Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2009 - L 6 B 50/09 AS PKH

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2009:1104.L6B50.09ASPKH.0A
04.11.2009

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2009 (Az. S 3 AS 693/08 ER), soweit ihr dadurch Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versagt worden ist.

2

Die Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von der Antragsgegnerin.

3

Nachdem die Antragstellerin ihre Nebenbeschäftigungen bei der Antragsgegnerin angezeigt hatte, änderte diese den Bewilligungsbescheid vom 25. November 2008 durch Änderungsbescheid vom 8. Dezember 2008 ab; unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Erwerbseinkommens reduzierte sie die Regelleistung von 351,00 EUR auf 12,00 EUR für den Monat Januar 2009.

4

Mit ihrem Eilantrag vom 31. Dezember 2009 hat die Antragstellerin begehrt, ihr für den Monat Januar 2009 vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, indem ein ermäßigtes fiktives Nettoerwerbseinkommen - unter Zugrundelegung eines Bruttoerwerbseinkommens von 391,80 EUR - angerechnet werde.

5

Nachdem die Antragstellerin persönlich die Stundennachweise bei der Antragsgegnerin vorgelegt hatte, führte diese weitere Ermittlungen durch. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse berechnete die Antragsgegnerin das zu berücksichtigende Einkommen der Antragstellerin neu und erließ am 6. Januar 2009 einen Änderungsbescheid. Diesem hatte sie einen Bruttoarbeitslohn von 326,50 EUR zugrunde gelegt und daraus eine Nachzahlung in Höhe von 191,94 EUR errechnet.

6

Nach Rückkehr aus ihrem Urlaub hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 15. Januar 2009 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin gestellt.

7

Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hat das Sozialgericht Schleswig sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei unzulässig, weil die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin in höherem Maße abgeholfen habe, als diese es beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lägen nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages - nach Erlass des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2009 - keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) mehr bestanden habe.

8

Mit ihrer am 5. März 2009 beim Sozialgericht Schleswig eingelegten Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe macht die Antragstellerin geltend, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei ihr trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses mit Erlass des Bescheides vom 6. Januar 2009 noch Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2009 und 20. März 2009 verwiesen.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

1. den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Februar 2009 insoweit aufzuheben, als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, und
2. ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin … zu bewilligen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

die Beschwerde zurückzuweisen.

13

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

14

Die Beschwerde ist unzulässig.

15

Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht statthaft.

16

Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine "andere Bestimmung" in diesem Sinne enthält § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. In § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist geregelt, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

17

§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar. Die Anwendbarkeit entspricht dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften; auch die Gesetzeshistorie spricht dafür (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008, L 8 AS 4968/08 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Mai 2009, L 34 B 2136/08 AS PKH; 4. Juni 2009, L 33 R 130/09 B PKH und 17. September 2009, L 20 B 2247/08 AS PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS, L 5 B 304/08 AS; Hessisches LSG, Beschlüsse vom 6. Juli 2009, L 9 B 274/08 AS und 8. Juli 2009, L 6 AS 174/09 B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. August 2009, L 8 B 258/09, jeweils zitiert nach juris).

18

Ausgehend vom Wortlaut ist die Verweisung in § 73a SGG, die durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, S. 677) eingeführt worden ist, als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O.). Dies bedeutet, dass das Gesetz, auf das verwiesen wird, in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden ist. Eine dynamische Verweisung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm auf die Vorschriften eines anderen Gesetzes ohne Beschränkung auf eine bestimmte Fassung verweist - wie § 73a ZPO auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe - (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1990, 1 RR 2/88, NJW 1991, 3051f zu Art. 5 II 3 des 4. GewOÄndG). Das hat zur Folge, dass auch die erst nach Einführung des § 73a SGG in Kraft getretene Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist. Dass der Gesetzgeber etwas anderes vor Augen hatte, ist - auch unter Berücksichtigung der Systematik des Gesetzes - nicht erkennbar. Denn andernfalls hätte er einen von der Verweisung abweichenden Weg einer spezialgesetzlichen Regelung im SGG gewählt. So ist er etwa in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG und § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG verfahren, wo er die entsprechende Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozessordnung auf einzelne Normen bzw. einzelne Absätze von Normen begrenzt hat; auch in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für das Prozesskostenhilferecht im Sozialgerichtsverfahren getroffen. Abweichend von § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO in der ursprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs vom 17. Juli 1979 (vgl. BT-Drs. 8/3068) hat er eine sozialgerichtliche Sonderregelung geschaffen, dass auf Antrag der Beteiligten das Gericht einen beizuordnenden Anwalt auswählen darf. Spätestens mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) hätte er zudem die Gelegenheit gehabt, die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuschließen. Dies hat er in Kenntnis der Rechtsprechung, die von einer Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausgeht (z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005, L 8 AL 1862/05 PKH-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 6. Dezember 2005, L 8 B 147/05 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2008, L 20 B 1778/07 AS PKH, jeweils zitiert nach juris), jedoch gerade nicht getan.

19

Die Verweisungsnorm des § 73a SGG führt allerdings nicht zu einer unmittelbaren Anwendung der Regelungen des Prozesskostenhilferechts der ZPO. Das Gesetz spricht von einer "entsprechenden Geltung". Dies bedeutet zum einen, dass gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht die in der ZPO vorgesehene sofortige Beschwerde, sondern die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft ist. Zum andern gilt auch nicht der Wert des Beschwerdegegenstandes des § 511 ZPO in Höhe von mehr als 600 EUR, sondern der des § 144 SGG bzw. für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 SGG (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, a.a.O.). Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR (Satz 1 Nr. 1) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Hieran anknüpfend regelt § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Ausschluss der Beschwerde, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre.

20

Für die Anwendbarkeit von Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des § 127 ZPO spricht auch, dass nach einhelliger Auffassung andere Regelungen der Vorschrift im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen sollen. So ist unstreitig, dass § 127 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO, der das Beschwerderecht der Staatskasse regelt, Anwendung findet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 12d).

21

Zudem erfordern Sinn und Zweck des SGG die Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren. Ausdrückliches Ziel des SGGArbGG-Änderungsgesetzes vom 26. März 2008 ist es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und zugleich eine Straffung der sozialgerichtlichen Verfahren herbeizuführen (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 1; BR-Drs. 820/07, S. 1). Einen entsprechenden Sinn und Zweck verfolgt im Prozesskostenhilferecht § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO. Der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO lag die Erwägung zugrunde, den Rechtsschutz in einem Nebenverfahren - wie dem der Prozesskostenhilfe - nicht weiter auszugestalten als in der Hauptsache. Dadurch sollte nach Auffassung des Gesetzgebers insbesondere der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (vgl. BT-Drs. 14/3750, S. 51; 14/4722, S. 75 f.). Dies führt gleichzeitig zu einer Entlastung der Gerichte.

22

Auch § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, der durch das SGGArbGG-Änderungsgesetz vom 26. März 2008 eingeführt wurde, steht der Geltung von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. § 172 Absätze 2 und 3 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung enthalten keine abschließende Regelung für alle denkbaren Fälle, in denen abweichend von § 172 Abs. 1 SGG die Beschwerde ausgeschlossen sein soll. So sind "andere Bestimmungen" im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG etwa in §§ 18 Abs. 4 SGG, 22 Abs. 3 Satz 2, 67 Abs. 4 Satz 2, 75 Abs. 3 Satz 3 SGG enthalten, die die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen regeln.

23

Soweit der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG einen Beschwerdeausschluss gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe normiert hat, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, handelt es sich um einen zusätzlichen Fall des Beschwerdeausschlusses im Prozesskostenhilferecht. Dieser gilt neben dem Beschwerdeausschluss für Fälle, in denen Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Hauptsache verneint und der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO) und zwar als sozialgerichtliche Spezialregelung abweichend von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 2. Var. ZPO (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2007, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008, a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer LSG, Beschluss vom 19. Mai 2009, L 8 B 246/08 AY, zitiert nach juris). Im Zivilprozess ist demgegenüber in Fällen, in denen das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat, gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 2. Var. ZPO die sofortige Beschwerde des Antragstellers unabhängig vom Streitwert der Hauptsache zulässig.

24

Allein diese Auslegung von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG entspricht dem bereits erwähnten Ziel des Gesetzgebers, die Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten und sozialgerichtliche Verfahren zu straffen (vgl. BT-Drs. 16/7716, a.a.O.; BR-Drs. 820/07, a.a.O.).

25

Der gegenteiligen Ansicht (vgl. z. B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009, L 7 AS 294/09 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2009, L 19 B 228/08 AS; Beschluss vom 7. Juli 2008, L 1 B 17/08 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2009, L 13 AS 3835/08 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008, L 29 B 1004/08 AS PKH; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2008, L 9 B 117/08 AS, jeweils zitiert nach juris), die unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien davon ausgeht, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG abschließend geregelt habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

26

In der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 22) heißt es wörtlich: "Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft." Diese Aussage verdeutlicht lediglich, dass die Beschwerde nur in Konstellationen zulässig ist, in denen das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussichten der Hauptsache verneint hat. Einen ausdrücklichen Ausschluss der Geltung von § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO enthält sie demgegenüber nicht. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Ausschluss gewollt, hätte er dies in der Gesetzesbegründung explizit zum Ausdruck bringen können.

27

Für die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, der auf den Wert des Beschwerdegegenstandes in § 511 ZPO verweist, bedarf es auch keines Analogieschlusses (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008, a.a.O.), der eine planwidrige Regelungslücke voraussetzte. Die Anwendbarkeit ergibt sich vielmehr aus der ausdrücklichen Regelung in § 73a SGG. Der Verweis in § 73a SGG bedeutet über die Formulierung "gelten entsprechend", dass die Vorschriften der ZPO nicht unmittelbar, sondern ihrem Rechtsgedanken nach in das sozialgerichtliche Verfahren übernommen werden. In Bezug auf § 511 ZPO bedeutet dies nicht eine Anbindung an den dort genannten Wert des Beschwerdegegenstandes. Vielmehr lautet die ratio der Regelung (§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 511 ZPO), dass bei Nichterreichen des Beschwerdewertes der Berufung in der Hauptsache ein Rechtsmittel auch gegen die Prozesskostenhilfeablehnung ausgeschlossen sein soll. Im sozialgerichtlichen Verfahren bestimmt sich im Unterschied zur Regelung in der ZPO der Beschwerdewert in "entsprechender" Anwendung allerdings nach § 144 SGG.

28

Soweit teilweise vertreten wird, das Gebot der Rechtsmittelklarheit erfordere, dass der Gesetzgeber eine eindeutige Ausschlussregelung von Rechtsmitteln trifft - wie etwa in § 172 Abs. 3 SGG - (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juli 2008, a.a.O.), ist dem entgegen zu halten, dass er mit § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO eine hinreichend deutliche gesetzliche Regelung getroffen hat (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O.).

29

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig zum Az. S 3 AS 693/08 ER entspricht maximal dem durch Änderungsbescheid vom 6. Januar 2009 bewilligten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 191,94 EUR. Die Antragstellerin hatte die von ihr begehrte Leistung nicht genau beziffert, sondern sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - im Januar 2009 die gesetzlich zustehenden Leistungen unter Anrechnung eines ermäßigten fiktiven Netto-Erwerbseinkommens, das sich nach einem Bruttoeinkommen von 391,80 EUR berechnet, zu gewähren. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Änderungsbescheid vom 6. Januar 2009 jedoch höhere Leistungen als von der Antragstellerin beantragt, indem von einem niedrigeren Bruttoerwerbseinkommen (369,41 EUR) ausgegangen wurde.

30

Vorliegend folgt die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht aus der falschen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts vom 9. Februar 2009, nach der gegen die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die Beschwerde gegeben sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Leitherer, a.a.O., vor § 143 Rdn. 14b).

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren für den Zeitraum Mai 2009 gegen einen Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin.

2

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 25. März 2009 auf Grund einer Sanktion i.H.v. monatlich 105,- Euro für die Zeit vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 Leistungen nach dem SGB II in entsprechend abgesenkter Höhe. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2009 Widerspruch ein. Am 01. April 2009 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neubrandenburg im vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 7 ER 91/09) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm für April 2009 weitere 105,- Euro Alg II zu bewilligen. Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01. April 2009 bis 30. Juni 2009 Alg II ohne monatliche Absenkung i.H.v. 105,- Euro bewilligt.

3

Am 01. Mai 2009 hat der Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm weitere 105,- Euro Alg II zu bewilligen; zugleich hat er Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten beantragt.

4

Im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 30. April 2009 haben die Beteiligten sodann beide Verfahren für erledigt erklärt.

5

Mit Beschluss vom 25. Mai 2009, der der Antragstellervertreterin am 27. Mai 2009 zugestellt worden ist, hat das Sozialgericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGG entschieden, dass die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben, und zugleich den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei sachgerecht, dass der Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst trage, da das Verfahren unabhängig vom Zugang des Änderungsbescheides vom 30. April 2009 ausschließlich von ihm selbst veranlasst worden sei. Da er durch die Geltendmachung erhöhter Leistungen für einzelne Monate des Sanktionszeitraums in verschiedenen Verfahren ohne erkennbaren Grund den einheitlichen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht aufgespaltet habe, sei es unbillig, dadurch bedingte Mehrkosten der Antragsgegnerin aufzubürden. Den Prozesskostenhilfeantrag hat das Sozialgericht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO sei. Denn ein verständiger Beteiligter, der seinen Rechtsanwalt aus eigener Tasche bezahlen müsste, hätte in einem einzigen Eilverfahren höhere Leistungen für den gesamten Sanktionszeitraum von April bis Juni 2009 geltend gemacht.

6

Soweit mit dem genannten Beschluss das Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller hiergegen mit Schriftsatz vom 22. Juni 2009, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache sei nicht bindend, da dieses die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag grundlos verzögert habe. Auch sei eine Bindung an die Entscheidung in der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch dann nicht anzunehmen, wenn die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig sei; denn anderenfalls würde der verfassungsrechtlich verankerte effektive Rechtsschutz unterlaufen. Schließlich sei seine Rechtsverfolgung nicht mutwillig.

II.

7

Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig.

8

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Fassung des am 01. April 2008 in Kraft getretenen 8. SGG-Änderungsgesetzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall. Da der Antragsteller im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich weitere Leistungen i.H.v. 105,- Euro für den Monat Mai 2009 geltend gemacht hat, liegt der Wert seiner Beschwer unzweifelhaft unter dem in § 144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstands. Da hier nur die sanktionsbedingte Leistungskürzung für Mai 2009 in Streit ist, ist die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig.

9

Auch aus dem Umstand, dass das vorliegende Rechtsmittel die Versagung von Prozesskostenhilfe zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts Anderes.

10

Die mit Wirkung vom 01. April 2008 eingeführte Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG soll bewirken, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdnr. 6g). Da auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe stets nur im rechtlich zulässigen Umfang desjenigen Verfahrens möglich ist, für welches Prozesskostenhilfe begehrt wird, kann auch der Umstand, dass es sich vorliegend um eine PKH-Beschwerde handelt, nach der Rechtsprechung des hiesigen Senates zu keinem anderen Ergebnis führen.

11

Der Senat teilt ausdrücklich die Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts, welches in seinem Beschluss vom 08. Juli 2009 (L 6 AS 174/09 B) ausführt, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutz vor dem Sozialgericht richte sich gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten sei danach nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht erreiche. Die Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren entspreche dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 4. Juni 2009, L 33 R 130/09 B PKH, und vom 13. Mai 2009, L 34 B 2136/08 AS PKH; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2008, L 7 SO 3120/08). Nur diese Auslegung führe zu einer nachvollziehbaren gesetzlichen Konzeption des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der mit Wirkung zum 01. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO habe die Erwägung zugrunde gelegen, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozesskostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen könne, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005, XII ZB 1/03 m.w.N.; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG Abweichendes gelten sollte, sei nicht erkennbar.

12

Im vorliegenden Verfahren ist der Antragsteller mit rechtlichem Hinweis vom 01. Juli 2009 auch auf die Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde hingewiesen worden; von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht.

13

Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Da die Beschwerde bereits mangels Erreichen des Beschwerdewertes unzulässig ist, kommt es auf die weiteren Umstände, aus denen der Antragsteller die Zulässigkeit seines Rechtsmittels abzuleiten gedenkt, nicht an. Selbst wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffen sollte (was durchaus erheblichen Zweifeln begegnet), vermag dies die dargelegte Unstatthaftigkeit der Beschwerde nicht zu überwinden. Soweit schließlich das Vorliegen einer Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung i.S.d. § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO im Streit steht, handelt es sich um eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels, für deren Prüfung erst Recht kein Raum ist.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. März 2005 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses seinen Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt hat.
In dem beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreit S 3 AL 450/04 machte der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21.11.2003 bis 03.12.2003 in Höhe von täglich 16,08 EUR, insgesamt 209,04 EUR geltend. Mit Beschluss vom 28.04.2004 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) mit monatlicher Ratenzahlung in Höhe von 15,00 EUR und ordnete ihm Rechtsanwalt B. H., H., bei.
Am 20.09.2004 beantragte der Kläger, ihm Rechtsanwalt S., ebenfalls H., beizuordnen. Zur Begründung brachte er vor, er habe das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt H. nach einem Strafprozess, in dem er ebenfalls von Rechtsanwalt H. vertreten worden sei, gekündigt. Er habe hierfür einen triftigen Grund gehabt, da sich Rechtsanwalt H. nach der betreffenden Strafverhandlung mit den Worten an die Anzeigeerstatterin gewandt habe „Das haben Sie schon richtig gemacht, dass Sie Anzeige erstattet haben". Dies habe er als Verrat empfunden, sodass für ihn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem Rechtsanwalt nicht mehr möglich sei. Er legte hierzu das Kündigungsschreiben vom 14.10.2004 vor.
In der mündlichen Verhandlung am 30.03.2005 lehnte das SG den Antrag des Klägers vom 20.09.2004 mangels Erfolgsaussicht der Klage ab. Ob ein triftiger Grund für den Wechsel des Rechtsanwalts vorgelegen habe, könne offen bleiben, da die Rechtssache im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts keine Aussicht auf Erfolg (mehr) gehabt habe. Nachdem die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.11.2003 die Bewilligung von Alhi ab 13.11.2003 aufgehoben habe, sei eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers erforderlich gewesen. Diese sei erst am 04.12.2003 erfolgt, sodass erst ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Alhi bestanden habe. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab, die Berufung wurde nicht zugelassen.
Gegen den am 13.04.2005 zugestellten Beschluss vom 30.03.2005 hat der Kläger am 09.05.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er macht geltend, er habe Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt S. unter den gleichen Bedingungen wie im Beschluss vom 28.04.2004. Auf die Erfolgsaussicht der Klage komme es hierbei nicht mehr an. Es sei lediglich zu prüfen, ob ein triftiger Grund für den Anwaltswechsel fehle, ob also auch ein verständiger und nicht bedürftiger Kläger das Mandatsverhältnis gekündigt hätte.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats sowie die Leistungsakte der Beklagten und die SG-Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind.
10 
Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 30.03.2005 nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Damit ist die Beschwerde des Klägers nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.
11 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
12 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt (BT-Drucks. 14/3750 S. 51). Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn - wie hier - in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind.
10 
Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 30.03.2005 nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Damit ist die Beschwerde des Klägers nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.
11 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
12 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,

1.
wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,
2.
wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3.
wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4.
wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
5.
wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.

(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.

(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht darüber hinaus nicht entgegen, dass der Gegenstandswert der Hauptsache den Wert von 750,00 EUR nicht erreicht - die Kläger begehren in diesem Verfahren die Erstattung außergerichtlicher Kosten für ein Widerspruchsverfahren in Höhe von 566,44 EUR - und somit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG die Hauptsacheentscheidung nur nach Zulassung der Berufung anfechtbar wäre. Der erkennende Senat hat dies bereits mit Beschluss vom 2. Januar 2007 (L 13 AS 4100/06 PKH-B, veröffentlicht in Juris) zur bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage entschieden. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) fest. Mit der hier anwendbaren am 1. April 2008 in Kraft getretenen Neuregelung hat der Gesetzgeber in § 172 Abs. 3 SGG die Tatbestände des Beschwerdeausschlusses für das sozialgerichtliche Verfahren abschließend normiert. Dabei hat er nur die Statthaftigkeit von Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung abhängig gemacht (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Für Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat er in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ein hiervon abweichendes Kriterium gewählt und die Beschwerde lediglich für die Fälle ausgeschlossen, in denen ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind. Angesichts dieser eindeutigen und abschließenden Regelung bleibt für die Annahme einer planwidrigen Lücke kein Raum; eine analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) oder des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt deshalb nicht in Betracht (ebenso Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2008 - L 9 B 117/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juni 2008 - L 28 B 1059/08 AS PKH - und vom 16. Juli 2008 - L 29 B 1004/08 AS PKH; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 2006 - L 5 B 107/08 AS; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2008 - S 3 S 355/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - L 7 B 269/08 AS - und vom 15. Januar 2009 - L 7 B 398/08 AS - alle veröffentlicht in Juris; HK-SGG/Lüdtke, SGG, § 172 Rdnr. 13; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/07 PKH-B - alle veröffentlicht in Juris veröffentlicht in Juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - L 2 AS 5255/08 PKH-B - nicht veröffentlicht).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Beschluss ist weder formell, noch materiell zu beanstanden. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hat die Klage keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 22. Januar 2008 ist nicht erfolgreich gewesen, er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unerheblich, dass die Beklagte, nachdem der Kläger seine Mitwirkungspflichten nachgeholt hatte, gem. § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die Leistungen nachträglich ganz erbracht hat. Die nachträgliche Erbringung der Leistung gem. § 67 SGB I stellt keine Abhilfe des Widerspruchs dar, sondern ist ein hiervon völlig unabhängiger Vorgang. Nachdem der Bescheid vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 2008 bestandskräftig geworden ist und somit auch die Erfolglosigkeit des Widerspruchs feststeht, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des erfolglosen Widerspruchsverfahrens. Für eine weitergehende Überprüfung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.