Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Jan. 2010 - L 10 U 64/08

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0126.L10U64.08.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2010

Tenor

Die Erinnerung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Eingabe vom 10. September 2008 wendet sich der Sohn der Klägerin in deren Namen gegen den Kostenansatz des Landessozialgerichts vom 2. September 2008 über 448,00 € auf der Grundlage des vom Berichterstatter festgesetzten vorläufigen Gegenstandswertes des Berufungsverfahrens in Höhe von 5.000,00 €. Der Sohn der Klägerin macht geltend, dass der wahre Streitwert 352,94 € betrage, die erstinstanzliche Entscheidung (Gerichtsbescheid) nicht unterschrieben sei und zu Unrecht ausweise, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, obwohl er – der Sohn der Klägerin – vor der Richterin gesessen habe. Er begehrt die „Aufhebung der Kostenfestsetzung“ oder alternativ die Mitteilung der „klagefähigen“ Anschriften der verantwortlichen Personen und ihres Vorgesetzten.

2

Das Landessozialgericht hat um Vorlage einer Vollmacht der Klägerin für ihren Sohn gebeten. Dieser hat am 1. Oktober 2008 die Kopie einer Vollmacht seiner Mutter zu den Akten gereicht. Den mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen, eine Vollmacht im Original vorzulegen (so vom 22. Dezember 2008, 22. Januar 2009 und 10. Dezember 2009 unter Fristsetzung bis zum 8. Januar 2010 mit dem Hinweis, dass die Beschwerde anderenfalls unzulässig sei), ist er nicht nachgekommen.

II.

1.

3

In der Sache handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz aufgrund einer vorläufigen Streitwertfestsetzung. Statthaftes Rechtsmittel gegen den Kostenansatz durch das Landessozialgericht ist gem. § 66 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Erinnerung. Nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hat (vgl. Vermerk vom 26. Januar 2010), entscheidet das Gericht gemäß § 66 Abs 6 GKG über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatter (§ 155 Abs 2 Nr. 5, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz ().

4

Die Eingabe des Sohnes der Klägerin zielt ausdrücklich auf die „Aufhebung der Kostenfestsetzung“. Soweit dieses Begehren darauf gestützt wird, dass die (vorläufige) Streitwertfestsetzung fehlerhaft sei, handelt es sich lediglich um ein Begründungselement. Eine Auslegung als Beschwerde gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes durch den Berichterstatter würde von dem ausdrücklich erklärten Begehren abweichen und zudem ein unzulässiges Rechtsschutzziel ergeben. Denn gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes nach § 63 Abs 1 Satz 1 GKG besteht in Verfahren vor den Sozialgerichten kein Beschwerderecht.

5

Gem. § 63 Abs 1 Satz 2 GKG sind Einwendungen gegen die Höhe des vorläufigen festgesetzten Wertes nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend zu machen, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (Beschwerde nach § 67 Abs 1 Satz 1 GKG). Ein solcher Beschluss ergeht im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, weil dort die Tätigkeit des Gerichts nicht aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG); ein Tätigwerden des Sozialgerichts kann nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden (LSG Baden-Württemberg v. 31. Januar 2007 – L 5 KA 6444/06 W-B). Demgemäß kann auch das Begehren des Sohnes der Klägerin nicht in eine Beschwerde gegen einen solchen nicht existenten Beschluss umgedeutet werden.

2.

6

Die Erinnerung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Sohn der Klägerin ist durch den angegriffenen Kostenansatz selbst nicht beschwert, da dieser sich gegen seine Mutter, die Klägerin und Berufungsklägerin des zugrundeliegenden Rechtsstreits, richtet. Allerdings hat sich der Sohn der Klägerin im Namen seiner Mutter gegen den Kostenansatz gewendet. Die Beteiligten können sich vor dem Landessozialgericht gem. § 73 Abs 2 Satz 2 Nr. 2 SGG durch einen volljährigen Familienangehörigen vertreten lassen. Gemäß § 73 Abs 6 Satz 1 SGG in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung ist in diesem Fall die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Gemäß Satz 4 der Vorschrift hat das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Dies ist hier der Fall. Demgemäß hat das Gericht den Sohn der Klägerin zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aufgefordert. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage der Kopie einer schriftlichen Vollmacht nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73 Rz. 62 ff.). Darauf hat das Gericht mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 unter Fristsetzung sowie mit Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ohne Originalvollmacht, hingewiesen. Das Schreiben wurde dem Sohn der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt.

3.

7

Unabhängig davon ist die Erinnerung aber auch unbegründet. Der Kostenansatz erging zu Recht. Bei dem Berufungsbegehren der Klägerin handelt es sich um ein Gerichtskostenverfahren i.S.v. § 197a SGG. Denn die Klägerin gehört nicht zu dem durch Kostenbefreiung privilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Zwar begehrt sie die Entlassung aus der Pflichtmitgliedschaft bei der beklagten Berufsgenossenschaft in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Streitgegenstand ist damit aber nicht ihr persönlicher Status als Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung, da dieser nicht auf dem angegriffenen Bescheid, sondern auf Gesetz beruht. Streitgegenstand ist vielmehr ihre Unternehmereigenschaft bzw. die Frage der Zwangsmitgliedschaft (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 24. März 2006 – L 3 B 1099/ 05 U, Juris; wohl aA Leitherer, aaO § 183 Rz 5a). Der beim Kostenansatz zugrunde gelegte Streitwert von 5.000,- Euro ergibt sich aus der vorläufigen Festsetzung des Streitwerts durch den Berichterstatter (Bl. 64 R d. A.). Diese unterliegt, wie oben dargelegt, keinem Rechtsmittel.

8

Soweit der Kläger anführt, dass das Urteil nicht unterschrieben sei und im Gegensatz zu den Angaben im Urteil eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, trifft dies ersichtlich nicht zu. Die Gerichtsakte weist einen unterschriebenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auf. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden, sondern lediglich ein Erörterungstermin. Schließlich kann der Kläger mit seiner Eingabe auch nicht die Mitteilung der „klagefähigen“ Anschriften von „verantwortlichen Personen“ verlangen.

4.

9

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, 171 SGG).


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Freiburg (S 1 KA 1699/06) steht die Entziehung der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Hautarzt im Streit.
Dem Kläger war vom Zulassungsausschuss die Zulassung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 1. Januar 2005 erteilt worden. Er hatte zunächst das Ruhen beantragt und zuletzt mitgeteilt, dass er ab dem 23. Mai 2005 sodann die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde. Der Zulassungsausschuss wie auch der beklagte Berufungsausschuss sind im weiteren zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe tatsächlich ab dem 23. Mai 2005 nicht die vertragsärztlichen Tätigkeit selbst aufgenommen, weshalb die Zulassung zu entziehen gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 10. April 2006 vor dem SG erhobene Klage. Der Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 15. November 2006 (mit Antragstellung und zur Begründung der Klage) unter anderem hinsichtlich des Streitwertes beantragt, diesen auf 200.000 EUR festzusetzen. Bei einem durchschnittlichen Honorar der Hautärzte im gesamten Bundesgebiet in Höhe von 167.000 EUR im Jahr 2004 und einem durchschnittlichen Betriebskostenanteil von rund 60 % ergebe sich ein erzielbarer 3-Jahresgewinn für einen neu zugelassenen Dermatologen in Höhe von etwa 200.000 EUR. In dieser Höhe sei der Streitwert festzusetzen.
Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das SG den Streitwert vorläufig auf 200.000 EUR festgesetzt.
Der Klägerbevollmächtigte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 24. November 2006 zugestellten Beschluss "ausschließlich im Namen des Klägers in Person" Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Verfügung vom 15. Dezember 2006).
Zur Begründung macht er geltend, entgegen den Ausführungen in der Klageschrift habe er auf Grund verschiedener äußerer Einflüsse zunächst im Jahr 2006 nur ein Honorareinkommen von etwa 30.000 EUR erzielt, das zwar in den Jahren 2007 und 2008 gesteigert werde, weshalb jedoch nach Auffassung des Klägers der Streitwert nur mit 30.000 EUR bis 50.000 EUR festzusetzen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2006 den Streitwert für das Klageverfahren S 1 KA 1699/06 vorläufig auf 30.000 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG (S 1 KA 1699/06 und S 1 KA 5758/06 W-A) sowie die Senatsakten Bezug genommen.
II.
11 
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
12 
Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).
13 
Wie sich aus den Regelungen in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG ergibt, sind "Einwendungen", ist also mit anderen Worten eine Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in den Fällen zulässig, in denen die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (siehe etwa § 10 i. V. m. §§ 12, 13 GKG hinsichtlich bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bzw. Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtrechtlichen Verteilungsordnung oder auch §§ 15, 16 GKG bzgl. Zwangsversteigerungsverfahren bzw. Privatklage/Nebenklage). Da es sich aber bei den Verfahren vor den Sozialgerichten um Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) handelt und diese auch nicht in den Regelungen über Vorschuss/Vorauszahlung nach den §§ 10 ff GKG genannt sind, kann hier das Tätigwerden des Gerichtes nicht von der Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden und sind damit konsequenterweise auch Einwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht möglich. Daraus folgt im weiteren, dass der Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unanfechtbar ist und damit die Beschwerde unzulässig ist.
14 
Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten kann diese Beschwerde gerade aus den oben genannten Gründen auch nicht in eine Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG umgedeutet werden, da - wie oben bereits angesprochen - es sich hier nicht um ein Verfahren handelt, bei dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Soweit der Klägerbevollmächtigte möglicherweise meint aus dem Schreiben des SG vom 21. November 2006, mit dem der Kläger zur Zahlung der Gebühr in Höhe von 4.368 EUR aufgefordert wurde, ergebe sich diese Abhängigkeit der Tätigkeit von der Zahlung von Kosten, trifft dies nicht zu. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Gebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig, es wird aber an keiner Stelle weder im Gesetz noch in dem Schreiben vom 21. November 2006 das Tätigwerden des Gerichts in dem Verfahren hier von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht.
15 
Der Kläger wird deswegen zu akzeptieren haben, vorläufig auf der Grundlage des (im übrigen auf Antrag seines eigenen Bevollmächtigten) festgesetzten Streitwertes in Höhe von 200.000 EUR die fälligen Gebühren zu zahlen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Kläger an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der hier festgesetzte vorläufige Streitwert wohl auch in der Sache nicht zu beanstanden sein dürfte. Denn üblicherweise wird nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats wie auch des BSG bei Zulassungsstreitigkeiten - wie auch vom Klägerbevollmächtigten insoweit richtig beantragt - der dreifache Jahresgewinn bezogen auf den Durchschnitt der jeweiligen Arztgruppe als Streitwert festgesetzt. Auf die individuellen Einkommensverhältnisse, insbesondere wenn die Tätigkeit erst gerade aufgenommen wird, kommt es gerade nicht an.
16 
Es bleibt dem Kläger im übrigen unbenommen bei Abschluss des Verfahrens und der endgültigen Festsetzung des Streitwertes, sofern er mit diesem dann nicht ein verstanden sein sollte, gegebenenfalls in die Beschwerde zu gehen.
17 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.