anzunehmen, dass die steuerrechtliche Zuordnung nicht nur für die Höhe des als Arbeitseinkommen zu wertenden Einkommens, sondern auch für die Bewertung von Einkommen als Arbeitseinkommen (aus selbstständiger Tätigkeit) maßgeblich sein soll.

39

Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung spricht auch die Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 12/5700, S. 92 zu Art. 3 Nr. 2), wonach die ersatzlose Streichung des § 15 Satz 2 SGB IV a.F. aus Gründen der Praktikabilität erfolgte. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, soll nunmehr allein das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein, womit "eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht wird". Die Regelung des § 15 SGB IV soll allein der Verwaltungsvereinfachung dienen und es dem zuständigen Versicherungsträger erlauben, den steuerrechtlichen Gewinn "unverändert aus dem Steuerbescheid des Selbstständigen zu entnehmen".

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Nach § 15 SGB IV entspricht das Arbeitseinkommen folglich dem steuerlichen Gewinn; dieser wird unverändert den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit entnommen. Etwas anderes gilt lediglich für Sachverhalte, auf die die bis zum 31. Dezember 1994 maßgebende Rechtslage Anwendung findet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R -, SozR 3 - 2600 § 34 Nr. 2; Gürtner in KassKomm § 34 Rdnr. 15; Fischer in juris PraxisKommentar SGB IV 2006 § 15 Rdnr. 40). Es besteht eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens, so dass Nachprüfungen der Sozialversicherungsträger in diesem Bereich entfallen. Bei der Bestimmung der Höhe des Arbeitseinkommens kommt den Entscheidungen der Finanzbehörden und -gerichte Bindungswirkung zu (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R -, SozR 4-2400 § 15 Nr. 2; vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R -, BSGE 94,174 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 5; vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R -, BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 und vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R = SozR 4-5420 § 2 Nr. 1; Gürtner in KassKomm § 34 Rdnr. 17; Knospe in Hauck/Noftz § 15 SGB IV Rdnr. 8). Einschränkungen hat dieser Grundsatz insoweit durch die Rechtsprechung des BSG erhalten, als jedenfalls dann nicht auf die Feststellung der Finanzverwaltung zurückzugreifen ist, wenn der Betroffene gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung oder steuerrechtlichen Bewertung des Finanzamts schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt (BSG vom 30. März 2006 - B 10 KR 2/04 R, a.a.O.). Weiter findet die Parallelität zum Einkommensteuerrecht dort ihre Grenzen, wo auch steuerrechtlich gerade keine selbstständige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu Grunde liegt (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 43/03 R, veröffentlicht in juris) oder keine eigene selbstständige Tätigkeit vorliegt (für den Fall einer Hinterbliebenenrente BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 17/98 R -, juris). Diese Ausnahmen liegen hier nicht vor. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich aus Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte wurden auch nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt.

41

Von diesen Einkünften sind entgegen dem Vortrag des Klägers die Mieteinnahmen nicht herauszurechnen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dann dem Arbeitseinkommen zuzuordnen, wenn sie wirtschaftlich als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit zu werten und nach § 21 Abs. 3 EStG den anderen Einkunftsarten - Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit - zuzurechnen sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleiben diese Einkünfte bei der Berechnung des Arbeitseinkommens unberücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1982 - 1 RJ 72/81 -, BSGE 53, 242, 244 = SozR 2200 § 1248 Nr. 36; Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 52/98 R -, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7; Fischer, a.a.O., Rdnr. 38). Der Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 enthält auf Seite 2 links keine Spalte "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung". Vielmehr sind die Einkünfte aus dem Mietvertrag mit der Firma S. Aufzüge GmbH und der Versicherung in M. in den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" enthalten und nicht herauszurechnen. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19. April 2011 handelt es sich nicht um private Vermietungen. Da Vermieter die Firma des Klägers ist, lag eine vom selbstständigen Gewerbe des Klägers nicht abzugrenzende Tätigkeit vor. Dementsprechend sind diese Mieteinnahmen ausweislich der Gewinnermittlung des Steuerberaters W. für das gesamte Jahr 2006 in Höhe von insgesamt 39.860,83 EUR - einschließlich der Mieteinnahmen vom 16. August bis zum 31. Dezember 2006 in Höhe von 19.021,32 EUR - als neutrale Erträge des Einzelunternehmens des Klägers zu Grunde gelegt und infolgedessen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in dem im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M. II vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 berücksichtigt worden. Entgegen der Ankündigung in seinem Schreiben vom 13. Juli 2009 im Widerspruchsverfahren hat der Kläger keinen weiteren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 auf der Grundlage einer neuen Einkommensteuererklärung mit einer geänderten Gewinnermittlung erwirkt. Vielmehr ist der Einkommensteuerbescheid vom 4. September 2008 bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat der Steuerberater W. selbst in seinem Schreiben vom 24. April 2009 mitgeteilt, dass die Mieteinnahmen ab dem 16. August 2006 trotz Zwangsverwaltung dem Kläger zuzurechnen gewesen sind. Der Vollstreckungsschuldner verliert zwar in der Zwangsverwaltung mit der Beschlagnahmung das Recht, das beschlagnahmte Grundstück zu verwalten und es zu benutzen, § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Diese Befugnisse werden von dem Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt. Nimmt der Zwangsverwalter jedoch in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben Zahlungen an einen Gläubiger vor, wird der Schuldner so behandelt, als seien diese von ihm selbst geleistet worden. Solchen Zahlungen kommt daher Erfüllungswirkung zugunsten des Schuldners zu (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 -, MDR 2012, 248-250). Leistet der Zwangsverwalter Rechtsanwalt B. im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens aus den Mieteinnahmen an die Gläubigerin, die NORD/LB, verringert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld des Klägers.

42

Nicht Teil der Gewinnermittlung sind die zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Sonderausgaben, Kinderfreibeträge, Haushaltsfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen und sonstige zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträge des Steuerpflichtigen (Seewald in KommKass § 15 SGB IV Rdnr. 14; Fischer, a.a.O., Rdnr. 41). Ebenfalls ist bei der Feststellung des Arbeitseinkommens der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Abzug von Verlusten aus anderen Veranlagungszeiträumen (Verlustrücktrag bzw. -abzug gemäß § 10d EStG) nicht zu berücksichtigen, weil er nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts zählt (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 5 RJ 46/00 R -, BSGE 88, 117 = SozR - 2600 § 97 Nr. 4 Satz 24; Fischer, a.a.O. Rdnr. 65).

43

Der Kläger hat ausweislich des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes M. vom 4. September 2008 für das Jahr 2006 ein Arbeitseinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 17.100,00 EUR erzielt. Dies ergibt pro Monat seiner selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2006 einen Betrag in Höhe von 1.425,00 EUR, der die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente, für eine Teilrente von zwei Dritteln, der Hälfte sowie von einem Drittel der Vollrente übersteigt. Denn als monatlicher Hinzuverdienst durch Arbeitseinkommen, das als Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit nur jährlich steuerlich festgestellt ist, ist ein Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzen (BSG, Urteil vom 3. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R - SozR 4-26 § 96a Nr. 7; Gürtner in KassKomm § 96a Rdnr. 7, § 34 Rdnr. 18).

44

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X liegen damit vor, da der Kläger vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall seines Anspruchs auf Bewilligung von Altersrente in diesem Zeitraum geführt hat.

45

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Verhältnisse aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Nur in Ausnahmefällen - in sogenannten atypischen Fällen - kann allein für die Zukunft aufgehoben werden. Jedoch ist der Verwaltung in diesen Fällen - und auch nur in diesen Fällen - ein von ihr auszuübendes Ermessen eingeräumt, auch dann noch für die Vergangenheit aufzuheben (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 48 Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, wann ein atypischer Fall vorliegt, in dem eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Vielmehr ist dies stets nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu bestimmen und hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 55/86 -, SozR 1300 § 48 Nr. 44). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen (BSG, Urteil vom 6. November 1985, a.a.O.; Urteil vom 11. Februar 1988, a.a.O.).

46

Ein atypischer Fall ist zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Die eingetretene Überzahlung beruhte nicht auf einem mitwirkenden Fehlverhalten auf der Seite des Versicherungsträgers, der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 126/84 -, SozR 1300 § 48 Nr. 25). Zudem bedeutet die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundene Erstattungspflicht des Klägers keine besondere Härte. Diese würde vorliegen, wenn die Rückerstattung nach Lage des Falles den Leistungsbezieher in untypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen. Ein irreversibler Verbrauch der erhaltenen Überzahlung, aus der der Empfänger sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, stellt für sich genommen keinen Umstand dar, der eine besondere Härte im Sinne der Nr. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet. Allerdings hat das BSG einen atypischen Fall dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte, ausgegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 -, SozR 3-3000 § 48 Nr. 33). Für das Vorliegen von solchen besonderen Umständen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Hier hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung beim Rentenantrag, den Betrieb nur noch allein zu führen und ihn ohne Gewinnerwartung abzuwickeln, diesen mit Personal und nicht nur mit geringfügigen Umsätzen fortgeführt. Sollte der Kläger zu einer Rückzahlung nicht in der Lage sein, besteht für ihn die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung, Stundung oder Niederschlagung bei der Beklagten zu stellen.

47

Die Beklagte hat die Jahresfrist für die Aufhebung des Verwaltungsaktes seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung eines Dauerverwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit rechtfertigt, gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten.

48

Soweit die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Altersrente rückwirkend aufzuheben, ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X zur Rückzahlung verpflichtet. Ihm stand im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2006 keine Altersrente zu, so dass er der Beklagten die in diesem Zeitraum geleistete Rente in Höhe von 8.047,35 EUR zu erstatten hat.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

50

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 24 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn 1. eine sof

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(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

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(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

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(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnah

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(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für1.Beitragszeiten,2.beitragsfreie Zeiten,3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,4.Zuschläge oder Abschläge aus ei

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 148


(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grunds

Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung


Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 24 Personalangelegenheiten


(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt: 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung i

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juli 2013 - L 3 R 173/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2011 - V ZR 131/11

bei uns veröffentlicht am 09.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/11 Verkündet am: 9. Dezember 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten,
3.
Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
4.
Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
5.
Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
9.
Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
10.
Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
11.
Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

1.
des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

(3a) Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.

(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 131/11 Verkündet am:
9. Dezember 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG
zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der
Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen.

b) Die Begleichung rückständiger Hausgelder oder rückständiger Sonderumlagen
gehört nicht zum Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Solche Zahlungen können
dem Schuldner daher nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB
zugerechnet werden.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 - V ZR 131/11 - LG Köln
AG Bergheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2011 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 14. Oktober 2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte ist Eigentümer von zwei Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Beklagte hatte mit der Verwalterin einen Sonderverwaltervertrag geschlossen , in dem er diese bevollmächtigte, etwaige Sonderumlagen aus den eingehenden Mietzahlungen zu begleichen.
2
Am 29. Juni 2005 beschlossen die Wohnungseigentümer die Erhebung einer im August fälligen Sonderumlage. Auf die Wohnungen des Beklagten ent- fielen insgesamt 7.758,48 €. Nach Zahlungsaufforderung teilte der Beklagte der Verwalterin mit Schreiben vom 24. und 29. August 2005 mit, dass er auf die Sonderumlage keine Zahlungen leisten werde. Auf ihr Antwortschreiben vom 30. August 2005 reagierte der Beklagte nicht. In der Zeit von August 2006 bis November 2006 nahm die Verwalterin aus den Mieteinnahmen des Beklagten Teilzahlungen auf die Sonderumlage vor.
3
Ende 2006 wurde die Zwangsverwaltung für die Wohnungen des Beklagten angeordnet. Der Zwangsverwalter zahlte im Oktober 2008 auf die Sonderumlage 1.000 €.
4
Wegen des restlichen Betrages hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der dem Beklagten am 14. Juli 2009 zugestellt worden ist. Nach dessen Widerspruch hat das Amtsgericht ihn zur Zahlung von 4.374,98 € verurteilt. Seine Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Mit der Teilzahlung des Zwangsverwalters im Oktober 2008, die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, habe die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dasselbe gelte für die von der Verwalterin im Jahr 2006 vorgenommenen Teilzahlungen. Diese habe mit Vollmacht des Beklagten gehandelt. Dem stünden die beiden Schreiben des Beklagten vom August 2005 nicht entgegen, da er dem Antwortschreiben der Verwalterin, in dem diese den Grund der Sonderumlage dargelegt habe, nicht entgegengetreten sei.

II.


6
Die Revision ist zulässig und begründet.
7
1. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Senat an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es besteht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Zulassung der Revision auf das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ankommt und deren Voraussetzungen von dem Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen sind. Der hier angenommene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kommt nur in Betracht, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Dies ist zu verneinen, da das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Alternativbegründung gestützt hat, für die die Frage , ob der Schuldner Zahlungen des Zwangsverwalters mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss, ohne Bedeutung ist.
8
2. Die Revision ist begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der Klägerin verjährt.
9
a) Rechtsfehlerhaft misst das Berufungsgericht der Teilzahlung des Zwangsverwalters auf die Sonderumlage die Wirkung eines Anerkenntnisses des Beklagten bei, das gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung führt.
10
aa) Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung , Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis genügt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047 mwN). Dem Anerkenntnis des Schuldners steht nach allgemeinen Regeln das eines anderen gleich, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Schuldner zu handeln (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 126).
11
bb) Der Vollstreckungsschuldner in der Zwangsverwaltung verliert mit der Beschlagnahme das Recht, das beschlagnahmte Grundstück zu verwalten und es zu benutzen, § 148 Abs. 2 ZVG. Diese Befugnisse werden von dem Zwangsverwalter ausgeübt, der insoweit als Träger der Rechte und Pflichten des Vollstreckungsschuldners an dessen Stelle tritt. Nimmt der Zwangsverwalter in Erfüllung der ihm durch § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben Zahlungen an einen Gläubiger vor, wird der Schuldner so behandelt, als seien diese von ihm selbst geleistet worden. Solchen Zahlungen kommt daher nicht nur Erfüllungswirkung zugunsten des Schuldners zu, vielmehr muss er sie auch mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen.

12
cc) Allerdings tritt der Zwangsverwalter nur insoweit an die Stelle des Schuldners, als dies sich ausdrücklich aus seinem Pflichtenkreis heraus ergibt (Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, Rn. 45). Er hat gemäß § 152 Abs. 1 ZVG das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Die Ausgaben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind, hat er gemäß § 155 Abs. 1 ZVG ohne Teilungsplan und Anordnung des Vollstreckungsgerichts aus den Nutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten. Zu den Ausgaben der Verwaltung zählt bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum auch das laufende Hausgeld im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - V ZB 43/09, BGHZ 182, 361, 365 Rn. 11 ff.). Solche Zahlungen fallen in den durch § 152 Abs. 1 ZVG festgelegten Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Nicht zu den vorweg zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung gehören hingegen die vor der Beschlagnahme fällig gewordenen rückständigen Hausgelder (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 191; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 227; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 244; Löhnig/Bäuerle, § 152 ZVG Rn. 15; Dassler/ Schiffhauer/Engels, ZVG, 13. Aufl., § 152 Rn. 203, 213). Dies gilt auch für rückständige Sonderumlagen. Sie sind gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG nur im gerichtlichen Verteilungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Gemeinschaft wegen dieser Ansprüche die Zwangsverwaltung betreibt (Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 191).
13
dd) Hier hat der Zwangsverwalter selbständig eine Teilzahlung auf die vor der Anordnung der Zwangsverwaltung von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene, rückständige Sonderumlage geleistet. Dies war von seinem Pflichtenkreis gemäß § 152 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG nicht erfasst. Seine Handlung kann, da er hierzu gesetzlich nicht ermächtigt war, dem Beklagten nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden.
14
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Dessen Alternativbegründung, die Teilzahlungen der (Wohnungseigentums-) Verwalterin führten zu einem Neubeginn der Verjährung , ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auch deren Zahlungen können dem Beklagten nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden.
15
aa) Das Berufungsgericht weist lediglich darauf hin, dass die Verwalterin in dem Sonderverwaltervertrag vom 18. November 2002 bevollmächtigt worden sei, aus den verwalteten Mieteinnahmen Zahlungen auf Sonderumlagen vorzunehmen. Es meint zwar, dass der Beklagte "zu Recht" auf seine beiden Schreiben vom August 2005 hinweise, in denen er der Verwalterin mitteilte, er werde auf die Sonderumlage keine Zahlungen leisten und auch die Verwalterin sei nicht bevollmächtigt. Mit der Frage, welche rechtliche Bedeutung den Schreiben zukommt, insbesondere ob sie als teilweiser Widerruf der erteilten Vollmacht (§ 168 Satz 2 BGB) auszulegen sind, setzt es sich jedoch nicht auseinander. Der Senat kann die von dem Berufungsgericht unterlassene Auslegung selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112). Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die der Verwalterin erteilte Vollmacht teilweise widerrufen hat. Der Beklagte brachte in den Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Sonderumlage nicht bezahlen werde. Seine Formulierung, "auch die Verwalterin sei nicht bevollmächtigt", kann in diesem Zusammenhang nur dahingehend verstanden werden, dass er der Verwalterin untersagte, in seinem Namen Zahlungen auf die beschlossene Sonderumlage zu leisten. Darin liegt, soweit es um die strittige Sonderumlage geht, ein teilweiser Widerruf der erteilten Vollmacht.
16
bb) Das Schweigen des Beklagten auf das Antwortschreiben der Verwalterin vom 30. August 2005 stellt nicht einen Widerruf des Vollmachtswiderrufs dar. Das bloße Schweigen ist regelmäßig keine Willenserklärung (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43, 44). Als Willenserklärung ist es nur dann anzusehen, wenn ihm ausnahmsweise ein Erklärungswert zukommt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, 68). Dies ist hier zu verneinen. Die Verwalterin hatte in ihrem Antwortschreiben lediglich darauf hingewiesen, die Auffassung des Beklagten , Eigentum in einem sanierten Objekt erworben zu haben, sei nicht richtig. Ihrem etwaigen Willen, trotz teilweisen Widerrufs der Vollmacht die verwalteten Mieteinnahmen des Beklagten zur Zahlung der strittigen Sonderumlage zu verwenden, hat sie hingegen nicht Ausdruck verliehen. Bereits deshalb kann aus Sicht der Verwalterin dem Schweigen des Beklagten auf ihr Antwortschreiben nicht der Erklärungswert beigemessen werden, er sei nun doch mit einer Begleichung der Sonderumlage durch die Verwalterin einverstanden.
17
c) Da die Verjährungsfrist nach den Regelungen in den § 195, § 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2008 endete, vermochte die Zustellung des Mahnbescheids im Juli 2009 die Verjährung nicht zu hemmen.

III.


18
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.

IV.


19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 14.10.2010 - 29a C 62/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 05.05.2011 - 29 S 223/10 -

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.