Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Apr. 2013 - L 1 RS 43/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.
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Die Beklagte bewilligte dem am ... 1940 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 31. August 2005 hin mit Bescheid vom 17. November 2005 eine Regelaltersrente ab 01. Januar 2006 von zunächst 1.299,24 EUR monatlich. Aus Anlage 1 des vorgenannten Bescheides ergibt sich die Berechnung der Monatsrente, aus Anlage 2 der Versicherungsverlauf, aus Anlage 3 und 4 die Entgeltpunkte für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten und aus Anlage 6 die persönlichen Entgeltpunkte von 56,5625.
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Mit dem am 15. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung seiner Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung. Dies stelle für ihn eine Aberkennung seiner in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Seine Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Seit 01. Juli 2003 erfolge auch keine Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; durch die fehlende Dynamisierung der Renten "Ost" werde der Einigungsvertrag (EV) und das Grundgesetz (GG) verletzt. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Sein beitragspflichtiger Arbeitsverdienst zur FZR vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 sei in einem neuen Rentenbescheid festzustellen.
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Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zum 01. Januar 2006 neu fest, da die Beitragszeiten des Klägers vom 01. Januar 1966 bis zum 28. Februar 1971 und vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 zusätzlich Berücksichtigung gefunden hätten. Dadurch ergäben sich gemäß Anlage 6 des Bescheides 58,5213 persönliche Entgeltpunkte und damit eine monatliche Rente von 1.344,23 EUR beginnend zum 01. Januar 2006.
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Den am 16. Dezember 2005 vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18. Juli 2007 abgeholfen worden sei. Der Kläger sei am 01. Juni 1976 der FZR beigetreten, ohne FZR-Beiträge bis zur jeweils möglichen Höchstgrenze zu leisten. Daher könnten keine weiteren zusätzlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt werden. "Überentgelte" nach § 256a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) könnten nur berücksichtigt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen der Kläger seine Möglichkeit der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt hätte. Auch Jahresendprämien könnten nach § 256a SGB VI außerhalb von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) keine Berücksichtigung finden, da diese in der DDR nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten. Anders läge der Fall, wenn es um Zeiten nach dem AAÜG ginge. Eine Begrenzung von Entgelten nach § 6 Abs. 2, Abs. 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 sei für den Kläger nicht erfolgt. Im Übrigen gelte die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen nach § 260 SGB VI, was auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 für verfassungsgemäß gehalten habe. Für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 2005 sei nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe der §§ 241a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Gleiches gelte für § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), wonach für Rentenbezugszeiten ab dem 01. April 2004 der Pflegeversicherungsbeitrag vom Rentner allein zu tragen sei. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 sei entsprechend der Preisindexänderung einheitlich durch Änderung des Rentenwertes bzw. Rentenwertes (Ost) gemäß § 255c SGB VI erfolgt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert (Urteil vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 125/00 R –). Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sei wieder nach der modifizierten Bruttoanpassung entsprechend dem Lohnzuwachs in den neuen bzw. alten Bundesländern nach den §§ 68, 255e SGB VI erfolgt. Zum 01. Juli 2004 habe der Gesetzgeber den Rentenwert nicht geändert. Zum 01. Juli 2005 sei der Rentenwert unter Einbeziehung eines Nachhaltigkeitsfaktors neu bestimmt worden, ohne dass sich eine Erhöhung ergeben habe. Ebenso sei zum 01. Juli 2006 keine Rentenwertänderung erfolgt. Zum 01. Juli 2007 sei die Rente nach § 65 SGB VI durch Neubestimmung des Rentenwertes auf 26,27 EUR bzw. 23,09 EUR (Ost) angepasst worden
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Am 14. April 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben mit dem Begehren nach einer höheren Altersrente. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand solle seine Stellung im Sozialgefüge beibehalten werden, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Ferner würden der EV und die EMRK verletzt. Entgegen dem EV und dem GG erfolge keine weitere schrittweise Annäherung der Renten in Ost und West, wozu der Gesetzgeber aber verpflichtet sei. Durch die gegebene Gesetzeslage sei der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG und der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den entschädigungslosen Eingriff verletzt worden. Denn auch Renten unterlägen dem Schutz von Art. 14 GG. Der Kläger sei gegenüber Bestandsrentnern aus der DDR wesentlich schlechter gestellt. Das BSG verkenne die verfassungsrechtliche Problematik. Das Verfahren sei dem BVerfG nach Art 100 GG vorzulegen. Von den Gerichten seien auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN) vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Der UN-Ausschuss habe den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (– BvL 9/06 –, – BvL 2/08 –) verurteilt, da durch ihn Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert würden. § 6 Abs. 2 AAÜG sei unmittelbar verfassungs- und menschenrechtswidrig, insoweit bedürfe es keiner Vorlage beim BVerfG. Die Beweisanträge des Klägers dienten dem Ziel, den diskriminierenden Charakter seines Alterseinkommens nachzuweisen. Unter anderen seien die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zu laden und zur Umsetzung der Kritik der UN zu hören. Es seien alle Bescheide, die die Rentenhöhe beträfen und auch die Rentenanpassungsmitteilungen nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen. Die nachgezahlten Rentenbeträge seien vom 01. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 und nicht erst seit April 2007 nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu verzinsen.
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente auf Grundlage geltenden einfachgesetzlichen Rechts erfolgt sei, was von Klägerseite auch nicht bestritten worden sei. Die Einwände des Klägers seien gegen die Systementscheidung selbst gerichtet, wonach die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod seit dem 01. Januar 1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI ersetzt worden seien. Gegen die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen habe die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SG hat zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2008, 01. Juli 2009, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 sowie der den Zahlbetrag der Altersrente ändernde Bescheid vom 17. Dezember 2010 nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden seien. Die begehrte weitere Verzinsung des nachgezahlten Rentenbetrages aus dem Bescheid vom 18. Juli 2007 sei nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009 habe die Beklagte über die Zinsen entschieden, ohne dass dieser Bescheid die angefochtenen Bescheide zur Höhe der Altersrente ersetzt oder abgeändert hätte. Im Übrigen sei die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz gewesen. Den Beweisanregungen sei nicht zu folgen gewesen, da sie sozialpolitisch motiviert seien und nicht auf die konkrete Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid abzielten. Insoweit habe kein Aufklärungsbedarf bestanden.
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Gegen das am 22. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen vorinstanzlichen Vortrag. EV, GG und die EMRK seien verletzt. Es gelte, die Diskriminierung von DDR-Rentnern zu beenden, daher sei Beweis zu erheben, ob sein Alterseinkommen diskriminierend und unverhältnismäßig vermindert sei und der EV, das GG und die Menschenrechte verletzt seien.
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Abstellend auf die so genannte "Ankündigungsentscheidung" des 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –) hat der Kläger beantragt, den Termin zur Öffentlichen Sitzung aufzuheben und den Rechtsstreit auszusetzen, da das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger und sein weiteres Verfahren vor dem SG gegen den Träger der Zusatzversorgung zusammen zu führen seien.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2005, abgeändert durch den Bescheid vom 18. Juli 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 sowie alle nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Anspruch auf ein angemessenes Alterseinkommen seit dem 01. Januar 2006 zu bewilligen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.
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Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG Magdeburg unter Az. S 10 R 328/07 und S 10 R 554/08 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2005, abgeändert durch Bescheid vom 18. Juli 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 und das diesen bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.
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Das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger war wegen eines weiteren Verfahrens gegen die Beklagte als Zusatzversorgungsträgers nicht auszusetzen. Die Klagen des Klägers auf Feststellung und Zahlung einer höheren Rente und seine Klage auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren, die der Kläger nach § 56 SGG in mehreren Klagen verfolgen kann. Insbesondere ersetzt der Rentenbescheid nicht den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG, da anderenfalls die behördeninterne Bindungswirkung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG entfiele. Der Feststellungsbescheid nach dem AAÜG ist daher auch vom Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI zu unterscheiden. Mit der Leistungsbewilligung kann über § 96 SGG auch die Feststellung nach AAÜG nicht abgeändert oder ersetzt werden. Schließlich fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für den Zwang zu einer Vereinigung der Klage gegen einen Rentenversicherungsbescheid mit einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid nach AAÜG (vgl. zum Ganzen schon Urteil des Senats vom 07. Mai 2008 – L 1 RA 91/05 – juris). Mit der sogenannten "Ankündigungsentscheidung" des nicht mehr zuständigen 4. Senats des BSG (vgl. a.a.O.) war (in den nicht tragenden Gründen) eine in die Zukunft gerichtete Änderung der Rechtsprechung zum Prozessrecht avisiert, ohne dass es zu einer derartigen Änderung tatsächlich gekommen ist. Der nunmehr zuständige 5. Senat des BSG hat die "Ankündigungsentscheidung" nicht weiterverfolgt oder umgesetzt; es finden sich keine Belege, dass die weiterhin geübte Praxis, in getrennten Verfahren zu entscheiden, vom BSG für unzulässig erachtet wird. Tatsächlich ergeben sich für den Kläger durch diese Verfahrensweise auch keine Nachteile, da sich die Rentenversicherungsträger bereit erklären haben, die Rentenhöhe neu zu berechnen, wenn ein bindender neuer Datenfeststellungsbescheid vorliegt und sehen hierbei einen in ausreichender Nähe zum Leistungsantrag liegenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X als gegeben an.
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Streitgegenstand hier ist allein die Höhe der mit den vorgenannten Bescheiden bestimmten Regelaltersrente. Die nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sind entgegen den Entscheidungsgründen des SG nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Ein neuer Verwaltungsakt wird nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rentenanpassungsbescheide der Beklagten ändern jedoch die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Januar 2006 nicht ab. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung um einen selbständigen Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand der Berechnung der Altersrente zu trennen ist. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist auch der Bescheid über die klägerseits begehrte weitere Verzinsung vom 19. Mai 2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009) nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid zum Zinsbegehren des Klägers ändert die ursprünglich getroffene Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Januar 2006 ebenfalls nicht ab. Auch die weiteren Bescheide über die Zahlung von zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen und des Pflegeversicherungsbeitrages sind von dem ursprünglich angefochtenen Bescheid zur Berechnung der Altersrentenhöhe getrennte Streitgegenstände und daher nicht nach § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen.
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Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG. Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen unbegründet.
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Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Das BVerfG hat sich mit den hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dem hat sich der Senat wiederholt angeschlossen. Der Senat geht daher nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG zugänglich machen möchte, handelt es sich nicht um streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.
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Den Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Diese beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für den Kläger, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht. Auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine rechtliche Bedeutung haben. Denn die Nr. 22 dieser Betrachtungen, die im vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist nach Wortlaut, Zweck und Inhalt ungeeignet und nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift zu wirken. Dies wäre aber mindestens erforderlich, weil die von dem Kläger gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsetzungsorgane fehlt.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.
Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.
(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung
- 1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, - 2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und - 3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem
- 1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird, - 2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:
BE(tief)t-1 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 | (( | (RQ(tief)t-1 | ) | ) | ||||
ARt=ARt-1 x | ----------- | x --------------------------------- | x | (( | 1 - | ------------ | ) | x alpha + 1 | ) |
BE(tief)t-2 | 100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 | (( | (RQ(tief)t-2 | ) | ) | ||||
Dabei sind: | |||||||||
AR(tief)t | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli, | |||||||
AR(tief)t-1 | = | bisheriger aktueller Rentenwert, | |||||||
BE(tief)t-1 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
BE(tief)t-2 | = | Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld, | |||||||
AVA(tief)t-1 | = | Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert, | |||||||
RVB(tief)t-1 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RVB(tief)t-2 | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-1 | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr, | |||||||
RQ(tief)t-2 | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr. |
(6) (weggefallen)
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.
(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.
(2) Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:
Dabei sind:
= | aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, | |
= | verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres, | |
= | = Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. |
Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.